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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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16 Anhang<br />

Gesellschafterin befugt, diesen Dritten mit allen zur Ausübung<br />

dieser Funktion erforderlichen Vollmachten auszustatten.<br />

Im Rahmen dieses Vertrages unterwirft sich<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin den Weisungen<br />

des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragten Dritten in einem<br />

solchen Umfang, der erforderlich ist, um alle nach<br />

dem KAGB erforderlichen Bestimmungen zu erfüllen. Es<br />

ist alleinige Aufgabe des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragten<br />

Dritten, eine Lizenz als KVG zu beantragen bzw. zu<br />

erhalten sowie sämtliche aufsichtsrechtliche Anforderungen,<br />

die an ihn gestellt werden, zu erfüllen.<br />

Die Gesellschafter und Anleger erteilen hiermit ausdrücklich<br />

ihre Zustimmung zur Übertragung sämtlicher<br />

Befugnisse und Kompetenzen auf sowie zur Weitergabe<br />

aller erforderlichen Daten der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter<br />

und Anleger an den mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

beauftragten Dritten.<br />

3. Der mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragte Dritte hat die<br />

Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den<br />

gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

zu führen. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragten Dritten<br />

erstreckt sich insoweit auf alle mit der kollektiven Vermögensverwaltung<br />

in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten,<br />

wie etwa die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement<br />

und die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten, den<br />

Vertrieb von Investmentanteilen der Gesellschaft sowie<br />

Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen<br />

der Gesellschaft.<br />

Bei der Geschäftsführung der Gesellschaft verbleiben<br />

nur jene Aufgaben, die zur Sicherstellung der eigenorganschaftlichen<br />

Geschäftsführung bei den geschäftsführenden<br />

Gesellschaftern verbleiben müssen.<br />

4. Der mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung beauftragte Dritte wird im<br />

Rahmen der Bestellung ermächtigt, für die Gesellschaft<br />

eine Verwahrstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />

KAGB zu beauftragen. Die Gesellschafter und Anleger erteilen<br />

hiermit ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übertragung<br />

entsprechender Befugnisse und Kompetenzen<br />

auf sowie zur Weitergabe aller erforderlichen Daten der<br />

Gesellschaft bzw. der Gesellschafter und Anleger an die<br />

Verwahrstelle.<br />

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse,<br />

Gesellschafterversammlungen<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz<br />

oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen,<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und vertretenen<br />

stimmberechtigten Stimmen gefasst. Enthaltungen<br />

werden auch als solche berücksichtigt und finden keine<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Zählung nicht abgegebener<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt. Jeder Kommanditist hat für je EUR 1.000,00<br />

eingezahltes Pflichtkapital eine Stimme. Der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin steht eine Stimme zu. Bei der<br />

Stimmabgabe ist eine Vertretung durch Dritte entsprechend<br />

§ 6 Ziffer 10 möglich.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren herbeigeführt. Im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit gegeben.<br />

Gesellschafterversammlungen als Präsenzversammlungen<br />

werden nur in Ausnahmefällen einberufen. Eine Gesellschafterversammlung<br />

ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter<br />

ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit<br />

der stimmberechtigten Stimmen anwesend oder vertreten<br />

ist. Ist danach eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht worden,<br />

so ist die Gesellschafterversammlung innerhalb von<br />

vier Wochen mit einer Frist von 14 Tagen erneut mit gleicher<br />

Tagesordnung einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung<br />

ist dann in jedem Fall beschlussfähig.<br />

3. Schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />

werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

durchgeführt beziehungsweise einberufen, und<br />

zwar mindestens einmal jährlich, insbesondere zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses. Wird eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, so führt der Geschäftsführer der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin oder eine von ihm<br />

benannte Person den Vorsitz. Gesellschafterversammlungen<br />

werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

mit einer Frist von vier Wochen einberufen.<br />

4. Weiter finden schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />

in den von dem Gesetz bestimmten<br />

Fällen und dann statt, wenn das Interesse der<br />

Gesellschaft dies erfordert beziehungsweise wenn Kommanditisten,<br />

die mehr als 10 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals repräsentieren, ein schriftliches Beschlussverfahren<br />

oder die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

unter schriftlicher Angabe der Gründe<br />

verlangen.<br />

5. Die Frist zur Abgabe der Stimmen bei schriftlichen Beschlussverfahren<br />

beträgt vier Wochen ab Datum der Mitteilung<br />

über das schriftliche Beschlussverfahren. Maßgeblicher<br />

Zeitpunkt für die Beurteilung des Fristablaufs ist der<br />

Eingang bei der Gesellschaft.<br />

Die Mitteilung über das schriftliche Beschlussverfahren<br />

beziehungsweise die Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

hat in Textform an die der Gesellschaft<br />

zuletzt mitgeteilte Anschrift zu erfolgen und muss die<br />

Gegenstände, über die Beschluss gefasst wird, enthalten.<br />

Ist die Feststellung des Jahresabschlusses Gegenstand der<br />

Beschlussfassung, ist dieser der Beschlussfassung beizufügen.<br />

Im Falle einer Gesellschafterversammlung ist auch<br />

die Tagesordnung beizufügen. Die in dieser Ziffer 5 sowie<br />

vorstehender Ziffer 3 Satz 3 genannten Fristen beginnen<br />

jeweils mit dem Postaufgabedatum der Mitteilung bzw.<br />

Einladung.<br />

6. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen,<br />

soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag<br />

eine höhere Mehrheit verlangen, Beschlüsse über<br />

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