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Vorlage - MetallRente

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Stand 08.2011<br />

Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

Beitrittsunterlagen für Arbeitgeber<br />

Pensionsfonds


Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

Beitrittsunterlagen für Arbeitgeber<br />

Pensionsfonds<br />

1


Inhalt<br />

Durchführungsvertrag 5<br />

Kapitalanlagekonzept 13<br />

Pensionspläne Teil A<br />

PensionsFondsRente E 200 17<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198 31<br />

Ergänzender Pensionsplan: dynamischer Zuwachs E 205 47<br />

Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und<br />

Berufsunfähigkeitsrente E 5 51<br />

Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn E 17 59<br />

Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn E 18 63<br />

Ergänzender Pensionsplan: Waisenrente GV 75 67<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag) 71<br />

Kostenausweis zum Durchführungsvertrag<br />

Kostenausweis für die ab 2011 gültigen Tarife 103<br />

Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen 105<br />

Arbeitgebererklärung 107<br />

Vordruck Arbeitnehmeranmeldung 113<br />

Gesundheitserklärung 117<br />

Arbeitnehmerabmeldung 125<br />

Steuermerkblatt 129<br />

3


Durchführungsvertrag<br />

5


6<br />

Durchführungsvertrag Pensionsfonds<br />

zwischen<br />

der<br />

Altersversorgung Metall und Elektro - <strong>MetallRente</strong> GbR,<br />

Berlin<br />

- nachstehend "<strong>MetallRente</strong>" genannt -<br />

einerseits und<br />

der<br />

Allianz Dresdner Pensionsfonds AG<br />

Stuttgart<br />

- nachstehend „Pensionsfonds“ genannt -<br />

andererseits<br />

Der Vertrag beginnt am 1. Januar 2002.<br />

Seite - 1 -


§ 1<br />

Zweck des Vertrages<br />

Durchführungsvertrag<br />

Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluß von Versorgungsverträgen<br />

zwischen dem Pensionsfonds und denjenigen Arbeitgebern, die zur Versorgung<br />

über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> berechtigt sind und eine Erklärung<br />

zur Durchführung der Versorgung ihrer Arbeitnehmer über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

abgegeben haben.<br />

§ 2<br />

Inhalt und Abschluß der Versorgungsverträge<br />

Der Pensionsfonds gewährt den Versorgungsberechtigten zusätzlich zu den Leistungen<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Versorgungsansprüchen im Rahmen der Pensionspläne für die Altersversorgung,<br />

Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsversorgung nach Maßgabe<br />

des in der Anlage beigefügten Versorgungsvertrages (Pensionsplan Teil B) betriebliche<br />

Versorgungsleistungen, soweit dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />

die vertraglich vereinbarten Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Art der Kapitalanlage zu diesen Versorgungsverträgen richtet sich nach dem in<br />

der Anlage beigefügten Kapitalanlagekonzept.<br />

Die Versorgungsverträge können zwischen den in § 1 bezeichneten Arbeitgebern<br />

und dem Pensionsfonds abgeschlossen werden.<br />

Der Arbeitgeber ist Vertragspartner sämtlicher Versorgungsverhältnisse, die zu Gunsten<br />

der Versorgungsberechtigten mit dem Pensionsfonds im Rahmen des Versorgungsvertrages<br />

vereinbart werden. Art und Umfang der Versorgungsleistungen ergeben<br />

sich aus den Pensionsplänen.<br />

Der Abschluß des Versorgungsvertrages mit dem einzelnen Arbeitgeber erfolgt durch<br />

eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Pensionsfonds.<br />

Die Erklärung ist auf dem in der Anlage beigefügten Formular abzugeben, sofern mit<br />

dem einzelnen Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wird.<br />

§ 16 des Versorgungsvertrages (Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG)<br />

ist unter bestimmten Voraussetzungen optional. Soweit ein Arbeitgeber dem Pensionsfonds<br />

bei Abschluß des Versorgungsvertrages mitteilt, daß er unter den Rege-<br />

Seite - 2 -<br />

7


8<br />

lungsbereich von § 17 Abs. 2 BetrAVG fällt, wird der Versorgungsvertrag ohne § 16<br />

vereinbart. Der Pensionsfonds übernimmt dann keine Finanzierung von Beiträgen<br />

zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG und wird vom Vertragspartner nicht zur Beitragsabführung<br />

bevollmächtigt.<br />

§ 3<br />

Geschäftsverkehr, Willenserklärungen, Bevollmächtigung<br />

1. Der gesamte Geschäftsverkehr zum Durchführungsvertrag wird grundsätzlich<br />

zwischen <strong>MetallRente</strong> bzw. zwischen dem Arbeitgeber -zur einzelnen Versorgung-<br />

einerseits und dem Pensionsfonds als geschäftsführenden Gesellschaft<br />

andererseits geführt.<br />

2. Der Pensionsfonds wird von den einzelnen Arbeitgebern eine Vollmacht zu Gunsten<br />

von <strong>MetallRente</strong> zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang<br />

mit der Änderung dieses Vertrages und zum Abschluß neuer<br />

Durchführungsverträge einholen.<br />

3. <strong>MetallRente</strong> ist nicht berechtigt, Versorgungsleistungen in Empfang zu nehmen<br />

und Willenserklärungen zum Bezugsrecht abzugeben.<br />

§ 4<br />

Veröffentlichungen<br />

Die <strong>MetallRente</strong> wird über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen oder Vervielfältigungen,<br />

die sich auf den Durchführungsvertrag, auf die Tarife oder auf die<br />

Pensionspläne beziehen, vor ihrer Bekanntgabe Einvernehmen mit dem Pensionsfonds<br />

herstellen.<br />

Seite - 3 -


§ 5<br />

Unterrichtung der Versorgungsberechtigten<br />

Der Pensionsfonds stellt dem Vertragspartner alljährlich Mitteilungen über den aktuellen<br />

Stand der Versorgungen zur Weiterleitung an die versorgungsberechtigten Personen<br />

zur Verfügung.<br />

§ 6<br />

Übertragung des Bestandes<br />

Es ist vorgesehen, den auf das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> entfallenden Bestand<br />

einschließlich Deckungsmittel zu gegebener Zeit auf einen eigenständigen Metall-<br />

Rente Pensionsfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu übertragen.<br />

§ 7<br />

Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Durchführungsvertrages<br />

1. Der Vertrag gilt zunächst für die Dauer von drei Jahren. Die Vertragsdauer verlängert<br />

sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht<br />

3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.<br />

2. Durch Kündigung des Vertrages werden die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens<br />

bestehenden Versorgungsverhältnisse nicht berührt. Diese werden bis zu ihrem<br />

natürlichem Ablauf unverändert fortgesetzt, wenn und solange die Beiträge vom<br />

einzelnen Arbeitgeber vertragsgemäß entrichtet werden.<br />

3. Die Vertragspartner sind sich darin einig, bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

sowie bei Änderungen des Tarifvertrages, die Änderungen dieses<br />

Vertrages erforderlich machen, daran mitzuwirken, daß diese Änderungen in<br />

gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden können. Kommt ein Einvernehmen<br />

nicht zustande, so haben die Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag<br />

ohne Einhaltung einer Frist durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.<br />

Durchführungsvertrag<br />

Seite - 4 -<br />

9


10<br />

§ 8<br />

Anzuwendendes Recht<br />

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

§ 9<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen <strong>MetallRente</strong> und den Gesellschaften<br />

aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.<br />

Für Streitigkeiten aus den von den einzelnen Arbeitgebern abgeschlossenen Versorgungsverträgen<br />

gelten die Bestimmungen in den Pensionsplänen Teil A.<br />

Berlin, ______________ ______________________________________<br />

(Altersversorgung Metall und Elektro<br />

- <strong>MetallRente</strong> GbR)<br />

Stuttgart, ____________ ______________________________________<br />

(Allianz Dresdner Pensionsfonds AG)<br />

Seite - 5 -


• Pensionspläne:<br />

Anlagen zum Durchführungsvertrag<br />

Teil A:<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E 200 (PFM)<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E 198 (PFM)<br />

Ergänzende Pensionspläne zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 17 (PFM)<br />

Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn E 18 (PFM)<br />

Waisenrente E 75 (PFM)<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung E 5 (PFM)<br />

Ergänzender Pensionsplan für die PensionsFondsRente mit dynamischem<br />

Zuwachs E 205 (PFM)<br />

Teil B (Versorgungsvertrag Stand vom 09.02.2006)<br />

mit den Anlagen: - Anmeldevordruck (mit Dienstobliegenheitserklärung) GV M92<br />

- Gesundheitserklärung GV M318<br />

- Merkblatt für die Datenverarbeitung<br />

- Abmeldevordruck GV M87<br />

• Arbeitgebererklärung GVM 200<br />

• Ergänzende Arbeitgebererklärung<br />

• Kapitalanlagekonzept<br />

Durchführungsvertrag<br />

Seite - 6 -<br />

11


Kapitalanlagekonzept<br />

13


14<br />

Kapitalanlagekonzept<br />

Das Anlagekonzept des Pensionsfonds für den Sonderabrechnungsverband der<br />

<strong>MetallRente</strong> sieht für die Anwartschaftsphase eine Abfolge von 3 Anlagestrategien<br />

mit unterschiedlichem Ertrags-/Risikoprofil (Deckungsstockabteilungen) im Sinne<br />

eines Lebenszykluskonzeptes vor. Die funktionale Zuständigkeit für die Kapitalanlagen<br />

liegt bei der Allianz Dresdner Asset Management der Allianz Gruppe.<br />

Anwartschaftsphase Anlagesstrategie „u55“<br />

Die Anlagestrategie „u55“ steht ausschließlich Versorgungsanwärter zur Verfügung,<br />

die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ziel der Anlagestrategie „u55“ ist<br />

es, langfristig überdurchschnittliches Kapitalwachstum zu erzielen und das Kapital<br />

der Beiträge zu erhalten. Dazu kann die Anlagestrategie ohne Begrenzung in internationale<br />

Aktien mit Schwerpunkt der Anlagen in europäischen Aktienwerten und im<br />

übrigen in sichere Anlagen, darunter ein Sicherungsprodukt mit garantierter<br />

Verzinsung (derzeit Kapitalisierungsprodukt der Allianz Lebensversicherungs-AG)<br />

investiert sein. Kurzfristige Marktschwankungen werden bewusst in Kauf genommen,<br />

sofern die Beitragszusage mit Mindestleistung nicht gefährdet ist.<br />

Anwartschaftsphase Anlagesstrategie „55+“<br />

Die Anlagestrategie „55+“ steht ausschließlich Versorgungsanwärtern zur Verfügung,<br />

die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ziel der Anlagestrategie „55+“ ist es, ein<br />

attraktives Kapitalwachstum bei geringen Wertschwankungen zu erzielen sowie das<br />

Kapital der Beiträge zu erhalten. Dazu investiert die Anlagestrategie zu über 50 % in<br />

sichere Anlagen, darunter neben auf Euro lautenden verzinslichen europäischen<br />

Wertpapieren auch ein Sicherungsprodukt mit garantierter Verzinsung (derzeit<br />

Kapitalisierungsprodukt der Allianz Lebensversicherungs-AG), und im übrigen in<br />

internationale Aktien mit Schwerpunkt der Anlagen in europäischen Aktienwerten.<br />

Anwartschaftsphase Anlagesstrategie „58+“<br />

Die Anlagestrategie „58+“ steht ausschließlich Versorgungsanwärtern zur Verfügung,<br />

die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Ziel der Anlagestrategie „58+“ ist es, den<br />

Kapitalerhalt der investierten Mittel zu erreichen. Dazu investiert die Anlagestrategie<br />

zu über 80 % in sichere Anlagen, darunter neben auf Euro lautenden verzinslichen<br />

europäischen Wertpapieren auch ein Sicherungsprodukt mit garantierter Verzinsung<br />

(derzeit Kapitalisierungsprodukt der Allianz Lebensversicherungs-AG), und soweit<br />

dies im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategie geboten erscheint auch in<br />

internationale Aktien mit Schwerpunkt der Anlagen in europäischen Aktienwerten.<br />

Seite - 1 -


Automatischer Wechsel der Deckungsstockabteilungen zum Ende der<br />

Anwartschaftsphase (Ablaufmanagement)<br />

Entsprechend den Bezeichnungen der Anlagestrategien erfolgt individuell für jeden<br />

einzelnen Versorgungsanwärter bei Vollendung des 55. Lebensjahres eine vollständige<br />

Umschichtung des vorhandenen Versorgungskapitals von der Anlagestrategie<br />

„u55“ in die Anlagestrategie „55+. Gleichzeitig fließen ab Vollendung des<br />

55. Lebensjahrs sämtliche Einzahlungen ausschließlich der Anlagestrategie „55+“ zu.<br />

Bei Vollendung des 58. Lebensjahres eines Versorgungsanwärters erfolgt eine<br />

sukzessive Umschichtung in halbjährlichen Schritten von der Anlagestrategie „55+“<br />

in die Anlagestrategie „58+“, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen<br />

ist. Gleichzeitig fließen ab Vollendung des 58. Lebensjahres sämtliche<br />

Einzahlungen ausschließlich der Anlagestrategie „58+“ zu. Bis zum Rentenbeginn<br />

verbleibt das gebildete Kapital dann in diesen weniger schwankungsanfälligen<br />

Anlagen und wird insofern überwiegend in risikoarme, verzinsliche Anlageformen<br />

investiert.<br />

Rentenphase<br />

Zunächst wird ab Rentenbeginn das bis zu diesem Zeitpunkt individuell für die<br />

Rentenzahlung gebildete Kapital in voller Höhe in eine Rückdeckungsversicherung,<br />

(derzeit bei der Allianz Lebensversicherungs-AG), überführt. Hierdurch wird die<br />

Leistung der regelmäßigen Rentenzahlungen sichergestellt.<br />

Kapitalanlagekonzept<br />

Seite - 2 -<br />

15


Pensionspläne Teil A<br />

• PensionsFondsRente E 200<br />

17


18<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung – Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

– PensionsFondsRente E200(PFM)<br />

Allgemeines zur Altersversorgung im Rahmen des<br />

Pensionsfonds:<br />

Der Beitragsbezogene Pensionsplan für die Altersversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions-<br />

