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Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW

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ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />

DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />

GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />

R 3.1 Einleitungserlaubnis einer Kläranlage:<br />

Wer hat auf Basis der AGA <strong>und</strong> der Wasserrahmenrichtlinie<br />

einen Bescheid mit niedrigeren<br />

Erlaubniswerten bekommen? Wie ist damit<br />

umgegangen worden?<br />

Technische Betriebe Rheine, <strong>EA</strong> Hattingen<br />

R 3.2 Regenwasserkanal kreuzt in seiner neuen<br />

Trasse an zwei Stellen ein großes Kabelpaket<br />

der Telekom sowohl lagemäßig, als auch höhenmäßig.<br />

Wer trägt die Kosten der Verlegung<br />

der Telekomkabel?<br />

Ochtrup, <strong>EA</strong> Olfen<br />

Gemeinde Blankenheim:<br />

Die Gewässerqualität wurde geprüft <strong>und</strong> an<br />

der Einleitungsstelle der Streckenabschnitt<br />

ermittelt, der von der Einleitung betroffen<br />

war. Aufgr<strong>und</strong> des Vermischungsfaktors <strong>und</strong><br />

der Vermischungsstrecke konnte eine Gefährdungsbeurteilung<br />

vorgenommen, <strong>und</strong> die<br />

Geringfügigkeit der Beeinflussung nachgewiesen<br />

werden.<br />

Hinweise der Veranstalter:<br />

Eine Kanalisationsanlage gilt als besondere<br />

Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG. Wird<br />

eine solche besondere Anlage zu einem späteren<br />

Zeitpunkt, d.h. nach Verlegung der Telekommunikationslinie<br />

verlegt, <strong>und</strong> ist diese<br />

ihrerseits ordnungsgemäß verlegt worden, ist<br />

§ 75 TKG einschlägig. Danach sind gemäß §<br />

75 Abs. 1 TKG spätere besondere Anlagen<br />

zunächst nach Möglichkeit so auszuführen,<br />

dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien<br />

nicht störend beeinflussen. Gemäß §<br />

75 Abs. 2 Satz 1 TKG wird jedoch dem Verlangen<br />

auf Verlegung oder Veränderung einer<br />

Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

stattgegeben, wenn sonst<br />

die Herstellung einer späteren besonderen<br />

Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich<br />

erschwert werden würde, welche aus Gründen<br />

des öffentlichen Interesses, von den Wegeunterhaltspflichtigen<br />

oder unter ihrer überwiegenden<br />

Beteiligung ausgeführt werden soll.<br />

Das bedeutet, sofern die Herstellung des Niederschlagswasserkanals<br />

ohne die Verlegung<br />

der Telekommunikationskabel unterbleiben<br />

oder wesentlich erschwert werden würde, sind<br />

die durch diese Maßnahme entstehenden Kosten<br />

von der Telekom zu tragen. Besteht keine<br />

andere, einfachere Möglichkeit, den Niederschlagswasserkanal<br />

zu verlegen, obliegt die<br />

Kostentragungspflicht der Telekom.<br />

Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich § 75<br />

Abs. 2 Satz 2 TKG. Dient danach eine Telekommunikationslinie<br />

nicht lediglich dem Orts-,<br />

Vororts- oder Nachbarortsverkehr, kann ihre<br />

Verlegung nur verlangt werden, wenn die<br />

Telekommunikationslinie ohne Aufwendung<br />

unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig<br />

ihrem Zweck entsprechend untergebracht<br />

werden kann.<br />

Gelten die Regelungen des TKG auch für private<br />

Anbieter?<br />

Die Regelungen gelten auch für private<br />

Betreiber öffentlicher Kanalisationsnetze, sofern<br />

diese die Nutzungsberechtigung vom<br />

B<strong>und</strong> übertragen bekommen. Dies ergibt sich<br />

aus § 69 Abs. 1 TKG. Dort ist festgelegt, dass<br />

der B<strong>und</strong> die Nutzungsberechtigung durch die<br />

B<strong>und</strong>esnetzagentur auf Antrag auf den<br />

„Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“<br />

überträgt. Voraussetzung ist daher<br />

lediglich, dass der Betreiber das öffentliche<br />

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