Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Der Steuerpflichtige tritt mit Wirkung zum 30.6. aus der <strong>Kirche</strong> aus. Se<strong>in</strong> reguläres E<strong>in</strong>kommen<br />
beträgt 60.000 € p.a. Er erzielt am 15.12. e<strong>in</strong>en steuerpflichtigen Veräußerungsgew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> Höhe von<br />
600.000 €. Bemessungsgrundlage für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> kann 50% (6/12) der auf 60.000 €<br />
entfallenden E<strong>in</strong>kommensteuer se<strong>in</strong>, sofern bei E<strong>in</strong>bezug des Veräußerungsgew<strong>in</strong>ns die Grenze der<br />
Sachwidrigkeit überschritten ist 70 .<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des<br />
gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je<br />
e<strong>in</strong>em Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, <strong>in</strong> dem die Voraussetzungen für die Erhebung des<br />
besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Nach Auffassung des F<strong>in</strong>anzgerichts<br />
Düsseldorf 71 ist dabei nicht auf den Jahreszeitraum bis zum Austritt, sondern nur auf die Dauer der<br />
Ehe abzustellen ist (Tatbestand „deren Ehegatte“).<br />
Beim Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht durch den Tod des Steuerpflichtigen wird die<br />
Zwölftelungsregelung nicht angewandt. Anders als beim <strong>Kirche</strong>naustritt endet mit dem Tag des<br />
Todes die E<strong>in</strong>kommen- und Lohnsteuerpflicht.<br />
Rechtsweg und Rechtsmittel<br />
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der F<strong>in</strong>anzrechtsweg<br />
zw<strong>in</strong>gend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder<br />
Landesf<strong>in</strong>anzbehörden verwaltet werden.<br />
Für Abgabenangelegenheiten, die wie das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht der Gesetzgebung der Länder<br />
unterliegen, ist der F<strong>in</strong>anzrechtsweg nur dann eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz<br />
geregelt ist. Das bedeutet, dass für die der Landesgesetzgebung unterliegenden<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze die Rechtswege vom Landesgesetzgeber festgelegt werden. <strong>Die</strong>se haben sich<br />
teilweise für den F<strong>in</strong>anzrechtsweg, zum anderen Teil für den Verwaltungsrechtsweg <strong>in</strong><br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>streitigkeiten entschieden. Da die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n kraft staatlicher Hoheitsgewalt<br />
erhoben werden, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Wahrung der<br />
Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) unabweisbar.<br />
Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- bzw.<br />
Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> beruht, so ist das<br />
Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche F<strong>in</strong>anzbehörde zu richten; hier ist der<br />
F<strong>in</strong>anzrechtsweg gegeben (§ 51a Abs. 5 EStG).<br />
Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, so ist der<br />
Rechtsbehelf e<strong>in</strong>zulegen bei und der Rechtsweg zu beschreiten zu bei:<br />
Bundesland Rechtsmittel e<strong>in</strong>zulegen bei Rechtsweg<br />
Baden-Württemberg F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Bayern KiLSt F<strong>in</strong>anzamt<br />
KiESt <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ämter<br />
F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Berl<strong>in</strong> kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Brandenburg F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />
Bremen Kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Hamburg F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Hessen F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />
Mecklenburg-Vorpommern F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />
Niedersachsen kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen kirchliche Behörde F<strong>in</strong>anzgericht<br />
70 BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86, a.a.O.<br />
71 23.7.2004, 1 K 5497/03 Ki, n.v.; E<strong>in</strong>zelfallentscheidung