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Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW

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ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />

DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />

GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümers.<br />

Die Herstellung, Erneuerung <strong>und</strong> Veränderung<br />

sowie die laufende Unterhaltung führt<br />

die Stadt selbst oder wird durch ein von ihr<br />

beauftragtes Unternehmen, auf Kosten des<br />

Anschlussnehmers, ausgeführt. (§10 KAG)<br />

Die tägliche Praxis sieht jedoch ganz anders<br />

aus. Der Eigentümer ruft die Stadt Oelde an<br />

<strong>und</strong> fragt nach einem fachk<strong>und</strong>igen Unternehmen,<br />

welches die Arbeiten ausführen<br />

könnte. Der Auftrag sowie die Abrechnung<br />

erfolgt zwischen Tiefbauunternehmen <strong>und</strong><br />

Eigentümer. Die Gewährleistungskontrollen<br />

der Aufbrüche führt die Stadt Oelde durch.<br />

Die Stadt Oelde spart mit dieser Praxis nicht<br />

unerhebliche Personalkosten, welche durch<br />

die Gesamtabwicklung einer Reparatur entstehen<br />

würden. Die derzeitige Personalstruktur<br />

lässt auch keine andere Verfahrensweise<br />

zu.<br />

Bei welchen Kommunen existieren vergleichbare<br />

satzungsrechtliche Regelungen?<br />

Gibt es Kommunen die diese Praxis wie in<br />

Oelde umsetzten?<br />

Welche Erfahrungen liegen damit vor?<br />

Ist eine Änderung der Satzung dahingehend<br />

empfehlenswert, dass die Umsetzung<br />

der Reparatur durch den Privateigentümer<br />

der Leitung erfolgen sollte?<br />

Stadt Oelde, <strong>EA</strong> Schmallenberg<br />

T 4.7 In der Diskussion um die Einführung einer<br />

Satzung mit abweichenden Fristen zur Umsetzung<br />

des § 61a LWG <strong>NRW</strong> kommt aus der<br />

Verwaltung immer wieder die Frage, ob die<br />

Kommune die Vorlage der Bescheinigungen<br />

zur Dichtheitsprüfung verlangen muss <strong>und</strong><br />

wenn ja, woraus sich diese Forderung ergibt?<br />

Was kann der Kommune passieren, wenn sie<br />

sich die Bescheinigungen nicht vorlegen<br />

lässt?<br />

Regionalgas Euskirchen, für Gemeinde Alfter, <strong>EA</strong><br />

Marienheide/ für Stadt Bornheim, <strong>EA</strong> Kevelaer<br />

T 4.8 § 61a LWG <strong>NRW</strong> fordert die Durchführung<br />

von Dichtheitsprüfungen <strong>und</strong> die Bescheinigung<br />

des Ergebnisses durch Sachk<strong>und</strong>ige.<br />

Prüfung der Anschlusskanäle:<br />

Zuständigkeit abh. von der Satzungsregelung<br />

Als Bestandteil der öffentl. Anlage = SüwV<br />

Kann<br />

Als private Anlage:<br />

- Alleinige Zuständigkeit des<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümers =><br />

§ 61a LWG (Prüfen von Leitungen<br />

auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken)<br />

Bei Kostenersatz: Gemeinde prüft in gleichem<br />

Umfang, wie Gr<strong>und</strong>stückseigentümer dies tun<br />

müsste =>§ 61a LWG (Prüfen von Leitungen<br />

auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken) nur durch Sachk<strong>und</strong>igen<br />

Es spricht viel dafür, dass § 10 KAG nur einheitlich<br />

auf alle darin aufgezählten Fälle angewandt<br />

werden kann <strong>und</strong> eine Differenzierung<br />

(z.B. Herstellung bei der Stadt, Unterhaltung<br />

beim Gr<strong>und</strong>stückseigentümer) angreifbar<br />

ist<br />

Gerichtliche Entscheidungen hierzu liegen<br />

nicht vor.<br />

Hinweise der Veranstalter:<br />

Ausdrückliche Verpflichtung enthält § 61a<br />

LWG nicht, ist aber empfehlenswert, vgl. Mustersatzung<br />

nur bei Vorlageverlangen können Fehler<br />

der Bescheinigung (z.B. kein Sachk<strong>und</strong>iger,<br />

kein Datum, unplausible Angaben)<br />

festgestellt <strong>und</strong> beim Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

reklamiert werden – der dann<br />

selbst noch Ansprüche gegen den Sachk<strong>und</strong>igen<br />

geltend machen kann<br />

bei Vorlage kann Gemeinde ggf. Maßnahmen<br />

an ihrer Kanalisation nach den Prüfbescheinigungen<br />

ausrichten (insbes. bei<br />

Fremdwasser <strong>und</strong> Drainagen)<br />

ohne Vorlageverlangen ggf. Haftung der<br />

Gemeinde nach § 324 StGB, weil sie sich<br />

ohne größere Schwierigkeiten darüber<br />

hätte informieren können, wie der Zustand<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerung ist<br />

Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige<br />

muss sich auch darum kümmern,<br />

dass die Anschlussnehmer sich ordnungsgemäß<br />

verhalten<br />

Konsequenz für Gemeinde:<br />

- § 324 StGB<br />

- Einschalten der UWB in WSG<br />

Hinweise der Veranstalter:<br />

UWB als Sonderordnungsbehörde im Rahmen<br />

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