Hindernisse ausräumen – Risiken übernehmen ... - HPC AG
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www.hpc-ag.de<br />
RECHTLICHE CHANCEN UND<br />
RISIKEN<br />
Bonn <strong>–</strong> Typische Probleme von brachliegenden<br />
Industriegrundstücken sind<br />
nicht nur das gebundene Kapital, sondern<br />
auch die Inbesitznahme durch<br />
nicht sesshafte Personen. Materielle<br />
Schäden können ebenso entstehen wie<br />
erhebliche Imageschäden für das Unternehmen.<br />
Noch gravierender sind die<br />
Auswirkungen durch die Ansiedlung von<br />
Flora, Fauna und Habitaten, die eine<br />
Wiedernutzung des Grundstücks<br />
ausschließen können, jedenfalls<br />
aber stark einschränken. Bereits<br />
der bloße Aufwuchs von Bäumen<br />
kann bei einem bestimmten Umfang<br />
die rechtlichen Anforderungen<br />
an Wald im Sinne des<br />
Gesetzes erfüllen, so dass für<br />
eine Abrodung eine Waldumwandlungsgenehmigungerforderlich<br />
ist, die in der Regel nicht<br />
schnell erteilt wird.<br />
Um einen angemessenen Kaufpreis für<br />
die Immobilie zu erzielen, muss das<br />
Grundstück baureif gemacht und eine<br />
höherwertige Folgenutzung zugelassen<br />
werden. Vorab müssen die Altlastenprobleme<br />
gelöst und neues Baurecht<br />
geschaffen werden.<br />
Für die Altlasten bietet sich ein Sanierungsvertrag<br />
mit der Behörde auf der<br />
Grundlage eines Sanierungsplanes an.<br />
Dadurch werden streitige Auseinandersetzungen<br />
mit den Behörden vermieden,<br />
deren positive Stellungnahme in<br />
anderen Verfahren benötigt wird. Auch<br />
werden gerichtliche Verfahren entbehr-<br />
<strong>HPC</strong>, September 2003<br />
SCHWERPUNKTTHEMA<br />
Nicht betriebsnotwendige Grundstücke<br />
Dr. Hartmut Fischer<br />
RISIKOÜBERNAHME DURCH <strong>HPC</strong>:<br />
WIEDERNUTZUNG EINES<br />
KONTAMINIERTEN STANDORTES<br />
Heidelberg. <strong>–</strong> Nach der Insolvenz eines<br />
Metallverwertungsbetriebs drohte aus<br />
lich, die sich über mehrere Jahre<br />
erstrecken und deren Ausgang nicht<br />
immer sicher vorausgesagt werden<br />
kann. Von einer „papierlosen“ Sanierung<br />
ist wegen künftiger Forderungen der<br />
nicht beteiligten Behörden abzuraten.<br />
Für den Abriss bestehender Hallen und<br />
Produktionsstätten ist zunächst eine<br />
Abrissgenehmigung erforderlich, der<br />
das Denkmalschutzrecht entgegenstehen<br />
kann, wenn die niederzulegenden<br />
Gebäude schützenswert sind. Entscheidend<br />
ist nicht das Alter der Gebäude,<br />
sondern das öffentliche Interesse an<br />
deren Erhaltung. Um das Denkmalschutzrecht<br />
zu überwinden, wird man<br />
taktisch sehr behutsam vorgehen<br />
müssen. Fehlen die notwendigen Genehmigungen,<br />
können die Behörden<br />
Ordnungsverfügungen erlassen und<br />
empfindliche Bußgelder festsetzen.<br />
Um das Baurecht für eine neue Nutzung<br />
der Grundstücke zu schaffen, können<br />
die Kommunen einen Bebauungsplan<br />
als Angebotsplanung aufstellen oder -<br />
nach einer Verpflichtung des Investors,<br />
das Vorhaben zu errichten <strong>–</strong> einen vorhabensbezogenen<br />
Bebauungsplan aufstellen.<br />
In Ausnahmefällen kann aber<br />
auch eine bloße Baugenehmigung ausreichen.<br />
Der Investor muss unbedingt<br />
das Planaufstellungsverfahren begleiten,<br />
um rechtliche <strong>Hindernisse</strong> kompetent<br />
und schnell auszuräumen. Anderenfalls<br />
können Nachbarn einen Bebauungsplan<br />
oder darauf aufbauende Baugenehmigungen<br />
vor Gericht zu Fall bringen.<br />
Selbst wenn dadurch nur eine Verzögerung<br />
eintritt, können erhebliche Zusatzkosten<br />
und Terminprobleme entstehen.<br />
dessen Grundstück eine Brache zu werden.<br />
Orientierende Untersuchungen<br />
hatten nahezu in allen Untersuchungsbereichen<br />
sanierungsbedürftige Verunreinigungen<br />
nachgewiesen. Der Boden<br />
war mit BTEX, MKW, LCKW und Frige-<br />
Die Besonderheiten des nicht mehr<br />
genutzten Industriestandortes müssen<br />
bei sämtlichen Vertragsgestaltungen<br />
berücksichtigt werden:<br />
In Grundstückskaufverträge muss eine<br />
Klausel aufgenommen werden, die - und<br />
zwar gerichtsfest <strong>–</strong> die Haftung für noch<br />
im Boden verbliebene Altlasten regelt.<br />
Vorsorglich sollten auch Ausgleichsansprüche<br />
zwischen potentiellen Sanierungsverantwortlichen<br />
ausgeschlossen<br />
werden, die das Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
inzwischen regelt.<br />
In den Sanierungsvertrag mit der Behörde<br />
müssen die Ausführung des Sanierungsplanes<br />
durch den Privaten, die<br />
Sanierungszielwerte sowie die Sanierungsdauer<br />
aufgenommen werden. Die<br />
Behörde muss im Gegenzug auf den<br />
Erlass künftiger Ordnungsverfügungen<br />
verzichten. Übersehen werden oft<br />
Regelungen für Leistungsstörungen.<br />
Gerade bei komplexen Sanierungsmaßnahmen<br />
kommt es aber immer wieder<br />
zu nicht vorhergesehenen Entwicklungen.<br />
Das Spektrum ist groß und<br />
reicht von neuen Kontaminationen bis<br />
zur Feststellung, dass technische Anlagen<br />
zur Sanierung nicht geeignet sind.<br />
Die rechtlichen Probleme können bei<br />
guter Vorbereitung und einem ganzheitlichen<br />
Konzept überwunden werden. Es<br />
kommt <strong>–</strong> wie immer <strong>–</strong> auf den Einzelfall<br />
an.<br />
RA u. Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Dr. Hartmut Fischer<br />
RAe Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,<br />
Bonn<br />
fischer@redeker.de, Tel. 0228/72625132<br />
Sanierung eines ehemaligen Schrottplatzes<br />
nen kontaminiert. Letztere entstammten<br />
der Verschrottung von Kühlschränken,<br />
aus denen das Kältemittel seit den 70er<br />
Jahren in den Boden gelangen konnte.<br />
Auf Veranlassung der Banken hin<br />
ergänzend durchgeführte Untersuchun-