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Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Allgemeine ... - Lbs

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§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />

(1) Das Bausparguthaben wird mit 0,5 v. H. jährlich bei taggenauer<br />

Berücksichtigung aller Zahlungs<strong>ein</strong>gänge verzinst; dies gilt auch<br />

nach der Zuteilung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der auf<br />

den Zahlungs<strong>ein</strong>gang folgt und endet mit Ablauf des Tages des<br />

Zahlungsausgangs bei der Bausparkasse. Wenn die Tarifvariante<br />

Classic bei Vertragsabschluss ver<strong>ein</strong>bart und das Tilgungswahlrecht<br />

gemäß § 1 Abs. 5 noch nicht ausgeübt wurde, wird auf das<br />

Bausparguthaben bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungs<strong>ein</strong>gänge<br />

<strong>ein</strong> Bonus von 0,5 v. H. jährlich gewährt.<br />

(2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des<br />

Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />

§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages<br />

(1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin<br />

(Abs. 4) nach dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

genehmigten Verfahren. Mit der Zuteilung<br />

erwirbt der Bausparer <strong>ein</strong>en Rechtsanspruch auf Gewährung<br />

<strong>ein</strong>es Bauspardarlehens unter den Bedingungen des § 6 Abs.1.<br />

(2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an <strong>ein</strong>em Bewertungsstichtag<br />

(Abs. 3)<br />

(a) mindestens 18 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der<br />

Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit),<br />

(b) das Bausparguthaben mindestens 40 v. H. der Bausparsumme<br />

beträgt (Mindestsparguthaben) und<br />

(c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse<br />

nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl<br />

erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste<br />

zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; sie muss mindestens<br />

170 betragen (Mindestbewertungszahl).<br />

(3) Der jeweils letzte Tag <strong>ein</strong>es jeden Kalendermonats ist Bewertungsstichtag.<br />

(4) Der dem jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordnete Zuteilungstermin<br />

ist der jeweils letzte Tag des dritten auf den Bewertungsstichtag<br />

folgenden Monats (s. Tabelle).<br />

Bewertungsstichtag zugeordneter Zuteilungstermin<br />

31. 01. des laufenden Jahres 30. 04. des laufenden Jahres<br />

28./29. 02. des laufenden Jahres 31. 05. des laufenden Jahres<br />

31. 03. des laufenden Jahres 30. 06. des laufenden Jahres<br />

30. 04. des laufenden Jahres 31. 07. des laufenden Jahres<br />

31. 05. des laufenden Jahres 31. 08. des laufenden Jahres<br />

30. 06. des laufenden Jahres 30. 09. des laufenden Jahres<br />

31. 07. des laufenden Jahres 31. 10. des laufenden Jahres<br />

31. 08. des laufenden Jahres 30. 11. des laufenden Jahres<br />

30. 09. des laufenden Jahres 31. 12. des laufenden Jahres<br />

31. 10. des laufenden Jahres 31. 01. des Folgejahres<br />

30. 11. des laufenden Jahres 28./29. 02. des Folgejahres<br />

31. 12. des laufenden Jahres 31. 03. des Folgejahres<br />

(5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers.<br />

Sie errechnet sich wie folgt:<br />

Bausparguthaben inkl. Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor)<br />

8 v. T. der Bausparsumme<br />

Der Zinsfaktor beträgt:<br />

– in der Tarifvariante Classic WR mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />

71<br />

§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

(1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung<br />

der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />

(2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung<br />

nicht fristgemäß an (§ 4 Abs. 7), wird s<strong>ein</strong> Vertrag fortgesetzt.<br />

(3) Setzt der Bausparer s<strong>ein</strong>en Vertrag fort, kann er s<strong>ein</strong>e Rechte aus<br />

der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist<br />

§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />

(1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an hält die Bausparkasse dem Bausparer<br />

s<strong>ein</strong> Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach<br />

kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit,<br />

über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des § 7 ABB verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet<br />

sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben.<br />

(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse<br />

von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an<br />

2 v. H. Zins jährlich verlangen.<br />

(3) Hat der Bausparer innerhalb <strong>ein</strong>er Frist von 15 Monaten seit der<br />

Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bau-<br />

Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht gesondert<br />

ausgezahlt.<br />

(3) Der Bonus nach Maßgabe des Abs. 1 wird jeweils am Ende <strong>ein</strong>es<br />

