Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
Dr. Jens Petersen
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
E<strong>in</strong>führung.............................................................................................5<br />
Kirchliche Aufgaben und ihre F<strong>in</strong>anzierung .......................................5<br />
Kirchliche Aufgaben ..................................................................................................... 5<br />
F<strong>in</strong>anzierungsquellen ................................................................................................... 6<br />
Außersteuerliche E<strong>in</strong>nahmen ....................................................................................... 6<br />
E<strong>in</strong>nahmen aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ............................................................................... 7<br />
Kirchlicher Haushalt ..................................................................................................... 8<br />
Der <strong>Kirche</strong> überlassene Aufgaben............................................................................... 8<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> Historische Entwicklung und Rechtsquellen ..........9<br />
<strong>Die</strong> historische Entwicklung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ......................................................... 9<br />
Rechtsquellen des <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>rechts ....................................................................11<br />
Rechtsgrundlagen der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ..........................................................................11<br />
Weitere geme<strong>in</strong>same staatlich-kirchliche Rechtsgrundlagen .......................................11<br />
Kirchliche Rechtsquellen .............................................................................................11<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> den neuen Bundesländern ..........................................12<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>arten.............................................13<br />
<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer ................................................14<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz................................................................................................14<br />
Regulärer Hebesatz ....................................................................................................14<br />
Besondere Hebesätze.................................................................................................15<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer ................................15<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohnsteuer.................................................................15<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommensteuer......................................................16<br />
Korrektur der Bemessungsgrundlage ..........................................................................16<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.................................................16<br />
Besteuerung der Ehegatten ...............................................................19<br />
Konfessionsgleiche Ehe..............................................................................................19<br />
Konfessionsverschiedene Ehe ...................................................................................19<br />
Glaubensverschiedene Ehe ........................................................................................20<br />
Grundlagen .................................................................................................................20<br />
Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>....................................................................................21<br />
Besonderes Kirchgeld .................................................................................................22<br />
Weitere Spezifikationen...............................................................................................23<br />
Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (§ 51a EStG) ............................................................24<br />
Berücksichtigung von K<strong>in</strong>dern ...................................................................................24
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren und Anrechnung des<br />
Gewerbesteuermessbetrags .......................................................................................25<br />
Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren ...............................................................................25<br />
Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren - Verlustfälle...........................................................26<br />
Berücksichtigung der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages.........................27<br />
Weitere E<strong>in</strong>zelheiten ...........................................................................27<br />
M<strong>in</strong>dest- und Höchstbeträge.......................................................................................27<br />
M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.....................................................................................28<br />
Kappung der Progression............................................................................................28<br />
Beg<strong>in</strong>n und Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht................................................................30<br />
Beg<strong>in</strong>n der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht...................................................................................30<br />
Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht......................................................................................30<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Pauschalierung der Lohnsteuer...................................................31<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren..............................................................................................31<br />
Nachweisverfahren......................................................................................................32<br />
Pauschalierung der E<strong>in</strong>kommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG .................................33<br />
E<strong>in</strong>heitliche Pauschsteuer bei M<strong>in</strong>ijob .........................................................................33<br />
Sonderausgabenabzug................................................................................................33<br />
Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG ..................................................................33<br />
Rechtfertigung des Abzugs .........................................................................................33<br />
Sonderausgabenrücktrag ............................................................................................34<br />
Sonderausgabenabzug für <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf Kapitalertragsteuer...............................34<br />
Erlass der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.............................................................................................34<br />
Grundlagen .................................................................................................................35<br />
Erlass bei außerordentlichen E<strong>in</strong>künften nach § 34 Abs. 2 EStG ................................36<br />
Beispiele aus der Erlasspraxis.....................................................................................37<br />
Verfahren 38<br />
Zwölftelung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>....................................................................................38<br />
Rechtsweg und Rechtsmittel ......................................................................................39<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer-Verrechnungsverfahren ..............................................................40<br />
Arbeitgeberpflichten, Lohnsteuerkarte, Betriebsstättenpr<strong>in</strong>zip ...............................40<br />
Religionsmerkmal auf der Lohnsteuerkarte .................................................................40<br />
Betriebsstättenpr<strong>in</strong>zip..................................................................................................41<br />
E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der F<strong>in</strong>anzverwaltung..............................................................................42<br />
Ist die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zeitgemäße - Forum ........................................43<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Europa ..............................................................45<br />
E<strong>in</strong>fluss europäischen Rechts auf das deutsche <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht.....................45<br />
F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa - Überblick........................................................46
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Sonstiges.............................................................................................49<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen im 10-Jahres-Vergleich ...................................................49<br />
Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> den Bundesländern ..............................................49<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>-Übersicht .............................................................................................50<br />
Übersicht der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>sätze................................................................................50<br />
M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.....................................................................................50<br />
Auskünfte <strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>fragen..............................................................................51<br />
<strong>Evangelische</strong> Landeskirchen:......................................................................................51<br />
Römisch-katholische (Erz-) Bistümer:..........................................................................52<br />
Andere Religionsgeme<strong>in</strong>schaften................................................................................54<br />
§ 51a EStG <strong>–</strong> Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern ..............................55<br />
Weiterführende Literatur (Auswahl)............................................................................57
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
E<strong>in</strong>führung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> bildet e<strong>in</strong>en wesentlichen Faktor <strong>in</strong> der geistigen, kulturellen, pädagogischen und sozialen<br />
Infrastruktur unseres Geme<strong>in</strong>wesens. Sie schafft Wertebewußtse<strong>in</strong> und bietet e<strong>in</strong>e Voraussetzung<br />
für e<strong>in</strong>en demokratischen Staat, die der Staat nicht aus sich selbst hervorbr<strong>in</strong>gen kann. Sie bildet e<strong>in</strong>e<br />
Investition <strong>in</strong> ethische Werte, Leben, Lebenss<strong>in</strong>n, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der<br />
Schöpfung.<br />
Nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollen nur die wenigsten, übergeordneten<br />
Angelegenheiten dem Staat zur Regelung übertragen werden (Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zip). Von ihm leitet<br />
die <strong>Kirche</strong> ihr Handeln im weltlichen Bereich ab. <strong>Die</strong>ses Pr<strong>in</strong>zip ist e<strong>in</strong> wesentlicher und<br />
unverzichtbarer Sicherungsfaktor unserer demokratischen Kultur.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> dient der F<strong>in</strong>anzierung all dieser kirchlicher Aufgaben und ist zugleich e<strong>in</strong><br />
Solidarbeitrag für unsere Gesellschaft.<br />
Kirchliche Aufgaben und ihre F<strong>in</strong>anzierung<br />
Kirchliche Aufgaben<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> hat den Auftrag, das Evangelium <strong>in</strong> Wort und Tat zu verkündigen. Sie begleitet und berät<br />
die Menschen auf ihren Lebenswegen. <strong>Die</strong>s geschieht überwiegend <strong>in</strong> direktem Kontakt von Mensch<br />
zu Mensch; die Arbeit der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und den diakonischen bzw. caritativen E<strong>in</strong>richtungen ist<br />
also entsprechend personal<strong>in</strong>tensiv 1 . Dementsprechend umfassen die Vergütung und Versorgung der<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer und übrigen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter den überwiegenden Anteil<br />
der Ausgaben.<br />
Zu der Verkündigung und Seelsorge kommen die Aufgaben <strong>in</strong> den Bereichen von Aus- und<br />
Fortbildung, Schulen und Akademien, Jugend- und Frauenarbeit, Telefon- und Krankenhausseelsorge,<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Publizistik, Mission und Ökumene sowie Entwicklungshilfe h<strong>in</strong>zu. Zu f<strong>in</strong>anzieren<br />
s<strong>in</strong>d ebenfalls die Unterhaltung von Gebäuden, Verwaltungsarbeit, Versicherungen und sonstiges.<br />
<strong>Die</strong> diakonische 2 Arbeit (z.B. K<strong>in</strong>dergärten, Diakonie- und Sozialstationen, Suchtgefährdetenhilfe,<br />
Krankenhäuser) ist e<strong>in</strong> weiteres großes Feld, <strong>in</strong> dem die <strong>Kirche</strong>n 3 als Träger tätig werden. <strong>Die</strong><br />
Diakonie als tätige Nächstenliebe gehört zum Selbstverständnis der <strong>Kirche</strong>. Ebenso s<strong>in</strong>d diese<br />
diakonischen Leistungen aber auch Angebote, die den <strong>Kirche</strong>n wie auch anderen freien Trägern im<br />
Rahmen des Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zips überlassen wurden. <strong>Die</strong> Diakonie handelt stellvertretend für die<br />
öffentliche Hand. Darum wird sie aus den Mitteln unterstützt, die der Staat für diese sozialen Zwecke<br />
vorgesehen hat, um <strong>in</strong> freier Trägerschaft diese vom Staat für notwendig erachteten Aufgaben<br />
durchzuführen.<br />
Um all diese Aufgaben wahrnehmen zu können, brauchen <strong>Kirche</strong> und Diakonie die engagierte<br />
Mitarbeit von vielen Menschen und e<strong>in</strong>e gesicherte F<strong>in</strong>anzierungsgrundlage. <strong>Die</strong>se solide Grundlage<br />
bildet die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>nahmen, <strong>in</strong>sbesondere die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, gewährleisten<br />
die Unabhängigkeit der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sehr viel höheren Maß, als wenn sie auf eigenes Vermögen<br />
oder auf jeweils anzufordernde Umlagen oder Spenden angewiesen wäre. Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>system<br />
gewährleistet e<strong>in</strong>e gerechte Verteilung der F<strong>in</strong>anzierungslasten, es sichert ferner nicht nur die<br />
Unabhängigkeit der <strong>Kirche</strong> gegenüber dem Staat, sondern es bietet auch die Möglichkeit, die<br />
Unterschiede von „reichen“ und „armen“ <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den auszugleichen, und um überall e<strong>in</strong><br />
möglichst breit gefächertes kirchliches Angebot bereitzuhalten.<br />
1 Für die evangelischen <strong>Kirche</strong>n/Diakonie: http://www.ekd.de/statistik/<strong>in</strong>dex.html ; für die kath. (Erz-) Bistümer:<br />
http://www.dbk.de/zahlen_fakten/statistik/<strong>in</strong>dex.html<br />
2 <strong>Die</strong> Ausführungen zur Diakonie gelten auch für die Caritas<br />
3 Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können sich auch andere Institutionen diesen Aufgaben widmen<br />
(z.B. DRK, AWO).
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> ist e<strong>in</strong> Ansprechpartner für alle Menschen - auch für die nicht der <strong>Kirche</strong> Angehörenden -<br />
und kann Pflichten übernehmen, die über ihren eigentlichen Verkündigungsauftrag h<strong>in</strong>ausgehen und<br />
der Allgeme<strong>in</strong>heit zugute kommen.<br />
F<strong>in</strong>anzierungsquellen<br />
Das kirchliche F<strong>in</strong>anzierungswesen steht im Bezugsystem e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>stitutionellen Trennung von <strong>Kirche</strong><br />
und Staat. <strong>E<strong>in</strong>e</strong>s der wichtigen Merkmale dieses Systems s<strong>in</strong>d der Status der <strong>Kirche</strong>n als<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit dem der Staat ihre öffentliche Bedeutung anerkennt,<br />
ferner die Gleichbehandlung der <strong>Kirche</strong>n sowie die Kooperation von Staat und <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> für das<br />
Geme<strong>in</strong>wesen wichtigen Aufgabenbereichen. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> ist berechtigt, ihre eigenen (<strong>in</strong>neren)<br />
Angelegenheiten selbständig zu regeln, und sie hat e<strong>in</strong> Besteuerungsrecht. Es widerspricht weder der<br />
garantierten Unabhängigkeit der <strong>Kirche</strong> noch der religiösen Neutralität des Staates, wenn der Staat<br />
als Sozial- und Kulturstaat die <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong>soweit fördert.<br />
Außersteuerliche E<strong>in</strong>nahmen<br />
Spenden, Kollekten, Stiftungen, Nachlässe und Schenkungen s<strong>in</strong>d zumeist zweckgebundene<br />
E<strong>in</strong>nahmen kirchlicher Haushalte (sog. widmungswirtschaftliche E<strong>in</strong>nahmen). Der überwiegende Teil<br />
dieser freiwilligen Gaben fließt Werken und E<strong>in</strong>richtungen und Projekten zu, z.B. „Brot für die Welt“,<br />
„Adveniat“, „<strong>Evangelische</strong>s Missionswerk“, „Misereor“ etc.<br />
Gebühren nach <strong>in</strong>nerkirchlichem Gebührenrecht, die sogenannten hoheitswirtschaftlichen<br />
E<strong>in</strong>nahmen, spielen - bis auf die Friedhofsgebühren - e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Rolle.<br />
Beiträge als Geldleistungen zur teilweisen oder vollen Deckung von Aufwendungen für die<br />
Inanspruchnahme kirchlicher E<strong>in</strong>richtungen werden u.a. für den Besuch von K<strong>in</strong>dergärten erhoben.<br />
Zu den privatwirtschaftlichen E<strong>in</strong>nahmen zählen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Vermögenserträge aus<br />
Grundbesitz, die bis zur Reformation bzw. zur Säkularisation die Haupte<strong>in</strong>nahmequelle der <strong>Kirche</strong>n<br />
waren. Auch heute noch haben die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den Grundbesitz. Er wird weitgehend zur<br />
landwirtschaftlichen Nutzung oder <strong>in</strong> Erbpacht zu e<strong>in</strong>em günstigen Erbbauz<strong>in</strong>s <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an junge<br />
Familien vergeben. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> Aufstellung des kirchlichen Grundbesitzes gibt es bei den e<strong>in</strong>zelnen<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltungen 4 .<br />
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen s<strong>in</strong>d solche Zuwendungen des Staates an die <strong>Kirche</strong>n, die auch zur<br />
F<strong>in</strong>anzierung ihres Kultusaufwandes dienen und deren Rechtsgrundlagen aus den überkommenen<br />
Staat-<strong>Kirche</strong>-Beziehungen herzuleiten s<strong>in</strong>d. Sie haben ihren Ursprung <strong>in</strong> den Säkularisationen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere denen der Reformation, des Westfälischen Friedens (1648) und<br />
Reichsdeputationshauptschlusses (1803). Letzterer war e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Säkularisation der<br />
katholischen Reichskirche, d.h. e<strong>in</strong>e rechtswidrige Konfiskation aller ihrer Hoheitsrechte und Güter<br />
zugunsten der weltlichen Fürsten 5 ; sie mussten nach dem Friedensvertrag von Luneville [9.2.1801]<br />
ihre l<strong>in</strong>ksrhe<strong>in</strong>ischen Gebiete an Frankreich abtreten. <strong>Die</strong> Landesherren haben die landsässigen Stifte,<br />
Abteien und Klöster aufgehoben und die kirchlichen Güter e<strong>in</strong>gezogen (Der <strong>Kirche</strong> g<strong>in</strong>g verloren: 66<br />
geistliche Reichsstände (3 Kurfürstentümer, 19 Reichsbistümer, 44 Reichsabteien), alle mittelbaren<br />
Stifte, Abteien und Klöster (10.000 km², 3,2 Mio. E<strong>in</strong>wohner, 21 Mio. Gulden jährliche E<strong>in</strong>künfte;<br />
Kompensation bei den Fürsten : z.B. <strong>in</strong> Bayern x7, Preußen x5, Württemberg x4). Durch diese staatliche<br />
Enteignung des <strong>Kirche</strong>ngutes war den <strong>Kirche</strong>n die F<strong>in</strong>anzierungsbasis für ihre Arbeit genommen.<br />
Quasi als Ausgleich trat der Staat <strong>in</strong>soweit <strong>in</strong> die Verantwortung.<br />
<strong>Die</strong>se Leistungen aus öffentlichen Kassen haben ihre Wurzel also <strong>in</strong> staatlichen Entschädigungspflichten,<br />
die auf Gesetz, Vertrag, rechtsbegründendem Herkommen, auf landesherrlichem<br />
Privileg oder auf e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung beruhen können. Art. 140 des Grundgesetzes der<br />
4 Siehe Verweise auf die Seiten der Landeskirchen und Bistümer: www.steuer-forum-kirche.de<br />
5 Sie mussten nach dem Friedensvertrag von Luneville (9.2.1801) ihre l<strong>in</strong>ksrhe<strong>in</strong>ischen Gebiete an Frankreich<br />
abtreten.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Bundesrepublik Deutschland (GG) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung<br />
(WRV) hat authentisch klargestellt, dass diese <strong>in</strong> der Zeit vor dem Inkrafttreten der WRV wurzelnden<br />
Ansprüche mit der Verfassung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen.<br />
<strong>Die</strong> Staatsleistungen an die <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d entsprechend dem Verfassungsauftrag durch die<br />
Bundesländer abzulösen (Art. 138 Abs. 1 WRV). Der Ablösungsauftrag ist bis heute nicht ausgeführt<br />
worden 6 , hat sich vielmehr zu e<strong>in</strong>er „Bestandsgarantie auf Widerruf“ 7 verfestigt, so dass die<br />
Staatsleistungen als ständige E<strong>in</strong>nahmeposition <strong>in</strong> den kirchlichen Haushalten ersche<strong>in</strong>en. Ihre Höhe<br />
ist <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundesländern aus historischen Gründen sehr unterschiedlich. Zu den<br />
wichtigsten herkömmlichen Staatsleistungen zählen die Dotationen zur Bestreitung der Personal-<br />
und Sachausgaben für die allgeme<strong>in</strong>e kirchliche Verwaltung; gewisse Zuschüsse zur Pfarrbesoldung<br />
und Versorgung sowie Kulturbaulasten 8 , die dem Unterhalt kirchlicher Gebäude dienen und auch<br />
notwendige Ersatzbauten e<strong>in</strong>schließen.<br />
<strong>Die</strong> sog. negativen Staatsleistungen 9 bestehen <strong>in</strong> bestimmten gesetzlichen Steuer- und Gebührenbefreiungen.<br />
Auch sie ergeben sich aus der Entschädigungspflicht, die der Staat zu erfüllen<br />
hat. Wenn e<strong>in</strong>e Befreiung von e<strong>in</strong>er Abgabe aus der Vorweimarer Zeit bestanden hat, so spricht e<strong>in</strong>e<br />
Vermutung dafür, dass es sich um e<strong>in</strong>e negative Staatsleistung handelt.<br />
Nicht als Staatsleistungen s<strong>in</strong>d Leistungen zu bezeichnen, mit denen der Staat und andere<br />
(Versicherungs-) Träger vor allem auf den Gebieten der Sozial- und Jugendhilfe, der<br />
Krankenversorgung, der Bildung und der Denkmalspflege politische Ziele verfolgt. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n<br />
erfüllen hier, wie andere Empfänger staatlicher Zuschüsse, Aufgaben, die andernfalls der Staat selbst<br />
wahrnehmen müßte.<br />
E<strong>in</strong>nahmen aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>Die</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>nahmen resultieren überwiegend aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> ihrer<br />
Form des Zuschlags zur E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. <strong>Die</strong>ser beträgt <strong>in</strong> Baden-<br />
Württemberg und Bayern 8%, <strong>in</strong> den übrigen Bundesländern 9%.<br />
Durch diese Akzessorietät 10 der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> von der E<strong>in</strong>kommensteuer teilt sie quasi deren<br />
Schicksal. So wirken sich Änderungen im E<strong>in</strong>kommensteuerrecht direkt auf das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen<br />
- <strong>in</strong> beide Richtungen h<strong>in</strong> - aus. E<strong>in</strong> weiterer Faktor der Entwicklung des<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommens ist die Zahl der Beschäftigten und die Entwicklung der Konjunktur.<br />
Konnten e<strong>in</strong>e rückläufige Mitgliederentwicklung und Steuerreformen früher durch die konjunkturelle<br />
Entwicklung und dadurch bed<strong>in</strong>gte Steigerungen des Steueraufkommens überlagert werden, s<strong>in</strong>d<br />
Reformen aber auch <strong>Kirche</strong>naustritte mittlerweile spürbar. Auch die soziodemographische<br />
Entwicklung der <strong>Kirche</strong>nmitgliederstruktur schlägt nunmehr - langsam beg<strong>in</strong>nend - auf das<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen durch. Auf der Ausgabenseite s<strong>in</strong>d personalwirtschaftliche Entscheidungen<br />
<strong>in</strong> der zweiten Hälfte der 80er 11 und ersten Hälfte der 90er Jahre .<br />
6 Von der Ablösung von Baulasten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen abgesehen<br />
7 Art. 138 Abs. 1 WRV: „<strong>Die</strong> auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen<br />
an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. <strong>Die</strong> Grundsätze hierfür stellt<br />
das Reich auf.“ <strong>Die</strong> historisch entstandene Verflechtung von Staat und <strong>Kirche</strong>, welche sich erst gegen Ende<br />
des 19. Jahrhunderts wandelte, und <strong>in</strong> dem die Staatsleistungen ihre Grundlage haben, soll durch die<br />
Ablösung beseitigt werden. Das Reich hat die o.g. Grundsätze für die Ablösung jedoch nicht aufgestellt,<br />
weshalb sich der Ablösungsartikel praktisch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sperrvorschrift verwandelt hat (s. i.ü. Axel v.<br />
Campenhausen <strong>in</strong> v. Mangoldt/Kle<strong>in</strong>/v. Campenhausen: Das Bonner GG. Band 14. 3. Auflage, 1991, Art. 140,<br />
Art. 138 WRV Rdz. 1 ff., 15 ff.)<br />
8 Verpflichtung zum Tragen der Kosten für Instandhaltung und Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden.<br />
9 Nichterhebung von staatlichen Abgaben .<br />
10 Abhängigkeit des Nebenrechts (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>) vom Hauptrecht (E<strong>in</strong>kommensteuer)<br />
11 Präses der EKvW Buß: „Ab Mitte der 80er Jahre seien zu viele Theologen <strong>in</strong> den kirchlichen <strong>Die</strong>nst<br />
übernommen worden.“; epd-Wochenspiegel 48/2004 S. 7
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Kirchlicher Haushalt<br />
<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer werden <strong>in</strong><br />
den jährlich bzw. zweijährlich aufgestellten Haushaltsplänen ausgewiesen. Sie werden von den<br />
Vertretern der <strong>Kirche</strong>nmitglieder, den Synoden, verabschiedet und <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong> zugänglichen<br />
Amtsblättern der <strong>Kirche</strong>n oder im Internet 12 veröffentlicht.<br />
<strong>Die</strong> Verwendung der kirchlichen Geldmittel wird von unabhängigen Rechnungsprüfungsämtern<br />
überwacht. Sie s<strong>in</strong>d vergleichbar mit den Rechnungshöfen der Länder bzw. dem<br />
Bundesrechnungshof. <strong>Die</strong>se Regelung stellt sicher, dass die <strong>Kirche</strong>n sorgsam und sparsam mit den<br />
ihnen anvertrauten F<strong>in</strong>anzmitteln umgehen. Der Umgang soll von jedermann e<strong>in</strong>gesehen und<br />
nachvollzogen werden können („gläserne Kassen“). Jedes <strong>Kirche</strong>nmitglied ist durch se<strong>in</strong>e Teilnahme<br />
am synodalen Entscheidungsprozeß aufgerufen, an der Willensbildung der <strong>Kirche</strong> und damit u.a.<br />
auch an der Entscheidung über die Verwendung der der <strong>Kirche</strong> zur Verfügung stehenden Mittel<br />
teilzunehmen.<br />
Der <strong>Kirche</strong> überlassene Aufgaben<br />
Nach dem Pr<strong>in</strong>zip der Subsidiarität, wonach freie Träger und <strong>Kirche</strong>n Funktionen im Sozialbereich<br />
ausüben können, nehmen die Landeskirchen durch ihre <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und E<strong>in</strong>richtungen<br />
vielfältige Aufgaben im sozialen Bereich war, so u. a. K<strong>in</strong>dergartenarbeit, ambulante Krankenpflege,<br />
Altenbetreuung und auch Bildungsarbeit etc.<br />
<strong>Die</strong>se Arbeit der <strong>Kirche</strong>n im sozialen Bereich des weltanschaulich neutralen Staatswesens wird durch<br />
Zahlungen aus „staatlichen“ oder besser „öffentlichen Kassen“ mitf<strong>in</strong>anziert. Sie s<strong>in</strong>d gewissermaßen<br />
die Erstattung der Aufwendungen für gesellschaftlich und sozial erwünschte notwendige Arbeit der<br />
<strong>Kirche</strong>n und haben ihren Rechtsgrund <strong>in</strong> dem Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland als<br />
e<strong>in</strong>es Sozialstaates, der sich zugleich als weltanschaulich neutraler Kulturstaat versteht.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d bei der Arbeit im sozialen Bereich nicht verpflichtet, etwa mit Rücksicht auf die zu<br />
erwartenden Leistungen aus staatlichen Kassen, ihren Auftrag vom Evangelium her zu verdrängen<br />
oder zu verdecken. Nach dem Selbstverständnis unseres Staates soll ja gerade der kirchliche Auftrag<br />
mit und <strong>in</strong> dieser Arbeit im sozialen Sektor verwirklicht werden.<br />
Das gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht nur für die <strong>Kirche</strong>n. Das gilt für alle gesellschaftlich relevanten Gruppen. <strong>Die</strong><br />
Verfassung unseres Staates gibt allen Gruppen - zu denen aus staatlicher Sicht auch die <strong>Kirche</strong>n<br />
gehören - bei Bedarf und bei Anforderung das Recht, anstelle und vor dem Staat nach den ihnen<br />
eigenen Maßstäben im Sozialbereich tätig werden zu können. Das Tätigwerden der Gruppen hat<br />
gegenüber dem Staat immer den Vorrang.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n haben dabei dann das volle Risiko der Unterhaltung der dafür notwendigen<br />
E<strong>in</strong>richtungen zu tragen und die Personalbewirtschaftung zu übernehmen. Den Rahmen geben die<br />
Anforderungen an, die nach staatlichem Recht an die Gebäude und ihre Ausstattung sowie an die<br />
Fachausbildung der Mitarbeiterschaft gestellt s<strong>in</strong>d.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs wird die Arbeit nicht <strong>in</strong> vollem Umfang aus staatlichen Kassen f<strong>in</strong>anziert, sondern vielfach<br />
auch durch Zahlung der unmittelbar Begünstigten, also z.B. der Eltern für die Betreuung der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong><br />
den K<strong>in</strong>dergärten oder der Angehörigen betreuter Kranker. E<strong>in</strong> nicht zu vernachlässigender Teil der<br />
F<strong>in</strong>anzierung fließt aber auch aus <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n 13 <strong>in</strong> diese Arbeit. Mith<strong>in</strong> beruht die F<strong>in</strong>anzierung<br />
dieser Aufgaben auf den vier Säulen: Eigenanteil des Trägers / Beiträge der Nutzer /<br />
Versicherungsleistungen / staatliche bzw. kommunale Leistungen.<br />
Mit dem H<strong>in</strong>weis auf die soziale Arbeit der <strong>Kirche</strong>n, deren E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> den Sozialstaat und die<br />
Kostenerstattung für diese Arbeit durch den Staat ist sowohl e<strong>in</strong> wichtiges Element des<br />
12 Z.B. Hannoversche Landeskirche: www.evlka.de/content.php?contentTypeID=18&id=9586&synodeID=22<br />
13 Ohne diese sog. Spitzenf<strong>in</strong>anzierung könnten staatl. oder andere Komplementärmittel z.T. nicht abgerufen<br />
werden.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
F<strong>in</strong>anzierungssystems als zugleich auch die Freiheit der <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> dem staatlich vorgegebenen<br />
