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Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

• durch <strong>Kirche</strong>naustritt mit bürgerlicher Wirkung zu unterschiedlichen Zeitpunkten 47 , die im<br />

e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen bzw. <strong>Kirche</strong>naustrittgesetzen der Länder<br />

bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />

Der <strong>Kirche</strong>naustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das<br />

staatliche Recht 48 und entb<strong>in</strong>det von der Verpflichtung zur Zahlung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Für die<br />

Austrittserklärung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig<br />

(Standesamt oder Amtsgericht); nur im Bundesland Bremen auch bei der <strong>Kirche</strong>.<br />

Ende der KiSt Austritt zu erklären<br />

Baden-Württemberg Kalendermonat Standesamt<br />

Bayern Kalendermonat Standesamt<br />

Berl<strong>in</strong> Folgemonat Amtsgericht<br />

Brandenburg Folgemonat Amtsgericht<br />

Bremen Folgemonat <strong>Kirche</strong> / Standesamt<br />

Hamburg Folgemonat Standesamt<br />

Hessen Folgemonat Amtsgericht<br />

Mecklenburg-Vorpommern Folgemonat Standesamt<br />

Niedersachsen Kalendermonat Standesamt<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Kalendermonat Amtsgericht<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz Kalendermonat Standesamt<br />

Saarland Kalendermonat Standesamt<br />

Sachsen Folgemonat Standesamt<br />

Sachsen-Anhalt Kalendermonat Amtsgericht<br />

Schleswig-Holste<strong>in</strong> Folgemonat Amtsgericht<br />

Thür<strong>in</strong>gen Folgemonat Standesamt<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> bei Pauschalierung der Lohnsteuer<br />

Das E<strong>in</strong>kommensteuergesetz regelt für die Steuererhebung bei der Lohnsteuer e<strong>in</strong> besonderes<br />

Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer 49 , welches auch für die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> Bedeutung hat. <strong>Die</strong> Pauschalierung durch den Arbeitgeber ist <strong>in</strong> §§ 37b, 40, 40a, 40b<br />

EStG geregelt.<br />

Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren<br />

<strong>Die</strong> Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG ist e<strong>in</strong>e<br />

Vere<strong>in</strong>fachung für den Arbeitgeber. Anders als beim Lohnsteuerabzug allgeme<strong>in</strong>er Art knüpft<br />

die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des<br />

Lohnsteuerpflichtigen an. Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht direkt<br />

beteiligt; daher bleiben pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer<br />

bei se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung außer Ansatz. Der Schuldner der pauschalen<br />

Lohnsteuer ist <strong>in</strong> jedem Fall der Arbeitgeber.<br />

<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze und <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen schreiben die entsprechende Anwendung der<br />

e<strong>in</strong>kommensteuerlichen Vorschriften vor, weshalb <strong>in</strong> den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer<br />

grundsätzlich auch die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> e<strong>in</strong>zubehalten und abzuführen ist.<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedschaft des Arbeitnehmers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er steuererhebungsberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

ist auch für die Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Fällen der Lohnsteuerpauschalierung Voraussetzung.<br />

47 In den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen der Länder und den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen wird teils abgestellt auf das<br />

Ende des Austrittsmonats teils auf das des Folgemonats.<br />

48 <strong>Die</strong> Erhebung e<strong>in</strong>er staatlichen Gebühr verstößt nicht gegen die Verfassung, BVerfG, 2.7.2008, 1 BvR<br />

3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303, NJW 2008, 2978<br />

49 §§ 40, 40a, 40b EStG

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