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Vorlage - MetallRente

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gen Vermögen geführt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit<br />

Beginn der Rentenzahlung werden den Abteilungen die auf<br />

das Versorgungsverhältnis entfallenden Anteileinheiten<br />

entnommen und in eine separate Abteilung des Sicherungsvermögens<br />

überführt; im Falle der Altersrente werden<br />

mindestens die Summe der gezahlten Beiträge und die<br />

dem Pensionsfonds zugeflossenen Altersvorsorgezulagen,<br />

soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen<br />

Risikoausgleich verbraucht wurden, (Mindestleistung) entnommen.<br />

Der Wert der Anteileinheiten eines Versorgungsverhältnisses<br />

wird dadurch ermittelt, dass für jede der beteiligten<br />

Abteilungen des Sicherungsvermögens die Anzahl der<br />

Anteileinheiten, die auf das Versorgungsverhältnis entfallen,<br />

mit dem zu einem bestimmten Bewertungsstichtag<br />

ermittelten Anteilswert multipliziert werden. Dieser Anteilswert<br />

richtet sich nach der Wertentwicklung der in der jeweiligen<br />

Abteilung des Sicherungsvermögens gehaltenen<br />

Vermögensgegenstände und nach dem Barwert der Mindestleistung.<br />

Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase ist die Zeit<br />

vom vereinbarten Versorgungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieses Pensionsplanes<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und in Luxemburg ist.<br />

Deckungsrückstellung: Der Pensionsfonds ist gesetzlich<br />

verpflichtet, für die Forderungen der Vertragspartner Deckungsrückstellungen<br />

zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereit gestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versorgungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versorgungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Regelungen<br />

der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches und der<br />

Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen des Versorgungsverhältnisses<br />

kommen. Für den geänderten Teil des Versorgungsverhältnisses<br />

gelten die dann jeweils maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht der Pensionsfonds<br />

die biometrischen Ausscheideordnungen, wie<br />

z.B. Sterbetafeln, Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und<br />

Pflegefallwahrscheinlichkeiten und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die der Pensionsfonds beim Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />

angesetzt hat<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die der Pensionsfonds am Änderungs-Termin bei<br />

neu abzuschließenden Versorgungsverhältnissen<br />

ansetzt.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung kann der Pensionsfonds<br />

nur dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin<br />

für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungsverhältnisse<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

und/oder der offiziellen Stellungnahmen der<br />

Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen<br />

für die Berechnung der Deckungsrückstellung<br />

gelten.<br />

Legt der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen<br />

zugrunde, als er sie bei Vertragsschluss oder bei der<br />

letzten Änderung zugrunde gelegt hat, wird er den Vertragspartner<br />

in der Mitteilung über die Änderung informieren.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der zu versorgenden Person - wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versorgungskapital: Das Versorgungskapital wird nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als<br />

Wert der Anteileinheiten der Altersversorgung errechnet.<br />

Bei der Berechnung wird der Wert der Anteileinheiten zum<br />

jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt.<br />

Abkürzungen:<br />

Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />

Betriebsrentengesetz für das Gesetz zur Verbesserung der<br />

betrieblichen Altersversorgung<br />

BGB für das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

EStG für das Einkommenssteuergesetz<br />

LStDV für die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />

VAG für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />

(Versicherungsaufsichtsgesetz)<br />

VVG für das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)<br />

B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />

(1) Vertragspartner ist derjenige, der das Versorgungsverhältnis<br />

zugunsten eines Versorgungsberechtigten mit<br />

dem Pensionsfonds im Rahmen eines Versorgungsvertrages<br />

vereinbart hat.<br />

(2) Versorgungsberechtigte können die in § 17 Abs. 1<br />

Betriebsrentengesetz oder die in § 1 Abs.1 Satz 1 LStDV<br />

genannten Personen sein. Die Versorgungsberechtigten<br />

bestimmen sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen<br />

des zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und<br />

dem Pensionsfonds abgeschlossenen Versorgungsvertrages.<br />

(3) Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die<br />

Versorgungsberechtigten, denen Versorgungsleistungen<br />

nach diesem Pensionsplan gewährt werden, nach Maßgabe<br />

des Versorgungsvertrages zu melden.<br />

Entsprechendes gilt für alle späteren Veränderungen der<br />

persönlichen oder sonstigen Daten, die Einfluss auf die<br />

Beitragszahlung oder Versorgungsanwartschaften und<br />

Versorgungsansprüche haben, insbesondere hinsichtlich<br />

des Eintritts des Versorgungsfalles und des Wegfalls der<br />

Versorgungsberechtigung.<br />

Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />

Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf ihn übertragen,<br />

so wird er für dieses Vertragspartner.<br />

§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, zahlt der Pensionsfonds eine ab Renten-<br />

2<br />

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