Rahmen für diese Sozialarbeit beschrieben. Es soll deutlich werden, dass zwar die äußere Form der<br />
Arbeit der <strong>Kirche</strong> und das F<strong>in</strong>anzierungssystem mite<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> engem Zusammenhang stehen, dass<br />
aber die Eigenverantwortung, die Unabhängigkeit der <strong>Kirche</strong>n und ihrer Eigenständigkeit bei der<br />
Bestimmung des Inhalts dieser Sozialarbeit vom Auftrag des Evangeliums her durch den Staat<br />
unangetastet bleibt und gewährleistet ist.<br />
<strong>Die</strong> Arbeit von Diakonie und Caritas muss wegen der speziellen Aufträge, wegen des Umfanges der zu<br />
leistenden Arbeiten und wegen der überregionalen Bedeutung grundsätzlich herausgelöst aus dem<br />
F<strong>in</strong>anzierungssystem der <strong>Kirche</strong>n betrachtet werden. <strong>Die</strong> großen Anstalten und E<strong>in</strong>richtungen von<br />
Diakonie und Caritas s<strong>in</strong>d historisch bed<strong>in</strong>gt von den <strong>Kirche</strong>n selbständige Rechtsgebilde, die sich<br />
natürlich dem kirchlichen Auftrag der tätigen Nächstenliebe eng verbunden sehen. Wegen ihrer<br />
Eigenart und wegen ihrer Aufgabe s<strong>in</strong>d sie f<strong>in</strong>anziell so angelegt, dass sie sich aus ihren E<strong>in</strong>nahmen<br />
überwiegend selbst f<strong>in</strong>anzieren und tragen. <strong>Die</strong> Zahlungen der Benutzer oder der Patienten für diese<br />
Leistungen, die <strong>in</strong> den Anstalten erbracht werden, sollen ausreichen, die laufende Arbeit zu<br />
f<strong>in</strong>anzieren. In der Regel werden die Zahlungen für die Leistungen <strong>in</strong>des stellvertretend von<br />
Versicherungen erbracht, denen die Patienten angehören müssen, oder von Sozialämtern der Städte<br />
und Kommunen. Diakonie und Caritas ist dar<strong>in</strong> den Wohlfahrtsverbänden gleichgestellt.<br />
Ferner s<strong>in</strong>d Schulen <strong>in</strong> kirchlicher Trägerschaft auch aus dem kirchlichen F<strong>in</strong>anzierungssystem<br />
herauszunehmen. Für sie gilt Sonderrecht. Der Staat, der kirchliche Schulen als private Ersatzschulen<br />
neben öffentlichen Schulen anerkennt, erstattet dafür die Aufwendungen der <strong>Kirche</strong>, und zwar <strong>in</strong><br />
Höhe von rund 95% der Unterhaltungskosten. Dass die Schulhaushalte zusätzlich auch mit Spenden<br />
und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>mitteln gespeist werden, sei am Rande erwähnt; die Beträge s<strong>in</strong>d nicht ger<strong>in</strong>g.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> Historische Entwicklung und Rechtsquellen<br />
<strong>Die</strong> historische Entwicklung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>Die</strong> Entstehung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ist auf e<strong>in</strong>e Reihe von Staat,<br />
<strong>Kirche</strong> und Gesellschaft verändernden Umständen zurückzuführen.<br />
Durch die Annexion der l<strong>in</strong>ksrhe<strong>in</strong>ischen Gebiete durch die französische Revolutionsarmee zu Anfang<br />
des 19. Jahrhunderts mussten die deutschen Fürsten diese Ländereien an Frankreich abtreten 14 . Zum<br />
Ausgleich dafür eigneten sie - die Fürsten - sich kirchlichen Grundbesitz und kirchliche<br />
Vermögenswerte an.<br />
Auf Grund e<strong>in</strong>es Gutachtens der <strong>in</strong> Regensburg zusammengetretenen außerordentlichen<br />
Reichsdeputation wurde im Reichsdeputationshauptschluß vom 25.2.1803 die Säkularisation des<br />
kirchlichen Vermögens beschlossen. <strong>Die</strong>s war e<strong>in</strong> Akt der völker- und staatsrechtliche Annexion,<br />
verbunden mit der Aufhebung der politischen Herrschaft von Bischöfen über geistliche Territorien,<br />
der Enteignung von Territorien und Vermögen der (kath) <strong>Kirche</strong>, des gesamten bischöflichen und<br />
klösterlichen Grundbesitzes zur Entschädigung der erblichen deutschen Landesfürsten wegen<br />
Verlustes der l<strong>in</strong>ksrhe<strong>in</strong>ischen Gebiete, mith<strong>in</strong> Abschiebung der dem Reich als Ganzem auferlegten<br />
Entschädigung auf die geistlichen Fürstentümer und die <strong>Kirche</strong> 15 . Zum Ausgleich übernahmen die<br />
Fürsten die Verpflichtung, für den Unterhalt der <strong>Kirche</strong> und der Pastoren zu sorgen.<br />
Umwälzungen zu Anfang des 19. Jahrhunderts ergaben sich auch <strong>in</strong> der Gesellschaft als Ganzes. Für<br />
die Staaten war es nicht mehr möglich, sich mit den <strong>in</strong> der Mehrzahl im Lande lebenden<br />
14 Friedensvertrag von Luneville vom 9.2.1801<br />
15 Der <strong>Kirche</strong> g<strong>in</strong>g verloren: 66 geistliche Reichsstände (3 Kurfürstentümer, 19 Reichsbistümer, 44<br />
Reichsabteien), alle mittelbaren Stifte, Abteien und Klöster (10.000 km², 3,2 Mio. E<strong>in</strong>wohner, 21 Mio. Gulden<br />
jährliche E<strong>in</strong>künfte). Der Verlust der Fürsten wurde wertmäßig erheblich überkompensiert; nach vorsichtigen<br />
Schätzungen <strong>in</strong> Bayern 7x, <strong>in</strong> Preußen 5x und <strong>in</strong> Württemberg 4x.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften ebenso eng zu verb<strong>in</strong>den, wie das mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen oder wenigstens<br />
privilegierten Konfession zuvor der Fall gewesen war, zumal die Religionsfreiheit und<br />
staatsbürgerliche Gleichheit nunmehr zu allgeme<strong>in</strong>er Anerkennung gelangten. <strong>Die</strong> zunehmende<br />
Notwendigkeit zu e<strong>in</strong>er „neutralen“ Haltung gegenüber den Religionsgeme<strong>in</strong>schaften wurde<br />
verstärkt durch die großen konfessionsvermischenden Bevölkerungsverschiebungen, welche den<br />
Übergang zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat begleiteten.<br />
Noch bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts gab es konfessionelle e<strong>in</strong>heitlich zusammengesetzte<br />
Kommunen, die den Baubedarf für „ihre“ <strong>Kirche</strong> aufbrachten. Mit dem Beg<strong>in</strong>n der Industrialisierung<br />
und den damit verbundenen Bevölkerungsbewegungen und konfessionellen Vermischungen der<br />
Kommunen kamen sie nicht mehr mit Selbstverständlichkeit für den kirchlichen Baubedarf auf.<br />
Vermögen besaßen die neuen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den nicht. Der Rückgang der Naturalwirtschaft, der<br />
Übergang zur Gehaltszahlung an Pfarrer, die Entwicklung kirchlicher Versorgung für die Theologen im<br />
Ruhestand und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen steigerten den kirchlichen F<strong>in</strong>anzbedarf zusätzlich und damit die<br />
Notwendigkeit für den Staat, Zuschüsse zu leisten. <strong>Die</strong> Initiative für die Entwicklung e<strong>in</strong>er<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> g<strong>in</strong>g dann auch vom Staat aus. Er wollte e<strong>in</strong>e bessere Besoldung der Pfarrer<br />
sicherstellen, nachdem die Naturalwirtschaft (Pfründesystem) nicht mehr ausreichte. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n<br />
sollten aber gleichzeitig die Gelder immer mehr selbst aufbr<strong>in</strong>gen und ihre F<strong>in</strong>anzen so <strong>in</strong> größerer<br />
Unabhängigkeit frei gestalten können. Das war auch nötig, weil die Zahlungen der Baulastträger<br />
zurückg<strong>in</strong>gen und Umlagen auf die Geme<strong>in</strong>deglieder erforderlich wurden. <strong>Die</strong> Erschließung e<strong>in</strong>er<br />
F<strong>in</strong>anzquelle für die <strong>Kirche</strong>n lag schließlich deshalb auch <strong>in</strong> staatlichem Interesse, weil der Staat<br />
durch die Verb<strong>in</strong>dung mit der evangelischen <strong>Kirche</strong> seit der Reformation und durch die Säkularisation<br />
von <strong>Kirche</strong>nvermögen beider <strong>Kirche</strong>n f<strong>in</strong>anziell für beide verantwortlich war. Von dieser<br />
Beanspruchung wollte der Staat sich dadurch befreien, dass er den <strong>Kirche</strong>n die Möglichkeit eröffnete,<br />
ihren F<strong>in</strong>anzbedarf durch Besteuerung der <strong>Kirche</strong>nangehörigen selbst zu decken, <strong>in</strong>dem sie ihn auf<br />
die Geme<strong>in</strong>deglieder umlegten, also: <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zu erheben. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n akzeptierten die neue<br />
F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeit bald.<br />
Schon 1919, als die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>frage <strong>in</strong> der Nationalversammlung erörtert wurde, hatte sich die<br />
Interessenlage jedoch geändert. Nunmehr waren die <strong>Kirche</strong>n daran <strong>in</strong>teressiert, die Garantie der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> die Verfassung aufgenommen zu sehen. Der Verfassungsgeber 16 kam dem Anliegen<br />
entgegen und garantierte neben anderen Vermögensrechten <strong>in</strong> Art. 137 Abs. 6 WRV das<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht als die praktisch wichtigste Befugnis, die mit dem Status als Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts verbundenen war. Mit dem Ende des landesherrlichen <strong>Kirche</strong>nregiments fand<br />
auch die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, für den Unterhalt der <strong>Kirche</strong> Sorge zu tragen, e<strong>in</strong><br />
Ende. <strong>Die</strong> Absicherung e<strong>in</strong>es eigenen orig<strong>in</strong>ären F<strong>in</strong>anzierungs<strong>in</strong>struments der <strong>Kirche</strong> bildete somit<br />
die politische und verfassungsrechtliche Konsequenz. <strong>Die</strong> mit der Weimarer Reichsverfassung<br />
erreichte Rechts- und Interessenlage besteht unter Geltung des Grundgesetz fort (Art. 140 GG).<br />
Der kirchenfe<strong>in</strong>dlich e<strong>in</strong>gestellte nationalsozialistische Staat tendierte im Rahmen se<strong>in</strong>er Bekämpfung<br />
der Religion zur Abschaffung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong> bisher obligatorische staatliche Verwaltung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Kann-Bestimmung umgewandelt. <strong>Die</strong> <strong>in</strong> Bayern vertretenen <strong>Kirche</strong>n<br />
haben daraufh<strong>in</strong> 1943 eigene <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ämter e<strong>in</strong>gerichtet und die Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>in</strong> eigener Regie übernommen. Für die neu zum Reich h<strong>in</strong>zugekommenen Gebiete wurde die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> überhaupt nicht mehr zugelassen, sondern an ihrer Stelle nunmehr e<strong>in</strong><br />
privatrechtlicher Beitrag vorgesehen. Österreich spürt bei der <strong>Kirche</strong>nf<strong>in</strong>anzierung noch heute die<br />
Folgen jenes diktatorischen E<strong>in</strong>griffs und der Ausgrenzung.<br />
<strong>Die</strong> Entwicklung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zu der <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Form zeigt<br />
zum e<strong>in</strong>en den Rückzug des sich zunehmend neutral verstehenden Staates aus der unmittelbaren<br />
Verantwortung für den f<strong>in</strong>anziellen Unterhalt der <strong>Kirche</strong>n und andererseits unübersehbar, dass der<br />
Staat trotz dessen ke<strong>in</strong>e fe<strong>in</strong>dliche Trennung von Staat und <strong>Kirche</strong> und ke<strong>in</strong>e Privatisierung der<br />
16 D.h. die Weimarer Nationalversammlung als verfassungsgebendes Parlament der Weimarer Republik
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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<strong>Kirche</strong>n im weltlichen Bereich durchführen wollte. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>, selbständig <strong>in</strong> ihrem ureigensten<br />
Bereich, aber unterworfen den für alle geltenden Gesetzen, ist nach unserem christlichem<br />
Verständnis existenznotwendiger Bestandteil unseres Geme<strong>in</strong>schaftsgefüges.<br />
Rechtsquellen des <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>rechts<br />
Rechtsgrundlagen der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht gehört zu den sogenannten geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten von Staat und<br />
<strong>Kirche</strong>. Beide Partner haben dabei e<strong>in</strong>e gleichberechtigte Regelungskompetenz. Sie beruht auf<br />
staatlicher und auf kirchlicher Gesetzgebung und führt zu parallelen Vorschriften.<br />
Oberste Rechtsquelle für das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht bildet Art. 140 GG. Er hat als vollgültiges<br />
Verfassungsrecht alle Verfassungsnormen aufgenommen, die <strong>in</strong> der Weimarer Reichsverfassung<br />
(WRV) die <strong>Kirche</strong>n betroffen haben. Danach wird den <strong>Kirche</strong>n, die Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts s<strong>in</strong>d, u.a. das Recht e<strong>in</strong>geräumt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben<br />
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Landesrechtliche Bestimmungen setzen den Rahmen, d.h.<br />
die Bundesländer s<strong>in</strong>d zuständig für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze der Länder s<strong>in</strong>d Rahmengesetze, die von den <strong>Kirche</strong>n durch ihre eigenen<br />
kirchensteuerlichen Gesetze (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen, <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse) ausgefüllt werden.<br />
<strong>Die</strong> Rahmengesetze stellen den <strong>Kirche</strong>n mehrere Arten von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n zur Auswahl und<br />
überlassen ihnen auch, die Höhe der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> festzusetzen. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse legen<br />
den Besteuerungsmaßstab und die anzuwendenden Hebesätze (8% oder 9% der E<strong>in</strong>kommen-, Lohn-<br />
und Kapitalertragsteuer) fest. Sie werden von den Synoden gefasst und bedürfen der staatlichen<br />
Genehmigung. Ihre vorgeschriebene Veröffentlichung erfolgt <strong>in</strong> den jedermann zugänglichen Gesetz-<br />
und Verordnungsblättern der Bundesländer und der <strong>Kirche</strong>n. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze der Länder,<br />
die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen und die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse bilden somit die festgefügte<br />
Rechtsgrundlage für die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.<br />
Weitere geme<strong>in</strong>same staatlich-kirchliche Rechtsgrundlagen<br />
Neben den verfassungsrechtlichen und landesrechtlichen Normen bilden die Staatskirchenverträge 17<br />
e<strong>in</strong>e weitere Grundlage, <strong>in</strong> der das Verhältnis zwischen Staat und <strong>Kirche</strong> beschrieben wird. Hier<strong>in</strong><br />
verpflichten sich die Bundesländer noch e<strong>in</strong>mal ausdrücklich, das kirchliche Besteuerungsrecht<br />
beizubehalten. <strong>Die</strong>se Bestimmungen schaffen geme<strong>in</strong>sames kirchliches und staatliches Recht und<br />
schließen daher e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige staatliche Abänderung aus.<br />
Kirchliche Rechtsquellen<br />
<strong>Die</strong> erforderlichen E<strong>in</strong>nahmen kirchlicher Haushalte werden i.d.R. aus Pflichtabgaben 18 der<br />
<strong>Kirche</strong>nmitglieder, also den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n, erzielt. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>nverfassungen und Grundordnungen<br />
der Landeskirchen gehen davon aus, dass den <strong>Kirche</strong>nmitgliedern Abgaben auferlegt werden können.<br />
Das gehört zu den Mitgliedschaftspflichten der <strong>Kirche</strong>nmitglieder. Pflichtabgaben, wie sie die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auch ist, s<strong>in</strong>d der kirchlichen Ordnung also nicht fremd.<br />
In der <strong>in</strong>nerkirchlichen Diskussion wird manchmal die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, die von den F<strong>in</strong>anzämtern<br />
im Auftrag der <strong>Kirche</strong>n und gegen entsprechende Gebühren e<strong>in</strong>gezogen werden, den<br />
17 Auswahl unter: http://www.irp.uni-trier.de/religion/rechtsdritterumfassende.htm<br />
18 D.h. regelmäßig wiederkehrende, gegenüber dem <strong>Kirche</strong>nmitglied ggfs. zwangsweise durchsetzbaren<br />
Abgaben. Grundlage hierfür ist der staatliche E<strong>in</strong>kommensteuerbescheid als sog. Vollstreckungstitel, <strong>in</strong> dem<br />
neben der E<strong>in</strong>kommensteuer rechtlich selbständig die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> festgesetzt wird. Im Unterschied zum<br />
österreichischen <strong>Kirche</strong>nbeitragsverfahren braucht gegen e<strong>in</strong> säumiges <strong>Kirche</strong>nmitglied nicht vor dem<br />
Zivilgericht die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> e<strong>in</strong>geklagt zu werden, um - auf der Grundlage e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Urteils -<br />
e<strong>in</strong>en Titel für das Vollstreckungsverfahren zu erwirken. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nmitglied nach dem <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Verfahren<br />
nicht rechtlos gestellt ist, sondern ihm gegen den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>bescheid das Rechtsweg bis zum<br />
Bundesverfassungsgericht eröffnet ist (s. Ziffer 3.5.10.2).
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträgen gegenübergestellt. Das ist allerd<strong>in</strong>gs rechtlich ke<strong>in</strong> Gegensatz, da es sich<br />
bei beiden um kirchliche Abgaben handelt. Es liegt bei den <strong>Kirche</strong>n, <strong>in</strong> welcher Form sie den<br />
Abgabenanspruch gegenüber ihren Mitgliedern geltend machen. Derartige Abgaben werden<br />
aus eigenem Recht der Landeskirchen als mitgliedschaftliche Verpflichtung der <strong>Kirche</strong>nmitglieder<br />
begründet und mit kirchengesetzlicher Anordnung verb<strong>in</strong>dlich gemacht.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs stehen zur Verwirklichung des Abgabenrechts den <strong>Kirche</strong>n nur kirchliche Mittel zur<br />
Verfügung. Zur hoheitlichen, d.h. durch staatliche Organe durchzuführenden Durchsetzung der<br />
kirchlichen Abgabenforderung ist jeweils e<strong>in</strong> Vollstreckungstitel erforderlich, der vor e<strong>in</strong>em Gericht<br />
erwirkt werden muss. Im Fall der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist das nicht nötig. Ihr Hauptmerkmal ist, dass der<br />
Staat den <strong>Kirche</strong>n für die E<strong>in</strong>ziehung dieses kirchenmitgliedschaftlichen Beitrages se<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsapparat zur Verfügung stellt. Das geschieht im Rahmen der staatlichen<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze. Dadurch wird der Beitrag der <strong>Kirche</strong>nmitglieder zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong><br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> fällt unter den Steuerbegriff der staatlichen Abgabenordnung. Das Besteuerungsrecht<br />
haben kraft Verfassungsrecht die <strong>Kirche</strong>n und Religionsgeme<strong>in</strong>schaften, die Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d. Sämtliche Gliedkirchen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland (EKD), die<br />
römisch-katholischen Diözesen, die jüdischen Kultusgeme<strong>in</strong>den, die Altkatholische <strong>Kirche</strong> sowie<br />
e<strong>in</strong>ige Freikirchen 19 nehmen das Steuerrecht <strong>in</strong> Anspruch 20 .<br />
<strong>Die</strong> <strong>in</strong>haltliche Gestaltung des Steuerrechts ergibt sich aus der kirchlichen Steuerordnung.<br />
Maßgeblich s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs wegen der rechtsstaatlich gebotenen Tatbestandsmäßigkeit 21<br />
hoheitlicher Zwangsausübung die landesrechtlichen Bestimmungen, die auf Genehmigungsvorbehalte<br />
und Rahmenrecht des Staates beschränkt se<strong>in</strong> können. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> landesrechtliche Regelung ist<br />
<strong>in</strong>sbesondere erforderlich, wenn die Mitwirkung des Staates bei der Steuererhebung über das<br />
verfassungsrechtlich garantierte M<strong>in</strong>imum h<strong>in</strong>ausgehen soll, wenn also die Steuer auch durch die<br />
staatlichen F<strong>in</strong>anzbehörden festgesetzt werden soll oder wenn die Arbeitgeber mit der E<strong>in</strong>behaltung<br />
und Abführung der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer beauftragt werden sollen. Insbesondere hat die hoheitliche<br />
Beitreibung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch den Staat zur Bed<strong>in</strong>gung, dass die kirchlichen<br />
Besteuerungsregelungen die M<strong>in</strong>destanforderungen rechtsstaatlicher Steuererhebung erfüllen. So<br />
wird vom staatlichen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz gleichsam im voraus bestimmt, wer Schuldner der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist und wie die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bemessen wird, damit jedermann vorhersehen kann, ob<br />
ihn e<strong>in</strong>e Steuerforderung treffen wird und nach welchem Maßstab die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> berechnet wird.<br />
Zudem bedarf es e<strong>in</strong>er Regelung des Verfahrens für Festsetzung und Erhebung sowie für die<br />
Vollstreckung. In diesem Rahmen werden die kirchlichen Steuervorschriften e<strong>in</strong>schließlich der<br />
jährlichen Beschlüsse über den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz erlassen und staatlich genehmigt.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist daher e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Angelegenheit von Staat und <strong>Kirche</strong>. Für den<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>zahler ist sie sozial und f<strong>in</strong>anziell angemessen. Für die <strong>Kirche</strong>n bietet sie e<strong>in</strong>e solide und<br />
planbare Basis ihrer Arbeit. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>e<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d der weitaus größte Teil der kirchlichen<br />
E<strong>in</strong>nahmen. Andere kirchliche Abgaben haben ihre Bedeutung aber nicht verloren.<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> den neuen Bundesländern<br />
Mit dem „Gesetz zur Regelung des <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>wesens“ 22 , das die ehemalige DDR im Rahmen des<br />
E<strong>in</strong>igungsvertrages vom 31. August 1990 erlassen hat, ist <strong>in</strong> den neuen Bundesländern das<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>wesen formell und materiell wieder als Landesrecht verankert worden. Mittlerweile<br />
haben die e<strong>in</strong>zelnen Bundesländern eigene <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze erlassen.<br />
19 Z.B. <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz Freirel. Geme<strong>in</strong>de Ma<strong>in</strong>z, Freirel. Landesgeme<strong>in</strong>de Pfalz, Unitarische<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft Freie Protestanten<br />
20 <strong>Die</strong> Aufzählung ist nicht abschließend. Jede Religionsgeme<strong>in</strong>schaft des öffentlichen Rechts kann bei<br />
Erfüllung der Voraussetzungen im übrigen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n erheben und mit der F<strong>in</strong>anzverwaltung den<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>e<strong>in</strong>zug vertraglich vere<strong>in</strong>baren.<br />
21 Aus dem Tatbestand des <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzes und der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnung muss für den<br />
Steuerpflichtigen erkennbar se<strong>in</strong>, welche Verpflichtung ihn <strong>in</strong> welcher Höhe trifft.<br />
22 Zwischenzeitlich haben die Bundesländer eigene <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze verabschiedet.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Bereits <strong>in</strong> den Jahren 1946/1947 regelten die Verfassungen der Länder <strong>in</strong> der sowjetischen<br />
Besatzungszone das Steuererhebungsrecht der <strong>Kirche</strong>n. <strong>Die</strong> Verfassung der DDR von 1949 knüpfte<br />
formal im Wortlaut an die Regelung der Weimarer Reichsverfassung an (siehe 0) Den <strong>Kirche</strong>n wird<br />
der Status e<strong>in</strong>er Körperschaft des öffentlichen Rechts garantiert und damit auch das Recht, von ihren<br />
Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten zu erheben. In den nächsten Jahren<br />
allerd<strong>in</strong>gs wurde zunächst den F<strong>in</strong>anzämtern die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>verwaltung und 1956 den<br />
Zivilgerichten untersagt, den <strong>Kirche</strong>n Rechtsschutz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Zahlung<br />
der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> gegenüber den <strong>Kirche</strong>nmitgliedern zu gewähren. In der DDR-Verfassung von 1968<br />
wurde die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>frage nicht mehr erwähnt. Obwohl die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> damit <strong>in</strong> der<br />
staatlichen Rechtsordnung nur noch den Charakter e<strong>in</strong>er Naturalobligation 23 (e<strong>in</strong>es Beitrages) hatte,<br />
ist die Bezeichnung „<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>“ bewusst beibehalten worden, um dem kirchlichen Selbstverständnis<br />
entsprechend die Traditionsl<strong>in</strong>ie der <strong>in</strong> Deutschland üblichen F<strong>in</strong>anzierung fortzusetzen. <strong>Die</strong><br />
<strong>Kirche</strong>n erhoben die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als mitgliedschaftliche Abgabe gemäß <strong>in</strong>nerkirchlicher Regelung.<br />
Maßstab für die Bemessung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> war das E<strong>in</strong>kommen, welches die Steuerpflichtigen<br />
ihrer <strong>Kirche</strong> mitteilten. <strong>Die</strong> <strong>in</strong> der Form der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> für die <strong>Kirche</strong>nmitglieder verb<strong>in</strong>dlich<br />
geme<strong>in</strong>ten Abgaben mussten als freiwillige Beiträge e<strong>in</strong>gesammelt werden. <strong>Die</strong> Freiwilligkeit<br />
funktionierte nur bed<strong>in</strong>gt. Ihre Folge war faktisch, dass aus Verb<strong>in</strong>dlichkeit Beliebigkeit wurde.<br />
Gerechtigkeit bzw. Orientierung an der Leistungsfähigkeit, erreicht durch die Anknüpfung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die E<strong>in</strong>kommensteuer, war nicht möglich.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>arten<br />
Unter <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgeme<strong>in</strong>schaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur<br />
F<strong>in</strong>anzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren<br />
Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Der Verweis auf die<br />
landesrechtlichen Bestimmungen zeigt, dass die Bundesländer <strong>in</strong> der Ausgestaltung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzgebung autonom s<strong>in</strong>d, allerd<strong>in</strong>gs die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>berechtigung der <strong>Kirche</strong>n<br />
nicht aushöhlen dürfen. Dennoch wirken sich bundesgesetzliche Änderungen auf die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
aus.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n s<strong>in</strong>d echte Steuern im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit<br />
Beiträgen verwechselt werden. Zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird das Beitragsrecht e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
dadurch, dass der Staat im staatlichen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz den hoheitlichen E<strong>in</strong>zug garantiert, so<br />
dass sie durch staatliche Organe als Steuern 24 erhoben werden kann.<br />
Der Begriff der „<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>“ ist aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren S<strong>in</strong>ne zu verstehen. Pr<strong>in</strong>zipiell werden<br />
hierunter nämlich die unterschiedlichen <strong>in</strong> den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen der Länder 25 und den<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen genannten <strong>Kirche</strong>nf<strong>in</strong>anzierungsarten zusammengefasst. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
wird erhoben als Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
vom E<strong>in</strong>kommen, als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> vom Vermögen, als (Orts-) Kirchgeld und als besonderes<br />
Kirchgeld <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> vom Grundbesitz wird vere<strong>in</strong>zelt <strong>in</strong> den<br />
alten Bundesländern aber noch erhoben. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Vermögenssteuer 26<br />
wurde von den <strong>Kirche</strong>n nicht erhoben (mit Ausnahme der jüdischen Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> und<br />
Frankfurt).<br />
<strong>E<strong>in</strong>e</strong> s<strong>in</strong>nvolle und notwendige Ergänzung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bildet das (Orts-) Kirchgeld, mit welchem<br />
i.d.R. Aufgaben auf geme<strong>in</strong>dlicher Ebene f<strong>in</strong>anziert werden. Das Kirchgeld kann und wird <strong>in</strong> vielen<br />
<strong>Kirche</strong>n als Ortskirchensteuer neben der Landeskirchensteuer vom E<strong>in</strong>kommen erhoben <strong>in</strong> der Form<br />
23 <strong>E<strong>in</strong>e</strong> Verpflichtung, welche nicht e<strong>in</strong>klagbar ist; e<strong>in</strong>e Schuld ohne Haftung.<br />
24 Notfalls im Wege des Verwaltungszwangs<br />
25 Siehe: http://www.Steuer-Forum-<strong>Kirche</strong>.de<br />
26 <strong>Die</strong> Vermögenssteuer ist zum 1.1.1997 weggefallen.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
des freiwilligen oder obligatorischen Kirchgeldes. E<strong>in</strong> Anrechnung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist zur<br />
Vermeidung von Doppelbelastungen beim obligatorischen Kirchgeld i.d.R. vorgesehen. Das Kirchgeld<br />
kann von den kirchgeme<strong>in</strong>dlichen Beschlussorganen, den Geme<strong>in</strong>den, weitgehend frei festgesetzt<br />
werden. Für das feste Kirchgeld als e<strong>in</strong>heitlichem Betrag oder für e<strong>in</strong> nach Leistungsfähigkeit und<br />
E<strong>in</strong>kommen gestaffeltes Kirchgeld bestehen meist ke<strong>in</strong>e landesrechtlichen Festlegungen e<strong>in</strong>er<br />
Höchstgrenze. In der Praxis schwanken die Beträge zwischen 3 € und 120 € im Jahr.<br />
<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer<br />
<strong>Die</strong> Anb<strong>in</strong>dung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die E<strong>in</strong>kommen- und Lohnsteuer (Akzessorietät) hat e<strong>in</strong>e bis an<br />
den Beg<strong>in</strong>n des 20. Jahrhunderts zurückreichende Tradition. Das Hannoverschen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz<br />
vom 10.3.1906 z.B. normierte, dass als Maßstab für die Umlegung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n die<br />
Staatse<strong>in</strong>kommensteuer dient. <strong>Die</strong> Staatse<strong>in</strong>kommensteuer, dass Preußische<br />
E<strong>in</strong>kommensteuergesetz vom 24.6.1891, richtete die Besteuerung bereits an der Leistungsfähigkeit<br />
des Steuerpflichtigen aus. Erst oberhalb des Existenzm<strong>in</strong>imums von damals 900 Mark setzte die<br />
Besteuerung e<strong>in</strong>. Mit der Anknüpfung an die Staatse<strong>in</strong>kommensteuer übernahm die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
folglich deren steuerlichen Grundsätze, <strong>in</strong>sbesondere die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.<br />
<strong>Die</strong>se Grundsätze gelten - wenn auch mit anderen Beträgen und fe<strong>in</strong>er ausdifferenziert - bis heute.<br />
<strong>Die</strong> allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>kommensteuerrechtlichen Vorschriften gelten ausdrücklich oder s<strong>in</strong>ngemäß<br />
auch für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong> Abgabenordnung (AO) ist <strong>in</strong> allen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen generell<br />
für anwendbar erklärt worden mit Ausnahme der Verz<strong>in</strong>sungs-, Straf- und Bußgeldnormen.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz<br />
Regulärer Hebesatz<br />
Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz als Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt bei<br />
