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Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. - Lbs

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Vorbemerkungen<br />

Die Bayerische Landesbausparkasse (LBS) ist <strong>ein</strong>e<br />

organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich<br />

unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

innerhalb der Bayerischen Landesbank (BayernLB),<br />

München.<br />

Nach § 28 der Satzung der BayernLB hat die LBS <strong>ein</strong><br />

eigenes Rechnungswesen. Für die LBS ist entsprechend<br />

den für die BayernLB geltenden Grundsätzen<br />

<strong>ein</strong> gesonderter Jahresabschluss zu erstellen, der vom<br />

Verwaltungsrat festgestellt wird.<br />

Der Jahresabschluss der LBS wird von der BayernLB<br />

in deren Jahresabschluss mit <strong>ein</strong>bezogen.<br />

Die LBS ist zusammen mit der BayernLB <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitliches<br />

Steuersubjekt.<br />

Die Angaben über die Bestandsbewegung und die<br />

Bewegung der Zuteilungsmasse sind im statistischen<br />

Anhang zum Lagebericht enthalten.<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgte nach<br />

den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />

und der Verordnung über die Rechnungslegung der<br />

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

(RechKredV). Für die Gliederung der Bilanz und Gewinn-<br />

und Verlustrechnung wurden die vorgeschriebenen<br />

Formblätter der RechKredV für Bausparkassen<br />

verwendet. Gemäß § 265 Abs. 8 HGB hat die LBS<br />

die im amtlichen Formblatt vorgesehenen Posten, die<br />

k<strong>ein</strong>en Betrag ausweisen, nicht aufgeführt, es sei<br />

denn, dass im vorhergehenden Geschäftsjahr unter<br />

diesem Posten <strong>ein</strong> Betrag ausgewiesen war. Die<br />

Fristen gliederung erfolgte entsprechend den Vor -<br />

gaben des § 340 d HGB i.V. m. § 9 RechKredV nach<br />

Restlaufzeiten.<br />

Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen<br />

Vermögensgegenstände und Schulden sind die<br />

allgem<strong>ein</strong>en Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB<br />

und die besonderen Bewertungsvorschriften nach<br />

§ 253 HGB und § 340 e HGB beachtet.<br />

30<br />

Forderungen sind zum Nennwert oder den Anschaffungskosten<br />

bewertet. Niedrig- oder unverzinsliche<br />

Forderungen werden – soweit erforderlich – abgezinst.<br />

Durch die Bildung von Einzelwertberichtigungen<br />

und Rückstellungen wurden sämtliche erkenn -<br />

baren Ausfallrisiken abgedeckt.<br />

Die von Ausfallrisiken betroffenen Forderungen an<br />

Kunden sind nach dem Grundsatz der Einzelbewertung<br />

ermittelt. Im Hinblick auf die neuen Eigen -<br />

kapitalvorschriften nach Basel II wurden zusätzlich<br />

pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet. Des<br />

Weiteren bestehen für latente Kreditrisiken Pauschalwertberichtigungen.<br />

Für die bei Kreditinstituten bestehenden<br />

besonderen Risiken wurden Vorsorge -<br />

reserven gemäß § 340 f HGB gebildet. Sämtliche<br />

Wertberichtigungen und die Vorsorgereserven sind<br />

aktivisch abgesetzt.<br />

Durch die BayernLB werden Steuerabgrenzungen auf<br />

Abweichungen zwischen handels- und steuerrecht -<br />

lichen Ergebnissen vorgenommen, soweit sich der<br />

abweichende Steueraufwand in Folgejahren voraussichtlich<br />

ausgleicht. Die Abgrenzungen werden in<br />

Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung<br />

nachfolgender Geschäftsjahre gebildet. Aktive und<br />

passive Steuerabgrenzungsbeträge werden saldiert<br />

und im Umlageverfahren der LBS zugerechnet.<br />

Immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen sind zu<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, soweit abnutzbar,<br />

vermindert um planmäßige Abschreibungen,<br />

bewertet. Den Abschreibungen liegen grundsätzlich<br />

die steuerlich zulässigen Sätze zugrunde. Geringwertige<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung<br />

voll abgeschrieben. Die Bewertung der Wert -<br />

papierbestände erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip<br />

unter Beachtung des Wertaufholungs -<br />

gebots. Forderungen aus Wertpapierleihegeschäften<br />

werden analog dem der Leihe zu Grunde liegenden<br />

Wertpapier bewertet.<br />

Beteiligungen werden entsprechend den für das<br />

Anlage vermögen geltenden Regeln zu Anschaffungskosten<br />

bewertet und bei dauerhafter Wertminderung<br />

um Abschreibungen vermindert.

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