ZNN 7+8/2004, S. 38-41 - Zahnärztekammer Niedersachsen
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Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert:<br />
OSTEONEKROSEN DES KIEFERS ALS UNERWÜNSCHTE<br />
ARZNEIMITTELWIRKUNG VON BISPHOSPHONATEN<br />
Bisphosphonate (z. B. Pamidronat, Zoledronat, Alendronat)<br />
haben u. a. Zulassungen für die Therapie von osteolytischen<br />
Knochenmetastasen von soliden Tumoren bzw. Osteolysen<br />
bei Multiplen Myelomen, bei Hyperkalzämie im Rahmen<br />
maligner Erkrankungen und für die Osteoporose. Bei allgemein<br />
guter Verträglichkeit der Wirkstoffe weist die AkdÄ<br />
jetzt in einer Mitteilung im Deutschen Ärzteblatt auf eine<br />
bislang noch wenig bekannte Nebenwirkung hin.<br />
Offenbar kann die Langzeittherapie zu Osteonekrosen des<br />
Kiefers führen. An einen möglichen Zusammenhang mit der<br />
Seit acht Monaten ziehen die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten<br />
die Kassengebühr ein. An die Kassenärztliche<br />
Vereinigung <strong>Niedersachsen</strong> (KVN) werden wiederholt<br />
Fragen herangetragen, die die steuerliche Beurteilung<br />
der Kassengebühr und deren tägliche Verwaltung zum<br />
Inhalt haben.<br />
Die wichtigste Antwort, die die KVN zur Zeit geben kann:<br />
Als Teil der Verrechnung mit zustehenden Honoraransprüchen<br />
ist die Kassengebühr steuerrechtlich dem Honorar zuzurechnen.<br />
Damit ist die Praxisgebühr nicht umsatzsteuerpflichtig!<br />
Umsatzsteuerpflichtige Rechtsbeziehungen<br />
bestehen wegen der für die Krankenkassen zu vereinnahmenden<br />
Kassengebühr nicht.<br />
Es bietet sich gleichwohl an, sicherzustellen, daß der Aufwand,<br />
der wegen des Einzugs der Kassengebühr in der Praxis<br />
entsteht, für die steuerliche Geltendmachung der Praxiskosten<br />
meßbar dokumentiert wird. Insofern könnte das<br />
Einrichten eines separaten Kontos nur für die Kassengebühr<br />
für die nötige Transparenz sorgen. Es besteht aber keinerlei<br />
Verpflichtung, die Kassengebühr auf einem separaten Konto<br />
auszuweisen. Ansonsten gilt: Sie sollten den Aufwand,<br />
der im Zusammenhang mit der Kassengebühr entsteht (zum<br />
Beispiel Porto, Sachaufwendungen, gegebenenfalls Personalkosten<br />
etc.), zusammentragen und in der Steuererklärung<br />
als Aufwand geltend machen.<br />
Therapie mit Bisphosphonaten, auch wenn dieser noch nicht<br />
kausal gesichert ist, wird dabei häufig nicht gedacht. Denn<br />
betroffene Patienten wenden sich möglicherweise nicht an<br />
den die Bisphosphonate verschreibenden Arzt, sondern an<br />
den Zahnarzt oder Kieferchirurgen. Deshalb sind besonders<br />
auch Ärzte der genannten Fachrichtungen zu erhöhter Aufmerksamkeit<br />
gegenüber dieser unerwünschten Arzneimittelwirkung<br />
aufgerufen.<br />
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Köln<br />
www.akdae.de<br />
04.08.<strong>2004</strong><br />
FINANZKASSE<br />
Zur steuerlichen Behandlung der Kassengebühr<br />
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich über<br />
die steuerliche Behandlung der Praxisgebühr bei der Gewinnermittlung<br />
geäußert. Danach gilt künftig, daß die vom Versicherten<br />
zu zahlende Kassengebühr von zehn Euro beim<br />
Arzt, Zahnarzt oder Psychologischen Psychotherapeuten<br />
eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten<br />
darstellt. Die Sonderreglung für den Fall, in dem der Versicherte<br />
nicht zahlt (Übergang durch Ausfallrisiko durch die<br />
Krankenkasse), steht dem nicht entgegen.<br />
Die zeitliche Erfassung dieser Betriebseinnahme richtet sich<br />
nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bei<br />
der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
wird die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Anspruchs auf die Einnahmen erfaßt. Bei einer pflichtwidrigen<br />
Nichtzahlung des Versicherten ist der Ausgleich<br />
im Wege des höheren Vergütungsanspruchs gegenüber der<br />
Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigung gewährleistet. Bei der Einnahmen-Überschuß-Rechnung<br />
wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses<br />
der Zuzahlung erfaßt.<br />
Außerdem sind die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuches<br />
(SGB) für alle Vertragsärzte ergebenden besonderen<br />
Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall<br />
vereinnahmte Zuzahlung nach Paragraph 28 Abs.4<br />
SGB V gemäß Paragraph 140 AO auch für steuerliche Zwecke<br />
zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgbühren sind dabei<br />
vollständig, richtig, geordnet und zeitnah aufzuzeichnen.<br />
Volker Siedentopf<br />
stell. Abteilungsleiter Verwaltung und Organisation<br />
der Ärztekammer <strong>Niedersachsen</strong><br />
Mit freundlicher Genehmigung aus „niedersächsisches ärzteblatt 8/<strong>2004</strong>“<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 9/04<br />
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