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Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

<strong>Kirche</strong>n im weltlichen Bereich durchführen wollte. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>, selbständig <strong>in</strong> ihrem ureigensten<br />

Bereich, aber unterworfen den für alle geltenden Gesetzen, ist nach unserem christlichem<br />

Verständnis existenznotwendiger Bestandteil unseres Geme<strong>in</strong>schaftsgefüges.<br />

Rechtsquellen des <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>rechts<br />

Rechtsgrundlagen der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />

Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht gehört zu den sogenannten geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten von Staat und<br />

<strong>Kirche</strong>. Beide Partner haben dabei e<strong>in</strong>e gleichberechtigte Regelungskompetenz. Sie beruht auf<br />

staatlicher und auf kirchlicher Gesetzgebung und führt zu parallelen Vorschriften.<br />

Oberste Rechtsquelle für das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht bildet Art. 140 GG. Er hat als vollgültiges<br />

Verfassungsrecht alle Verfassungsnormen aufgenommen, die <strong>in</strong> der Weimarer Reichsverfassung<br />

(WRV) die <strong>Kirche</strong>n betroffen haben. Danach wird den <strong>Kirche</strong>n, die Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts s<strong>in</strong>d, u.a. das Recht e<strong>in</strong>geräumt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben<br />

(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Landesrechtliche Bestimmungen setzen den Rahmen, d.h.<br />

die Bundesländer s<strong>in</strong>d zuständig für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze.<br />

<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze der Länder s<strong>in</strong>d Rahmengesetze, die von den <strong>Kirche</strong>n durch ihre eigenen<br />

kirchensteuerlichen Gesetze (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen, <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse) ausgefüllt werden.<br />

<strong>Die</strong> Rahmengesetze stellen den <strong>Kirche</strong>n mehrere Arten von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n zur Auswahl und<br />

überlassen ihnen auch, die Höhe der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> festzusetzen. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse legen<br />

den Besteuerungsmaßstab und die anzuwendenden Hebesätze (8% oder 9% der E<strong>in</strong>kommen-, Lohn-<br />

und Kapitalertragsteuer) fest. Sie werden von den Synoden gefasst und bedürfen der staatlichen<br />

Genehmigung. Ihre vorgeschriebene Veröffentlichung erfolgt <strong>in</strong> den jedermann zugänglichen Gesetz-<br />

und Verordnungsblättern der Bundesländer und der <strong>Kirche</strong>n. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze der Länder,<br />

die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen und die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>beschlüsse bilden somit die festgefügte<br />

Rechtsgrundlage für die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>.<br />

Weitere geme<strong>in</strong>same staatlich-kirchliche Rechtsgrundlagen<br />

Neben den verfassungsrechtlichen und landesrechtlichen Normen bilden die Staatskirchenverträge 17<br />

e<strong>in</strong>e weitere Grundlage, <strong>in</strong> der das Verhältnis zwischen Staat und <strong>Kirche</strong> beschrieben wird. Hier<strong>in</strong><br />

verpflichten sich die Bundesländer noch e<strong>in</strong>mal ausdrücklich, das kirchliche Besteuerungsrecht<br />

beizubehalten. <strong>Die</strong>se Bestimmungen schaffen geme<strong>in</strong>sames kirchliches und staatliches Recht und<br />

schließen daher e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige staatliche Abänderung aus.<br />

Kirchliche Rechtsquellen<br />

<strong>Die</strong> erforderlichen E<strong>in</strong>nahmen kirchlicher Haushalte werden i.d.R. aus Pflichtabgaben 18 der<br />

<strong>Kirche</strong>nmitglieder, also den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n, erzielt. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>nverfassungen und Grundordnungen<br />

der Landeskirchen gehen davon aus, dass den <strong>Kirche</strong>nmitgliedern Abgaben auferlegt werden können.<br />

Das gehört zu den Mitgliedschaftspflichten der <strong>Kirche</strong>nmitglieder. Pflichtabgaben, wie sie die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> auch ist, s<strong>in</strong>d der kirchlichen Ordnung also nicht fremd.<br />

In der <strong>in</strong>nerkirchlichen Diskussion wird manchmal die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, die von den F<strong>in</strong>anzämtern<br />

im Auftrag der <strong>Kirche</strong>n und gegen entsprechende Gebühren e<strong>in</strong>gezogen werden, den<br />

17 Auswahl unter: http://www.irp.uni-trier.de/religion/rechtsdritterumfassende.htm<br />

18 D.h. regelmäßig wiederkehrende, gegenüber dem <strong>Kirche</strong>nmitglied ggfs. zwangsweise durchsetzbaren<br />

Abgaben. Grundlage hierfür ist der staatliche E<strong>in</strong>kommensteuerbescheid als sog. Vollstreckungstitel, <strong>in</strong> dem<br />

neben der E<strong>in</strong>kommensteuer rechtlich selbständig die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> festgesetzt wird. Im Unterschied zum<br />

österreichischen <strong>Kirche</strong>nbeitragsverfahren braucht gegen e<strong>in</strong> säumiges <strong>Kirche</strong>nmitglied nicht vor dem<br />

Zivilgericht die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> e<strong>in</strong>geklagt zu werden, um - auf der Grundlage e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Urteils -<br />

e<strong>in</strong>en Titel für das Vollstreckungsverfahren zu erwirken. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf<br />

h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nmitglied nach dem <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Verfahren<br />

nicht rechtlos gestellt ist, sondern ihm gegen den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>bescheid das Rechtsweg bis zum<br />

Bundesverfassungsgericht eröffnet ist (s. Ziffer 3.5.10.2).

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