Jahresbericht 2001/2002 - Verwaltungsgerichtshof Baden ...
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3. Kapitel:<br />
Zuwanderungs- und Integrationspolitik im Umbruch -<br />
vom Anwerbestopp zum Zuwanderungsgesetz.<br />
Bei aller Zustimmung zum Zuwanderungsgesetz gibt es darin auch Punkte, die ich<br />
für korrekturbedürftig halte:<br />
� Die Regelung des Aufenthalts zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist mir zu bürokratisch.<br />
� Von einer ausdrücklichen Aufnahme des Abschiebeschutzes bei nichtstaatlicher<br />
oder geschlechtsspezifischer Verfolgung sollte abgesehen werden.<br />
� Die Ersatzbestimmung zur bisherigen Duldung ist verunglückt.<br />
� Es fehlen echte Sanktionen bei der Nichtteilnahme an den Integrationskursen.<br />
� Schon länger hier lebende Ausländer werden von den Integrationskursen ausgeschlossen.<br />
Nur: Das beschlossene Zuwanderungsgesetz ist gegenüber der jetzigen Rechtslage<br />
ein wichtiger und unverzichtbarer Fortschritt. Der Bundespräsident hat das Zuwanderungsgesetz<br />
nun unterschrieben und ausgefertigt. Am Ende, so die politischen Ankündigungen,<br />
wird das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens<br />
des Zuwanderungsgesetzes entscheiden.<br />
5. Die Integrationsregelung im Zuwanderungsgesetz<br />
Das neue Aufenthaltsgesetz sieht erstmalig verpflichtende Integrationskurse, also<br />
Sprach- und Orientierungskurse für Neuzuwanderer vor. Erfreulich ist übrigens, das<br />
sich die Bundesregierung sichtbar am Gesetzentwurf <strong>Baden</strong>-Württembergs für ein Integrationsgesetz<br />
orientiert hat, das zuvor im Bundesrat noch auf deutliche Ablehnung<br />
gestoßen war.<br />
Die erstmalige Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs auf Integrationsmaßnahmen<br />
umfasst 600 Stunden Deutschkurs (davon 300 Stunden Basiskurs durch den<br />
Bund und 300 Stunden Aufbaukurs durch die Länder) und 30 Stunden Orientierungskurs<br />
(ebenfalls durch den Bund), zumindest waren dies die Zahlen des ursprünglichen<br />
Gesetzentwurfs. Als Ausländerbeauftragter kann ich es nur begrüßen, dass es<br />
erstmalig einen Rechtsanspruch auf Integrationsmaßnahmen geben soll. Wer Integration<br />
fordert muss sie auch fördern.<br />
Der Rechtsanspruch ist indes eingeschränkt, weil er sich nur auf bestimmte Zuwanderungsgruppen<br />
bezieht. Unionsbürger und schon jetzt hier lebende Zuwanderer<br />
werden von dieser staatlichen Förderung nicht erfasst. Die nun fehlende sogenannte<br />
„nachholende Integration“ ist ein erhebliches Defizit des Zuwanderungsgesetzes.<br />
Es ist völlig unverständlich, weshalb die Bundesregierung den Kreis der schon länger<br />
im Land lebenden Ausländer einfach aus dem Gesetz gestrichen hat. Zwar können<br />
beide Personengruppen im Ermessenswege die Kurse besuchen – aber nur dann,<br />
wenn es freie Plätze gibt und – aller Voraussicht nach – wenn sie diese selbst vollständig<br />
finanzieren können.<br />
Das, was jetzt an Deutschkursen insbesondere für die schon länger im Land lebenden<br />
Ausländer organisiert wird und erfolgreich läuft, kann natürlich grundsätzlich fortgeführt<br />
werden. Aber es wird kaum noch öffentliche Mittel dafür geben. Der Bund<br />
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