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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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Grundsätzlich haftet bei einer Kommanditgesellschaft,<br />

wie der vorliegenden <strong>Fonds</strong>gesellschaft, die Komplementärin<br />

unbeschränkt. Davon wird im vorliegenden Fall insofern abgewichen,<br />

als dass es sich bei der persönlich haftende Gesellschafterin<br />

um eine juristische Person handelt, deren Haftung<br />

mittels gesetzlicher Regelung auf die Höhe ihres Vermögens<br />

beschränkt ist.<br />

Die publity Emissionshaus GmbH hat als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in deren Namen<br />

und nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages die publity<br />

Performance GmbH mit der umfassenden Verwaltung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt. Die publity<br />

Performance GmbH wird die Funktion und die Aufgaben einer<br />

lizenzierten externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne<br />

des KAGB, insbesondere das Portfolio- und das Risikomanagement,<br />

wahrnehmen.<br />

7.2.1.4. Informations-, Kontroll- und<br />

Mitwirkungsrechte<br />

Die <strong>Fonds</strong>verwaltung wird die Anleger durch Vorlage eines<br />

Jahresberichts jährlich über die wesentlichen geschäftlichen<br />

Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

informieren. Die <strong>Fonds</strong>verwaltung erstattet darüber<br />

hinaus jährlich den Anlegern über alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle<br />

Bericht.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren herbeigeführt. Eine Gesellschafterversammlung<br />

findet – neben den im Gesetz bestimmten<br />

Fällen sowie wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert<br />

– statt, wenn Kommanditisten, die mindestens 10 % des<br />

stimmberechtigten Kommanditkapitals repräsentieren, eine<br />

entsprechende Einberufung verlangen. Letzteres gilt auch für<br />

die Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens.<br />

Die Frist zur Stimmabgabe im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

beträgt vier Wochen ab Datum der Mitteilung über das<br />

Beschlussverfahren. Maßgeblich ist der Eingang bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Gesellschafterversammlungen werden von der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin mit einer Frist von vier<br />

Wochen einberufen.<br />

Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit<br />

gegeben. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen<br />

und die Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen<br />

anwesend oder vertreten sind. Ist danach die Beschlussfähigkeit<br />

nicht gegeben, ist die Gesellschafterversammlung innerhalb<br />

von vier Wochen mit einer Frist von 14 Tagen erneut mit<br />

gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann in jedem<br />

Fall beschlussfähig.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen, vorbehaltlich abweichender<br />

gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Regelung,<br />

einer einfachen Mehrheit der abgegebenen und vertretenen<br />

stimmberechtigten Stimmen. Je EUR 1.000,00 eingezahltes<br />

Kommanditkapital gewährt eine Stimme; der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin der <strong>Fonds</strong>gesellschaft steht eine<br />

Stimme zu. Die Treugeber sind von der Treuhandkommanditistin<br />

bevollmächtigt, ihre Stimmrechte sowie sonstige<br />

Mitgliedschaftsrechte bei der Gesellschaft anteilig entsprechend<br />

ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung selbst<br />

auszuüben.<br />

Es bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen, wenn über Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft, eine Verlängerung von Investitions- und<br />

Reinvestitionsphase, die Aufgabe des Geschäftsbetriebs im<br />

Ganzen (soweit nicht bereits durch den Gesellschaftsvertrag<br />

vorgesehen) oder über den Ausschluss und die Bestellung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen<br />

werden soll.<br />

Anleger erhalten ein Protokoll der Gesellschafterversammlung.<br />

Einsprüche dagegen sind binnen drei Wochen nach der<br />

Absendung schriftlich und mit Begründung gegenüber der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

geltend zu machen. Über Einsprüche entscheidet die nächste<br />

Gesellschafterversammlung. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft gerichtete Klage geltend gemacht<br />

werden; nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />

geheilt.<br />

Das Widerspruchsrecht nach § 164 Satz 1, 1. Hs. HGB wird<br />

ausgeschlossen; im Übrigen bleiben die Rechte der Anleger<br />

nach den §§ 164 und 166 HGB unberührt.<br />

7.2.1.5. Vermögensbeteiligung, Verlust- und<br />

Gewinnverteilung, Auszahlungen<br />

Am Ergebnis und Vermögen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sind die Anleger<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander beteiligt.<br />

Die Beteiligung am Ergebnis regelt § 11 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Danach ist der Anleger bezogen auf den (mittelbar) von<br />

ihm gehaltenen Kommanditanteil im Verhältnis zum Gesamtkommanditkapital<br />

am Ergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt.<br />

Am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nehmen<br />

die Anleger ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts teil und sind<br />

an diesem Ergebnis entsprechend des Verhältnisses ihrer gezeichneten<br />

Kommanditanteile (Kapitalkonto I) zum 31.12. des<br />

jeweiligen Geschäftsjahres beteiligt.<br />

Einem Anleger werden Verlustanteile auch dann zugerechnet,<br />

wenn diese die geleistete Kommanditeinlage übersteigen.<br />

Zum Ausgleich des Verlustvortragskontos sind die Anleger<br />

weder gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft noch untereinander<br />

verpflichtet.<br />

Anleger, die in den Jahren 2016 und 2017 zu unterschiedlichen<br />

Zeitpunkten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beitreten oder ihre<br />

Einlagen erhöhen, sind im Rahmen der Ergebnisverteilung für<br />

diese Jahre im Rahmen einer „relativen Gleichstellung“ insgesamt<br />

im Verhältnis ihrer Einlagen zum jeweiligen Jahresende –<br />

soweit dies steuerlich zulässig ist – gleichzustellen. Die Gleichstellung<br />

hat auch im Verhältnis zur Treuhandkommanditistin,<br />

soweit diese einen eigenen Anteil hält, zu erfolgen. Die Erhöhung<br />

einer Kommanditeinlage gilt im Sinne dieser Regelungen<br />

als Beitritt eines Kommanditisten. Sofern eine relative Gleichstellung<br />

der Gewinn- und Verlustkonten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

unter Beachtung dieser Verteilungsabrede nicht

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