Vorlage - MetallRente
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A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />
und Abkürzungen<br />
Anlagestrategie und Anteileinheiten: Im Rahmen der<br />
Altersversorgung können - falls im Versorgungsvertrag<br />
nichts anderes vereinbart wird - unterschiedliche Anlagestrategien<br />
gewählt werden. Jede Anlagestrategie, die bei<br />
der Altersversorgung im Rahmen des Pensionsfonds vereinbart<br />
werden kann, wird innerhalb einer gesonderten<br />
Abteilung des Sicherungsvermögens des Pensionsfonds<br />
realisiert. Diese Abteilungen werden gesondert vom übrigen<br />
Vermögen geführt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit<br />
Beginn der Rentenzahlung werden den Abteilungen die auf<br />
das Versorgungsverhältnis entfallenden Anteileinheiten<br />
entnommen und in eine separate Abteilung des Sicherungsvermögens<br />
überführt; im Falle der Altersrente werden<br />
mindestens die Summe der gezahlten Beiträge und die<br />
dem Pensionsfonds zugeflossenen Altersvorsorgezulagen,<br />
soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen<br />
Risikoausgleich verbraucht wurden, (Mindestleistung) entnommen.<br />
Der Wert der Anteileinheiten eines Versorgungsverhältnisses<br />
wird dadurch ermittelt, dass für jede der beteiligten<br />
Abteilungen des Sicherungsvermögens die Anzahl der<br />
Anteileinheiten, die auf das Versorgungsverhältnis entfallen,<br />
mit dem zu einem bestimmten Bewertungsstichtag<br />
ermittelten Anteilswert multipliziert werden. Dieser Anteilswert<br />
richtet sich nach der Wertentwicklung der in der jeweiligen<br />
Abteilung des Sicherungsvermögens gehaltenen<br />
Vermögensgegenstände und nach dem Barwert der Mindestleistung.<br />
Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase ist die Zeit<br />
vom vereinbarten Versorgungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieses Pensionsplanes<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und in Luxemburg ist.<br />
Deckungsrückstellung: Der Pensionsfonds ist gesetzlich<br />
verpflichtet, für die Forderungen der Vertragspartner Deckungsrückstellungen<br />
zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereit gestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versorgungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versorgungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Regelungen<br />
der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches und der<br />
Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen des Versorgungsverhältnisses<br />
kommen. Für den geänderten Teil des Versorgungsverhältnisses<br />
gelten die dann jeweils maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen versteht der Pensionsfonds<br />
die biometrischen Ausscheideordnungen, wie<br />
z.B. Sterbetafeln, Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und<br />
Pflegefallwahrscheinlichkeiten und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die der Pensionsfonds beim Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />
angesetzt hat<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die der Pensionsfonds am Änderungs-Termin bei<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
neu abzuschließenden Versorgungsverhältnissen<br />
ansetzt.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung kann der Pensionsfonds<br />
nur dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin<br />
für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungsverhältnisse<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />
und/oder der offiziellen Stellungnahmen der<br />
Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen<br />
für die Berechnung der Deckungsrückstellung<br />
gelten.<br />
Legt der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen<br />
zugrunde, als er sie bei Vertragsschluss oder bei der<br />
letzten Änderung zugrunde gelegt hat, wird er den Vertragspartner<br />
in der Mitteilung über die Änderung informieren.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der zu versorgenden Person - wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versorgungskapital: Das Versorgungskapital wird nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als<br />
Wert der Anteileinheiten der Altersversorgung errechnet.<br />
Bei der Berechnung wird der Wert der Anteileinheiten zum<br />
jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt.<br />
Abkürzungen:<br />
Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />
Betriebsrentengesetz für das Gesetz zur Verbesserung der<br />
betrieblichen Altersversorgung<br />
BGB für das Bürgerliche Gesetzbuch<br />
EStG für das Einkommenssteuergesetz<br />
LStDV für die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />
VAG für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />
(Versicherungsaufsichtsgesetz)<br />
VVG für das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)<br />
B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />
(1) Vertragspartner ist derjenige, der das Versorgungsverhältnis<br />
zugunsten eines Versorgungsberechtigten mit<br />
dem Pensionsfonds im Rahmen eines Versorgungsvertrages<br />
vereinbart hat.<br />
(2) Versorgungsberechtigte können die in § 17 Abs. 1<br />
Betriebsrentengesetz oder die in § 1 Abs.1 Satz 1 LStDV<br />
genannten Personen sein. Die Versorgungsberechtigten<br />
bestimmen sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen<br />
des zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und<br />
dem Pensionsfonds abgeschlossenen Versorgungsvertrages.<br />
(3) Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die<br />
Versorgungsberechtigten, denen Versorgungsleistungen<br />
nach diesem Pensionsplan gewährt werden, nach Maßgabe<br />
des Versorgungsvertrages zu melden.<br />
Entsprechendes gilt für alle späteren Veränderungen der<br />
persönlichen oder sonstigen Daten, die Einfluss auf die<br />
Beitragszahlung oder Versorgungsanwartschaften und<br />
Versorgungsansprüche haben, insbesondere hinsichtlich<br />
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