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Vorlage - MetallRente

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Für die Ermittlung des Wertes der umzuschichtenden Anteileinheiten<br />

wird spätestens der fünfte Bankarbeitstag<br />

zugrunde gelegt, der auf den Eingang des schriftlichen<br />

Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds folgt.<br />

Wünscht der Vertragspartner die Umschichtung zu einem<br />

bestimmten Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung<br />

spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem gewünschten<br />

Termin beim Pensionsfonds eingehen.<br />

(3) Der Vertragspartner kann die Neuaufteilung der zukünftigen<br />

Anlagebeträge auf die Anlagestrategien nach<br />

Abs. 1 oder die Umschichtung nach Abs. 2 frühestens<br />

1 Jahr nach Begründung des jeweiligen Versorgungsverhältnisses<br />

verlangen.<br />

(4) Nach Beginn des Ablaufmanagements gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 ist eine Umschichtung des Versorgungskapitals<br />

oder eine Neuaufteilung zukünftiger Anlagebeträge<br />

gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr möglich.<br />

§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />

Die Leistungspflicht des Pensionsfonds beginnt, wenn der<br />

erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />

der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />

in die Versorgung durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung<br />

bestätigt hat. Vor dem in der Versorgungsbescheinigung<br />

angegebenen Beginn der Versorgung<br />

besteht jedoch noch keine Leistungspflicht.<br />

§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Der Vertragspartner hat für das Versorgungsverhältnis<br />

laufende Beiträge für jede Versorgungsperiode zu entrichten.<br />

Die Versorgungsperiode beträgt entsprechend der<br />

vereinbarten und in der Versorgungsbescheinigung angegebenen<br />

Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein<br />

halbes Jahr oder ein Jahr.<br />

(2) Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis ist<br />

unverzüglich nach Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />

in die Versorgung zu zahlen, nicht jedoch vor dem in der<br />

Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung.<br />

Die Folgebeiträge werden jeweils am Monatsersten<br />

der vereinbarten Versorgungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Vertragspartner<br />

bei Fälligkeit unverzüglich alles tut, damit der Beitrag<br />

beim Pensionsfonds eingeht.<br />

Hat der Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt<br />

(Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag am Fälligkeitstag vom Pensionsfonds<br />

eingezogen werden kann und der Vertragspartner einer<br />

berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Pensionsfonds<br />

den fälligen Beitrag nicht einziehen und hat der<br />

Vertragspartner dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt,<br />

nachdem der Pensionsfonds den Vertragspartner in Textform<br />

zur Zahlung aufgefordert hat.<br />

Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Gefahr und auf<br />

Kosten des Vertragspartners.<br />

§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

(1) Der Beginn der Leistungspflicht ist von der rechtzeitigen<br />

Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig. Zahlt der<br />

Vertragspartner den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />

die Leistungspflicht des Pensionsfonds daher erst ab<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner den Beitrag<br />

zahlt. Bei Leistungsfällen, die in der Zwischenzeit eintreten,<br />

ist der Pensionsfonds nicht zur Leistung verpflichtet. Die<br />

Leistungspflicht des Pensionsfonds bleibt bestehen, wenn<br />

der Vertragspartner nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

Auf die Leistungsfreiheit kann sich der Pensionsfonds nur<br />

berufen, wenn er den Vertragspartner durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />

in der Versorgungsbescheinigung auf diese Rechtsfolge<br />

der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.<br />

(2) Zahlt der Vertragspartner den ersten Beitrag nicht<br />

rechtzeitig, kann der Pensionsfonds vom Vertrag zurücktreten,<br />

solange der Vertragspartner die Zahlung nicht bewirkt<br />

hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner<br />

nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

(1) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig, gerät er ohne weitere Zahlungsaufforderung in<br />

Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund<br />

eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten<br />

hat. Im Verzugsfall ist der Pensionsfonds berechtigt, Ersatz<br />

des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />

verlangen.<br />

(2) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig, kann der Pensionsfonds ihm auf seine Kosten<br />

in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />

muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />

(3) Für Leistungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />

eintreten, entfällt oder vermindert sich der Leistungsumfang,<br />

wenn der Vertragspartner sich bei Eintritt des<br />

Leistungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befindet.<br />

Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen hat.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der<br />

Pensionsfonds den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen, wenn der Vertragspartner sich noch<br />

immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug<br />

befindet. Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den<br />

Vertragspartner bereits mit der Fristsetzung auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Pensionsfonds kann die<br />

Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird<br />

dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn der<br />

Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der<br />

Zahlung in Verzug ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Der Vertragspartner kann den angeforderten Betrag<br />

auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung durch<br />

den Pensionsfonds wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />

kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />

oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden<br />

worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />

erfolgen. Zahlt der Vertragspartner innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />

der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht keine<br />

oder nur eine verminderte Leistungspflicht.<br />

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