Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. - Lbs
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Vorbemerkungen<br />
Die Bayerische Landesbausparkasse (LBS) ist <strong>ein</strong>e<br />
organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich<br />
unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
innerhalb der Bayerischen Landesbank (BayernLB),<br />
München.<br />
Nach § 28 der Satzung der BayernLB hat die LBS <strong>ein</strong><br />
eigenes Rechnungswesen. Für die LBS ist entsprechend<br />
den für die BayernLB geltenden Grundsätzen<br />
<strong>ein</strong> gesonderter Jahresabschluss zu erstellen, der vom<br />
Verwaltungsrat festgestellt wird.<br />
Der Jahresabschluss der LBS wird von der BayernLB<br />
in deren Jahresabschluss mit <strong>ein</strong>bezogen.<br />
Die LBS ist zusammen mit der BayernLB <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitliches<br />
Steuersubjekt.<br />
Die Angaben über die Bestandsbewegung und die<br />
Bewegung der Zuteilungsmasse sind im statistischen<br />
Anhang zum Lagebericht enthalten.<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgte nach<br />
den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />
und der Verordnung über die Rechnungslegung der<br />
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
(RechKredV). Für die Gliederung der Bilanz und Gewinn-<br />
und Verlustrechnung wurden die vorgeschriebenen<br />
Formblätter der RechKredV für Bausparkassen<br />
verwendet. Gemäß § 265 Abs. 8 HGB hat die LBS<br />
die im amtlichen Formblatt vorgesehenen Posten, die<br />
k<strong>ein</strong>en Betrag ausweisen, nicht aufgeführt, es sei<br />
denn, dass im vorhergehenden Geschäftsjahr unter<br />
diesem Posten <strong>ein</strong> Betrag ausgewiesen war. Die<br />
Fristen gliederung erfolgte entsprechend den Vor -<br />
gaben des § 340 d HGB i.V. m. § 9 RechKredV nach<br />
Restlaufzeiten.<br />
Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen<br />
Vermögensgegenstände und Schulden sind die<br />
allgem<strong>ein</strong>en Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB<br />
und die besonderen Bewertungsvorschriften nach<br />
§ 253 HGB und § 340 e HGB beachtet.<br />
30<br />
Forderungen sind zum Nennwert oder den Anschaffungskosten<br />
bewertet. Niedrig- oder unverzinsliche<br />
Forderungen werden – soweit erforderlich – abgezinst.<br />
Durch die Bildung von Einzelwertberichtigungen<br />
und Rückstellungen wurden sämtliche erkenn -<br />
baren Ausfallrisiken abgedeckt.<br />
Die von Ausfallrisiken betroffenen Forderungen an<br />
Kunden sind nach dem Grundsatz der Einzelbewertung<br />
ermittelt. Im Hinblick auf die neuen Eigen -<br />
kapitalvorschriften nach Basel II wurden zusätzlich<br />
pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet. Des<br />
Weiteren bestehen für latente Kreditrisiken Pauschalwertberichtigungen.<br />
Für die bei Kreditinstituten bestehenden<br />
besonderen Risiken wurden Vorsorge -<br />
reserven gemäß § 340 f HGB gebildet. Sämtliche<br />
Wertberichtigungen und die Vorsorgereserven sind<br />
aktivisch abgesetzt.<br />
Durch die BayernLB werden Steuerabgrenzungen auf<br />
Abweichungen zwischen handels- und steuerrecht -<br />
lichen Ergebnissen vorgenommen, soweit sich der<br />
abweichende Steueraufwand in Folgejahren voraussichtlich<br />
ausgleicht. Die Abgrenzungen werden in<br />
Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung<br />
nachfolgender Geschäftsjahre gebildet. Aktive und<br />
passive Steuerabgrenzungsbeträge werden saldiert<br />
und im Umlageverfahren der LBS zugerechnet.<br />
Immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen sind zu<br />
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, soweit abnutzbar,<br />
vermindert um planmäßige Abschreibungen,<br />
bewertet. Den Abschreibungen liegen grundsätzlich<br />
die steuerlich zulässigen Sätze zugrunde. Geringwertige<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung<br />
voll abgeschrieben. Die Bewertung der Wert -<br />
papierbestände erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip<br />
unter Beachtung des Wertaufholungs -<br />
gebots. Forderungen aus Wertpapierleihegeschäften<br />
werden analog dem der Leihe zu Grunde liegenden<br />
Wertpapier bewertet.<br />
Beteiligungen werden entsprechend den für das<br />
Anlage vermögen geltenden Regeln zu Anschaffungskosten<br />
bewertet und bei dauerhafter Wertminderung<br />
um Abschreibungen vermindert.