09.12.2012 Aufrufe

Vorlage - MetallRente

Vorlage - MetallRente

Vorlage - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

kelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />

Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />

Jahre vorgezogen werden.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />

- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />

gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />

zugrunde gelegt.<br />

Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />

- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />

- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />

sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente<br />

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />

Ein eingeschlossener Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

erlischt zum vorgezogenen Rentenbeginn.<br />

Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />

informieren.<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

Zum vereinbarten Rentenbeginn hat der Vertragspartner<br />

das Recht, die Anwartschaftsphase zu verlängern. Der<br />

Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit vom ursprünglichen<br />

Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen Rentenbeginn,<br />

wird als zusätzliche Anwartschaftsphase bezeichnet.<br />

Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />

- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />

höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />

Jahre erreicht haben.<br />

Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

kann sich dadurch vermindern.<br />

Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />

die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />

erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />

Höhe der Rente.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn<br />

zugrunde gelegt.<br />

Ist ein Versorgungsbaustein zur Berufsunfähigkeits-<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

vorsorge eingeschlossen, so wird dieser nicht aufgeschoben.<br />

Wird das Versorgungsverhältnis in der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

gekündigt, zahlt der Pensionsfonds den<br />

gemäß § 22 berechneten Kündigungswert.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds<br />

dem Vertragspartner die Änderungen mit.<br />

Nach Aufschieben des Rentenbeginns kann der Rentenbeginn<br />

wieder vorgezogen werden. Es gilt Abs. 1 sinngemäß,<br />

die dort genannte Frist von 3 Monaten muss jedoch nicht<br />

eingehalten werden.<br />

§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />

gibt es?<br />

(1) Der Vertragspartner kann zum Rentenbeginn bis zu<br />

30 % des bei Rentenbeginn erreichten Versorgungskapitals<br />

auszahlen lassen.<br />

(2) Der Antrag auf Teilauszahlung muss mindestens<br />

3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt<br />

werden.<br />

(3) Durch die Auszahlung des Teilkapitalbetrags verringert<br />

sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

(4) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />

(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />

verlangen, dass eine Hinterbliebenenversorgung ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente<br />

darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente zur<br />

Altersversorgung nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />

nimmt der Pensionsfonds nicht vor.<br />

Es gelten die für die Rente zur Altersversorgung bzw. die<br />

für die Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt der Änderung<br />

maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn.<br />

Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />

sich der Rentenfaktor. Damit verringert sich die Höhe<br />

der Rente zur Altersversorgung.<br />

(2) Falls kein Baustein Hinterbliebenenversorgung ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen ist, kann eine vereinbarte<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn für die Rente zur<br />

Altersversorgung erhöht bzw. vermindert werden. Es gelten<br />

Beschränkungen, die u.a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />

Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds die Beschränkungen<br />

mit.<br />

Bei einer Erhöhung der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

sinkt in der Regel der Rentenfaktor.<br />

Die Änderungen müssen spätestens 3 Monate vor dem<br />

vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung durch<br />

den Vertragspartner beantragt werden.<br />

6<br />

23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!