Vorlage - MetallRente
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Für die Ermittlung des Wertes der umzuschichtenden Anteileinheiten<br />
wird spätestens der fünfte Bankarbeitstag<br />
zugrunde gelegt, der auf den Eingang des schriftlichen<br />
Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds folgt.<br />
Wünscht der Vertragspartner die Umschichtung zu einem<br />
bestimmten Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung<br />
spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem gewünschten<br />
Termin beim Pensionsfonds eingehen.<br />
(3) Der Vertragspartner kann die Neuaufteilung der zukünftigen<br />
Anlagebeträge auf die Anlagestrategien nach<br />
Abs. 1 oder die Umschichtung nach Abs. 2 frühestens<br />
1 Jahr nach Begründung des jeweiligen Versorgungsverhältnisses<br />
verlangen.<br />
(4) Nach Beginn des Ablaufmanagements gemäß<br />
§ 8 Abs. 2 ist eine Umschichtung des Versorgungskapitals<br />
oder eine Neuaufteilung zukünftiger Anlagebeträge<br />
gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr möglich.<br />
§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />
Die Leistungspflicht des Pensionsfonds beginnt, wenn der<br />
erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />
der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />
in die Versorgung durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung<br />
bestätigt hat. Vor dem in der Versorgungsbescheinigung<br />
angegebenen Beginn der Versorgung<br />
besteht jedoch noch keine Leistungspflicht.<br />
§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Der Vertragspartner hat für das Versorgungsverhältnis<br />
laufende Beiträge für jede Versorgungsperiode zu entrichten.<br />
Die Versorgungsperiode beträgt entsprechend der<br />
vereinbarten und in der Versorgungsbescheinigung angegebenen<br />
Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein<br />
halbes Jahr oder ein Jahr.<br />
(2) Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis ist<br />
unverzüglich nach Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />
in die Versorgung zu zahlen, nicht jedoch vor dem in der<br />
Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung.<br />
Die Folgebeiträge werden jeweils am Monatsersten<br />
der vereinbarten Versorgungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Vertragspartner<br />
bei Fälligkeit unverzüglich alles tut, damit der Beitrag<br />
beim Pensionsfonds eingeht.<br />
Hat der Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt<br />
(Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,<br />
wenn der Beitrag am Fälligkeitstag vom Pensionsfonds<br />
eingezogen werden kann und der Vertragspartner einer<br />
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Pensionsfonds<br />
den fälligen Beitrag nicht einziehen und hat der<br />
Vertragspartner dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung<br />
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt,<br />
nachdem der Pensionsfonds den Vertragspartner in Textform<br />
zur Zahlung aufgefordert hat.<br />
Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Gefahr und auf<br />
Kosten des Vertragspartners.<br />
§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
(1) Der Beginn der Leistungspflicht ist von der rechtzeitigen<br />
Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig. Zahlt der<br />
Vertragspartner den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />
die Leistungspflicht des Pensionsfonds daher erst ab<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner den Beitrag<br />
zahlt. Bei Leistungsfällen, die in der Zwischenzeit eintreten,<br />
ist der Pensionsfonds nicht zur Leistung verpflichtet. Die<br />
Leistungspflicht des Pensionsfonds bleibt bestehen, wenn<br />
der Vertragspartner nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
Auf die Leistungsfreiheit kann sich der Pensionsfonds nur<br />
berufen, wenn er den Vertragspartner durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />
in der Versorgungsbescheinigung auf diese Rechtsfolge<br />
der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.<br />
(2) Zahlt der Vertragspartner den ersten Beitrag nicht<br />
rechtzeitig, kann der Pensionsfonds vom Vertrag zurücktreten,<br />
solange der Vertragspartner die Zahlung nicht bewirkt<br />
hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner<br />
nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
(1) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig, gerät er ohne weitere Zahlungsaufforderung in<br />
Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund<br />
eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten<br />
hat. Im Verzugsfall ist der Pensionsfonds berechtigt, Ersatz<br />
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />
verlangen.<br />
(2) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig, kann der Pensionsfonds ihm auf seine Kosten<br />
in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />
muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />
(3) Für Leistungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />
eintreten, entfällt oder vermindert sich der Leistungsumfang,<br />
wenn der Vertragspartner sich bei Eintritt des<br />
Leistungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befindet.<br />
Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen hat.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der<br />
Pensionsfonds den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn der Vertragspartner sich noch<br />
immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug<br />
befindet. Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den<br />
Vertragspartner bereits mit der Fristsetzung auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Pensionsfonds kann die<br />
Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird<br />
dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn der<br />
Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der<br />
Zahlung in Verzug ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Der Vertragspartner kann den angeforderten Betrag<br />
auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung durch<br />
den Pensionsfonds wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />
kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />
oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden<br />
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />
erfolgen. Zahlt der Vertragspartner innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />
der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht keine<br />
oder nur eine verminderte Leistungspflicht.<br />
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