allen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften, die die Verwaltung den F<strong>in</strong>anzbehörden übertragen haben, <strong>in</strong> Baden-<br />
Württemberg und Bayern 8 %, <strong>in</strong> den übrigen Bundesländern 9% der Steuerschuld.<br />
Beispiele:<br />
Bei e<strong>in</strong>er festgesetzten E<strong>in</strong>kommensteuer von 6.000 Euro beträgt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (9%) 540 Euro.<br />
Bei e<strong>in</strong>em monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro beträgt die Lohnsteuer (III) 124,33 Euro und die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (9%) 11,18 Euro.<br />
E<strong>in</strong> Arbeitnehmer mit Wohnsitz <strong>in</strong> Baden-Württemberg (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz 8%) arbeitet bei e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte <strong>in</strong> Hamburg (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz 9%). Der Arbeitgeber<br />
hat die Lohnkirchensteuer <strong>in</strong> Höhe von 9% (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte). Im Rahmen der<br />
Antragsveranlagung wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz festgesetzt<br />
und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder auch erlassen.<br />
Der Arbeitgeber kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Bundesländern beim Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt beantragen, die<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer gleich mit dem am Wohnort geltenden Hebesatz zu erheben.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Kapitalertrag von 10.000 Euro beträgt die Kaitalertragsteuer 2.445 Euro und die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (9%) 220,05 Euro.<br />
Der von der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft beschlossene Hebesatz gilt für die Bundesländer, <strong>in</strong> denen die<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft belegen ist 27 .<br />
Beispiel:<br />
<strong>Die</strong> Ev-Luth. Landeskirche Mecklenburg sieht ke<strong>in</strong>e Kappung vor. <strong>Die</strong>s gilt auch für ihre Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong><br />
Brandenburg, obwohl die anderen dort belegenen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften die Kappung auf 3% des<br />
zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens vorsehen.<br />
27 BVerfG, 19.8.2002, 2 BvR 443/01, BFH/NV 2003, 136
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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Besondere Hebesätze<br />
Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz bei Pauschalierung der Lohnsteuer im vere<strong>in</strong>fachten Verfahren beträgt <strong>–</strong><br />
je nach Bundesland <strong>–</strong> zwischen 2% und 7% der pauschalen Steuer.<br />
<strong>Die</strong> Mehrzahl der steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften begrenzt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die<br />
sog. Kappung der Progression zwischen 2,75% und 4% des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens.<br />
E<strong>in</strong>ige steuererhebende Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erheben e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong><br />
Höhe von 1,80 Euro bzw. 3,60 Euro p.a.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
<strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der kirchlichen Arbeit erfolgt überwiegend aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Dabei ist die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer vom Aufkommen her die wichtigste<br />
Quelle.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohnsteuer<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer behält der Arbeitgeber neben der staatlichen Lohnsteuer des Arbeitnehmers e<strong>in</strong><br />
und führt sie an das F<strong>in</strong>anzamt ab. Für die Berechnung und E<strong>in</strong>behaltung der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer s<strong>in</strong>d<br />
nur die E<strong>in</strong>tragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§<br />
39e EStG) maßgebend. Sie geben u.a. Auskunft über Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Zahl<br />
der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden K<strong>in</strong>der. Den Beg<strong>in</strong>n der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht (beim<br />
<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>tritt) oder die Beendigung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht (etwa beim <strong>Kirche</strong>naustritt) darf der<br />
Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e entsprechend geänderte<br />
Lohnsteuerkarte vorlegt. <strong>Die</strong> Änderung der für den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug maßgeblichen Angaben bei<br />
Aufnahme <strong>in</strong> die <strong>Kirche</strong>, Übertritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Konfession oder bei <strong>Kirche</strong>naustritt nimmt die<br />
Geme<strong>in</strong>debehörde bzw. das F<strong>in</strong>anzamt auf Antrag des Arbeitnehmers vor.<br />
<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist verfassungsrechtlich<br />
unbedenklich. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm e<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte ohne Angabe<br />
der Religionszugehörigkeit ausgestellt wird.<br />
Bei verheirateten Arbeitnehmern wird bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die<br />
ausstellende Geme<strong>in</strong>debehörde die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und im Falle der<br />
konfessionsverschiedenen Ehe auch die se<strong>in</strong>es Ehegatten e<strong>in</strong>getragen<br />
Aus den Angaben müssen die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erkennbar se<strong>in</strong>, die den F<strong>in</strong>anzbehörden die<br />
Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> übertragen haben. Hierzu haben die F<strong>in</strong>anzbehörden e<strong>in</strong>heitliche<br />
Schlüssel verb<strong>in</strong>dlich festgelegt (z.B. ev [evangelisch], rk [röm.-katholisch], ak [alt-katholisch], is<br />
[israelitisch]).<br />
K<strong>in</strong>der darf der Arbeitgeber beim <strong>Kirche</strong>nlohnsteuerabzug nur berücksichtigen, wenn auf der<br />
Lohnsteuerkarte K<strong>in</strong>derfreibeträge e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. In den (nichtamtlichen) Lohnsteuertabellen s<strong>in</strong>d<br />
die K<strong>in</strong>derfreibeträge e<strong>in</strong>gearbeitet.<br />
Beispiel 1<br />
Bei e<strong>in</strong>em Monatsbruttolohn von 3.500 € zahlt e<strong>in</strong> verheirateter Arbeitnehmer mit 2 K<strong>in</strong>dern<br />
(Steuerklasse III/2) im Jahr 2009 monatlich 382,00 € Lohnsteuer und 11,93 € <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 28 .<br />
Beispiel 2 - Wer zahlt wie viel <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Vier Beispiele aus der Lohnsteuertabelle 2009 bei e<strong>in</strong>em <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz von 9%<br />
Monatslohn Ledig Verheiratet Verheiratet Verheiratet<br />
1 K<strong>in</strong>d 2 K<strong>in</strong>der<br />
brutto Steuerklasse I Steuerklasse III Steuerklasse III/1 Steuerklasse III/2<br />
28 Ohne Berücksichtigung der K<strong>in</strong>der hätte die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 34,39 Euro betragen
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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2.000 € 22,08 € 2,88 € -- --<br />
3.000 € 48,17 € 23,08 € 12,19 € 3,34 €<br />
3.500 € 62,94 € 34,38 € 22,79 € 11,93 €<br />
4.000 € 78,86 € 46,08 € 33,89 € 22,34 €<br />
Beispiele 1 und 2 ohne Berücksichtigung des die Belastung reduzierenden Sonderausgabenabzugs<br />
Wird die Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren (§ 39f EStG; ab 2010) berechnet, bemisst sich die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nach der <strong>in</strong> diesem Verfahren berechneten Lohnsteuer (§ 51a Abs. 2a S. 3 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Arbeitnehmer, Ehegatte 1, ev: 30.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 4.800 Euro; Ehegatte 2, ev: 10.000<br />
Euro, Lohnsteuerklasse IV: 0 Euro, Gesamtsteuer IV/IV: 4 800 Euro (X)<br />
Gesamtsteuer nach Splitt<strong>in</strong>gverfahren: 4.000 Euro (Y) (wird vom F<strong>in</strong>anzamt ermittelt).<br />
Faktor = Y/X = 4.000 Euro/ 4.800 Euro = 0,833. Der Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten der<br />
Ehegatten jeweils neben Steuerklasse IV vom F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>getragen.<br />
Bemessungsgrundlage LSt x Faktor Lohnsteuer <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9%<br />
Ehegatte 1 30.000 4.800 x 0,833 3.998,40 359,85<br />
Ehegatte 2 10.000 0 x 0,833 0,00 0,00<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
Von allen steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künften, die nicht Arbeitslohn s<strong>in</strong>d, wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Wege<br />
der Veranlagung durch die F<strong>in</strong>anzämter festgesetzt und erhoben (zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf<br />
Kapitalertragsteuer s. 3.5.7.). <strong>Die</strong> veranlagte <strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>kommensteuer wird mit Ablauf des<br />
Veranlagungszeitraumes fällig. Auf sie werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten<br />
<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>kommensteuervorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn e<strong>in</strong>behaltenen<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuern angerechnet. Der Steuerpflichtige hat zu den Quartalsterm<strong>in</strong>en (10.3., 10.6.,<br />
10.9., 10.12.) Vorauszahlungen auf die veranlagte <strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>kommensteuer an das für ihn<br />
zuständige F<strong>in</strong>anzamt zu entrichten. Für die Höhe der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n von der veranlagten<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer gelten grundsätzlich die Bestimmungen der <strong>Kirche</strong>, <strong>in</strong> der das <strong>Kirche</strong>nmitglied<br />
se<strong>in</strong>en Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche<br />
Hannover, Wohnsitz <strong>in</strong> Bremervörde, <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz 9%).<br />
Korrektur der Bemessungsgrundlage<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist grundsätzlich akzessorisch zur Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer, d.h., auf die<br />
festgesetzte Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer (Bemessungsgrundlage) wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erhoben.<br />
<strong>Die</strong>se Akzessorietät wird bei Vorhandense<strong>in</strong> von K<strong>in</strong>dern und beim Halb- (Teil-) E<strong>in</strong>künfteverfahren<br />
durch e<strong>in</strong>e Korrektur der Bemessungsgrundlage durchbrochen (§ 51a Abs. 2, 2a EStG).<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer<br />
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der Kapitale<strong>in</strong>künfte 29 ab 2009<br />
neu geregelt worden. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>kommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer) wird <strong>in</strong> der Form<br />
e<strong>in</strong>er Abgeltungsteuer anonym an der Quelle erhoben. <strong>Die</strong>se Änderung hat für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Bedeutung (§ 51a Abs. 2 c ff. EStG 30 ).<br />
Wie bisher s<strong>in</strong>d die Kapitalerträge E<strong>in</strong>künfte, die der E<strong>in</strong>kommensteuer und damit der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
unterliegen. Sie vermitteln dem <strong>Kirche</strong>nmitglied - wie andere E<strong>in</strong>kunftsarten -<br />
Leistungsfähigkeit. Insofern ändert sich nichts, da die Kapitalertragsteuer nur e<strong>in</strong>e besondere<br />
29 Von im Privatvermögen erzielter Kaitalerträge<br />
30 www.kirchenabgeltungsteuer.de
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Form der Erhebung der E<strong>in</strong>kommensteuer ist. Wurde bisher E<strong>in</strong>kommensteuer auf Kapitalerträge<br />
durch Angabe <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>kommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung<br />
durch das F<strong>in</strong>anzamt erhoben, wird sie nunmehr gleich an der Quelle, d.h. der die Kapitalerträge<br />
(z.B. Z<strong>in</strong>sen) auszahlenden Stelle (i.d.R. die Bank) e<strong>in</strong>behalten und an die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
abgeführt. Ferner beträgt der Steuersatz nunmehr höchstens 25% (bisher bis 45%).<br />
<strong>Die</strong> auszahlenden Stelle behält von den Kapitalerträgen 25% Kapitalertragsteuer e<strong>in</strong>. Hierauf<br />
wird - neben dem Solidaritätszuschlag - auch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (8% <strong>in</strong> Bayern und Baden-<br />
Württemberg, sonst 9%) erhoben.<br />
<strong>Die</strong> steuerm<strong>in</strong>dernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist gleich mit<br />
berücksichtigt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann der Steuerpflichtige die im Kalenderjahr tatsächlich<br />
gezahlte <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgabe geltend machen. <strong>Die</strong><br />
Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich (Veranlagungswahlrecht <strong>in</strong> § 32 d Abs. 4, 6) abgeltend an der<br />
Quelle mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von 25% erhoben (§ 32d Abs. 1). Nach § 32d Abs. 1 S. 3, 4 wird der<br />
Sonderausgabenabzug <strong>in</strong> die Kapitalertragsteuer "e<strong>in</strong>ge-preist", d.h. der steuerm<strong>in</strong>dernde Effekt bei<br />
der E<strong>in</strong>kommensteuer und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird - durch die nachstehende Formel - rechnerisch<br />
ermittelt und berücksichtigt. <strong>Die</strong> Kapitalertragsteuer ermäßigt sich dabei um 25% der auf die<br />
Kapitalerträge entfallenden <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Beispiel: bei im Inland erzielten Kapitale<strong>in</strong>künften <strong>in</strong> Höhe<br />
von 4.000 € und e<strong>in</strong>em <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz von 9% ergibt sich für den <strong>Kirche</strong>nangehörigen folgende<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>:<br />
e - 4q 31 = 4000 - 4 * 0 = 4000 = 978 € E<strong>in</strong>kommensteuer und (978 * 9%) 88,02 € <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
4 + k 4 + 0,09 4,09<br />
Beispiel (vere<strong>in</strong>facht)<br />
Begrenzung auf 25%<br />
ESt allg. Tarif KapErtSt 25%¹<br />
Kapitalerträge 100.000<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer 33.936 24.450<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 3.054 2.200<br />
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung<br />
Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25%, wird zu viel<br />
e<strong>in</strong>behaltene Steuer vom F<strong>in</strong>anzamt im Rahmen der Veranlagung (Günstigerprüfung)<br />
erstattet. <strong>Die</strong> bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim<br />
Sparerpauschbetrag, NV-Besche<strong>in</strong>igung) bleibt erhalten. Von E<strong>in</strong>künften, die nicht dem<br />
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Rahmen der Veranlagung<br />
erhoben.<br />
Beispiel (vere<strong>in</strong>facht)<br />
Günstigerprüfung<br />
KapErtSt 25%¹ ESt unter 25%<br />
Kapitalerträge 25.000<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer 6.112 4.171<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 550 375<br />
Erstattung <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 175<br />
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung<br />
Beispiel vere<strong>in</strong>facht<br />
Sparerpauschbetrag<br />
KapErtSt 25%<br />
31 e = die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten E<strong>in</strong>künfte; q = die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5<br />
anrechenbare ausländische Steuer; k = der für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft geltende<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz [Bayern, Baden-Württemberg 8%; übrige Bundesländer 9%]
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Kapitalerträge 750<br />
Sparerpauschbetrag ./. 810<br />
verbleibt 0<br />
KapErtSt 0<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 0<br />
Für den E<strong>in</strong>behalt der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> teilt das <strong>Kirche</strong>nmitglied se<strong>in</strong>er Bank bzw. se<strong>in</strong>en<br />
Banken se<strong>in</strong>e Religionszugehörigkeit mit und die Bank behält die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> mit dem am<br />
Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Hebesatz (z.B. 9% bei e<strong>in</strong>er Bank <strong>in</strong> München für<br />
e<strong>in</strong>en Kunden aus Bremen) gleich mit e<strong>in</strong>. <strong>Die</strong> Bank hält entsprechende Vordrucke 32 bereit.<br />
Teilt das <strong>Kirche</strong>nmitglied gegenüber se<strong>in</strong>er Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, dann<br />
müssen die Kapitalerträge zur Festsetzung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Rahmen der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuererklärung angeben werden. <strong>Die</strong> auszahlenden Stellen übersenden dem<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen auf Verlangen e<strong>in</strong>e Kapitalertragsteuerbesche<strong>in</strong>igung. Der<br />
besondere Steuersatz gilt auch <strong>in</strong> diesen Fällen.<br />
Ehegatten erklären geme<strong>in</strong>schaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der auszahlenden Stelle).<br />
Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten) wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die auszahlende Stelle nur<br />
e<strong>in</strong>behalten, wenn alle Personen derselben Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören; i.ü. ist die<br />
Veranlagung durchzuführen.<br />
Bei Kapitalerträgen aus <strong>in</strong>ländischen thesaurierenden Fonds ist e<strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>e<strong>in</strong>behalt durch die<br />
auszahlende Stelle (derzeit) nicht möglich. Für diese Kapitalerträge ist stets e<strong>in</strong>e Veranlagung<br />
erforderlich. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge ist stets e<strong>in</strong>e Veranlagung durchzuführen.<br />
<strong>Die</strong> Regelungen der M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und der Zwölftelung f<strong>in</strong>den beim<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug durch die auszahlenden Stellen ke<strong>in</strong>e Anwendung. Sie werden - soweit zulässig -<br />
berücksichtigt, sofern die Kapitale<strong>in</strong>künfte veranlagt werden (§ 51a Abs. 2d S. 1 i.V.m. § 32d Abs. 3 ff.<br />
EStG).<br />
Beispiel M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Kapitalerträge 100<br />
KapErtSt 25%¹ 24<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 2,20<br />
M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 3,60<br />
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung<br />
Beispiel Zwölftelung<br />
Kapitalerträge Ausschüttung Juni 25.000<br />
KapErtSt 25%¹ 6.112<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 550,12<br />
Austritt im September ke<strong>in</strong>e Erstattung von 3/12<br />
� Veranlagung<br />
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung<br />
<strong>Die</strong> beiden Erklärungsvarianten (ggü. auszahlender Stelle oder im Rahmen der Steuerveranlagung)<br />
gelten für die Jahre 2009 und 2010. Ab dem Jahr 2011 wird die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> die<br />
Philosophie der Abgeltungsteuer vollständig e<strong>in</strong>gebunden. <strong>Die</strong> auszahlende Stelle erhält dann auf<br />
elektronischem Weg die Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der<br />
Datenschutzerfordernisse verschlüsselt mitgeteilt. <strong>Die</strong>s ist vergleichbar mit dem Verfahren beim<br />
Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt<br />
bekommt. Das Verfahren ist bereits angelegt durch das ELSTER-Lohn II <strong>–</strong> Verfahren (§ 39e EStG).<br />
32 Muster: http://www.kirchenabgeltungssteuer.de/muster-erklaerung.pdf und http://www.kirchenabgeltungssteuer.de<br />
(Beispiel Erklärungsvordruck). Entgegen der Auffassung der Banken ist es zulässig, auch unterjährig e<strong>in</strong>en<br />
Antrag auf E<strong>in</strong>behalt zu stellen bzw. zu ändern.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf Kapitalertragsteuer wird von der auszahlenden Stelle an das<br />
Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt abgeführt. <strong>Die</strong>ses leitet die Steuer für die Jahre 2009 und 2010 an e<strong>in</strong>e<br />
zentrale kirchliche Stelle weiter, von wo aus sie nach e<strong>in</strong>em vere<strong>in</strong>barten Schlüssel auf die<br />
Steuergläubiger weitergeleitet wird. Ab dem Jahr 2011 erfolgt die Weiterleitung direkt von den<br />
F<strong>in</strong>anzämtern zu den <strong>Kirche</strong>n.<br />
Besteuerung der Ehegatten<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> knüpft an die persönliche <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft des Ehegatten an. Bei<br />
verheirateten Arbeitnehmern ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und<br />
glaubensverschiedener Ehe zu unterscheiden.<br />
Konfessionsgleiche Ehe<br />
In e<strong>in</strong>er konfessionsgleichen Ehe gehören beide Ehegatten derselben steuererhebenden <strong>Kirche</strong> an.<br />
Bei Zusammenveranlagung zur E<strong>in</strong>kommensteuer errechnet sich die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> aus der<br />
geme<strong>in</strong>sam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei getrennter Veranlagung oder bei der gesonderten<br />
Veranlagung im Jahr der Eheschließung wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> aus der E<strong>in</strong>kommensteuerschuld<br />
e<strong>in</strong>es jeden Ehegatten errechnet.<br />
Konfessionsverschiedene Ehe<br />
Um e<strong>in</strong>e konfessionsverschiedene Ehe handelt es sich, wenn beide Ehegatten verschiedenen im<br />
betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften angehören (z.B. ev/rk). In<br />
e<strong>in</strong>er konfessionsverschiedenen Ehe werden die Ehegatten, wenn sie geme<strong>in</strong>sam zur<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer veranlagt werden, auch geme<strong>in</strong>sam zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> herangezogen. <strong>Die</strong><br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> für jeden Ehegatten berechnet sich aus der Hälfte der geme<strong>in</strong>samen<br />
Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz).<br />
Beispiel (Veranlagung)<br />
Ehepaar, wohnhaft <strong>in</strong> Hamburg, der Ehemann röm.-katholisch, die Ehefrau ist evangelisch.<br />
Geme<strong>in</strong>same Lohnsteuer (= Bemessungsgrundlage 7.100 €); rk <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> Ehemann 9% aus (1/2<br />
von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €; ev. <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> Ehefrau 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50<br />
€.<br />
Beispiel Lohnsteuerabzug<br />
Ehepaar, wohnhaft <strong>in</strong> Hamburg, der Ehemann ist röm.-kath., die Ehefrau ist evangelisch.<br />
Ehemann rk Ehefrau ev<br />
Lohnsteuerklasse III V<br />
Bruttomonatslohn 4.500 2.500<br />
Lohnsteuer 649,33 754,41<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 58,34 67,89<br />
hälftiger Betrag 29,17 33,94<br />
Arbeitgeber führt ab rk ev ev rk<br />
29,17 29,17 33,94 33,94<br />
Ehepaar, wohnhaft <strong>in</strong> Hamburg, der Ehemann röm.-kath., die Ehefrau ohne Konfession.<br />
Ehemann rk Ehefrau --<br />
Lohnsteuerklasse III V<br />
Bruttomonatslohn 4.500 --<br />
Lohnsteuer 648,33 --<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 58,34 --
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Arbeitgeber führt ab rk<br />
58,34<br />
Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass die sich aufgrund der Zusammenveranlagung der Ehegatten<br />
ergebende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Verhältnis von 50% zu 50% auf beide Konfessionsgruppen (ev./kath.)<br />
aufgeteilt wird. <strong>Die</strong> Halbteilung hat se<strong>in</strong>e Wurzel <strong>in</strong> dem christlichen Verständnis der Ehe als<br />
gleichberechtigte Lebensgeme<strong>in</strong>schaft von Frau und Mann.<br />
In Bayern gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong>dividuell nach der<br />
Konfession den <strong>Kirche</strong>n zugeleitet 33 . Für Bremen und Niedersachsen gilt dies nur beim E<strong>in</strong>behalt der<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer.<br />
Ehemann rk Ehefrau ev<br />
Lohnsteuerklasse III V<br />
Bruttomonatslohn 4.500 2.500<br />
Lohnsteuer 648,33 754,41<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 58,34 67,89<br />
Arbeitgeber führt ab rk ev ev rk<br />
58,34 -- -- 67,89<br />
Bei getrennter Veranlagung oder bei der besonderen Veranlagung (im Jahr der Eheschließung) wird<br />
die für jeden Ehegatten gesondert berechnete E<strong>in</strong>kommen- bzw. Lohnsteuer als<br />
Bemessungsgrundlage für die <strong>in</strong>dividuelle <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>berechnung zugrunde gelegt.<br />
Wollen Ehegatten <strong>in</strong> konfessionsverschiedener Ehe die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes<br />
vermeiden und e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Besteuerung bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erreichen, so müssen sie die<br />
getrennte Veranlagung bei der E<strong>in</strong>kommensteuer und bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wählen.<br />
Glaubensverschiedene Ehe<br />
Grundlagen<br />
Gehört nur e<strong>in</strong> Ehegatte e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> dem betreffenden Bundesland steuererhebenden <strong>Kirche</strong> an, der<br />
andere Ehegatte dagegen ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft oder e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft, die hier<br />
ke<strong>in</strong>e Steuern erhebt, handelt es sich um e<strong>in</strong>e glaubensverschiedene Ehe. <strong>Die</strong>se Unterscheidung kann<br />
dazu führen, dass Ehegatten <strong>in</strong> verschiedenen Bundesländern unterschiedlich behandelt werden (z.B.<br />
Eheleute ev/jd: <strong>in</strong> Niedersachsen glaubensverschiedene Ehe, <strong>in</strong> Baden-Württemberg<br />
konfessionsverschiedene Ehe).<br />
<strong>Die</strong> Unterscheidung zwischen konfessions- und glaubensverschiedener Ehe ist wichtig, da die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> beiden Fällen unterschiedlich zu berechnen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat<br />
dazu grundlegende Entscheidungen getroffen 34 und dabei den Grundsatz der Individualbesteuerung<br />
auch bei der Ehegattenbesteuerung festgeschrieben. E<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deglied, das <strong>in</strong><br />
glaubensverschiedener Ehe lebt, darf danach zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nur her-angezogen werden nach den<br />
Maßstäben se<strong>in</strong>es eigenen E<strong>in</strong>kommens und nicht das des Ehegatten.<br />
<strong>Die</strong>se Unterscheidung kann zu dem Kuriosum führen, dass Ehegatten <strong>in</strong> verschiedenen<br />
Bundesländern unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die Religionsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> dem<br />
betreffenden Bundesland steuererhebend ist (z.B. Eheleute ev/jd: <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />
glaubensverschiedene Ehe, <strong>in</strong> Baden-Württemberg konfessionsverschiedene Ehe).<br />
33 BFH, 8.5.1991, I R 26/86, BFHE 164, 573; Berechnung wie bei glaubensverschiedener Ehe<br />
34 U.a. BVerfG, 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Bei Ehegatten <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe wird bei der Zusammenveranlagung zur<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied e<strong>in</strong>er<br />
steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft ist.<br />
Beispiel Lohnsteuerabzug: Ehepaar, Ehemann rk., Ehefrau ohne Konfession.<br />
Ehemann rk Ehefrau --<br />
Lohnsteuerklasse III V<br />
Bruttomonatslohn 4.500 --<br />
Lohnsteuer 648,33 --<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 58,34 --<br />
Arbeitgeber führt ab rk<br />
58,34<br />
Beispiel Veranlagung: Ehepaar, Ehemann/Arbeitnehmer rk, Ehefrau ohne Konfession;<br />
1 K<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> des Ehemanns errechnet sich wie folgt:<br />
Ehemann Ehefrau Gesamt<br />
Gesamtbetrag der E<strong>in</strong>künfte 35.000 € 11.000 € 46.000 €<br />
ESt lt. Grundtabelle 7.340 € 537 €<br />
Anteil daran 93,2 % 6,8 %<br />
./. K<strong>in</strong>derfreibetrag für 1 K<strong>in</strong>d 6.024 €<br />
E<strong>in</strong>kommen/zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen 39.976 €<br />
ESt lt. Splitt<strong>in</strong>gtabelle 5.512 €<br />
Bemessungsgrundlage für KiSt 5.512 €<br />
Anteil Ehemann 93,2 % = 5.137 €<br />
KiSt Ehemann davon 9% = 462,33 €<br />
Zur Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist die E<strong>in</strong>kommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es jeden Ehegatten<br />
ergeben würde. § 51a EStG f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung.<br />
Ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommensteuerschuld e<strong>in</strong>e nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d<br />
Abs. 1 EStG ermittelte E<strong>in</strong>kommensteuer enthalten, so s<strong>in</strong>d die gesondert besteuerten<br />
Kapitale<strong>in</strong>künfte und die gesondert ermittelte E<strong>in</strong>kommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden.<br />
<strong>Die</strong> gesondert ermittelte E<strong>in</strong>kommensteuer ist dem <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen mit dem auf ihn<br />
entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.<br />
Da die geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>kommensteuer auf die Ehegatten nach deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen<br />
ist, werden im Rahmen der Ermittlung der Anteile die dem Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren (bis 2008)<br />
unterworfenen E<strong>in</strong>künfte bei den Ehegatten korrigiert. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung<br />
der E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.<br />
Ehemann Ehefrau Gesamt<br />
div. E<strong>in</strong>künfte 35.000 € 11.000 €<br />
Halbe<strong>in</strong>künfte ./. 5.000 bzw. 10.000 ./. 10.000 € + 20.000 €
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Gesamtbetrag der E<strong>in</strong>künfte 25.000 € 31.000 € 56.000 €<br />
ESt. lt. Grundtabelle 4.171 € 6.017 €<br />
Anteil daran 40,5 % 59,5 %<br />
./. K<strong>in</strong>derfreibetrag für 1 K<strong>in</strong>d 6.024 €<br />
E<strong>in</strong>kommen 49.976 €<br />
zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen 49.976 €<br />
ESt lt. Splitt<strong>in</strong>gtabelle 8.336 €<br />
Bemessungsgrundlage für KiSt 8.336 €<br />
Anteil Ehemann 40,5 % = 3.376 €<br />
KiSt Ehemann davon 9% = 303,84 €<br />
Besonderes Kirchgeld<br />
Begrifflich zu trennen ist hiervon das Kirchgeld <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe 35 (sogenanntes<br />
besonderes Kirchgeld), das von dem der <strong>Kirche</strong> angehörenden nicht verdienenden oder - im<br />
Vergleich zum anderen Ehepartner - ger<strong>in</strong>ger verdienenden Ehegatten des Steuerpflichtigen erhoben<br />
wird. Jedes <strong>Kirche</strong>nmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe se<strong>in</strong>er<br />
Leistungsfähigkeit die F<strong>in</strong>anzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Der<br />
kirchenangehörende Ehegatte mit ke<strong>in</strong>em oder nur im Vergleich zum Ehepartner ger<strong>in</strong>gerem<br />
E<strong>in</strong>kommen leitet se<strong>in</strong>e Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand her oder m.a.W.<br />
aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Ehegatten. Da sich der<br />
Lebensführungsaufwand nicht <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall ermitteln lässt, wird er aus dem geme<strong>in</strong>sam zu<br />
versteuernden E<strong>in</strong>kommens der Ehegatten typisierend hergeleitet. Anhand e<strong>in</strong>er 13-stufigen Tabelle<br />
wird so das besondere Kirchgeld ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f<strong>in</strong>det § 51a<br />