FondsRente setzt sich aus 2 Teilen zusammen, Teil A und<br />

Teil B. Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen, Teil B<br />

enthält den Versorgungsvertrag, d. h. den Vertrag zwischen<br />

dem Pensionsfonds und demjenigen, der das Versorgungsverhältnis<br />

zugunsten der Versorgungsberechtigten im<br />

Rahmen des Versorgungsvertrages ursprünglich vereinbart.<br />

Der Versorgungsvertrag enthält individuelle Bestimmungen.<br />

Der gesamte Pensionsplan beinhaltet Regelungen zur<br />

Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung. Diese<br />

Altersversorgung kann auch um weitere Versorgungsbausteine,<br />

zum Beispiel einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

erweitert werden. Für diese weiteren Versorgungsbausteine<br />

gelten dann ergänzende Pensionspläne,<br />

die damit Bestandteil des gesamten Pensionsplanes (Teil<br />

A und B) werden. Im Verhältnis zu diesen weiteren Bausteinen<br />

gilt die in diesem Pensionsplan - Teil A und B -<br />

beschriebene Altersversorgung als Grundbaustein.<br />

Versorgungsberechtigter im Sinne dieses Pensionsplanes<br />

ist derjenige, für den diese Versorgung abgeschlossen<br />

worden ist.<br />

Wird ein Versorgungsberechtigter nach seinem Ausscheiden<br />

selbst Vertragspartner und wird sein einzelnes Versorgungsverhältnis<br />

auf ihn übertragen, finden die Regelungen<br />

des Pensionsplans Teil B ab dem Zeitpunkt der Übertragung<br />

für dieses einzelne Versorgungsverhältnis keine Anwendung<br />

mehr.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />

und Abkürzungen<br />

B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer<br />

Versorgungsberechtigter?<br />

§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds<br />

Versorgungsleistungen?<br />

§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />

Überschüssen beteiligt?<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />

gibt es?<br />

§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />

§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />

§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der<br />

Anwartschaftsphase die Aufteilung der<br />

Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten<br />

umschichten?<br />

§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des<br />

Pensionsfonds?<br />

§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />

§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus<br />

den Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />

bevollmächtigt wurde?<br />

§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge<br />

und Erträge der Kapitalanlage in der<br />

Anwartschaftsphase?<br />

§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die<br />

Altersvorsorgezulagen des<br />

Versorgungsberechtigten?<br />

§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine<br />

Zuzahlung geleistet werden?<br />

§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />

gestellt werden?<br />

§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />

werden?<br />

§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung<br />

die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />

werden?<br />

§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die<br />

Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />

§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />

Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />

Elternzeit oder während einer beruflichen<br />

Weiterbildung?<br />

§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und<br />

Verpfändungen der Versorgung möglich?<br />

§ 27 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />

beachten?<br />

§ 28 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />

Vertragspartners, die sich auf das<br />

Versorgungsverhältnis beziehen?<br />

§ 29 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der<br />

Vertragspartner dem Pensionsfonds eine<br />

Änderung seiner Anschrift oder seines Namens<br />

nicht mitgeteilt hat?<br />

§ 30 Worüber informiert der Pensionsfonds den<br />

Versorgungsberechtigten?<br />

§ 31 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 32 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen des<br />

Beitragsbezogenen Pensionsplans für die<br />

Altersversorgung -<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung -<br />

PensionsFondsRente (Teil A)<br />

A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />

und Abkürzungen<br />

Anlagestrategie und Anteileinheiten: Im Rahmen der<br />

Altersversorgung können - falls im Versorgungsvertrag<br />

nichts anderes vereinbart wird - unterschiedliche Anlagestrategien<br />

gewählt werden. Jede Anlagestrategie, die bei<br />

der Altersversorgung im Rahmen des Pensionsfonds vereinbart<br />

werden kann, wird innerhalb einer gesonderten<br />

Abteilung des Sicherungsvermögens des Pensionsfonds<br />

realisiert. Diese Abteilungen werden gesondert vom übri-<br />

E-PFM0200Z0 (09)00.09.10 (BPP September 2010) 1


gen Vermögen geführt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit<br />

Beginn der Rentenzahlung werden den Abteilungen die auf<br />

das Versorgungsverhältnis entfallenden Anteileinheiten<br />

entnommen und in eine separate Abteilung des Sicherungsvermögens<br />

überführt; im Falle der Altersrente werden<br />

mindestens die Summe der gezahlten Beiträge und die<br />

dem Pensionsfonds zugeflossenen Altersvorsorgezulagen,<br />

soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen<br />

Risikoausgleich verbraucht wurden, (Mindestleistung) entnommen.<br />

Der Wert der Anteileinheiten eines Versorgungsverhältnisses<br />

wird dadurch ermittelt, dass für jede der beteiligten<br />

Abteilungen des Sicherungsvermögens die Anzahl der<br />

Anteileinheiten, die auf das Versorgungsverhältnis entfallen,<br />

mit dem zu einem bestimmten Bewertungsstichtag<br />

ermittelten Anteilswert multipliziert werden. Dieser Anteilswert<br />

richtet sich nach der Wertentwicklung der in der jeweiligen<br />

Abteilung des Sicherungsvermögens gehaltenen<br />

Vermögensgegenstände und nach dem Barwert der Mindestleistung.<br />

Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase ist die Zeit<br />

vom vereinbarten Versorgungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieses Pensionsplanes<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und in Luxemburg ist.<br />

Deckungsrückstellung: Der Pensionsfonds ist gesetzlich<br />

verpflichtet, für die Forderungen der Vertragspartner Deckungsrückstellungen<br />

zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereit gestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versorgungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versorgungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Regelungen<br />

der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches und der<br />

Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen des Versorgungsverhältnisses<br />

kommen. Für den geänderten Teil des Versorgungsverhältnisses<br />

gelten die dann jeweils maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht der Pensionsfonds<br />

die biometrischen Ausscheideordnungen, wie<br />

z.B. Sterbetafeln, Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und<br />

Pflegefallwahrscheinlichkeiten und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die der Pensionsfonds beim Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />

angesetzt hat<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die der Pensionsfonds am Änderungs-Termin bei<br />

neu abzuschließenden Versorgungsverhältnissen<br />

ansetzt.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung kann der Pensionsfonds<br />

nur dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin<br />

für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungsverhältnisse<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

und/oder der offiziellen Stellungnahmen der<br />

Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen<br />

für die Berechnung der Deckungsrückstellung<br />

gelten.<br />

Legt der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen<br />

zugrunde, als er sie bei Vertragsschluss oder bei der<br />

letzten Änderung zugrunde gelegt hat, wird er den Vertragspartner<br />

in der Mitteilung über die Änderung informieren.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der zu versorgenden Person - wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versorgungskapital: Das Versorgungskapital wird nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als<br />

Wert der Anteileinheiten der Altersversorgung errechnet.<br />

Bei der Berechnung wird der Wert der Anteileinheiten zum<br />

jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt.<br />

Abkürzungen:<br />

Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />

Betriebsrentengesetz für das Gesetz zur Verbesserung der<br />

betrieblichen Altersversorgung<br />

BGB für das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

EStG für das Einkommenssteuergesetz<br />

LStDV für die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />

VAG für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />

(Versicherungsaufsichtsgesetz)<br />

VVG für das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)<br />

B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />

(1) Vertragspartner ist derjenige, der das Versorgungsverhältnis<br />

zugunsten eines Versorgungsberechtigten mit<br />

dem Pensionsfonds im Rahmen eines Versorgungsvertrages<br />

vereinbart hat.<br />

(2) Versorgungsberechtigte können die in § 17 Abs. 1<br />

Betriebsrentengesetz oder die in § 1 Abs.1 Satz 1 LStDV<br />

genannten Personen sein. Die Versorgungsberechtigten<br />

bestimmen sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen<br />

des zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und<br />

dem Pensionsfonds abgeschlossenen Versorgungsvertrages.<br />

(3) Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die<br />

Versorgungsberechtigten, denen Versorgungsleistungen<br />

nach diesem Pensionsplan gewährt werden, nach Maßgabe<br />

des Versorgungsvertrages zu melden.<br />

Entsprechendes gilt für alle späteren Veränderungen der<br />

persönlichen oder sonstigen Daten, die Einfluss auf die<br />

Beitragszahlung oder Versorgungsanwartschaften und<br />

Versorgungsansprüche haben, insbesondere hinsichtlich<br />

des Eintritts des Versorgungsfalles und des Wegfalls der<br />

Versorgungsberechtigung.<br />

Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />

Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf ihn übertragen,<br />

so wird er für dieses Vertragspartner.<br />

§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, zahlt der Pensionsfonds eine ab Renten-<br />

2<br />

19


20<br />

beginn garantierte Rente, solange der Versorgungsberechtigte<br />

lebt. Die Rente wird monatlich, jeweils am<br />

ersten Bankarbeitstag eines Monats gezahlt.<br />

Rentenzahlungen erfolgen keinesfalls, bevor der Versorgungsberechtigte<br />

das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />

(2) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem zum Ende<br />

der Anwartschaftsphase planmäßig zuzurechnenden<br />

Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten<br />

Beiträge, der zugeflossenen Altersvorsorgezulagen und<br />

der daraus erzielten Erträge, ggf. abzüglich der für die<br />

Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung verbrauchten<br />

Beträge (siehe § 17), sowie dem in der Versorgungsbescheinigung<br />

genannten Rentenfaktor. Zu Beginn der<br />

Rentenzahlung stehen jedoch mindestens die bis dahin<br />

gezahlten Beiträge und die dem Pensionsfonds zugeflossenen<br />

Altersvorsorgezulagen für die Bildung der Rente<br />

zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen<br />

biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (Mindestleistung).<br />

Da die Wertentwicklung der Kapitalanlagen nicht vorauszusehen<br />

ist, kann der Pensionsfonds die Höhe des Versorgungskapitals<br />

vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren.<br />

Es besteht die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen<br />

der in den entsprechenden Abteilungen des<br />

Sicherungsvermögens gehaltenen Wertpapiere einen<br />

Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs<br />

aber auch zu einer Wertminderung kommen. Das<br />

bedeutet, dass die Rente je nach Kursentwicklung der<br />

Wertpapiere höher oder niedriger ausfallen wird.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Versorgungskapitals zum<br />

Ende der Anwartschaftsphase ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />

vor Beginn der Rentenphase.<br />

(3) Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Rente gemäß<br />

Rentenzahlungsweise an, die - basierend auf dem Höchstrechnungszins<br />

gemäß der im Zeitpunkt des Beginns des<br />

Versorgungsverhältnisses aktuellen Fassung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung<br />

und den Annahmen<br />

der Lebenserwartung nach der Sterbetafel AZ<br />

2006 R - für je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung<br />

zur Verfügung stehenden Kapitals gezahlt wird.<br />

Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />

nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten<br />

sich so stark erhöht oder die Rendite<br />

der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken<br />

sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen<br />

voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die Rentenzahlungen<br />

des Pensionsfonds auf Dauer zu sichern, ist der<br />

Pensionsfonds berechtigt, die Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

für je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung<br />

zur Verfügung stehenden Kapitals so weit herabzusetzen,<br />

dass der Pensionsfonds die Rentenzahlung bis zum Tode<br />

des Versorgungsberechtigten garantieren kann. Zu diesem<br />

Zweck kann der Pensionsfonds für die Berechnung des<br />

Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />

- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />

die Sterbetafel<br />

- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der<br />

Kapitalanlagen: den Rechnungszins<br />

anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />

der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV)<br />

als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />

der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen<br />

gelten. Dieses Recht steht dem Pensi-<br />

onsfonds nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; der<br />

Pensionsfonds darf es nur mit Zustimmung eines unabhängigen<br />

Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen<br />

und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und<br />

deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe<br />

des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten<br />

und den Vertragspartner unverzüglich<br />

informieren.<br />

Dem Rentenfaktor liegen auch Annahmen über den Verlauf<br />

der Kosten im Rentenbezug zugrunde. Die Kosten sind mit<br />

angemessener Vorsicht und in Erwartung eines kontinuierlichen<br />

Verlaufs kalkuliert. Trotzdem kann der Pensionsfonds<br />

nicht ausschließen, dass besondere, zur Zeit nicht<br />

absehbare Entwicklungen zu einer von den derzeitigen<br />

Planungen abweichenden Kostensituation führen. In diesem<br />

Fall behält sich der Pensionsfonds das Recht vor, den<br />

Rentenfaktor und damit die Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur<br />

Verfügung stehenden Kapitals an die tatsächlichen Kostenverhältnisse<br />

anzupassen. Dieses Recht steht dem Pensionsfonds<br />

nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu. Über<br />

die Höhe des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds<br />

den Versorgungsberechtigten und den Vertragspartner<br />

3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />

(4) Wenn die ab Rentenbeginn garantierte monatliche<br />

Rente weniger als 50 € beträgt, kann der Pensionsfonds<br />

3 Monatsrenten zu einer Zahlung zusammenfassen.<br />

(5) Stirbt der Versorgungsberechtigte vor Rentenbeginn,<br />

zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />

eine lebenslang garantierte Rente, solange<br />

der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in gültiger Ehe lebende Ehegatte oder der zum Todeszeitpunkt<br />

mit dem Versorgungsberechtigten in einer<br />

bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende<br />

Lebenspartner lebt.<br />

Ist im Todeszeitpunkt des Versorgungsberechtigten ein<br />

Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Satzes 1 nicht<br />

vorhanden, zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen<br />

Versorgungskapital eine Rente. Diese Rente zahlt der<br />

Pensionsfonds für jedes im Todeszeitpunkt bereits geborene<br />

Kind des Versorgungsberechtigten im Sinne des § 32<br />

Abs. 1 Nr. 1EStG (im 1. Grad verwandtes Kind des Versorgungsberechtigten),<br />

soweit es die Anforderungen des § 32<br />

Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und auch im<br />

Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />

sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Versorgungsberechtigten<br />

stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder<br />

Pflegekinder im Sine des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur<br />

des Ehegatten, des Partners der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

oder des Lebensgefährten des<br />

Versorgungsberechtigten sind und diese Personen<br />

ebenfalls im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />

leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />

Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />

Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem vorhandenen<br />

Versorgungskapital nach den für die Ermittlungen der Rente<br />

gemäß Abs. 2 maßgebenden Tarifregelungen. Ist eine<br />

3


Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen, wird für jedes<br />

Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente<br />

in gleicher Höhe ermittelt.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente an Witwe, Witwer, Lebenspartner<br />

oder Waisen zu den gleichen Terminen, die für<br />

die Zahlung der Altersrente vereinbart waren, erstmals zu<br />

dem Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />

folgt.<br />

Sind auch keine Kinder vorhanden, für die eine Rente gezahlt<br />

würde, zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen<br />

Versorgungskapital eine Rente nach Maßgabe von § 3.<br />

Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals<br />

werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten<br />

mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />

beim Pensionsfonds herangezogen.<br />

(6) Ist eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart,<br />

zahlt der Pensionsfonds bei Tod des Versorgungsberechtigten<br />

in der Rentenbezugsphase eine Rente aus<br />

dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />

Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn<br />

garantierter Renten an die Hinterbliebenen im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung<br />

gelten die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.<br />

§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds<br />

Versorgungsleistungen?<br />

Der Pensionsfonds erbringt die Versorgungsleistungen bei<br />

Eintritt des Versorgungsfalles an den Versorgungsberechtigten.<br />

Werden nach dem Tod des Versorgungsberechtigten Leistungen<br />

fällig, erbringt der Pensionsfonds diese<br />

- an den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder an<br />

den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />

Partner;<br />

- falls nicht vorhanden, an die Kinder des Versorgungsberechtigten<br />

und diesen gem. § 2 Abs. 5 gleich gestellten<br />

Kinder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5;<br />

- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />

Lebensgefährten des Versorgungsberechtigten.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />

mit seinem Lebensgefährten im<br />

Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.<br />

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses<br />

Pensionsplans ist gegeben, wenn zwei miteinander<br />

nicht verheiratete Personen, zwischen denen die<br />

Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt<br />

lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

leben;<br />

- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung<br />

ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />

mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />

des Versorgungsberechtigten in einer gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnerschaft lebt.<br />

Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur<br />

dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />

die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />

Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />

Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben;<br />

- falls nicht vorhanden, Enkelkinder des Versorgungsberechtigten,<br />

wenn sie auf Dauer im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />

aufgenommen und versorgt<br />

werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3<br />

und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben.<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />

des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds zu<br />

diesem Zeitpunkt die entsprechenden Erklärungen zugegangen<br />

sein.<br />

Die Versorgungsberechtigten bzw. die Anspruchsberechtigten<br />

haben auf die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds<br />

einen Rechtsanspruch, soweit die in den Pensionsplänen<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />

Überschüssen beteiligt?<br />

Entscheidend für den Gesamtertrag des Versorgungsverhältnisses<br />

vor Rentenbeginn ist allein die Wertentwicklung<br />

der Kapitalanlagen. Die Erträge der in den entsprechenden<br />

Abteilungen des Sicherungsvermögens gehaltenen Wertpapiere<br />

führen zur Erhöhung der Anteilswerte.<br />

Während der Anwartschaftsphase erfolgt daher für den<br />

Baustein zur Altersversorgung keine Beteiligung an den<br />

Überschüssen.<br />

Die folgenden Ausführungen gelten demnach nur für die<br />

Phase ab Rentenbeginn.<br />

Der Pensionsfonds beteiligt die Versorgungsverhältnisse<br />

an den Überschüssen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

und jährlich im Rahmen seines Jahresabschlusses<br />

ermittelt werden.<br />

Die Höhe der Beteiligung am Überschuss hängt vor allem<br />

von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf<br />

und den Kosten ab. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Die Höhe der<br />

künftigen Beteiligung am Überschuss kann der Pensionsfonds<br />

daher nicht garantieren.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung am<br />

Überschuss<br />

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den<br />

Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen<br />

derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 1 der Verordnung<br />

über die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds<br />

für künftige Versorgungsleistungen vorgesehen<br />

sind, erhalten die Versorgungsverhältnisse insgesamt<br />

mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />

Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />

Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die<br />

4<br />

21


22<br />

danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwendet<br />

der Pensionsfonds für die Beteiligung am Überschuss.<br />

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das<br />

Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle)<br />

oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen)<br />

günstiger entwickeln als bei der ursprünglichen<br />

Kalkulation angenommen wurde. Auch von diesen<br />

Überschüssen erhalten die Versorgungsverhältnisse<br />

mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der<br />

Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung genannten<br />

Prozentsatz.<br />

In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />

mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde<br />

gekürzt werden (§3 Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung).<br />

b) Die einzelnen Versorgungsverhältnisse tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Der Pensionsfonds hat<br />

deshalb vergleichbare Versorgungsverhältnisse zu Gruppen<br />

zusammengefasst. Überschussgruppen werden<br />

gebildet, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen.<br />

Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten,<br />

z. B. den Rentenbeginn. Der Überschuss für die<br />

Versorgungsverhältnisse wird auf die Gruppen entstehungsgerecht<br />

verteilt.<br />

Den auf die Versorgungsverhältnisse entfallenden Teil<br />

des Überschusses führt der Pensionsfonds der Rückstellung<br />

für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in<br />

Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den<br />

überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen zugeteilt<br />

wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen<br />

im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />

nur für die Überschussbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />

verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds<br />

ausnahmsweise die Rückstellung in Ausnahmefällen<br />

einsetzen, um im Interesse der Versorgungsberechtigten<br />

einen Notstand abzuwenden.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung des<br />

einzelnen Versorgungsverhältnisses am Überschuss<br />

a) Zu welcher Gruppe ein Versorgungsverhältnis gehört,<br />

kann der jeweiligen Versorgungsbescheinigung entnommen<br />

werden. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligt<br />

der Pensionsfonds das Versorgungsverhältnis an den<br />

erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im<br />

Rentenbezug).<br />

Der Pensionsfonds veröffentlicht die Überschussanteilsätze<br />

im Geschäftsbericht.<br />

b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />

Alter des Versorgungsberechtigten und von der Höhe der<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente ab. Sie werden nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

ermittelt.<br />

c) Der Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />

eine Überschussrente. Sie besteht aus<br />

einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />

sowie einer Erhöhung der bisher erreichten Rente<br />

zur Altersversorgung.<br />

Ist zu Beginn der Altersrente eine Hinterbliebenenrente<br />

gemäß § 8 Abs. 1 eingeschlossen, enthält die Überschussrente<br />

auch eine Hinterbliebenenrente.<br />

Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />

1 Jahr nach Rentenbeginn.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />

Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />

höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />

erfolgen. Der Pensionsfonds informiert den Versorgungsberechtigten<br />

bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder<br />

später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten<br />

zusätzlichen beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />

d) Sofern eine Zusatzrente vereinbart wurde, gilt anstelle<br />

des Unterabsatzes c) Folgendes: Der Pensionsfonds<br />

finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen jährlich<br />

zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />

Altersversorgung und, falls zu Rentenbeginn ein Baustein<br />

Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />

Die jeweiligen Zusatzleistungen sind wie<br />

die Versorgungsleistung selbst durch beitragsfreie<br />

Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />

e) Sofern Auszahlung der Überschussanteile vereinbart<br />

wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />

Pensionsfonds zahlt die jährlichen Überschussanteile bar<br />

zusammen mit der Rente zur Altersversorgung entsprechend<br />

deren Zahlungsweise aus, erstmals zum ersten<br />

Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />

f) Sofern eine kombinierte Überschussrente vereinbart<br />

wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />

Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />

eine kombinierte Überschussrente. Sie besteht<br />

aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />

sowie einer Erhöhung der bisher erreichten<br />

Rente zur Altersversorgung. Ist zu Rentenbeginn ein<br />

Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen, enthält<br />

die kombinierte Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente.<br />

Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung<br />

erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als<br />

auch eine Kürzung der kombinierten Überschussrente<br />

möglich. Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die<br />

zu Rentenbeginn garantierte Rente erfolgen. Der Pensionsfonds<br />

informiert den Versorgungsberechtigten bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />

gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ein Anspruch auf eine Rente,<br />

kann der bezugsberechtigte Hinterbliebene im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der<br />

Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod des<br />

Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung in Höhe des<br />

für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden Kapitals<br />

wählen. Mit deren Auszahlung erlischt der Anspruch auf<br />

eine Rente. Sind mehrere Kinder im Sinne des § 2 Abs. 5<br />

bzw. Enkelkinder bezugsberechtigte Hinterbliebene im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1, steht jedem dieser Kinder bzw. En-<br />

5


kelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />

Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />

Jahre vorgezogen werden.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />

- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />

gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />

zugrunde gelegt.<br />

Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />

- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />

- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />

sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente<br />

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />

Ein eingeschlossener Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

erlischt zum vorgezogenen Rentenbeginn.<br />

Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />

informieren.<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

Zum vereinbarten Rentenbeginn hat der Vertragspartner<br />

das Recht, die Anwartschaftsphase zu verlängern. Der<br />

Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit vom ursprünglichen<br />

Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen Rentenbeginn,<br />

wird als zusätzliche Anwartschaftsphase bezeichnet.<br />

Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />

- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />

höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />

Jahre erreicht haben.<br />

Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

kann sich dadurch vermindern.<br />

Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />

die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />

erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />

Höhe der Rente.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn<br />

zugrunde gelegt.<br />

Ist ein Versorgungsbaustein zur Berufsunfähigkeits-<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

vorsorge eingeschlossen, so wird dieser nicht aufgeschoben.<br />

Wird das Versorgungsverhältnis in der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

gekündigt, zahlt der Pensionsfonds den<br />

gemäß § 22 berechneten Kündigungswert.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds<br />

dem Vertragspartner die Änderungen mit.<br />

Nach Aufschieben des Rentenbeginns kann der Rentenbeginn<br />

wieder vorgezogen werden. Es gilt Abs. 1 sinngemäß,<br />

die dort genannte Frist von 3 Monaten muss jedoch nicht<br />

eingehalten werden.<br />

§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />

gibt es?<br />

(1) Der Vertragspartner kann zum Rentenbeginn bis zu<br />

30 % des bei Rentenbeginn erreichten Versorgungskapitals<br />

auszahlen lassen.<br />

(2) Der Antrag auf Teilauszahlung muss mindestens<br />

3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt<br />

werden.<br />

(3) Durch die Auszahlung des Teilkapitalbetrags verringert<br />

sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

(4) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />

(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />

verlangen, dass eine Hinterbliebenenversorgung ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente<br />

darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente zur<br />

Altersversorgung nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />

nimmt der Pensionsfonds nicht vor.<br />

Es gelten die für die Rente zur Altersversorgung bzw. die<br />

für die Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt der Änderung<br />

maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn.<br />

Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />

sich der Rentenfaktor. Damit verringert sich die Höhe<br />

der Rente zur Altersversorgung.<br />

(2) Falls kein Baustein Hinterbliebenenversorgung ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen ist, kann eine vereinbarte<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn für die Rente zur<br />

Altersversorgung erhöht bzw. vermindert werden. Es gelten<br />

Beschränkungen, die u.a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />

Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds die Beschränkungen<br />

mit.<br />

Bei einer Erhöhung der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

sinkt in der Regel der Rentenfaktor.<br />

Die Änderungen müssen spätestens 3 Monate vor dem<br />

vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung durch<br />

den Vertragspartner beantragt werden.<br />

6<br />

23


24<br />

§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />

(1) Für die Anlage des Versorgungskapitals werden - je<br />

nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner - eine oder<br />

mehrere Anlagestrategien (Abteilungen des Sicherungsvermögens)<br />

angeboten. In jeder Strategie wird ein dynamisches<br />

Risikosteuerungssystem verfolgt, das zur Sicherstellung<br />

des Kapitalerhalts einen Teil der Kapitalanlagen in<br />

eine auf Werterhaltung ausgerichtete Anlage (Sicherungsteil)<br />

und den restlichen Teil in eine breit gestreute, auf<br />

Rendite ausgerichtete Anlage (Ertragsteil) investiert.<br />

(2) Für jede Strategie ist ein vorab definiertes Ablaufmanagement<br />

vorgesehen. Das Ablaufmanagement dient der<br />

Werterhaltung der erreichten Erträge. Der Vertragspartner<br />

kann jedoch, sofern keine anderweitige Festlegung im<br />

Versorgungsvertrag getroffen ist, auf schriftlichen Antrag<br />

vor Beginn des Ablaufmanagements dem geplanten Ablaufmanagement<br />

widersprechen.<br />

(3) In der Rentenphase orientiert sich die Kapitalanlage an<br />

den übernommenen Risiken oder findet im Wege der Rückdeckung<br />

bei einem Lebensversicherungsunternehmen<br />

statt.<br />

(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, das über den Barwert<br />

der Mindestleistung für alle Versorgungsberechtigten<br />

hinausgehende Kapital zur Abwendung eines finanziellen<br />

Notstandes zu entnehmen.<br />

§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der Anwartschaftsphase<br />

die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

ändern oder Anteileinheiten umschichten?<br />

Stehen für ein Versorgungsverhältnis mehrere Anlagestrategien<br />

zur Verfügung, so gilt:<br />

(1) Der Vertragspartner entscheidet sich bei Begründung<br />

des jeweiligen Versorgungsverhältnisses für eine der angebotenen<br />

Anlagestrategien. Er kann die Aufteilung der<br />

zukünftigen Anlagebeträge auf die Anlagestrategien ändern.<br />

Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze<br />

zulässig.<br />

Die Änderung führt der Pensionsfonds spätestens am fünften<br />

Bankarbeitstag durch, der auf den Tag des Eingangs<br />

des schriftlichen Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds<br />

folgt.<br />

(2) Außerdem kann der Vertragspartner einmalig im Jahr<br />

Anteileinheiten neu auf die Anlagestrategien verteilen (Umschichtung).<br />

Für die Ermittlung des Wertes der umzuschichtenden Anteileinheiten<br />

wird spätestens der fünfte Bankarbeitstag<br />

zugrunde gelegt, der auf den Eingang des schriftlichen<br />

Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds folgt.<br />

Wünscht der Vertragspartner die Umschichtung zu einem<br />

bestimmten Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung<br />

spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem gewünschten<br />

Termin beim Pensionsfonds eingehen.<br />

(3) Der Vertragspartner kann die Neuaufteilung der zukünftigen<br />

Anlagebeträge auf die Anlagestrategien nach<br />

Abs. 1 oder die Umschichtung nach Abs. 2 frühestens<br />

1 Jahr nach Begründung des jeweiligen Versorgungsverhältnisses<br />

verlangen.<br />

(4) Nach Beginn des Ablaufmanagements gemäß<br />

§ 9 Abs. 2 ist eine Umschichtung des Versorgungskapitals<br />

oder eine Neuaufteilung zukünftiger Anlagebeträge<br />

gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr möglich.<br />

§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />

Die Leistungspflicht des Pensionsfonds beginnt, wenn der<br />

erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />

der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />

in die Versorgung durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung<br />

bestätigt hat. Vor dem in der Versorgungsbescheinigung<br />

angegebenen Beginn der Versorgung<br />

besteht jedoch noch keine Leistungspflicht.<br />

§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Der Vertragspartner hat für das Versorgungsverhältnis<br />

laufende Beiträge für jede Versorgungsperiode zu entrichten.<br />

Die Versorgungsperiode beträgt entsprechend der<br />

vereinbarten und in der Versorgungsbescheinigung angegebenen<br />

Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein<br />

halbes Jahr oder ein Jahr.<br />

(2) Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis ist<br />

unverzüglich nach Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />

in die Versorgung zu zahlen, nicht jedoch vor dem in der<br />

Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung.<br />

Die Folgebeiträge werden jeweils am Monatsersten<br />

der vereinbarten Versorgungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Vertragspartner<br />

bei Fälligkeit unverzüglich alles tut, damit der Beitrag<br />

beim Pensionsfonds eingeht.<br />

Hat der Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt<br />

(Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag am Fälligkeitstag vom Pensionsfonds<br />

eingezogen werden kann und der Vertragspartner einer<br />

berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Pensionsfonds<br />

den fälligen Beitrag nicht einziehen und hat der<br />

Vertragspartner dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt,<br />

nachdem der Pensionsfonds den Vertragspartner in Textform<br />

zur Zahlung aufgefordert hat.<br />

Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Gefahr und auf<br />

Kosten des Vertragspartners.<br />

§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

(1) Der Beginn der Leistungspflicht ist von der rechtzeitigen<br />

Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig. Zahlt der<br />

Vertragspartner den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />

die Leistungspflicht des Pensionsfonds daher erst ab<br />

dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner den Beitrag<br />

zahlt. Bei Leistungsfällen, die in der Zwischenzeit eintreten,<br />

ist der Pensionsfonds nicht zur Leistung verpflichtet. Die<br />

Leistungspflicht des Pensionsfonds bleibt bestehen, wenn<br />

der Vertragspartner nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

Auf die Leistungsfreiheit kann sich der Pensionsfonds nur<br />

berufen, wenn er den Vertragspartner durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />

in der Versorgungsbescheinigung auf diese Rechtsfolge<br />

der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.<br />

(2) Zahlt der Vertragspartner den ersten Beitrag nicht<br />

rechtzeitig, kann der Pensionsfonds vom Vertrag zurücktreten,<br />

solange der Vertragspartner die Zahlung nicht bewirkt<br />

hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner<br />

nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

7


§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

(1) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig, gerät er ohne weitere Zahlungsaufforderung in<br />

Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund<br />

eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten<br />

hat. Im Verzugsfall ist der Pensionsfonds berechtigt, Ersatz<br />

des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />

verlangen.<br />

(2) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig, kann der Pensionsfonds ihm auf seine Kosten<br />

in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />

muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />

(3) Für Leistungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />

eintreten, entfällt oder vermindert sich der Leistungsumfang,<br />

wenn der Vertragspartner sich bei Eintritt des<br />

Leistungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befindet.<br />

Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen hat.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der<br />

Pensionsfonds den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen, wenn der Vertragspartner sich noch<br />

immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug<br />

befindet. Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den<br />

Vertragspartner bereits mit der Fristsetzung auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Pensionsfonds kann die<br />

Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird<br />

dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn der<br />

Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der<br />

Zahlung in Verzug ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Der Vertragspartner kann den angeforderten Betrag<br />

auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung durch<br />

den Pensionsfonds wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />

kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />

oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden<br />

worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />

erfolgen. Zahlt der Vertragspartner innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />

der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht keine<br />

oder nur eine verminderte Leistungspflicht.<br />

§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

(1) Für den Abschluss des Versorgungsvertrages, die<br />

Begründung der einzelnen Versorgungsverhältnisse, die<br />

Verwaltung sowie die Kapitalanlage entstehen dem Pensionsfonds<br />

Kosten. Diese Kosten sind vom Vertragspartner<br />

zu tragen; sie werden ihm jedoch nicht gesondert in<br />

Rechnung gestellt.<br />

(2) Bis zum Rentenbeginn hängen die dem Vertragspartner<br />

berechneten Kosten von der Höhe des Beitrages<br />

und ggf. den Altersvorsorgezulagen, soweit diese nicht<br />

rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />

verbraucht wurden, sowie von der Höhe des gebildeten<br />

Versorgungskapitals ab.<br />

(3) Mit den Beitragsteilen für den Grundbaustein erwirbt<br />

der Pensionsfonds zunächst Anteileinheiten an den Abteilungen<br />

des Sicherungsvermögens. Jeweils monatlich<br />

werden dann die vorgesehenen Kosten durch den Verkauf<br />

der Anteileinheiten gedeckt. Diese Anteileinheiten an<br />

den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden in<br />

dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der auf eine<br />

Abteilung entfallenden Anteileinheiten am Gesamtwert<br />

der Versorgung entspricht. Maßgeblich für den Verkauf<br />

von Anteileinheiten ist der Anteilswert des ersten Tages<br />

eines Monats, der ein Bankarbeitstag ist.<br />

Die von der Höhe des gebildeten Versorgungskapitals<br />

abhängigen Kosten werden dem Anlagevermögen der<br />

betreffenden Abteilungen des Sicherungsvermögens entnommen.<br />

(4) Ab Rentenbeginn hängen die berechneten Kosten<br />

von der Höhe der Rente ab.<br />

(5) Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und<br />

in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufes kalkuliert.<br />

Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />

dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />

zu einem von den derzeitigen Planungen<br />

abweichenden Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />

sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />

Verhältnisse anzupassen. Über eine solche<br />

Neufestsetzung wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />

§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, vom Vertragspartner veranlassten<br />

Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />

verursacht wird, kann der Pensionsfonds - soweit nichts<br />

anderes vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich<br />

entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />

gesondert in Rechnung stellen.<br />

Dies gilt bei:<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für die Versorgungsbescheinigung<br />

oder von Abschriften der Versorgungsbescheinigung<br />

- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Einholung einer individuellen Erklärung zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht<br />

(2) Falls der Vertragspartner die Beiträge aus einem Ort<br />

oder der Pensionsfonds eine Leistung in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />

übermittelt, ist der Pensionsfonds berechtigt, für jede<br />

Zahlung ein Entgelt von bis zu 10 € in Rechnung zu stellen.<br />

Das Entgelt kann vom Pensionsfonds nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft geändert werden.<br />

§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus<br />

den Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />

bevollmächtigt wurde?<br />

Ist zwischen Vertragspartner (gem. § 1 Abs. 1) und Pensionsfonds<br />

vereinbart, dass der Pensionsfonds die Finanzierung<br />

der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10<br />

Betriebsrentengesetz übernimmt, so gilt:<br />

- In der Anwartschaftsphase werden diese Kosten für<br />

jedes einzelne Versorgungsverhältnis durch den monatlichen<br />

Verkauf von Anteileinheiten gedeckt, soweit<br />

die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 2 nicht berührt ist<br />

und die Beiträge für den biometrischen Risikoausgleich<br />

geleistet werden können. Diese Anteileinheiten<br />

an den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden<br />

in dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der<br />

8<br />

25


26<br />

auf eine Abteilung des Sicherungsvermögens entfallenden<br />

Anteileinheiten am Gesamtwert der Versorgung<br />

entspricht.<br />

Die monatlichen Entnahmen werden vom Pensionsfonds<br />

in angemessener Höhe festgesetzt. Die Höhe<br />

orientiert sich an der Bemessungsgrundlage für die<br />

Insolvenzsicherung, dem letzten bekannten (endgültigen)<br />

Beitragssatz sowie dem zu erwartenden Beitragssatz<br />

des Pensions-Sicherungs-Vereins auf<br />

Gegenseitigkeit (PSVaG).<br />

Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />

Anteilswert des ersten Tages eines Monats, der ein<br />

Bankarbeitstag ist.<br />

- In der Rentenphase wird der Überschuss unter Berücksichtigung<br />

dieser Kosten festgelegt. Die zusätzliche<br />

beitragsfreie Rente vermindert sich dadurch. Sofern<br />

Auszahlung der Überschussanteile gemäß § 4<br />

Abs. 2 (e) vereinbart wurde, vermindert sich die bare<br />

Auszahlung der Überschussanteile. Die Höhe der sich<br />

aus dem bei Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 2 zur Verfügung<br />

stehenden Versorgungskapital ergebenden<br />

Rente bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge<br />

und Erträge der Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase?<br />

(1) Soweit die Beiträge nicht rechnungsmäßig für einen<br />

biometrischen Risikoausgleich verwendet werden, erwirbt<br />

der Pensionsfonds Anteileinheiten an den Abteilungen des<br />

Sicherungsvermögens entsprechend der vom Vertragspartner<br />

gewählten Aufteilung und führt sie dadurch dem<br />

Versorgungsverhältnis zu. Bei der Umrechnung von Beitragsteilen<br />

in Anteileinheiten wird der Anteilswert des ersten,<br />

spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />

gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt; die Umrechnung<br />

erfolgt jedoch nicht vor Fälligkeit der Beiträge.<br />

Die in die Beiträge eingerechneten Kosten werden gemäß<br />

§ 15 Abs. 3 dem Anlagevermögen entnommen.<br />

(2) Erträge auf die in einer Abteilung des Sicherungsvermögens<br />

gehaltenen Kapitalanlagen erhöhen den Anteilswert.<br />

§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />

des Versorgungsberechtigten?<br />

(1) Mit den Altersvorsorgezulagen des Versorgungsberechtigten<br />

erwirbt der Pensionsfonds, soweit sie nicht zur<br />

Deckung von Kosten oder nicht rechnungsmäßig für<br />

einen biometrischen Risikoausgleich verwendet werden,<br />

entsprechend der gewählten Aufteilung Anteileinheiten<br />

an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />

Beim Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />

ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />

gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Altersvorsorgezulage<br />

des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds<br />

folgt.<br />

Die Altersvorsorgezulagen erhöhen die Mindestleistung im<br />

Sinne des § 2 Abs. 2.<br />

(2) Die Altersvorsorgezulagen werden dem Versorgungsverhältnis<br />

nach dem modifizierten Anbieterverfahren (gem.<br />

§§ 89 – 92 EStG) zugeführt.<br />

§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />

geleistet werden?<br />

(1) Der Vertragspartner kann einmalig für das laufende<br />

Kalenderjahr eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf<br />

zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen.<br />

Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die<br />

Zuzahlung beim Pensionsfonds eingeht. Bei dem Erwerb<br />

von Anteileinheiten aus Beitragsteilen wird der Anteilswert<br />

des ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages<br />

zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt.<br />

(2) Der Vertragspartner kann auch einmal jährlich den<br />

vereinbarten Beitrag erhöhen. Die Erhöhung soll zusammen<br />

mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlichen geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen.<br />

(3) Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung<br />

erhöht sich der Betrag, mit dem der Pensionsfonds Anteileinheiten<br />

entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />

Aufteilung erwirbt, soweit der Betrag nicht zur Deckung<br />

der Kosten vorgesehen ist oder rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wird.<br />

Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und damit auf<br />

die Höhe der Rente aus.<br />

Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer<br />

Erhöhung der für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />

stehenden Mindestleistung gemäß § 2 um die Zuzahlung<br />

bzw. die zugeführten Erhöhungsbeiträge, soweit sie nicht<br />

rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />

verbraucht werden.<br />

§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />

gestellt werden?<br />

Der Vertragspartner kann schriftlich verlangen, zum Ende<br />

eines Beitragszahlungsabschnitts von der Beitragszahlungspflicht<br />

befreit zu werden. Die Beitragsfreistellung kann<br />

der Vertragspartner zeitlich bis zu 3 Jahren gemäß § 23<br />

befristen. Der Pensionsfonds informiert den Vertragspartner<br />

rechtzeitig vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über<br />

die Wiederaufnahme der Beitragszahlung und über die<br />

Möglichkeiten zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

(1) Änderungen durch die Beitragsfreistellung<br />

Verlangt der Vertragspartner Beitragsfreistellung, wird<br />

durch die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />

das Versorgungskapital um einen Abzug gemäß<br />

§ 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG für erhöhte<br />

Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 50 EUR<br />

gekürzt. Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen<br />

auf den übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten aus.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />

auch innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Für die Entnahme des Abzugs aus den einzelnen Abteilungen<br />

des Sicherungsvermögens ist deren Verhältnis, wie es<br />

9


dem Wert der auf eine Abteilung entfallenden Anteileinheiten<br />

am gesamten Wert der Anteileinheiten entspricht, maßgebend.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten<br />

ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />

Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung<br />

nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt<br />

die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem Wert, der bei<br />

Eingang des Antrages auf Beitragsfreistellung bekannt ist.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses ist<br />

mit Nachteilen verbunden. Während der Anwartschaftsphase<br />

stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten<br />

Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente<br />

zur Verfügung, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie<br />

Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert<br />

werden müssen. Nähere Informationen zur beitragsfreien<br />

Garantierente können der Versorgungsbescheinigung<br />

entnommen werden.<br />

§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />

werden?<br />

Der Vertragspartner kann das einzelne Versorgungsverhältnis<br />

vor Rentenbeginn jederzeit zum Monatsende<br />

schriftlich kündigen.<br />

(1) Folgen der Kündigung für das Versorgungsverhältnis<br />

a) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />

gilt:<br />

Der Pensionsfonds zahlt zum Kündigungstermin - soweit<br />

vorhanden - den Kündigungswert, sofern einer Auszahlung<br />

nicht die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes entgegenstehen.<br />

Der Kündigungswert wird nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik als Wert der Anteileinheiten<br />

der Versorgung zum Stichtag berechnet. Er hat<br />

mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />

der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten<br />

auf die ersten fünf Versorgungsjahre, höchstens<br />

jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt. Stichtag für<br />

die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten ist der fünftletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem Termin der Kündigung. Geht<br />

die Kündigung nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei<br />

uns ein, erfolgt die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem<br />

Wert, der bei Eingang der Kündigung bekannt ist.<br />

b) Von dem in Abs. 1 a berechneten Betrag nimmt der<br />

Pensionsfonds einen Abzug gem. §169 Abs. 5 VVG vor.<br />

Der Abzug beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />

Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen<br />

auf den übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten<br />

aus.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der<br />

Abzug innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Der so bestimmte Kündigungswert vermindert sich noch um<br />

rückständige Beiträge.<br />

c) Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />

Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

auf diesen übertragen und kündigt der Versorgungsberechtigte<br />

das Versorgungsverhältnis, so wird<br />

abweichend von Abs. 1 der während des Arbeitsverhältnisses<br />

finanzierte Teil der Versorgung beitragsfrei gestellt. Die<br />

Rechtsfolgen ergeben sich aus § 21. Für den vom Versorgungsberechtigten<br />

nach dem Ausscheiden finanzierten Teil<br />

der Versorgung gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(2) Nachteile der Kündigung<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

