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Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

Der Steuerpflichtige tritt mit Wirkung zum 30.6. aus der <strong>Kirche</strong> aus. Se<strong>in</strong> reguläres E<strong>in</strong>kommen<br />

beträgt 60.000 € p.a. Er erzielt am 15.12. e<strong>in</strong>en steuerpflichtigen Veräußerungsgew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> Höhe von<br />

600.000 €. Bemessungsgrundlage für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> kann 50% (6/12) der auf 60.000 €<br />

entfallenden E<strong>in</strong>kommensteuer se<strong>in</strong>, sofern bei E<strong>in</strong>bezug des Veräußerungsgew<strong>in</strong>ns die Grenze der<br />

Sachwidrigkeit überschritten ist 70 .<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des<br />

gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je<br />

e<strong>in</strong>em Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, <strong>in</strong> dem die Voraussetzungen für die Erhebung des<br />

besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Nach Auffassung des F<strong>in</strong>anzgerichts<br />

Düsseldorf 71 ist dabei nicht auf den Jahreszeitraum bis zum Austritt, sondern nur auf die Dauer der<br />

Ehe abzustellen ist (Tatbestand „deren Ehegatte“).<br />

Beim Ende der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht durch den Tod des Steuerpflichtigen wird die<br />

Zwölftelungsregelung nicht angewandt. Anders als beim <strong>Kirche</strong>naustritt endet mit dem Tag des<br />

Todes die E<strong>in</strong>kommen- und Lohnsteuerpflicht.<br />

Rechtsweg und Rechtsmittel<br />

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der F<strong>in</strong>anzrechtsweg<br />

zw<strong>in</strong>gend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder<br />

Landesf<strong>in</strong>anzbehörden verwaltet werden.<br />

Für Abgabenangelegenheiten, die wie das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht der Gesetzgebung der Länder<br />

unterliegen, ist der F<strong>in</strong>anzrechtsweg nur dann eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz<br />

geregelt ist. Das bedeutet, dass für die der Landesgesetzgebung unterliegenden<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze die Rechtswege vom Landesgesetzgeber festgelegt werden. <strong>Die</strong>se haben sich<br />

teilweise für den F<strong>in</strong>anzrechtsweg, zum anderen Teil für den Verwaltungsrechtsweg <strong>in</strong><br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>streitigkeiten entschieden. Da die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n kraft staatlicher Hoheitsgewalt<br />

erhoben werden, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Wahrung der<br />

Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) unabweisbar.<br />

Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- bzw.<br />

Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> beruht, so ist das<br />

Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche F<strong>in</strong>anzbehörde zu richten; hier ist der<br />

F<strong>in</strong>anzrechtsweg gegeben (§ 51a Abs. 5 EStG).<br />

Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>, so ist der<br />

Rechtsbehelf e<strong>in</strong>zulegen bei und der Rechtsweg zu beschreiten zu bei:<br />

Bundesland Rechtsmittel e<strong>in</strong>zulegen bei Rechtsweg<br />

Baden-Württemberg F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />

Bayern KiLSt F<strong>in</strong>anzamt<br />

KiESt <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ämter<br />

F<strong>in</strong>anzgericht<br />

Berl<strong>in</strong> kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />

Brandenburg F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />

Bremen Kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />

Hamburg F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />

Hessen F<strong>in</strong>anzamt Verwaltungsgericht<br />

Mecklenburg-Vorpommern F<strong>in</strong>anzamt F<strong>in</strong>anzgericht<br />

Niedersachsen kirchliche Behörde Verwaltungsgericht<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen kirchliche Behörde F<strong>in</strong>anzgericht<br />

70 BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86, a.a.O.<br />

71 23.7.2004, 1 K 5497/03 Ki, n.v.; E<strong>in</strong>zelfallentscheidung

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