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Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

Gleichwohl ist die Kappung ke<strong>in</strong> „Steuergeschenk“. Mit der Kappung koppelt sich die <strong>Kirche</strong> lediglich<br />

von der Progressionswirkung des staatlichen Steuertarifs ab, der i.ü. durch den Spitzensteuersatz von<br />

45% auch e<strong>in</strong>e Kappung be<strong>in</strong>haltet. Der die Kappung nutzende Steuerpflichtige ist trotzdem absolut<br />

als auch relativ <strong>in</strong> höherem Maße zur F<strong>in</strong>anzierung kirchlicher Aufgaben herangezogen. Der Vergleich<br />

der Belastung mit <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Relation zum Bruttoe<strong>in</strong>kommen zeigt, dass sie bei e<strong>in</strong>em<br />

Durchschnittsverdiener bis 2% beträgt, bei den o.g. <strong>Kirche</strong>nmitglieder aber 3% bis 4%.<br />

Beg<strong>in</strong>n und Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />

Beg<strong>in</strong>n der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />

<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht beg<strong>in</strong>nt mit der Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft:<br />

• Taufe<br />

• Zuzug des <strong>Kirche</strong>nangehörigen; Beg<strong>in</strong>n mit dem der Wohnsitznahme bzw. Begründung<br />

des gewöhnlichen Aufenthalts folgenden Monats<br />

• <strong>Kirche</strong>n- (Wieder-) E<strong>in</strong>tritt mit Beg<strong>in</strong>n des auf den E<strong>in</strong>tritt folgenden Monats<br />

• beim Übertritt aus e<strong>in</strong>er anderen steuerberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft mit Beg<strong>in</strong>n<br />

des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht.<br />

Mit „<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>tritt“ ist auch die Wiederaufnahme <strong>in</strong> die <strong>Kirche</strong> geme<strong>in</strong>t. <strong>Die</strong> Begründung der<br />

<strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft beruht auf dem Akt der Taufe, dem „Ja Gottes zum Menschen“. <strong>Die</strong>se Zusage<br />

Gottes ist auch durch e<strong>in</strong>en Austritt nicht rückgängig zu machen. E<strong>in</strong> Wiedere<strong>in</strong>tritt kann somit auch<br />

durch schlüssiges Handeln erfolgen (z.B. durch kirchliche Trauung, E<strong>in</strong>trag als kirchenzugehörig <strong>in</strong> das<br />

Personenstandsbuch, unwidersprochene Angabe des Religionsmerkmals <strong>in</strong> der Steuererklärung und<br />

Zahlung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 45 ; durch Teilnahme am Sabbatgottesdienst, sofern die kirchlichen<br />

Regelungen hier<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Wiedere<strong>in</strong>tritt begründen 46 .<br />

Bei Aufnahme oder Wiedere<strong>in</strong>tritt werden die Meldestellen der Geme<strong>in</strong>de von der <strong>Kirche</strong><br />

benachrichtigt. <strong>Die</strong> neuen <strong>Kirche</strong>nmitglieder legen ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der<br />

Religionsbezeichnung der Geme<strong>in</strong>de (Meldestelle) vor.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Wohnsitzwechsel <strong>in</strong>nerhalb des Bundesgebietes <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland oder <strong>in</strong> das<br />

Erhebungsgebiet e<strong>in</strong>er anderen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong>nerhalb des Bundesgebiets bleibt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />

erhalten. Es kommt lediglich zu e<strong>in</strong>em Wechsel der steuerberechtigten <strong>Kirche</strong>. <strong>Die</strong> Frage der<br />

Aufteilung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist hierbei unerheblich. <strong>Die</strong>se Rechtsfolge beruht für die <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> auf dem <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaftsgesetz der EKD und für die katholische <strong>Kirche</strong> ergibt sie sich<br />

aus dem Codex Juris Canonici.<br />

Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht<br />

<strong>Die</strong> Steuerpflicht endet<br />

• bei Tod des <strong>Kirche</strong>nmitgliedes<br />

• durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, <strong>in</strong> dem der Wohnsitz bzw.<br />

gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

aufgegeben wurde<br />

45 BVerfG, 31.3.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415; VG Oldenburg, 18.2.1986, 4 A 250/84, NJW 1986,<br />

3103; a.A. FG Nürnberg, 16.11.1995, VI 151/93, n.v.<br />

46 VG Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, 12.8.1992, I/3 E 739/81, KirchE 20, 97

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