Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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16 Anhang<br />
Gesellschafterin befugt, diesen Dritten mit allen zur Ausübung<br />
dieser Funktion erforderlichen Vollmachten auszustatten.<br />
Im Rahmen dieses Vertrages unterwirft sich<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin den Weisungen<br />
des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragten Dritten in einem<br />
solchen Umfang, der erforderlich ist, um alle nach<br />
dem KAGB erforderlichen Bestimmungen zu erfüllen. Es<br />
ist alleinige Aufgabe des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragten<br />
Dritten, eine Lizenz als KVG zu beantragen bzw. zu<br />
erhalten sowie sämtliche aufsichtsrechtliche Anforderungen,<br />
die an ihn gestellt werden, zu erfüllen.<br />
Die Gesellschafter und Anleger erteilen hiermit ausdrücklich<br />
ihre Zustimmung zur Übertragung sämtlicher<br />
Befugnisse und Kompetenzen auf sowie zur Weitergabe<br />
aller erforderlichen Daten der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter<br />
und Anleger an den mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
beauftragten Dritten.<br />
3. Der mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragte Dritte hat die<br />
Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den<br />
gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
zu führen. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragten Dritten<br />
erstreckt sich insoweit auf alle mit der kollektiven Vermögensverwaltung<br />
in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten,<br />
wie etwa die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement<br />
und die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten, den<br />
Vertrieb von Investmentanteilen der Gesellschaft sowie<br />
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen<br />
der Gesellschaft.<br />
Bei der Geschäftsführung der Gesellschaft verbleiben<br />
nur jene Aufgaben, die zur Sicherstellung der eigenorganschaftlichen<br />
Geschäftsführung bei den geschäftsführenden<br />
Gesellschaftern verbleiben müssen.<br />
4. Der mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragte Dritte wird im<br />
Rahmen der Bestellung ermächtigt, für die Gesellschaft<br />
eine Verwahrstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />
KAGB zu beauftragen. Die Gesellschafter und Anleger erteilen<br />
hiermit ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übertragung<br />
entsprechender Befugnisse und Kompetenzen<br />
auf sowie zur Weitergabe aller erforderlichen Daten der<br />
Gesellschaft bzw. der Gesellschafter und Anleger an die<br />
Verwahrstelle.<br />
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse,<br />
Gesellschafterversammlungen<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz<br />
oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen,<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und vertretenen<br />
stimmberechtigten Stimmen gefasst. Enthaltungen<br />
werden auch als solche berücksichtigt und finden keine<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Zählung nicht abgegebener<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt. Jeder Kommanditist hat für je EUR 1.000,00<br />
eingezahltes Pflichtkapital eine Stimme. Der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin steht eine Stimme zu. Bei der<br />
Stimmabgabe ist eine Vertretung durch Dritte entsprechend<br />
§ 6 Ziffer 10 möglich.<br />
2. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren herbeigeführt. Im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit gegeben.<br />
Gesellschafterversammlungen als Präsenzversammlungen<br />
werden nur in Ausnahmefällen einberufen. Eine Gesellschafterversammlung<br />
ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter<br />
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit<br />
der stimmberechtigten Stimmen anwesend oder vertreten<br />
ist. Ist danach eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht worden,<br />
so ist die Gesellschafterversammlung innerhalb von<br />
vier Wochen mit einer Frist von 14 Tagen erneut mit gleicher<br />
Tagesordnung einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung<br />
ist dann in jedem Fall beschlussfähig.<br />
3. Schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />
werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
durchgeführt beziehungsweise einberufen, und<br />
zwar mindestens einmal jährlich, insbesondere zur Feststellung<br />
des Jahresabschlusses. Wird eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, so führt der Geschäftsführer der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin oder eine von ihm<br />
benannte Person den Vorsitz. Gesellschafterversammlungen<br />
werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
mit einer Frist von vier Wochen einberufen.<br />
4. Weiter finden schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />
in den von dem Gesetz bestimmten<br />
Fällen und dann statt, wenn das Interesse der<br />
Gesellschaft dies erfordert beziehungsweise wenn Kommanditisten,<br />
die mehr als 10 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals repräsentieren, ein schriftliches Beschlussverfahren<br />
oder die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />
unter schriftlicher Angabe der Gründe<br />
verlangen.<br />
5. Die Frist zur Abgabe der Stimmen bei schriftlichen Beschlussverfahren<br />
beträgt vier Wochen ab Datum der Mitteilung<br />
über das schriftliche Beschlussverfahren. Maßgeblicher<br />
Zeitpunkt für die Beurteilung des Fristablaufs ist der<br />
Eingang bei der Gesellschaft.<br />
Die Mitteilung über das schriftliche Beschlussverfahren<br />
beziehungsweise die Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
hat in Textform an die der Gesellschaft<br />
zuletzt mitgeteilte Anschrift zu erfolgen und muss die<br />
Gegenstände, über die Beschluss gefasst wird, enthalten.<br />
Ist die Feststellung des Jahresabschlusses Gegenstand der<br />
Beschlussfassung, ist dieser der Beschlussfassung beizufügen.<br />
Im Falle einer Gesellschafterversammlung ist auch<br />
die Tagesordnung beizufügen. Die in dieser Ziffer 5 sowie<br />
vorstehender Ziffer 3 Satz 3 genannten Fristen beginnen<br />
jeweils mit dem Postaufgabedatum der Mitteilung bzw.<br />
Einladung.<br />
6. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen,<br />
soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag<br />
eine höhere Mehrheit verlangen, Beschlüsse über<br />
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