Vorlage - MetallRente
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verzüglich anzeigen. Den Wegfall der Kurzarbeit muss der<br />
Vertragspartner dem Pensionsfonds unverzüglich anzeigen.<br />
(4) Die gestundeten Beiträge müssen nach Ablauf des<br />
Stundungszeitraumes in einem Betrag nachentrichtet werden.<br />
Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 18 Absatz<br />
1 entsprechend.<br />
(5) Während der Elternzeit des Versorgungsberechtigten<br />
können die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern für das Versorgungsverhältnis<br />
bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />
gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />
gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch<br />
genommen werden. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />
eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />
Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />
für das Versorgungsverhältnis bereits für mindestens ein<br />
Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal<br />
in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informiert der<br />
Pensionsfonds den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />
der Versorgung möglich?<br />
Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen der Versorgung<br />
sind nicht möglich.<br />
§ 27 Was gilt, wenn zusätzliche Versorgungsbausteine<br />
eingeschlossen wurden?<br />
Sofern weitere Versorgungsbausteine, z.B. eine Berufsunfähigkeits-<br />
oder Hinterbliebenenversorgung, eingeschlossen<br />
sind, ergeben sich Besonderheiten, wie z.B. besondere<br />
Anzeigepflichten oder mögliche Leistungsbeschränkungen.<br />
Diese sind in den §§ 28 – 30 erläutert. Außerdem gelten für<br />
diese Versorgungsbausteine Ergänzende Pensionspläne,<br />
die zusätzlich ausgehändigt werden.<br />
§ 28 Bestehen besondere Anzeigepflichten?<br />
(1) Der Pensionsfonds sagt die Erbringung von Versorgungsleistungen<br />
im Vertrauen darauf zu, dass der Vertragspartner<br />
alle in Verbindung mit dem Antrag gestellten<br />
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Das<br />
gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder<br />
früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />
Beschwerden sowie nach der beruflichen Tätigkeit der<br />
Versorgungsberechtigten. Neben dem Vertragspartner ist<br />
auch der Versorgungsberechtigte für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.<br />
(2) Wenn Umstände, die für die Übernahme der Leistungsverpflichtung<br />
im Versorgungsfall Bedeutung haben,<br />
vom Vertragspartner oder vom Versorgungsberechtigten<br />
nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann der<br />
Pensionsfonds binnen 3 Jahren seit Abschluss des jeweiligen<br />
Versorgungsverhältnisses zurücktreten, bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalles während der ersten 3 Jahre auch<br />
noch nach Ablauf dieser Frist. Den Rücktritt kann der<br />
Pensionsfonds aber nur innerhalb eines Monats erklären,<br />
nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis<br />
erhalten hat; die Kenntnis eines Vermittlers steht der<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
Kenntnis des Pensionsfonds nicht gleich.<br />
Wenn dem Pensionsfonds nachgewiesen wird, dass die<br />
falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft<br />
gemacht worden sind, wird der Rücktritt gegenstandslos.<br />
Hat der Pensionsfonds den Rücktritt nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />
erklärt, bleibt seine Leistungspflicht bestehen,<br />
wenn ihm nachgewiesen wird, dass die nicht oder<br />
nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf<br />
den Eintritt des Versorgungsfalles oder den Umfang<br />
seiner Leistung gehabt haben.<br />
(3) Der Pensionsfonds kann den Vertrag in Bezug auf das<br />
betroffene Versorgungsverhältnis auch anfechten, falls<br />
durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und<br />
gewollt auf die Annahmeentscheidung Einfluss genommen<br />
worden ist. Handelt es sich um Angaben des Versorgungsberechtigten,<br />
kann der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />
gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn er von der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angaben, die bei<br />
einer die Leistungspflicht des Pensionsfonds erweiternden<br />
Änderung des Vertrages zu machen sind. Die Dreijahres-<br />
Frist nach Abs. 2 Satz 1 beginnt entsprechend mit Änderung<br />
des Vertrages bezüglich des geänderten Teils neu zu<br />
laufen.<br />
(5) Wenn der Vertrag in Bezug auf das betroffene Versorgungsverhältnis<br />
durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben<br />
wird, zahlt der Pensionsfonds den Kündigungswert<br />
gemäß § 22.<br />
Bei Rücktritt oder Anfechtung vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />
wird der Wert der Anteileinheiten mit dem am Tag der<br />
Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />
Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />
wird der Wert der Anteileinheiten, die bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalles vorhanden waren, mit dem am<br />
Tag der Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />
§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-<br />
Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
unabhängig davon auf welcher Ursache der Versorgungsfall<br />
beruht. Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen<br />
insbesondere auch dann, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder<br />
bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in unmittelbarem<br />
oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />
beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
während der Anwartschaftsphase auf die Höhe des<br />
Kündigungswertes, ab Rentenbeginn auf die Leistung bei<br />
Tod nach Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 6. Ein Abzug wird<br />
dabei nicht vorgenommen. Der Kündigungswert wird auf<br />
den nächsten Monatsersten, der auf den Todestag folgt,<br />
berechnet.<br />
Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen<br />
er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv<br />
beteiligt war.<br />
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