Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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nähergehend nach den Regelungen des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
zu bestimmen ist.<br />
3. Die vorstehenden Ziffern (1) und (2) gelten entsprechend<br />
in den Fällen des Nachtragswiderrufs, dort allerdings<br />
nur, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Sofern<br />
Erfüllung eingetreten ist, steht dem Anleger das Nachtragswiderrufsrecht<br />
nicht zu, vgl. § 305 Absatz 8 KAGB.<br />
Hintergrund der vorgenannten Unterscheidung in den Widerrufsfolgen<br />
ist, dass eine rückwirkende Abwicklung im Sinne der<br />
vorstehenden Ziffer (1) dem Charakter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
als Risikogemeinschaft bzw. als Verband nicht gerecht würde,<br />
sobald der Anleger Gesellschafter geworden ist und die Gesellschaft<br />
bereits in Vollzug gesetzt worden ist. Vielmehr sollen<br />
für die Mitglieder dieses Verbandes dann ausschließlich die Regelungen<br />
der Gesellschaft – auch für die Auseinandersetzung<br />
– gelten. Insoweit wird die Gesellschaft für die Vergangenheit<br />
(bis zum Widerruf) als wirksam behandelt, so dass für diesen<br />
Zeitraum das Gesellschaftsrecht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, insbesondere<br />
nach den Regeln des Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrages<br />
gilt. Im Innenverhältnis gelten somit im Widerrufsfall<br />
zwischen dem Anleger und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Regeln<br />
des (fehlerhaften) Gesellschaftsvertrages.<br />
C. Mindestlaufzeit der Beteiligung, vertragliche<br />
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger<br />
Vertragsstrafen<br />
Die Laufzeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft endet am 31.12.2021. Die<br />
Anleger können durch Gesellschafterbeschluss, der einer einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, eine Verlängerung<br />
der <strong>Fonds</strong>laufzeit um bis zu zwei Jahre beschließen,<br />
wenn eine Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im avisierten Beendigungszeitpunkt<br />
nach Auffassung der KVG nicht dem wirtschaftlichen<br />
Interesse der Anleger entspricht.<br />
Ein ordentliches Kündigungsrecht des Anlegers ist ausgeschlossen.<br />
Scheidet ein Anleger aufgrund einer außerordentlichen<br />
Kündigung aus der <strong>Fonds</strong>gesellschafts aus, erhält er ein<br />
Abfindungsguthaben, das sich nach § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
bemisst.<br />
D. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller<br />
Steuern, die der Unternehmer abführen muss, und<br />
sonstiger Preisbestandteile<br />
Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung<br />
die Gesamtzeichnungssumme zuzüglich Ausgabeaufschlag<br />
zu leisten. Die Mindestzeichnungssumme beträgt<br />
grundsätzlich EUR 10.000, wobei diese durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sein muss. Die <strong>Fonds</strong>geschäftsführung kann im Wege<br />
der Einzelfallentscheidung eine niedrigere Einlagesumme in<br />
Höhe von jeweils mindestens EUR 5.000,00 zulassen. Weitere<br />
Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung und §§ 3, 4<br />
des Gesellschaftsvertrags und den entsprechenden weiteren<br />
Hinweisen im <strong>Verkaufsprospekt</strong>. Dem Anleger entstehen zusätzliche<br />
Kosten, sofern er sich als Direktkommanditist in das<br />
Handelsregister eintragen lässt.<br />
Hinsichtlich der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie dem<br />
Anleger voraussichtlich zu leistenden Steuern wird auf die<br />
Ausführungen im Kapitel 10 („Steuerliche Grundlagen im<br />
Grundzügen“) dieses <strong>Verkaufsprospekt</strong>es verwiesen.<br />
E. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der<br />
Lieferung oder Erfüllung<br />
Der Anleger hat seine Gesamtzeichnungssumme zzgl. Ausgabeaufschlag<br />
gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung<br />
zu zahlen. Hinsichtlich des Einzahlungstermins sowie der sonstigen<br />
Einzahlungsmodalitäten wird auf § 4 des Gesellschaftsvertrages,<br />
die Angaben im Kapitel 7.2.1 („Gesellschaftsvertrag“)<br />
des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sowie die Beitrittserklärung verwiesen.<br />
Die Gesamtzeichnungssumme ist auf das in der Beitrittserklärung<br />
bezeichnete Einzahlungskonto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />
zahlen. Erfüllung tritt ein, soweit der Anleger im Rahmen des<br />
abgeschlossenen Treuhandvertrages seine Kommanditeinlage<br />
geleistet hat.<br />
F. Risikohinweis<br />
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft<br />
ist, wie jede unternehmerische Beteiligung,<br />
mit Risiken verbunden, die im Extremfall zum Totalverlust<br />
der geleisteten Zahlungen und gegebenenfalls zusätzlichen<br />
Vermögensschäden führen können. Die wesentlichen Risiken<br />
der Beteiligung sind im Kapitel 6 („Risiken der Beteiligung“)<br />
dargestellt.<br />
Der Wert der Beteiligung unterliegt im Übrigen Schwankungen,<br />
die durch die wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich<br />
gekennzeichnet sind. Auf diese Schwankungen hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
keinen Einfluss und auch Vergangenheitswerte<br />
sind kein Indikator für die zukünftige Ertragsentwicklung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
G. Gültigkeitsdauer<br />
Die mit dem <strong>Verkaufsprospekt</strong> veröffentlichten Informationen<br />
haben Gültigkeit bis zur Mitteilung von Änderungen, die dann<br />
gemeinsam mit dem <strong>Verkaufsprospekt</strong> die Informationsgrundlage<br />
bilden. Beteiligungen an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft können<br />
nur erworben werden, solange die Emissionsphase der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
nicht beendet ist.<br />
H. Zugrunde gelegtes und anwendbares Recht,<br />
Gerichtsstand und Vertragssprache<br />
Auf das jeweilige Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger<br />
und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie der <strong>Fonds</strong>verwalterin, insbesondere<br />
auch das vorvertragliche Schuldverhältnis, findet<br />
das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort<br />
und Gerichtsstand für alle sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
ergebenden Ansprüche ist, soweit gesetzliche<br />
zulässig, Leipzig, im Fall von Ansprüchen aus dem Treuhandvertrag,<br />
soweit gesetzliche zulässig, der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />
Die Vollstreckung von Urteilen richtet sich<br />
nach der Zivilprozessordnung sowie nach dem Gesetz über<br />
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw.<br />
Insolvenzordnung.<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend geschlossener