Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW
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ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />
DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />
GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />
R 3.1 Einleitungserlaubnis einer Kläranlage:<br />
Wer hat auf Basis der AGA <strong>und</strong> der Wasserrahmenrichtlinie<br />
einen Bescheid mit niedrigeren<br />
Erlaubniswerten bekommen? Wie ist damit<br />
umgegangen worden?<br />
Technische Betriebe Rheine, <strong>EA</strong> Hattingen<br />
R 3.2 Regenwasserkanal kreuzt in seiner neuen<br />
Trasse an zwei Stellen ein großes Kabelpaket<br />
der Telekom sowohl lagemäßig, als auch höhenmäßig.<br />
Wer trägt die Kosten der Verlegung<br />
der Telekomkabel?<br />
Ochtrup, <strong>EA</strong> Olfen<br />
Gemeinde Blankenheim:<br />
Die Gewässerqualität wurde geprüft <strong>und</strong> an<br />
der Einleitungsstelle der Streckenabschnitt<br />
ermittelt, der von der Einleitung betroffen<br />
war. Aufgr<strong>und</strong> des Vermischungsfaktors <strong>und</strong><br />
der Vermischungsstrecke konnte eine Gefährdungsbeurteilung<br />
vorgenommen, <strong>und</strong> die<br />
Geringfügigkeit der Beeinflussung nachgewiesen<br />
werden.<br />
Hinweise der Veranstalter:<br />
Eine Kanalisationsanlage gilt als besondere<br />
Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG. Wird<br />
eine solche besondere Anlage zu einem späteren<br />
Zeitpunkt, d.h. nach Verlegung der Telekommunikationslinie<br />
verlegt, <strong>und</strong> ist diese<br />
ihrerseits ordnungsgemäß verlegt worden, ist<br />
§ 75 TKG einschlägig. Danach sind gemäß §<br />
75 Abs. 1 TKG spätere besondere Anlagen<br />
zunächst nach Möglichkeit so auszuführen,<br />
dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien<br />
nicht störend beeinflussen. Gemäß §<br />
75 Abs. 2 Satz 1 TKG wird jedoch dem Verlangen<br />
auf Verlegung oder Veränderung einer<br />
Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
stattgegeben, wenn sonst<br />
die Herstellung einer späteren besonderen<br />
Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich<br />
erschwert werden würde, welche aus Gründen<br />
des öffentlichen Interesses, von den Wegeunterhaltspflichtigen<br />
oder unter ihrer überwiegenden<br />
Beteiligung ausgeführt werden soll.<br />
Das bedeutet, sofern die Herstellung des Niederschlagswasserkanals<br />
ohne die Verlegung<br />
der Telekommunikationskabel unterbleiben<br />
oder wesentlich erschwert werden würde, sind<br />
die durch diese Maßnahme entstehenden Kosten<br />
von der Telekom zu tragen. Besteht keine<br />
andere, einfachere Möglichkeit, den Niederschlagswasserkanal<br />
zu verlegen, obliegt die<br />
Kostentragungspflicht der Telekom.<br />
Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich § 75<br />
Abs. 2 Satz 2 TKG. Dient danach eine Telekommunikationslinie<br />
nicht lediglich dem Orts-,<br />
Vororts- oder Nachbarortsverkehr, kann ihre<br />
Verlegung nur verlangt werden, wenn die<br />
Telekommunikationslinie ohne Aufwendung<br />
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig<br />
ihrem Zweck entsprechend untergebracht<br />
werden kann.<br />
Gelten die Regelungen des TKG auch für private<br />
Anbieter?<br />
Die Regelungen gelten auch für private<br />
Betreiber öffentlicher Kanalisationsnetze, sofern<br />
diese die Nutzungsberechtigung vom<br />
B<strong>und</strong> übertragen bekommen. Dies ergibt sich<br />
aus § 69 Abs. 1 TKG. Dort ist festgelegt, dass<br />
der B<strong>und</strong> die Nutzungsberechtigung durch die<br />
B<strong>und</strong>esnetzagentur auf Antrag auf den<br />
„Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“<br />
überträgt. Voraussetzung ist daher<br />
lediglich, dass der Betreiber das öffentliche<br />
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