EStG entsprechende Anwendung. <strong>Die</strong> Anknüpfungen an e<strong>in</strong>en dieser Art typisierten<br />
Lebensführungsaufwand hat das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht beurteilt 36 .<br />
<strong>Die</strong> grobe Herleitung erfolgt <strong>in</strong> der Weise, dass auf e<strong>in</strong> Drittel des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens der<br />
Steuertarif angewendet wird 37 . Der so ermittelten Betrag ist Bemessungsgrundlage für die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Das Ergebnis s<strong>in</strong>d dann die geglätteten Kirchgeldbeträge der Tabelle.<br />
Das Kirchgeld <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe wird von den evangelischen Landeskirchen, röm.-kath.<br />
Diözesen und der altkatholischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> folgenden Bundesländern nach folgender Tabelle<br />
erhoben: <strong>in</strong> Baden-Württemberg (nur ev); Bayern (nur ev); Berl<strong>in</strong>; Brandenburg; Bremen; Hamburg;<br />
Hessen (auch Freirel. Geme<strong>in</strong>de Ma<strong>in</strong>z u. Offenbach, jüd. Geme<strong>in</strong>den Frankfurt, Bad Nauheim,<br />
Darmstadt, Fulda, Gießen Kassel, Offenbach); Meckl.-Vorpommern; Niedersachsen; Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen (nur ev); Rh.-Pfalz (ev und Bistum Limburg, Ma<strong>in</strong>z, Speyer, Trier, Freireligiöse Geme<strong>in</strong>de<br />
Ma<strong>in</strong>z); Saarland (ev. und Bistum Speyer und Trier); Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schl.- Holste<strong>in</strong>;<br />
Thür<strong>in</strong>gen<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(Geme<strong>in</strong>sam zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen nach § 2 Abs. 5<br />
EStG)<br />
jährliches<br />
besonderes<br />
Kirchgeld<br />
Stufe EURO EURO<br />
1 30.000 - 37.499 96<br />
35 Rechtstechnischer Begriff<br />
36 BVerfG, 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268). Es ist durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt<br />
worden, zuletzt (BFH, 19.10.2005, I R 76/04, BFHE 211, 90; BStBl. II 2006, 274; nahezu gleichlautend I R<br />
82/04, I R 91/04, I R 92/04, I R 44/05, I R 64/05, I R 62/05). Gegen die Entscheidung des BFH, 21.12.2005, I<br />
R 44/05, ist Verfassungsbeschwerde e<strong>in</strong>gelegt worden (2 BvR 591/06). Unter H<strong>in</strong>weis h<br />
37 Urteile OVG Lüneburg, 19. 3. 1986, 13 A 24/85, KirchE 24, 85; OVG Berl<strong>in</strong>, 15. 6. 1973, II B 54.72, KirchE 13, 287;<br />
sowie i.E. BFH, 19.10.2005, I R 76/04, BFHE 211, 90; BStBl. II 2006, 274
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© Dr. Jens Petersen<br />
2 37.500 - 49.999 156<br />
3 50.000 - 62.499 276<br />
4 62.500 - 74.999 396<br />
5 75.000 - 87.499 540<br />
6 87.500 - 99.999 696<br />
7 100.000 - 124.999 840<br />
8 125.000 - 149.999 1.200<br />
9 150.000 - 174.999 1.560<br />
10 175.000 - 199.999 1.860<br />
11 200.000 - 249.999 2.220<br />
12 250.000 - 299.999 2.940<br />
13 300.000 und mehr 3.600<br />
Es wird gegenüber dem <strong>Kirche</strong>nmitglied im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung festgesetzt<br />
und erhoben 38 . Bezogen auf den Beg<strong>in</strong>n der Stufen des zvE bedeutet dies e<strong>in</strong>e Belastung mit<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n zwischen 0,3% und 1,2%. Im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung kann das<br />
Kirchgeld als Sonderausgabe abgezogen werden. <strong>Die</strong> tatsächliche Belastung m<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d dadurch<br />
entsprechend.<br />
Beispiel:<br />
<strong>Die</strong> Ehegatten haben e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sam zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Höhe von 83.000 €. Sie haben<br />
zwei K<strong>in</strong>der. Der kirchenangehörige Ehegatte hat bereits 250 € <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer entrichtet. Das ihm<br />
gegenüber festzusetzende Kirchgeld berechnet sich wie folgt:<br />
geme<strong>in</strong>sam zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen der Ehegatten 83.000 €<br />
./. K<strong>in</strong>derfreibeträge für 2 K<strong>in</strong>der 12.048 €<br />
Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld 70.952 €<br />
Kirchgeld lt. Tabelle 396 €<br />
./. bereits entrichtete <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer 250 €<br />
verbleibende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 146 €<br />
<strong>Die</strong> K<strong>in</strong>derfreibeträge werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.<br />
Weitere Spezifikationen<br />
Gehört e<strong>in</strong> Ehegatte e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft an, die e<strong>in</strong>e <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> oder damit vergleichbare<br />
Umlage erhebt, aber die Verwaltung nicht den F<strong>in</strong>anzbehörden übertragen hat (z.B. Mennoniten),<br />
wird das besondere Kirchgeld i.d.R. auf Antrag (teil-) erlassen. <strong>Die</strong> Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bundesländern unterschiedlich.<br />
Treten die Voraussetzungen für das besondere Kirchgeld erst im Laufe des Veranlagungsjahres e<strong>in</strong><br />
(durch Heirat) oder entfallen sie <strong>in</strong> diesem (durch Austritt), f<strong>in</strong>det die Zwölftelungsregelung 39<br />
Anwendung.<br />
Für <strong>Kirche</strong>nmitglieder, die außerordentliche E<strong>in</strong>künfte nach § 34 Abs. 2 EStG erzielen (z.B.<br />
Veräußerungsgew<strong>in</strong>n, Abf<strong>in</strong>dung) kann die hierauf entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf Antrag um (bis zu)<br />
50% ermäßigt (E<strong>in</strong>zelheiten s. 3.5.10.5). <strong>Die</strong>se Erlassmöglichkeit f<strong>in</strong>det auch beim besonderen<br />
Kirchgeld Anwendung.<br />
38 Unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen<br />
39 Nach Auffassung des F<strong>in</strong>anzgerichts Düsseldorf, Urteil v. 23.7.2004, 1 K 5497/03 Ki, rkr, n.v., ist dabei nicht auf den<br />
Jahreszeitraum bis zum Austritt, sondern nur auf die Dauer der Ehe abzustellen ist; Tatbestand „deren Ehegatte“;<br />
E<strong>in</strong>zelfallentscheidung
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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Beispiel 1 E<strong>in</strong>künfte Kirchgeld<br />
lfd. E<strong>in</strong>künfte 100.000 840<br />
a.o. E<strong>in</strong>künfte 150.000<br />
Bemessungsgrundlage (BMG) 250.000 2.940<br />
auf § 34 entfallen 2.940<br />
./. 840<br />
2.100<br />
davon 50% 1.050<br />
Kirchgeld 2.940<br />
./. 1.050<br />
1.890<br />
Beispiel 2 E<strong>in</strong>künfte Kirchgeld E<strong>in</strong>künfte Kirchgeld<br />
lfd. E<strong>in</strong>künfte 1.000.000 3.600 15.000 0<br />
a.o. E<strong>in</strong>künfte 1.000.000 1.000.000<br />
Bemessungsgrundlage (BMG) 2.000.000 3.600 1.015.000 3.600<br />
auf § 34 entfallen 3.600<br />
./. 3.600<br />
0<br />
3.600<br />
./. 0<br />
3.600<br />
davon 50% 0 1.800<br />
Kirchgeld 3.600<br />
./. 0<br />
3.600<br />
3.600<br />
./. 1.800<br />
1.800<br />
Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung<br />
der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (§ 51a EStG)<br />
<strong>Die</strong> Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird bei zwei Fallgestaltungen modifiziert. S<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der vorhanden<br />
und/oder hat der Steuerpflichtige dem Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren unterliegende E<strong>in</strong>künfte<br />
(z.B. aus Dividenden) bzw. solche aus Gewerbebetrieb, wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§<br />
51a EStG).<br />
Berücksichtigung von K<strong>in</strong>dern<br />
E<strong>in</strong> vom Volumen nicht zu unterschätzender kirchlicher Aufgaben- und Ausgabenbereich ist die<br />
Arbeit mit K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen. Ihnen gilt als zukünftige Generation die kirchliche<br />
Aufmerksamkeit auch bei der Besteuerung.<br />
Nach dem staatlichen Recht erhält der Steuerpflichtige für se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der entweder K<strong>in</strong>dergeld (164<br />
Euro/mtl. für das 1. K<strong>in</strong>d) oder den K<strong>in</strong>der- und Betreuungsfreibetrag (3.864 € p.a. und 2.160 € p.a.; §<br />
32 Abs. 6 EStG). <strong>Die</strong> Freibeträge wirken sich aber nur im oberen Progressionsbereich günstiger als das<br />
K<strong>in</strong>dergeld aus und werden somit <strong>in</strong> die Steuerberechnung e<strong>in</strong>bezogen. Bei (Nur-)<br />
K<strong>in</strong>dergeldbezieher würden die K<strong>in</strong>der bei der Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht berücksichtigt.<br />
Für Zwecke der Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird deshalb die Bemessungsgrundlage korrigiert (§<br />
51a Abs. 2 EStG); es werden immer die Freibeträge kirchensteuerm<strong>in</strong>dernd berücksichtigt, selbst<br />
dann, wenn nach staatlichem Recht nur K<strong>in</strong>dergeld gezahlt wird.<br />
Sofern also beim Steuerpflichtigen K<strong>in</strong>der zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d, wird die ursprüngliche<br />
Bemessungsgröße für den Steuertarif noch um die K<strong>in</strong>der- und Betreuungsfreibeträge verm<strong>in</strong>dert<br />
und erst dann - fiktiv - die E<strong>in</strong>kommensteuer und hiervon die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> berechnet.<br />
Mit dem durchgehenden E<strong>in</strong>bezug der K<strong>in</strong>derfreibeträge <strong>in</strong> jedem Fall des § 32 EStG errechnet sich<br />
e<strong>in</strong>e gesonderte, systematisch e<strong>in</strong>heitliche Bemessungsgrundlage für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Beispiel: E<strong>in</strong> verheirateter Arbeitnehmer mit 2 K<strong>in</strong>dern hat im Jahr 2009 e<strong>in</strong> zu versteuerndes<br />
E<strong>in</strong>kommen (zvE) <strong>in</strong> Höhe von 35.000 €.<br />
Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei 2 K<strong>in</strong>dern mit § 51a EStG ohne § 51a EStG<br />
zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen 35.000 35.000<br />
K<strong>in</strong>derfreibetrag (2 x 3.864) ./. 7.728<br />
Betreuungsfreibetrag (2 x 2.160) ./. 4.320<br />
zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen (fiktiv) 22.952 35.000<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer (Splitt<strong>in</strong>gtabelle; fiktiv) 1.268 4.190<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 114,12 377,10<br />
Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren und Anrechnung des<br />
Gewerbesteuermessbetrags<br />
Durch das Steuersenkungsgesetz (Unternehmensteuerreform) s<strong>in</strong>d zum 1.1.2001 nicht nur<br />
erhebliche, die Steuer reduzierende Tarifänderungen <strong>in</strong> Kraft getreten, sondern es ist auch die<br />
Besteuerung im Unternehmensbereich grundlegend geändert worden. Berührt ist hiervon die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch das Halb- (ab 2009 Teil-) E<strong>in</strong>künfteverfahren und die Anrechnung des<br />
Gewerbesteuermessbetrages.<br />
Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren<br />
Vom Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) s<strong>in</strong>d erfaßt u.a. die Dividendene<strong>in</strong>künfte. Nach dem<br />
alten Recht (Anrechnungsverfahren) erhielt der Steuerpflichtige neben der<br />
Dividendenbarausschüttung e<strong>in</strong>e Gutschrift über den Körperschaftsteuerbetrag, den das<br />
Unternehmen bereits als Steuer abgeführt hatte. <strong>Die</strong>s floss zu 100% <strong>in</strong> die Bemessungsgrundlage für<br />
die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.<br />
Anrechnungsverfahren Halbe<strong>in</strong>künfte<br />
Dividende 200.000<br />
Bardividende 140.000 € 150.000 €<br />
KSt-Gutschrift 60.000 € 50.000 €¹<br />
E<strong>in</strong>künfte 200.000 € 75.000 €<br />
ESt² 81.155 € 24.905 €<br />
Ertragsteuerbelastung³ 81.155 € 74.905 €<br />
Abschlusszahlung ESt 21.155 € 24.905 €<br />
¹ def<strong>in</strong>itive Körperschaftsteuer ² Bemessungsgrundlage für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ³ ESt + KSt (def<strong>in</strong>itiv)<br />
Nunmehr entfällt diese Anrechnung, die gezahlte Körperschaftsteuer (25%) ist def<strong>in</strong>itiv. Von den<br />
ausgeschütteten 75% wird nur noch die Hälfte für die Berechnung der E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
herangezogen. <strong>Die</strong>s führt zu e<strong>in</strong>er gleichheitswidriger Verzerrung bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, die korrigiert<br />
wird. <strong>Die</strong> Korrektur erfolgt, <strong>in</strong>dem nicht die Hälfte der Ausschüttung, sondern der volle<br />
Ausschüttungsbetrag für Zwecke der Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> herangezogen wird. <strong>Die</strong>s führt<br />
durch die Tarifabsenkung und die def<strong>in</strong>itive Vorbelastung mit Körperschaftsteuer aber i.d.R. zu ke<strong>in</strong>er<br />
absoluten Mehrbelastung mit <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong>ses Verfahren gewährleistet nur, das<br />
Steuerpflichtige mit unterschiedlichen E<strong>in</strong>kunftsarten aber gleicher Leistungsfähigkeit auch<br />
gleichmäßig belastet werden.<br />
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2009 ist das Halb- durch das Teile<strong>in</strong>künfteverfahren 40<br />
abgelöst worden; Vorstehendes gilt hierfür entsprechend.<br />
Dividende 100<br />
Anrechnung Halbe<strong>in</strong>künfte<br />
40 Im Privatvermögen erzielte Kapitale<strong>in</strong>künfte unterfallen der Abgeltungsteuer. Das Teile<strong>in</strong>künfteverfahren<br />
gilt für im BV erzielte Kapitale<strong>in</strong>künfte.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Bar-Ausschüttung 70 75<br />
KSt-Gutschrift 30<br />
BMG für ESt 100 37,5<br />
ESt (42%) 42 15,75<br />
KiSt 9% 3,78 1,41<br />
Korrektur § 51a<br />
BMG x 2 75<br />
ESt (42%) 31,50<br />
KiSt 9% 2,83<br />
Halb- bzw. Teile<strong>in</strong>künfteverfahren - Verlustfälle<br />
Nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist zur Ermittlung der E<strong>in</strong>kommensteuer (u. a.) das zu versteuernde<br />
E<strong>in</strong>kommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen, wobei das<br />
Tatbestandsmerkmal “zu erhöhen” im S<strong>in</strong>ne von “zu korrigieren” zu verstehen ist, d. h. die<br />
Bemessungsgrundlage wird um diese positiven oder negativen Beträge korrigiert.<br />
In Verlust- bzw. Verrechnungsfällen kann es bei isolierter Betrachtung e<strong>in</strong>es<br />
Veranlagungsjahres zu Ergebnissen kommen, die für den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen nachteilig<br />
ersche<strong>in</strong>en. <strong>Die</strong>s ist bed<strong>in</strong>gt durch die fehlende und nicht gewollte Schattenveranlagung für<br />
Zwecke der Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und der fehlenden Festsetzung von Verlustvor-<br />
bzw. -rückträgen nur für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.<br />
Maßgebend für die Beurteilung ist zunächst der Wortlaut des Gesetzes. Danach ist das zu<br />
versteuernde E<strong>in</strong>kommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu korrigieren (positiv als<br />
auch negativ). <strong>Die</strong> so ermittelte neue Bemessungsgrundlage dient der Berechnung für die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.<br />
Bei gewissen E<strong>in</strong>kunftsarten wie z. B. bei § 23 EStG s<strong>in</strong>d die Verlustverrechnungen auf diese<br />
beschränkt. <strong>Die</strong> Beschränkung wirkt sich bei der Berechnung der E<strong>in</strong>kommensteuer nur auf der<br />
Ebene der Berechnung dieser E<strong>in</strong>künfte aus. <strong>Die</strong> Korrektur für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird aber auf der<br />
Ebene des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens vorgenommen. Für Zwecke der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird diese<br />
Grenze dann durchbrochen, <strong>in</strong>dem die Bemessungsgrundlage um sie korrigiert wird. Im Laufe der<br />
Jahre gleicht sich dies dann aus und führt zu denselben Ergebnissen, als wenn e<strong>in</strong> gesonderter<br />
Verlustvortrag für <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>zwecke geschaffen worden wäre.<br />
Bei E<strong>in</strong>künften nach z. B. §§ 17, 20, 23 EStG kann es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Veranlagungszeitraum dazu kommen,<br />
dass sich Verluste auf die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht voll auswirken 41 . <strong>Die</strong>s wird <strong>in</strong> den folgenden<br />
Veranlagungszeiträumen korrigiert, so dass über die Jahre die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nach der zutreffenden<br />
Berechnungsgrundlage berechnet wird.<br />
Nur für die Fälle, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Verlust für Zwecke der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>berechnung “verloren<br />
geht”, könnte e<strong>in</strong> Erlass aus Billigkeitsgründen <strong>in</strong> Betracht kommen; diese Fälle s<strong>in</strong>d durch<br />
die Gesetzesänderung nicht beabsichtigt worden 42 .<br />
div. E<strong>in</strong>künfte 300.000 € 300.000 € 300.000 €<br />
Verluste aus E<strong>in</strong>künften nach 50.000 € ./. 25.000 € ./. 50.000 €<br />
41 Es liegt ke<strong>in</strong> Verstoß gegen des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen<br />
Belastungsgleichheit vor, wenn e<strong>in</strong> Verlustvortrag nicht berücksichtigt wird; vgl. BVerwG U. v. 20.8.2008, 9 C<br />
9.07, DVBl. 2008, 1506; NWB EN Heft 36/2008, 3358<br />
42 E<strong>in</strong>zelheiten s. Petersen: <strong>in</strong> K/S/M, § 51a Rdnr. C 16 ff.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
§ 23 EStG<br />
zvE 275.000 € 250.000 €<br />
ESt / ESt als Bemessungsgrundlage für<br />
KiSt<br />
107.586 € 97.086 €<br />
KiSt 9 % 8.737,74 €<br />
KiSt ohne § 51a EStG 9.682,74 €<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung berücksichtigt die Anrechnung e<strong>in</strong>es Vortrages von „Altverlusten“ nicht.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.08.2008 43 die Nichtanrechnung e<strong>in</strong>es<br />
Verlustvortrags bei der Anwendung des Halbe<strong>in</strong>künfteverfahrens für die Berechnung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> für vere<strong>in</strong>bar mit Bundesrecht erklärt. In dem Fall erzielte die Kläger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Veräußerungsgew<strong>in</strong>n aus Aktiengeschäften. Nach dem Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren wurde nur<br />
die Hälfte des Gew<strong>in</strong>ns der E<strong>in</strong>kommensteuerberechnung zugrunde gelegt. Aus früheren<br />
Jahren bestand noch e<strong>in</strong> Verlustvortrag aus Veräußerungsverlusten, der den Gew<strong>in</strong>n<br />
deutlich überstieg. Deshalb ergab sich im Ergebnis ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuerpflicht. Bei der<br />
Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wurde dagegen der nicht mit E<strong>in</strong>kommensteuer besteuerte<br />
Gew<strong>in</strong>nanteil wieder h<strong>in</strong>zugerechnet, der Verlustvortrag <strong>in</strong>soweit jedoch außer Betracht<br />
gelassen. <strong>Die</strong> Kläger<strong>in</strong> wurde entsprechend dem so fiktiv berechneten E<strong>in</strong>kommen zu e<strong>in</strong>er<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> herangezogen.<br />
<strong>Die</strong> Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ebenso erfolglos wie die Sprungrevision beim<br />
BVerwG. Der Ausschluss der Verrechnung e<strong>in</strong>es Verlustvortrags für diejenige Hälfte der dem<br />
Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren unterliegenden E<strong>in</strong>künfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und<br />
Kapitalvermögen, die nicht der E<strong>in</strong>kommensteuer unterliegt, aber als Bemessungsgrundlage<br />
für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> dient, verletze <strong>in</strong>sbesondere nicht das Pr<strong>in</strong>zip der Folgerichtigkeit. §<br />
51a Abs. 2 Satz 2 EStG habe das Ziel gehabt, die durch das Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren<br />
entstehenden <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>verluste durch e<strong>in</strong> möglichst e<strong>in</strong>faches Verfahren auszugleichen<br />
und <strong>in</strong>sbesondere die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er gesonderten "Schattenveranlagung" für diese<br />
Steuer zu vermeiden. <strong>Die</strong>s sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts e<strong>in</strong><br />
ausreichender sachlicher Grund für die teilweise Nichtberücksichtigung des Verlustvortrags<br />
auch bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Das F<strong>in</strong>anzgericht Baden-Württemberg 44 hat sich dieser<br />
Rechtsansicht angeschlossen.<br />
Berücksichtigung der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages<br />
<strong>E<strong>in</strong>e</strong> analoge Problemstellung ergibt sich bei E<strong>in</strong>künften aus Gewerbebetrieb. Der Abzug<br />
des 3,6-fachen Gewerbesteuermessbetrages von der E<strong>in</strong>kommensteuerschuld (§ 35 EStG)<br />
ist e<strong>in</strong> Subventionstatbestand und wird für Zwecke der Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Weitere E<strong>in</strong>zelheiten<br />
M<strong>in</strong>dest- und Höchstbeträge<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist der Pflichtbeitrag der <strong>Kirche</strong>nmitglieder - <strong>in</strong> der Praxis nur derjenigen<br />
<strong>Kirche</strong>nmitglieder, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, ihn<br />
aufzubr<strong>in</strong>gen, d.h. die lohn- bzw. e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig s<strong>in</strong>d. Daraus folgt, dass e<strong>in</strong> Großteil der<br />
<strong>Kirche</strong>nmitglieder, nämlich diejenigen mit ger<strong>in</strong>gem E<strong>in</strong>kommen, die Nichtverdienenden, die<br />
Studierenden, Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen, Sozialhilfeempfänger u. a. wegen ihrer persönlichen<br />
F<strong>in</strong>anzlage ke<strong>in</strong>e Steuern zahlen. Wer nicht e<strong>in</strong>kommen-(lohn-) steuerbelastet ist, zahlt auch ke<strong>in</strong>e<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong> Anknüpfung an die E<strong>in</strong>kommensteuer für das kirchliche Besteuerungsverfahren<br />
muss trotzdem nach wie vor als die gerechteste Methode der Belastung der Steuerpflichtigen<br />
angesehen werden. Das persönliche E<strong>in</strong>kommen ist anerkanntermaßen e<strong>in</strong> sicherer Indikator für die<br />
43 BVerwG, 20.08.2008, 9 C 9/07, DVBl. 2008, 1506<br />
44 22.7.2008, 3 K 148/05, StE 2008, 661; Rev. e<strong>in</strong>gelegt BFH IR 76/08
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Leistungskraft des Steuerpflichtigen. Derjenige, der aufgrund se<strong>in</strong>er besseren E<strong>in</strong>kommenssituation<br />
über mehr Mittel verfügt, soll auch im gleichen Maßstab mit e<strong>in</strong>em höheren Beitrag se<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong><br />
unterstützen.<br />
M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Jeder <strong>Kirche</strong>nangehörige soll se<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> bei der F<strong>in</strong>anzierung ihrer Aufgaben helfen. <strong>Die</strong>jenigen,<br />
welche nicht E<strong>in</strong>kommen- bzw. Lohnsteuer entrichten, können dies durch das (freiwillige) Kirchgeld<br />
oder die Ortkirchensteuer tun, die anderen durch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nach Maßgabe der Lohn- bzw.<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer. Ausgehend vom Grundgedanken der mitgliedschaftlichen Solidarität <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong><br />
sollen aber auch Ger<strong>in</strong>gverdiener e<strong>in</strong>en kle<strong>in</strong>en Beitrag zur F<strong>in</strong>anzierung ihrer <strong>Kirche</strong> leisten, den sog.<br />
M<strong>in</strong>destbetrag der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>). Es werden also auch solche<br />
<strong>Kirche</strong>nmitglieder mit e<strong>in</strong>em Grundbetrag an der F<strong>in</strong>anzierung kirchlicher Aufgaben beteiligt, die bei<br />
e<strong>in</strong>er akzessorischen, d.h. abhängigen, normalen Anb<strong>in</strong>dung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die staatliche<br />
E<strong>in</strong>kommen-(Lohn-)steuer dazu sonst nicht beitragen würden, weil von ihnen trotz eigener ger<strong>in</strong>ger<br />
E<strong>in</strong>künfte wegen der im staatlichen E<strong>in</strong>kommensteuertarif geltenden Freigrenzen ke<strong>in</strong>e staatlichen<br />
Steuern erhoben werden.<br />
<strong>Die</strong> M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird von den evangelischen und katholischen sowie e<strong>in</strong>igen<br />
anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erhoben <strong>in</strong> den Ländern:<br />
Jährlich Monatlich Wöchentlich Täglich<br />
<strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> Euro<br />
Hamburg 3,60 0,30 0,07 0,00<br />
Hessen 1,80 0,15 0,04 0,01<br />
Mecklenburg-Vorpommern² 3,60 0,30 0,07 0,00<br />
Sachsen¹ 3,60 0,30 0,07 0,01<br />
Sachsen-Anhalt¹ 3,60 0,30 0,07 0,01<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> 3,60 0,30 0,07 0,00<br />
Thür<strong>in</strong>gen¹ 3,60 0,30 0,07 0,01<br />
¹ nur ev ² nur für das Erzbistum Berl<strong>in</strong> und Hamburg<br />
In den übrigen Ländern bemisst sich die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nach dem normalen Hebesatz.<br />
<strong>Die</strong> M<strong>in</strong>destbeträge s<strong>in</strong>d von solchen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen unter Berücksichtigung von § 51a EStG<br />
zu erheben, für die auch staatliche E<strong>in</strong>kommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer e<strong>in</strong>zubehalten<br />
ist, 8% bzw. 9% der staatlichen E<strong>in</strong>kommen-(Lohn-)steuer aber e<strong>in</strong>en niedrigeren Betrag ergeben<br />
würden als den jeweils geltenden M<strong>in</strong>destkirchensteuerbetrag. Auf <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> von der<br />
Kapitalertragsteuer wird die M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht erhoben.<br />
Kappung der Progression<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> beträgt 8% oder 9% der Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer, jedoch nicht mehr als e<strong>in</strong><br />
gewisser Prozentsatz (2,75% bis 4%) des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens (zvE). <strong>Die</strong><br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen und -beschlüsse sehen - bis auf diejenigen der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong><br />
Bayern und der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs - vor, dass die kirchlichen Steuern nach oben<br />
h<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>en bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens begrenzt werden können<br />
(sog. Kappung der Progression). <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> koppelt sich <strong>in</strong> diesen Fällen von der<br />
Bemessungsgrundlage „Steuerschuld“ ab zur Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen“.<br />
§ 51a EStG f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Bundesland KiSt-Satz Kappung des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens¹ Berücksichtigung<br />
%<br />
%<br />
Baden-Württemberg 8 ev. Württemberg ev. Baden; kath. Diözesen auf Antrag<br />
2,75<br />
3,5<br />
Bayern 8 -- ke<strong>in</strong>e<br />
Berl<strong>in</strong> 9 3 vAw<br />
Brandenburg 9 3 vAw<br />
Bremen 9 3,5 vAw<br />
Hamburg¹ 9 3 vAw<br />
Hessen 9 ev. <strong>Kirche</strong>n kath. Diözesen<br />
auf Antrag<br />
3,5<br />
4<br />
Mecklenburg-<br />
9 Mecklenburg -- Erzbistum HH<br />
vAw<br />
Vorpommern²<br />
Pommern 3,5 a.A. 3<br />
Niedersachsen 9 3,5 vAw<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen 9 ev. <strong>Kirche</strong>n 3,5 kath. Diözesen<br />
4<br />
auf Antrag<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz 9 ev. <strong>Kirche</strong>n kath. Diözesen<br />
auf Antrag<br />
3,5<br />
4<br />
Saarland 9 ev. <strong>Kirche</strong>n kath. Diözesen<br />
auf Antrag<br />
3,5<br />
4<br />
Sachsen 9 3,5 vAw<br />
Sachsen-Anhalt 9 3,5 vAw<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> 9 3 vAw<br />
Thür<strong>in</strong>gen 9 3,5 vAw<br />
¹ Für die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Teile der Ev.-luth. Landeskirche Hannover beträgt<br />
die Kappung 3,5%<br />
² In Mecklenburg-Vorpommern 3% für das Erzbistum Hamburg; die Pommersche Ev. <strong>Kirche</strong> ermäßigt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf<br />
3,5% auf Antrag; Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg ke<strong>in</strong>e Kappung (auch für ihre Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Brandenburg)<br />
Beispiel:<br />
zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen 150.000 €<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer (Grundtabelle) 54.936 €<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9 v.H. 4.944 €<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Kappung 3 v.H. des zvE 4.500 €<br />
Kappungsvorteil 444 €<br />
Beg<strong>in</strong>n der Kappung bei e<strong>in</strong>em zu versteuernden E<strong>in</strong>kommen von:<br />
KiSt-Satz <strong>in</strong> % Kappungssatz<br />
<strong>in</strong> % des zvE<br />
2009 2010<br />
Grundtabelle<br />
8 2,75 105.762 107.179<br />
8 3,5 1.246.111 1.255.548<br />
9 3 93.051 94.297<br />
9 3,5 254.886 256.817<br />
Je anzurechnendes K<strong>in</strong>d erhöht sich die Grenze um 6.024 € (1,0 K<strong>in</strong>d).<br />
<strong>Die</strong> Kappungsanträge s<strong>in</strong>d zu stellen: Ev. <strong>Kirche</strong> von Westfalen bei den Kreiskirchenämtern, Ev. <strong>Kirche</strong><br />
im Rhe<strong>in</strong>land bei der Geme<strong>in</strong>samen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>stelle beim Landeskirchenamt, übrige ev.<br />
Landeskirchen beim Landeskirchenamt; Kath. <strong>Kirche</strong> bei den Diözesen bzw. Generalvikariaten.<br />
Gegen die Kappung bestehen ke<strong>in</strong>e verfassungsrechtlichen Bedenken. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> ist durch das<br />
Grundgesetz nicht verpflichtet, ihrer Steuer die bei der E<strong>in</strong>kommen-(Lohn-) Steuer geltende<br />
Progression zugrunde zu legen. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> dient anderen Zwecken als die staatliche Steuer.<br />
Sie ist stärker mitgliedschaftsbezogen und verfolgt ke<strong>in</strong>en sozialpolitischen Ordnungsauftrag,<br />
erstrebt ke<strong>in</strong>e Umverteilung des E<strong>in</strong>kommens. Hier koppelt sich die <strong>Kirche</strong> bewusst von der<br />
staatlichen Steuer ab. Das Instrument der Kappung dient - zumal <strong>in</strong> den Antragsfällen - auch der<br />
„Kundenpflege“.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Gleichwohl ist die Kappung ke<strong>in</strong> „Steuergeschenk“. Mit der Kappung koppelt sich die <strong>Kirche</strong> lediglich<br />
von der Progressionswirkung des staatlichen Steuertarifs ab, der i.ü. durch den Spitzensteuersatz von<br />
45% auch e<strong>in</strong>e Kappung be<strong>in</strong>haltet. Der die Kappung nutzende Steuerpflichtige ist trotzdem absolut<br />
als auch relativ <strong>in</strong> höherem Maße zur F<strong>in</strong>anzierung kirchlicher Aufgaben herangezogen. Der Vergleich<br />
der Belastung mit <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Relation zum Bruttoe<strong>in</strong>kommen zeigt, dass sie bei e<strong>in</strong>em<br />
Durchschnittsverdiener bis 2% beträgt, bei den o.g. <strong>Kirche</strong>nmitglieder aber 3% bis 4%.<br />
Beg<strong>in</strong>n und Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />
Beg<strong>in</strong>n der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht beg<strong>in</strong>nt mit der Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft:<br />
• Taufe<br />
• Zuzug des <strong>Kirche</strong>nangehörigen; Beg<strong>in</strong>n mit dem der Wohnsitznahme bzw. Begründung<br />
des gewöhnlichen Aufenthalts folgenden Monats<br />
• <strong>Kirche</strong>n- (Wieder-) E<strong>in</strong>tritt mit Beg<strong>in</strong>n des auf den E<strong>in</strong>tritt folgenden Monats<br />
• beim Übertritt aus e<strong>in</strong>er anderen steuerberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft mit Beg<strong>in</strong>n<br />
des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht.<br />
