06.12.2012 Aufrufe

Ärzteblatt November 2008 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Ärzteblatt November 2008 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Ärzteblatt November 2008 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen, wäre die<br />

Operation zwei Tage früher ausgeführt worden. Dadurch<br />

hätte man sich auch auf die kurzstreckige Resektion<br />

des total nekrotischen Darmsegmentes beschränken<br />

können, was keine Auswirkungen auf die Resorptionsleistung<br />

des Dünndarms gehabt hätte.<br />

Als Folgen des vermeidbaren Behandlungsfehlers werden<br />

gesehen:<br />

- Der erweiterte Eingriff als solcher mit verlängerter klinischer<br />

Behandlung und Rekonvaleszenz.<br />

- Die durch den Darmverlust bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

mit Gewichtsverlust, Leistungsmangel und<br />

Durchfällen.<br />

- Beeinträchtigung der Lebensqualität, Schulausfälle und<br />

häufige ärztliche Behandlungen.<br />

Korrektur<br />

AUSGABE 11/<strong>2008</strong> 18. JAHRGANG<br />

RECHT / GESCHICHTLICHES<br />

Inwieweit der Dünndarmverlust zu einem Dauerschaden im<br />

Sinne eines substitutionsbedürftigen Kurzdarmsyndroms<br />

führt, war zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht endgültig<br />

zu beurteilen. Dies wäre Aufgabe eines noch einzuholenden<br />

gastroenterologischen Gutachtens.<br />

Die Schlichtungsstelle schloß sich den Wertungen des Gutachters<br />

in allen Punkten an und empfahl eine außergerichtliche<br />

Regulierung mit dem Hinweis, die Frage eines möglicherweise<br />

fehlerbedingten Dauerschadens in angemessener Zeit durch<br />

ein gastroenterologisches Gutachten klären zu lassen.<br />

Verfasser:<br />

Professor Dr. med. Heinrich Vinz<br />

Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle für<br />

Arzthaftpflichtfragen<br />

Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover<br />

zum Artikel der Schlichtungsstelle „Letaler Ausgang eines Hyperthyreoserezidivs durch Jodkontamination im<br />

Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung“ im Heft 9/<strong>2008</strong>, S. 304 f<br />

Wir bedanken uns für den Leserhinweis, der uns auf einen Fehler in dem o. g. Beitrag aufmerksam gemacht hat. In dem<br />

Artikel wird mehrfach die Therapie mit Metamizol erwähnt, das ist falsch, richtig muß es jeweils Thiamazol (Methizol ® )<br />

heißen. Wir bedauern den Fehler und bitten vielmals um Entschuldigung.<br />

Was „Gichtzettel“ erzählen<br />

Immer wieder haben Medizinhistoriker im Stralsunder<br />

Stadtarchiv nach sogenannten „Gichtzetteln“ gesucht, lange<br />

Zeit ohne Erfolg. Erst mit intensiver Erschließung besonders<br />

der Akten des Stralsunder Gerichtswesens entdeckten<br />

Mitarbeiter etwa zwanzig solcher Original-Gichtungen. Ein<br />

„Gichtzettel“ hat nichts mit der Krankheit zu tun, die zumeist<br />

ältere Menschen befällt, sondern mit dem ausgestorbenen<br />

besonders im Niederdeutschen gebräuchlichen Wort<br />

gichten = bezeugen.<br />

Im Bereich der Medizin bedeutete es soviel wie: den Zustand<br />

einer Wunde und damit auch eines Patienten bezeugen.<br />

Ein „Gichtzettel“ war demnach ein ärztliches Attest.<br />

Die im Stralsunder Stadtarchiv vorliegenden Atteste – fast<br />

alle aus dem 18. und 19. Jahrhundert – sind von Stralsunder<br />

Stadtwundärzten ausgestellt worden, die zur Berufsgruppe<br />

der Stadtbarbiere gehörten. Sie allein hatten das Recht,<br />

derartige amtsärztliche Zeugnisse zu verfassen und das<br />

„Gichtbuch“ zu führen. Dieses Vorrecht resultierte aus der<br />

angesehenen Stellung der Barbiere, denen auch die Tätigkeit<br />

eines Pestarztes vorbehalten war. In ihrer „Amtsgerech-<br />

tigkeit“ ist zu lesen, daß „...eß sein beinschrötigte oder<br />

Fleischwunden, bluthlos, braun, blaw, der erste Verband<br />

beim Geschworenen Stadtbarbiere verbleibt“. Nur im Notfall<br />

durften ihre weniger angesehenen Berufskollegen, die<br />

Bader, solche Fälle behandeln bzw. nachbehandeln.<br />

Vor Gericht dienten die „Gichtzettel“ als Beweis für begangene<br />

Körperverletzung oder Tötung und so als Grundlage<br />

für die Anklage.<br />

Diese Atteste werfen oft ein bezeichnendes Licht auf die<br />

sozialen Verhältnisse, z.B. in den Werkstätten. So bestätigt<br />

der Stadtwundarzt Kratzenstein im Jahre 1846 mehrmals,<br />

daß Schuhmacherlehrlinge von ihren Lehrmeistern geschlagen<br />

wurden und stark markierte blaue Streifen und Flecken<br />

und Schwellungen an Schultern, Oberarmen und im Gesicht<br />

davongetragen haben.<br />

In einer Akte der „Bavemannschen Vicarie“ finden sich<br />

gleich vier Gichtzettel: Chirurg Krenckel aus Sagard bestätigt<br />

die erfolgreiche „9 wöchige Cur“ eines 13jährigen Jungen.<br />

Dieser habe beim „Abläuten eines Toten Schaden von<br />

der großen Glocke zu Bobbin empfangen, wobey ich zwey<br />

Seite 387

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!