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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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03 Verwahrstelle<br />

• Die Aufnahme von Krediten, soweit es sich nicht lediglich<br />

um valutarische Überziehungen handelt;<br />

• die Anlage von Mitteln der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in Bankguthaben<br />

bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen<br />

über solche Bankguthaben;<br />

• Verfügungen über die Anlageobjekte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft;<br />

• Belastungen von Anlageobjekte bzw. Abtretungen von<br />

Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese<br />

Anlageobjekte beziehen;<br />

• Änderungen von Satzung oder Gesellschaftsvertrag von<br />

Immobiliengesellschaften.<br />

Die Verwahrstelle hat den Verfügungen zuzustimmen, sofern<br />

diese den geltenden Voraussetzungen des KAGB sowie den Anlagebedingungen<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechen. Daneben<br />

hat die CACEIS bei Bedarf Klagen für die Anleger (Drittwiderspruchsklagen<br />

gem. § 771 ZPO) zu erheben, wenn die Abwehr<br />

von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Anlageobjekte durch<br />

Dritte zu besorgen ist sowie Ansprüche der Anleger gegenüber<br />

der KVG oder auch gegenüber Erwerbern von Anlageobjekten<br />

geltend zu machen.<br />

3.2 VERGÜTUNG DER VERWAHRSTELLE<br />

Für die Übernahme der Verwahrstellenfunktion erhält die Verwahrstelle<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,4 %<br />

des durchschnittlichen Nettoinventarwerts der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR<br />

40.284,00 p. a. (jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse<br />

auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten. Mögliche<br />

Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts<br />

auszugleichen. Die Verwahrstelle kann der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zudem Aufwendungen in Rechnung stellen,<br />

die ihr im Rahmen von Eigentumsverifikationen oder der Überprüfung<br />

von Ankaufsbewertungen durch die Einholung externer<br />

Gutachten entstehen.<br />

3.3 VERTRAGSLAUFZEIT UND HAFTUNG<br />

Der Verwahrstellenvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen,<br />

kann jedoch mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

bleibt hiervon unberührt. Die Laufzeit des Service Level<br />

Agreements ist grundsätzlich an die Laufzeit des Verwahrstellenvertrages<br />

gekoppelt.<br />

Die Haftung der Verwahrstelle richtet sich nach § 6 des<br />

Verwahrstellenvertrages.<br />

Danach ist die Haftung der Verwahrstelle für das Abhandenkommen<br />

von verwahrten Finanzinstrumenten bei einem<br />

Unterverwahrer, sofern die Voraussetzungen des § 88<br />

Absätze 4 oder 5 KAGB erfüllt sind, ausgeschlossen.<br />

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