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ZNN 7+8/2004, S. 38-41 - Zahnärztekammer Niedersachsen

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Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert:<br />

OSTEONEKROSEN DES KIEFERS ALS UNERWÜNSCHTE<br />

ARZNEIMITTELWIRKUNG VON BISPHOSPHONATEN<br />

Bisphosphonate (z. B. Pamidronat, Zoledronat, Alendronat)<br />

haben u. a. Zulassungen für die Therapie von osteolytischen<br />

Knochenmetastasen von soliden Tumoren bzw. Osteolysen<br />

bei Multiplen Myelomen, bei Hyperkalzämie im Rahmen<br />

maligner Erkrankungen und für die Osteoporose. Bei allgemein<br />

guter Verträglichkeit der Wirkstoffe weist die AkdÄ<br />

jetzt in einer Mitteilung im Deutschen Ärzteblatt auf eine<br />

bislang noch wenig bekannte Nebenwirkung hin.<br />

Offenbar kann die Langzeittherapie zu Osteonekrosen des<br />

Kiefers führen. An einen möglichen Zusammenhang mit der<br />

Seit acht Monaten ziehen die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten<br />

die Kassengebühr ein. An die Kassenärztliche<br />

Vereinigung <strong>Niedersachsen</strong> (KVN) werden wiederholt<br />

Fragen herangetragen, die die steuerliche Beurteilung<br />

der Kassengebühr und deren tägliche Verwaltung zum<br />

Inhalt haben.<br />

Die wichtigste Antwort, die die KVN zur Zeit geben kann:<br />

Als Teil der Verrechnung mit zustehenden Honoraransprüchen<br />

ist die Kassengebühr steuerrechtlich dem Honorar zuzurechnen.<br />

Damit ist die Praxisgebühr nicht umsatzsteuerpflichtig!<br />

Umsatzsteuerpflichtige Rechtsbeziehungen<br />

bestehen wegen der für die Krankenkassen zu vereinnahmenden<br />

Kassengebühr nicht.<br />

Es bietet sich gleichwohl an, sicherzustellen, daß der Aufwand,<br />

der wegen des Einzugs der Kassengebühr in der Praxis<br />

entsteht, für die steuerliche Geltendmachung der Praxiskosten<br />

meßbar dokumentiert wird. Insofern könnte das<br />

Einrichten eines separaten Kontos nur für die Kassengebühr<br />

für die nötige Transparenz sorgen. Es besteht aber keinerlei<br />

Verpflichtung, die Kassengebühr auf einem separaten Konto<br />

auszuweisen. Ansonsten gilt: Sie sollten den Aufwand,<br />

der im Zusammenhang mit der Kassengebühr entsteht (zum<br />

Beispiel Porto, Sachaufwendungen, gegebenenfalls Personalkosten<br />

etc.), zusammentragen und in der Steuererklärung<br />

als Aufwand geltend machen.<br />

Therapie mit Bisphosphonaten, auch wenn dieser noch nicht<br />

kausal gesichert ist, wird dabei häufig nicht gedacht. Denn<br />

betroffene Patienten wenden sich möglicherweise nicht an<br />

den die Bisphosphonate verschreibenden Arzt, sondern an<br />

den Zahnarzt oder Kieferchirurgen. Deshalb sind besonders<br />

auch Ärzte der genannten Fachrichtungen zu erhöhter Aufmerksamkeit<br />

gegenüber dieser unerwünschten Arzneimittelwirkung<br />

aufgerufen.<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Köln<br />

www.akdae.de<br />

04.08.<strong>2004</strong><br />

FINANZKASSE<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Kassengebühr<br />

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich über<br />

die steuerliche Behandlung der Praxisgebühr bei der Gewinnermittlung<br />

geäußert. Danach gilt künftig, daß die vom Versicherten<br />

zu zahlende Kassengebühr von zehn Euro beim<br />

Arzt, Zahnarzt oder Psychologischen Psychotherapeuten<br />

eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten<br />

darstellt. Die Sonderreglung für den Fall, in dem der Versicherte<br />

nicht zahlt (Übergang durch Ausfallrisiko durch die<br />

Krankenkasse), steht dem nicht entgegen.<br />

Die zeitliche Erfassung dieser Betriebseinnahme richtet sich<br />

nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bei<br />

der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

wird die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruchs auf die Einnahmen erfaßt. Bei einer pflichtwidrigen<br />

Nichtzahlung des Versicherten ist der Ausgleich<br />

im Wege des höheren Vergütungsanspruchs gegenüber der<br />

Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigung gewährleistet. Bei der Einnahmen-Überschuß-Rechnung<br />

wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses<br />

der Zuzahlung erfaßt.<br />

Außerdem sind die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuches<br />

(SGB) für alle Vertragsärzte ergebenden besonderen<br />

Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall<br />

vereinnahmte Zuzahlung nach Paragraph 28 Abs.4<br />

SGB V gemäß Paragraph 140 AO auch für steuerliche Zwecke<br />

zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgbühren sind dabei<br />

vollständig, richtig, geordnet und zeitnah aufzuzeichnen.<br />

Volker Siedentopf<br />

stell. Abteilungsleiter Verwaltung und Organisation<br />

der Ärztekammer <strong>Niedersachsen</strong><br />

Mit freundlicher Genehmigung aus „niedersächsisches ärzteblatt 8/<strong>2004</strong>“<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 9/04<br />

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