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Vorlage - MetallRente

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auch eine Hinterbliebenenrente. Die jährliche Erhöhung<br />

der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der<br />

Rentenzahlung.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als<br />

auch eine Kürzung der kombinierten Überschussrente<br />

möglich. Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die<br />

zu Rentenbeginn garantierte Rente erfolgen. Der Pensionsfonds<br />

informiert den Versorgungsberechtigten bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />

gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ein Anspruch auf eine<br />

Rente, kann der bezugsberechtigte Hinterbliebene im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1 vor Auszahlung des ersten Betrages<br />

der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod<br />

des Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung in<br />

Höhe des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden<br />

Kapitals wählen. Mit deren Auszahlung erlischt<br />

der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder im<br />

Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. Enkelkinder bezugsberechtigte<br />

Hinterbliebene im Sinne des § 3 Abs. 1, steht jedem dieser<br />

Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />

Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />

Jahre vorgezogen werden.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet<br />

haben.<br />

- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />

gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />

zugrunde gelegt.<br />

Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />

- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />

- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />

sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente zur<br />

Altersversorgung nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

- Eingeschlossene Bausteine Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn und zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen<br />

Rentenbeginns. Wird zu diesem Zeitpunkt eine Be-<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

rufsunfähigkeitsrente gezahlt, bleibt diese jedoch<br />

unberührt.<br />

- Bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn oder Waisenrente ab<br />

Rentenbeginn verringert sich die Rente aus diesem<br />

Baustein so, dass sie im gleichen Verhältnis zur<br />

Rente zur Altersversorgung steht wie vor dem Vorziehen.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />

informieren.<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

Zum vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

hat der Vertragspartner das Recht, die Anwartschaftsphase<br />

zu verlängern. Der Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit<br />

vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />

Rentenbeginn, wird als zusätzliche Anwartschaftsphase<br />

bezeichnet.<br />

Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />

- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />

höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />

Jahre erreicht haben.<br />

Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

kann sich dadurch vermindern.<br />

Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />

die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />

erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />

Höhe der Rente.<br />

In der zusätzlichen Anwartschaftsphase gilt bei Tod des<br />

Versorgungsberechtigten:<br />

- Ist keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, entfällt die Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn und der Pensionsfonds zahlt bei Tod<br />

des Versorgungsberechtigten in der zusätzlichen<br />

Anwartschaftsphase eine Rente aus dem Versorgungskapital.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente,<br />

solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 3 lebt.<br />

Sind versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />

des § 3 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlt der Pensionsfonds<br />

eine Rente in gleicher Höhe an jedes<br />

versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />

die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt<br />

sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich jeweils<br />

am ersten Bankarbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />

Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der<br />

Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung<br />

zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des<br />

zur Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags<br />

und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten.<br />

Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

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