Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
• durch <strong>Kirche</strong>naustritt mit bürgerlicher Wirkung zu unterschiedlichen Zeitpunkten 47 , die im<br />
e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen bzw. <strong>Kirche</strong>naustrittgesetzen der Länder<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
Der <strong>Kirche</strong>naustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das<br />
staatliche Recht 48 und entb<strong>in</strong>det von der Verpflichtung zur Zahlung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Für die<br />
Austrittserklärung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig<br />
(Standesamt oder Amtsgericht); nur im Bundesland Bremen auch bei der <strong>Kirche</strong>.<br />
Ende der KiSt Austritt zu erklären<br />
Baden-Württemberg Kalendermonat Standesamt<br />
Bayern Kalendermonat Standesamt<br />
Berl<strong>in</strong> Folgemonat Amtsgericht<br />
Brandenburg Folgemonat Amtsgericht<br />
Bremen Folgemonat <strong>Kirche</strong> / Standesamt<br />
Hamburg Folgemonat Standesamt<br />
Hessen Folgemonat Amtsgericht<br />
Mecklenburg-Vorpommern Folgemonat Standesamt<br />
Niedersachsen Kalendermonat Standesamt<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Kalendermonat Amtsgericht<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz Kalendermonat Standesamt<br />
Saarland Kalendermonat Standesamt<br />
Sachsen Folgemonat Standesamt<br />
Sachsen-Anhalt Kalendermonat Amtsgericht<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong> Folgemonat Amtsgericht<br />
Thür<strong>in</strong>gen Folgemonat Standesamt<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Pauschalierung der Lohnsteuer<br />
Das E<strong>in</strong>kommensteuergesetz regelt für die Steuererhebung bei der Lohnsteuer e<strong>in</strong> besonderes<br />
Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer 49 , welches auch für die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> Bedeutung hat. <strong>Die</strong> Pauschalierung durch den Arbeitgeber ist <strong>in</strong> §§ 37b, 40, 40a, 40b<br />
EStG geregelt.<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren<br />
<strong>Die</strong> Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG ist e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>fachung für den Arbeitgeber. Anders als beim Lohnsteuerabzug allgeme<strong>in</strong>er Art knüpft<br />
die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des<br />
Lohnsteuerpflichtigen an. Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht direkt<br />
beteiligt; daher bleiben pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer<br />
bei se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung außer Ansatz. Der Schuldner der pauschalen<br />
Lohnsteuer ist <strong>in</strong> jedem Fall der Arbeitgeber.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen schreiben die entsprechende Anwendung der<br />
e<strong>in</strong>kommensteuerlichen Vorschriften vor, weshalb <strong>in</strong> den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer<br />
grundsätzlich auch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> e<strong>in</strong>zubehalten und abzuführen ist.<br />
<strong>Die</strong> Mitgliedschaft des Arbeitnehmers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er steuererhebungsberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
ist auch für die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Fällen der Lohnsteuerpauschalierung Voraussetzung.<br />
47 In den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen der Länder und den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen wird teils abgestellt auf das<br />
Ende des Austrittsmonats teils auf das des Folgemonats.<br />
48 <strong>Die</strong> Erhebung e<strong>in</strong>er staatlichen Gebühr verstößt nicht gegen die Verfassung, BVerfG, 2.7.2008, 1 BvR<br />
3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303, NJW 2008, 2978<br />
49 §§ 40, 40a, 40b EStG