Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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wieder auf. In diesem Fall hat die Gesellschaft zuvor die<br />
Zustimmung des Kommanditisten einzuholen.<br />
6. Die Salden auf allen Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
§ 11 Beteiligung am Gewinn oder<br />
Verlust<br />
1. Vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3<br />
wird der im Jahresabschluss ausgewiesene verbleibende<br />
Gewinn oder Verlust auf die Kommanditisten und Anleger<br />
im Verhältnis ihrer auf das Kapitalkonto I gebuchten<br />
gezeichneten Einlagen verteilt. Nach einer vollständigen<br />
Gleichstellung wird das Ergebnis auf die Gesellschafter<br />
ausschließlich nach der Höhe der gezeichneten Einlagen<br />
(Kapitalkonto I) verteilt.<br />
2. Kommanditisten, die in den Jahren 2016 bis 2017 zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten der Gesellschaft beitreten<br />
oder ihre Einlagen erhöhen, sind im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />
für diese Jahre insgesamt im Verhältnis ihrer<br />
Einlagen zum jeweiligen Jahresende – soweit dies steuerlich<br />
zulässig ist – gleichzustellen.<br />
Die steuerlichen Maßgaben gelten insoweit auch handelsrechtlich.<br />
Die Gleichstellung hat auch im Verhältnis<br />
zur Treuhandkommanditistin, soweit diese einen eigenen<br />
Anteil hält, zu erfolgen. Die Erhöhung einer Kommanditeinlage<br />
gilt im Sinne dieser Regelungen als Beitritt eines<br />
Kommanditisten.<br />
Sofern eine relative Gleichstellung der Gewinn- und<br />
Verlustkonten (Kapitalkonto III) zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
unter Beachtung der vorstehenden Verteilungsabrede<br />
nicht erreicht werden kann, wird diese relative Gleichstellung<br />
in den folgenden Geschäftsjahren herbeigeführt.<br />
3. Einem Kommanditisten werden Verlustanteile auf seinem<br />
Kapitalkonto auch dann zugerechnet, wenn diese die geleistete<br />
Einlage übersteigen. Zum Ausgleich des Verlustvortragskontos<br />
(Kapitalkonto III) sind die Kommanditisten<br />
weder gegenüber der Gesellschaft noch untereinander<br />
verpflichtet.<br />
§ 12 Entnahmen und<br />
Gewinnauszahlungen<br />
1. Über Entnahmen und Gewinnauszahlungen entscheidet<br />
die <strong>Fonds</strong>verwaltung.<br />
2. Für den Fall, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft es<br />
zulässt, wird der Liquiditätsüberschuss unter Zurückbehaltung<br />
einer angemessenen Liquiditätsreserve im Verhältnis<br />
der festen Kapitalkonten an die Kommanditisten und Anleger<br />
ausgezahlt. Eine angemessene Liquiditätsreserve dient<br />
nach diesbezüglicher Regelung der Anlagebedingungen<br />
insbesondere der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft, der Erfüllung<br />
von Zahlungsverbindlichkeiten oder der Substanzerhaltung<br />
bei der Gesellschaft.<br />
3. Den Anlegern, die eine bis zum 31.07.2016 unterzeichnete<br />
Beitrittserklärung vorlegen, steht vorbehaltlich der Regelung<br />
in Ziffer 2 ein Frühzeichnerbonus zu. Voraussetzung<br />
ist, dass gemäß § 4 Ziffer 5 der Beteiligungsbetrag und<br />
das Agio spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />
Konto eingezahlt werden. Der Frühzeichnerbonus<br />
beträgt 5 % auf den gezeichneten Kommanditanteil (ohne<br />
Agio) bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung bis zum<br />
31.03.2016. Im Anschluss hieran reduziert sich der Frühzeichnerbonus<br />
um jeweils 1 % je Kalendermonat.<br />
Der Frühzeichnerbonus wird 6 Monate nach Ablauf<br />
der Zeichnungsfrist von der Gesellschaft ausgezahlt. Klarstellend<br />
sei darauf hingewiesen, dass die Zeichnungsfrist<br />
nach dem freien Ermessen des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
beauftragten Dritten bis zum 30.06.2017 verlängert werden<br />
kann.<br />
Ein nach dieser Ziffer 3 auszuzahlender Frühzeichnerbonus<br />
wird auf dem Kapitalkonto IV des Gesellschafters<br />
bzw. Anlegers verbucht und im letzten aktiven Geschäftsjahr<br />
der Gesellschaft als Vorabvergütung aus vorhandenen<br />
Gewinnen zugerechnet.<br />
4. Der bei der Liquidation der Gesellschaft erzielte Liquidationserlös<br />
wird – nach Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
– an die Gesellschafter und Anleger im Verhältnis<br />
ihrer festen Kapitalkonten (Kapitalkonto I) verteilt.<br />
§ 13 Vergütungen<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält, vorbehaltlich<br />
einer abweichenden und insoweit vorrangigen<br />
Regelung der Anlagebedingungen, eine jährliche Geschäftsführungs-<br />
und Haftungsvergütung in Höhe von<br />
EUR 15.000,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), maximal<br />
jedoch 0,05 % p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes<br />
der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird<br />
der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird<br />
für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang<br />
und am Ende des Geschäftsjahres zugrundegelegt. Die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, hierauf<br />
monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils<br />
aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen<br />
sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts<br />
auszugleichen.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Tätigkeit eine<br />
Vergütung nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages<br />
in Verbindung mit den Anlagebedingungen in ihrer jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
§ 14 Kontrollrechte, Pflicht zur<br />
Verschwiegenheit<br />
1. Jeder Gesellschafter und Anleger kann in Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft Auskunft von der <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
und der Treuhandkommanditistin verlangen. Kommen<br />
die <strong>Fonds</strong>verwaltung und die Treuhandkommanditistin