Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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03 Verwahrstelle<br />
• Die Aufnahme von Krediten, soweit es sich nicht lediglich<br />
um valutarische Überziehungen handelt;<br />
• die Anlage von Mitteln der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in Bankguthaben<br />
bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen<br />
über solche Bankguthaben;<br />
• Verfügungen über die Anlageobjekte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft;<br />
• Belastungen von Anlageobjekte bzw. Abtretungen von<br />
Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese<br />
Anlageobjekte beziehen;<br />
• Änderungen von Satzung oder Gesellschaftsvertrag von<br />
Immobiliengesellschaften.<br />
Die Verwahrstelle hat den Verfügungen zuzustimmen, sofern<br />
diese den geltenden Voraussetzungen des KAGB sowie den Anlagebedingungen<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechen. Daneben<br />
hat die CACEIS bei Bedarf Klagen für die Anleger (Drittwiderspruchsklagen<br />
gem. § 771 ZPO) zu erheben, wenn die Abwehr<br />
von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Anlageobjekte durch<br />
Dritte zu besorgen ist sowie Ansprüche der Anleger gegenüber<br />
der KVG oder auch gegenüber Erwerbern von Anlageobjekten<br />
geltend zu machen.<br />
3.2 VERGÜTUNG DER VERWAHRSTELLE<br />
Für die Übernahme der Verwahrstellenfunktion erhält die Verwahrstelle<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,4 %<br />
des durchschnittlichen Nettoinventarwerts der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR<br />
40.284,00 p. a. (jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse<br />
auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten. Mögliche<br />
Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts<br />
auszugleichen. Die Verwahrstelle kann der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zudem Aufwendungen in Rechnung stellen,<br />
die ihr im Rahmen von Eigentumsverifikationen oder der Überprüfung<br />
von Ankaufsbewertungen durch die Einholung externer<br />
Gutachten entstehen.<br />
3.3 VERTRAGSLAUFZEIT UND HAFTUNG<br />
Der Verwahrstellenvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen,<br />
kann jedoch mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />
bleibt hiervon unberührt. Die Laufzeit des Service Level<br />
Agreements ist grundsätzlich an die Laufzeit des Verwahrstellenvertrages<br />
gekoppelt.<br />
Die Haftung der Verwahrstelle richtet sich nach § 6 des<br />
Verwahrstellenvertrages.<br />
Danach ist die Haftung der Verwahrstelle für das Abhandenkommen<br />
von verwahrten Finanzinstrumenten bei einem<br />
Unterverwahrer, sofern die Voraussetzungen des § 88<br />
Absätze 4 oder 5 KAGB erfüllt sind, ausgeschlossen.<br />
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