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Hindernisse ausräumen – Risiken übernehmen ... - HPC AG

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www.hpc-ag.de<br />

RECHTLICHE CHANCEN UND<br />

RISIKEN<br />

Bonn <strong>–</strong> Typische Probleme von brachliegenden<br />

Industriegrundstücken sind<br />

nicht nur das gebundene Kapital, sondern<br />

auch die Inbesitznahme durch<br />

nicht sesshafte Personen. Materielle<br />

Schäden können ebenso entstehen wie<br />

erhebliche Imageschäden für das Unternehmen.<br />

Noch gravierender sind die<br />

Auswirkungen durch die Ansiedlung von<br />

Flora, Fauna und Habitaten, die eine<br />

Wiedernutzung des Grundstücks<br />

ausschließen können, jedenfalls<br />

aber stark einschränken. Bereits<br />

der bloße Aufwuchs von Bäumen<br />

kann bei einem bestimmten Umfang<br />

die rechtlichen Anforderungen<br />

an Wald im Sinne des<br />

Gesetzes erfüllen, so dass für<br />

eine Abrodung eine Waldumwandlungsgenehmigungerforderlich<br />

ist, die in der Regel nicht<br />

schnell erteilt wird.<br />

Um einen angemessenen Kaufpreis für<br />

die Immobilie zu erzielen, muss das<br />

Grundstück baureif gemacht und eine<br />

höherwertige Folgenutzung zugelassen<br />

werden. Vorab müssen die Altlastenprobleme<br />

gelöst und neues Baurecht<br />

geschaffen werden.<br />

Für die Altlasten bietet sich ein Sanierungsvertrag<br />

mit der Behörde auf der<br />

Grundlage eines Sanierungsplanes an.<br />

Dadurch werden streitige Auseinandersetzungen<br />

mit den Behörden vermieden,<br />

deren positive Stellungnahme in<br />

anderen Verfahren benötigt wird. Auch<br />

werden gerichtliche Verfahren entbehr-<br />

<strong>HPC</strong>, September 2003<br />

SCHWERPUNKTTHEMA<br />

Nicht betriebsnotwendige Grundstücke<br />

Dr. Hartmut Fischer<br />

RISIKOÜBERNAHME DURCH <strong>HPC</strong>:<br />

WIEDERNUTZUNG EINES<br />

KONTAMINIERTEN STANDORTES<br />

Heidelberg. <strong>–</strong> Nach der Insolvenz eines<br />

Metallverwertungsbetriebs drohte aus<br />

lich, die sich über mehrere Jahre<br />

erstrecken und deren Ausgang nicht<br />

immer sicher vorausgesagt werden<br />

kann. Von einer „papierlosen“ Sanierung<br />

ist wegen künftiger Forderungen der<br />

nicht beteiligten Behörden abzuraten.<br />

Für den Abriss bestehender Hallen und<br />

Produktionsstätten ist zunächst eine<br />

Abrissgenehmigung erforderlich, der<br />

das Denkmalschutzrecht entgegenstehen<br />

kann, wenn die niederzulegenden<br />

Gebäude schützenswert sind. Entscheidend<br />

ist nicht das Alter der Gebäude,<br />

sondern das öffentliche Interesse an<br />

deren Erhaltung. Um das Denkmalschutzrecht<br />

zu überwinden, wird man<br />

taktisch sehr behutsam vorgehen<br />

müssen. Fehlen die notwendigen Genehmigungen,<br />

können die Behörden<br />

Ordnungsverfügungen erlassen und<br />

empfindliche Bußgelder festsetzen.<br />

Um das Baurecht für eine neue Nutzung<br />

der Grundstücke zu schaffen, können<br />

die Kommunen einen Bebauungsplan<br />

als Angebotsplanung aufstellen oder -<br />

nach einer Verpflichtung des Investors,<br />

das Vorhaben zu errichten <strong>–</strong> einen vorhabensbezogenen<br />

Bebauungsplan aufstellen.<br />

In Ausnahmefällen kann aber<br />

auch eine bloße Baugenehmigung ausreichen.<br />

Der Investor muss unbedingt<br />

das Planaufstellungsverfahren begleiten,<br />

um rechtliche <strong>Hindernisse</strong> kompetent<br />

und schnell auszuräumen. Anderenfalls<br />

können Nachbarn einen Bebauungsplan<br />

oder darauf aufbauende Baugenehmigungen<br />

vor Gericht zu Fall bringen.<br />

Selbst wenn dadurch nur eine Verzögerung<br />

eintritt, können erhebliche Zusatzkosten<br />

und Terminprobleme entstehen.<br />

dessen Grundstück eine Brache zu werden.<br />

Orientierende Untersuchungen<br />

hatten nahezu in allen Untersuchungsbereichen<br />

sanierungsbedürftige Verunreinigungen<br />

nachgewiesen. Der Boden<br />

war mit BTEX, MKW, LCKW und Frige-<br />

Die Besonderheiten des nicht mehr<br />

genutzten Industriestandortes müssen<br />

bei sämtlichen Vertragsgestaltungen<br />

berücksichtigt werden:<br />

In Grundstückskaufverträge muss eine<br />

Klausel aufgenommen werden, die - und<br />

zwar gerichtsfest <strong>–</strong> die Haftung für noch<br />

im Boden verbliebene Altlasten regelt.<br />

Vorsorglich sollten auch Ausgleichsansprüche<br />

zwischen potentiellen Sanierungsverantwortlichen<br />

ausgeschlossen<br />

werden, die das Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

inzwischen regelt.<br />

In den Sanierungsvertrag mit der Behörde<br />

müssen die Ausführung des Sanierungsplanes<br />

durch den Privaten, die<br />

Sanierungszielwerte sowie die Sanierungsdauer<br />

aufgenommen werden. Die<br />

Behörde muss im Gegenzug auf den<br />

Erlass künftiger Ordnungsverfügungen<br />

verzichten. Übersehen werden oft<br />

Regelungen für Leistungsstörungen.<br />

Gerade bei komplexen Sanierungsmaßnahmen<br />

kommt es aber immer wieder<br />

zu nicht vorhergesehenen Entwicklungen.<br />

Das Spektrum ist groß und<br />

reicht von neuen Kontaminationen bis<br />

zur Feststellung, dass technische Anlagen<br />

zur Sanierung nicht geeignet sind.<br />

Die rechtlichen Probleme können bei<br />

guter Vorbereitung und einem ganzheitlichen<br />

Konzept überwunden werden. Es<br />

kommt <strong>–</strong> wie immer <strong>–</strong> auf den Einzelfall<br />

an.<br />

RA u. Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Dr. Hartmut Fischer<br />

RAe Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,<br />

Bonn<br />

fischer@redeker.de, Tel. 0228/72625132<br />

Sanierung eines ehemaligen Schrottplatzes<br />

nen kontaminiert. Letztere entstammten<br />

der Verschrottung von Kühlschränken,<br />

aus denen das Kältemittel seit den 70er<br />

Jahren in den Boden gelangen konnte.<br />

Auf Veranlassung der Banken hin<br />

ergänzend durchgeführte Untersuchun-

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