Vorlage - MetallRente
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Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Ergänzender Pensionsplan für die PensionsFondsRente mit dynamischem Zuwachs<br />
E205(PFM)<br />
Der nachfolgende Pensionsplan informiert über Regelungen,<br />
die bei der PensionsFondsRente mit dynamischem<br />
Zuwachs gelten. Soweit in diesem ergänzenden Pensionsplan<br />
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen<br />
des Beitragsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge?<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge?<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für das<br />
Versorgungsverhältnis und für die Erhöhungen?<br />
§ 4 Wann werden Beitragserhöhungen ausgesetzt?<br />
Änderungen und Ergänzungen zum Ergänzenden Pensionsplan<br />
für die PensionsFondsRente mit dynamischen<br />
Zuwachs (Teil A)<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge?<br />
(1) Falls eine Versorgung mit Besteuerung gem. § 3 Nr. 63<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) oder ohne steuerliche<br />
Begünstigung abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für<br />
die Versorgung erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag<br />
für die Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres. Die Erhöhung<br />
dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die<br />
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />
Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde, die durch<br />
steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen zusammen<br />
mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal nach § 3 Nr. 63<br />
EStG steuerlich geförderten Beiträge nicht übersteigen.<br />
(2) Falls eine Versorgung mit staatlicher Förderung gemäß<br />
Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für die Versorgung<br />
erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag für die<br />
Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres zuzüglich der im<br />
Jahr der Erhöhung maßgebenden Grundzulage des Versorgungsberechtigten<br />
gemäß § 84 EStG. Die Erhöhung<br />
dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die Erhöhung<br />
des Höchstbetrages in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West.<br />
Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />
und ggf. Kinderzulagen des Versorgungsberechtigten<br />
darf die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen jeweiligen<br />
Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pensionsfonds<br />
geht bei Anrechnung von Grundzulage und Kinderzulage<br />
des Versorgungsberechtigten von der letzten Information<br />
aus, die er hierzu erhalten hat. Bis zu einer ersten Information<br />
durch den Versorgungsberechtigten wird grundsätzlich<br />
nur die maßgebende Grundzulage angerechnet.<br />
(3) Die Versorgungsleistungen werden nicht im selben<br />
Verhältnis erhöht wie der Beitrag.<br />
Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />
dem der Pensionsfonds, soweit er nicht für die Finanzierung<br />
einer ggf. eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung<br />
oder Berufsunfähigkeitsversorgung oder zur Deckung<br />
der Kosten vorgesehen ist, entsprechend der vom Vertragspartner<br />
gewählten Aufteilung Anteileinheiten erwirbt.<br />
Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und damit auf<br />
die Höhe der Rente zur Altersversorgung und der Todesfallleistung<br />
aus.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung<br />
zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn. Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung<br />
resultierenden Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn ist das Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />
zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />
Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für<br />
einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %,<br />
dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />
zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />
Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />
Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn zur Summe<br />
der für die Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />
vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
höhere Hinterbliebenenrente<br />
als 4 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung<br />
der Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe<br />
der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
- Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung zu<br />
einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Für die<br />
Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Berufsunfähigkeitsrente ist das Verhältnis von<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
maßgebend. Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr<br />
als 20 %, dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />
Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die<br />
Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte<br />
Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
höhere Berufsunfähigkeitsrente als<br />
20 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung der<br />
Berufsunfähigkeitsrente auf 20 % der Summe der<br />
Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
E-PFM0205Z0 (08)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1