Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Auch die Ruhegehälter werden entweder von den kirchlichen Pensionskassen getragen oder von der<br />
Rentenversicherung, wenn sich die <strong>Kirche</strong> an die staatliche Rentenvorsorge angeschlossen hat. <strong>Die</strong>se<br />
<strong>Kirche</strong>n zahlen regelmäßig die üblichen Rentenversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten e<strong>in</strong>.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> und Gewährleistung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG: <strong>Die</strong> Heranziehung zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> verstößt nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, weil nur<br />
diejenigen besteuert werden, die der <strong>Kirche</strong> angehören, und der Staat dem e<strong>in</strong>zelnen Bürger se<strong>in</strong>e<br />
Grundrechte aus Art. 4 GG gewährleistet. Das Grundrecht der Religionsfreiheit umfasst auch das<br />
Recht, nicht zu Beiträgen für e<strong>in</strong>e Religionsgeme<strong>in</strong>schaft herangezogen zu werden, deren Mitglied<br />
man nicht mehr ist. Durch die staatlich garantierte Möglichkeit des <strong>Kirche</strong>naustritts wird e<strong>in</strong>e<br />
Zwangsmitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft vermieden, weil sämtliche Wirkungen der<br />
Mitgliedschaft <strong>in</strong> den staatlichen Bereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> entfallen (z. B. auch die Verpflichtung, für die Zeit<br />
nach dem Ende der <strong>Kirche</strong>nmit-gliedschaft <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> zu entrichten). Dem Grundrecht der<br />
Religionsfreiheit jedes Staatsbürgers, nicht von e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass er sich der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht durch Austritt<br />
entziehen kann.<br />
Begründung der - gegebenenfalls - zur <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>zahlung verpflichteten kirchlichen Mitgliedschaft<br />
durch K<strong>in</strong>dstaufe: Bis zur Religionsmündigkeit, d.h. mit Vollendung des 14. Lebensjahres, wird das<br />
noch m<strong>in</strong>derjährige <strong>Kirche</strong>nmitglied durch se<strong>in</strong>e Eltern vertreten. Mit der Konfirmation bestätigt das<br />
nunmehr mündige <strong>Kirche</strong>nmitglied se<strong>in</strong>e Taufe und die davon abzuleitende Zugehörigkeit zu se<strong>in</strong>er<br />
<strong>Kirche</strong>.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflichtig s<strong>in</strong>d alle getauften Christen, die nach dem Recht der (ev./kath.) <strong>Kirche</strong> deren<br />
Mitglieder s<strong>in</strong>d, beg<strong>in</strong>nend mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der dem Ereignis der Taufe<br />
folgt. <strong>Die</strong>s bezieht auch das getaufte K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>, welches beim Taufakt durch die Eltern/Paten wirksam<br />
vertreten wird. Erzielt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d nunmehr e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtige E<strong>in</strong>künfte, weil es z.B. im Alter<br />
von drei Jahren e<strong>in</strong> Mietshaus geerbt hat, wird es neben der E<strong>in</strong>kommensteuer auch zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> veranlagt. <strong>Die</strong>se Fälle s<strong>in</strong>d jedoch selten.<br />
Im Übrigen: <strong>Die</strong> Geldmittel, die der <strong>Kirche</strong> zur Verfügung gestellt werden und wofür die <strong>Kirche</strong><br />
dankbar ist, erfüllen niemals e<strong>in</strong>en Selbstzweck, sondern haben immer dienenden Charakter.<br />
Grundsätzlich wird alles, was zugeflossen ist, auch zeitnah wieder für kirchliche Zwecke verwendet.<br />
<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong> Europa<br />
E<strong>in</strong>fluss europäischen Rechts auf das deutsche <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht<br />
<strong>Die</strong> Europäische Union besitzt e<strong>in</strong>e Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden<br />
Europa nur <strong>in</strong>soweit, als e<strong>in</strong>e Angleichung der <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsvorschriften um des<br />
ordnungsgemäßen Funktionierens des geme<strong>in</strong>samen Marktes willen erforderlich ist oder wenn e<strong>in</strong>e<br />
anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Unmittelbare Bemühungen um<br />
e<strong>in</strong>e Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d deshalb nicht zu erwarten.<br />
Das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>recht verbleibt - ebenso wie die Kulturhoheit - Angelegenheit des jeweiligen<br />
Staates bzw. der jeweiligen Religion. Der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft ist die Bewahrung der<br />
kulturellen Vielfalt und damit auch e<strong>in</strong>es vielfältigen Europäischen Staatskirchenrechts gesetzlich<br />
aufgetragen. Beim Erlass von harmonisierenden Regelungen wird darauf Bedacht genommen werden<br />
müssen, dass sie weder direkt noch <strong>in</strong>direkt die kirchlichen Belange <strong>in</strong> ihrer E<strong>in</strong>gebundenheit <strong>in</strong> das<br />
jeweilige Staats- und Gesellschaftsgefüge bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
Durch die Anb<strong>in</strong>dung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die staatliche E<strong>in</strong>kommensteuer könnten sich aber<br />
Harmonisierungen auf der Ebene des staatlichen Steuerrechts auf das <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>aufkommen<br />
auswirken. Derartige Bestrebungen zeichnen sich z. Zt. jedoch nicht ab.