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Vorlage - MetallRente

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§ 1<br />

Zweck des Vertrages<br />

Durchführungsvertrag<br />

Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluß von Versorgungsverträgen<br />

zwischen dem Pensionsfonds und denjenigen Arbeitgebern, die zur Versorgung<br />

über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> berechtigt sind und eine Erklärung<br />

zur Durchführung der Versorgung ihrer Arbeitnehmer über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

abgegeben haben.<br />

§ 2<br />

Inhalt und Abschluß der Versorgungsverträge<br />

Der Pensionsfonds gewährt den Versorgungsberechtigten zusätzlich zu den Leistungen<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Versorgungsansprüchen im Rahmen der Pensionspläne für die Altersversorgung,<br />

Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsversorgung nach Maßgabe<br />

des in der Anlage beigefügten Versorgungsvertrages (Pensionsplan Teil B) betriebliche<br />

Versorgungsleistungen, soweit dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />

die vertraglich vereinbarten Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Art der Kapitalanlage zu diesen Versorgungsverträgen richtet sich nach dem in<br />

der Anlage beigefügten Kapitalanlagekonzept.<br />

Die Versorgungsverträge können zwischen den in § 1 bezeichneten Arbeitgebern<br />

und dem Pensionsfonds abgeschlossen werden.<br />

Der Arbeitgeber ist Vertragspartner sämtlicher Versorgungsverhältnisse, die zu Gunsten<br />

der Versorgungsberechtigten mit dem Pensionsfonds im Rahmen des Versorgungsvertrages<br />

vereinbart werden. Art und Umfang der Versorgungsleistungen ergeben<br />

sich aus den Pensionsplänen.<br />

Der Abschluß des Versorgungsvertrages mit dem einzelnen Arbeitgeber erfolgt durch<br />

eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Pensionsfonds.<br />

Die Erklärung ist auf dem in der Anlage beigefügten Formular abzugeben, sofern mit<br />

dem einzelnen Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wird.<br />

§ 16 des Versorgungsvertrages (Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG)<br />

ist unter bestimmten Voraussetzungen optional. Soweit ein Arbeitgeber dem Pensionsfonds<br />

bei Abschluß des Versorgungsvertrages mitteilt, daß er unter den Rege-<br />

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