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Vorlage - MetallRente

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48<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Ergänzender Pensionsplan für die PensionsFondsRente mit dynamischem Zuwachs<br />

E205(PFM)<br />

Der nachfolgende Pensionsplan informiert über Regelungen,<br />

die bei der PensionsFondsRente mit dynamischem<br />

Zuwachs gelten. Soweit in diesem ergänzenden Pensionsplan<br />

nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen<br />

des Beitragsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge?<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge?<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für das<br />

Versorgungsverhältnis und für die Erhöhungen?<br />

§ 4 Wann werden Beitragserhöhungen ausgesetzt?<br />

Änderungen und Ergänzungen zum Ergänzenden Pensionsplan<br />

für die PensionsFondsRente mit dynamischen<br />

Zuwachs (Teil A)<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge?<br />

(1) Falls eine Versorgung mit Besteuerung gem. § 3 Nr. 63<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) oder ohne steuerliche<br />

Begünstigung abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für<br />

die Versorgung erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag<br />

für die Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres. Die Erhöhung<br />

dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die<br />

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />

Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde, die durch<br />

steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen zusammen<br />

mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal nach § 3 Nr. 63<br />

EStG steuerlich geförderten Beiträge nicht übersteigen.<br />

(2) Falls eine Versorgung mit staatlicher Förderung gemäß<br />

Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für die Versorgung<br />

erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag für die<br />

Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres zuzüglich der im<br />

Jahr der Erhöhung maßgebenden Grundzulage des Versorgungsberechtigten<br />

gemäß § 84 EStG. Die Erhöhung<br />

dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die Erhöhung<br />

des Höchstbetrages in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West.<br />

Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />

und ggf. Kinderzulagen des Versorgungsberechtigten<br />

darf die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen jeweiligen<br />

Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pensionsfonds<br />

geht bei Anrechnung von Grundzulage und Kinderzulage<br />

des Versorgungsberechtigten von der letzten Information<br />

aus, die er hierzu erhalten hat. Bis zu einer ersten Information<br />

durch den Versorgungsberechtigten wird grundsätzlich<br />

nur die maßgebende Grundzulage angerechnet.<br />

(3) Die Versorgungsleistungen werden nicht im selben<br />

Verhältnis erhöht wie der Beitrag.<br />

Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />

dem der Pensionsfonds, soweit er nicht für die Finanzierung<br />

einer ggf. eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung<br />

oder Berufsunfähigkeitsversorgung oder zur Deckung<br />

der Kosten vorgesehen ist, entsprechend der vom Vertragspartner<br />

gewählten Aufteilung Anteileinheiten erwirbt.<br />

Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und damit auf<br />

die Höhe der Rente zur Altersversorgung und der Todesfallleistung<br />

aus.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung<br />

zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn. Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung<br />

resultierenden Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn ist das Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />

zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />

Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für<br />

einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %,<br />

dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />

zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />

Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />

Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn zur Summe<br />

der für die Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />

vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

höhere Hinterbliebenenrente<br />

als 4 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung<br />

der Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe<br />

der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

- Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung zu<br />

einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Für die<br />

Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Berufsunfähigkeitsrente ist das Verhältnis von<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

maßgebend. Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr<br />

als 20 %, dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />

Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die<br />

Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte<br />

Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

höhere Berufsunfähigkeitsrente als<br />

20 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung der<br />

Berufsunfähigkeitsrente auf 20 % der Summe der<br />

Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

E-PFM0205Z0 (08)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1

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