06.06.2016 Aufrufe

2016 Mai / Lebenshilfe Freising / Tausendfüßler-Magazin

Das Magazin der Lebenshilfe Freising e.V. für Mitglieder, MitarbeiterInnen, Freunde und Förderer.

Das Magazin der Lebenshilfe Freising e.V. für Mitglieder, MitarbeiterInnen, Freunde und Förderer.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vertrauens-Sache! – Was ist<br />

Rechtliche Betreuung?<br />

Daniela Kratzer ist neue Betreuerin. Es gibt Probleme bei der Finanzierung.<br />

Die Rechtliche Betreuung ist nicht zu verwechseln mit<br />

der begleitenden Betreuung wie zum Beispiel beim<br />

Betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderung<br />

oder Senioren. Hier handelt es sich um die gesetzliche<br />

Vertretung von Menschen, die aufgrund von<br />

Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten<br />

vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln<br />

können. Das betrifft in Deutschland rund 1,3 Millionen<br />

Menschen. Damit hat sich die Zahl der Betreuungen<br />

seit 1992 ungefähr verdreifacht.<br />

BETREUUNG SEIT 1992<br />

Im Jahr 1992 hat das sogenannte Betreuungsgesetz<br />

die frühere Vormundschaft abgelöst. Heute findet<br />

man alle Vorschriften zur Betreuung im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (BGB) unter den Paragraphen 1896-<br />

1908. Zuständig für die Anordnung einer Betreuung<br />

ist demnach das Betreuungsgericht als Teil des<br />

Amtsgerichts. Hier kann der Betroffene selbst einen<br />

Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung<br />

anregen. Für einen Menschen mit körperlicher<br />

Behinderung darf eine Betreuung, solange<br />

er seinen eigenen Willen noch bekunden kann, nur<br />

auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Hilfestellung<br />

hierzu geben Soziale Dienste, die örtlichen<br />

Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie spezialisierte<br />

Rechtsanwälte.<br />

EINRICHTUNG EINER BETREUUNG<br />

Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein<br />

halbes Jahr begrenzt. Dann wird erneut überprüft, ob<br />

eine endgültige Betreuung notwendig ist. Auch endgültige<br />

Betreuungen werden vom Betreuungsgericht<br />

nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen<br />

können – auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers<br />

– jederzeit wieder aufgehoben werden. Fällt<br />

der Grund für eine Betreuung weg, ist die Betreuung<br />

vom Gericht aufzuheben. Der Betreute kann Beschwerde<br />

gegen die Betreuerbestellung einlegen, wenn er damit<br />

nicht einverstanden ist.<br />

EINFACHE<br />

SPRACHE<br />

Für Menschen mit Behinderung gibt es viele<br />

Betreuer: in der Schule, in der Werkstatt, im<br />

Wohnhaus. Etwas Besonderes sind aber Rechtliche<br />

Betreuer. Sie helfen beim Umgang mit<br />

Geld, bei Fragen der Gesundheit, bei Terminen<br />

auf einem Amt. Zum Beispiel kann die Mutter<br />

oder der Bruder ein Rechtlicher Betreuer sein.<br />

Oder es gibt Fach-Leute wie bei der <strong>Lebenshilfe</strong>.<br />

Sie sollen sich darum kümmern, dass die<br />

Betreuer in den Familien gut informiert sind.<br />

Jetzt geht das leichter: Frau Daniela Kratzer<br />

arbeitet neu als Rechtliche Betreuerin bei der<br />

<strong>Lebenshilfe</strong> <strong>Freising</strong>.<br />

BETREUER<br />

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche<br />

des Betroffenen zu berücksichtigen. Mit einer Betreuungsverfügung<br />

kann der Betroffene festlegen, wer<br />

Betreuer werden beziehungsweise nicht werden soll.<br />

Betreuer können Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden,<br />

ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins<br />

oder Rechtsanwälte sein. Wenn möglich<br />

werden bevorzugt ehrenamtliche Betreuer eingesetzt,<br />

daher werden in Deutschland etwa zwei Drittel aller<br />

Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten<br />

Bürgerinnen und Bürgern ehrenamtlich übernommen.<br />

Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. Diese<br />

stammt aus dem Vermögen des Betreuten. Ist er mittellos,<br />

bezahlt die Staatskasse die Aufwandsentschädigung<br />

für den Betreuer.<br />

HAUPTSACHE – DAS THEMA // 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!