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Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

Bundesrepublik Deutschland (GG) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung<br />

(WRV) hat authentisch klargestellt, dass diese <strong>in</strong> der Zeit vor dem Inkrafttreten der WRV wurzelnden<br />

Ansprüche mit der Verfassung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen.<br />

<strong>Die</strong> Staatsleistungen an die <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d entsprechend dem Verfassungsauftrag durch die<br />

Bundesländer abzulösen (Art. 138 Abs. 1 WRV). Der Ablösungsauftrag ist bis heute nicht ausgeführt<br />

worden 6 , hat sich vielmehr zu e<strong>in</strong>er „Bestandsgarantie auf Widerruf“ 7 verfestigt, so dass die<br />

Staatsleistungen als ständige E<strong>in</strong>nahmeposition <strong>in</strong> den kirchlichen Haushalten ersche<strong>in</strong>en. Ihre Höhe<br />

ist <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundesländern aus historischen Gründen sehr unterschiedlich. Zu den<br />

wichtigsten herkömmlichen Staatsleistungen zählen die Dotationen zur Bestreitung der Personal-<br />

und Sachausgaben für die allgeme<strong>in</strong>e kirchliche Verwaltung; gewisse Zuschüsse zur Pfarrbesoldung<br />

und Versorgung sowie Kulturbaulasten 8 , die dem Unterhalt kirchlicher Gebäude dienen und auch<br />

notwendige Ersatzbauten e<strong>in</strong>schließen.<br />

<strong>Die</strong> sog. negativen Staatsleistungen 9 bestehen <strong>in</strong> bestimmten gesetzlichen Steuer- und Gebührenbefreiungen.<br />

Auch sie ergeben sich aus der Entschädigungspflicht, die der Staat zu erfüllen<br />

hat. Wenn e<strong>in</strong>e Befreiung von e<strong>in</strong>er Abgabe aus der Vorweimarer Zeit bestanden hat, so spricht e<strong>in</strong>e<br />

Vermutung dafür, dass es sich um e<strong>in</strong>e negative Staatsleistung handelt.<br />

Nicht als Staatsleistungen s<strong>in</strong>d Leistungen zu bezeichnen, mit denen der Staat und andere<br />

(Versicherungs-) Träger vor allem auf den Gebieten der Sozial- und Jugendhilfe, der<br />

Krankenversorgung, der Bildung und der Denkmalspflege politische Ziele verfolgt. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong>n<br />

erfüllen hier, wie andere Empfänger staatlicher Zuschüsse, Aufgaben, die andernfalls der Staat selbst<br />

wahrnehmen müßte.<br />

E<strong>in</strong>nahmen aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />

<strong>Die</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>nahmen resultieren überwiegend aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> ihrer<br />

Form des Zuschlags zur E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. <strong>Die</strong>ser beträgt <strong>in</strong> Baden-<br />

Württemberg und Bayern 8%, <strong>in</strong> den übrigen Bundesländern 9%.<br />

Durch diese Akzessorietät 10 der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> von der E<strong>in</strong>kommensteuer teilt sie quasi deren<br />

Schicksal. So wirken sich Änderungen im E<strong>in</strong>kommensteuerrecht direkt auf das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen<br />

- <strong>in</strong> beide Richtungen h<strong>in</strong> - aus. E<strong>in</strong> weiterer Faktor der Entwicklung des<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommens ist die Zahl der Beschäftigten und die Entwicklung der Konjunktur.<br />

Konnten e<strong>in</strong>e rückläufige Mitgliederentwicklung und Steuerreformen früher durch die konjunkturelle<br />

Entwicklung und dadurch bed<strong>in</strong>gte Steigerungen des Steueraufkommens überlagert werden, s<strong>in</strong>d<br />

Reformen aber auch <strong>Kirche</strong>naustritte mittlerweile spürbar. Auch die soziodemographische<br />

Entwicklung der <strong>Kirche</strong>nmitgliederstruktur schlägt nunmehr - langsam beg<strong>in</strong>nend - auf das<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen durch. Auf der Ausgabenseite s<strong>in</strong>d personalwirtschaftliche Entscheidungen<br />

<strong>in</strong> der zweiten Hälfte der 80er 11 und ersten Hälfte der 90er Jahre .<br />

6 Von der Ablösung von Baulasten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen abgesehen<br />

7 Art. 138 Abs. 1 WRV: „<strong>Die</strong> auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen<br />

an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. <strong>Die</strong> Grundsätze hierfür stellt<br />

das Reich auf.“ <strong>Die</strong> historisch entstandene Verflechtung von Staat und <strong>Kirche</strong>, welche sich erst gegen Ende<br />

des 19. Jahrhunderts wandelte, und <strong>in</strong> dem die Staatsleistungen ihre Grundlage haben, soll durch die<br />

Ablösung beseitigt werden. Das Reich hat die o.g. Grundsätze für die Ablösung jedoch nicht aufgestellt,<br />

weshalb sich der Ablösungsartikel praktisch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sperrvorschrift verwandelt hat (s. i.ü. Axel v.<br />

Campenhausen <strong>in</strong> v. Mangoldt/Kle<strong>in</strong>/v. Campenhausen: Das Bonner GG. Band 14. 3. Auflage, 1991, Art. 140,<br />

Art. 138 WRV Rdz. 1 ff., 15 ff.)<br />

8 Verpflichtung zum Tragen der Kosten für Instandhaltung und Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden.<br />

9 Nichterhebung von staatlichen Abgaben .<br />

10 Abhängigkeit des Nebenrechts (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>) vom Hauptrecht (E<strong>in</strong>kommensteuer)<br />

11 Präses der EKvW Buß: „Ab Mitte der 80er Jahre seien zu viele Theologen <strong>in</strong> den kirchlichen <strong>Die</strong>nst<br />

übernommen worden.“; epd-Wochenspiegel 48/2004 S. 7

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