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Vorlage - MetallRente

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§ 29 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />

dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />

Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt<br />

hat?<br />

(1) Hat der Vertragspartner dem Pensionsfonds eine Änderung<br />

seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner<br />

gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Pensionsfonds<br />

bekannte Anschrift unter dem letzten dem Pensionsfonds<br />

bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der<br />

Absendung des Briefes als zugegangen.<br />

(2) Wenn der Vertragspartner für ein Versorgungsverhältnis<br />

die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung angegeben<br />

hat, gilt Absatz 1 bei einer Verlegung der gewerblichen<br />

Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn sich der Vertragspartner für längere Zeit außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sollte er dem<br />

Pensionsfonds, auch in seinem Interesse, eine im Inland<br />

ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, Mitteilungen<br />

des Pensionsfonds für den Vertragspartner entgegenzunehmen<br />

(Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 30 Worüber informiert der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten?<br />

Vor Rentenbeginn erhält der Versorgungsberechtigte jährlich<br />

ab dem 2. Jahr der Versorgung eine Mitteilung, der er<br />

den Wert der Versorgung entnehmen kann. Der Pensionsfonds<br />

wird die Versorgungsberechtigten schriftlich<br />

darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und<br />

ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten<br />

Beiträge berücksichtigt.<br />

Im Übrigen beachtet der Pensionsfonds die Vorschriften in<br />

Abschnitt III der Anlage D zum VAG.<br />

§ 31 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für den Pensionsplan gilt deutsches Recht .<br />

§ 32 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Versorgungsvertrag kann der Vertragspartner<br />

bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz<br />

des Pensionsfonds örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung gilt nicht für<br />

juristische Personen.<br />

(2) Der Pensionsfonds kann Klagen gegen den Vertragspartner<br />

ausschließlich bei dem Gericht erheben, in dessen<br />

Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, kann der Pensionsfonds seine Klagen auch dort<br />

erheben.<br />

(3) Sind der Wohnsitz des Vertragspartners oder sein<br />

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />

für Klagen aus dem Versorgungsverhältnis nach dem Geschäftssitz<br />

des Pensionsfonds. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist und<br />

sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Altersversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions-<br />

FondsRente (Teil A)<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

ZR 2 § 2 Abs. 6 wird ersetzt durch:<br />

"(4) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

zahlt der Pensionsfonds aus dem bei Rentenbeginn<br />

vorhandenen Versorgungskapital abzüglich<br />

bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />

der Leistungen aus der Beteiligung am Überschuss)<br />

eine Rente an die Hinterbliebenen im Sinne des<br />

§ 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten<br />

die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.“<br />

§ 8 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />

verlangen, dass die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

gemäß § 2 Abs. 6 ausgeschlossen und stattdessen<br />

eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Abs. 2<br />

oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

vereinbart wird. Die Hinterbliebenenrente darf die<br />

Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht<br />

überschreiten. Eine Risikoprüfung nimmt der Pensionsfonds<br />

nicht vor.<br />

Für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital<br />

zur Bildung einer Rente gemäß Abs. 2 und 3 zu vereinbaren.<br />

Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a.<br />

vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod<br />

nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen<br />

Beitrags notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

(2) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab<br />

Rentenbeginn garantierter Renten.<br />

(3) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

der zuletzt lebenden Person (Versorgungsberechtigter oder<br />

mitzuversorgende Person) eine Rente aus dem für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente für<br />

die Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />

zuletzt lebende Person erlebt hat.<br />

(4) Für Renten gemäß Abs. 2 und 3 gilt:<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen<br />

von § 2 Abs. 5 entsprechend.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />

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