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Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW

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ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />

DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />

GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />

hältnisse, u. a.) vorhanden sind <strong>und</strong> ein Eigeninteresse<br />

der TBR besteht (z.B. hydraulische<br />

Überlastung im örtlichen Mischwasserkanalsystem).<br />

Nur wenn beide Voraussetzungen<br />

erfüllt werden, wird einer Versickerung<br />

zugestimmt <strong>und</strong> der Eigentümer vom Anschluss-<br />

<strong>und</strong> Benutzungszwang befreit.<br />

Für das Trennsystem:<br />

Einer Versickerung wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

zugestimmt.<br />

Ausnahmen:<br />

Ein Eigeninteresse der TBR besteht (z.B. hydraulische<br />

Überlastung im örtlichen Regenwassersystem),<br />

oder für das betroffene Gr<strong>und</strong>stück<br />

besteht keine RW-<br />

Anschlussmöglichkeit.<br />

Sofern eine oder beide Voraussetzungen zutreffen,<br />

wird einer Versickerung zugestimmt<br />

<strong>und</strong> der Eigentümer vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

befreit.<br />

Technische Betriebe Rheine, <strong>EA</strong> Hattingen<br />

R 1.5 Werden Erkenntnisse aus der Einführung der<br />

gesplitteten Abwassergebühr im Hinblick auf<br />

eine Anschlusspflicht für das Niederschlagswasser<br />

ausgewertet, <strong>und</strong> wird ggf. Anschluss-<br />

<strong>und</strong> Benutzungszwang ausgeübt?<br />

Stadt Neukirchen-Vluyn, <strong>EA</strong> Kevelaer<br />

R 1.6 Bei der Einführung der getrennten Gebühr<br />

sind Fälle bekannt geworden, die zwar laut<br />

Baugenehmigung anfallendes Regenwasser<br />

einleiten sollten, dieses aber nicht eingeleitet<br />

haben. Für diese Fälle wurden die Gebühren<br />

für den Vollanschluss gezahlt.<br />

Da die Satzung den Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

vorsieht, wären die Eigentümer<br />

zum Vollanschluss aufzufordern.<br />

Gibt es andere Gemeinden, die über den Umgang<br />

mit solchen Fällen berichten können?<br />

Stadt Meinerzhagen, <strong>EA</strong> Meinerzhagen<br />

R 1.7 Wer ist für die technische Abnahme von Anlagen<br />

zur Behandlung/Versickerung von Niederschlagswasser<br />

auf privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />

zuständig?<br />

Gemeinde als alleiniges Unterscheidungskriterium<br />

bei vergleichbaren Fällen ausreicht, da<br />

ggfs. kein objektives Kriterium, wohl aber<br />

geeignet ist die hydraulische Überlastung als<br />

Unterscheidungskriterium.<br />

Keine Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt.<br />

§ 51a LWG: RW-Kanal als gleichwertige Alternative<br />

Hinweise der Veranstalter:<br />

Erfahrung: In den Gemeinden werden nach<br />

Auswertung der Überfliegungen viele<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, die nicht ordnungsgemäß angeschlossen<br />

haben (entgegen der Genehmigung)<br />

oder ohne wasserrechtliche Genehmigung<br />

versickern oder einleiten, festgestellt.<br />

Umgang mit diesen Fällen ist unterschiedlich.<br />

Für die Durchsetzung des ABZ NW spricht:<br />

Nur mit Durchsetzung ABZ kann die Abwassergebühr<br />

konstant gehalten werden<br />

(Refinanzierung Abwasseranlage).<br />

Ggfs. ergibt sich aus erteilten Freistellungen<br />

gem. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG eine<br />

Pflicht zur Freistellung in vergleichbaren<br />

Fällen, d.h. es versickern u.U. mehr<br />

Gr<strong>und</strong>stücke als geplant war.<br />

Stadt Kamp-Lintfort:<br />

ABZ wird grds. ausgeübt, Gebühr auch noch<br />

nachträglich erhoben; entweder Anschluss mit<br />

Gebühr oder Gebühr ohne tatsächlichen Anschluss.<br />

Hinweise der Veranstalter:<br />

Es besteht keine Gebührenpflicht für die Flächen,<br />

deren NW anderweitig beseitigt wird<br />

<strong>und</strong> daher nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />

gelangen kann. Daher muss vorher der<br />

ABZ für NW durchgesetzt werden, um Gebühren<br />

auch für die betreffenden Flächen erheben<br />

zu können.<br />

Hinweise der Veranstalter:<br />

Nachweis nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG muss<br />

gegenüber der UWB erbracht werden.<br />

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