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Vorlage - MetallRente

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§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />

des Versorgungsberechtigten?<br />

(1) Mit den Altersvorsorgezulagen des Versorgungsberechtigten<br />

erwirbt der Pensionsfonds, soweit sie nicht zur<br />

Deckung von Kosten oder nicht rechnungsmäßig für<br />

einen biometrischen Risikoausgleich verwendet werden,<br />

entsprechend der gewählten Aufteilung Anteileinheiten<br />

an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />

Beim Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />

ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />

gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Altersvorsorgezulage<br />

des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds<br />

folgt.<br />

Die Altersvorsorgezulagen erhöhen die Mindestleistung im<br />

Sinne des § 2 Abs. 2.<br />

(2) Die Altersvorsorgezulagen werden dem Versorgungsverhältnis<br />

nach dem modifizierten Anbieterverfahren (gem.<br />

§§ 89 – 92 EStG) zugeführt.<br />

§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />

geleistet werden?<br />

(1) Der Vertragspartner kann einmalig für das laufende<br />

Kalenderjahr eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf<br />

zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen.<br />

Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die<br />

Zuzahlung beim Pensionsfonds eingeht. Bei dem Erwerb<br />

von Anteileinheiten aus Beitragsteilen wird der Anteilswert<br />

des ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages<br />

zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt.<br />

(2) Der Vertragspartner kann auch einmal jährlich den<br />

vereinbarten Beitrag erhöhen. Die Erhöhung soll zusammen<br />

mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlichen geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen.<br />

(3) Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung<br />

erhöht sich der Betrag, mit dem der Pensionsfonds Anteileinheiten<br />

entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />

Aufteilung erwirbt, soweit der Betrag nicht zur<br />

Deckung der Kosten vorgesehen ist oder rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />

wird. Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und<br />

damit auf die Höhe der Rente aus.<br />

Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer<br />

Erhöhung der für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />

stehenden Mindestleistung gemäß § 2 um die Zuzahlung<br />

bzw. die zugeführten Erhöhungsbeiträge, soweit sie nicht<br />

rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />

verbraucht werden.<br />

§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />

gestellt werden?<br />

Der Vertragspartner kann schriftlich verlangen, zum Ende<br />

einer Versorgungsperiode von der Beitragszahlungspflicht<br />

befreit zu werden. Die Beitragsfreistellung kann der Vertragspartner<br />

zeitlich bis zu 3 Jahren gemäß § 23 befristen.<br />

Der Pensionsfonds informiert den Vertragspartner rechtzeitig<br />

vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />

zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

(1) Änderungen durch die Beitragsfreistellung<br />

Verlangt der Vertragspartner Beitragsfreistellung, wird<br />

durch die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />

das Versorgungskapital um einen Abzug gemäß § 165<br />

Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG für erhöhte<br />

Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 50 EUR gekürzt.<br />

Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen auf den<br />

übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten aus. Der<br />

Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />

auch innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Für die Entnahme des Abzugs aus den einzelnen Abteilungen<br />

des Sicherungsvermögens ist deren Verhältnis, wie es<br />

dem Wert der auf eine Abteilung entfallenden Anteileinheiten<br />

am gesamten Wert der Anteileinheiten entspricht, maßgebend.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten<br />

ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />

Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung<br />

nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt<br />

die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem Wert, der bei<br />

Eingang des Antrages auf Beitragsfreistellung bekannt ist.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses ist<br />

mit Nachteilen verbunden. Während der Anwartschaftsphase<br />

stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten<br />

Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente<br />

zur Verfügung, da Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung<br />

finanziert werden müssen. Nähere Informationen<br />

zur beitragsfreien Garantierente können der Versorgungsbescheinigung<br />

entnommen werden.<br />

§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />

werden?<br />

Der Vertragspartner kann das einzelne Versorgungsverhältnis<br />

vor Rentenbeginn jederzeit zum Monatsende<br />

schriftlich kündigen.<br />

(1) Folgen der Kündigung für das Versorgungsverhältnis<br />

a) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />

gilt:<br />

Der Pensionsfonds zahlt zum Kündigungstermin - soweit<br />

vorhanden - den Kündigungswert, sofern einer Auszahlung<br />

nicht die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes entgegenstehen.<br />

Der Kündigungswert wird nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik als Wert der Anteileinheiten<br />

der Versorgung zum Stichtag berechnet. Er hat<br />

mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />

der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten<br />

auf die ersten fünf Versorgungsjahre, höchstens<br />

jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt. Stichtag für<br />

die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten ist der fünftletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem Termin der Kündigung. Geht<br />

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