Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW
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ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />
DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />
GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />
hältnisse, u. a.) vorhanden sind <strong>und</strong> ein Eigeninteresse<br />
der TBR besteht (z.B. hydraulische<br />
Überlastung im örtlichen Mischwasserkanalsystem).<br />
Nur wenn beide Voraussetzungen<br />
erfüllt werden, wird einer Versickerung<br />
zugestimmt <strong>und</strong> der Eigentümer vom Anschluss-<br />
<strong>und</strong> Benutzungszwang befreit.<br />
Für das Trennsystem:<br />
Einer Versickerung wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
zugestimmt.<br />
Ausnahmen:<br />
Ein Eigeninteresse der TBR besteht (z.B. hydraulische<br />
Überlastung im örtlichen Regenwassersystem),<br />
oder für das betroffene Gr<strong>und</strong>stück<br />
besteht keine RW-<br />
Anschlussmöglichkeit.<br />
Sofern eine oder beide Voraussetzungen zutreffen,<br />
wird einer Versickerung zugestimmt<br />
<strong>und</strong> der Eigentümer vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />
befreit.<br />
Technische Betriebe Rheine, <strong>EA</strong> Hattingen<br />
R 1.5 Werden Erkenntnisse aus der Einführung der<br />
gesplitteten Abwassergebühr im Hinblick auf<br />
eine Anschlusspflicht für das Niederschlagswasser<br />
ausgewertet, <strong>und</strong> wird ggf. Anschluss-<br />
<strong>und</strong> Benutzungszwang ausgeübt?<br />
Stadt Neukirchen-Vluyn, <strong>EA</strong> Kevelaer<br />
R 1.6 Bei der Einführung der getrennten Gebühr<br />
sind Fälle bekannt geworden, die zwar laut<br />
Baugenehmigung anfallendes Regenwasser<br />
einleiten sollten, dieses aber nicht eingeleitet<br />
haben. Für diese Fälle wurden die Gebühren<br />
für den Vollanschluss gezahlt.<br />
Da die Satzung den Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />
vorsieht, wären die Eigentümer<br />
zum Vollanschluss aufzufordern.<br />
Gibt es andere Gemeinden, die über den Umgang<br />
mit solchen Fällen berichten können?<br />
Stadt Meinerzhagen, <strong>EA</strong> Meinerzhagen<br />
R 1.7 Wer ist für die technische Abnahme von Anlagen<br />
zur Behandlung/Versickerung von Niederschlagswasser<br />
auf privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />
zuständig?<br />
Gemeinde als alleiniges Unterscheidungskriterium<br />
bei vergleichbaren Fällen ausreicht, da<br />
ggfs. kein objektives Kriterium, wohl aber<br />
geeignet ist die hydraulische Überlastung als<br />
Unterscheidungskriterium.<br />
Keine Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt.<br />
§ 51a LWG: RW-Kanal als gleichwertige Alternative<br />
Hinweise der Veranstalter:<br />
Erfahrung: In den Gemeinden werden nach<br />
Auswertung der Überfliegungen viele<br />
Gr<strong>und</strong>stücke, die nicht ordnungsgemäß angeschlossen<br />
haben (entgegen der Genehmigung)<br />
oder ohne wasserrechtliche Genehmigung<br />
versickern oder einleiten, festgestellt.<br />
Umgang mit diesen Fällen ist unterschiedlich.<br />
Für die Durchsetzung des ABZ NW spricht:<br />
Nur mit Durchsetzung ABZ kann die Abwassergebühr<br />
konstant gehalten werden<br />
(Refinanzierung Abwasseranlage).<br />
Ggfs. ergibt sich aus erteilten Freistellungen<br />
gem. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG eine<br />
Pflicht zur Freistellung in vergleichbaren<br />
Fällen, d.h. es versickern u.U. mehr<br />
Gr<strong>und</strong>stücke als geplant war.<br />
Stadt Kamp-Lintfort:<br />
ABZ wird grds. ausgeübt, Gebühr auch noch<br />
nachträglich erhoben; entweder Anschluss mit<br />
Gebühr oder Gebühr ohne tatsächlichen Anschluss.<br />
Hinweise der Veranstalter:<br />
Es besteht keine Gebührenpflicht für die Flächen,<br />
deren NW anderweitig beseitigt wird<br />
<strong>und</strong> daher nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />
gelangen kann. Daher muss vorher der<br />
ABZ für NW durchgesetzt werden, um Gebühren<br />
auch für die betreffenden Flächen erheben<br />
zu können.<br />
Hinweise der Veranstalter:<br />
Nachweis nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG muss<br />
gegenüber der UWB erbracht werden.<br />
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