Vorlage - MetallRente
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§ 1<br />
Zweck des Vertrages<br />
Durchführungsvertrag<br />
Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluß von Versorgungsverträgen<br />
zwischen dem Pensionsfonds und denjenigen Arbeitgebern, die zur Versorgung<br />
über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> berechtigt sind und eine Erklärung<br />
zur Durchführung der Versorgung ihrer Arbeitnehmer über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
abgegeben haben.<br />
§ 2<br />
Inhalt und Abschluß der Versorgungsverträge<br />
Der Pensionsfonds gewährt den Versorgungsberechtigten zusätzlich zu den Leistungen<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Versorgungsansprüchen im Rahmen der Pensionspläne für die Altersversorgung,<br />
Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsversorgung nach Maßgabe<br />
des in der Anlage beigefügten Versorgungsvertrages (Pensionsplan Teil B) betriebliche<br />
Versorgungsleistungen, soweit dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />
die vertraglich vereinbarten Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Art der Kapitalanlage zu diesen Versorgungsverträgen richtet sich nach dem in<br />
der Anlage beigefügten Kapitalanlagekonzept.<br />
Die Versorgungsverträge können zwischen den in § 1 bezeichneten Arbeitgebern<br />
und dem Pensionsfonds abgeschlossen werden.<br />
Der Arbeitgeber ist Vertragspartner sämtlicher Versorgungsverhältnisse, die zu Gunsten<br />
der Versorgungsberechtigten mit dem Pensionsfonds im Rahmen des Versorgungsvertrages<br />
vereinbart werden. Art und Umfang der Versorgungsleistungen ergeben<br />
sich aus den Pensionsplänen.<br />
Der Abschluß des Versorgungsvertrages mit dem einzelnen Arbeitgeber erfolgt durch<br />
eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Pensionsfonds.<br />
Die Erklärung ist auf dem in der Anlage beigefügten Formular abzugeben, sofern mit<br />
dem einzelnen Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wird.<br />
§ 16 des Versorgungsvertrages (Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG)<br />
ist unter bestimmten Voraussetzungen optional. Soweit ein Arbeitgeber dem Pensionsfonds<br />
bei Abschluß des Versorgungsvertrages mitteilt, daß er unter den Rege-<br />
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