Mit „<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>tritt“ ist auch die Wiederaufnahme <strong>in</strong> die <strong>Kirche</strong> geme<strong>in</strong>t. <strong>Die</strong> Begründung der<br />
<strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft beruht auf dem Akt der Taufe, dem „Ja Gottes zum Menschen“. <strong>Die</strong>se Zusage<br />
Gottes ist auch durch e<strong>in</strong>en Austritt nicht rückgängig zu machen. E<strong>in</strong> Wiedere<strong>in</strong>tritt kann somit auch<br />
durch schlüssiges Handeln erfolgen (z.B. durch kirchliche Trauung, E<strong>in</strong>trag als kirchenzugehörig <strong>in</strong> das<br />
Personenstandsbuch, unwidersprochene Angabe des Religionsmerkmals <strong>in</strong> der Steuererklärung und<br />
Zahlung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 45 ; durch Teilnahme am Sabbatgottesdienst, sofern die kirchlichen<br />
Regelungen hier<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Wiedere<strong>in</strong>tritt begründen 46 .<br />
Bei Aufnahme oder Wiedere<strong>in</strong>tritt werden die Meldestellen der Geme<strong>in</strong>de von der <strong>Kirche</strong><br />
benachrichtigt. <strong>Die</strong> neuen <strong>Kirche</strong>nmitglieder legen ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der<br />
Religionsbezeichnung der Geme<strong>in</strong>de (Meldestelle) vor.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Wohnsitzwechsel <strong>in</strong>nerhalb des Bundesgebietes <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland oder <strong>in</strong> das<br />
Erhebungsgebiet e<strong>in</strong>er anderen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong>nerhalb des Bundesgebiets bleibt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />
erhalten. Es kommt lediglich zu e<strong>in</strong>em Wechsel der steuerberechtigten <strong>Kirche</strong>. <strong>Die</strong> Frage der<br />
Aufteilung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist hierbei unerheblich. <strong>Die</strong>se Rechtsfolge beruht für die <strong>Evangelische</strong><br />
<strong>Kirche</strong> auf dem <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaftsgesetz der EKD und für die katholische <strong>Kirche</strong> ergibt sie sich<br />
aus dem Codex Juris Canonici.<br />
Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />
<strong>Die</strong> Steuerpflicht endet<br />
• bei Tod des <strong>Kirche</strong>nmitgliedes<br />
• durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, <strong>in</strong> dem der Wohnsitz bzw.<br />
gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
aufgegeben wurde<br />
45 BVerfG, 31.3.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415; VG Oldenburg, 18.2.1986, 4 A 250/84, NJW 1986,<br />
3103; a.A. FG Nürnberg, 16.11.1995, VI 151/93, n.v.<br />
46 VG Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, 12.8.1992, I/3 E 739/81, KirchE 20, 97
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
• durch <strong>Kirche</strong>naustritt mit bürgerlicher Wirkung zu unterschiedlichen Zeitpunkten 47 , die im<br />
e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen bzw. <strong>Kirche</strong>naustrittgesetzen der Länder<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
Der <strong>Kirche</strong>naustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das<br />
staatliche Recht 48 und entb<strong>in</strong>det von der Verpflichtung zur Zahlung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Für die<br />
Austrittserklärung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig<br />
(Standesamt oder Amtsgericht); nur im Bundesland Bremen auch bei der <strong>Kirche</strong>.<br />
Ende der KiSt Austritt zu erklären<br />
Baden-Württemberg Kalendermonat Standesamt<br />
Bayern Kalendermonat Standesamt<br />
Berl<strong>in</strong> Folgemonat Amtsgericht<br />
Brandenburg Folgemonat Amtsgericht<br />
Bremen Folgemonat <strong>Kirche</strong> / Standesamt<br />
Hamburg Folgemonat Standesamt<br />
Hessen Folgemonat Amtsgericht<br />
Mecklenburg-Vorpommern Folgemonat Standesamt<br />
Niedersachsen Kalendermonat Standesamt<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Kalendermonat Amtsgericht<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz Kalendermonat Standesamt<br />
Saarland Kalendermonat Standesamt<br />
Sachsen Folgemonat Standesamt<br />
Sachsen-Anhalt Kalendermonat Amtsgericht<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> Folgemonat Amtsgericht<br />
Thür<strong>in</strong>gen Folgemonat Standesamt<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Pauschalierung der Lohnsteuer<br />
Das E<strong>in</strong>kommensteuergesetz regelt für die Steuererhebung bei der Lohnsteuer e<strong>in</strong> besonderes<br />
Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer 49 , welches auch für die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> Bedeutung hat. <strong>Die</strong> Pauschalierung durch den Arbeitgeber ist <strong>in</strong> §§ 37b, 40, 40a, 40b<br />
EStG geregelt.<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren<br />
<strong>Die</strong> Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG ist e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>fachung für den Arbeitgeber. Anders als beim Lohnsteuerabzug allgeme<strong>in</strong>er Art knüpft<br />
die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des<br />
Lohnsteuerpflichtigen an. Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht direkt<br />
beteiligt; daher bleiben pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer<br />
bei se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung außer Ansatz. Der Schuldner der pauschalen<br />
Lohnsteuer ist <strong>in</strong> jedem Fall der Arbeitgeber.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen schreiben die entsprechende Anwendung der<br />
e<strong>in</strong>kommensteuerlichen Vorschriften vor, weshalb <strong>in</strong> den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer<br />
grundsätzlich auch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> e<strong>in</strong>zubehalten und abzuführen ist.<br />
<strong>Die</strong> Mitgliedschaft des Arbeitnehmers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er steuererhebungsberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
ist auch für die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Fällen der Lohnsteuerpauschalierung Voraussetzung.<br />
47 In den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen der Länder und den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen wird teils abgestellt auf das<br />
Ende des Austrittsmonats teils auf das des Folgemonats.<br />
48 <strong>Die</strong> Erhebung e<strong>in</strong>er staatlichen Gebühr verstößt nicht gegen die Verfassung, BVerfG, 2.7.2008, 1 BvR<br />
3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303, NJW 2008, 2978<br />
49 §§ 40, 40a, 40b EStG
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
<strong>Die</strong> persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers können aber durch die Typik des<br />
Pauschalierungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Gegen-über dem allgeme<strong>in</strong>en Hebesatz wird<br />
daher bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Pauschalierungsfällen e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerer Steuersatz (zwischen 4% und 7%)<br />
angewandt, der berücksichtigt, dass nicht alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die<br />
Pauschalierung wählt, kirchensteuerpflichtig s<strong>in</strong>d (vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren) 50 .<br />
Bundesland <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>in</strong> %<br />
Baden-Württemberg 6,5*<br />
Hamburg 4<br />
Berl<strong>in</strong>, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt, Thür<strong>in</strong>gen<br />
5<br />
Niedersachsen, Schleswig-Holste<strong>in</strong> 6<br />
Bayern, Bremen (Stadt; Bremerhaven), Hessen, Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen, Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Saarland<br />
7<br />
*6% ab 2011<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf pauschale Lohnsteuer wird ab 2007 von der F<strong>in</strong>anzverwaltung nach regional<br />
unterschiedlichen Schlüsseln auf die steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften aufgeteilt 51 . <strong>Die</strong><br />
Aufteilungssätze richten sich nach dem Verhältnis der <strong>in</strong> dem Bundesland der e<strong>in</strong>en oder anderen<br />
Konfession angehörenden <strong>Kirche</strong>nmitglieder (z.B. <strong>in</strong> NRW: ev. 40,97%, rk. 58,92%, jüd.<br />
Kultusgeme<strong>in</strong>den 0,07%, ak. 0,04%). <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei pauschaler Lohnsteuer wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Summe gesondert <strong>in</strong> der Lohnsteueranmeldung erfasst (Zeile 24 des Vordrucks) 52 . Der gesonderte<br />
Ausweis <strong>in</strong> der Lohnsteueranmeldung gilt i.ü. auch für die pauschale Lohnsteuer.<br />
Nachweisverfahren<br />
E<strong>in</strong> Verzicht auf die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist aber möglich, wenn der Arbeitgeber<br />
nachweist, dass die betroffenen Arbeitnehmer ganz oder zum Teil ke<strong>in</strong>er hebeberechtigten<br />
<strong>Kirche</strong> angehören (Nachweisverfahren) 53 . Für die der <strong>Kirche</strong> angehörenden Arbeitnehmer<br />
bemißt sich die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nach dem allgeme<strong>in</strong>en Hebesatz (8% bzw. 9%).<br />
Der Nachweis wird geführt durch<br />
• die Vorlage e<strong>in</strong>er Lohnsteuerkarte oder<br />
• die Vorlage e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung des Arbeitnehmers, nach der er ke<strong>in</strong>er<br />
hebeberechtigten <strong>Kirche</strong>nkörperschaft angehört,<br />
<strong>Die</strong>se Besche<strong>in</strong>igung ist zw<strong>in</strong>gend nach amtlichem Muster vorzunehmen. 54<br />
Kann der Arbeitgeber die auf den e<strong>in</strong>zelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer<br />
entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen die<br />
gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht<br />
kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen<br />
Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des<br />
allgeme<strong>in</strong>en <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satzes 55 .<br />
50 S. gleichlautende Erlasse der Bundesländer v. 17.11.2006 (BStBl I, 716) u. 28.12.2006 (BStBl. I 2007, 76)<br />
51 Sofern kle<strong>in</strong>ere steuererhebende Religionsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Bundesländern nicht am Verfahren<br />
teilnehmen, werden ihre Ansprüche von den evang. Landeskirchen bzw. röm-kath. Diözesen aufgrund<br />
bilateraler Absprachen pauschal abgegolten.<br />
52 Muster für die LSt-Anmeldung 2009, BStBl. I 2008, 888<br />
53 BFH, 30.11.1989, I R 14/87, BFHE 159, 82; BStBl. II 1990, 993<br />
54 vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 8 LStDV; R 41.1 Abs. 4 LStR; koord<strong>in</strong>ierter Ländererlass vom 17.11.2006 - 3 - S<br />
244.4/2, BStBl I 2006, 716<br />
55 S. gleichlautende Erlasse der Bundesländer v. 17.11.2006 (BStBl I, 716) u. 28.12.2006 (BStBl. I 2007, 76)
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Pauschalierung der E<strong>in</strong>kommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG<br />
Vorstehendes gilt entsprechend bei Pauschalierung der E<strong>in</strong>kommensteuer gem. § 37b<br />
Abs. 2 EStG 56 .<br />
E<strong>in</strong>heitliche Pauschsteuer bei M<strong>in</strong>ijob<br />
Durch das 2. Gesetz für moderne <strong>Die</strong>nstleistungen am Arbeitsmarkt ist e<strong>in</strong>e besondere Form der<br />
Pauschalierung für die sog. M<strong>in</strong>ijobs <strong>in</strong> das E<strong>in</strong>kommensteuergesetz e<strong>in</strong>gefügt worden. Nach § 40a<br />
Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage e<strong>in</strong>er Lohnsteuerkarte die<br />
Lohnsteuer e<strong>in</strong>schließlich Solidaritätszuschlag und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n (e<strong>in</strong>heitliche Pauschsteuer) für das<br />
Arbeitsentgelt aus ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen im S<strong>in</strong>ne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 8a des IV.<br />
Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (ger<strong>in</strong>gfügig<br />
versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei ger<strong>in</strong>gfügig<br />
Beschäftigte) des VI. Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Pauschsteuersatz <strong>in</strong> Höhe von 2% des Arbeitsentgeltes erheben. <strong>Die</strong> <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Pauschsteuer def<strong>in</strong>itorisch enthaltene <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist ke<strong>in</strong>e solche im eigentlichen S<strong>in</strong>n, da ihr die<br />
sie begründenden Merkmale fehlen. Es ist vielmehr e<strong>in</strong>e von allen Arbeitgebern zu tragende<br />
staatliche Steuer mit gesetzlicher Verwendungsfiktion.<br />
Sonderausgabenabzug<br />
Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG<br />
<strong>Die</strong> im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist - abzüglich eventueller<br />
Erstattungen - <strong>in</strong> voller Höhe als Sonderausgabe bei der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung<br />
abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Abzugsfähig s<strong>in</strong>d Geldleistungen (gezahlte<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, auch Kirchgeld bzw. besonderes Kirchgeld), die von den als Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgeme<strong>in</strong>schaften von ihren Mitgliedern auf<br />
Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Beiträge der Mitglieder von<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften (<strong>Kirche</strong>nbeiträge), die m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land als Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts anerkannt s<strong>in</strong>d, aber während des ganzen Kalenderjahres ke<strong>in</strong>e<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erheben, s<strong>in</strong>d aus Billigkeitsgründen wie <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n abziehbar.<br />
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge e<strong>in</strong>e<br />
Empfangsbestätigung der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zulässig, die <strong>in</strong> dem betreffenden Land von den als Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erhoben wird. Bei<br />
unterschiedlichen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>sätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Freiwillige<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträge, die nicht wie <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Sonderausgaben abgezogen werden,<br />
können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.<br />
Rechtfertigung des Abzugs<br />
<strong>Die</strong> Abzugsmöglichkeit der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Sonderausgabe steht nicht zur Disposition des<br />
Gesetzgebers. Der Abzug der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist zur Vermeidung e<strong>in</strong>er unzulässigen Doppelbelastung<br />
des E<strong>in</strong>kommens gerechtfertigt. Sie ist „Sonder“-Ausgabe, da sie weder betrieblich noch beruflich<br />
veranlasst ist. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird nach Maßgabe der E<strong>in</strong>kommensteuer erhoben. Da die<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer auf das Maß des disponiblen E<strong>in</strong>kommens bezogen ist, würde e<strong>in</strong>e<br />
nichtabziehbare <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> das nicht mehr disponible E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> verfassungsrechtlich<br />
unzulässiger Weise belasten. <strong>Die</strong> Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft und damit die<br />
M<strong>in</strong>derung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist für den<br />
überwiegenden Teil der Bevölkerung tatsächlich <strong>in</strong>disponibel. Vor diesem steuersystematischen<br />
H<strong>in</strong>tergrund ist die Argumentation widerlegt, der Staat fördere die <strong>Kirche</strong>n durch den<br />
Sonderausgabenabzug <strong>in</strong> unzulässiger Weise. <strong>Die</strong>se Gelder gehören dem Staat erst gar nicht und<br />
56 Vgl. dazu koord<strong>in</strong>ierter Ländererlass vom 28.12.2006, BStBl. I 2007, 76
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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werden nur <strong>in</strong> steuertechnischer H<strong>in</strong>sicht als Sonderausgabenabzug den steuerpflichtigen<br />
<strong>Kirche</strong>nmitgliedern zurückerstattet.<br />
Von Kritikern wird dem unbeschränkten <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug als Sonderausgabe manchmal<br />
entgegengehalten, dies würde die <strong>Kirche</strong>n gegenüber Spenden an geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e<br />
„bevorteilen“. Richtig ist vielmehr, dass weder <strong>Kirche</strong>n noch Vere<strong>in</strong>e von der Abzugsmöglichkeit<br />
direkt profitieren, noch e<strong>in</strong>e „Bevorteilung“ vorliegt. <strong>Die</strong> Entlastungswirkung der gezahlten<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> für den Steuerpflichtigen bleibt immer h<strong>in</strong>ter der bei e<strong>in</strong>er Spende zurück!<br />
Sonderausgabenrücktrag<br />
Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ <strong>in</strong> § 10 Abs. 1 S. 1 EStG und aus dem<br />
Zwecke des § 10 EStG folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bestimmte, die<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen m<strong>in</strong>dernde Privatausgaben <strong>–</strong> wie die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> vom Abzugsverbot des § 12 EStG ausgenommen werden, mith<strong>in</strong> nur solche<br />
Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten.<br />
Wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> aus welchem Rechtsgrund auch immer <strong>–</strong> ermäßigt, ermäßigt sich<br />
die gezahlte <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Jahr der Ermäßigung um den Ermäßigungsbetrag. E<strong>in</strong><br />
möglicher Erstattungsüberhang wird <strong>in</strong> das Jahr des Erstattungsgrundes zurückgetragen; der<br />
<strong>–</strong> auch bestandskräftige - Steuerbescheid ist zu ändern 57 .<br />
Beispiel:<br />
Der Steuerpflichtige erzielt neben anderen E<strong>in</strong>künften im Jahr 01 e<strong>in</strong>en<br />
Veräußerungsgew<strong>in</strong>n. Se<strong>in</strong>e <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> = Sonderausgabe beträgt <strong>in</strong>sgesamt 80. Im Jahr<br />
03 hat der Steuerpflichtige <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> = Sonderausgabe <strong>in</strong> Höhe von 10 zu leisten. In<br />
diesem Jahr erhält er aufgrund e<strong>in</strong>es Erlassantrages die auf den Veräußerungsgew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> 01<br />
entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> um 50% = 30 erstattet. Im Jahr 03 wird der Erstattungsbetrag mit<br />
der geleisteten <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> verrechnet; als Sonderausgaben können 0 angesetzt werden.<br />
Der verbleibende Erstattungsüberhang <strong>in</strong> Höhe von 20 wird auf das Jahr 01 zurückgetragen<br />
und e<strong>in</strong> evtl. bestandskräftiger Steuerbescheid wird geändert. Im Jahr 01 wird der<br />
Sonderausgabenabzug um den Erstattungsüberhang korrigiert. Es können noch 60 als<br />
Sonderausgabe geltend gemacht werden.<br />
Sonderausgabenabzug für <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf Kapitalertragsteuer<br />
Wird die E<strong>in</strong>kommensteuer für E<strong>in</strong>künfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer<br />
erhoben, wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei der Bemessung des für die Kapitalertragsteuer<br />
geltenden Steuersätzen nach § 32d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG m<strong>in</strong>dernd <strong>in</strong> die Berechnung<br />
e<strong>in</strong>bezogen. Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene m<strong>in</strong>dernde Wirkung<br />
bereits unmittelbar berücksichtigt. Der Abzug der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Sonderausgabe im<br />
Rahmen der Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommensteuer wird daher <strong>in</strong>soweit ausgeschlossen (§ 10<br />
Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. EStG).<br />
Beispiel:<br />
Bei im Inland erzielten Kapitale<strong>in</strong>künften <strong>in</strong> Höhe von 5.000 € und e<strong>in</strong>em <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz von 9%<br />
ergibt sich für den <strong>Kirche</strong>nangehörigen folgende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>:<br />
e - 4q = 5000 - 4 * 0 = 5000 = 1.222 € E<strong>in</strong>kommensteuer und (1.222 * 9%) 109,98 € <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
4 + k 4 + 0,09 4,09<br />
(e = die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten E<strong>in</strong>künfte; q = die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 anrechenbare<br />
ausländische Steuer; k = der für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft geltende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz)<br />
Erlass der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Der Erlass e<strong>in</strong>er Steuerschuld ist grundsätzlich zu unterscheiden von dem Wunsch e<strong>in</strong>iger<br />
Steuerpflichtiger nach Reduktion ihrer Steuerlast. Ersteres ist an tatbestandsmäßige<br />
57 BFH, 26.11.2008, X R 24/08, n.v.; 2.9.2008, X R 46/07, BFH/NV 2008, 2073; DStRE 2008, 1414
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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Voraussetzungen geknüpft, zweiteres ist z.B. durch das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz für die Prov<strong>in</strong>z Hannover<br />
vom 10.3.1906 58 abgeschafft worden.<br />
Grundlagen<br />
Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen und<br />
bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, wenn deren E<strong>in</strong>ziehung nach Lage<br />
des e<strong>in</strong>zelnen Falles sachlich unbillig wäre. In den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen wird bestimmt, dass sich e<strong>in</strong><br />
Erlass oder auch e<strong>in</strong>e andere Maßnahme der abweichenden E<strong>in</strong>kommensteuerfestsetzung auch auf<br />
die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erstreckt.<br />
Unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung der Maßstabsteuer eröffnen die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze der Ländern den <strong>Kirche</strong>n den Gestaltungsrahmen, über Anträge auf Erlass aus<br />
Billigkeitsgründen (sowie Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erstattung), die nur die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> betreffen, unabhängig von der Maßstabsteuer zu entscheiden. Hierdurch werden<br />
kirchenspezifische Billigkeitsgründe anerkannt und abstrakt-gesetzlich normiert.<br />
Zu beachten ist aber, dass der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts<br />
auch für den Erlass der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> aus kirchenspezifischen Gründen e<strong>in</strong>e ausreichende normative<br />
Grundlage zum<strong>in</strong>dest auf kirchenrechtlicher Ebene verlangt 59 . Der kirchliche Gesetz- und<br />
Verordnungsgeber kann <strong>in</strong>nerhalb der Grenzen des staatlichen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzes nicht nur über<br />
die Art und Höhe der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> entscheiden, sondern auch über etwaige Modifizierungen.<br />
Dergestaltige verb<strong>in</strong>dliche Regelungen müssen wenigstens <strong>in</strong> der Form von Erlassrichtl<strong>in</strong>ien<br />
vorliegen, <strong>in</strong> denen die Voraussetzungen bezüglich e<strong>in</strong>er Reduzierung e<strong>in</strong>schließlich des<br />
Entscheidungsspielraum benannt s<strong>in</strong>d. Ihre Verwendung <strong>in</strong> der Praxis verleiht ihnen<br />
B<strong>in</strong>dungswirkung für den Bereich dieser <strong>Kirche</strong>; der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist zu<br />
beachten und die E<strong>in</strong>haltung kann gerichtlich überprüft werden 60 .<br />
Aufgrund der Mitgliederbezogenheit darf die <strong>Kirche</strong>nzugehörigkeit nicht nur für die Steuerpflicht als<br />
solche, sondern auch für deren Reduzierung maßgebend se<strong>in</strong>. Deshalb kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen<br />
Rechtsgrundlage geregelt werden, dass kirchenspezifische Gründe mit e<strong>in</strong>em von § 227 AO<br />
abweichendem Inhalt für die Gewährung e<strong>in</strong>es Erlasses ausschlaggebend s<strong>in</strong>d. So kann e<strong>in</strong> Erlass mit<br />
der Zwecksetzung e<strong>in</strong>er Festigung der B<strong>in</strong>dung zwischen <strong>Kirche</strong>nmitglied und <strong>Kirche</strong> begründet<br />
werden. E<strong>in</strong> solcher Teilverzicht der festgesetzten <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird von der Rechtsprechung 61<br />
<strong>in</strong>soweit als geeignete Maßnahme angesehen. Da diese Zielsetzung nur bei <strong>Kirche</strong>nmitgliedern zu<br />
erreichen ist, kommt nur bei ihnen e<strong>in</strong>e Ermäßigung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>schuld als<br />
Billigkeitsmaßnahme <strong>in</strong> Betracht. <strong>Die</strong> <strong>in</strong>haltliche Präzisierung des unbestimmten<br />
Tatbestandsmerkmals der Festigung der Beziehung des <strong>Kirche</strong>nmitglieds zur <strong>Kirche</strong> ist allerd<strong>in</strong>gs<br />
vorzunehmen.<br />
Beispiel: E<strong>in</strong> Steuerpflichtiger erzielt E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung <strong>in</strong> Höhe von 100<br />
sowie außerordentliche E<strong>in</strong>künfte (Abf<strong>in</strong>dung) <strong>in</strong> Höhe von 600 wegen Verlust se<strong>in</strong>es Arbeitsplatzes.<br />
Zur Vermeidung von Belastung mit <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> tritt er im Jahr der Zahlung der Abf<strong>in</strong>dung aus der<br />
<strong>Kirche</strong> aus. Im Folgejahr stellt er den Antrag, die auf die Abf<strong>in</strong>dung entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> um 50%<br />
58 <strong>Kirche</strong>ngesetz betreffend die Erhebung von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und<br />
Gesamtverbänden der evangelisch-lutherischen <strong>Kirche</strong> der Prov<strong>in</strong>z Hannover, v. 10.3.1906, KABl. 1906, 25;<br />
Gesetz, betreffend die Erhebung von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und Gesamt- (Parochial-)<br />
Verbänden der evangelisch-lutherischen <strong>Kirche</strong>n der Prov<strong>in</strong>zen Hannover und Schleswig-Holste<strong>in</strong>, sowie <strong>in</strong><br />
den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den der evangelisch-reformierten <strong>Kirche</strong> der Prov<strong>in</strong>z Hannover, vom 22.3.1906, KABl.<br />
1906, 36; nach der alten Ordnung konnte über die Höhe der zu entrichtenden <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> verhandelt<br />
werden (Paktierung).<br />
59 BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001<br />
60 BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001; FG Nürnberg, 2.2.1995, VI 41/91,<br />
BB 1995, 1223, EFG 1995, 691<br />
61 BVwerG, a.a.O.
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zu erlassen. Da der Steuerpflichtige nicht mehr der <strong>Kirche</strong> angehört, kann die <strong>Kirche</strong> den Erlassantrag<br />
ablehnen.<br />
Bed<strong>in</strong>gt durch die sich auf ihr Gebiet erstreckende Autonomie der <strong>Kirche</strong>n wird die Erlasswürdigkeit<br />
von jeder <strong>Kirche</strong> für sich beurteilt. <strong>Die</strong> Erlasspraxis e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> b<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e andere <strong>Kirche</strong> nicht. <strong>Die</strong><br />
Berufung auf den Gleichheitssatz ist nur <strong>in</strong>nerhalb des Herrschaftsbereiches der jeweiligen<br />
autonomen Recht setzenden Körperschaft erfolgreich 62 .<br />
Erlass bei außerordentlichen E<strong>in</strong>künften nach § 34 Abs. 2 EStG<br />
Der Hauptanwendungsfall des Erlasses ist die Ermäßigung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei außer-ordentlichen<br />
E<strong>in</strong>künften nach § 34 Abs. 2 EStG. Als solche kommen u.a. <strong>in</strong> Betracht Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne, soweit<br />
sie nicht unter das Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren fallen, Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG,<br />
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten etc. Hat der Steuerpflichtige E<strong>in</strong>künfte nach § 34 Abs. 2<br />
EStG, wird die hierauf entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> i.d.R. - aber nicht von allen <strong>Kirche</strong>n (s.o.) - auf<br />
Antrag um (bis zu) 50% ermäßigt (s. nachfolgendes Beispiel).<br />
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 63 kann die Gewährung des Erlasses von der<br />
<strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft im Zeitpunkt der Antragstellung abhängig gemacht werden.<br />
<strong>Die</strong> kirchenspezifische Erlassregelung war früher - <strong>in</strong>sbesondere bei Veräußerungsgew<strong>in</strong>nen durch<br />
Betriebsaufgaben - damit begründet, dass diese E<strong>in</strong>künfte der zusätzlichen oder e<strong>in</strong>zigen<br />
Altersversorgung des Steuerpflichtigen dienen. <strong>Die</strong>ses Instrument hat sich mittlerweile aber derart<br />
verselbständigt, dass i.d.R. alle<strong>in</strong> die Erfüllung des Tatbestandes des § 34 Abs. 2 EStG zu e<strong>in</strong>em Erlass<br />
führt. <strong>Die</strong> evangelischen Landeskirchen und katholischen Diözesen haben sich seit e<strong>in</strong>igen Jahren<br />
grundsätzlich auf e<strong>in</strong>e entsprechende Behandlung dieser E<strong>in</strong>künfte verständigt.<br />
Beispiel: 50%-Erlass <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Veräußerungsgew<strong>in</strong>n (vere<strong>in</strong>facht):<br />
KiSt mit V-Gew<strong>in</strong>n KiSt ohne V-Gew<strong>in</strong>n<br />
(lt. ESt-Bescheid)<br />
E<strong>in</strong>künfte aus ... 50.000 50.000<br />
Veräußerungsgew<strong>in</strong>n 50.000<br />
Gesamtbetrag der E<strong>in</strong>künfte 100.000 50.000<br />
div. Abzüge 5.000 5.000<br />
zvE 95.000 45.000<br />
ESt 31.836 10.966<br />
KiSt 9% 2.865,24 986,94<br />
KiSt-Differenz 1.878,30<br />
50% Erlass ./. 939,15 939,15<br />
endgültig zu zahlende KiSt 1.926,09<br />
Grundtabelle Tarif 2009<br />
<strong>Die</strong> e<strong>in</strong>en Erlass begründenden Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG werden allerd<strong>in</strong>gs von den <strong>Kirche</strong>n<br />
nicht e<strong>in</strong>heitlich angewendet. Da die <strong>Kirche</strong>n für ihren Bereich autonome Regelungsbefugnis<br />
besitzen, sehen e<strong>in</strong>ige <strong>Kirche</strong>n bei den <strong>in</strong> § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG aufgeführten Vergütungen für<br />
mehrjährige Tätigkeit ke<strong>in</strong>e Billigkeitsgründe für e<strong>in</strong>en TeilErlass, da es sich <strong>in</strong> diesen Fällen nur um<br />
e<strong>in</strong>e Zusammenballung laufender E<strong>in</strong>künfte aus mehreren Jahren handelt. <strong>Die</strong><br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> Bayern gewähren grundsätzlich ke<strong>in</strong>en Erlass bei E<strong>in</strong>künften nach § 34<br />
Abs. 2 EStG, sofern nicht Erlassgründe nach § 227 AO vorliegen.<br />
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist § 34 Abs. 1 EStG neu gefasst worden. <strong>Die</strong><br />
Berechnung der auf die außerordentlichen E<strong>in</strong>künfte entfallenden Steuer wird nunmehr durch die<br />
sog. Fünftelregelung vorgenommen. Bei gewissen E<strong>in</strong>kunftskonstellationen kann dies zu e<strong>in</strong>er<br />
höheren Steuer führen, als wenn diese E<strong>in</strong>künfte als laufende E<strong>in</strong>künfte besteuert würden. <strong>Die</strong><br />
62 FG Nürnberg, 1.12.1994, VI 225/88, KirchE 32, 441; 16.11.1995, VI 201/93; n.v.; 2.2.1995, VI 41/91, BB<br />
1995, 1223, EFG 1995, 691; FG Köln, 28.5.1997, 6 K 1726/93, n.v.; zuletzt FG Nürnberg, 11.3.2004, VI<br />
250/02, EFG 2004, 1105; FG Köln, 9.7.2008, 11 K 3041/07, EFG 2008, 2183, Rev e<strong>in</strong>gelegt BFH I R 81/08<br />
63 BVwerG, a.a.O.
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F<strong>in</strong>anzverwaltung wendet im Rahmen der Veranlagung durch e<strong>in</strong>e Vergleichsberechnung die für den<br />
Steuerpflichtigen günstigste Regelung an und weist hier-auf <strong>in</strong> den Erläuterungen zum<br />
E<strong>in</strong>kommensteuerbescheid h<strong>in</strong>. In e<strong>in</strong>igen <strong>Kirche</strong>n wird dann der Antrag auf e<strong>in</strong>en 50%-Erlass mit der<br />
Begründung abgelehnt, dass die staatliche Festsetzung bereits zu e<strong>in</strong>er niedrigeren Maßstabsteuer<br />
und damit e<strong>in</strong>er niedrigeren <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> geführt hat.<br />
Aufgrund der E<strong>in</strong>führung des Halbe<strong>in</strong>künfteverfahrens wurde der Umfang der<br />
„begünstigungsfähigen“ Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> § 34 Abs. 2 EStG e<strong>in</strong>geschränkt. Für Zwecke der<br />
Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird die Maßstabsteuer um die Halbe<strong>in</strong>künfte korrigiert. In diesen<br />
Fällen prüfen e<strong>in</strong>ige <strong>Kirche</strong>n e<strong>in</strong>zelfallbezogen, ob bei diesen Veräußerungsgew<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong> Erlass <strong>in</strong><br />
analogen Anwendung (kircheneigener Fortschreibung) der Erlassregelungen zu § 34 Abs. 2 EStG-<br />
E<strong>in</strong>künften vorgenommen wird.<br />
Beispiel: Erlass der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Veräußerungsgew<strong>in</strong>n mit Halbe<strong>in</strong>künften (vere<strong>in</strong>facht):<br />
KiSt mit V-Gew<strong>in</strong>n KiSt ohne V-Gew<strong>in</strong>n<br />
u. Korrektur<br />
Halbe<strong>in</strong>künfte<br />
E<strong>in</strong>künfte aus ... 50.000 50.000<br />
Veräußerungsgew<strong>in</strong>n (§ 17 EStG) 50.000<br />
Gesamtbetrag der E<strong>in</strong>künfte 100.000 50.000<br />
div. Abzüge 5.000 5.000<br />
Korrektur Halbe<strong>in</strong>künfte 50.000<br />
zvE 145.000 45.000<br />
ESt 52.836 10.966<br />
KiSt 9% 4.755,24 986,94<br />
KiSt-Differenz 3.768,30<br />
50% Erlass ./. 1.884,15 1.884,75<br />
endgültig zu zahlende KiSt 2.871,09<br />
Grundtabelle Tarif 2009<br />
Beispiele aus der Erlasspraxis<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> steigt entsprechend der E<strong>in</strong>kommensteuerprogression. <strong>Die</strong>s ist per se nicht unbillig<br />
und ke<strong>in</strong> Grund für e<strong>in</strong>en Erlass i.S.v. § 227 AO 64 . Auch wenn - wie <strong>in</strong> Bayern - e<strong>in</strong>e Kappungsregelung<br />
nicht vorgesehen ist, trägt § 227 AO wohl den E<strong>in</strong>zelfall, nicht jedoch die abstrakt generelle<br />
Kappungsregelung 65 .<br />
<strong>Die</strong> Höhe der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> richtet sich nach dem <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz, der am Wohnsitz des<br />
Steuerpflichtigen gilt. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> Nacherhebung der Differenz wegen e<strong>in</strong>es niedrigeren Hebesatzes am Ort<br />
der Betriebsstätte (Beispiel: Wohnort Niedersachsen 9%, Betriebsstätte Bayern 8%) ist nicht<br />
unbillig 66 .<br />
<strong>Die</strong> auf e<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>nausschüttung entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist bei e<strong>in</strong>em Schütt-Aus-Hol-Zurück-<br />
Verfahren dem beherrschenden Gesellschafter langfristig gestundet worden. Darüber h<strong>in</strong>aus besteht<br />
ke<strong>in</strong> Erlassgrund 67 . <strong>E<strong>in</strong>e</strong> andere Beurteilung rechtfertigt sich <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der (Familien-)<br />
Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag an e<strong>in</strong>er Veräußerung der Gesellschaftsanteile<br />
geh<strong>in</strong>dert ist, nur die zur Begleichung der Ertragsteuer notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt<br />
bekommt und i.ü. über ke<strong>in</strong> nennenswertes E<strong>in</strong>kommen und Vermögen verfügt. Hier wäre die<br />
akzessorische <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> dem Makel der konfiskatorischen Wirkung ausgesetzt und würde sich<br />
nicht mehr an dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ausrichten.<br />
64 BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001; BFH, 13.8.1997, I R 56/96, n.v.<br />
65 BFH, a.a.O.<br />
66 VG Stade, 14.2.1996, 5 A 2670/94, n.v.; 21.7.1983, 1 VG A 81/81, KirchE 21, 177<br />
67 FG München,14.7.1998, 13 K 4027/97, EFG 1999, 208, folgend BFH, 27.4.1999, I B 125/98, BFH/NV<br />
1999, 1317
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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Handelt es sich beim Veräußerungsgew<strong>in</strong>n um Anteile an Gesellschaften wie z.B. GmbH-Anteilen,<br />
s<strong>in</strong>d sie steuerpflichtig, soweit der Steuerpflichtige am Kapital der Gesellschaft zu m<strong>in</strong>dest zu 1%<br />
beteiligt war. Dem Gedanken der kirchlichen Erlassregelung (s.o.) zufolge sollen außerordentliche<br />
Belastungen aufgefangen werden. Der vorbezeichneten analogen Anwendung entsprechen daher<br />
nur Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong>soweit, als der Steuerpflichtige die E<strong>in</strong>künfte aus der Veräußerung von<br />
mehr als 50% se<strong>in</strong>er Anteile versteuern muss.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus erlassen e<strong>in</strong>ige <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> besonders gelagerten E<strong>in</strong>zelfällen die auf die E<strong>in</strong>künfte<br />
nach § 34 Abs. 2 EStG entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bis zu 100%, wenn die außerordentlichen E<strong>in</strong>künfte<br />
der Alterssicherung dienen und im Erlassantrag erkennbar nachgewiesen werden.<br />
Ke<strong>in</strong>en Erlass sprechen (e<strong>in</strong>ige) <strong>Kirche</strong>n allerd<strong>in</strong>gs aus bei E<strong>in</strong>künften, welche auf Mitarbeiter-<br />
Aktienoptionen und Tantiemen beruhen.<br />
Nicht erlasswürdig s<strong>in</strong>d ferner Tatbestände, welche auf e<strong>in</strong>er Wertung des Gesetzgebers beruhen.<br />
Beispielsweise s<strong>in</strong>d private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken nach der Änderung des § 23<br />
EStG steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre<br />
liegen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst e<strong>in</strong>en am Markt erzielten Vermögenszuwachs <strong>in</strong> die<br />
Besteuerung here<strong>in</strong>genommen. Es s<strong>in</strong>d für Zwecke der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ke<strong>in</strong>e Gründe ersichtlich, diese<br />
Wertung durch e<strong>in</strong>en Erlass zu ändern. Dasselbe gilt für die anderen E<strong>in</strong>künfte nach §§ 22 und 23<br />
EStG sowie bei der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages (§ 35 EStG), die ausdrücklich und<br />
aus systematischen Gründen ausgeschlossen ist.<br />
<strong>Die</strong> Erlassregelung f<strong>in</strong>det auch beim besonderen Kirchgeld <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe Anwendung<br />
bei E<strong>in</strong>künften i.S.v. § 34 Abs. 2 EStG des nicht der <strong>Kirche</strong> angehörenden Ehegatten.<br />
Verfahren<br />
E<strong>in</strong> Erlass wird auf Antrag gewährt. Dem Antrag s<strong>in</strong>d die notwendigen Unterlagen (z.B.<br />
Steuerbescheid) beizufügen. Zuständig für e<strong>in</strong>en Erlass ist grundsätzlich die Religionsgeme<strong>in</strong>schaft, <strong>in</strong><br />
der der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied ist.<br />
Zwölftelung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Der <strong>Kirche</strong>naustritt führt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur monatsbezogenen Aufteilung<br />
(sog. zeitanteiligen Zwölftelung) der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Gegen die Zwölftelung bestehen ke<strong>in</strong>e<br />
rechtlichen Bedenken 68 . Je nachdem, <strong>in</strong> welchem Bundesland der Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />
oder dauernden Aufenthalt begründet hat, endet die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht mit dem Ablauf des<br />
Kalendermonats oder des Folgemonats.<br />
Beispiel:<br />
Bei e<strong>in</strong>em <strong>Kirche</strong>naustritt im September beträgt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9/12 der Steuerschuld, die sich für<br />
das ganze Jahr ergeben hätte. E<strong>in</strong>kommensteuer 4.500 x 9/12 x 9% = 303,75<br />
Auch e<strong>in</strong> nach dem <strong>Kirche</strong>naustritt erzieltes höheres E<strong>in</strong>kommen, z.B. aufgrund e<strong>in</strong>er<br />
Gehaltssteigerung, wird <strong>in</strong> die Berechnung nach der Zwölftelungsmethode e<strong>in</strong>bezogen. Nur bei<br />
außerordentlichen, nach der <strong>Kirche</strong>nzugehörigkeit erzielten E<strong>in</strong>kommenszuwächsen gebietet im<br />
E<strong>in</strong>zelfall der Gleichheitsgrundsatz, die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> im Wege des Erlasses auf e<strong>in</strong>e den<br />
Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Steuerpflichtigen zuzumutende und deshalb billige<br />
Höhe zurückzuführen 69 .<br />
Beispiel:<br />
68 BFH, 15.10.1997, I R 33/97, BStBl. 1998 II, 126 im Anschluss an BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86,<br />
BVerwGE 79,62; KirchE 26, 17; NJW 1988, 1804<br />
69 BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86, a.a.O.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Der Steuerpflichtige tritt mit Wirkung zum 30.6. aus der <strong>Kirche</strong> aus. Se<strong>in</strong> reguläres E<strong>in</strong>kommen<br />
beträgt 60.000 € p.a. Er erzielt am 15.12. e<strong>in</strong>en steuerpflichtigen Veräußerungsgew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> Höhe von<br />
600.000 €. Bemessungsgrundlage für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> kann 50% (6/12) der auf 60.000 €<br />
entfallenden E<strong>in</strong>kommensteuer se<strong>in</strong>, sofern bei E<strong>in</strong>bezug des Veräußerungsgew<strong>in</strong>ns die Grenze der<br />
Sachwidrigkeit überschritten ist 70 .<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des<br />
gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je<br />
e<strong>in</strong>em Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, <strong>in</strong> dem die Voraussetzungen für die Erhebung des<br />
besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Nach Auffassung des F<strong>in</strong>anzgerichts<br />
Düsseldorf 71 ist dabei nicht auf den Jahreszeitraum bis zum Austritt, sondern nur auf die Dauer der<br />
Ehe abzustellen ist (Tatbestand „deren Ehegatte“).<br />
Beim Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht durch den Tod des Steuerpflichtigen wird die<br />
Zwölftelungsregelung nicht angewandt. Anders als beim <strong>Kirche</strong>naustritt endet mit dem Tag des<br />
Todes die E<strong>in</strong>kommen- und Lohnsteuerpflicht.<br />
Rechtsweg und Rechtsmittel<br />
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der F<strong>in</strong>anzrechtsweg<br />
zw<strong>in</strong>gend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder<br />
Landesf<strong>in</strong>anzbehörden verwaltet werden.<br />
Für Abgabenangelegenheiten, die wie das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht der Gesetzgebung der Länder<br />
unterliegen, ist der F<strong>in</strong>anzrechtsweg nur dann eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz<br />
geregelt ist. Das bedeutet, dass für die der Landesgesetzgebung unterliegenden<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze die Rechtswege vom Landesgesetzgeber festgelegt werden. <strong>Die</strong>se haben sich<br />
teilweise für den F<strong>in</strong>anzrechtsweg, zum anderen Teil für den Verwaltungsrechtsweg <strong>in</strong><br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>streitigkeiten entschieden. Da die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n kraft staatlicher Hoheitsgewalt<br />
erhoben werden, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Wahrung der<br />
Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) unabweisbar.<br />
Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- bzw.<br />
Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> beruht, so ist das<br />
Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche F<strong>in</strong>anzbehörde zu richten; hier ist der<br />
F<strong>in</strong>anzrechtsweg gegeben (§ 51a Abs. 5 EStG).<br />
Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, so ist der<br />
Rechtsbehelf e<strong>in</strong>zulegen bei und der Rechtsweg zu beschreiten zu bei:<br />
Bundesland Rechtsmittel e<strong>in</strong>zulegen bei Rechtsweg<br />
Baden-Württemberg F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Bayern KiLSt F<strong>in</strong>anzamt<br />
KiESt <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ämter<br />
F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Berl<strong>in</strong> kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Brandenburg F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />
Bremen Kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Hamburg F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Hessen F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />
Mecklenburg-Vorpommern F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Niedersachsen kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen kirchliche Behörde F<strong>in</strong>anzgericht<br />
70 BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86, a.a.O.<br />
71 23.7.2004, 1 K 5497/03 Ki, n.v.; E<strong>in</strong>zelfallentscheidung
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />
Saarland F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Sachsen F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Sachsen-Anhalt F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Thür<strong>in</strong>gen F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
E<strong>in</strong>wendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" E<strong>in</strong>kommensteuer nach § 51a Abs. 2<br />
EStG als Grundlage für die Festsetzung der <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen erhobenen<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> s<strong>in</strong>d nach e<strong>in</strong>er Entscheidung des BFH 72 im Rechtsbehelfsverfahren gegen<br />
die Festsetzung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> gegenüber der zuständigen <strong>Kirche</strong>nbehörde und nicht im<br />
Verfahren gegen die Festsetzung der E<strong>in</strong>kommensteuer gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt geltend<br />
zu machen.<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer-Verrechnungsverfahren<br />
<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber e<strong>in</strong>behaltene und an das für ihn zuständige F<strong>in</strong>anzamt abgeführte<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer steht der <strong>Kirche</strong> zu, deren Mitglied der Arbeitnehmer ist, <strong>in</strong> deren Bereich er<br />
se<strong>in</strong>en Wohnsitz oder se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird aber z.B. die <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer vom<br />
Arbeitgeber im Land A e<strong>in</strong>behalten und abgeführt, gehört der Arbeitnehmer aufgrund se<strong>in</strong>es<br />
Wohnsitzes h<strong>in</strong>gegen der <strong>Kirche</strong> im Land B an, müssen die im Land A vere<strong>in</strong>nahmten<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuerbeträge der <strong>Kirche</strong> im Land B zugewiesen werden. <strong>Die</strong>selbe Problematik ergibt sich<br />
auch, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen bundesweit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />
zentral durchführen lässt. Der Ausgleich zwischen den <strong>Kirche</strong>n erfolgt mittels des sogenannten<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer-Verrechnungsverfahrens (tendenziell vergleichbar mit der staatlichen<br />
Lohnsteuerzerlegung). Anhand der Veranlagungsdaten wird ermittelt, welches Aufkommen an<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer der jeweiligen Wohnsitz-<strong>Kirche</strong> zusteht (<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer-Soll). <strong>Die</strong> Wohnsitz-<br />
und Aufkommensdaten (e<strong>in</strong>behaltene <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer) werden den Veranlagungsdaten des<br />
Arbeitnehmers entnommen, e<strong>in</strong>er zentralen Datenverarbeitung der <strong>Kirche</strong>n zugeleitet und bezogen<br />
auf die <strong>Kirche</strong>n ausgewertet. Den so gewonnenen Soll-Daten wird die an die <strong>Kirche</strong>n von der<br />
F<strong>in</strong>anzverwaltung abgeführte <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer gegenübergestellt (<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer-Ist). <strong>Die</strong><br />
Differenz wird zentral durch die jeweils von den evangelischen Landeskirchen und den katholischen<br />
Diözesen e<strong>in</strong>gerichtete Verrechnungsstelle ausgeglichen. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt,<br />
dass die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> der Mitglieder e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> auch ihrer <strong>Kirche</strong> zukommen.<br />
Arbeitgeberpflichten, Lohnsteuerkarte, Betriebsstättenpr<strong>in</strong>zip<br />
Religionsmerkmal auf der Lohnsteuerkarte<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer (e<strong>in</strong>schließlich der M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>) wird zusammen mit der<br />
Lohnsteuer nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>- und K<strong>in</strong>dermerkmale) vom<br />
Arbeitgeber e<strong>in</strong>behalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum an das F<strong>in</strong>anz-amt der Betriebsstätte<br />
abgeführt. <strong>Die</strong> Abführung erfolgt getrennt nach Konfessionen.<br />
Bei der E<strong>in</strong>behaltung und Abführung der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer hat sich der Arbeitgeber nach dem auf<br />
der Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e EStG) vermerkten<br />
Religionszugehörigkeitsschlüssel (z.B. ev, rk) zu richten. <strong>Die</strong>se Merkmale werden von den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bundesländern mit Gültigkeit nur für ihren Bereich festgelegt. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird<br />
bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die ausstellende Geme<strong>in</strong>de die Religionszugehörigkeit<br />
der Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedener Ehe e<strong>in</strong>getragen, <strong>in</strong> allen übrigen Fällen nur<br />
diejenige des Arbeitnehmers (R 39.1 Abs. 4, H 39.1 LStR) 73 .<br />
72 BFH, 28.11.2007, I R 99/06, BFH/NV 2008, 842; DStRE 2008, 465<br />
73 S. auch BMF-Schreiben zur Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 v. 27.7.2009, BStBl. 2009 I, 817
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Religionszugehörigkeit E<strong>in</strong>trag im Feld<br />
Arbeitnehmer Ehegatte <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug<br />
ev rk ev rk<br />
ev ev ev<br />
rk -- rk<br />
-- ev --<br />
-- -- --<br />
Aus den Angaben müssen die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erkennbar se<strong>in</strong>, die die Erhebung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> den F<strong>in</strong>anzbehörden übertragen haben. <strong>Die</strong> Lohnsteuerrichtl<strong>in</strong>ien verwenden dabei<br />
die folgenden Abkürzungen:<br />
� ev evangelisch (protestantisch)<br />
� rk römisch-katholisch<br />
� ak altkatholisch<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundesländern noch folgende Abkürzungen Verwendung<br />
(vgl. Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteueranmeldung 2009, BStBl. I 2008, 888):<br />
lt evangelisch-lutherisch<br />
ev Evangelisch (protestantisch)<br />
fr französisch-reformiert<br />
fa, fb, fm, fg oder fs freireligiöse Geme<strong>in</strong>de<br />
ib, il, is oder iw israelitisch<br />
jd, jh jüdisch<br />
rf evangelisch-reformiert<br />
rk römisch-katholisch<br />
vd oder -- ke<strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug<br />
Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>merkmal ist im Lohnkonto festzuhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV; R 41.1 Abs. 4 LStR),<br />
ebenso die e<strong>in</strong>behaltene <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer. <strong>Die</strong> für die Anmeldung und die Abführung der<br />
Lohnsteuer geltenden Angaben s<strong>in</strong>d auch für die <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer zu machen. <strong>Die</strong> e<strong>in</strong>zubehaltende<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer ist <strong>in</strong> den Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der K<strong>in</strong>derfreibeträge bereits<br />
e<strong>in</strong>gearbeitet.<br />
Der Arbeitgeber wird bei der E<strong>in</strong>behaltung und Abführung der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer als<br />
Erfüllungsgehilfe der F<strong>in</strong>anzbehörde und nicht der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft tätig. <strong>Die</strong> auf gesetzlicher<br />
Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers zur E<strong>in</strong>behaltung und Abführung der<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer verstößt nicht gegen das Grundgesetz, <strong>in</strong>sbesondere wird<br />
der Arbeitgeber nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />
<strong>Die</strong> steuererhebenden <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d den Arbeitgebern für ihre <strong>Die</strong>nste sehr dankbar.<br />
Betriebsstättenpr<strong>in</strong>zip<br />
Für den <strong>Kirche</strong>nlohnsteuerabzug gilt <strong>in</strong> allen Bundesländern das Pr<strong>in</strong>zip der<br />
Betriebsstättenbesteuerung. Danach hat der Arbeitgeber die <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer für alle<br />
kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit dem am Ort der Betriebsstätte geltenden Hebesatz<br />
e<strong>in</strong>zubehalten und abzuführen, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em anderen Bundesland als dem der Betriebsstätte haben.<br />
<strong>Die</strong> Betriebsstättenbesteuerung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er ohne Rücksicht auf die<br />
unterschiedlichen Hebesätze <strong>in</strong> den Bundesländern nur den Hebesatz anzuwenden braucht, der für<br />
das Bundesland gilt, <strong>in</strong> dem se<strong>in</strong>e Betriebsstätte liegt. Insbesondere für Arbeitgeber mit zentraler<br />
Lohnabrechnung und mit Arbeitnehmern aus verschiedenen Bundesländern br<strong>in</strong>gt dies e<strong>in</strong>e<br />
erhebliche Erleichterung. Der Arbeitgeber kann bei der F<strong>in</strong>anzverwaltung aber auch die Anwendung
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
des für den Steuerpflichtigen geltenden Hebesatzes (z.B. für Arbeitnehmer aus Bayern 8% <strong>in</strong> NRW)<br />
beantragen.<br />
Beispiel:<br />
E<strong>in</strong> Arbeitnehmer mit Wohnsitz <strong>in</strong> Bayern (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz 8%) arbeitet bei e<strong>in</strong>em Arbeitgeber mit<br />
lohnsteuerlicher Betriebsstätte <strong>in</strong> Bremen (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz 9%). Der Arbeitgeber hat die<br />
Lohnkirchensteuer <strong>in</strong> Höhe von 9% (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte) e<strong>in</strong>zubehalten. Im Rahmen<br />
der Antragsveranlagung wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz<br />
festgesetzt und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder<br />
auch erlassen.<br />
Durch Anweisungen der F<strong>in</strong>anzverwaltung (z.B. OFD Hamburg vom 25.3.2003, S 244-1/2003-St 323;<br />
OFD Berl<strong>in</strong> vom 26.2.1999, St 421-S 2447-2/98, EStG-Kartei Berl<strong>in</strong> KiSt Nr. 1001) ist sichergestellt,<br />
dass der Arbeitgeber auch dann evangelische Lohnsteuer („ev“) e<strong>in</strong>zubehalten hat, wenn der<br />
Arbeitnehmer aus e<strong>in</strong>em anderen Bundesland e<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte mit dem Merker z.B. „lt“ vorlegt.<br />
Der evangelischen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> unterfallen: „ev“, „lt“, „rf“ und „fr“.<br />
Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bundesland e<strong>in</strong> Merker nicht vorgesehen, wird ke<strong>in</strong>e <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> e<strong>in</strong>behalten (z.B.<br />
„fm“ <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>).<br />
Im Rahmen der Veranlagung zur (<strong>Kirche</strong>n-)E<strong>in</strong>kommensteuer wird vom zuständigen<br />
F<strong>in</strong>anzamt der am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz angewandt.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Veranlagung nicht durchgeführt und wurde durch die Betriebsstättenbesteuerung<br />
e<strong>in</strong> höherer Hebesatz angewandt als am Wohnsitz des Arbeitnehmers gilt (z.B. 9%<br />
Betriebsstätte statt 8% Wohnsitz), so erstatten die <strong>Kirche</strong>n den Unterschiedsbetrag<br />
(sogenannte Hebesatzdifferenz) auf Antrag. Wenn umgekehrt von der Betriebsstätte e<strong>in</strong><br />
niedriger Hebesatz angewandt wurde als am Wohnsitz des Arbeitnehmers (z.B. 8%<br />
Betriebsstätte statt 9% Wohnsitz), so s<strong>in</strong>d die <strong>Kirche</strong>n berechtigt, die Hebesatzdifferenz<br />
nachzuerheben. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e<br />
Nachteile entstehen und er letztlich mit dem Steuersatz der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft besteuert<br />
wird, der <strong>in</strong> dem Bundesland se<strong>in</strong>es Wohnsitzes gilt. Viele <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den des<br />
Wohnortes bzw. des dauernden Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers erlassen auf Antrag<br />
diese Hebesatzdifferenz.<br />
E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
Als e<strong>in</strong>e kirchliche, d.h. e<strong>in</strong>e der <strong>Kirche</strong> zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu<br />
erhebende Abgabe, unterliegt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> kirchlicher Verwaltung. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze<br />
aller Bundesländer eröffnen den <strong>Kirche</strong>n jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
auf die Landesf<strong>in</strong>anzbehörden (F<strong>in</strong>anzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als<br />
Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wurde davon <strong>in</strong> allen Bundesländern -<br />
jedoch nicht von allen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften - Gebrauch gemacht. <strong>Die</strong> evangelische und die<br />
katholische <strong>Kirche</strong> haben <strong>in</strong> allen Bundesländern, e<strong>in</strong>ige andere Religionsgeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />
Bundesländern entsprechende Verträge mit der F<strong>in</strong>anzverwaltung abgeschlossen.<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die F<strong>in</strong>anzämter ist nahezu umfassend. Sie reicht von der<br />
Festsetzung und Erhebung bis zur Beitreibung und zum E<strong>in</strong>zug der von den Arbeitgebern<br />
abzuführenden <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer. E<strong>in</strong>schränkungen für die F<strong>in</strong>anzämter bestehen h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge und über außergerichtliche Rechtsbehelfe. Hier<br />
haben sich die <strong>Kirche</strong>n die alle<strong>in</strong> die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> betreffenden Entscheidungen vorbehalten. Wird<br />
die E<strong>in</strong>kommensteuer durch Billigkeitsmaßnahmen von der F<strong>in</strong>anzverwaltung reduziert oder ganz<br />
erlassen, gilt diese Entscheidung auch für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> mit. <strong>Die</strong>s ist Ausdruck der Abhängigkeit<br />
der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> von der staatlichen Steuer (sog. Akzessorietät). In bestimmten Fällen, <strong>in</strong> denen sich<br />
E<strong>in</strong>kommen mehrerer Jahre kumulieren und es zu e<strong>in</strong>er hohen Steuerbelastung kommt (§ 34 EStG),<br />
wird im E<strong>in</strong>zelfall geprüft, ob es angebracht ist, dem <strong>Kirche</strong>nmitglied auf die anfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
e<strong>in</strong>e weitere Ermäßigung aus Billigkeitsgründen auf Antrag zu gewähren.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
In Bayern erfolgt die Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n generell nicht durch die F<strong>in</strong>anzämter, sondern<br />
durch die bereits 1942 e<strong>in</strong>gerichteten evangelischen und katholischen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ämter. Lediglich<br />
der E<strong>in</strong>zug der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer obliegt den F<strong>in</strong>anzämtern. Um die Beitreibung von<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>rückständen kann das F<strong>in</strong>anzamt ersucht werden.<br />
Für die Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die F<strong>in</strong>anzämter entrichten die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
e<strong>in</strong>e Verwaltungskostenentschädigung. Sie liegt zwischen 2% und 4% des Aufkommens der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong> Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die F<strong>in</strong>anzämter ist ke<strong>in</strong>e unzulässige<br />
Verb<strong>in</strong>dung mit dem Staat. <strong>Die</strong> <strong>in</strong> Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV statuierte Trennung von Staat und<br />
<strong>Kirche</strong> wird nicht tangiert. Das deutsche Staatskirchenverhältnis erfordert geradezu - neben allem<br />
Trennenden - die partnerschaftliche Zusammenarbeit. Trotzdem sollen kritische Punkte nicht<br />
verschwiegen werden. Das „Staats<strong>in</strong>kasso“ (der E<strong>in</strong>zug durch das F<strong>in</strong>anzamt) anonymisiert den<br />
unmittelbaren Bezug zwischen der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft und dem <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>zahler. Dafür, dass<br />
alle steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften sich zur Übertragung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>verwaltung<br />
