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Jahresbericht 2001/2002 - Verwaltungsgerichtshof Baden ...

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3. Kapitel:<br />

Zuwanderungs- und Integrationspolitik im Umbruch -<br />

vom Anwerbestopp zum Zuwanderungsgesetz.<br />

Bei aller Zustimmung zum Zuwanderungsgesetz gibt es darin auch Punkte, die ich<br />

für korrekturbedürftig halte:<br />

� Die Regelung des Aufenthalts zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist mir zu bürokratisch.<br />

� Von einer ausdrücklichen Aufnahme des Abschiebeschutzes bei nichtstaatlicher<br />

oder geschlechtsspezifischer Verfolgung sollte abgesehen werden.<br />

� Die Ersatzbestimmung zur bisherigen Duldung ist verunglückt.<br />

� Es fehlen echte Sanktionen bei der Nichtteilnahme an den Integrationskursen.<br />

� Schon länger hier lebende Ausländer werden von den Integrationskursen ausgeschlossen.<br />

Nur: Das beschlossene Zuwanderungsgesetz ist gegenüber der jetzigen Rechtslage<br />

ein wichtiger und unverzichtbarer Fortschritt. Der Bundespräsident hat das Zuwanderungsgesetz<br />

nun unterschrieben und ausgefertigt. Am Ende, so die politischen Ankündigungen,<br />

wird das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens<br />

des Zuwanderungsgesetzes entscheiden.<br />

5. Die Integrationsregelung im Zuwanderungsgesetz<br />

Das neue Aufenthaltsgesetz sieht erstmalig verpflichtende Integrationskurse, also<br />

Sprach- und Orientierungskurse für Neuzuwanderer vor. Erfreulich ist übrigens, das<br />

sich die Bundesregierung sichtbar am Gesetzentwurf <strong>Baden</strong>-Württembergs für ein Integrationsgesetz<br />

orientiert hat, das zuvor im Bundesrat noch auf deutliche Ablehnung<br />

gestoßen war.<br />

Die erstmalige Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs auf Integrationsmaßnahmen<br />

umfasst 600 Stunden Deutschkurs (davon 300 Stunden Basiskurs durch den<br />

Bund und 300 Stunden Aufbaukurs durch die Länder) und 30 Stunden Orientierungskurs<br />

(ebenfalls durch den Bund), zumindest waren dies die Zahlen des ursprünglichen<br />

Gesetzentwurfs. Als Ausländerbeauftragter kann ich es nur begrüßen, dass es<br />

erstmalig einen Rechtsanspruch auf Integrationsmaßnahmen geben soll. Wer Integration<br />

fordert muss sie auch fördern.<br />

Der Rechtsanspruch ist indes eingeschränkt, weil er sich nur auf bestimmte Zuwanderungsgruppen<br />

bezieht. Unionsbürger und schon jetzt hier lebende Zuwanderer<br />

werden von dieser staatlichen Förderung nicht erfasst. Die nun fehlende sogenannte<br />

„nachholende Integration“ ist ein erhebliches Defizit des Zuwanderungsgesetzes.<br />

Es ist völlig unverständlich, weshalb die Bundesregierung den Kreis der schon länger<br />

im Land lebenden Ausländer einfach aus dem Gesetz gestrichen hat. Zwar können<br />

beide Personengruppen im Ermessenswege die Kurse besuchen – aber nur dann,<br />

wenn es freie Plätze gibt und – aller Voraussicht nach – wenn sie diese selbst vollständig<br />

finanzieren können.<br />

Das, was jetzt an Deutschkursen insbesondere für die schon länger im Land lebenden<br />

Ausländer organisiert wird und erfolgreich läuft, kann natürlich grundsätzlich fortgeführt<br />

werden. Aber es wird kaum noch öffentliche Mittel dafür geben. Der Bund<br />

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