Vorlage - MetallRente
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auch eine Hinterbliebenenrente. Die jährliche Erhöhung<br />
der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der<br />
Rentenzahlung.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als<br />
auch eine Kürzung der kombinierten Überschussrente<br />
möglich. Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die<br />
zu Rentenbeginn garantierte Rente erfolgen. Der Pensionsfonds<br />
informiert den Versorgungsberechtigten bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />
gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ein Anspruch auf eine<br />
Rente, kann der bezugsberechtigte Hinterbliebene im<br />
Sinne des § 3 Abs. 1 vor Auszahlung des ersten Betrages<br />
der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod<br />
des Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung in<br />
Höhe des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden<br />
Kapitals wählen. Mit deren Auszahlung erlischt<br />
der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder im<br />
Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. Enkelkinder bezugsberechtigte<br />
Hinterbliebene im Sinne des § 3 Abs. 1, steht jedem dieser<br />
Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />
Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />
Jahre vorgezogen werden.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet<br />
haben.<br />
- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />
gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />
zugrunde gelegt.<br />
Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />
- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />
- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />
sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente zur<br />
Altersversorgung nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
- Eingeschlossene Bausteine Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn und zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen<br />
Rentenbeginns. Wird zu diesem Zeitpunkt eine Be-<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
rufsunfähigkeitsrente gezahlt, bleibt diese jedoch<br />
unberührt.<br />
- Bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn oder Waisenrente ab<br />
Rentenbeginn verringert sich die Rente aus diesem<br />
Baustein so, dass sie im gleichen Verhältnis zur<br />
Rente zur Altersversorgung steht wie vor dem Vorziehen.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />
informieren.<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
Zum vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
hat der Vertragspartner das Recht, die Anwartschaftsphase<br />
zu verlängern. Der Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit<br />
vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />
Rentenbeginn, wird als zusätzliche Anwartschaftsphase<br />
bezeichnet.<br />
Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />
- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />
höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />
Jahre erreicht haben.<br />
Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
kann sich dadurch vermindern.<br />
Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />
die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />
erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />
Höhe der Rente.<br />
In der zusätzlichen Anwartschaftsphase gilt bei Tod des<br />
Versorgungsberechtigten:<br />
- Ist keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, entfällt die Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn und der Pensionsfonds zahlt bei Tod<br />
des Versorgungsberechtigten in der zusätzlichen<br />
Anwartschaftsphase eine Rente aus dem Versorgungskapital.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente,<br />
solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 3 lebt.<br />
Sind versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />
des § 3 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlt der Pensionsfonds<br />
eine Rente in gleicher Höhe an jedes<br />
versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />
die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt<br />
sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich jeweils<br />
am ersten Bankarbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />
Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der<br />
Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung<br />
zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des<br />
zur Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags<br />
und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten.<br />
Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
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