auf den Staat entschlossen haben, waren letztendlich verwaltungsökonomische und f<strong>in</strong>anzpolitische<br />
Überlegungen maßgeblich. Der Staat hält die notwendigen Daten vor („staatliche Steuerlisten“) und<br />
verfügt über e<strong>in</strong>e effizient arbeitende Steuerverwaltung. Der Aufwand für die Verwaltung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist hierbei unverhältnismäßig ger<strong>in</strong>ger und die Kont<strong>in</strong>uität des Steueraufkommens ist<br />
größer, das Verwalten effizienter. Somit s<strong>in</strong>d die <strong>Kirche</strong>n nur zwischen 2% und 4% der<br />
Steueraufkommens belastet. <strong>Die</strong>s entspricht dem verantwortlichen Umgang der <strong>Kirche</strong>n mit den ihr<br />
anvertrauten Geldern.<br />
Ist die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zeitgemäße - Forum<br />
<strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kirche</strong>n, <strong>in</strong>sbesondere durch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> der öffentlichen<br />
Diskussion immer wieder verstärkte Resonanz. Zahlreiche Me<strong>in</strong>ungsbeiträge beschäftigen sich mit<br />
Fragen der rechtspolitischen und theologischen Rechtfertigung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Im folgenden<br />
sollen e<strong>in</strong>ige Kritikpunkte thesenartig aufgezeigt werden, die immer wieder <strong>in</strong> Diskussionen im<br />
Mittelpunkt des Interesses stehen.<br />
E<strong>in</strong>seitige Festsetzung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>: <strong>Die</strong> Entscheidung, ob und <strong>in</strong> welcher Höhe <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
festgesetzt und erhoben wird, wird <strong>in</strong> den evangelischen <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> gewählten kirchlichen Gremien<br />
(Synoden) getroffen. Für jede <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de besteht daher <strong>in</strong> dieser Frage e<strong>in</strong>e breite<br />
demokratische Basis.<br />
Zwangscharakter der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>: Zur Mitgliedschaft <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> wird niemand gezwungen. Zur<br />
Verpflichtung wird die Zahlung für den, der sich offiziell dazu bekennt, Mitglied e<strong>in</strong>er der<br />
kirchensteuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften zu se<strong>in</strong>. <strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung geme<strong>in</strong>samer Aufgaben<br />
entspricht dem Grundgedanken der Solidarität. Auch e<strong>in</strong> Beitragssystem ist im Fall der<br />
Nichtentrichtung des Beitrages mit e<strong>in</strong>em gewissen Zwangscharakter behaftet, da hieran<br />
<strong>in</strong>nerkirchliche Folgen für die <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft geknüpft se<strong>in</strong> müssen. <strong>Die</strong> gesicherte,<br />
zukunftsorientierte und unabhängige Arbeit der <strong>Kirche</strong>, <strong>in</strong>sbesondere die Erfüllung des<br />
Verkündigungsauftrages, erfordert e<strong>in</strong>e gleichmäßige und gesicherte F<strong>in</strong>anzierung u.a. mittels der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.<br />
Spenden- oder Beitragssystem führt zur stärkeren Identifikation der Gläubigen mit der <strong>Kirche</strong>: Das ist<br />
nicht mehr als e<strong>in</strong>e Vermutung. Wer gibt die Gewähr dafür, dass dann der Glaube überzeugender<br />
bekannt, das Mite<strong>in</strong>ander der Geme<strong>in</strong>de lebendiger gestaltet, die Solidarität mit den Armen und<br />
Randgruppen <strong>in</strong>tensiver geübt werden würde, oder die umfassenden Aufgaben der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
unserem Geme<strong>in</strong>wesen besser, menschennäher ausgeführt würden?<br />
Spenden-/Kollektensystem - Kultur-/Sozialsteuer: Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>system wie das Spenden- oder<br />
Kollektensystem enthält sowohl Elemente der Freiwilligkeit als auch der Verpflichtung. Zur Zahlung<br />
der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> verpflichtet zu se<strong>in</strong> setzt die freiwillige Entscheidung des e<strong>in</strong>zelnen voraus, der<br />
<strong>Kirche</strong> als Mitglied angehören zu wollen. Das Spenden- oder Kollektensystem be<strong>in</strong>haltet die Gefahr<br />
der Abhängigkeit: z.B. von e<strong>in</strong>igen wenigen f<strong>in</strong>anzkräftigen <strong>Kirche</strong>nmitgliedern, von dem Ansehen der
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
kirchlichen Bediensteten, der Popularität kirchlicher Programme etc. Es führte letztlich zu e<strong>in</strong>er<br />
„Kirchturmspolitik“. <strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der kirchlichen Aufgaben durch e<strong>in</strong> „anonymes“ System, dem<br />
der Steuer, gewährleistet die notwendige Unabhängigkeit von Gruppen- oder E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>teressen.<br />
Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e Abgabe des Christen an se<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong>, die lediglich<br />
durch staatliche Stellen gegen Entgelt verwaltet wird. <strong>Die</strong> Erhebung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Kultur- oder<br />
Sozialsteuer dagegen würde die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er neuen staatlichen Steuer bedeuten, die alle<br />
steuerpflichtigen Bürger des Landes treffen würde.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Abgabe „ohne konkrete Gegenleistung im E<strong>in</strong>zelfall“: „Steuern“ s<strong>in</strong>d<br />
Geldleistungen des Angehörigen e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaft zur F<strong>in</strong>anzierung von Aufgaben, zu denen sich<br />
diese Geme<strong>in</strong>schaft verpflichtet fühlt. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> ist ke<strong>in</strong> „Handelsunternehmen“, bei dem<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n und kirchliche <strong>Die</strong>nste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Preis-Leistungs-Verhältnis gegen-e<strong>in</strong>ander<br />
aufgerechnet würden. <strong>Die</strong> Erfüllung des kirchlichen Auftrages bedarf der - f<strong>in</strong>anziellen - Mitwirkung<br />
jedes e<strong>in</strong>zelnen <strong>Kirche</strong>nmitgliedes.<br />
Festsetzung und Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die F<strong>in</strong>anzverwaltung: <strong>Die</strong> Zahlung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist ke<strong>in</strong>e Leistung des Staates an die <strong>Kirche</strong>, sondern e<strong>in</strong>e Abgabe des Christen an se<strong>in</strong>e<br />
<strong>Kirche</strong>. An die Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Verwaltung durch die F<strong>in</strong>anzämter ist die<br />
<strong>Kirche</strong> nicht zw<strong>in</strong>gend gebunden. Sie hat sich aber als die zweckmäßigste Form erwiesen.<br />
<strong>Die</strong> staatlichen Stellen der F<strong>in</strong>anzverwaltung verstoßen durch die vertraglich auf sie<br />
übertragene umfassende Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht gegen den Grundsatz der<br />
religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Durch die verfassungsrechtlich<br />
zugesicherte Gewährleistung des Besteuerungsrechts erfolgt ke<strong>in</strong>e Identifizierung des<br />
Staates mit der <strong>Kirche</strong>, da die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>berechtigung jeder Religionsgeme<strong>in</strong>schaft als<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht. <strong>Die</strong> Zusammenarbeit zwischen Staat und<br />
<strong>Kirche</strong> richtet sich an sachlichen Kriterien aus. Der Staat unterhält für die Steuerverwaltung<br />
e<strong>in</strong>en sehr gut funktionierenden Apparat, so dass e<strong>in</strong> paralleler Aufbau bei der <strong>Kirche</strong> nicht<br />
erforderlich ist.<br />
<strong>Die</strong> Kritik am <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>verwaltungssystems als „lautloses Staats<strong>in</strong>kasso“ verkennt die realen<br />
Zusammenhänge. In e<strong>in</strong>er Zeit, <strong>in</strong> der Rundfunk- und Fernsehanstalten, Gewerkschaften, Vere<strong>in</strong>e,<br />
F<strong>in</strong>anzämter, Versicherungsgesellschaften aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung und Beschleunigung der<br />
Verwaltung, aber auch, um e<strong>in</strong>er möglichen Nachlässigkeit der menschlichen Psyche<br />
entgegenzuwirken, dazu auffordern oder ihren Geschäftskontakt davon abhängig machen,<br />
E<strong>in</strong>zugsermächtigungen zu erteilen, mutet dieser Vorwurf weltfremd an.<br />
F<strong>in</strong>anzielle Zuwendungen des Staates: Der Staat unterstützt die <strong>Kirche</strong>n wie jede andere<br />
gesellschaftliche Gruppe bei der Durchführung ihrer Aufgaben - Bildung, Soziales, Erhaltung von<br />
Kulturgütern etc. Der Staat verdeutlicht damit se<strong>in</strong>e Stellung als Kultur- und Sozialstaat und betont<br />
die notwendige Mitwirkung der <strong>Kirche</strong>n. Es ist allgeme<strong>in</strong> anerkannt, dass die <strong>Kirche</strong>n e<strong>in</strong>en nicht<br />
unerheblichen Beitrag zur kulturellen, sozialen und ethischen Ausgestaltung unserer Gesellschaft<br />
leisten.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und Berechnung des Arbeitslosengeldes: Ab 1.1.2005 wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei der<br />
Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt 74 .<br />
Besoldung und Vergütung der kirchlichen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen: <strong>Die</strong> Besoldung und Vergütung der<br />
kirchlichen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen wird ausschließlich aus den E<strong>in</strong>nahmen der <strong>Kirche</strong> gezahlt. <strong>Die</strong> e<strong>in</strong>zigen<br />
kirchlichen Mitarbeiter, die nicht von der <strong>Kirche</strong> bezahlt werden, s<strong>in</strong>d diejenigen im Schuldienst 75<br />
und <strong>in</strong> der Militärseelsorge.<br />
74 § 133 SGB III i.d.F. Art. 1 des 3. Gesetzes für moderne <strong>Die</strong>nstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003,<br />
BGBl. I, S. 2848<br />
75 Unterschiedlich <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundesländern
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Auch die Ruhegehälter werden entweder von den kirchlichen Pensionskassen getragen oder von der<br />
Rentenversicherung, wenn sich die <strong>Kirche</strong> an die staatliche Rentenvorsorge angeschlossen hat. <strong>Die</strong>se<br />
<strong>Kirche</strong>n zahlen regelmäßig die üblichen Rentenversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten e<strong>in</strong>.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und Gewährleistung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG: <strong>Die</strong> Heranziehung zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> verstößt nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, weil nur<br />
diejenigen besteuert werden, die der <strong>Kirche</strong> angehören, und der Staat dem e<strong>in</strong>zelnen Bürger se<strong>in</strong>e<br />
Grundrechte aus Art. 4 GG gewährleistet. Das Grundrecht der Religionsfreiheit umfasst auch das<br />
Recht, nicht zu Beiträgen für e<strong>in</strong>e Religionsgeme<strong>in</strong>schaft herangezogen zu werden, deren Mitglied<br />
man nicht mehr ist. Durch die staatlich garantierte Möglichkeit des <strong>Kirche</strong>naustritts wird e<strong>in</strong>e<br />
Zwangsmitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft vermieden, weil sämtliche Wirkungen der<br />
Mitgliedschaft <strong>in</strong> den staatlichen Bereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> entfallen (z. B. auch die Verpflichtung, für die Zeit<br />
nach dem Ende der <strong>Kirche</strong>nmit-gliedschaft <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zu entrichten). Dem Grundrecht der<br />
Religionsfreiheit jedes Staatsbürgers, nicht von e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass er sich der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht durch Austritt<br />
entziehen kann.<br />
Begründung der - gegebenenfalls - zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>zahlung verpflichteten kirchlichen Mitgliedschaft<br />
durch K<strong>in</strong>dstaufe: Bis zur Religionsmündigkeit, d.h. mit Vollendung des 14. Lebensjahres, wird das<br />
noch m<strong>in</strong>derjährige <strong>Kirche</strong>nmitglied durch se<strong>in</strong>e Eltern vertreten. Mit der Konfirmation bestätigt das<br />
nunmehr mündige <strong>Kirche</strong>nmitglied se<strong>in</strong>e Taufe und die davon abzuleitende Zugehörigkeit zu se<strong>in</strong>er<br />
<strong>Kirche</strong>.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtig s<strong>in</strong>d alle getauften Christen, die nach dem Recht der (ev./kath.) <strong>Kirche</strong> deren<br />
Mitglieder s<strong>in</strong>d, beg<strong>in</strong>nend mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der dem Ereignis der Taufe<br />
folgt. <strong>Die</strong>s bezieht auch das getaufte K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>, welches beim Taufakt durch die Eltern/Paten wirksam<br />
vertreten wird. Erzielt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d nunmehr e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtige E<strong>in</strong>künfte, weil es z.B. im Alter<br />
von drei Jahren e<strong>in</strong> Mietshaus geerbt hat, wird es neben der E<strong>in</strong>kommensteuer auch zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> veranlagt. <strong>Die</strong>se Fälle s<strong>in</strong>d jedoch selten.<br />
Im Übrigen: <strong>Die</strong> Geldmittel, die der <strong>Kirche</strong> zur Verfügung gestellt werden und wofür die <strong>Kirche</strong><br />
dankbar ist, erfüllen niemals e<strong>in</strong>en Selbstzweck, sondern haben immer dienenden Charakter.<br />
Grundsätzlich wird alles, was zugeflossen ist, auch zeitnah wieder für kirchliche Zwecke verwendet.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Europa<br />
E<strong>in</strong>fluss europäischen Rechts auf das deutsche <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht<br />
<strong>Die</strong> Europäische Union besitzt e<strong>in</strong>e Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden<br />
Europa nur <strong>in</strong>soweit, als e<strong>in</strong>e Angleichung der <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsvorschriften um des<br />
ordnungsgemäßen Funktionierens des geme<strong>in</strong>samen Marktes willen erforderlich ist oder wenn e<strong>in</strong>e<br />
anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Unmittelbare Bemühungen um<br />
e<strong>in</strong>e Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d deshalb nicht zu erwarten.<br />
Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht verbleibt - ebenso wie die Kulturhoheit - Angelegenheit des jeweiligen<br />
Staates bzw. der jeweiligen Religion. Der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft ist die Bewahrung der<br />
kulturellen Vielfalt und damit auch e<strong>in</strong>es vielfältigen Europäischen Staatskirchenrechts gesetzlich<br />
aufgetragen. Beim Erlass von harmonisierenden Regelungen wird darauf Bedacht genommen werden<br />
müssen, dass sie weder direkt noch <strong>in</strong>direkt die kirchlichen Belange <strong>in</strong> ihrer E<strong>in</strong>gebundenheit <strong>in</strong> das<br />
jeweilige Staats- und Gesellschaftsgefüge bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
Durch die Anb<strong>in</strong>dung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die staatliche E<strong>in</strong>kommensteuer könnten sich aber<br />
Harmonisierungen auf der Ebene des staatlichen Steuerrechts auf das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen<br />
auswirken. Derartige Bestrebungen zeichnen sich z. Zt. jedoch nicht ab.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa - Überblick<br />
<strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa variiert <strong>in</strong> Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen Staat und<br />
<strong>Kirche</strong>. <strong>Die</strong> Spannweite reicht von e<strong>in</strong>er Staatskirche mit ihrer engen Verzahnung zwischen <strong>Kirche</strong><br />
und Staat bis zur vollständigen Trennung jeglicher Beziehungen zwischen ihnen. So ist auch bei der<br />
F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kirche</strong>n zu unterscheiden: direkt durch den Staat, über e<strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>system,<br />
durch e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nbeitragssystem, durch Erträge aus kircheneigenem Vermögen bis h<strong>in</strong> zu Spenden<br />
und Kollekten.<br />
In Belgien und Griechenland besteht e<strong>in</strong>e direkte Abhängigkeit von den staatlichen Lei-stungen. In<br />
Belgien decken die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften ihren f<strong>in</strong>anziellen Bedarf durch e<strong>in</strong>e Mischung von<br />
staatlichen Leistungen und Spenden. In Griechenland ist die orthodoxe <strong>Kirche</strong> seit 1833 Staatskirche.<br />
Sie genießt wichtige, <strong>in</strong>sbesondere f<strong>in</strong>anzielle Vorrechte. <strong>Die</strong> anderen <strong>Kirche</strong>n genießen formell<br />
religiöse Freiheit. Den orthodoxen Pfarrern bezahlt der Staat e<strong>in</strong> Gehalt sowie den Bischöfen den<br />
Hauptteil ihrer Unterhaltskosten. <strong>Die</strong> übrigen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften f<strong>in</strong>anzieren sich durch<br />
Spenden und Kollekten.<br />
Aus eigenem Vermögen f<strong>in</strong>anzieren sich die Staatskirche <strong>in</strong> Großbritannien und die katholische<br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Portugal. In England ist die anglikanische <strong>Kirche</strong> Staatskirche mit dem König bzw. der<br />
König<strong>in</strong> als Oberhaupt. Kirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Parlaments. In Schottland<br />
ist die presbyterianische <strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>e Staatskirche, wo h<strong>in</strong>gegen <strong>in</strong> Wales seit 1990 die Trennung von<br />
Staat und <strong>Kirche</strong> besteht. Alle <strong>Kirche</strong>n erhalten als karitative Vere<strong>in</strong>igung unter bestimmten<br />
Voraussetzungen für E<strong>in</strong>künfte aus Spenden e<strong>in</strong>e Ermäßigung der E<strong>in</strong>kommensteuer. Der Staat<br />
gewährt Zuschüsse für den Unterhalt historischer Kathedralen und Geme<strong>in</strong>dekirchen.<br />
In Portugal s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>geschriebenen religiösen Körperschaften von Steuern und Abgabe für ihre<br />
Kultstätten, Ausbildungsstätten betreffen, umfassend befreit. <strong>Die</strong> Angehörigen der „verwurzelten“<br />
<strong>Kirche</strong>n oder Glaubensgeme<strong>in</strong>schaften können 0,5% ihrer E<strong>in</strong>kommensteuer zu religiösen oder<br />
wohltätigen Zwecken bestimmen, was dann <strong>in</strong> der Steuererklärung vermerkt werden muss. <strong>Die</strong><br />
<strong>Kirche</strong> erhalten das Geld dann von der F<strong>in</strong>anzverwaltung, sofern sie e<strong>in</strong>en Jahresbericht über die<br />
Verwendung der erhaltenen Mittel abliefern.<br />
E<strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>system besteht auch <strong>in</strong> Dänemark, wo die überwiegende Mehrheit der E<strong>in</strong>wohner<br />
der evangelisch-lutherischen Staatskirche (Volkskirche) angehören. Dementsprechend gestaltet sich<br />
die Unterstützung der <strong>Kirche</strong> mit staatlichen Mitteln. <strong>Die</strong> Gehälter der kirchlichen Mitarbeiter und<br />
der Unterhalt für <strong>Kirche</strong>ngebäude werden hauptsächlich vom Staat aufgebracht. Ferner gibt es e<strong>in</strong>e<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, die von der Ortsgeme<strong>in</strong>de festgesetzt, von der politischen Geme<strong>in</strong>de bestätigt und<br />
vom <strong>Kirche</strong>nm<strong>in</strong>isterium genehmigt wird. Sie wird gegenüber dem Steuerzahler, obwohl <strong>in</strong> den<br />
Kommunalsteuern enthalten, als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ausgewiesen. Ihre Höhe beträgt bis zu 7% und wird<br />
bei Lohnsteuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber<br />
erhoben.<br />
Das Verhältnis zwischen Staat und <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Frankreich ist seit 1905 durch e<strong>in</strong>e strikte Trennung von<br />
Staat und <strong>Kirche</strong> gekennzeichnet. Nur <strong>in</strong> den drei östlichen Departements Niederrhe<strong>in</strong>, Oberrhe<strong>in</strong><br />
und Mosel gelten Sonderbestimmungen. Dort brachte es die geschichtliche Entwicklung durch<br />
Napoleon mit sich, dass die <strong>Kirche</strong>n vom Staat aus dem allgeme<strong>in</strong>en Steuertopf f<strong>in</strong>anziert werden. Im<br />
übrigen Frankreich muss sich die überwiegend katholische <strong>Kirche</strong> weitgehend selbst f<strong>in</strong>anzieren. 75%<br />
ihrer E<strong>in</strong>nahmen stammen aus Sammlungen und Spenden und 25% aus dem freiwilligen<br />
„Kultbeitrag“, dessen Richtwert bei e<strong>in</strong>em Prozent des E<strong>in</strong>kommens liegt. Da die eigenen E<strong>in</strong>nahmen<br />
<strong>in</strong>sgesamt aber nicht ausreichen, um die kirchlichen Aufgaben zu f<strong>in</strong>anzieren, s<strong>in</strong>d viele Pfarrer zu<br />
e<strong>in</strong>er beruflichen Nebentätigkeit gezwungen, worunter der Seelsorgeauftrag natürlich leidet. <strong>Die</strong><br />
<strong>Kirche</strong>ngebäude gehören dem Staat, der sie (z.T. notdürftig) unterhält und den <strong>Kirche</strong>n kostenlos zur<br />
Verfügung stellt.<br />
<strong>Die</strong> evangelischen <strong>Kirche</strong>n f<strong>in</strong>anzieren sich ausschließlich aus freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und<br />
Spenden. <strong>Die</strong> größte, die Eglise Réformée de France, beschäftigt 360 hauptamtliche Pastoren. Ihr
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
E<strong>in</strong>kommen liegt damit knapp unterhalb des gesetzlichen M<strong>in</strong>destlohns. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>ngebäude<br />
gehören, im Unterschied zur katholischen <strong>Kirche</strong>, den Geme<strong>in</strong>den, die als Kultvere<strong>in</strong>e nach dem<br />
Gesetz von 1905 konstituiert s<strong>in</strong>d. Sie müssen ihre Gebäude daher aus eigenen Mitteln<br />
unterhalten 76 .<br />
In den Niederlanden, wo Protestanten und Katholiken zahlenmäßig gleich stark s<strong>in</strong>d, f<strong>in</strong>anzieren sich<br />
die <strong>Kirche</strong>n überwiegend aus freiwilligen Beiträgen (Spenden und Kollekten; sog. Aktion<br />
„Kerkbalans“), die zwischen e<strong>in</strong>em und drei Prozent des E<strong>in</strong>kommens liegen. <strong>Die</strong> aufgrund des<br />
E<strong>in</strong>zugs von <strong>Kirche</strong>ngütern bestehenden Staatsleistungen, hauptsächlich für die Besoldung der<br />
Geistlichen, s<strong>in</strong>d 1983 durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Zahlung von 250 Mill. Gulden abgegolten worden.<br />
Staatlich subventioniert werden weiterh<strong>in</strong> karitative E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Kirche</strong>n sowie die<br />
konfessionellen Schulen.<br />
In Italien und Spanien werden die <strong>Kirche</strong>n aus Steuermitteln unterhalten. <strong>Die</strong> Besonderheit ist, dass<br />
der Steuerpflichtige wählen kann, ob se<strong>in</strong>e Steuergelder der <strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>er sozialen E<strong>in</strong>richtung<br />
zufließen sollen. <strong>Die</strong>ses F<strong>in</strong>anzierungsmodell wird fälschlicherweise als Kultussteuer bezeichnet.<br />
In Italien und Spanien können sich die Steuerzahler seit 1990 bzw. 1988 entscheiden, ob 0,8%<br />
(Italien) oder 0,5% (Spanien) der Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer kirchlichen oder anderen sozialen<br />
oder kulturellen Zwecken zufließen sollen. Treffen sie ke<strong>in</strong>e Entscheidung, wird dieser obligatorische<br />
Steuerbetrag <strong>in</strong> Italien <strong>in</strong> dem Verhältnis aufgeteilt, <strong>in</strong> dem sich die übrigen Steuerzahler für e<strong>in</strong>en<br />
kirchlichen oder anderen Verwendungszweck entschieden haben. In Spanien wird dieser Betrag<br />
direkt den anderen Zwecken zugeleitet.<br />
In Italien wird (soll) alle drei Jahre <strong>in</strong> Verhandlungen zwischen dem Staat (!) und der <strong>Kirche</strong><br />
festgelegt, welcher Prozentsatz an der Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer durch das Wahlverfahren von<br />
dem Steuerpflichtigen entweder der <strong>Kirche</strong> oder anderen Zwecken zugewendet werden soll. <strong>Die</strong><br />
Spanische <strong>Kirche</strong> bekommt ihren Haushaltsmittelbedarf, der nicht durch das<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen gedeckt ist, direkt vom Staat aus allgeme<strong>in</strong>en Steuergeldern zugewendet.<br />
Aus ihrer historisch bed<strong>in</strong>gten Entwicklung mag der derzeitige Zustand von der Katholischen <strong>Kirche</strong><br />
als wesentlicher Fortschrift gewertet werden. Aus der Sicht der <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Deutschland stellt er sich<br />
aber als engste Verzahnung mit dem Staat, e<strong>in</strong>er verkappten Staatsf<strong>in</strong>anzierung dar, die mit den<br />
Verfassungsnormen des Art. 140 GG nicht vere<strong>in</strong>bar wäre und dem Selbstbestimmungsrecht der<br />
<strong>Kirche</strong>n zuwiderliefe. Aber selbst unter der hypothetischen Annahme, e<strong>in</strong> solches System würde <strong>in</strong><br />
Deutschland bestehen, wäre das Steueraufkommen derart niedrig, dass die geistliche<br />
Grundversorgung gefährdet und die vielfältigen Aufgaben der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> unserer Gesellschaft, die allen<br />
zugute kommen, auch nicht annähernd erfüllt werden könnten.<br />
Österreich ist das e<strong>in</strong>zige Land, <strong>in</strong> dem die <strong>Kirche</strong> sich mittels e<strong>in</strong>es Beitrages der <strong>Kirche</strong>nangehörigen<br />
f<strong>in</strong>anzieren lässt. Das <strong>Kirche</strong>nbeitragssystem lässt den <strong>Kirche</strong>n die Freiheit im Blick auf e<strong>in</strong>e<br />
eigenständige Tarifgestaltung, weil die <strong>Kirche</strong>nbeiträge nicht an staatliche Maßstabsteuern<br />
anknüpfen. Er besitzt jedoch nicht den Charakter e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlichen Abgabe und ist daher<br />
auch nicht staatlich verwaltbar. In Österreich ziehen die <strong>Kirche</strong>n selbst aufgrund e<strong>in</strong>es staatlichen<br />
Gesetzes aus dem Jahr 1939 Beiträge e<strong>in</strong>, die als privatrechtlich zu qualifizieren s<strong>in</strong>d. Sie müssen<br />
notfalls vor dem Zivilgericht e<strong>in</strong>geklagt und durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden. Den<br />
<strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Österreich obliegt es, selbst die Beitragspflichtigen zu erfassen und anzuschreiben.<br />
„Bürgerliche Steuerlisten“ wie sie den <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art.<br />
140 GG i. V. m. 137 Abs. 6 WRV vom Staat zur Verfügung gestellt werden, stehen der<br />
österreichischen <strong>Kirche</strong> nicht zur Verfügung. Das <strong>Kirche</strong>nbeitragssystem führt somit zu beträchtlichen<br />
E<strong>in</strong>nahmeausfällen, da zum e<strong>in</strong>en die Beitragsfestsetzung nicht exakt für sämtliche <strong>Kirche</strong>nmitglieder<br />
76 <strong>Die</strong> kath. <strong>Kirche</strong> hat sich 1905 geweigert, dem Gesetz Folge zu leisten und ist daher nicht als Kultvere<strong>in</strong><br />
registriert worden. Sie verloren die Eigentumsrechte an ihren Gebäude, die Baulast trägt der Staat. Er stellt<br />
sie der kath. <strong>Kirche</strong> kostenlos zur Verfügung. D.h., das gesetzestreue Verhalten der evang. <strong>Kirche</strong>n hat sich<br />
<strong>in</strong>soweit zu ihrem Nachteil ausgewirkt.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
durchgeführt werden kann und zum anderen die kircheneigene Beitragsverwaltung kostenaufwendig<br />
ist.<br />
In F<strong>in</strong>nland und Schweden werden die <strong>Kirche</strong>n mittels e<strong>in</strong>es <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>systems f<strong>in</strong>anziert.<br />
Der f<strong>in</strong>nischen evangelisch-lutherischen Staatskirche gehören ca. 92% der Bevölkerung an. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong><br />
verwaltet die Bevölkerungsregister. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n betragen zwischen 1% und 2% des<br />
steuerpflichtigen E<strong>in</strong>kommens. <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtig s<strong>in</strong>d auch alle geschäftlichen<br />
Unternehmungen.<br />
Staat und <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Schweden s<strong>in</strong>d wie kaum <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen europäischen Land besonders fest<br />
mite<strong>in</strong>ander verbunden. Ca. 90% der Bevölkerung gehören der Evangelisch-lutherischen Staatskirche<br />
mit dem König als nom<strong>in</strong>ellem Oberhaupt an. <strong>Die</strong> schwedische Volkskirche erhebt nach e<strong>in</strong>er Reform<br />
des Staatskirchenrechts seit dem Jahr 2000 <strong>Kirche</strong>nbeiträge, welche von der staatlichen<br />
Steuerbehörde e<strong>in</strong>gezogen wird. Mögliche F<strong>in</strong>anzierungslücken wird der Staat durch Subventionen<br />
ausgleichen.<br />
<strong>Die</strong> norwegische <strong>Evangelische</strong>-lutherische <strong>Kirche</strong>, der 96% der Bevölkerung angehören, ist e<strong>in</strong>e<br />
Staatskirche mit dem König als nom<strong>in</strong>ellem Oberhaupt. Das Augsburger Bekenntnis ist Bestandteil<br />
der Verfassung, und die Volkskirche wird daher durch Staatsleistungen unterhalten.<br />
In Island und der Schweiz werden die <strong>Kirche</strong>n ebenfalls durch e<strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>system f<strong>in</strong>anziert.<br />
<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>wohner Islands gehören fast ausschließlich der evangelisch-lutherischen Volkskirche an, die<br />
mittels e<strong>in</strong>er Kultursteuer f<strong>in</strong>anziert wird. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er se<strong>in</strong>e Steuermittel<br />
