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Vorlage - MetallRente

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§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und<br />

auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />

sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Versorgungsberechtigten<br />

stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder<br />

Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

nur des Ehegatten, des Partners der eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten des<br />

Versorgungsberechtigten sind und diese Personen<br />

ebenfalls im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />

leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />

Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />

Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem vorhandenen<br />

Versorgungskapital nach den für die Ermittlungen der<br />

Rente gemäß Abs. 2 maßgebenden Tarifregelungen. Ist<br />

eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen, wird für<br />

jedes Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />

eine Rente in gleicher Höhe ermittelt.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente an Waisen zu den<br />

gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente zur<br />

Altersversorgung vereinbart waren, erstmals zu dem<br />

Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />

folgt.<br />

Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals<br />

werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten<br />

mit dem Wert zum Eingang der<br />

Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen.<br />

(6) Ist keine Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen und ist eine Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn vereinbart, zahlt der Pensionsfonds bei<br />

Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich bereits<br />

gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die<br />

Hinterbliebenen im Sinne des § 3 Abs. 1. Bezüglich der<br />

Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen von<br />

Abs. 5 entsprechend.<br />

§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?<br />

Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen zur Altersversorgung<br />

bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Versorgungsberechtigten.<br />

Werden nach dem Tod des Versorgungsberechtigten Leistungen<br />

fällig, erbringt der Pensionsfonds diese<br />

- an den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder an<br />

den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />

Partner;<br />

- falls nicht vorhanden, an die Kinder des Versorgungsberechtigten<br />

und diesen gem. § 2 Abs. 5 gleich gestellten<br />

Kinder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5;<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />

Lebensgefährten des Versorgungsberechtigten.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />

mit seinem Lebensgefährten im<br />

Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.<br />

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses<br />

Pensionsplans ist gegeben, wenn zwei miteinander<br />

nicht verheiratete Personen, zwischen denen die<br />

Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes<br />

Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

leben;<br />

- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer<br />

nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung<br />

ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />

mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens des<br />

Versorgungsberechtigten in einer gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnerschaft lebt.<br />

Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist<br />

nur dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />

die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />

Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />

Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben;<br />

- falls nicht vorhanden, Enkelkinder des Versorgungsberechtigten,<br />

wenn sie auf Dauer im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />

aufgenommen und versorgt<br />

werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3<br />

und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben.<br />

Die für den Lebensgefährten / nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />

zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Erklärungen<br />

zugegangen sein.<br />

Die Versorgungsberechtigten bzw. die Anspruchsberechtigten<br />

haben auf die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds<br />

einen Rechtsanspruch, soweit die in den Pensionsplänen<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />

Überschüssen beteiligt?<br />

Entscheidend für den Gesamtertrag des Versorgungsverhältnisses<br />

vor Beginn der Rente zur Altersversorgung ist<br />

allein die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Die Erträge<br />

der in den entsprechenden Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />

gehaltenen Wertpapiere führen zur Erhöhung<br />

der Anteilswerte.<br />

Während der Anwartschaftsphase erfolgt daher für den<br />

Baustein zur Altersversorgung keine Beteiligung an den<br />

Überschüssen.<br />

Bausteine für die Hinterbliebenenversorgung oder die Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

sind grundsätzlich gesondert<br />

am Überschuss beteiligt. Einzelheiten können den entspre-<br />

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