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Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Allgemeine ... - Lbs

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Nr. 7 Widerruf der Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und -nutzung<br />

Widerruft der Bausparer s<strong>ein</strong>e Einwilligungserklärung oder erklärt er sich mit der Verarbeitung und Nutzung s<strong>ein</strong>er Daten für die Leistungserbringung<br />

durch Affinion International GmbH nicht <strong>ein</strong>verstanden, so wird die Bausparkasse die Teilleistungen nicht erbringen, für deren Inanspruchnahme<br />

die Datenverarbeitung und -nutzung durch Affinion notwendig sind. Dies gilt für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service, die Inanspruchnahme<br />

der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern, die Inanspruchnahme des Auftrags-Services für die Vermittlung<br />

von verschiedenen Dienstleistern „Rund ums Wohnen“, der Umzugswagen-Rabatt sowie die Fahrrad-Registrierung.<br />

Nr. 8 Beendigung und Einstellung des LBS-MehrWertPakets<br />

(1) Das LBS-MehrWertPaket kann vom Bausparer nur durch Kündigung des Bausparvertrages gem. § 14 ABB beendet werden. Im Falle <strong>ein</strong>er Teilung<br />

oder Übertragung ist <strong>ein</strong>e Kündigung des LBS-MehrWertPakets für den geteilten bzw. übertragenen Bausparvertrag ausgeschlossen.<br />

(2) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nach § 2 Abs. 3 ABB kündigen, wenn der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />

Sonderzahlungen nicht geleistet hat und er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht<br />

nachgekommen ist. Die Kündigung des Bausparvertrages hat die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die <strong>ein</strong>zelnen Mehr-<br />

Wert-Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche <strong>ein</strong>zelne MehrWert-Leistungen können noch erbracht werden. Der Bausparer<br />

ist außerdem verpflichtet, die Bausparkasse insoweit von allen für ihn oder in s<strong>ein</strong>em Auftrag übernommenen Verpflichtungen freizustellen.<br />

(3) Die Bausparkasse ist nur berechtigt, das Angebot des LBS-MehrWertPakets teilweise oder insgesamt <strong>ein</strong>zustellen, wenn sie aus rechtlichen<br />

Gründen dazu verpflichtet wird. Rechtliche Gründe können insbesondere s<strong>ein</strong>, wenn die Bausparkasse oder Affinion International GmbH zu<br />

<strong>ein</strong>er Änderung der MehrWert-Leistungen durch Schiedsspruch, durch Urteil, durch aufsichtsrechtliche Weisung oder per Gesetz verpflichtet<br />

werden. In diesem Fall wird die Bausparkasse anteilig ab Einritt der Rechtsbedingung das jeweilige Jahresentgelt erstatten. Das gleiche gilt,<br />

wenn die Bausparkasse den Tarif und das LBS-MehrWertPaket nicht mehr anbietet. Schadenersatzansprüche gegen die Bausparkasse sind<br />

ausgeschlossen.<br />

(4) Sofern Affinion International GmbH oder deren Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb <strong>ein</strong>stellt, oder aus anderen Gründen Leistungen des<br />

LBS-MehrWertPakets nicht mehr anbietet oder erbringt, hat die Bausparkasse das Recht, die MehrWert-Leistungen, die durch Affinion International<br />

GmbH erbracht werden, selbst oder durch <strong>ein</strong>en anderen Vertragspartner bereitzustellen oder durch andere gleichwertige MehrWert-<br />

Leistungen zu ersetzen.<br />

Nr. 9 Salvatorische Klausel<br />

Sollten <strong>ein</strong>zelne Bestimmungen der Allgem<strong>ein</strong>en MehrWert-Bedingungen für das LBS-MehrWertPaket unwirksam s<strong>ein</strong>, bleibt die Gültigkeit des<br />

Bausparvertrages im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als ver<strong>ein</strong>bart, die dem in<br />

rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Bausparkasse und der Bausparer mit der unwirksamen Ver<strong>ein</strong>barung bezweckt<br />

haben.

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