Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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Grundsätzlich haftet bei einer Kommanditgesellschaft,<br />
wie der vorliegenden <strong>Fonds</strong>gesellschaft, die Komplementärin<br />
unbeschränkt. Davon wird im vorliegenden Fall insofern abgewichen,<br />
als dass es sich bei der persönlich haftende Gesellschafterin<br />
um eine juristische Person handelt, deren Haftung<br />
mittels gesetzlicher Regelung auf die Höhe ihres Vermögens<br />
beschränkt ist.<br />
Die publity Emissionshaus GmbH hat als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in deren Namen<br />
und nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages die publity<br />
Performance GmbH mit der umfassenden Verwaltung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt. Die publity<br />
Performance GmbH wird die Funktion und die Aufgaben einer<br />
lizenzierten externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne<br />
des KAGB, insbesondere das Portfolio- und das Risikomanagement,<br />
wahrnehmen.<br />
7.2.1.4. Informations-, Kontroll- und<br />
Mitwirkungsrechte<br />
Die <strong>Fonds</strong>verwaltung wird die Anleger durch Vorlage eines<br />
Jahresberichts jährlich über die wesentlichen geschäftlichen<br />
Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
informieren. Die <strong>Fonds</strong>verwaltung erstattet darüber<br />
hinaus jährlich den Anlegern über alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle<br />
Bericht.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren herbeigeführt. Eine Gesellschafterversammlung<br />
findet – neben den im Gesetz bestimmten<br />
Fällen sowie wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert<br />
– statt, wenn Kommanditisten, die mindestens 10 % des<br />
stimmberechtigten Kommanditkapitals repräsentieren, eine<br />
entsprechende Einberufung verlangen. Letzteres gilt auch für<br />
die Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens.<br />
Die Frist zur Stimmabgabe im schriftlichen Beschlussverfahren<br />
beträgt vier Wochen ab Datum der Mitteilung über das<br />
Beschlussverfahren. Maßgeblich ist der Eingang bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Gesellschafterversammlungen werden von der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin mit einer Frist von vier<br />
Wochen einberufen.<br />
Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit<br />
gegeben. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen<br />
und die Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen<br />
anwesend oder vertreten sind. Ist danach die Beschlussfähigkeit<br />
nicht gegeben, ist die Gesellschafterversammlung innerhalb<br />
von vier Wochen mit einer Frist von 14 Tagen erneut mit<br />
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann in jedem<br />
Fall beschlussfähig.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen, vorbehaltlich abweichender<br />
gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Regelung,<br />
einer einfachen Mehrheit der abgegebenen und vertretenen<br />
stimmberechtigten Stimmen. Je EUR 1.000,00 eingezahltes<br />
Kommanditkapital gewährt eine Stimme; der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin der <strong>Fonds</strong>gesellschaft steht eine<br />
Stimme zu. Die Treugeber sind von der Treuhandkommanditistin<br />
bevollmächtigt, ihre Stimmrechte sowie sonstige<br />
Mitgliedschaftsrechte bei der Gesellschaft anteilig entsprechend<br />
ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung selbst<br />
auszuüben.<br />
Es bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen, wenn über Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft, eine Verlängerung von Investitions- und<br />
Reinvestitionsphase, die Aufgabe des Geschäftsbetriebs im<br />
Ganzen (soweit nicht bereits durch den Gesellschaftsvertrag<br />
vorgesehen) oder über den Ausschluss und die Bestellung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen<br />
werden soll.<br />
Anleger erhalten ein Protokoll der Gesellschafterversammlung.<br />
Einsprüche dagegen sind binnen drei Wochen nach der<br />
Absendung schriftlich und mit Begründung gegenüber der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
geltend zu machen. Über Einsprüche entscheidet die nächste<br />
Gesellschafterversammlung. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft gerichtete Klage geltend gemacht<br />
werden; nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />
geheilt.<br />
Das Widerspruchsrecht nach § 164 Satz 1, 1. Hs. HGB wird<br />
ausgeschlossen; im Übrigen bleiben die Rechte der Anleger<br />
nach den §§ 164 und 166 HGB unberührt.<br />
7.2.1.5. Vermögensbeteiligung, Verlust- und<br />
Gewinnverteilung, Auszahlungen<br />
Am Ergebnis und Vermögen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sind die Anleger<br />
im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander beteiligt.<br />
Die Beteiligung am Ergebnis regelt § 11 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Danach ist der Anleger bezogen auf den (mittelbar) von<br />
ihm gehaltenen Kommanditanteil im Verhältnis zum Gesamtkommanditkapital<br />
am Ergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt.<br />
Am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nehmen<br />
die Anleger ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts teil und sind<br />
an diesem Ergebnis entsprechend des Verhältnisses ihrer gezeichneten<br />
Kommanditanteile (Kapitalkonto I) zum 31.12. des<br />
jeweiligen Geschäftsjahres beteiligt.<br />
Einem Anleger werden Verlustanteile auch dann zugerechnet,<br />
wenn diese die geleistete Kommanditeinlage übersteigen.<br />
Zum Ausgleich des Verlustvortragskontos sind die Anleger<br />
weder gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft noch untereinander<br />
verpflichtet.<br />
Anleger, die in den Jahren 2016 und 2017 zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beitreten oder ihre<br />
Einlagen erhöhen, sind im Rahmen der Ergebnisverteilung für<br />
diese Jahre im Rahmen einer „relativen Gleichstellung“ insgesamt<br />
im Verhältnis ihrer Einlagen zum jeweiligen Jahresende –<br />
soweit dies steuerlich zulässig ist – gleichzustellen. Die Gleichstellung<br />
hat auch im Verhältnis zur Treuhandkommanditistin,<br />
soweit diese einen eigenen Anteil hält, zu erfolgen. Die Erhöhung<br />
einer Kommanditeinlage gilt im Sinne dieser Regelungen<br />
als Beitritt eines Kommanditisten. Sofern eine relative Gleichstellung<br />
der Gewinn- und Verlustkonten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
unter Beachtung dieser Verteilungsabrede nicht