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Vorlage - MetallRente

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verzüglich anzeigen. Den Wegfall der Kurzarbeit muss der<br />

Vertragspartner dem Pensionsfonds unverzüglich anzeigen.<br />

(4) Die gestundeten Beiträge müssen nach Ablauf des<br />

Stundungszeitraumes in einem Betrag nachentrichtet werden.<br />

Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 18 Absatz<br />

1 entsprechend.<br />

(5) Während der Elternzeit des Versorgungsberechtigten<br />

können die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern für das Versorgungsverhältnis<br />

bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />

gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />

gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch<br />

genommen werden. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />

eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />

Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />

für das Versorgungsverhältnis bereits für mindestens ein<br />

Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal<br />

in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informiert der<br />

Pensionsfonds den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />

der Versorgung möglich?<br />

Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen der Versorgung<br />

sind nicht möglich.<br />

§ 27 Was gilt, wenn zusätzliche Versorgungsbausteine<br />

eingeschlossen wurden?<br />

Sofern weitere Versorgungsbausteine, z.B. eine Berufsunfähigkeits-<br />

oder Hinterbliebenenversorgung, eingeschlossen<br />

sind, ergeben sich Besonderheiten, wie z.B. besondere<br />

Anzeigepflichten oder mögliche Leistungsbeschränkungen.<br />

Diese sind in den §§ 28 – 30 erläutert. Außerdem gelten für<br />

diese Versorgungsbausteine Ergänzende Pensionspläne,<br />

die zusätzlich ausgehändigt werden.<br />

§ 28 Bestehen besondere Anzeigepflichten?<br />

(1) Der Pensionsfonds sagt die Erbringung von Versorgungsleistungen<br />

im Vertrauen darauf zu, dass der Vertragspartner<br />

alle in Verbindung mit dem Antrag gestellten<br />

Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Das<br />

gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder<br />

früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />

Beschwerden sowie nach der beruflichen Tätigkeit der<br />

Versorgungsberechtigten. Neben dem Vertragspartner ist<br />

auch der Versorgungsberechtigte für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.<br />

(2) Wenn Umstände, die für die Übernahme der Leistungsverpflichtung<br />

im Versorgungsfall Bedeutung haben,<br />

vom Vertragspartner oder vom Versorgungsberechtigten<br />

nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann der<br />

Pensionsfonds binnen 3 Jahren seit Abschluss des jeweiligen<br />

Versorgungsverhältnisses zurücktreten, bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalles während der ersten 3 Jahre auch<br />

noch nach Ablauf dieser Frist. Den Rücktritt kann der<br />

Pensionsfonds aber nur innerhalb eines Monats erklären,<br />

nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis<br />

erhalten hat; die Kenntnis eines Vermittlers steht der<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

Kenntnis des Pensionsfonds nicht gleich.<br />

Wenn dem Pensionsfonds nachgewiesen wird, dass die<br />

falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft<br />

gemacht worden sind, wird der Rücktritt gegenstandslos.<br />

Hat der Pensionsfonds den Rücktritt nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />

erklärt, bleibt seine Leistungspflicht bestehen,<br />

wenn ihm nachgewiesen wird, dass die nicht oder<br />

nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf<br />

den Eintritt des Versorgungsfalles oder den Umfang<br />

seiner Leistung gehabt haben.<br />

(3) Der Pensionsfonds kann den Vertrag in Bezug auf das<br />

betroffene Versorgungsverhältnis auch anfechten, falls<br />

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und<br />

gewollt auf die Annahmeentscheidung Einfluss genommen<br />

worden ist. Handelt es sich um Angaben des Versorgungsberechtigten,<br />

kann der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />

gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn er von der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angaben, die bei<br />

einer die Leistungspflicht des Pensionsfonds erweiternden<br />

Änderung des Vertrages zu machen sind. Die Dreijahres-<br />

Frist nach Abs. 2 Satz 1 beginnt entsprechend mit Änderung<br />

des Vertrages bezüglich des geänderten Teils neu zu<br />

laufen.<br />

(5) Wenn der Vertrag in Bezug auf das betroffene Versorgungsverhältnis<br />

durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben<br />

wird, zahlt der Pensionsfonds den Kündigungswert<br />

gemäß § 22.<br />

Bei Rücktritt oder Anfechtung vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

wird der Wert der Anteileinheiten mit dem am Tag der<br />

Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />

Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />

wird der Wert der Anteileinheiten, die bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalles vorhanden waren, mit dem am<br />

Tag der Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />

§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-<br />

Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

unabhängig davon auf welcher Ursache der Versorgungsfall<br />

beruht. Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen<br />

insbesondere auch dann, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder<br />

bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />

beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

während der Anwartschaftsphase auf die Höhe des<br />

Kündigungswertes, ab Rentenbeginn auf die Leistung bei<br />

Tod nach Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 6. Ein Abzug wird<br />

dabei nicht vorgenommen. Der Kündigungswert wird auf<br />

den nächsten Monatsersten, der auf den Todestag folgt,<br />

berechnet.<br />

Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen<br />

er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv<br />

beteiligt war.<br />

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