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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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die die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung für die<br />

steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses sowie der<br />

Mitunternehmerstellung voraussetzen (BMF-Schreiben vom<br />

1. September 1994, BStBl I 1994, 604; BFH vom 24. November<br />

2009, BStBl II 2010, 590).<br />

Im Hinblick auf die hier dargestellten Grundsätze haben<br />

sich durch das neue Investmentsteuerrecht (Investmentsteuergesetz<br />

nach den Anpassungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz,<br />

InvStG) keine wesentlichen Änderungen bzw.<br />

Neuerungen für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ergeben (vgl. §§ 1, 18<br />

InvStG). Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wird eine umfassende<br />

Änderung des Investmentsteuergesetzes diskutiert.<br />

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der<br />

Finanzen mit Bearbeitungsstand 16. Dezember 2015 sollen<br />

Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />

(§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs) zukünftig nicht mehr in<br />

den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen.<br />

Sollte das Gesetz entsprechend verabschiedet werden, würden<br />

sich keine Änderungen zu den hier dargestellten Grundsätzen<br />

ergeben. Eine abweichende Neufassung des Investmentsteuergesetzes,<br />

die auch Auswirkungen auf die hier dargestellten<br />

Grundsätze hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.<br />

Einkunftsart<br />

Die publity Performance <strong>Fonds</strong> Nr. 8 GmbH & Co. geschlossene<br />

Investment KG ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).<br />

Darüber hinaus wird die Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

von einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin wahrgenommen. Damit erzielt die Gesellschaft<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

nach ihrem Geschäftsmodell nicht nur reine Immobilienverwaltung<br />

betreibt, sondern auch Immobilien erwirbt bzw. veräußert,<br />

kann sich bereits insoweit eine gewerbliche Betätigung<br />

ergeben (z. B. auch nach dem Grundsätzen des sog. „gewerblichen<br />

Grundstückshandels“).<br />

Die einzelnen Anleger erzielen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbetrieb<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn sie als Mitunternehmer<br />

anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie am Gewinn<br />

und Verlust sowie an den stillen Reserven bei Beendigung<br />

der Gesellschaft teilhaben. Überdies tragen sie aufgrund der<br />

Bedingungen des Gesellschaftsvertrages das Mitunternehmerrisiko<br />

und haben die entsprechenden Rechte zur Entfaltung<br />

der Mitunternehmerinitiative.<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Voraussetzung für die Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse<br />

ist u. a. das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht,<br />

sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene<br />

des Gesellschafters. Maßgeblich ist der Totalgewinn, also das<br />

steuerliche Gesamtergebnis über die gesamte voraussichtliche<br />

Dauer der Gesellschaft. Auf der Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

findet hierbei auch ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn<br />

Berücksichtigung, weil er zu den einkommensteuerpflichtigen<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 16 Abs. 1<br />

und 3 EStG zählt.<br />

Die Gesellschaft wird bei planmäßigem Eintritt der prognostizierten<br />

Ergebnisse über die Laufzeit insgesamt ein steuerlich<br />

positives Gesamtergebnis und damit einen Totalgewinn<br />

erzielen.<br />

Auf der Ebene des einzelnen Anlegers sind zudem die individuellen<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie ggf.<br />

Ergebnisse aus etwaigen steuerlichen Ergänzungsbilanzen zu<br />

berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Sonderbetriebsausgaben<br />

in Form von Fremdfinanzierungszinsen für die Einlage<br />

zu beachten. Unter Umständen kann z. B. die Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung dazu führen, dass aus steuerlicher Sicht<br />

eine Gewinnerzielungsabsicht des jeweiligen Anlegers verneint<br />

wird und die Beteiligung der steuerlich irrelevanten privaten<br />

Vermögensebene zugerechnet wird.<br />

Gewinnermittlung<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-<br />

Verlust-Rechnung zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres<br />

aufzustellen. Es kann jedoch infolge von unterschiedlichen<br />

Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz zu Abweichungen<br />

zwischen dem handels- und steuerrechtlichen Ergebnis kommen.<br />

Der steuerliche Gewinn ermittelt sich über den Betriebsvermögensvergleich<br />

gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Wirtschaftsjahr<br />

ist das Kalenderjahr.<br />

In der <strong>Fonds</strong>kalkulation sind die Kosten für die Kapitalbeschaffung<br />

und für die Konzeption (Anlaufkosten) aktiviert<br />

worden.<br />

Die als so genannte „Zinsschranke“ bezeichneten Regelungen<br />

finden keine Anwendung, wenn die über den Zinsertrag hinausgehenden<br />

Zinsaufwendungen weniger als EUR 3.000.000<br />

p. a. betragen (Freigrenze), oder wenn der Betrieb nicht oder<br />

nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder wenn der Betrieb<br />

zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am<br />

Schluss des vorangegangen Abschlussstichtages gleich hoch<br />

oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich), wobei<br />

ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um<br />

bis zu zwei Prozentpunkte unschädlich ist.<br />

Soweit die Gesellschaft durch die Anlage der Liquiditätsreserve<br />

und sonstiger finanzieller Mittel Zinserträge erzielt,<br />

handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 20<br />

Abs. 8 EStG). Insoweit kommt die Abgeltungssteuer nicht zur<br />

Anwendung.<br />

Gewinnverteilung<br />

Die Einkünfte der Gesellschaft werden gemäß § 180 Abs. 1 Nr.<br />

2 a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich für alle<br />

an der Gesellschaft beteiligten Anleger festgestellt. Der Bescheid<br />

über die gesonderte und einheitliche Feststellung ist<br />

als Grundlagenbescheid bindend für die Einkommensteuerbescheide<br />

der einzelnen Gesellschafter (§ 182 Abs. 1 AO). Dabei<br />

wird den Anlegern das steuerliche Ergebnis im Rahmen ihrer<br />

Einkommensteuerveranlagung anteilig, entsprechend der<br />

Höhe ihrer Beteiligung am Kommanditkapital, als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet.<br />

Das steuerliche Ergebnis umfasst auch die vom Anleger

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