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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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wieder auf. In diesem Fall hat die Gesellschaft zuvor die<br />

Zustimmung des Kommanditisten einzuholen.<br />

6. Die Salden auf allen Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

§ 11 Beteiligung am Gewinn oder<br />

Verlust<br />

1. Vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3<br />

wird der im Jahresabschluss ausgewiesene verbleibende<br />

Gewinn oder Verlust auf die Kommanditisten und Anleger<br />

im Verhältnis ihrer auf das Kapitalkonto I gebuchten<br />

gezeichneten Einlagen verteilt. Nach einer vollständigen<br />

Gleichstellung wird das Ergebnis auf die Gesellschafter<br />

ausschließlich nach der Höhe der gezeichneten Einlagen<br />

(Kapitalkonto I) verteilt.<br />

2. Kommanditisten, die in den Jahren 2016 bis 2017 zu unterschiedlichen<br />

Zeitpunkten der Gesellschaft beitreten<br />

oder ihre Einlagen erhöhen, sind im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

für diese Jahre insgesamt im Verhältnis ihrer<br />

Einlagen zum jeweiligen Jahresende – soweit dies steuerlich<br />

zulässig ist – gleichzustellen.<br />

Die steuerlichen Maßgaben gelten insoweit auch handelsrechtlich.<br />

Die Gleichstellung hat auch im Verhältnis<br />

zur Treuhandkommanditistin, soweit diese einen eigenen<br />

Anteil hält, zu erfolgen. Die Erhöhung einer Kommanditeinlage<br />

gilt im Sinne dieser Regelungen als Beitritt eines<br />

Kommanditisten.<br />

Sofern eine relative Gleichstellung der Gewinn- und<br />

Verlustkonten (Kapitalkonto III) zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

unter Beachtung der vorstehenden Verteilungsabrede<br />

nicht erreicht werden kann, wird diese relative Gleichstellung<br />

in den folgenden Geschäftsjahren herbeigeführt.<br />

3. Einem Kommanditisten werden Verlustanteile auf seinem<br />

Kapitalkonto auch dann zugerechnet, wenn diese die geleistete<br />

Einlage übersteigen. Zum Ausgleich des Verlustvortragskontos<br />

(Kapitalkonto III) sind die Kommanditisten<br />

weder gegenüber der Gesellschaft noch untereinander<br />

verpflichtet.<br />

§ 12 Entnahmen und<br />

Gewinnauszahlungen<br />

1. Über Entnahmen und Gewinnauszahlungen entscheidet<br />

die <strong>Fonds</strong>verwaltung.<br />

2. Für den Fall, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft es<br />

zulässt, wird der Liquiditätsüberschuss unter Zurückbehaltung<br />

einer angemessenen Liquiditätsreserve im Verhältnis<br />

der festen Kapitalkonten an die Kommanditisten und Anleger<br />

ausgezahlt. Eine angemessene Liquiditätsreserve dient<br />

nach diesbezüglicher Regelung der Anlagebedingungen<br />

insbesondere der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft, der Erfüllung<br />

von Zahlungsverbindlichkeiten oder der Substanzerhaltung<br />

bei der Gesellschaft.<br />

3. Den Anlegern, die eine bis zum 31.07.2016 unterzeichnete<br />

Beitrittserklärung vorlegen, steht vorbehaltlich der Regelung<br />

in Ziffer 2 ein Frühzeichnerbonus zu. Voraussetzung<br />

ist, dass gemäß § 4 Ziffer 5 der Beteiligungsbetrag und<br />

das Agio spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Konto eingezahlt werden. Der Frühzeichnerbonus<br />

beträgt 5 % auf den gezeichneten Kommanditanteil (ohne<br />

Agio) bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung bis zum<br />

31.03.2016. Im Anschluss hieran reduziert sich der Frühzeichnerbonus<br />

um jeweils 1 % je Kalendermonat.<br />

Der Frühzeichnerbonus wird 6 Monate nach Ablauf<br />

der Zeichnungsfrist von der Gesellschaft ausgezahlt. Klarstellend<br />

sei darauf hingewiesen, dass die Zeichnungsfrist<br />

nach dem freien Ermessen des mit der <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

beauftragten Dritten bis zum 30.06.2017 verlängert werden<br />

kann.<br />

Ein nach dieser Ziffer 3 auszuzahlender Frühzeichnerbonus<br />

wird auf dem Kapitalkonto IV des Gesellschafters<br />

bzw. Anlegers verbucht und im letzten aktiven Geschäftsjahr<br />

der Gesellschaft als Vorabvergütung aus vorhandenen<br />

Gewinnen zugerechnet.<br />

4. Der bei der Liquidation der Gesellschaft erzielte Liquidationserlös<br />

wird – nach Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

– an die Gesellschafter und Anleger im Verhältnis<br />

ihrer festen Kapitalkonten (Kapitalkonto I) verteilt.<br />

§ 13 Vergütungen<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält, vorbehaltlich<br />

einer abweichenden und insoweit vorrangigen<br />

Regelung der Anlagebedingungen, eine jährliche Geschäftsführungs-<br />

und Haftungsvergütung in Höhe von<br />

EUR 15.000,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), maximal<br />

jedoch 0,05 % p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes<br />

der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird<br />

der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird<br />

für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang<br />

und am Ende des Geschäftsjahres zugrundegelegt. Die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, hierauf<br />

monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils<br />

aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen<br />

sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts<br />

auszugleichen.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Tätigkeit eine<br />

Vergütung nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages<br />

in Verbindung mit den Anlagebedingungen in ihrer jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

§ 14 Kontrollrechte, Pflicht zur<br />

Verschwiegenheit<br />

1. Jeder Gesellschafter und Anleger kann in Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft Auskunft von der <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

und der Treuhandkommanditistin verlangen. Kommen<br />

die <strong>Fonds</strong>verwaltung und die Treuhandkommanditistin

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