der Volkskirche oder der Universität Islands zugute kommen lassen will.<br />
In der Schweiz s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Kantone für die Verhältnisse zwischen Staat und <strong>Kirche</strong> zuständig.<br />
<strong>Die</strong> wichtigste F<strong>in</strong>anzierungsquelle für die großen <strong>Kirche</strong>n ist die (Orts-) <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, die <strong>in</strong> der<br />
Regel durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den festgesetzt wird. Bemessungsgrundlage bildet das E<strong>in</strong>kommen<br />
oder auch das Vermögen. Erhoben wird sie von den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den oder den politischen<br />
Geme<strong>in</strong>den zusammen mit den staatlichen bzw. kommunalen Steuern.<br />
In Polen erzielen die <strong>Kirche</strong>n bzw. die Katholische <strong>Kirche</strong> (ger<strong>in</strong>ge) E<strong>in</strong>nahmen aus der<br />
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, die ihnen zurückgegeben wurden. Überwiegen<br />
f<strong>in</strong>anzieren sie sich aus freiwilligen Spenden sowie Kollekten für bestimmte Zwecke. Kirchliche<br />
juristische Personen, die e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nachgehen, brauchen den Gew<strong>in</strong>n nicht zu<br />
versteuern, wenn er e<strong>in</strong>gesetzt wird für Bildung, Erziehung, Wissenschaft, Kultur, karitative und<br />
betreuende Zweck, sakrale und kirchliche Zwecke sowie zur Denkmalpflege.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Rußland f<strong>in</strong>anzieren sich aus Spenden und Auslandshilfen. Vom Staat erhalten sie<br />
f<strong>in</strong>anzielle Hilfen bei Restaurierungsarbeiten. E<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n aus Produktionstätigkeit ist steuerfrei,<br />
wenn er für karitative, kulturelle bzw. aufklärende Zwecke verwendet wird.<br />
In Tschechien f<strong>in</strong>anziert sich die <strong>Kirche</strong> durch Kollekten und Gaben.<br />
In Ungarn bilden freiwillige Beiträge, Spenden, Stolgebühren sowie staatliche Zuschüsse <strong>in</strong> der Form<br />
e<strong>in</strong>er Teilzweckb<strong>in</strong>dung der E<strong>in</strong>kommensteuer <strong>in</strong> Höhe von 1%. Vom Staat erhalten sie des weiteren<br />
Zuwendungen bei Betrieb von sozialen E<strong>in</strong>richtungen, Schulen etc.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Sonstiges<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen im 10-Jahres-Vergleich<br />
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />
Evang. 4,225 4,055 4,044 3,986 3,656 3,617 3,850 4,170 4,556<br />
Röm.-Kath. 4,535 4,356 4,302 4,356 4,026 3,977 4,252 4,657 5,066<br />
In Mrd. Euro, netto<br />
Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> den Bundesländern<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist von folgenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften der F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
des Bundeslandes übertragen:<br />
Bundesland Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
<strong>in</strong> allen Bundesländern <strong>Evangelische</strong>, Lutherische, Reformierte Landeskirchen;<br />
Röm.-katholische (Erz-)Diözesen<br />
Baden-Württemberg Altkatholische <strong>Kirche</strong>;<br />
Israelitische Religionsgeme<strong>in</strong>schaft Württemberg;<br />
Israelische Religionsgeme<strong>in</strong>schaft Baden;<br />
Freireligiöse Landesgeme<strong>in</strong>de Baden<br />
Bayern¹ Altkatholische <strong>Kirche</strong>;<br />
Landesverband der Israelitischen Kultusgeme<strong>in</strong>den<br />
Berl<strong>in</strong> Altkatholische <strong>Kirche</strong><br />
Hamburg Jüdische Geme<strong>in</strong>de<br />
Hessen Altkatholische <strong>Kirche</strong>;<br />
Jüdische Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Frankfurt, Gießen, Kassel, Darmstadt, Bad<br />
Nauheim;<br />
Freireligiöse Geme<strong>in</strong>den Ma<strong>in</strong>z und Offenbach<br />
Niedersachsen Altkatholische <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den Hannover-Niedersachsen;<br />
Jüdische Geme<strong>in</strong>de Hannover<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Altkatholische <strong>Kirche</strong>;<br />
Landesvorstände Jüdische Kultusgeme<strong>in</strong>den von Nordrhe<strong>in</strong>, von<br />
Westfalen-Lippe, Synagogengeme<strong>in</strong>de Köln<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />
Altkatholische <strong>Kirche</strong>;<br />
Jüdische Kultusgeme<strong>in</strong>de Koblenz;<br />
Freireligiöse Geme<strong>in</strong>de Ma<strong>in</strong>z;<br />
Freireligiöse Landesgeme<strong>in</strong>de Pfalz;<br />
Freie Religionsgeme<strong>in</strong>schaft Alzey<br />
Saarland Altkatholische <strong>Kirche</strong>;<br />
Synagogengeme<strong>in</strong>de Saar<br />
¹ In Bayern erfolgt nur der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuere<strong>in</strong>zug durch die F<strong>in</strong>anzämter; ansonsten erfolgt die Verwaltung<br />
der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ämter.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>-Übersicht<br />
Übersicht der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>sätze<br />
Bundesland KiSt-<br />
Satz<br />
%<br />
Baden-Württemberg 8<br />
Kappung des zu versteuernden<br />
E<strong>in</strong>kommens¹<br />
%<br />
ev.<br />
Württemberg<br />
2,75<br />
ev. Baden; kath.<br />
Diözesen<br />
3,5<br />
KiSt-Satz bei<br />
pausch. LSt²<br />
%<br />
6,5<br />
Besonderes Kirchgeld <strong>in</strong><br />
glauenverschiedener<br />
Ehe<br />
€<br />
96 - 3 600³<br />
6% ab 2011<br />
Bayern 8<br />
(auf Antrag)<br />
-- 7 96 - 3 600³<br />
Berl<strong>in</strong> 9 3 5 96 - 3 600<br />
Brandenburg 9 3 5 96 - 3 600<br />
Bremen 9 3,5 7 96 - 3 600<br />
Bremerhaven 9 3,5 7 96 - 3 600<br />
Hamburg 9 3 4 96 - 3 600<br />
Hessen 9 ev. <strong>Kirche</strong>n kath. Diözesen<br />
7 96 - 3 600<br />
3,5<br />
4<br />
(auf Antrag)<br />
Mecklenburg-<br />
9 ev. Mecklenburg -- kath. Bistum HH<br />
5 96 - 3 600<br />
Vorpommern<br />
ev. Pommern 3,5<br />
a.A.<br />
3<br />
Niedersachsen 9 3,5 6 96 - 3 600<br />
ev. <strong>Kirche</strong>n 3,5 4 Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen 9<br />
kath. Diözesen<br />
4<br />
(auf Antrag)<br />
7 96 - 3 600³<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz 9 ev. <strong>Kirche</strong>n kath. Diözesen<br />
7 96 - 3 600<br />
3,5<br />
4<br />
(auf Antrag)<br />
Saarland 9 ev. <strong>Kirche</strong>n kath. Diözesen<br />
7 96 - 3 600<br />
3,5<br />
4<br />
(auf Antrag)<br />
Sachsen 9 3,5 5 96 - 3 600<br />
Sachsen-Anhalt 9 3,5 5 96 - 3 600<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> 9 3 6 96 - 3 600<br />
Thür<strong>in</strong>gen 9 3,5 5 96 - 3 600<br />
¹ In Mecklenburg-Vorpommern 3% für das Erzbistum Hamburg; die Pommersche Ev. <strong>Kirche</strong> ermäßigt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf 3,5% auf Antrag;<br />
Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg ke<strong>in</strong>e Kappung (auch für Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Brandenburg). Für Mitglieder der Ev.-Luth. Landeskirche<br />
Hannover auf dem Gebiet von Hamburg 3,5%; für die Nordelbische <strong>Kirche</strong> auf dem Gebiet Niedersachsen 3%<br />
² Siehe 7.3 ³ Nur ev. <strong>Kirche</strong> 4 Lippische Ev. Landeskirche 3,5% ab VZ 2007<br />
M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Jährlich Monatlich Wöchentlich Täglich<br />
<strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> Euro<br />
Hamburg 3,60 0,30 0,07 0,00<br />
Hessen 1,80 0,15 0,04 0,01<br />
Mecklenburg-Vorpommern² 3,60 0,30 0,07 0,00<br />
Sachsen¹ 3,60 0,30 0,07 0,01<br />
Sachsen-Anhalt¹ 3,60 0,30 0,07 0,01<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> 3,60 0,30 0,07 0,00<br />
Thür<strong>in</strong>gen¹ 3,60 0,30 0,07 0,01<br />
¹ nur ev ² für das Erzbistum Berl<strong>in</strong> und Hamburg
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Auskünfte <strong>in</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>fragen<br />
Bei E<strong>in</strong>zel- oder <strong>in</strong> Zweifelsfragen erteilen die folgenden <strong>Kirche</strong>nbehörden Auskunft:<br />
<strong>Evangelische</strong> Landeskirchen77: Evang. Behörde Str./Ort Tel. Fax<br />
Anhalt Landeskirchenrat Friedrichstr. 22/24 0340 2526-130<br />
06844 Dessau<br />
www.landeskirche-anhalts.de<br />
2526-0<br />
Baden Ev. Oberkirchenrat Blumenstraße 1-7 0721 9175-550<br />
76133 Karlsruhe<br />
www.ekiba.de<br />
9175-0<br />
Bayern Ev.-Luth.<br />
Meiserstraße 11 - 13 089 5595-444<br />
Landeskirchenamt 80333 München<br />
www.bayern-evangelisch.de<br />
5595-0<br />
Berl<strong>in</strong>- Ev. Zentrum Berl<strong>in</strong>- Georgenkirchstr. 69/70 030 24344-<br />
BrandenburgBrandenburg- 10249 Berl<strong>in</strong><br />
24344-0 500<br />
schlesischeschlesische www.ekbo.de<br />
Oberlausitz Oberlausitz<br />
Braunschweig Landeskirchenamt <strong>Die</strong>tr.-Bonhoeffer- Str. 1 05331 802-700<br />
38300 Wolfenbüttel<br />
www.landeskirche-braunschweig.de<br />
802-0<br />
Bremen <strong>Evangelische</strong> Franziuseck 2 - 4 0421 5597-265<br />
<strong>Kirche</strong>nkanzlei 28199 Bremen<br />
www.kirche-bremen.de<br />
5597-0<br />
Hannover Ev.-Luth.<br />
Rote Reihe 6<br />
0511 1241-266<br />
Landeskirchenamt 30169 Hannover<br />
www.landeskirche-hannover.de<br />
1241-0<br />
Hessen-Nassau <strong>Kirche</strong>nverwaltung Paulusplatz 1<br />
06151 405-440<br />
64285 Darmstadt<br />
www.ekhn.de<br />
405-0<br />
Kurhessen- Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 0561 9378-400<br />
Waldeck<br />
34131 Kassel<br />
www.ekkw.de<br />
9378-0<br />
Lippe Landeskirchenamt Leopoldstr. 97<br />
05231 976-8164<br />
32756 Detmold<br />
www.lippische-landeskirche.de<br />
9766-0<br />
Mecklenburg Oberkirchenrat Münzstr. 8<br />
0385 5185-170<br />
19055 Schwer<strong>in</strong><br />
www.kirche-mv.de<br />
5185-0<br />
Mitteldeutschlan<br />
d78 Landeskirchenamt Am Dom 2<br />
0391 5346-111<br />
der EKM<br />
39104 Magdeburg 5346-0<br />
Moritz-Mitzenheim-Str. 2a 03691 678355<br />
99817 Eisenach<br />
www.ekmd-onl<strong>in</strong>e.de<br />
67899<br />
Nordelbien Nordelbisches Dänische Str. 21/35 0431 9797-999<br />
(Schl.-H./HH) <strong>Kirche</strong>namt 24103 Kiel<br />
www.nordelbien.de<br />
9797-0<br />
Oldenburg Ev.-Luth.<br />
Philosophenweg 1 0441 7701-299<br />
Oberkirchenrat 26121 Oldenburg<br />
www.ev-kirche-oldenburg.de<br />
7701-0<br />
Pfalz Landeskirchenrat Domplatz 5<br />
06232 667-199<br />
67346 Speyer<br />
www.evpfalz.de<br />
667-0<br />
77 Weitere Kontaktdaten: http://www.ekd.de/kirche/3218_kirchen.html oder www.steuer-forum-kirche.de<br />
78 <strong>Die</strong> Ev. <strong>Kirche</strong> der <strong>Kirche</strong>nprov<strong>in</strong>z Sachsen und die Ev.-Luth. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen haben sich zum 1.1.2009<br />
zusammengeschlossen zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland (EKM). Das geme<strong>in</strong>same<br />
Landeskirchenamt <strong>in</strong> Erfurt wird 2010 bezogen
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Pommersche<br />
Ev. <strong>Kirche</strong><br />
Reformierte<br />
<strong>Kirche</strong><br />
Konsistorium Bahnhofstr. 35/36<br />
17489 Greifswald<br />
www.kirche-mv.de<br />
Reformierter<br />
Synodalrat<br />
Saarstraße 6<br />
26789 Leer<br />
www.reformiert.de<br />
Rhe<strong>in</strong>land Landeskirchenamt H.-Böckler-Str. 7<br />
40476 Düsseldorf<br />
www.ekir.de<br />
Sachsen<br />
(Landeskirche)<br />
Schaumburg-<br />
Lippe<br />
Landeskirchenamt Lukasstr. 6<br />
01069 Dresden<br />
www.landeskirche-sachsen.de<br />
Ev.-Luth.<br />
Landeskirchenamt<br />
Herderstr. 27<br />
31675 Bückeburg<br />
www.landeskirche-schaumburglippe.de<br />
Westfalen Landeskirchenamt Altstädter Kirchplatz 5<br />
33602 Bielefeld<br />
www.ekvw.de<br />
Württemberg Ev. Oberkirchenrat Gänsheidestr. 2<br />
70184 Stuttgart<br />
www.elk-wue.de<br />
03834<br />
554790<br />
0491<br />
9198-0<br />
0211<br />
4562-0<br />
0351<br />
4692-0<br />
05722<br />
960-0<br />
0521<br />
594-0<br />
0711<br />
2149-0<br />
554715<br />
9198-251<br />
4562-444<br />
4692-144<br />
960-10<br />
594-129<br />
2149-236<br />
Römisch-katholische (Erz-) Bistümer79 :<br />
(Erz-)Bistum Str./Ort Tel. Fax<br />
Aachen Klosterplatz 7<br />
52062 Aachen<br />
www.bistum-aachen.de<br />
0241 452-0 452-496<br />
Augsburg Fronhof 4<br />
86152 Augsburg<br />
www.bistum-augsburg.de<br />
0821 3166-0 3166-209<br />
Bamberg Domplatz 1-5<br />
96049 Bamberg<br />
www.erzbistum-bamberg.de<br />
0951 502-0 502-279<br />
Berl<strong>in</strong> Niederwallstr. 8-9<br />
10117 Berl<strong>in</strong><br />
www.erzbistumberl<strong>in</strong>.de<br />
030 32684-0 32684-276<br />
Dresden Käthe-Kollwitz-Ufer 84<br />
01309 Dresden<br />
www.bistum-dresden-meissen.de<br />
0351 3364-6 3364-791<br />
Eichstätt Luitpoldstr. 2<br />
85072 Eichstätt<br />
www.bistum-eichstaett.de<br />
08421 50-0 50-209<br />
Erfurt Hermannsplatz 9<br />
99084 Erfurt<br />
www.bistum-erfurt.de<br />
0361 6572-0 6572-444<br />
Essen Zwolfl<strong>in</strong>g 16<br />
45127 Essen<br />
www.bistum-essen.de<br />
0201 2204-1 2204-507/570<br />
Freiburg Schoferstr. 2<br />
79098 Freiburg<br />
www.erzbistum-freiburg.de<br />
0761 2188-0 2188-505<br />
Fulda Paulustor 5<br />
36037 Fulda<br />
www.bistum-fulda.de<br />
0661 87-0 87-578<br />
Görlitz C. v. Ossietzky-Str. 41<br />
02826 Görlitz<br />
www.bistum-goerlitz.de<br />
03581 4782-0 4782-12<br />
79 Weitere Kontaktdaten: http://www.kath.de/ (Spalte l<strong>in</strong>ks) oder www.steuer-forum-kirche.de
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Hamburg Danziger Str. 52 a<br />
20099 Hamburg<br />
www.erzbistum-hamburg.de<br />
Hildesheim Domhof 18<br />
31134 Hildesheim<br />
www.bistum-hildesheim.de<br />
Köln Marzellenstr. 32<br />
50668 Köln<br />
www.erzbistum-koeln.de<br />
Limburg Roßmarkt 4<br />
65549 Limburg<br />
www.bistumlimburg.de<br />
Magdeburg Max-Josef-Metzger-Str. 1<br />
39104 Magdeburg<br />
www.bistum-magdeburg.de<br />
Ma<strong>in</strong>z Bischofsplatz 2<br />
55116 Ma<strong>in</strong>z<br />
www.bistum-ma<strong>in</strong>z.de<br />
München-Freis<strong>in</strong>g Rochusstr. 5<br />
80333 München<br />
www.erzbistum-muenchen-undfreis<strong>in</strong>g.de<br />
Münster Domplatz 27<br />
48143 Münster<br />
www.bistummuenster.de<br />
Osnabrück Hasestr. 40 a<br />
49074 Osnabrück<br />
www.bistum-osnabrueck.de<br />
Paderborn Domplatz 3<br />
33098 Paderborn<br />
www.erzbistum-paderborn.de<br />
Passau Residenzplatz 8<br />
94032 Passau<br />
www.bistum-passau.de<br />
Regensburg Niedermünstergasse 1<br />
93043 Regensburg<br />
www.bistum-regensburg.de<br />
Rottenburg-Stuttgart Eugen-Bolz-Platz 1<br />
72108 Rottenburg<br />
www.drs.de<br />
Speyer Kle<strong>in</strong>e Pfarrengasse 16<br />
67346 Speyer<br />
www.bistum-speyer.de<br />
Trier H<strong>in</strong>ter dem Dom 6<br />
54290 Trier<br />
www.bistum-trier.de<br />
Vechta Bahnhofstr. 6<br />
49377 Vechta<br />
www.bistummuenster.de<br />
Würzburg Domerschulstraße 2<br />
97070 Würzburg<br />
www.bistum-wuerzburg.de<br />
040 24877-0 24877-233<br />
05121 307-0 307-488<br />
0221 1642-0 1642-1700<br />
06431 295-0 295-476<br />
0391 5961-0 5961-100<br />
06131 253-0 253-401<br />
089 2137-0 2137-1585<br />
0251 495-0 495-6086<br />
0541 318-0 318-117<br />
05251 125-0 125-1470<br />
0851 393-0 393-830<br />
0941 597-01 597-1055<br />
07472 169-0 169-561<br />
06232 102-0 102-300<br />
0651 7105-0 7105-498<br />
04441 872-0 872-199<br />
0931 386-0 386-334
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Andere Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
Katholisches Bistum der<br />
Alt-Katholiken <strong>in</strong><br />
Deutschland<br />
Israelitische<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Württemberg<br />
Israelitische<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Baden<br />
Landesverband der<br />
Israelitischen<br />
Kultusgeme<strong>in</strong>den<br />
Jüdische Geme<strong>in</strong>de<br />
Frankfurt/M.<br />
Landesverband der<br />
Jüdischen Geme<strong>in</strong>den<br />
<strong>in</strong> Hessen<br />
Jüdische Geme<strong>in</strong>de<br />
Hannover<br />
Landesverband der<br />
Jüdischen<br />
Kultusgeme<strong>in</strong>den von<br />
Nordrhe<strong>in</strong><br />
Landesverband der<br />
Jüdischen Geme<strong>in</strong>den<br />
von Westfalen-Lippe<br />
Synagogengeme<strong>in</strong>de<br />
Köln<br />
Synagogengeme<strong>in</strong>de<br />
Saar<br />
Jüdische Geme<strong>in</strong>de<br />
Hamburg<br />
Landesverband der<br />
Jüdischen Geme<strong>in</strong>den<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />
Freireligiöse<br />
Landesgeme<strong>in</strong>de Baden<br />
Freireligiöse<br />
Landesgeme<strong>in</strong>de Ma<strong>in</strong>z<br />
Freireligiöse Geme<strong>in</strong>de<br />
Offenbach<br />
Freireligiöse<br />
Landesgeme<strong>in</strong>de Pfalz<br />
Freie<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Alzey<br />
Gregor-Mendel-Straße 28<br />
53115 Bonn<br />
www.alt-katholisch.de<br />
Hospitalstraße 36<br />
70174 Stuttgart<br />
www.irgw.de<br />
Gartenstraße 76-80<br />
76135 Karlsruhe<br />
www.irg-baden.de<br />
Effnerstraße 68<br />
81925 München<br />
www.ikg-bayern.de<br />
Westendstraße 43<br />
60325 Frankfurt/M<br />
www.jg-ffm.de<br />
Jüdische Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Bad<br />
Nauheim, Darmstadt,<br />
Frankfurt, Gießen, Kassel<br />
www.zentralratdjuden.de/de/topic/59<br />
.html?landesverband=8<br />
Haeckelstr. 10<br />
30173 Hannover<br />
www.religionen-<strong>in</strong>-<br />
hannover.de/ajudg.htm<br />
www.zentralratdjuden.de/de/topic/59<br />
.html?landesverband=13<br />
www.zentralratdjuden.de/de/topic/59<br />
.html?landesverband=19<br />
Roonstraße 50<br />
50674 Köln-Innenstadt<br />
www.sgk.de<br />
Lortz<strong>in</strong>gstraße 8<br />
66111 Saarbrücken<br />
www.synagogengeme<strong>in</strong>desaar.de<br />
Gr<strong>in</strong>delhof 30<br />
20146 Hamburg<br />
www.zentralratdjuden.de/de/topic/59<br />
.html?geme<strong>in</strong>de=66<br />
www.zentralratdjuden.de/de/topic/59<br />
.html?landesverband=14<br />
T 6, 26<br />
68 161 Mannheim<br />
www.freireligioesebaden.de/<strong>in</strong>dex.html<br />
Gartenfeldstr. 1<br />
55118 Ma<strong>in</strong>z<br />
www.freireligioese-geme<strong>in</strong>de-ma<strong>in</strong>z.de<br />
Schillerplatz 1<br />
63067 Offenbach<br />
www.freireligioese-offenbach.de<br />
Wörthstr. 6 a<br />
67059 Ludwigshafen<br />
www.freireligioese-pfalz.de<br />
Am Rabenste<strong>in</strong> 14<br />
55232 Alzey,<br />
www.sb-az.de/geme<strong>in</strong>de/<strong>in</strong>dex.htm<br />
0228 23 22 85 23 83 14<br />
0711 228 36-0 228 36-18<br />
0721 972500 97250-20<br />
089 989442 9827354<br />
069 76 80 36-0 76 80 36-149<br />
0511 81 04 72 85 29 83<br />
0221 921560-0 921560-9<br />
0681 910 38-0 910 38-13<br />
040 44 09 44 43 410 84 30<br />
0621 22805 28289<br />
06131 67 49 40 611095<br />
069 800806-0 800806-10<br />
0621 51 25 82 62 66 33<br />
06731 2591
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
§ 51a EStG <strong>–</strong> Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern<br />
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der E<strong>in</strong>kommensteuer bemessen werden<br />
(Zuschlagsteuern), s<strong>in</strong>d die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.<br />
(2) [1]Bemessungsgrundlage ist die E<strong>in</strong>kommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung<br />
von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 <strong>in</strong> allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. [2]Zur Ermittlung der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer im S<strong>in</strong>ne des Satzes 1 ist das zu versteuernde E<strong>in</strong>kommen um die nach § 3 Nr. 40<br />
steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu m<strong>in</strong>dern. [3]§ 35 ist<br />
bei der Ermittlung der festzusetzenden E<strong>in</strong>kommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.<br />
(2a) [1] Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 <strong>in</strong> der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist<br />
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden<br />
Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs.<br />
2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den K<strong>in</strong>derfreibetrag von 3.648 Euro<br />
sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die<br />
Steuerklasse IV um den K<strong>in</strong>derfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes K<strong>in</strong>d verm<strong>in</strong>dert wird, für das e<strong>in</strong>e Kürzung der<br />
Freibeträge für K<strong>in</strong>der nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht <strong>in</strong> Betracht kommt. [2] Bei der Anwendung des § 39b für<br />
die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte e<strong>in</strong>getragene Zahl der K<strong>in</strong>derfreibeträge<br />
maßgebend. [3] Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer<br />
maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2<br />
ermittelten Betrag ergibt.<br />
(2b) Wird die E<strong>in</strong>kommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben,<br />
wird die darauf entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nach dem <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft, der der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.<br />
(2c) [1]Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende<br />
Stelle im S<strong>in</strong>ne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung<br />
an den Gläubiger vornimmt, hat die auf Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auf<br />
schriftlichen Antrag des <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen h<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zubehalten (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichteter).<br />
[2]Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners<br />
an den Gläubiger vornimmt; <strong>in</strong> diesem Fall hat der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichtete zunächst die vom<br />
Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 32d<br />
Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen se<strong>in</strong>er Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende<br />
Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. [3]Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des<br />
Kapitalertrags e<strong>in</strong>geschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. [4]Der Antrag hat die<br />
Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. [5]Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichtete hat den<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />
[6]Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgeme<strong>in</strong>schaft weiterzuleiten. [7]§ 44 Abs. 5 ist mit der<br />
Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichteten<br />
zuständigen F<strong>in</strong>anzamt erlassen wird. [8]Satz 6 gilt entsprechend. [9]§ 45a Abs. 2 ist mit der Maßgabe<br />
anzuwenden, dass auch die Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angegeben wird. [10]S<strong>in</strong>d an den Kapitalerträgen mehrere<br />
Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder<br />
alle Beteiligten derselben Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören. [11]S<strong>in</strong>d an den Kapitalerträgen Ehegatten<br />
beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übere<strong>in</strong>stimmend zu erklären, <strong>in</strong> welchem Verhältnis der auf<br />
jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. [12]<strong>Die</strong> Kapitalerträge s<strong>in</strong>d<br />
entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist e<strong>in</strong>zubehalten, soweit e<strong>in</strong> Anteil e<strong>in</strong>em<br />
kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. [13]Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach<br />
dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. [14]Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichtete darf die durch den<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug erlangten Daten nur für den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie<br />
nur verwenden, soweit der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.<br />
(2d) [1]Wird die nach Absatz 2b zu erhebende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht nach Absatz 2c als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug vom
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
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<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzugsverpflichteten e<strong>in</strong>behalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem<br />
Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz<br />
4 und 5 errechnet wird; wenn <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird e<strong>in</strong>e<br />
Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. [2]Der Abzugsverpflichtete hat dem<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen auf dessen Verlangen h<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über die e<strong>in</strong>behaltene<br />
Kapitalertragsteuer zu erteilen. [3]Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären<br />
und die Besche<strong>in</strong>igung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.<br />
(2e) [1]<strong>Die</strong> Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n<br />
erhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel<br />
überprüft, e<strong>in</strong>en umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage e<strong>in</strong>es elektronischen<br />
<strong>Information</strong>ssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
erhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft gibt, e<strong>in</strong>zuführen. [2]<strong>Die</strong> Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis<br />
spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.<br />
(3) Ist die E<strong>in</strong>kommensteuer für E<strong>in</strong>künfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug<br />
abgegolten oder werden solche E<strong>in</strong>künfte bei der Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommensteuer nicht erfasst, gilt dies für<br />
die Zuschlagsteuer entsprechend.<br />
(4) [1]<strong>Die</strong> Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern s<strong>in</strong>d gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf<br />
die E<strong>in</strong>kommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. [2]Solange e<strong>in</strong> Bescheid über die<br />
Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, s<strong>in</strong>d die Vorauszahlungen ohne besondere<br />
Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. [3]§ 240 Abs. 1<br />
Satz 3 der Abgabenordnung ist <strong>in</strong>soweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt <strong>in</strong>soweit<br />
s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
(5) [1]Mit e<strong>in</strong>em Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe<br />
des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens angegriffen werden. [2]Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert<br />
sich die Zuschlagsteuer entsprechend.<br />
(6) <strong>Die</strong> Absätze 1 bis 5 gelten für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
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Weiterführende Literatur (Auswahl)<br />
CAMPENHAUSEN/DE WALL<br />
GILOY/KÖNIG<br />
HAMMER, FELIX<br />
Staatskirchenrecht<br />
4. Auflage 2006<br />
<strong>in</strong> v. Mangoldt/Kle<strong>in</strong>/v. Campenhausen<br />
Das Bonner Grundgesetz<br />
Band 14, 3. Auflage 1991, Art. 140<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht <strong>in</strong> der Praxis<br />
Verlag Luchterhand 1993<br />
Rechtsfragen der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Mohr Siebeck 2002<br />
LIENEMANN, WOLFGANG (HRSG)<br />
<strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzen der <strong>Kirche</strong><br />
1989 Chr. Kaiser Verlag<br />
LISTL/PIRSON (HRSG)<br />
MARRÉ, HEINER<br />
MEUTHEN, JÖRG<br />
PETERSEN, JENS<br />
Handbuch des Staatskirchenrechts<br />
Band 1, 2. Aufl. 1994, Band 2, 2. Aufl. 1995<br />
Verlag Duncker+Humblot<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>nf<strong>in</strong>anzen <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong> und Staat der<br />
Gegenwart<br />
4. Auflage 2006, Ludgerus Verlag<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Paradigma<br />
staatlicher <strong>Kirche</strong>nförderung<br />
<strong>in</strong> KuR 1995, 410, S. 11 ff.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als E<strong>in</strong>nahmequelle von<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
Diss. jur. Köln 1993 Verlag Peter Lang<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Sonderausgabenabzug i.S.v.<br />
§ 10 I Ziff. 4 EStG<br />
<strong>in</strong> KuR 1997, 410, S. 39 ff.
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
SUHRBIER-HAHN<br />
<strong>Die</strong> Berücksichtigung von K<strong>in</strong>dern bei Annexsteuern nach § 51a EStG i.d.F. des<br />
Jahressteuergesetzes 1996 - <strong>in</strong>sbesondere bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>in</strong> KuR 1996, 410, S. 23 f.<br />
<strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa -<br />
<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Italien und Spanien<br />
<strong>in</strong> KuR 1997, 140, S. 33 ff.<br />
<strong>Die</strong> Anknüpfung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die E<strong>in</strong>kommensteuer durch § 51a EStG<br />
<strong>in</strong>: Seer/Kämper (Hrsg.)<br />
Bochumer <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>tag<br />
Peter Lang 2004, S. 101 ff.<br />
<strong>Die</strong> Zukunft der F<strong>in</strong>anzierung kirchlicher Arbeit durch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
<strong>in</strong>: Walz/v. Auer/v. Hippel (Hrsg.)<br />
Spenden- und Geme<strong>in</strong>nützigkeitsrecht <strong>in</strong> Europa<br />
Mohr Siebeck 2007, S. 715 ff.<br />
Teil 15: <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
In: Steuerberater Handbuch 2009<br />
Stollfuß Verlag 2009<br />
Kommentierung zu § 51a EStG<br />
<strong>in</strong>: Kirchhof/Söhn/Mell<strong>in</strong>ghoff (Hrsg.),<br />
EStG Kommentar, Band 18<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze, <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse<br />
http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm<br />
Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht<br />
Schäffer-Poeschel 1999<br />
RECHTSPRECHUNG (AUSWAHL)<br />
http://www.steuer-forum-kirche.de/urteile-aktuell.htm