Die Kündigung des Versorgungsverhältnisses ist mit<br />

Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit des Versorgungsverhältnisses<br />

ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten<br />

kein Kündigungswert vorhanden. Der Kündigungswert<br />

kann auch in den Folgejahren unter der<br />

Summe der eingezahlten Beiträge liegen.<br />

§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung<br />

die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />

werden?<br />

(1) Der Vertragspartner kann nach der Beitragsfreistellung<br />

des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung wieder<br />

aufnehmen. Die Garantie gemäß § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Ist ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />

gelten folgende Einschränkungen:<br />

(a) Der Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten<br />

nach der Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />

die Beitragszahlung in alter Höhe ohne Risikoprüfung wieder<br />

aufnehmen.<br />

Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zum<br />

Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht<br />

berufsunfähig ist.<br />

(b) Der Vertragspartner kann auch nach Ablauf von 6<br />

Monaten, jedoch nur innerhalb von 2 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />

des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung<br />

in alter Höhe wieder aufnehmen.<br />

Ist das Versorgungsverhältnis wegen einer Elternzeit des<br />

Versorgungsberechtigten beitragsfrei gestellt worden, kann<br />

die Frist zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme<br />

der vor der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung<br />

auch mehr als 2 Jahre betragen; die Wiederaufnahme<br />

muss jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Ende der Elternzeit erfolgen.<br />

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

ist, dass die Risikoverhältnisse des Versorgungsberechtigten<br />

zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach<br />

den Annahmegrundsätzen des Pensionsfonds zulassen<br />

würden, ein vergleichbares neues Versorgungsverhältnis<br />

ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />

§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die Versorgung<br />

mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />

Der Pensionsfonds räumt dem Versorgungsberechtigten für<br />

den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit unverfallbaren<br />

Anwartschaften vor dem vereinbarten Beginn<br />

der Rentenzahlung das Recht ein, die Versorgung mit eigenen<br />

Beiträgen über den Vertragspartner fortzuführen,<br />

10<br />

27


28<br />

sofern die Versorgung nicht auf den Versorgungsberechtigten<br />

übertragen wird.<br />

Weiterhin kann dem Versorgungsberechtigten das Recht<br />

eingeräumt werden, bei entgeltlosen Dienstzeiten die Beiträge<br />

zur Versorgung über den Vertragspartner weiterzuzahlen.<br />

Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag<br />

zwischen dem Pensionsfonds und dem Vertragspartner.<br />

§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />

während einer beruflichen Weiterbildung?<br />

(1) Wird das Versorgungsverhältnis vom Versorgungsberechtigten<br />

mit eigenen Beiträgen fortgeführt, gilt: Besteht<br />

das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und wird der<br />

Versorgungsberechtigte arbeitslos, kann er eine zinslose<br />

Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge stundet<br />

der Pensionsfonds, solange der Versorgungsberechtigte<br />

arbeitslos ist, jedoch längstens für ein Jahr. Die Leistungspflicht<br />

des Pensionsfonds bleibt während der Stundung<br />

in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen<br />

in das Sicherungsvermögen erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />

Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stundet<br />

der Pensionsfonds die Beiträge während der gesamten<br />

Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate.<br />

(2) Besteht das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und<br />

befindet sich der Versorgungsberechtigte in Kurzarbeit,<br />

kann der Vertragspartner eine Stundung der Folgebeiträge<br />

verlangen. Die Beiträge stundet der Pensionsfonds, solange<br />

der Versorgungsberechtigte sich in Kurzarbeit befindet,<br />

jedoch längstens für 2 Jahre. Die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />

bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in das Sicherungsvermögen<br />

erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />

Mal gestundet werden.<br />

(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

benötigt der Pensionsfonds einen Bescheid der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit<br />

muss der Versorgungsberechtigte dem Pensionsfonds unverzüglich<br />

anzeigen. Den Wegfall der Kurzarbeit muss der<br />

Vertragspartner dem Pensionsfonds unverzüglich anzeigen.<br />

(4) Die gestundeten Beiträge müssen nach Ablauf des<br />

Stundungszeitraumes in einem Betrag nachentrichtet werden.<br />

Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 18 Absatz<br />

1 entsprechend.<br />

(5) Während der Elternzeit des Versorgungsberechtigten<br />

können die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern für das Versorgungsverhältnis<br />

bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />

gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />

gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch<br />

genommen werden. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />

eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />

Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />

für das Versorgungsverhältnis bereits für mindestens ein<br />

Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal<br />

in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informiert der<br />

Pensionsfonds den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />

der Versorgung möglich?<br />

Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen der Versorgung<br />

sind nicht möglich.<br />

§ 27 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />

beachten?<br />

(1) Werden Leistungen beansprucht, kann der Pensionsfonds<br />

die <strong>Vorlage</strong> eines amtlichen Zeugnisses über den<br />

Tag der Geburt des Versorgungsempfängers verlangen.<br />

(2) Außerdem kann der Pensionsfonds vor jeder Leistung<br />

auf seine Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,<br />

dass der Versorgungsempfänger noch lebt.<br />

(3) Der Tod des Versorgungsberechtigten bzw. des<br />

Versorgungsempfängers ist dem Pensionsfonds unverzüglich<br />

anzuzeigen. Dem Pensionsfonds sind folgende<br />

Unterlagen einzureichen:<br />

- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />

- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über<br />

die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der<br />

Krankheit, die zum Tode des Versorgungsberechtigten<br />

geführt hat.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an den<br />

Pensionsfonds zurückzuzahlen.<br />

(4) Zur Klärung der Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

kann dieser notwendige weitere Nachweise verlangen<br />

und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit<br />

den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der<br />

die Versorgungsleistung beansprucht.<br />

(5) Der Pensionsfonds überweist dem Empfangsberechtigten<br />

seine Leistungen auf dessen Kosten. Bei Überweisungen<br />

in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

trägt der Empfangsberechtigte auch die<br />

damit verbundene Gefahr.<br />

§ 28 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />

Vertragspartners, die sich auf das Versorgungsverhältnis<br />

beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versorgungsverhältnis<br />

betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />

erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />

Versorgungsvertrag vorgesehen ist.<br />

11


§ 29 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />

dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />

Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt<br />

hat?<br />

(1) Hat der Vertragspartner dem Pensionsfonds eine Änderung<br />

seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner<br />

gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Pensionsfonds<br />

bekannte Anschrift unter dem letzten dem Pensionsfonds<br />

bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der<br />

Absendung des Briefes als zugegangen.<br />

(2) Wenn der Vertragspartner für ein Versorgungsverhältnis<br />

die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung angegeben<br />

hat, gilt Absatz 1 bei einer Verlegung der gewerblichen<br />

Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn sich der Vertragspartner für längere Zeit außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sollte er dem<br />

Pensionsfonds, auch in seinem Interesse, eine im Inland<br />

ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, Mitteilungen<br />

des Pensionsfonds für den Vertragspartner entgegenzunehmen<br />

(Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 30 Worüber informiert der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten?<br />

Vor Rentenbeginn erhält der Versorgungsberechtigte jährlich<br />

ab dem 2. Jahr der Versorgung eine Mitteilung, der er<br />

den Wert der Versorgung entnehmen kann. Der Pensionsfonds<br />

wird die Versorgungsberechtigten schriftlich<br />

darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und<br />

ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten<br />

Beiträge berücksichtigt.<br />

Im Übrigen beachtet der Pensionsfonds die Vorschriften in<br />

Abschnitt III der Anlage D zum VAG.<br />

§ 31 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für den Pensionsplan gilt deutsches Recht .<br />

§ 32 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Versorgungsvertrag kann der Vertragspartner<br />

bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz<br />

des Pensionsfonds örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung gilt nicht für<br />

juristische Personen.<br />

(2) Der Pensionsfonds kann Klagen gegen den Vertragspartner<br />

ausschließlich bei dem Gericht erheben, in dessen<br />

Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, kann der Pensionsfonds seine Klagen auch dort<br />

erheben.<br />

(3) Sind der Wohnsitz des Vertragspartners oder sein<br />

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />

für Klagen aus dem Versorgungsverhältnis nach dem Geschäftssitz<br />

des Pensionsfonds. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist und<br />

sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Altersversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions-<br />

FondsRente (Teil A)<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

ZR 2 § 2 Abs. 6 wird ersetzt durch:<br />

"(4) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

zahlt der Pensionsfonds aus dem bei Rentenbeginn<br />

vorhandenen Versorgungskapital abzüglich<br />

bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />

der Leistungen aus der Beteiligung am Überschuss)<br />

eine Rente an die Hinterbliebenen im Sinne des<br />

§ 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten<br />

die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.“<br />

§ 8 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />

verlangen, dass die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

gemäß § 2 Abs. 6 ausgeschlossen und stattdessen<br />

eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Abs. 2<br />

oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

vereinbart wird. Die Hinterbliebenenrente darf die<br />

Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht<br />

überschreiten. Eine Risikoprüfung nimmt der Pensionsfonds<br />

nicht vor.<br />

Für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital<br />

zur Bildung einer Rente gemäß Abs. 2 und 3 zu vereinbaren.<br />

Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a.<br />

vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod<br />

nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen<br />

Beitrags notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

(2) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab<br />

Rentenbeginn garantierter Renten.<br />

(3) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

der zuletzt lebenden Person (Versorgungsberechtigter oder<br />

mitzuversorgende Person) eine Rente aus dem für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente für<br />

die Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />

zuletzt lebende Person erlebt hat.<br />

(4) Für Renten gemäß Abs. 2 und 3 gilt:<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen<br />

von § 2 Abs. 5 entsprechend.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />

12<br />

29


30<br />

PensionsFondsRente E 200<br />

des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der zuletzt<br />

lebenden Person für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter des<br />

bzw. der bezugsberechtigten Hinterbliebenen zum Zeitpunkt<br />

des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

13


Pensionspläne Teil A<br />

• PensionsFondsRente mit<br />

Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

31


32<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung – PensionsFondsRente E198(PFM)<br />

Allgemeines zur Altersversorgung im Rahmen des<br />

Pensionsfonds:<br />

Der Beitragsbezogene Pensionsplan für die Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- PensionsFondsRente setzt sich aus 2 Teilen<br />

zusammen, Teil A und Teil B. Teil A enthält die Allgemeinen<br />

Bestimmungen, Teil B enthält den Versorgungsvertrag,<br />

d. h. den Vertrag zwischen dem Pensionsfonds und demjenigen,<br />

der das Versorgungsverhältnis zugunsten der Versorgungsberechtigten<br />

im Rahmen des Versorgungsvertrages<br />

ursprünglich vereinbart. Der Versorgungsvertrag enthält<br />

individuelle Bestimmungen.<br />

Der gesamte Pensionsplan beinhaltet Regelungen zur<br />

Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung. Diese<br />

Alters- und Hinterbliebenenversorgung kann auch um weitere<br />

Versorgungsbausteine, zum Beispiel einen Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsversorgung erweitert werden. Für<br />

diese weiteren Versorgungsbausteine gelten dann ergänzende<br />

Pensionspläne, die damit Bestandteil des gesamten<br />

Pensionsplans (Teil A und B) werden. Im Verhältnis zu<br />

diesen weiteren Bausteinen gilt die in diesem Pensionsplan<br />

- Teil A und B - beschriebene Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

als Grundbaustein.<br />

Bei diesem Grundbaustein ist obligatorisch ein Zusatzbaustein<br />

für eine Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen. Erlischt dieser Zusatzbaustein oder wird er<br />

ausgeschlossen, tritt der Beitragsbezogene Pensionsplan<br />

zur Altersversorgung E 200 (PF) in Kraft.<br />

Versorgungsberechtigter im Sinne dieses Pensionsplanes<br />

ist derjenige, für den diese Versorgung abgeschlossen<br />

worden ist. Mitzuversorgende Person ist diejenige Person,<br />

für die nach dem Tod des Versorgungsberechtigten eine<br />

Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt werden soll.<br />

Wird ein Versorgungsberechtigter nach seinem Ausscheiden<br />

selbst Vertragspartner und wird sein einzelnes Versorgungsverhältnis<br />

auf ihn übertragen, finden die Regelungen<br />

des Pensionsplans Teil B ab dem Zeitpunkt der Übertragung<br />

für dieses einzelne Versorgungsverhältnis keine Anwendung<br />

mehr.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />

und Abkürzungen<br />

B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />

§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?<br />

§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den Überschüssen<br />

beteiligt?<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit gibt<br />

es?<br />

§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des Todes<br />

nach Rentenbeginn geändert werden?<br />

§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />

§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der Anwartschaftsphase<br />

die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

ändern oder Anteileinheiten umschichten?<br />

§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />

§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />

§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus den<br />

Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />

bevollmächtigt wurde?<br />

§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge und<br />

Erträge der Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase?<br />

§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />

des Versorgungsberechtigten?<br />

§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />

geleistet werden?<br />

§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />

gestellt werden?<br />

§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />

werden?<br />

§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung die<br />

Beitragszahlung wieder aufgenommen werden?<br />

§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die<br />

Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />

§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />

während einer beruflichen Weiterbildung?<br />

§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />

der Versorgung möglich?<br />

§ 27 Was gilt, wenn zusätzliche Versorgungsbausteine<br />

eingeschlossen wurden?<br />

§ 28 Bestehen besondere Anzeigepflichten?<br />

§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

§ 30 Was gilt bei Selbsttötung des Versorgungsberechtigten?<br />

§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />

beachten?<br />

§ 32 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />

Vertragspartners, die sich auf das Versorgungsverhältnis<br />

beziehen?<br />

§ 33 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />

dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />

Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt hat?<br />

§ 34 Worüber informiert der Pensionsfonds den<br />

Versorgungsberechtigten?<br />

§ 35 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 36 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung - Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung - PensionsFondsRente (Teil A)<br />

