Vorlage - MetallRente
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§ 29 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />
dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />
Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt<br />
hat?<br />
(1) Hat der Vertragspartner dem Pensionsfonds eine Änderung<br />
seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt,<br />
genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner<br />
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Pensionsfonds<br />
bekannte Anschrift unter dem letzten dem Pensionsfonds<br />
bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der<br />
Absendung des Briefes als zugegangen.<br />
(2) Wenn der Vertragspartner für ein Versorgungsverhältnis<br />
die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung angegeben<br />
hat, gilt Absatz 1 bei einer Verlegung der gewerblichen<br />
Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn sich der Vertragspartner für längere Zeit außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sollte er dem<br />
Pensionsfonds, auch in seinem Interesse, eine im Inland<br />
ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, Mitteilungen<br />
des Pensionsfonds für den Vertragspartner entgegenzunehmen<br />
(Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 30 Worüber informiert der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten?<br />
Vor Rentenbeginn erhält der Versorgungsberechtigte jährlich<br />
ab dem 2. Jahr der Versorgung eine Mitteilung, der er<br />
den Wert der Versorgung entnehmen kann. Der Pensionsfonds<br />
wird die Versorgungsberechtigten schriftlich<br />
darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und<br />
ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten<br />
Beiträge berücksichtigt.<br />
Im Übrigen beachtet der Pensionsfonds die Vorschriften in<br />
Abschnitt III der Anlage D zum VAG.<br />
§ 31 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für den Pensionsplan gilt deutsches Recht .<br />
§ 32 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Versorgungsvertrag kann der Vertragspartner<br />
bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz<br />
des Pensionsfonds örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung gilt nicht für<br />
juristische Personen.<br />
(2) Der Pensionsfonds kann Klagen gegen den Vertragspartner<br />
ausschließlich bei dem Gericht erheben, in dessen<br />
Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, kann der Pensionsfonds seine Klagen auch dort<br />
erheben.<br />
(3) Sind der Wohnsitz des Vertragspartners oder sein<br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />
für Klagen aus dem Versorgungsverhältnis nach dem Geschäftssitz<br />
des Pensionsfonds. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist und<br />
sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Altersversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions-<br />
FondsRente (Teil A)<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
ZR 2 § 2 Abs. 6 wird ersetzt durch:<br />
"(4) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
zahlt der Pensionsfonds aus dem bei Rentenbeginn<br />
vorhandenen Versorgungskapital abzüglich<br />
bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />
der Leistungen aus der Beteiligung am Überschuss)<br />
eine Rente an die Hinterbliebenen im Sinne des<br />
§ 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten<br />
die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.“<br />
§ 8 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />
verlangen, dass die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
gemäß § 2 Abs. 6 ausgeschlossen und stattdessen<br />
eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Abs. 2<br />
oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
vereinbart wird. Die Hinterbliebenenrente darf die<br />
Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht<br />
überschreiten. Eine Risikoprüfung nimmt der Pensionsfonds<br />
nicht vor.<br />
Für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital<br />
zur Bildung einer Rente gemäß Abs. 2 und 3 zu vereinbaren.<br />
Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a.<br />
vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod<br />
nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen<br />
Beitrags notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
(2) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab<br />
Rentenbeginn garantierter Renten.<br />
(3) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
der zuletzt lebenden Person (Versorgungsberechtigter oder<br />
mitzuversorgende Person) eine Rente aus dem für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente für<br />
die Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />
zuletzt lebende Person erlebt hat.<br />
(4) Für Renten gemäß Abs. 2 und 3 gilt:<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen<br />
von § 2 Abs. 5 entsprechend.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />
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