Die Kirchensteuer – Eine kurze Information - Evangelische Kirche in ...
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<strong>Die</strong> <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>–</strong> <strong>E<strong>in</strong>e</strong> <strong>kurze</strong> <strong>Information</strong><br />
© Dr. Jens Petersen<br />
Besondere Hebesätze<br />
Der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz bei Pauschalierung der Lohnsteuer im vere<strong>in</strong>fachten Verfahren beträgt <strong>–</strong><br />
je nach Bundesland <strong>–</strong> zwischen 2% und 7% der pauschalen Steuer.<br />
<strong>Die</strong> Mehrzahl der steuererhebenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften begrenzt die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> durch die<br />
sog. Kappung der Progression zwischen 2,75% und 4% des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens.<br />
E<strong>in</strong>ige steuererhebende Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erheben e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbetrags-<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> <strong>in</strong><br />
Höhe von 1,80 Euro bzw. 3,60 Euro p.a.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
<strong>Die</strong> F<strong>in</strong>anzierung der kirchlichen Arbeit erfolgt überwiegend aus der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>. Dabei ist die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer vom Aufkommen her die wichtigste<br />
Quelle.<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> als Zuschlag zur Lohnsteuer<br />
<strong>Kirche</strong>nlohnsteuer behält der Arbeitgeber neben der staatlichen Lohnsteuer des Arbeitnehmers e<strong>in</strong><br />
und führt sie an das F<strong>in</strong>anzamt ab. Für die Berechnung und E<strong>in</strong>behaltung der <strong>Kirche</strong>nlohnsteuer s<strong>in</strong>d<br />
nur die E<strong>in</strong>tragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§<br />
39e EStG) maßgebend. Sie geben u.a. Auskunft über Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Zahl<br />
der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden K<strong>in</strong>der. Den Beg<strong>in</strong>n der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht (beim<br />
<strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>tritt) oder die Beendigung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>pflicht (etwa beim <strong>Kirche</strong>naustritt) darf der<br />
Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e entsprechend geänderte<br />
Lohnsteuerkarte vorlegt. <strong>Die</strong> Änderung der für den <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>abzug maßgeblichen Angaben bei<br />
Aufnahme <strong>in</strong> die <strong>Kirche</strong>, Übertritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Konfession oder bei <strong>Kirche</strong>naustritt nimmt die<br />
Geme<strong>in</strong>debehörde bzw. das F<strong>in</strong>anzamt auf Antrag des Arbeitnehmers vor.<br />
<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist verfassungsrechtlich<br />
unbedenklich. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm e<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte ohne Angabe<br />
der Religionszugehörigkeit ausgestellt wird.<br />
Bei verheirateten Arbeitnehmern wird bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die<br />
ausstellende Geme<strong>in</strong>debehörde die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und im Falle der<br />
konfessionsverschiedenen Ehe auch die se<strong>in</strong>es Ehegatten e<strong>in</strong>getragen<br />
Aus den Angaben müssen die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erkennbar se<strong>in</strong>, die den F<strong>in</strong>anzbehörden die<br />
Erhebung der <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> übertragen haben. Hierzu haben die F<strong>in</strong>anzbehörden e<strong>in</strong>heitliche<br />
Schlüssel verb<strong>in</strong>dlich festgelegt (z.B. ev [evangelisch], rk [röm.-katholisch], ak [alt-katholisch], is<br />
[israelitisch]).<br />
K<strong>in</strong>der darf der Arbeitgeber beim <strong>Kirche</strong>nlohnsteuerabzug nur berücksichtigen, wenn auf der<br />
Lohnsteuerkarte K<strong>in</strong>derfreibeträge e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. In den (nichtamtlichen) Lohnsteuertabellen s<strong>in</strong>d<br />
die K<strong>in</strong>derfreibeträge e<strong>in</strong>gearbeitet.<br />
Beispiel 1<br />
Bei e<strong>in</strong>em Monatsbruttolohn von 3.500 € zahlt e<strong>in</strong> verheirateter Arbeitnehmer mit 2 K<strong>in</strong>dern<br />
(Steuerklasse III/2) im Jahr 2009 monatlich 382,00 € Lohnsteuer und 11,93 € <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 28 .<br />
Beispiel 2 - Wer zahlt wie viel <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong><br />
Vier Beispiele aus der Lohnsteuertabelle 2009 bei e<strong>in</strong>em <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong>hebesatz von 9%<br />
Monatslohn Ledig Verheiratet Verheiratet Verheiratet<br />
1 K<strong>in</strong>d 2 K<strong>in</strong>der<br />
brutto Steuerklasse I Steuerklasse III Steuerklasse III/1 Steuerklasse III/2<br />
28 Ohne Berücksichtigung der K<strong>in</strong>der hätte die <strong><strong>Kirche</strong>nsteuer</strong> 34,39 Euro betragen