E-PFM0198Z0 (10)00.09.10 (BPP September 2010) 1


A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />

und Abkürzungen<br />

Anlagestrategie und Anteileinheiten: Im Rahmen der<br />

Altersversorgung können - falls im Versorgungsvertrag<br />

nichts anderes vereinbart wird - unterschiedliche Anlagestrategien<br />

gewählt werden. Jede Anlagestrategie, die bei<br />

der Altersversorgung im Rahmen des Pensionsfonds vereinbart<br />

werden kann, wird innerhalb einer gesonderten<br />

Abteilung des Sicherungsvermögens des Pensionsfonds<br />

realisiert. Diese Abteilungen werden gesondert vom übrigen<br />

Vermögen geführt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit<br />

Beginn der Rentenzahlung werden den Abteilungen die auf<br />

das Versorgungsverhältnis entfallenden Anteileinheiten<br />

entnommen und in eine separate Abteilung des Sicherungsvermögens<br />

überführt; im Falle der Altersrente werden<br />

mindestens die Summe der gezahlten Beiträge und die<br />

dem Pensionsfonds zugeflossenen Altersvorsorgezulagen,<br />

soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen<br />

Risikoausgleich verbraucht wurden, (Mindestleistung) entnommen.<br />

Der Wert der Anteileinheiten eines Versorgungsverhältnisses<br />

wird dadurch ermittelt, dass für jede der beteiligten<br />

Abteilungen des Sicherungsvermögens die Anzahl der<br />

Anteileinheiten, die auf das Versorgungsverhältnis entfallen,<br />

mit dem zu einem bestimmten Bewertungsstichtag<br />

ermittelten Anteilswert multipliziert werden. Dieser Anteilswert<br />

richtet sich nach der Wertentwicklung der in der jeweiligen<br />

Abteilung des Sicherungsvermögens gehaltenen<br />

Vermögensgegenstände und nach dem Barwert der Mindestleistung.<br />

Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase ist die Zeit<br />

vom vereinbarten Versorgungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieses Pensionsplanes<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und in Luxemburg ist.<br />

Deckungsrückstellung: Der Pensionsfonds ist gesetzlich<br />

verpflichtet, für die Forderungen der Vertragspartner Deckungsrückstellungen<br />

zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereit gestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versorgungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versorgungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Regelungen<br />

der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches und der<br />

Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen des Versorgungsverhältnisses<br />

kommen. Für den geänderten Teil des Versorgungsverhältnisses<br />

gelten die dann jeweils maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht der Pensionsfonds<br />

die biometrischen Ausscheideordnungen, wie<br />

z.B. Sterbetafeln, Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und<br />

Pflegefallwahrscheinlichkeiten und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die der Pensionsfonds beim Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />

angesetzt hat<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die der Pensionsfonds am Änderungs-Termin bei<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

neu abzuschließenden Versorgungsverhältnissen<br />

ansetzt.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung kann der Pensionsfonds<br />

nur dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin<br />

für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungsverhältnisse<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

und/oder der offiziellen Stellungnahmen der<br />

Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen<br />

für die Berechnung der Deckungsrückstellung<br />

gelten.<br />

Legt der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen<br />

zugrunde, als er sie bei Vertragsschluss oder bei der<br />

letzten Änderung zugrunde gelegt hat, wird er den Vertragspartner<br />

in der Mitteilung über die Änderung informieren.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der zu versorgenden Person - wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versorgungskapital: Das Versorgungskapital wird nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als<br />

Wert der Anteileinheiten der Altersversorgung errechnet.<br />

Bei der Berechnung wird der Wert der Anteileinheiten zum<br />

jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt.<br />

Abkürzungen:<br />

Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />

Betriebsrentengesetz für das Gesetz zur Verbesserung der<br />

betrieblichen Altersversorgung<br />

BGB für das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

EStG für das Einkommenssteuergesetz<br />

LStDV für die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />

VAG für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />

(Versicherungsaufsichtsgesetz)<br />

VVG für das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)<br />

B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />

(1) Vertragspartner ist derjenige, der das Versorgungsverhältnis<br />

zugunsten eines Versorgungsberechtigten mit<br />

dem Pensionsfonds im Rahmen eines Versorgungsvertrages<br />

vereinbart hat.<br />

(2) Versorgungsberechtigte können die in § 17 Abs. 1<br />

Betriebsrentengesetz oder die in § 1 Abs.1 Satz 1 LStDV<br />

genannten Personen sein. Die Versorgungsberechtigten<br />

bestimmen sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen<br />

des zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und<br />

dem Pensionsfonds abgeschlossenen Versorgungsvertrages.<br />

(3) Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die<br />

Versorgungsberechtigten, denen Versorgungsleistungen<br />

nach diesem Pensionsplan gewährt werden, nach Maßgabe<br />

des Versorgungsvertrages zu melden.<br />

Entsprechendes gilt für alle späteren Veränderungen der<br />

persönlichen oder sonstigen Daten, die Einfluss auf die<br />

Beitragszahlung oder Versorgungsanwartschaften und<br />

Versorgungsansprüche haben, insbesondere hinsichtlich<br />

2<br />

33


34<br />

des Eintritts des Versorgungsfalles und des Wegfalls der<br />

Versorgungsberechtigung.<br />

Soweit die oben genannte Veränderung unmittelbare<br />

Auswirkungen auf den Fortbestand eines eingeschlossenen<br />

Bausteins hat, z.B. weil dieser aufgrund Todes der<br />

mitzuversorgenden Person nach den Bausteinregelungen<br />

erlischt, so treten die Auswirkungen auf den Fortbestand<br />

des Bausteins unabhängig von der Meldung ein. Im Falle<br />

einer verspäteten Meldung besteht kein Anspruch auf<br />

Rückerstattung der geleisteten Beiträge.<br />

Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />

Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf ihn übertragen,<br />

so wird er für dieses Vertragspartner.<br />

§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Beginn der Rente zur Altersversorgung, zahlt der Pensionsfonds<br />

eine ab Rentenbeginn garantierte Rente,<br />

solange der Versorgungsberechtigte lebt. Die Rente wird<br />

monatlich, jeweils am ersten Bankarbeitstag eines Monats<br />

gezahlt.<br />

Rentenzahlungen für die Rente zur Altersversorgung<br />

erfolgen keinesfalls, bevor der Versorgungsberechtigte<br />

das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />

(2) Die Höhe der Rente zur Altersversorgung ergibt sich<br />

aus dem zum Ende der Anwartschaftsphase planmäßig<br />

zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage<br />

der gezahlten Beiträge, der zugeflossenen Altersvorsorgezulagen<br />

und der daraus erzielten Erträge, ggf. abzüglich<br />

der für die Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung<br />

verbrauchten Beträge (siehe § 17) sowie dem in der<br />

Versorgungsbescheinigung genannten Rentenfaktor. Zu<br />

Beginn der Rentenzahlung stehen jedoch mindestens die<br />

bis dahin gezahlten Beiträge und die dem Pensionsfonds<br />

zugeflossenen Altersvorsorgezulagen für die Bildung der<br />

Rente zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden<br />

(Mindestleistung).<br />

Da die Wertentwicklung der Kapitalanlagen nicht vorauszusehen<br />

ist, kann der Pensionsfonds die Höhe des Versorgungskapitals<br />

vor Beginn der Rentenzahlung nicht<br />

garantieren. Es besteht die Chance, insbesondere bei<br />

Kurssteigerungen der in den entsprechenden Abteilungen<br />

des Sicherungsvermögens gehaltenen Wertpapiere einen<br />

Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs<br />

aber auch zu einer Wertminderung kommen.<br />

Das bedeutet, dass die Rente je nach Kursentwicklung<br />

der Wertpapiere höher oder niedriger ausfallen wird.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Versorgungskapitals zum<br />

Ende der Anwartschaftsphase ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />

vor Beginn der Rentenphase.<br />

(3) Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Rente zur Altersversorgung,<br />

ggf. unter Berücksichtigung einer eingeschlossenen<br />

Hinterbliebenenversorgung und/oder Waisenrente<br />

ab Rentenbeginn, gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die - basierend auf dem Höchstrechnungszins gemäß<br />

der im Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsverhältnisses<br />

aktuellen Fassung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung<br />

und den Annahmen der Lebenserwartungen<br />

nach der Sterbetafel AZ 2006 R - für je<br />

10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung<br />

stehenden Kapitals gezahlt wird.<br />

Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />

nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartungen<br />

der Versorgungsberechtigten oder die der ggf. mitzuversorgenden<br />

Personen sich so stark erhöhen oder die<br />

Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so<br />

stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen<br />

voraussichtlich nicht mehr ausreichen,<br />

um die Rentenzahlungen des Pensionsfonds auf Dauer<br />

zu sichern, ist der Pensionsfonds berechtigt, die Rente<br />

gemäß Rentenzahlungsweise für je 10.000 € des nach<br />

Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals<br />

so weit herabzusetzen, dass der Pensionsfonds die Rentenzahlung<br />

bis zum Tode des Versorgungsberechtigten<br />

garantieren kann. Zu diesem Zweck kann der Pensionsfonds<br />

für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />

- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />

die Sterbetafel<br />

- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen:<br />

den Rechnungszins<br />

anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />

der Deutschen Aktuarvereinigung e.V.<br />

(DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />

der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende<br />

Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht<br />

dem Pensionsfonds nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

zu; der Pensionsfonds darf es nur mit Zustimmung<br />

eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen<br />

und sonstigen Voraussetzungen zu<br />

überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat.<br />

Über die Höhe des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds<br />

den Versorgungsberechtigten und den Vertragspartner<br />

unverzüglich informieren.<br />

Dem Rentenfaktor liegen auch Annahmen über den Verlauf<br />

der Kosten im Rentenbezug zugrunde. Die Kosten<br />

sind mit angemessener Vorsicht und in Erwartung eines<br />

kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert. Trotzdem kann der<br />

Pensionsfonds nicht ausschließen, dass besondere, zur<br />

Zeit nicht absehbare Entwicklungen zu einer von den<br />

derzeitigen Planungen abweichenden Kostensituation<br />

führen. In diesem Fall behält sich der Pensionsfonds das<br />

Recht vor, den Rentenfaktor und damit die Rente gemäß<br />

Rentenzahlungsweise je 10.000 € des nach Abs. 2 zur<br />

Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals an die<br />

tatsächlichen Kostenverhältnisse anzupassen. Dieses<br />

Recht steht dem Pensionsfonds nur vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn zu. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors<br />

wird der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten<br />

und den Vertragspartner 3 Monate im Voraus in<br />

Kenntnis setzen.<br />

(4) Wenn die ab Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

garantierte monatliche Rente weniger als 50 € beträgt,<br />

kann der Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Zahlung<br />

zusammenfassen.<br />

(5) Bei gleichzeitigem Tod des Versorgungsberechtigten<br />

und der mitzuversorgenden Person in der Anwartschaftsphase<br />

- wobei als gleichzeitiger Tod auch gilt, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte oder die mitzuversorgende Person<br />

nicht später als 3 Monate nach dem Monatsersten<br />

stirbt, der dem Tod der zuerst sterbenden Person folgt -<br />

zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />

eine Rente. Diese Rente zahlt der Pensionsfonds<br />

für jedes im Todeszeitpunkt bereits geborene Kind<br />

des Versorgungsberechtigten im Sinne des § 32 Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandtes Kind des Versorgungsberechtigten),<br />

soweit es die Anforderungen des<br />

3


§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und<br />

auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />

sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Versorgungsberechtigten<br />

stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder<br />

Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

nur des Ehegatten, des Partners der eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten des<br />

Versorgungsberechtigten sind und diese Personen<br />

ebenfalls im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />

leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />

Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />

Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem vorhandenen<br />

Versorgungskapital nach den für die Ermittlungen der<br />

Rente gemäß Abs. 2 maßgebenden Tarifregelungen. Ist<br />

eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen, wird für<br />

jedes Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />

eine Rente in gleicher Höhe ermittelt.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente an Waisen zu den<br />

gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente zur<br />

Altersversorgung vereinbart waren, erstmals zu dem<br />

Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />

folgt.<br />

Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals<br />

werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten<br />

mit dem Wert zum Eingang der<br />

Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen.<br />

(6) Ist keine Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen und ist eine Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn vereinbart, zahlt der Pensionsfonds bei<br />

Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich bereits<br />

gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die<br />

Hinterbliebenen im Sinne des § 3 Abs. 1. Bezüglich der<br />

Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen von<br />

Abs. 5 entsprechend.<br />

§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?<br />

Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen zur Altersversorgung<br />

bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Versorgungsberechtigten.<br />

Werden nach dem Tod des Versorgungsberechtigten Leistungen<br />

fällig, erbringt der Pensionsfonds diese<br />

- an den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder an<br />

den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />

Partner;<br />

- falls nicht vorhanden, an die Kinder des Versorgungsberechtigten<br />

und diesen gem. § 2 Abs. 5 gleich gestellten<br />

Kinder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5;<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />

Lebensgefährten des Versorgungsberechtigten.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />

mit seinem Lebensgefährten im<br />

Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.<br />

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses<br />

Pensionsplans ist gegeben, wenn zwei miteinander<br />

nicht verheiratete Personen, zwischen denen die<br />

Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes<br />

Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

leben;<br />

- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer<br />

nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung<br />

ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />

mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens des<br />

Versorgungsberechtigten in einer gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnerschaft lebt.<br />

Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist<br />

nur dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />

die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />

Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />

Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben;<br />

- falls nicht vorhanden, Enkelkinder des Versorgungsberechtigten,<br />

wenn sie auf Dauer im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />

aufgenommen und versorgt<br />

werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3<br />

und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben.<br />

Die für den Lebensgefährten / nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />

zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Erklärungen<br />

zugegangen sein.<br />

Die Versorgungsberechtigten bzw. die Anspruchsberechtigten<br />

haben auf die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds<br />

einen Rechtsanspruch, soweit die in den Pensionsplänen<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />

Überschüssen beteiligt?<br />

Entscheidend für den Gesamtertrag des Versorgungsverhältnisses<br />

vor Beginn der Rente zur Altersversorgung ist<br />

allein die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Die Erträge<br />

der in den entsprechenden Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />

gehaltenen Wertpapiere führen zur Erhöhung<br />

der Anteilswerte.<br />

Während der Anwartschaftsphase erfolgt daher für den<br />

Baustein zur Altersversorgung keine Beteiligung an den<br />

Überschüssen.<br />

Bausteine für die Hinterbliebenenversorgung oder die Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

sind grundsätzlich gesondert<br />

am Überschuss beteiligt. Einzelheiten können den entspre-<br />

4<br />

35


36<br />

chenden Paragraphen der jeweiligen Ergänzenden Pensionspläne<br />

entnommen werden.<br />

Die folgenden Ausführungen gelten demnach nur für die<br />

Phase ab Beginn der Rente zur Altersversorgung.<br />

Der Pensionsfonds beteiligt die Versorgungsverhältnisse<br />

an den Überschüssen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

und jährlich im Rahmen seines Jahresabschlusses<br />

ermittelt werden.<br />

Die Höhe der Beteiligung am Überschuss hängt vor allem<br />

von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf<br />

und den Kosten ab. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Die Höhe der<br />

künftigen Beteiligung am Überschuss kann der Pensionsfonds<br />

daher nicht garantieren.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung am<br />

