Vorlage - MetallRente
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§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />
des Versorgungsberechtigten?<br />
(1) Mit den Altersvorsorgezulagen des Versorgungsberechtigten<br />
erwirbt der Pensionsfonds, soweit sie nicht zur<br />
Deckung von Kosten oder nicht rechnungsmäßig für<br />
einen biometrischen Risikoausgleich verwendet werden,<br />
entsprechend der gewählten Aufteilung Anteileinheiten<br />
an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />
Beim Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />
ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />
gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Altersvorsorgezulage<br />
des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds<br />
folgt.<br />
Die Altersvorsorgezulagen erhöhen die Mindestleistung im<br />
Sinne des § 2 Abs. 2.<br />
(2) Die Altersvorsorgezulagen werden dem Versorgungsverhältnis<br />
nach dem modifizierten Anbieterverfahren (gem.<br />
§§ 89 – 92 EStG) zugeführt.<br />
§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />
geleistet werden?<br />
(1) Der Vertragspartner kann einmalig für das laufende<br />
Kalenderjahr eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf<br />
zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen.<br />
Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die<br />
Zuzahlung beim Pensionsfonds eingeht. Bei dem Erwerb<br />
von Anteileinheiten aus Beitragsteilen wird der Anteilswert<br />
des ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages<br />
zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt.<br />
(2) Der Vertragspartner kann auch einmal jährlich den<br />
vereinbarten Beitrag erhöhen. Die Erhöhung soll zusammen<br />
mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlichen geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen.<br />
(3) Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung<br />
erhöht sich der Betrag, mit dem der Pensionsfonds Anteileinheiten<br />
entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />
Aufteilung erwirbt, soweit der Betrag nicht zur<br />
Deckung der Kosten vorgesehen ist oder rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />
wird. Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und<br />
damit auf die Höhe der Rente aus.<br />
Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer<br />
Erhöhung der für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />
stehenden Mindestleistung gemäß § 2 um die Zuzahlung<br />
bzw. die zugeführten Erhöhungsbeiträge, soweit sie nicht<br />
rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />
verbraucht werden.<br />
§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />
gestellt werden?<br />
Der Vertragspartner kann schriftlich verlangen, zum Ende<br />
einer Versorgungsperiode von der Beitragszahlungspflicht<br />
befreit zu werden. Die Beitragsfreistellung kann der Vertragspartner<br />
zeitlich bis zu 3 Jahren gemäß § 23 befristen.<br />
Der Pensionsfonds informiert den Vertragspartner rechtzeitig<br />
vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />
zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
(1) Änderungen durch die Beitragsfreistellung<br />
Verlangt der Vertragspartner Beitragsfreistellung, wird<br />
durch die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />
das Versorgungskapital um einen Abzug gemäß § 165<br />
Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG für erhöhte<br />
Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 50 EUR gekürzt.<br />
Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen auf den<br />
übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten aus. Der<br />
Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />
auch innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Für die Entnahme des Abzugs aus den einzelnen Abteilungen<br />
des Sicherungsvermögens ist deren Verhältnis, wie es<br />
dem Wert der auf eine Abteilung entfallenden Anteileinheiten<br />
am gesamten Wert der Anteileinheiten entspricht, maßgebend.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten<br />
ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />
Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung<br />
nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt<br />
die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem Wert, der bei<br />
Eingang des Antrages auf Beitragsfreistellung bekannt ist.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses ist<br />
mit Nachteilen verbunden. Während der Anwartschaftsphase<br />
stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten<br />
Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente<br />
zur Verfügung, da Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung<br />
finanziert werden müssen. Nähere Informationen<br />
zur beitragsfreien Garantierente können der Versorgungsbescheinigung<br />
entnommen werden.<br />
§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />
werden?<br />
Der Vertragspartner kann das einzelne Versorgungsverhältnis<br />
vor Rentenbeginn jederzeit zum Monatsende<br />
schriftlich kündigen.<br />
(1) Folgen der Kündigung für das Versorgungsverhältnis<br />
a) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />
gilt:<br />
Der Pensionsfonds zahlt zum Kündigungstermin - soweit<br />
vorhanden - den Kündigungswert, sofern einer Auszahlung<br />
nicht die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes entgegenstehen.<br />
Der Kündigungswert wird nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik als Wert der Anteileinheiten<br />
der Versorgung zum Stichtag berechnet. Er hat<br />
mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />
der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />
Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten<br />
auf die ersten fünf Versorgungsjahre, höchstens<br />
jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt. Stichtag für<br />
die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten ist der fünftletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem Termin der Kündigung. Geht<br />
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