Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW
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ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />
DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />
GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers.<br />
Die Herstellung, Erneuerung <strong>und</strong> Veränderung<br />
sowie die laufende Unterhaltung führt<br />
die Stadt selbst oder wird durch ein von ihr<br />
beauftragtes Unternehmen, auf Kosten des<br />
Anschlussnehmers, ausgeführt. (§10 KAG)<br />
Die tägliche Praxis sieht jedoch ganz anders<br />
aus. Der Eigentümer ruft die Stadt Oelde an<br />
<strong>und</strong> fragt nach einem fachk<strong>und</strong>igen Unternehmen,<br />
welches die Arbeiten ausführen<br />
könnte. Der Auftrag sowie die Abrechnung<br />
erfolgt zwischen Tiefbauunternehmen <strong>und</strong><br />
Eigentümer. Die Gewährleistungskontrollen<br />
der Aufbrüche führt die Stadt Oelde durch.<br />
Die Stadt Oelde spart mit dieser Praxis nicht<br />
unerhebliche Personalkosten, welche durch<br />
die Gesamtabwicklung einer Reparatur entstehen<br />
würden. Die derzeitige Personalstruktur<br />
lässt auch keine andere Verfahrensweise<br />
zu.<br />
Bei welchen Kommunen existieren vergleichbare<br />
satzungsrechtliche Regelungen?<br />
Gibt es Kommunen die diese Praxis wie in<br />
Oelde umsetzten?<br />
Welche Erfahrungen liegen damit vor?<br />
Ist eine Änderung der Satzung dahingehend<br />
empfehlenswert, dass die Umsetzung<br />
der Reparatur durch den Privateigentümer<br />
der Leitung erfolgen sollte?<br />
Stadt Oelde, <strong>EA</strong> Schmallenberg<br />
T 4.7 In der Diskussion um die Einführung einer<br />
Satzung mit abweichenden Fristen zur Umsetzung<br />
des § 61a LWG <strong>NRW</strong> kommt aus der<br />
Verwaltung immer wieder die Frage, ob die<br />
Kommune die Vorlage der Bescheinigungen<br />
zur Dichtheitsprüfung verlangen muss <strong>und</strong><br />
wenn ja, woraus sich diese Forderung ergibt?<br />
Was kann der Kommune passieren, wenn sie<br />
sich die Bescheinigungen nicht vorlegen<br />
lässt?<br />
Regionalgas Euskirchen, für Gemeinde Alfter, <strong>EA</strong><br />
Marienheide/ für Stadt Bornheim, <strong>EA</strong> Kevelaer<br />
T 4.8 § 61a LWG <strong>NRW</strong> fordert die Durchführung<br />
von Dichtheitsprüfungen <strong>und</strong> die Bescheinigung<br />
des Ergebnisses durch Sachk<strong>und</strong>ige.<br />
Prüfung der Anschlusskanäle:<br />
Zuständigkeit abh. von der Satzungsregelung<br />
Als Bestandteil der öffentl. Anlage = SüwV<br />
Kann<br />
Als private Anlage:<br />
- Alleinige Zuständigkeit des<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers =><br />
§ 61a LWG (Prüfen von Leitungen<br />
auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken)<br />
Bei Kostenersatz: Gemeinde prüft in gleichem<br />
Umfang, wie Gr<strong>und</strong>stückseigentümer dies tun<br />
müsste =>§ 61a LWG (Prüfen von Leitungen<br />
auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken) nur durch Sachk<strong>und</strong>igen<br />
Es spricht viel dafür, dass § 10 KAG nur einheitlich<br />
auf alle darin aufgezählten Fälle angewandt<br />
werden kann <strong>und</strong> eine Differenzierung<br />
(z.B. Herstellung bei der Stadt, Unterhaltung<br />
beim Gr<strong>und</strong>stückseigentümer) angreifbar<br />
ist<br />
Gerichtliche Entscheidungen hierzu liegen<br />
nicht vor.<br />
Hinweise der Veranstalter:<br />
Ausdrückliche Verpflichtung enthält § 61a<br />
LWG nicht, ist aber empfehlenswert, vgl. Mustersatzung<br />
nur bei Vorlageverlangen können Fehler<br />
der Bescheinigung (z.B. kein Sachk<strong>und</strong>iger,<br />
kein Datum, unplausible Angaben)<br />
festgestellt <strong>und</strong> beim Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
reklamiert werden – der dann<br />
selbst noch Ansprüche gegen den Sachk<strong>und</strong>igen<br />
geltend machen kann<br />
bei Vorlage kann Gemeinde ggf. Maßnahmen<br />
an ihrer Kanalisation nach den Prüfbescheinigungen<br />
ausrichten (insbes. bei<br />
Fremdwasser <strong>und</strong> Drainagen)<br />
ohne Vorlageverlangen ggf. Haftung der<br />
Gemeinde nach § 324 StGB, weil sie sich<br />
ohne größere Schwierigkeiten darüber<br />
hätte informieren können, wie der Zustand<br />
der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerung ist<br />
Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige<br />
muss sich auch darum kümmern,<br />
dass die Anschlussnehmer sich ordnungsgemäß<br />
verhalten<br />
Konsequenz für Gemeinde:<br />
- § 324 StGB<br />
- Einschalten der UWB in WSG<br />
Hinweise der Veranstalter:<br />
UWB als Sonderordnungsbehörde im Rahmen<br />
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