Kalenderjahres auf <strong>ein</strong>em Sonderkonto gutgeschrieben, bei Auszahlung<br />

des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.<br />

Das auf dem Sonderkonto angesammelte Bonusguthaben wird<br />

mit 1,0 v. H. jährlich verzinst, und kommt bei Auszahlung des gesamten<br />

Bausparguthabens zusätzlich zur Auszahlung, sofern bei<br />

Guthabenauszahlung mindestens 10 Jahre seit dem 1. des Monats,<br />

in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen<br />

sind, der Bausparvertrag zugeteilt ist und der Bausparer auf das<br />

Bauspardarlehen verzichtet.<br />

– in der Tarifvariante Classic WR mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />

115<br />

– in der Tarifvariante Classic•Top Finanz WR: 115<br />

– in der Tarifvariante Classic•Mini WR: 71<br />

Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bausparguthaben<br />

noch nicht enthaltenen Zinsen, werden bei der Ermittlung<br />

der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt.<br />

(6) Wechselt der Bausparer in <strong>ein</strong>e andere Tarifvariante, wird die Bewertungszahl<br />

neu berechnet, wobei die bis zu <strong>ein</strong>em Wechsel angefallenen<br />

und im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen Zinsen<br />

wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt werden.<br />

(a) Bei <strong>ein</strong>em Wechsel<br />

– von der Variante Classic•Top Finanz in die Variante Classic mit<br />

4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

– von der Variante Classic•Top Finanz in die Variante Classic mit<br />

6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

oder<br />

– von der Variante Classic•Mini in die Variante Classic mit 4 ‰<br />

Zins- und Tilgungsbeitrag wird der Zinsfaktor der neu gewählten<br />

Variante für die Zeit ab Vertragsabschluss zugrunde<br />

gelegt.<br />

(b) Bei <strong>ein</strong>em Wechsel<br />

– von der Variante Classic•Mini in die Variante Classic mit 6 ‰<br />

Zins- und Tilgungsbeitrag wird ab Vertragsabschluss der<br />

Zinsfaktor der bisherigen Variante und ab dem Tage, an dem<br />

die schriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 1 Abs. 6) der<br />

LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zugeht, der Zinsfaktor<br />

der neu gewählten Variante zugrunde gelegt.<br />

Übt der Bausparer schriftlich s<strong>ein</strong> Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />

Classic aus und entscheidet er sich für <strong>ein</strong>e Zins- und Tilgungsleistung<br />

von 4 ‰, erhält er den niedrigeren Zinsfaktor rückwirkend<br />

ab Vertragsabschluss. Der Zeitraum bis zur Zuteilung<br />

kann sich dadurch verlängern.<br />

(7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden<br />

Zuteilung s<strong>ein</strong>es Bausparvertrages mit der Aufforderung,<br />

innerhalb <strong>ein</strong>er Frist, welche mindestens 4 Wochen beträgt,<br />

schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme).<br />

(8) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Ver<strong>ein</strong>barung<br />

der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen<br />

werden.<br />

der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von<br />

drei Monaten nach Eingang s<strong>ein</strong>er Erklärung folgt, vorrangig zu<br />

berücksichtigen. <strong>Wir</strong>d das Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />

Classic nach Vertragsfortsetzung ausgeübt und der Bausparer entscheidet<br />

sich für <strong>ein</strong>e Zins- und Tilgungsleistung von 4 ‰, erlischt<br />

das Recht nach Satz 1 und der Vertrag nimmt erneut am Zuteilungsverfahren<br />

gem. § 4 teil.<br />

sparkasse für <strong>ein</strong>e Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen<br />

und Sicherheiten nicht beigebracht oder das Bauspardarlehen<br />

nicht abgerufen (§§ 7 und 9), so ist die Bausparkasse zur Gewährung<br />

des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf<br />

dieser Frist <strong>ein</strong>e dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />

gestellte weitere Frist von 3 Monaten abgelaufen ist; dies<br />

gilt nicht, wenn der Bausparer den Nachweis führt, dass er die Verzögerung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

(4) <strong>Wir</strong>d im Falle <strong>ein</strong>er Teilauszahlung des Bauspardarlehens (§ 9) das<br />

restliche Darlehen nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Zuteilung<br />

ausgezahlt, so gilt für das Erlöschen des restlichen Darlehensanspruches<br />

Absatz 3 entsprechend.

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