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Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

Bereits <strong>in</strong> den Jahren 1946/1947 regelten die Verfassungen der Länder <strong>in</strong> der sowjetischen<br />

Besatzungszone das Steuererhebungsrecht der <strong>Kirche</strong>n. <strong>Die</strong> Verfassung der DDR von 1949 knüpfte<br />

formal im Wortlaut an die Regelung der Weimarer Reichsverfassung an (siehe 0) Den <strong>Kirche</strong>n wird<br />

der Status e<strong>in</strong>er Körperschaft des öffentlichen Rechts garantiert und damit auch das Recht, von ihren<br />

Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten zu erheben. In den nächsten Jahren<br />

allerd<strong>in</strong>gs wurde zunächst den F<strong>in</strong>anzämtern die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>verwaltung und 1956 den<br />

Zivilgerichten untersagt, den <strong>Kirche</strong>n Rechtsschutz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Zahlung<br />

der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> gegenüber den <strong>Kirche</strong>nmitgliedern zu gewähren. In der DDR-Verfassung von 1968<br />

wurde die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>frage nicht mehr erwähnt. Obwohl die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> damit <strong>in</strong> der<br />

staatlichen Rechtsordnung nur noch den Charakter e<strong>in</strong>er Naturalobligation 23 (e<strong>in</strong>es Beitrages) hatte,<br />

ist die Bezeichnung „<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>“ bewusst beibehalten worden, um dem kirchlichen Selbstverständnis<br />

entsprechend die Traditionsl<strong>in</strong>ie der <strong>in</strong> Deutschland üblichen F<strong>in</strong>anzierung fortzusetzen. <strong>Die</strong><br />

<strong>Kirche</strong>n erhoben die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als mitgliedschaftliche Abgabe gemäß <strong>in</strong>nerkirchlicher Regelung.<br />

Maßstab für die Bemessung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> war das E<strong>in</strong>kommen, welches die Steuerpflichtigen<br />

ihrer <strong>Kirche</strong> mitteilten. <strong>Die</strong> <strong>in</strong> der Form der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> für die <strong>Kirche</strong>nmitglieder verb<strong>in</strong>dlich<br />

geme<strong>in</strong>ten Abgaben mussten als freiwillige Beiträge e<strong>in</strong>gesammelt werden. <strong>Die</strong> Freiwilligkeit<br />

funktionierte nur bed<strong>in</strong>gt. Ihre Folge war faktisch, dass aus Verb<strong>in</strong>dlichkeit Beliebigkeit wurde.<br />

Gerechtigkeit bzw. Orientierung an der Leistungsfähigkeit, erreicht durch die Anknüpfung der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die E<strong>in</strong>kommensteuer, war nicht möglich.<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>arten<br />

Unter <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgeme<strong>in</strong>schaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur<br />

F<strong>in</strong>anzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren<br />

Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Der Verweis auf die<br />

landesrechtlichen Bestimmungen zeigt, dass die Bundesländer <strong>in</strong> der Ausgestaltung der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzgebung autonom s<strong>in</strong>d, allerd<strong>in</strong>gs die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>berechtigung der <strong>Kirche</strong>n<br />

nicht aushöhlen dürfen. Dennoch wirken sich bundesgesetzliche Änderungen auf die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />

aus.<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n s<strong>in</strong>d echte Steuern im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit<br />

Beiträgen verwechselt werden. Zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird das Beitragsrecht e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

dadurch, dass der Staat im staatlichen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz den hoheitlichen E<strong>in</strong>zug garantiert, so<br />

dass sie durch staatliche Organe als Steuern 24 erhoben werden kann.<br />

Der Begriff der „<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>“ ist aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren S<strong>in</strong>ne zu verstehen. Pr<strong>in</strong>zipiell werden<br />

hierunter nämlich die unterschiedlichen <strong>in</strong> den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen der Länder 25 und den<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen genannten <strong>Kirche</strong>nf<strong>in</strong>anzierungsarten zusammengefasst. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />

wird erhoben als Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />

vom E<strong>in</strong>kommen, als <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> vom Vermögen, als (Orts-) Kirchgeld und als besonderes<br />

Kirchgeld <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> vom Grundbesitz wird vere<strong>in</strong>zelt <strong>in</strong> den<br />

alten Bundesländern aber noch erhoben. <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Vermögenssteuer 26<br />

wurde von den <strong>Kirche</strong>n nicht erhoben (mit Ausnahme der jüdischen Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> und<br />

Frankfurt).<br />

<strong>E<strong>in</strong>e</strong> s<strong>in</strong>nvolle und notwendige Ergänzung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bildet das (Orts-) Kirchgeld, mit welchem<br />

i.d.R. Aufgaben auf geme<strong>in</strong>dlicher Ebene f<strong>in</strong>anziert werden. Das Kirchgeld kann und wird <strong>in</strong> vielen<br />

<strong>Kirche</strong>n als Ortskirchensteuer neben der Landeskirchensteuer vom E<strong>in</strong>kommen erhoben <strong>in</strong> der Form<br />

23 <strong>E<strong>in</strong>e</strong> Verpflichtung, welche nicht e<strong>in</strong>klagbar ist; e<strong>in</strong>e Schuld ohne Haftung.<br />

24 Notfalls im Wege des Verwaltungszwangs<br />

25 Siehe: http://www.Steuer-Forum-<strong>Kirche</strong>.de<br />

26 <strong>Die</strong> Vermögenssteuer ist zum 1.1.1997 weggefallen.

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