Vorlage - MetallRente
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kelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />
Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />
Jahre vorgezogen werden.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />
- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />
gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />
zugrunde gelegt.<br />
Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />
- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />
- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />
sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente<br />
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Ein eingeschlossener Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
erlischt zum vorgezogenen Rentenbeginn.<br />
Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />
informieren.<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
Zum vereinbarten Rentenbeginn hat der Vertragspartner<br />
das Recht, die Anwartschaftsphase zu verlängern. Der<br />
Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit vom ursprünglichen<br />
Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen Rentenbeginn,<br />
wird als zusätzliche Anwartschaftsphase bezeichnet.<br />
Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />
- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />
höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />
Jahre erreicht haben.<br />
Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
kann sich dadurch vermindern.<br />
Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />
die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />
erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />
Höhe der Rente.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn<br />
zugrunde gelegt.<br />
Ist ein Versorgungsbaustein zur Berufsunfähigkeits-<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
vorsorge eingeschlossen, so wird dieser nicht aufgeschoben.<br />
Wird das Versorgungsverhältnis in der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
gekündigt, zahlt der Pensionsfonds den<br />
gemäß § 22 berechneten Kündigungswert.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds<br />
dem Vertragspartner die Änderungen mit.<br />
Nach Aufschieben des Rentenbeginns kann der Rentenbeginn<br />
wieder vorgezogen werden. Es gilt Abs. 1 sinngemäß,<br />
die dort genannte Frist von 3 Monaten muss jedoch nicht<br />
eingehalten werden.<br />
§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />
gibt es?<br />
(1) Der Vertragspartner kann zum Rentenbeginn bis zu<br />
30 % des bei Rentenbeginn erreichten Versorgungskapitals<br />
auszahlen lassen.<br />
(2) Der Antrag auf Teilauszahlung muss mindestens<br />
3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt<br />
werden.<br />
(3) Durch die Auszahlung des Teilkapitalbetrags verringert<br />
sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
(4) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />
(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />
verlangen, dass eine Hinterbliebenenversorgung ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente<br />
darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente zur<br />
Altersversorgung nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />
nimmt der Pensionsfonds nicht vor.<br />
Es gelten die für die Rente zur Altersversorgung bzw. die<br />
für die Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt der Änderung<br />
maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn.<br />
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />
sich der Rentenfaktor. Damit verringert sich die Höhe<br />
der Rente zur Altersversorgung.<br />
(2) Falls kein Baustein Hinterbliebenenversorgung ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen ist, kann eine vereinbarte<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn für die Rente zur<br />
Altersversorgung erhöht bzw. vermindert werden. Es gelten<br />
Beschränkungen, die u.a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />
Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds die Beschränkungen<br />
mit.<br />
Bei einer Erhöhung der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
sinkt in der Regel der Rentenfaktor.<br />
Die Änderungen müssen spätestens 3 Monate vor dem<br />
vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung durch<br />
den Vertragspartner beantragt werden.<br />
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