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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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16 Anhang<br />

Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt,<br />

wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang<br />

und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt.<br />

3. Vergütungen, die an die AIF-KVG und bestimmte Gesellschafter<br />

zu zahlen sind<br />

a) Die AIF-KVG erhält für die Verwaltung der Gesellschaft<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,8 % der<br />

Bemessungsgrundlage. Von der <strong>Fonds</strong>auflage bis zum<br />

31.12.2016 beträgt die Vergütung jedoch insgesamt<br />

mindestens EUR 571.200,00 p. a. Die AIF-KVG ist<br />

berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige<br />

Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu<br />

erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung<br />

des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen.<br />

b) Der persönlich haftende Gesellschafter des AIF<br />

erhält als Entgelt für seine Haftungsübernahme eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 % der<br />

Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr. Er<br />

ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse<br />

auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben.<br />

Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des<br />

tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen.<br />

c) Die Treuhandkommanditistin erhält für die Leistungen,<br />

die sie allen Anlegern gegenüber erbringt (bspw.<br />

Verwaltung der Kapitalkonten von Treugebern und<br />

Direktkommanditisten) eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von bis zu 0,4 % der Bemessungsgrundlage bis zum Ablauf<br />

des ersten vollen Geschäftsjahres und sodann bis zu<br />

0,2 % p. a. der Bemessungsgrundlage in jedem weiteren<br />

Geschäftsjahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich<br />

anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen<br />

Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind<br />

nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts<br />

auszugleichen.<br />

4. Vergütungen auf Ebene von Objektgesellschaften<br />

Auf Ebene der von dem AIF gehaltenen Objektgesellschaften<br />

fallen Vergütungen, etwa für deren Organe und Geschäftsleiter,<br />

und weitere Kosten an. Diese werden nicht unmittelbar<br />

der Gesellschaft in Rechnung gestellt, wirken sich aber mittelbar<br />

über den Wert der Objektgesellschaften auf den Nettoinventarwert<br />

des AIF aus. Der Prospekt enthält hierzu konkrete<br />

Erläuterungen.<br />

5. Verwahrstellenvergütung<br />

Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu<br />

0,4 % des durchschnittlichen Nettoinventarwerts der Gesellschaft<br />

im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR<br />

40.284 p. a. Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige<br />

Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten.<br />

Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen<br />

Nettoinventarwerts auszugleichen. Die Verwahrstelle<br />

kann dem AIF zudem Aufwendungen in Rechnung stellen,<br />

die ihr im Rahmen der Eigentumsverifikation oder der Überprüfung<br />

der Ankaufsbewertung durch die Einholung externer<br />

Gutachten entstehen.<br />

6. Aufwendungen, die zu Lasten der Gesellschaft gehen:<br />

a) Folgende Kosten einschließlich darauf ggf. entfallender<br />

Steuern hat die Gesellschaft zu tragen:<br />

a. Kosten für die externe Bewertung der Vermögensgegenstände<br />

gemäß §§ 261, 271 KAGB;<br />

b. Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr;<br />

c. Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital,<br />

insbesondere an Dritte gezahlte Zinsen;<br />

d. für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten<br />

(Verwaltungs-, Instandhaltungsund<br />

Betriebskosten, die von Dritten in Rechnung gestellt<br />

werden);<br />

e. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, die<br />

Prüfung der Gesellschaft durch deren Abschlussprüfer;<br />

f. Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltendmachung<br />

und Durchsetzung von Rechtsansprüchen<br />

der Gesellschaft sowie der Abwehr von gegen die<br />

Gesellschaft erhobenen Ansprüchen;<br />

g. Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen<br />

öffentlichen Stellen in Bezug auf die Gesellschaft<br />

erhoben werden;<br />

h. Ab Zulassung der Gesellschaft zum Vertrieb entstandene<br />

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick<br />

auf die Gesellschaft und ihre Vermögensgegenstände<br />

(einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die<br />

von externen Rechts- oder Steuerberatern in Rechnung<br />

gestellt werden;<br />

i. Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten,<br />

soweit diese gesetzlich erforderlich sind;<br />

j. Steuern und Abgaben, die die Gesellschaft schuldet;<br />

k. angemessene Kosten für Gesellschafterversammlungen.<br />

b) Auf Ebene der von dem AIF gehaltenen<br />

Objektgesellschaften können ebenfalls Kosten nach<br />

Maßgabe von Buchstabe a.) anfallen; sie werden nicht<br />

unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, gehen aber<br />

unmittelbar in die Rechnungslegung der Objektgesellschaft<br />

ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich<br />

mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der<br />

Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des AIF aus.<br />

c) Aufwendungen, die bei einer Objektgesellschaft oder bei<br />

einer sonstigen Beteiligungsgesellschaft aufgrund von<br />

besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, sind<br />

von den daran beteiligten Gesellschaften, die diesen<br />

Anforderungen unterliegen, im Verhältnis ihrer Anteile zu<br />

tragen.<br />

7. Transaktions- und Investitionskosten<br />

Der Gesellschaft bzw. den Objektgesellschaften werden die<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung<br />

von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.<br />

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der<br />

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