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§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das Bausparguthaben wird mit 0,5 v. H. jährlich bei taggenauer<br />
Berücksichtigung aller Zahlungs<strong>ein</strong>gänge verzinst; dies gilt auch<br />
nach der Zuteilung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der auf<br />
den Zahlungs<strong>ein</strong>gang folgt und endet mit Ablauf des Tages des<br />
Zahlungsausgangs bei der Bausparkasse. Wenn die Tarifvariante<br />
Classic bei Vertragsabschluss ver<strong>ein</strong>bart und das Tilgungswahlrecht<br />
gemäß § 1 Abs. 5 noch nicht ausgeübt wurde, wird auf das<br />
Bausparguthaben bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungs<strong>ein</strong>gänge<br />
<strong>ein</strong> Bonus von 0,5 v. H. jährlich gewährt.<br />
(2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des<br />
Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages<br />
(1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin<br />
(Abs. 4) nach dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
genehmigten Verfahren. Mit der Zuteilung<br />
erwirbt der Bausparer <strong>ein</strong>en Rechtsanspruch auf Gewährung<br />
<strong>ein</strong>es Bauspardarlehens unter den Bedingungen des § 6 Abs.1.<br />
(2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an <strong>ein</strong>em Bewertungsstichtag<br />
(Abs. 3)<br />
(a) mindestens 18 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der<br />
Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit),<br />
(b) das Bausparguthaben mindestens 40 v. H. der Bausparsumme<br />
beträgt (Mindestsparguthaben) und<br />
(c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse<br />
nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl<br />
erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste<br />
zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; sie muss mindestens<br />
170 betragen (Mindestbewertungszahl).<br />
(3) Der jeweils letzte Tag <strong>ein</strong>es jeden Kalendermonats ist Bewertungsstichtag.<br />
(4) Der dem jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordnete Zuteilungstermin<br />
ist der jeweils letzte Tag des dritten auf den Bewertungsstichtag<br />
folgenden Monats (s. Tabelle).<br />
Bewertungsstichtag zugeordneter Zuteilungstermin<br />
31. 01. des laufenden Jahres 30. 04. des laufenden Jahres<br />
28./29. 02. des laufenden Jahres 31. 05. des laufenden Jahres<br />
31. 03. des laufenden Jahres 30. 06. des laufenden Jahres<br />
30. 04. des laufenden Jahres 31. 07. des laufenden Jahres<br />
31. 05. des laufenden Jahres 31. 08. des laufenden Jahres<br />
30. 06. des laufenden Jahres 30. 09. des laufenden Jahres<br />
31. 07. des laufenden Jahres 31. 10. des laufenden Jahres<br />
31. 08. des laufenden Jahres 30. 11. des laufenden Jahres<br />
30. 09. des laufenden Jahres 31. 12. des laufenden Jahres<br />
31. 10. des laufenden Jahres 31. 01. des Folgejahres<br />
30. 11. des laufenden Jahres 28./29. 02. des Folgejahres<br />
31. 12. des laufenden Jahres 31. 03. des Folgejahres<br />
(5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers.<br />
Sie errechnet sich wie folgt:<br />
Bausparguthaben inkl. Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor)<br />
8 v. T. der Bausparsumme<br />
Der Zinsfaktor beträgt:<br />
– in der Tarifvariante Classic WR mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />
71<br />
§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung<br />
der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />
(2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung<br />
nicht fristgemäß an (§ 4 Abs. 7), wird s<strong>ein</strong> Vertrag fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der Bausparer s<strong>ein</strong>en Vertrag fort, kann er s<strong>ein</strong>e Rechte aus<br />
der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist<br />
§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />
(1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an hält die Bausparkasse dem Bausparer<br />
s<strong>ein</strong> Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach<br />
kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit,<br />
über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
des § 7 ABB verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet<br />
sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse<br />
von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an<br />
2 v. H. Zins jährlich verlangen.<br />
(3) Hat der Bausparer innerhalb <strong>ein</strong>er Frist von 15 Monaten seit der<br />
Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bau-<br />
Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht gesondert<br />
ausgezahlt.<br />
(3) Der Bonus nach Maßgabe des Abs. 1 wird jeweils am Ende <strong>ein</strong>es<br />
Kalenderjahres auf <strong>ein</strong>em Sonderkonto gutgeschrieben, bei Auszahlung<br />
des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.<br />
Das auf dem Sonderkonto angesammelte Bonusguthaben wird<br />
mit 1,0 v. H. jährlich verzinst, und kommt bei Auszahlung des gesamten<br />
Bausparguthabens zusätzlich zur Auszahlung, sofern bei<br />
Guthabenauszahlung mindestens 10 Jahre seit dem 1. des Monats,<br />
in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen<br />
sind, der Bausparvertrag zugeteilt ist und der Bausparer auf das<br />
Bauspardarlehen verzichtet.<br />
– in der Tarifvariante Classic WR mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />
115<br />
– in der Tarifvariante Classic•Top Finanz WR: 115<br />
– in der Tarifvariante Classic•Mini WR: 71<br />
Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bausparguthaben<br />
noch nicht enthaltenen Zinsen, werden bei der Ermittlung<br />
der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt.<br />
(6) Wechselt der Bausparer in <strong>ein</strong>e andere Tarifvariante, wird die Bewertungszahl<br />
neu berechnet, wobei die bis zu <strong>ein</strong>em Wechsel angefallenen<br />
und im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen Zinsen<br />
wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt werden.<br />
(a) Bei <strong>ein</strong>em Wechsel<br />
– von der Variante Classic•Top Finanz in die Variante Classic mit<br />
4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
– von der Variante Classic•Top Finanz in die Variante Classic mit<br />
6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
oder<br />
– von der Variante Classic•Mini in die Variante Classic mit 4 ‰<br />
Zins- und Tilgungsbeitrag wird der Zinsfaktor der neu gewählten<br />
Variante für die Zeit ab Vertragsabschluss zugrunde<br />
gelegt.<br />
(b) Bei <strong>ein</strong>em Wechsel<br />
– von der Variante Classic•Mini in die Variante Classic mit 6 ‰<br />
Zins- und Tilgungsbeitrag wird ab Vertragsabschluss der<br />
Zinsfaktor der bisherigen Variante und ab dem Tage, an dem<br />
die schriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 1 Abs. 6) der<br />
LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zugeht, der Zinsfaktor<br />
der neu gewählten Variante zugrunde gelegt.<br />
Übt der Bausparer schriftlich s<strong>ein</strong> Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />
Classic aus und entscheidet er sich für <strong>ein</strong>e Zins- und Tilgungsleistung<br />
von 4 ‰, erhält er den niedrigeren Zinsfaktor rückwirkend<br />
ab Vertragsabschluss. Der Zeitraum bis zur Zuteilung<br />
kann sich dadurch verlängern.<br />
(7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden<br />
Zuteilung s<strong>ein</strong>es Bausparvertrages mit der Aufforderung,<br />
innerhalb <strong>ein</strong>er Frist, welche mindestens 4 Wochen beträgt,<br />
schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme).<br />
(8) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Ver<strong>ein</strong>barung<br />
der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen<br />
werden.<br />
der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von<br />
drei Monaten nach Eingang s<strong>ein</strong>er Erklärung folgt, vorrangig zu<br />
berücksichtigen. <strong>Wir</strong>d das Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />
Classic nach Vertragsfortsetzung ausgeübt und der Bausparer entscheidet<br />
sich für <strong>ein</strong>e Zins- und Tilgungsleistung von 4 ‰, erlischt<br />
das Recht nach Satz 1 und der Vertrag nimmt erneut am Zuteilungsverfahren<br />
gem. § 4 teil.<br />
sparkasse für <strong>ein</strong>e Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen<br />
und Sicherheiten nicht beigebracht oder das Bauspardarlehen<br />
nicht abgerufen (§§ 7 und 9), so ist die Bausparkasse zur Gewährung<br />
des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf<br />
dieser Frist <strong>ein</strong>e dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />
gestellte weitere Frist von 3 Monaten abgelaufen ist; dies<br />
gilt nicht, wenn der Bausparer den Nachweis führt, dass er die Verzögerung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
(4) <strong>Wir</strong>d im Falle <strong>ein</strong>er Teilauszahlung des Bauspardarlehens (§ 9) das<br />
restliche Darlehen nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Zuteilung<br />
ausgezahlt, so gilt für das Erlöschen des restlichen Darlehensanspruches<br />
Absatz 3 entsprechend.