Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
des freiwilligen oder obligatorischen Kirchgeldes. E<strong>in</strong> Anrechnung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> ist zur<br />
Vermeidung von Doppelbelastungen beim obligatorischen Kirchgeld i.d.R. vorgesehen. Das Kirchgeld<br />
kann von den kirchgeme<strong>in</strong>dlichen Beschlussorganen, den Geme<strong>in</strong>den, weitgehend frei festgesetzt<br />
werden. Für das feste Kirchgeld als e<strong>in</strong>heitlichem Betrag oder für e<strong>in</strong> nach Leistungsfähigkeit und<br />
E<strong>in</strong>kommen gestaffeltes Kirchgeld bestehen meist ke<strong>in</strong>e landesrechtlichen Festlegungen e<strong>in</strong>er<br />
Höchstgrenze. In der Praxis schwanken die Beträge zwischen 3 € und 120 € im Jahr.<br />
<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer<br />
<strong>Die</strong> Anb<strong>in</strong>dung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> an die E<strong>in</strong>kommen- und Lohnsteuer (Akzessorietät) hat e<strong>in</strong>e bis an<br />
den Beg<strong>in</strong>n des 20. Jahrhunderts zurückreichende Tradition. Das Hannoverschen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>gesetz<br />
vom 10.3.1906 z.B. normierte, dass als Maßstab für die Umlegung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>n die<br />
Staatse<strong>in</strong>kommensteuer dient. <strong>Die</strong> Staatse<strong>in</strong>kommensteuer, dass Preußische<br />
E<strong>in</strong>kommensteuergesetz vom 24.6.1891, richtete die Besteuerung bereits an der Leistungsfähigkeit<br />
des Steuerpflichtigen aus. Erst oberhalb des Existenzm<strong>in</strong>imums von damals 900 Mark setzte die<br />
Besteuerung e<strong>in</strong>. Mit der Anknüpfung an die Staatse<strong>in</strong>kommensteuer übernahm die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
folglich deren steuerlichen Grundsätze, <strong>in</strong>sbesondere die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.<br />
<strong>Die</strong>se Grundsätze gelten - wenn auch mit anderen Beträgen und fe<strong>in</strong>er ausdifferenziert - bis heute.<br />
<strong>Die</strong> allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>kommensteuerrechtlichen Vorschriften gelten ausdrücklich oder s<strong>in</strong>ngemäß<br />
auch für die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. <strong>Die</strong> Abgabenordnung (AO) ist <strong>in</strong> allen <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>ordnungen generell<br />
für anwendbar erklärt worden mit Ausnahme der Verz<strong>in</strong>sungs-, Straf- und Bußgeldnormen.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz<br />
Regulärer Hebesatz<br />
Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz als Zuschlag zur E<strong>in</strong>kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt bei<br />
allen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften, die die Verwaltung den F<strong>in</strong>anzbehörden übertragen haben, <strong>in</strong> Baden-<br />
Württemberg und Bayern 8 %, <strong>in</strong> den übrigen Bundesländern 9% der Steuerschuld.<br />
Beispiele:<br />
Bei e<strong>in</strong>er festgesetzten E<strong>in</strong>kommensteuer von 6.000 Euro beträgt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (9%) 540 Euro.<br />
Bei e<strong>in</strong>em monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro beträgt die Lohnsteuer (III) 124,33 Euro und die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (9%) 11,18 Euro.<br />
E<strong>in</strong> Arbeitnehmer mit Wohnsitz <strong>in</strong> Baden-Württemberg (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz 8%) arbeitet bei e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte <strong>in</strong> Hamburg (<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>satz 9%). Der Arbeitgeber<br />
hat die Lohnkirchensteuer <strong>in</strong> Höhe von 9% (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte). Im Rahmen der<br />
Antragsveranlagung wird die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz festgesetzt<br />
und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder auch erlassen.<br />
Der Arbeitgeber kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Bundesländern beim Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt beantragen, die<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer gleich mit dem am Wohnort geltenden Hebesatz zu erheben.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Kapitalertrag von 10.000 Euro beträgt die Kaitalertragsteuer 2.445 Euro und die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> (9%) 220,05 Euro.<br />
Der von der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft beschlossene Hebesatz gilt für die Bundesländer, <strong>in</strong> denen die<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft belegen ist 27 .<br />
Beispiel:<br />
<strong>Die</strong> Ev-Luth. Landeskirche Mecklenburg sieht ke<strong>in</strong>e Kappung vor. <strong>Die</strong>s gilt auch für ihre Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong><br />
Brandenburg, obwohl die anderen dort belegenen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften die Kappung auf 3% des<br />
zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens vorsehen.<br />
27 BVerfG, 19.8.2002, 2 BvR 443/01, BFH/NV 2003, 136