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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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nähergehend nach den Regelungen des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

zu bestimmen ist.<br />

3. Die vorstehenden Ziffern (1) und (2) gelten entsprechend<br />

in den Fällen des Nachtragswiderrufs, dort allerdings<br />

nur, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Sofern<br />

Erfüllung eingetreten ist, steht dem Anleger das Nachtragswiderrufsrecht<br />

nicht zu, vgl. § 305 Absatz 8 KAGB.<br />

Hintergrund der vorgenannten Unterscheidung in den Widerrufsfolgen<br />

ist, dass eine rückwirkende Abwicklung im Sinne der<br />

vorstehenden Ziffer (1) dem Charakter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

als Risikogemeinschaft bzw. als Verband nicht gerecht würde,<br />

sobald der Anleger Gesellschafter geworden ist und die Gesellschaft<br />

bereits in Vollzug gesetzt worden ist. Vielmehr sollen<br />

für die Mitglieder dieses Verbandes dann ausschließlich die Regelungen<br />

der Gesellschaft – auch für die Auseinandersetzung<br />

– gelten. Insoweit wird die Gesellschaft für die Vergangenheit<br />

(bis zum Widerruf) als wirksam behandelt, so dass für diesen<br />

Zeitraum das Gesellschaftsrecht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, insbesondere<br />

nach den Regeln des Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrages<br />

gilt. Im Innenverhältnis gelten somit im Widerrufsfall<br />

zwischen dem Anleger und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Regeln<br />

des (fehlerhaften) Gesellschaftsvertrages.<br />

C. Mindestlaufzeit der Beteiligung, vertragliche<br />

Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger<br />

Vertragsstrafen<br />

Die Laufzeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft endet am 31.12.2021. Die<br />

Anleger können durch Gesellschafterbeschluss, der einer einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, eine Verlängerung<br />

der <strong>Fonds</strong>laufzeit um bis zu zwei Jahre beschließen,<br />

wenn eine Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im avisierten Beendigungszeitpunkt<br />

nach Auffassung der KVG nicht dem wirtschaftlichen<br />

Interesse der Anleger entspricht.<br />

Ein ordentliches Kündigungsrecht des Anlegers ist ausgeschlossen.<br />

Scheidet ein Anleger aufgrund einer außerordentlichen<br />

Kündigung aus der <strong>Fonds</strong>gesellschafts aus, erhält er ein<br />

Abfindungsguthaben, das sich nach § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

bemisst.<br />

D. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller<br />

Steuern, die der Unternehmer abführen muss, und<br />

sonstiger Preisbestandteile<br />

Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung<br />

die Gesamtzeichnungssumme zuzüglich Ausgabeaufschlag<br />

zu leisten. Die Mindestzeichnungssumme beträgt<br />

grundsätzlich EUR 10.000, wobei diese durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein muss. Die <strong>Fonds</strong>geschäftsführung kann im Wege<br />

der Einzelfallentscheidung eine niedrigere Einlagesumme in<br />

Höhe von jeweils mindestens EUR 5.000,00 zulassen. Weitere<br />

Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung und §§ 3, 4<br />

des Gesellschaftsvertrags und den entsprechenden weiteren<br />

Hinweisen im <strong>Verkaufsprospekt</strong>. Dem Anleger entstehen zusätzliche<br />

Kosten, sofern er sich als Direktkommanditist in das<br />

Handelsregister eintragen lässt.<br />

Hinsichtlich der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie dem<br />

Anleger voraussichtlich zu leistenden Steuern wird auf die<br />

Ausführungen im Kapitel 10 („Steuerliche Grundlagen im<br />

Grundzügen“) dieses <strong>Verkaufsprospekt</strong>es verwiesen.<br />

E. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der<br />

Lieferung oder Erfüllung<br />

Der Anleger hat seine Gesamtzeichnungssumme zzgl. Ausgabeaufschlag<br />

gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung<br />

zu zahlen. Hinsichtlich des Einzahlungstermins sowie der sonstigen<br />

Einzahlungsmodalitäten wird auf § 4 des Gesellschaftsvertrages,<br />

die Angaben im Kapitel 7.2.1 („Gesellschaftsvertrag“)<br />

des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sowie die Beitrittserklärung verwiesen.<br />

Die Gesamtzeichnungssumme ist auf das in der Beitrittserklärung<br />

bezeichnete Einzahlungskonto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />

zahlen. Erfüllung tritt ein, soweit der Anleger im Rahmen des<br />

abgeschlossenen Treuhandvertrages seine Kommanditeinlage<br />

geleistet hat.<br />

F. Risikohinweis<br />

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft<br />

ist, wie jede unternehmerische Beteiligung,<br />

mit Risiken verbunden, die im Extremfall zum Totalverlust<br />

der geleisteten Zahlungen und gegebenenfalls zusätzlichen<br />

Vermögensschäden führen können. Die wesentlichen Risiken<br />

der Beteiligung sind im Kapitel 6 („Risiken der Beteiligung“)<br />

dargestellt.<br />

Der Wert der Beteiligung unterliegt im Übrigen Schwankungen,<br />

die durch die wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich<br />

gekennzeichnet sind. Auf diese Schwankungen hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

keinen Einfluss und auch Vergangenheitswerte<br />

sind kein Indikator für die zukünftige Ertragsentwicklung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

G. Gültigkeitsdauer<br />

Die mit dem <strong>Verkaufsprospekt</strong> veröffentlichten Informationen<br />

haben Gültigkeit bis zur Mitteilung von Änderungen, die dann<br />

gemeinsam mit dem <strong>Verkaufsprospekt</strong> die Informationsgrundlage<br />

bilden. Beteiligungen an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft können<br />

nur erworben werden, solange die Emissionsphase der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

nicht beendet ist.<br />

H. Zugrunde gelegtes und anwendbares Recht,<br />

Gerichtsstand und Vertragssprache<br />

Auf das jeweilige Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger<br />

und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie der <strong>Fonds</strong>verwalterin, insbesondere<br />

auch das vorvertragliche Schuldverhältnis, findet<br />

das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort<br />

und Gerichtsstand für alle sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

ergebenden Ansprüche ist, soweit gesetzliche<br />

zulässig, Leipzig, im Fall von Ansprüchen aus dem Treuhandvertrag,<br />

soweit gesetzliche zulässig, der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

Die Vollstreckung von Urteilen richtet sich<br />

nach der Zivilprozessordnung sowie nach dem Gesetz über<br />

die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw.<br />

Insolvenzordnung.<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend geschlossener

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