Vorlage - MetallRente
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§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und<br />
auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />
sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Versorgungsberechtigten<br />
stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder<br />
Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />
nur des Ehegatten, des Partners der eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten des<br />
Versorgungsberechtigten sind und diese Personen<br />
ebenfalls im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />
leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />
Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />
Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem vorhandenen<br />
Versorgungskapital nach den für die Ermittlungen der<br />
Rente gemäß Abs. 2 maßgebenden Tarifregelungen. Ist<br />
eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen, wird für<br />
jedes Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />
eine Rente in gleicher Höhe ermittelt.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente an Waisen zu den<br />
gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente zur<br />
Altersversorgung vereinbart waren, erstmals zu dem<br />
Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />
folgt.<br />
Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals<br />
werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten<br />
mit dem Wert zum Eingang der<br />
Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen.<br />
(6) Ist keine Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen und ist eine Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn vereinbart, zahlt der Pensionsfonds bei<br />
Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich bereits<br />
gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die<br />
Hinterbliebenen im Sinne des § 3 Abs. 1. Bezüglich der<br />
Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen von<br />
Abs. 5 entsprechend.<br />
§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?<br />
Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen zur Altersversorgung<br />
bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Versorgungsberechtigten.<br />
Werden nach dem Tod des Versorgungsberechtigten Leistungen<br />
fällig, erbringt der Pensionsfonds diese<br />
- an den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder an<br />
den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />
Partner;<br />
- falls nicht vorhanden, an die Kinder des Versorgungsberechtigten<br />
und diesen gem. § 2 Abs. 5 gleich gestellten<br />
Kinder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5;<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />
Lebensgefährten des Versorgungsberechtigten.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />
mit seinem Lebensgefährten im<br />
Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.<br />
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses<br />
Pensionsplans ist gegeben, wenn zwei miteinander<br />
nicht verheiratete Personen, zwischen denen die<br />
Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes<br />
Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />
leben;<br />
- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer<br />
nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung<br />
ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />
mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens des<br />
Versorgungsberechtigten in einer gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartnerschaft lebt.<br />
Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist<br />
nur dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />
Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />
Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben;<br />
- falls nicht vorhanden, Enkelkinder des Versorgungsberechtigten,<br />
wenn sie auf Dauer im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />
aufgenommen und versorgt<br />
werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3<br />
und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben.<br />
Die für den Lebensgefährten / nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />
zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Erklärungen<br />
zugegangen sein.<br />
Die Versorgungsberechtigten bzw. die Anspruchsberechtigten<br />
haben auf die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds<br />
einen Rechtsanspruch, soweit die in den Pensionsplänen<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />
Überschüssen beteiligt?<br />
Entscheidend für den Gesamtertrag des Versorgungsverhältnisses<br />
vor Beginn der Rente zur Altersversorgung ist<br />
allein die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Die Erträge<br />
der in den entsprechenden Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />
gehaltenen Wertpapiere führen zur Erhöhung<br />
der Anteilswerte.<br />
Während der Anwartschaftsphase erfolgt daher für den<br />
Baustein zur Altersversorgung keine Beteiligung an den<br />
Überschüssen.<br />
Bausteine für die Hinterbliebenenversorgung oder die Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
sind grundsätzlich gesondert<br />
am Überschuss beteiligt. Einzelheiten können den entspre-<br />
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