Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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die die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung für die<br />
steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses sowie der<br />
Mitunternehmerstellung voraussetzen (BMF-Schreiben vom<br />
1. September 1994, BStBl I 1994, 604; BFH vom 24. November<br />
2009, BStBl II 2010, 590).<br />
Im Hinblick auf die hier dargestellten Grundsätze haben<br />
sich durch das neue Investmentsteuerrecht (Investmentsteuergesetz<br />
nach den Anpassungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz,<br />
InvStG) keine wesentlichen Änderungen bzw.<br />
Neuerungen für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ergeben (vgl. §§ 1, 18<br />
InvStG). Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wird eine umfassende<br />
Änderung des Investmentsteuergesetzes diskutiert.<br />
Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der<br />
Finanzen mit Bearbeitungsstand 16. Dezember 2015 sollen<br />
Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />
(§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs) zukünftig nicht mehr in<br />
den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen.<br />
Sollte das Gesetz entsprechend verabschiedet werden, würden<br />
sich keine Änderungen zu den hier dargestellten Grundsätzen<br />
ergeben. Eine abweichende Neufassung des Investmentsteuergesetzes,<br />
die auch Auswirkungen auf die hier dargestellten<br />
Grundsätze hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.<br />
Einkunftsart<br />
Die publity Performance <strong>Fonds</strong> Nr. 8 GmbH & Co. geschlossene<br />
Investment KG ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).<br />
Darüber hinaus wird die Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
von einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin wahrgenommen. Damit erzielt die Gesellschaft<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
nach ihrem Geschäftsmodell nicht nur reine Immobilienverwaltung<br />
betreibt, sondern auch Immobilien erwirbt bzw. veräußert,<br />
kann sich bereits insoweit eine gewerbliche Betätigung<br />
ergeben (z. B. auch nach dem Grundsätzen des sog. „gewerblichen<br />
Grundstückshandels“).<br />
Die einzelnen Anleger erzielen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbetrieb<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn sie als Mitunternehmer<br />
anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie am Gewinn<br />
und Verlust sowie an den stillen Reserven bei Beendigung<br />
der Gesellschaft teilhaben. Überdies tragen sie aufgrund der<br />
Bedingungen des Gesellschaftsvertrages das Mitunternehmerrisiko<br />
und haben die entsprechenden Rechte zur Entfaltung<br />
der Mitunternehmerinitiative.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Voraussetzung für die Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse<br />
ist u. a. das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht,<br />
sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene<br />
des Gesellschafters. Maßgeblich ist der Totalgewinn, also das<br />
steuerliche Gesamtergebnis über die gesamte voraussichtliche<br />
Dauer der Gesellschaft. Auf der Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
findet hierbei auch ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn<br />
Berücksichtigung, weil er zu den einkommensteuerpflichtigen<br />
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 16 Abs. 1<br />
und 3 EStG zählt.<br />
Die Gesellschaft wird bei planmäßigem Eintritt der prognostizierten<br />
Ergebnisse über die Laufzeit insgesamt ein steuerlich<br />
positives Gesamtergebnis und damit einen Totalgewinn<br />
erzielen.<br />
Auf der Ebene des einzelnen Anlegers sind zudem die individuellen<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie ggf.<br />
Ergebnisse aus etwaigen steuerlichen Ergänzungsbilanzen zu<br />
berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Sonderbetriebsausgaben<br />
in Form von Fremdfinanzierungszinsen für die Einlage<br />
zu beachten. Unter Umständen kann z. B. die Fremdfinanzierung<br />
der Beteiligung dazu führen, dass aus steuerlicher Sicht<br />
eine Gewinnerzielungsabsicht des jeweiligen Anlegers verneint<br />
wird und die Beteiligung der steuerlich irrelevanten privaten<br />
Vermögensebene zugerechnet wird.<br />
Gewinnermittlung<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB) eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-<br />
Verlust-Rechnung zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres<br />
aufzustellen. Es kann jedoch infolge von unterschiedlichen<br />
Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz zu Abweichungen<br />
zwischen dem handels- und steuerrechtlichen Ergebnis kommen.<br />
Der steuerliche Gewinn ermittelt sich über den Betriebsvermögensvergleich<br />
gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Wirtschaftsjahr<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
In der <strong>Fonds</strong>kalkulation sind die Kosten für die Kapitalbeschaffung<br />
und für die Konzeption (Anlaufkosten) aktiviert<br />
worden.<br />
Die als so genannte „Zinsschranke“ bezeichneten Regelungen<br />
finden keine Anwendung, wenn die über den Zinsertrag hinausgehenden<br />
Zinsaufwendungen weniger als EUR 3.000.000<br />
p. a. betragen (Freigrenze), oder wenn der Betrieb nicht oder<br />
nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder wenn der Betrieb<br />
zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am<br />
Schluss des vorangegangen Abschlussstichtages gleich hoch<br />
oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich), wobei<br />
ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um<br />
bis zu zwei Prozentpunkte unschädlich ist.<br />
Soweit die Gesellschaft durch die Anlage der Liquiditätsreserve<br />
und sonstiger finanzieller Mittel Zinserträge erzielt,<br />
handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 20<br />
Abs. 8 EStG). Insoweit kommt die Abgeltungssteuer nicht zur<br />
Anwendung.<br />
Gewinnverteilung<br />
Die Einkünfte der Gesellschaft werden gemäß § 180 Abs. 1 Nr.<br />
2 a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich für alle<br />
an der Gesellschaft beteiligten Anleger festgestellt. Der Bescheid<br />
über die gesonderte und einheitliche Feststellung ist<br />
als Grundlagenbescheid bindend für die Einkommensteuerbescheide<br />
der einzelnen Gesellschafter (§ 182 Abs. 1 AO). Dabei<br />
wird den Anlegern das steuerliche Ergebnis im Rahmen ihrer<br />
Einkommensteuerveranlagung anteilig, entsprechend der<br />
Höhe ihrer Beteiligung am Kommanditkapital, als Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet.<br />
Das steuerliche Ergebnis umfasst auch die vom Anleger