06.12.2012 Aufrufe

Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />

© Dr. Jens Petersen<br />

Voraussetzungen geknüpft, zweiteres ist z.B. durch das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz für die Prov<strong>in</strong>z Hannover<br />

vom 10.3.1906 58 abgeschafft worden.<br />

Grundlagen<br />

Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen und<br />

bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, wenn deren E<strong>in</strong>ziehung nach Lage<br />

des e<strong>in</strong>zelnen Falles sachlich unbillig wäre. In den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzen wird bestimmt, dass sich e<strong>in</strong><br />

Erlass oder auch e<strong>in</strong>e andere Maßnahme der abweichenden E<strong>in</strong>kommensteuerfestsetzung auch auf<br />

die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> erstreckt.<br />

Unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung der Maßstabsteuer eröffnen die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetze der Ländern den <strong>Kirche</strong>n den Gestaltungsrahmen, über Anträge auf Erlass aus<br />

Billigkeitsgründen (sowie Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erstattung), die nur die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> betreffen, unabhängig von der Maßstabsteuer zu entscheiden. Hierdurch werden<br />

kirchenspezifische Billigkeitsgründe anerkannt und abstrakt-gesetzlich normiert.<br />

Zu beachten ist aber, dass der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts<br />

auch für den Erlass der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> aus kirchenspezifischen Gründen e<strong>in</strong>e ausreichende normative<br />

Grundlage zum<strong>in</strong>dest auf kirchenrechtlicher Ebene verlangt 59 . Der kirchliche Gesetz- und<br />

Verordnungsgeber kann <strong>in</strong>nerhalb der Grenzen des staatlichen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetzes nicht nur über<br />

die Art und Höhe der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> entscheiden, sondern auch über etwaige Modifizierungen.<br />

Dergestaltige verb<strong>in</strong>dliche Regelungen müssen wenigstens <strong>in</strong> der Form von Erlassrichtl<strong>in</strong>ien<br />

vorliegen, <strong>in</strong> denen die Voraussetzungen bezüglich e<strong>in</strong>er Reduzierung e<strong>in</strong>schließlich des<br />

Entscheidungsspielraum benannt s<strong>in</strong>d. Ihre Verwendung <strong>in</strong> der Praxis verleiht ihnen<br />

B<strong>in</strong>dungswirkung für den Bereich dieser <strong>Kirche</strong>; der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist zu<br />

beachten und die E<strong>in</strong>haltung kann gerichtlich überprüft werden 60 .<br />

Aufgrund der Mitgliederbezogenheit darf die <strong>Kirche</strong>nzugehörigkeit nicht nur für die Steuerpflicht als<br />

solche, sondern auch für deren Reduzierung maßgebend se<strong>in</strong>. Deshalb kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kirchlichen<br />

Rechtsgrundlage geregelt werden, dass kirchenspezifische Gründe mit e<strong>in</strong>em von § 227 AO<br />

abweichendem Inhalt für die Gewährung e<strong>in</strong>es Erlasses ausschlaggebend s<strong>in</strong>d. So kann e<strong>in</strong> Erlass mit<br />

der Zwecksetzung e<strong>in</strong>er Festigung der B<strong>in</strong>dung zwischen <strong>Kirche</strong>nmitglied und <strong>Kirche</strong> begründet<br />

werden. E<strong>in</strong> solcher Teilverzicht der festgesetzten <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> wird von der Rechtsprechung 61<br />

<strong>in</strong>soweit als geeignete Maßnahme angesehen. Da diese Zielsetzung nur bei <strong>Kirche</strong>nmitgliedern zu<br />

erreichen ist, kommt nur bei ihnen e<strong>in</strong>e Ermäßigung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>schuld als<br />

Billigkeitsmaßnahme <strong>in</strong> Betracht. <strong>Die</strong> <strong>in</strong>haltliche Präzisierung des unbestimmten<br />

Tatbestandsmerkmals der Festigung der Beziehung des <strong>Kirche</strong>nmitglieds zur <strong>Kirche</strong> ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

vorzunehmen.<br />

Beispiel: E<strong>in</strong> Steuerpflichtiger erzielt E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung <strong>in</strong> Höhe von 100<br />

sowie außerordentliche E<strong>in</strong>künfte (Abf<strong>in</strong>dung) <strong>in</strong> Höhe von 600 wegen Verlust se<strong>in</strong>es Arbeitsplatzes.<br />

Zur Vermeidung von Belastung mit <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> tritt er im Jahr der Zahlung der Abf<strong>in</strong>dung aus der<br />

<strong>Kirche</strong> aus. Im Folgejahr stellt er den Antrag, die auf die Abf<strong>in</strong>dung entfallende <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> um 50%<br />

58 <strong>Kirche</strong>ngesetz betreffend die Erhebung von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und<br />

Gesamtverbänden der evangelisch-lutherischen <strong>Kirche</strong> der Prov<strong>in</strong>z Hannover, v. 10.3.1906, KABl. 1906, 25;<br />

Gesetz, betreffend die Erhebung von <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und Gesamt- (Parochial-)<br />

Verbänden der evangelisch-lutherischen <strong>Kirche</strong>n der Prov<strong>in</strong>zen Hannover und Schleswig-Holste<strong>in</strong>, sowie <strong>in</strong><br />

den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den der evangelisch-reformierten <strong>Kirche</strong> der Prov<strong>in</strong>z Hannover, vom 22.3.1906, KABl.<br />

1906, 36; nach der alten Ordnung konnte über die Höhe der zu entrichtenden <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> verhandelt<br />

werden (Paktierung).<br />

59 BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001<br />

60 BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001; FG Nürnberg, 2.2.1995, VI 41/91,<br />

BB 1995, 1223, EFG 1995, 691<br />

61 BVwerG, a.a.O.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!