Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
kirchlichen Bediensteten, der Popularität kirchlicher Programme etc. Es führte letztlich zu e<strong>in</strong>er<br />
„Kirchturmspolitik“. <strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der kirchlichen Aufgaben durch e<strong>in</strong> „anonymes“ System, dem<br />
der Steuer, gewährleistet die notwendige Unabhängigkeit von Gruppen- oder E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>teressen.<br />
Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e Abgabe des Christen an se<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong>, die lediglich<br />
durch staatliche Stellen gegen Entgelt verwaltet wird. <strong>Die</strong> Erhebung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Kultur- oder<br />
Sozialsteuer dagegen würde die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er neuen staatlichen Steuer bedeuten, die alle<br />
steuerpflichtigen Bürger des Landes treffen würde.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Abgabe „ohne konkrete Gegenleistung im E<strong>in</strong>zelfall“: „Steuern“ s<strong>in</strong>d<br />
Geldleistungen des Angehörigen e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaft zur F<strong>in</strong>anzierung von Aufgaben, zu denen sich<br />
diese Geme<strong>in</strong>schaft verpflichtet fühlt. <strong>Die</strong> <strong>Kirche</strong> ist ke<strong>in</strong> „Handelsunternehmen“, bei dem<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n und kirchliche <strong>Die</strong>nste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Preis-Leistungs-Verhältnis gegen-e<strong>in</strong>ander<br />
aufgerechnet würden. <strong>Die</strong> Erfüllung des kirchlichen Auftrages bedarf der - f<strong>in</strong>anziellen - Mitwirkung<br />
jedes e<strong>in</strong>zelnen <strong>Kirche</strong>nmitgliedes.<br />
Festsetzung und Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die F<strong>in</strong>anzverwaltung: <strong>Die</strong> Zahlung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist ke<strong>in</strong>e Leistung des Staates an die <strong>Kirche</strong>, sondern e<strong>in</strong>e Abgabe des Christen an se<strong>in</strong>e<br />
<strong>Kirche</strong>. An die Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Verwaltung durch die F<strong>in</strong>anzämter ist die<br />
<strong>Kirche</strong> nicht zw<strong>in</strong>gend gebunden. Sie hat sich aber als die zweckmäßigste Form erwiesen.<br />
<strong>Die</strong> staatlichen Stellen der F<strong>in</strong>anzverwaltung verstoßen durch die vertraglich auf sie<br />
übertragene umfassende Verwaltung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nicht gegen den Grundsatz der<br />
religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Durch die verfassungsrechtlich<br />
zugesicherte Gewährleistung des Besteuerungsrechts erfolgt ke<strong>in</strong>e Identifizierung des<br />
Staates mit der <strong>Kirche</strong>, da die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>berechtigung jeder Religionsgeme<strong>in</strong>schaft als<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht. <strong>Die</strong> Zusammenarbeit zwischen Staat und<br />
<strong>Kirche</strong> richtet sich an sachlichen Kriterien aus. Der Staat unterhält für die Steuerverwaltung<br />
e<strong>in</strong>en sehr gut funktionierenden Apparat, so dass e<strong>in</strong> paralleler Aufbau bei der <strong>Kirche</strong> nicht<br />
erforderlich ist.<br />
<strong>Die</strong> Kritik am <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>verwaltungssystems als „lautloses Staats<strong>in</strong>kasso“ verkennt die realen<br />
Zusammenhänge. In e<strong>in</strong>er Zeit, <strong>in</strong> der Rundfunk- und Fernsehanstalten, Gewerkschaften, Vere<strong>in</strong>e,<br />
F<strong>in</strong>anzämter, Versicherungsgesellschaften aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung und Beschleunigung der<br />
Verwaltung, aber auch, um e<strong>in</strong>er möglichen Nachlässigkeit der menschlichen Psyche<br />
entgegenzuwirken, dazu auffordern oder ihren Geschäftskontakt davon abhängig machen,<br />
E<strong>in</strong>zugsermächtigungen zu erteilen, mutet dieser Vorwurf weltfremd an.<br />
F<strong>in</strong>anzielle Zuwendungen des Staates: Der Staat unterstützt die <strong>Kirche</strong>n wie jede andere<br />
gesellschaftliche Gruppe bei der Durchführung ihrer Aufgaben - Bildung, Soziales, Erhaltung von<br />
Kulturgütern etc. Der Staat verdeutlicht damit se<strong>in</strong>e Stellung als Kultur- und Sozialstaat und betont<br />
die notwendige Mitwirkung der <strong>Kirche</strong>n. Es ist allgeme<strong>in</strong> anerkannt, dass die <strong>Kirche</strong>n e<strong>in</strong>en nicht<br />
unerheblichen Beitrag zur kulturellen, sozialen und ethischen Ausgestaltung unserer Gesellschaft<br />
leisten.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und Berechnung des Arbeitslosengeldes: Ab 1.1.2005 wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei der<br />
Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt 74 .<br />
Besoldung und Vergütung der kirchlichen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen: <strong>Die</strong> Besoldung und Vergütung der<br />
kirchlichen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen wird ausschließlich aus den E<strong>in</strong>nahmen der <strong>Kirche</strong> gezahlt. <strong>Die</strong> e<strong>in</strong>zigen<br />
kirchlichen Mitarbeiter, die nicht von der <strong>Kirche</strong> bezahlt werden, s<strong>in</strong>d diejenigen im Schuldienst 75<br />
und <strong>in</strong> der Militärseelsorge.<br />
74 § 133 SGB III i.d.F. Art. 1 des 3. Gesetzes für moderne <strong>Die</strong>nstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003,<br />
BGBl. I, S. 2848<br />
75 Unterschiedlich <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundesländern