Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Bei Ehegatten <strong>in</strong> glaubensverschiedener Ehe wird bei der Zusammenveranlagung zur<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied e<strong>in</strong>er<br />
steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft ist.<br />
Beispiel Lohnsteuerabzug: Ehepaar, Ehemann rk., Ehefrau ohne Konfession.<br />
Ehemann rk Ehefrau --<br />
Lohnsteuerklasse III V<br />
Bruttomonatslohn 4.500 --<br />
Lohnsteuer 648,33 --<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 9% 58,34 --<br />
Arbeitgeber führt ab rk<br />
58,34<br />
Beispiel Veranlagung: Ehepaar, Ehemann/Arbeitnehmer rk, Ehefrau ohne Konfession;<br />
1 K<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> des Ehemanns errechnet sich wie folgt:<br />
Ehemann Ehefrau Gesamt<br />
Gesamtbetrag der E<strong>in</strong>künfte 35.000 € 11.000 € 46.000 €<br />
ESt lt. Grundtabelle 7.340 € 537 €<br />
Anteil daran 93,2 % 6,8 %<br />
./. K<strong>in</strong>derfreibetrag für 1 K<strong>in</strong>d 6.024 €<br />
E<strong>in</strong>kommen/zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen 39.976 €<br />
ESt lt. Splitt<strong>in</strong>gtabelle 5.512 €<br />
Bemessungsgrundlage für KiSt 5.512 €<br />
Anteil Ehemann 93,2 % = 5.137 €<br />
KiSt Ehemann davon 9% = 462,33 €<br />
Zur Berechnung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist die E<strong>in</strong>kommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es jeden Ehegatten<br />
ergeben würde. § 51a EStG f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung.<br />
Ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommensteuerschuld e<strong>in</strong>e nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d<br />
Abs. 1 EStG ermittelte E<strong>in</strong>kommensteuer enthalten, so s<strong>in</strong>d die gesondert besteuerten<br />
Kapitale<strong>in</strong>künfte und die gesondert ermittelte E<strong>in</strong>kommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden.<br />
<strong>Die</strong> gesondert ermittelte E<strong>in</strong>kommensteuer ist dem <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtigen mit dem auf ihn<br />
entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.<br />
Da die geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>kommensteuer auf die Ehegatten nach deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen<br />
ist, werden im Rahmen der Ermittlung der Anteile die dem Halbe<strong>in</strong>künfteverfahren (bis 2008)<br />
unterworfenen E<strong>in</strong>künfte bei den Ehegatten korrigiert. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung<br />
der E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.<br />
Ehemann Ehefrau Gesamt<br />
div. E<strong>in</strong>künfte 35.000 € 11.000 €<br />
Halbe<strong>in</strong>künfte ./. 5.000 bzw. 10.000 ./. 10.000 € + 20.000 €