08.12.2012 Aufrufe

Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW

Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW

Protokoll kommunaler EA 2010 - und Abwasserberatung NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ABWASSERBESEITIGUNG <strong>2010</strong><br />

DER NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN STÄDTE, GEMEINDEN UND VERBÄNDE<br />

GEMEINSAME VERANSTALTUNG DER DWA UND DER KOMMUNAL- UND ABWASSERBERATUNG <strong>NRW</strong><br />

Das Ergebnis kann sein: Prüfung bestanden<br />

oder Prüfung nicht bestanden. Wie verhält<br />

sich die Kommune als Abwasserbeseitigungspflichtige,<br />

wenn sie Kenntnis von nicht bestandenen<br />

Dichtheitsprüfungen erlangt?<br />

U. E. wiegt die illegale Gewässerbenutzung<br />

mehr als ein "Verstoß gegen den Anschluss-<br />

<strong>und</strong> Benutzungszwang" bzw. die Nichterfüllung<br />

der Abwasserüberlassungspflicht. Wäre<br />

doch die untere Wasserbehörde gefragt?<br />

Muss die Kommune tätig werden, um von<br />

allen Gr<strong>und</strong>stückseigentümern eine positives<br />

Prüfungsergebnis zu erhalten? Wenn ja,<br />

könnte dieser Aufwand ebenfalls unter "Beratung<br />

<strong>und</strong> Information zum § 61a LWG <strong>NRW</strong>"<br />

in die Abwassergebührenkalkulation einfließen?<br />

Regionalgas Euskirchen, für Gemeinde Alfter, <strong>EA</strong><br />

Marienheide/ für Stadt Bornheim, <strong>EA</strong> Kevelaer<br />

der Gewässeraufsicht jedenfalls mit im Boot –<br />

Problem: es muss eine hinreichende Gr<strong>und</strong>wassergefährdung<br />

gegeben sein, damit ordnungsbehördlich<br />

vorgegangen werden kann –<br />

kann bei wasser<strong>und</strong>urchlässigen Böden <strong>und</strong><br />

großem Gr<strong>und</strong>wasserabstand fraglich sein<br />

Gemeinde aber auch zuständig als umfassend<br />

<strong>und</strong> hauptverantwortlich Abwasserbeseitigungspflichtige<br />

Hat die Gemeinde Kenntnis von <strong>und</strong>ichten<br />

oder sonst schadhaften, nicht ordnungsgemäßen<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen muss<br />

sie dafür sorgen, dass dieser Zustand beseitigt<br />

wird, ggf. mit einer Sanierungsverfügung.<br />

Nach der Sanierung muss der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

erneut eine Dichtheitsprüfbescheinigung<br />

vorlegen.<br />

Kosten für Sanierungsverfügungen fallen sowieso<br />

im Abwasserbetrieb an <strong>und</strong> können<br />

deshalb über Abwassergebühren abgerechnet<br />

werden, nicht nur nach Feststellen von Schäden<br />

im Rahmen der Dichtheitsprüfung<br />

Die Durchführung der Dichtheitsprüfung kann<br />

in der Satzung optisch oder mit Druck gefordert<br />

werden.<br />

Die Sachk<strong>und</strong>igen auf der LANUV-Liste können<br />

nicht ohne weiteres abgelehnt werden.<br />

Kommune kann vorgeben, in welcher Form DP<br />

dokumentiert werden muss (Lageplan, Prüfprotokolle<br />

etc.), z.B. als Beiblatt zur Satzung<br />

oder im Internet<br />

Sinnvoll, dass Sachk<strong>und</strong>iger die Zustandsklasse<br />

des Schadens bescheinigt, um die Dringlichkeit<br />

der Sanierung beurteilen zu können<br />

<strong>und</strong> die Fristsetzung angemessen bestimmen<br />

zu können. Allerdings ist diese Bestimmung<br />

kein Bestandteil der Sachk<strong>und</strong>igenausbildung.<br />

Möglich: Schadenskatalog, der Einheitlichkeit<br />

gewährleistet, aber gemeindliche Ermessensentscheidung<br />

erforderlich, Sachk<strong>und</strong>iger darf<br />

nicht die Entscheidung treffen.<br />

Bei Problemen im öffentlichen Netz sollte ABK<br />

mit DP abgestimmt werden (Fristveränderung,<br />

§ 61a Abs. 5), so dass die Maßnahmen zeitgleich<br />

erfolgen können.<br />

Stadtgebiet kann nach Wichtigkeit „geclustert“<br />

werden <strong>und</strong> dann bis 2025 (Ende der<br />

SüwV Kann-Maßnahmen) abgearbeitet werden,<br />

dann verteilt sich auch der Beratungsaufwand.<br />

§ 61a Abs. 5 fordert nur kürzere Fristen als<br />

31.12.2015; genaue Bestimmung obliegt der<br />

Gemeinde. BR Köln kann keine Frist zum Satzungserlass<br />

vorgeben.<br />

Wenn in Satzung Sanierung der Hausanschlussleitung<br />

durch die Gemeinde vorbehalten<br />

ist, muss die Untersuchung der Leitung<br />

durch die Gemeinde erfolgen <strong>und</strong> die Kosten<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!