Überschuss<br />

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den<br />

Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen<br />

derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 1 der Verordnung<br />

über die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds<br />

für künftige Versorgungsleistungen vorgesehen<br />

sind, erhalten die Versorgungsverhältnisse insgesamt<br />

mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />

Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />

Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die<br />

danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwendet<br />

der Pensionsfonds für die Beteiligung am Überschuss.<br />

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das<br />

Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle)<br />

oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen)<br />

günstiger entwickeln als bei der ursprünglichen<br />

Kalkulation angenommen wurde. Auch von diesen<br />

Überschüssen erhalten die Versorgungsverhältnisse<br />

mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der<br />

Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung genannten<br />

Prozentsatz.<br />

In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />

mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde<br />

gekürzt werden (§3 Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung).<br />

b) Die einzelnen Versorgungsverhältnisse tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Der Pensionsfonds hat<br />

deshalb vergleichbare Versorgungsverhältnisse zu Gruppen<br />

zusammengefasst. Überschussgruppen werden<br />

gebildet, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen.<br />

Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten,<br />

z. B. den Rentenbeginn. Der Überschuss für die<br />

Versorgungsverhältnisse wird auf die Gruppen entstehungsgerecht<br />

verteilt.<br />

Den auf die Versorgungsverhältnisse entfallenden Teil<br />

des Überschusses führt der Pensionsfonds der Rückstellung<br />

für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in<br />

Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den<br />

überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen zugeteilt<br />

wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen<br />

im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />

nur für die Überschussbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />

verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds<br />

ausnahmsweise die Rückstellung in Ausnahmefällen<br />

einsetzen, um im Interesse der Versorgungsberechtigten<br />

einen Notstand abzuwenden.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung des<br />

einzelnen Versorgungsverhältnisses am Überschuss<br />

a) Zu welcher Gruppe ein Versorgungsverhältnis gehört,<br />

kann der jeweiligen Versorgungsbescheinigung entnommen<br />

werden. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligt<br />

der Pensionsfonds das Versorgungsverhältnis an den<br />

erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im<br />

Rentenbezug).<br />

Der Pensionsfonds veröffentlicht die Überschussanteilsätze<br />

im Geschäftsbericht.<br />

b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />

Alter des Versorgungsberechtigten und von der Höhe der<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente ab. Sie werden nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

c) Der Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />

eine Überschussrente. Sie besteht aus<br />

einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />

sowie einer Erhöhung der bisher erreichten Rente<br />

zur Altersversorgung.<br />

Ist zu Beginn der Altersrente eine Hinterbliebenenrente<br />

gemäß § 8 Abs. 1 eingeschlossen, enthält die Überschussrente<br />

auch eine Hinterbliebenenrente.<br />

Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />

1 Jahr nach Rentenbeginn.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />

Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />

höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />

erfolgen. Der Pensionsfonds informiert den Versorgungsberechtigten<br />

bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder<br />

später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten<br />

zusätzlichen beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />

d) Sofern eine Zusatzrente vereinbart wurde, gilt anstelle<br />

des Unterabsatzes c) Folgendes: Der Pensionsfonds<br />

finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen jährlich<br />

zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />

Altersversorgung und, falls zu Rentenbeginn ein Baustein<br />

Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />

Die jeweiligen Zusatzleistungen sind wie<br />

die Versorgungsleistung selbst durch beitragsfreie<br />

Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />

e) Sofern Auszahlung der Überschussanteile vereinbart<br />

wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />

Pensionsfonds zahlt die jährlichen Überschussanteile bar<br />

zusammen mit der Rente zur Altersversorgung entsprechend<br />

deren Zahlungsweise aus, erstmals zum ersten<br />

Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />

f) Sofern eine kombinierte Überschussrente vereinbart<br />

wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />

Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />

eine kombinierte Überschussrente. Sie besteht<br />

aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />

sowie einer Erhöhung der bisher erreichten<br />

Rente zur Altersversorgung. Ist zu Beginn der Rente zur<br />

Altersversorgung ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />

enthält die kombinierte Überschussrente<br />

5


auch eine Hinterbliebenenrente. Die jährliche Erhöhung<br />

der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der<br />

Rentenzahlung.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als<br />

auch eine Kürzung der kombinierten Überschussrente<br />

möglich. Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die<br />

zu Rentenbeginn garantierte Rente erfolgen. Der Pensionsfonds<br />

informiert den Versorgungsberechtigten bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />

gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ein Anspruch auf eine<br />

Rente, kann der bezugsberechtigte Hinterbliebene im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1 vor Auszahlung des ersten Betrages<br />

der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod<br />

des Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung in<br />

Höhe des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden<br />

Kapitals wählen. Mit deren Auszahlung erlischt<br />

der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder im<br />

Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. Enkelkinder bezugsberechtigte<br />

Hinterbliebene im Sinne des § 3 Abs. 1, steht jedem dieser<br />

Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />

Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />

Jahre vorgezogen werden.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet<br />

haben.<br />

- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />

gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />

zugrunde gelegt.<br />

Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />

- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />

- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />

sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente zur<br />

Altersversorgung nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

- Eingeschlossene Bausteine Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn und zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen<br />

Rentenbeginns. Wird zu diesem Zeitpunkt eine Be-<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

rufsunfähigkeitsrente gezahlt, bleibt diese jedoch<br />

unberührt.<br />

- Bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn oder Waisenrente ab<br />

Rentenbeginn verringert sich die Rente aus diesem<br />

Baustein so, dass sie im gleichen Verhältnis zur<br />

Rente zur Altersversorgung steht wie vor dem Vorziehen.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />

informieren.<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

Zum vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

hat der Vertragspartner das Recht, die Anwartschaftsphase<br />

zu verlängern. Der Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit<br />

vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />

Rentenbeginn, wird als zusätzliche Anwartschaftsphase<br />

bezeichnet.<br />

Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />

- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />

höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />

Jahre erreicht haben.<br />

Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

kann sich dadurch vermindern.<br />

Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />

die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />

erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />

Höhe der Rente.<br />

In der zusätzlichen Anwartschaftsphase gilt bei Tod des<br />

Versorgungsberechtigten:<br />

- Ist keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, entfällt die Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn und der Pensionsfonds zahlt bei Tod<br />

des Versorgungsberechtigten in der zusätzlichen<br />

Anwartschaftsphase eine Rente aus dem Versorgungskapital.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente,<br />

solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 3 lebt.<br />

Sind versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />

des § 3 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlt der Pensionsfonds<br />

eine Rente in gleicher Höhe an jedes<br />

versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />

die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt<br />

sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich jeweils<br />

am ersten Bankarbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />

Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der<br />

Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung<br />

zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des<br />

zur Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags<br />

und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten.<br />

Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

6<br />

37


38<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der<br />

achtletzte Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen<br />

Rentenbeginn zugrunde gelegt.<br />

- Ist eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn eingeschlossen,<br />

wird die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

in veränderter Höhe fortgeführt. Die Beiträge<br />

für die fortgeführte Hinterbliebenenrente werden<br />

monatlich durch den Verkauf von auf die Versorgung<br />

entfallenden Anteileinheiten gedeckt. Die<br />

Höhe der Hinterbliebenenrente sowie der Beiträge<br />

richtet sich nach den dafür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner die Rentenhöhe mit, bevor der Vertragspartner<br />

den Beginn der Rente für die Altersvorsorge<br />

aufschiebt.<br />

Ist ein Versorgungsbaustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

eingeschlossen, so wird dieser nicht aufgeschoben.<br />

Wird das Versorgungsverhältnis in der verlängerten Anwartschaftsphase<br />

gekündigt, zahlt der Pensionsfonds den<br />

gemäß § 22 berechneten Kündigungswert.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds<br />

dem Vertragspartner die Änderungen mit.<br />

Nach Aufschieben des Rentenbeginns kann der Rentenbeginn<br />

wieder vorgezogen werden. Es gilt Abs. 1 sinngemäß,<br />

die dort genannte Frist von 3 Monaten muss jedoch nicht<br />

eingehalten werden.<br />

§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />

gibt es?<br />

(1) Der Vertragspartner kann zum Rentenbeginn bis zu 30<br />

% des bei Rentenbeginn erreichten Versorgungskapitals<br />

auszahlen lassen.<br />

(2) Der Antrag auf Teilauszahlung muss mindestens 3<br />

Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt werden.<br />

(3) Durch die Auszahlung des Teilkapitalbetrags verringert<br />

sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

(4) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />

(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Beginn der Rente zur Altersversorgung, kann der Vertragspartner<br />

zum Rentenbeginn verlangen, dass eine Hinterbliebenenversorgung<br />

ab Rentenbeginn eingeschlossen oder<br />

eine bereits eingeschlossene erhöht wird. Die Hinterbliebenenrente<br />

darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente zur<br />

Altersversorgung nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />

nimmt der Pensionsfonds nicht vor.<br />

Es gelten die für die Rente zur Altersversorgung bzw. die<br />

für die Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt der Änderung<br />

maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn.<br />

Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermin-<br />

dert sich der Rentenfaktor. Damit verringert sich die Höhe<br />

der Rente zur Altersversorgung.<br />

(2) Falls kein Baustein Hinterbliebenenversorgung ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen ist, kann eine vereinbarte<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn für die Rente zur<br />

Altersversorgung erhöht bzw. vermindert werden. Es gelten<br />

Beschränkungen, die u.a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />

Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds die Beschränkungen<br />

mit.<br />

Bei einer Erhöhung der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

sinkt in der Regel der Rentenfaktor.<br />

Die Änderungen müssen spätestens 3 Monate vor dem<br />

vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung durch<br />

den Vertragspartner beantragt werden.<br />

§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />

(1) Für die Anlage des Versorgungskapitals werden - je<br />

nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner - eine oder<br />

mehrere Anlagestrategien (Abteilungen des Sicherungsvermögens)<br />

angeboten. In jeder Strategie wird ein dynamisches<br />

Risikosteuerungssystem verfolgt, das zur Sicherstellung<br />

des Kapitalerhalts einen Teil der Kapitalanlagen in<br />

eine auf Werterhaltung ausgerichtete Anlage (Sicherungsteil)<br />

und den restlichen Teil in eine breit gestreute, auf<br />

Rendite ausgerichtete Anlage (Ertragsteil) investiert.<br />

(2) Für jede Strategie ist ein vorab definiertes Ablaufmanagement<br />

vorgesehen. Das Ablaufmanagement dient der<br />

Werterhaltung der erreichten Erträge. Der Vertragspartner<br />

kann jedoch, sofern keine anderweitige Festlegung im<br />

Versorgungsvertrag getroffen ist, auf schriftlichen Antrag<br />

vor Beginn des Ablaufmanagements dem geplanten Ablaufmanagement<br />

widersprechen.<br />

(3) In der Rentenphase orientiert sich die Kapitalanlage an<br />

den übernommenen Risiken oder findet im Wege der Rückdeckung<br />

bei einem Lebensversicherungsunternehmen<br />

statt.<br />

(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, das über den Barwert<br />

der Mindestleistung für alle Versorgungsberechtigten<br />

hinausgehende Kapital zur Abwendung eines finanziellen<br />

Notstandes zu entnehmen.<br />

§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der Anwartschaftsphase<br />

die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

ändern oder Anteileinheiten umschichten?<br />

Stehen für ein Versorgungsverhältnis mehrere Anlagestrategien<br />

zur Verfügung, so gilt:<br />

(1) Der Vertragspartner entscheidet sich bei Begründung<br />

des jeweiligen Versorgungsverhältnisses für eine der angebotenen<br />

Anlagestrategien. Er kann die Aufteilung der<br />

zukünftigen Anlagebeträge auf die Anlagestrategien ändern.<br />

Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze<br />

zulässig.<br />

Die Änderung führt der Pensionsfonds spätestens am fünften<br />

Bankarbeitstag durch, der auf den Tag des Eingangs<br />

des schriftlichen Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds<br />

folgt.<br />

(2) Außerdem kann der Vertragspartner einmalig im Jahr<br />

Anteileinheiten neu auf die Anlagestrategien verteilen (Umschichtung).<br />

7


Für die Ermittlung des Wertes der umzuschichtenden Anteileinheiten<br />

wird spätestens der fünfte Bankarbeitstag<br />

zugrunde gelegt, der auf den Eingang des schriftlichen<br />

Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds folgt.<br />

Wünscht der Vertragspartner die Umschichtung zu einem<br />

bestimmten Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung<br />

spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem gewünschten<br />

Termin beim Pensionsfonds eingehen.<br />

(3) Der Vertragspartner kann die Neuaufteilung der zukünftigen<br />

Anlagebeträge auf die Anlagestrategien nach<br />

Abs. 1 oder die Umschichtung nach Abs. 2 frühestens<br />

1 Jahr nach Begründung des jeweiligen Versorgungsverhältnisses<br />

verlangen.<br />

(4) Nach Beginn des Ablaufmanagements gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 ist eine Umschichtung des Versorgungskapitals<br />

oder eine Neuaufteilung zukünftiger Anlagebeträge<br />

gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr möglich.<br />

§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />

Die Leistungspflicht des Pensionsfonds beginnt, wenn der<br />

erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />

der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />

in die Versorgung durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung<br />

bestätigt hat. Vor dem in der Versorgungsbescheinigung<br />

angegebenen Beginn der Versorgung<br />

besteht jedoch noch keine Leistungspflicht.<br />

§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Der Vertragspartner hat für das Versorgungsverhältnis<br />

laufende Beiträge für jede Versorgungsperiode zu entrichten.<br />

Die Versorgungsperiode beträgt entsprechend der<br />

vereinbarten und in der Versorgungsbescheinigung angegebenen<br />

Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein<br />

halbes Jahr oder ein Jahr.<br />

(2) Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis ist<br />

unverzüglich nach Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />

in die Versorgung zu zahlen, nicht jedoch vor dem in der<br />

Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung.<br />

Die Folgebeiträge werden jeweils am Monatsersten<br />

der vereinbarten Versorgungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Vertragspartner<br />

bei Fälligkeit unverzüglich alles tut, damit der Beitrag<br />

beim Pensionsfonds eingeht.<br />

Hat der Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt<br />

(Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag am Fälligkeitstag vom Pensionsfonds<br />

eingezogen werden kann und der Vertragspartner einer<br />

berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Pensionsfonds<br />

den fälligen Beitrag nicht einziehen und hat der<br />

Vertragspartner dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt,<br />

nachdem der Pensionsfonds den Vertragspartner in Textform<br />

zur Zahlung aufgefordert hat.<br />

Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Gefahr und auf<br />

Kosten des Vertragspartners.<br />

§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

(1) Der Beginn der Leistungspflicht ist von der rechtzeitigen<br />

Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig. Zahlt der<br />

Vertragspartner den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />

die Leistungspflicht des Pensionsfonds daher erst ab<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner den Beitrag<br />

zahlt. Bei Leistungsfällen, die in der Zwischenzeit eintreten,<br />

ist der Pensionsfonds nicht zur Leistung verpflichtet. Die<br />

Leistungspflicht des Pensionsfonds bleibt bestehen, wenn<br />

der Vertragspartner nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

Auf die Leistungsfreiheit kann sich der Pensionsfonds nur<br />

berufen, wenn er den Vertragspartner durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />

in der Versorgungsbescheinigung auf diese Rechtsfolge<br />

der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.<br />

(2) Zahlt der Vertragspartner den ersten Beitrag nicht<br />

rechtzeitig, kann der Pensionsfonds vom Vertrag zurücktreten,<br />

solange der Vertragspartner die Zahlung nicht bewirkt<br />

hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner<br />

nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird?<br />

(1) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig, gerät er ohne weitere Zahlungsaufforderung in<br />

Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund<br />

eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten<br />

hat. Im Verzugsfall ist der Pensionsfonds berechtigt, Ersatz<br />

des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />

verlangen.<br />

(2) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig, kann der Pensionsfonds ihm auf seine Kosten<br />

in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />

muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />

(3) Für Leistungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />

eintreten, entfällt oder vermindert sich der Leistungsumfang,<br />

wenn der Vertragspartner sich bei Eintritt des<br />

Leistungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befindet.<br />

Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen hat.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der<br />

Pensionsfonds den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen, wenn der Vertragspartner sich noch<br />

immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug<br />

befindet. Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den<br />

Vertragspartner bereits mit der Fristsetzung auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Pensionsfonds kann die<br />

Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird<br />

dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn der<br />

Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der<br />

Zahlung in Verzug ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Der Vertragspartner kann den angeforderten Betrag<br />

auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung durch<br />

den Pensionsfonds wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />

kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />

oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden<br />

worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />

erfolgen. Zahlt der Vertragspartner innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />

der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht keine<br />

oder nur eine verminderte Leistungspflicht.<br />

8<br />

39


40<br />

§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

(1) Für den Abschluss des Versorgungsvertrages, die<br />

Begründung der einzelnen Versorgungsverhältnisse, die<br />

Verwaltung sowie die Kapitalanlage entstehen dem Pensionsfonds<br />

Kosten. Diese Kosten sind vom Vertragspartner<br />

zu tragen; sie werden ihm jedoch nicht gesondert in<br />

Rechnung gestellt.<br />

(2) Bis zum Rentenbeginn hängen die dem Vertragspartner<br />

berechneten Kosten von der Höhe des Beitrages<br />

und ggf. den Altersvorsorgezulagen, soweit diese nicht<br />

rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />

verbraucht wurden, sowie von der Höhe des gebildeten<br />

Versorgungskapitals ab.<br />

(3) Mit den Beitragsteilen für den Grundbaustein erwirbt<br />

der Pensionsfonds zunächst Anteileinheiten an den Abteilungen<br />

des Sicherungsvermögens. Jeweils monatlich<br />

werden dann die vorgesehenen Kosten durch den Verkauf<br />

der Anteileinheiten gedeckt. Diese Anteileinheiten an<br />

den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden in<br />

dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der auf eine<br />

Abteilung entfallenden Anteileinheiten am Gesamtwert<br />

der Versorgung entspricht. Maßgeblich für den Verkauf<br />

von Anteileinheiten ist der Anteilswert des ersten Tages<br />

eines Monats, der ein Bankarbeitstag ist.<br />

Die von der Höhe des gebildeten Versorgungskapitals<br />

abhängigen Kosten werden dem Anlagevermögen der<br />

betreffenden Abteilungen des Sicherungsvermögens entnommen.<br />

(4) Ab Rentenbeginn hängen die berechneten Kosten<br />

von der Höhe der Rente ab.<br />

(5) Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und<br />

in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufes kalkuliert.<br />

Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />

dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />

zu einem von den derzeitigen Planungen<br />

abweichenden Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />

sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />

Verhältnisse anzupassen. Über eine solche<br />

Neufestsetzung wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />

§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, vom Vertragspartner veranlassten<br />

Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />

verursacht wird, kann der Pensionsfonds - soweit nichts<br />

anderes vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich<br />

entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />

gesondert in Rechnung stellen.<br />

Dies gilt bei:<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für die Versorgungsbescheinigung<br />

oder von Abschriften der Versorgungsbescheinigung<br />

- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Einholung einer individuellen Erklärung zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht<br />

(2) Falls der Vertragspartner die Beiträge aus einem Ort<br />

oder der Pensionsfonds eine Leistung in einen Ort außer-<br />

halb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />

übermittelt, ist der Pensionsfonds berechtigt, für jede<br />

Zahlung ein Entgelt von bis zu 10 € in Rechnung zu stellen.<br />

Das Entgelt kann vom Pensionsfonds nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft geändert werden.<br />

§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus<br />

den Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />

bevollmächtigt wurde?<br />

Ist zwischen Vertragspartner (gem. § 1 Abs. 1) und Pensionsfonds<br />

vereinbart, dass der Pensionsfonds die Finanzierung<br />

der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10<br />

Betriebsrentengesetz übernimmt, so gilt:<br />

- In der Anwartschaftsphase werden diese Kosten für<br />

jedes einzelne Versorgungsverhältnis durch den monatlichen<br />

Verkauf von Anteileinheiten gedeckt, soweit<br />

die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 2 nicht berührt ist<br />

und die Beiträge für den biometrischen Risikoausgleich<br />

geleistet werden können. Diese Anteileinheiten<br />

an den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden<br />

in dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der<br />

auf eine Abteilung des Sicherungsvermögens entfallenden<br />

Anteileinheiten am Gesamtwert der Versorgung<br />

entspricht.<br />

Die monatlichen Entnahmen werden vom Pensionsfonds<br />

in angemessener Höhe festgesetzt. Die Höhe<br />

orientiert sich an der Bemessungsgrundlage für die<br />

Insolvenzsicherung, dem letzten bekannten (endgültigen)<br />

Beitragssatz sowie dem zu erwartenden Beitragssatz<br />

des Pensions-Sicherungs-Vereins auf<br />

Gegenseitigkeit (PSVaG).<br />

Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />

Anteilswert des ersten Tages eines Monats, der ein<br />

Bankarbeitstag ist.<br />

- In der Rentenphase wird der Überschuss unter Berücksichtigung<br />

dieser Kosten festgelegt. Die zusätzliche<br />

beitragsfreie Rente vermindert sich dadurch.<br />

Sofern Auszahlung der Überschussanteile gemäß<br />

§ 4 Abs. 2 (e) vereinbart wurde, vermindert sich die<br />

bare Auszahlung der Überschussanteile. Die Höhe<br />

der sich aus dem bei Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 2<br />

zur Verfügung stehenden Versorgungskapital ergebenden<br />

Rente bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge<br />

und Erträge der Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase?<br />

(1) Soweit die Beiträge nicht rechnungsmäßig für einen<br />

biometrischen Risikoausgleich verwendet werden, erwirbt<br />

der Pensionsfonds Anteileinheiten an den Abteilungen des<br />

Sicherungsvermögens entsprechend der vom Vertragspartner<br />

gewählten Aufteilung und führt sie dadurch dem<br />

Versorgungsverhältnis zu. Bei der Umrechnung von Beitragsteilen<br />

in Anteileinheiten wird der Anteilswert des ersten,<br />

spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />

gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt; die Umrechnung<br />

erfolgt jedoch nicht vor Fälligkeit der Beiträge.<br />

Die in die Beiträge eingerechneten Kosten werden gemäß<br />

§ 15 Abs. 3 dem Anlagevermögen entnommen.<br />

(2) Erträge auf die in einer Abteilung des Sicherungsvermögens<br />

gehaltenen Kapitalanlagen erhöhen den Anteilswert.<br />

9


§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />

des Versorgungsberechtigten?<br />

(1) Mit den Altersvorsorgezulagen des Versorgungsberechtigten<br />

erwirbt der Pensionsfonds, soweit sie nicht zur<br />

Deckung von Kosten oder nicht rechnungsmäßig für<br />

einen biometrischen Risikoausgleich verwendet werden,<br />

entsprechend der gewählten Aufteilung Anteileinheiten<br />

an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />

Beim Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />

ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />

gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Altersvorsorgezulage<br />

des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds<br />

folgt.<br />

Die Altersvorsorgezulagen erhöhen die Mindestleistung im<br />

Sinne des § 2 Abs. 2.<br />

(2) Die Altersvorsorgezulagen werden dem Versorgungsverhältnis<br />

nach dem modifizierten Anbieterverfahren (gem.<br />

§§ 89 – 92 EStG) zugeführt.<br />

§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />

geleistet werden?<br />

(1) Der Vertragspartner kann einmalig für das laufende<br />

Kalenderjahr eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf<br />

zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen.<br />

Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die<br />

Zuzahlung beim Pensionsfonds eingeht. Bei dem Erwerb<br />

von Anteileinheiten aus Beitragsteilen wird der Anteilswert<br />

des ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages<br />

zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt.<br />

(2) Der Vertragspartner kann auch einmal jährlich den<br />

vereinbarten Beitrag erhöhen. Die Erhöhung soll zusammen<br />

mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlichen geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen.<br />

(3) Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung<br />

erhöht sich der Betrag, mit dem der Pensionsfonds Anteileinheiten<br />

entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />

Aufteilung erwirbt, soweit der Betrag nicht zur<br />

Deckung der Kosten vorgesehen ist oder rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />

wird. Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und<br />

damit auf die Höhe der Rente aus.<br />

Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer<br />

Erhöhung der für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />

stehenden Mindestleistung gemäß § 2 um die Zuzahlung<br />

bzw. die zugeführten Erhöhungsbeiträge, soweit sie nicht<br />

rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />

verbraucht werden.<br />

§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />

gestellt werden?<br />

Der Vertragspartner kann schriftlich verlangen, zum Ende<br />

einer Versorgungsperiode von der Beitragszahlungspflicht<br />

befreit zu werden. Die Beitragsfreistellung kann der Vertragspartner<br />

zeitlich bis zu 3 Jahren gemäß § 23 befristen.<br />

Der Pensionsfonds informiert den Vertragspartner rechtzeitig<br />

vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />

zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

(1) Änderungen durch die Beitragsfreistellung<br />

Verlangt der Vertragspartner Beitragsfreistellung, wird<br />

durch die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />

das Versorgungskapital um einen Abzug gemäß § 165<br />

Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG für erhöhte<br />

Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 50 EUR gekürzt.<br />

Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen auf den<br />

übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten aus. Der<br />

Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />

auch innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Für die Entnahme des Abzugs aus den einzelnen Abteilungen<br />

des Sicherungsvermögens ist deren Verhältnis, wie es<br />

dem Wert der auf eine Abteilung entfallenden Anteileinheiten<br />

am gesamten Wert der Anteileinheiten entspricht, maßgebend.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten<br />

ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />

Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung<br />

nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt<br />

die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem Wert, der bei<br />

Eingang des Antrages auf Beitragsfreistellung bekannt ist.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses ist<br />

mit Nachteilen verbunden. Während der Anwartschaftsphase<br />

stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten<br />

Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente<br />

zur Verfügung, da Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung<br />

finanziert werden müssen. Nähere Informationen<br />

zur beitragsfreien Garantierente können der Versorgungsbescheinigung<br />

entnommen werden.<br />

§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />

werden?<br />

Der Vertragspartner kann das einzelne Versorgungsverhältnis<br />

vor Rentenbeginn jederzeit zum Monatsende<br />

schriftlich kündigen.<br />

(1) Folgen der Kündigung für das Versorgungsverhältnis<br />

a) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />

gilt:<br />

Der Pensionsfonds zahlt zum Kündigungstermin - soweit<br />

vorhanden - den Kündigungswert, sofern einer Auszahlung<br />

nicht die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes entgegenstehen.<br />

Der Kündigungswert wird nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik als Wert der Anteileinheiten<br />

der Versorgung zum Stichtag berechnet. Er hat<br />

mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />

der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten<br />

auf die ersten fünf Versorgungsjahre, höchstens<br />

jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt. Stichtag für<br />

die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten ist der fünftletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem Termin der Kündigung. Geht<br />

10<br />

41


42<br />

die Kündigung nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei<br />

uns ein, erfolgt die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem<br />

Wert, der bei Eingang der Kündigung bekannt ist.<br />

b) Von dem in Abs. 1 a berechneten Betrag nimmt der<br />

Pensionsfonds einen Abzug gem. §169 Abs. 5 VVG vor.<br />

Der Abzug beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />

Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen<br />

auf den übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten<br />

aus.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />

innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Der so bestimmte Kündigungswert vermindert sich noch um<br />

rückständige Beiträge.<br />

c) Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />

Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

auf diesen übertragen und kündigt der Versorgungsberechtigte<br />

das Versorgungsverhältnis, so wird<br />

abweichend von Abs. 1 der während des Arbeitsverhältnisses<br />

finanzierte Teil der Versorgung beitragsfrei gestellt. Die<br />

Rechtsfolgen ergeben sich aus § 21. Für den vom Versorgungsberechtigten<br />

nach dem Ausscheiden finanzierten Teil<br />

der Versorgung gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(2) Nachteile der Kündigung<br />

Die Kündigung des Versorgungsverhältnisses ist mit<br />

Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit des Versorgungsverhältnisses<br />

ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten<br />

kein Kündigungswert vorhanden. Der Kündigungswert<br />

kann auch in den Folgejahren unter der<br />

Summe der eingezahlten Beiträge liegen.<br />

§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung<br />

die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />

werden?<br />

(1) Der Vertragspartner kann nach der Beitragsfreistellung<br />

des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung wieder<br />

aufnehmen. Die Garantie gemäß § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Ist ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />

gelten folgende Einschränkungen:<br />

(a) Der Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten<br />

nach der Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />

die Beitragszahlung in alter Höhe ohne Risikoprüfung wieder<br />

aufnehmen.<br />

Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zum<br />

Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht<br />

berufsunfähig ist.<br />

(b) Der Vertragspartner kann auch nach Ablauf von 6<br />

Monaten, jedoch nur innerhalb von 2 Jahren nach der<br />

Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung<br />

in alter Höhe wieder aufnehmen.<br />

Ist das Versorgungsverhältnis wegen einer Elternzeit des<br />

Versorgungsberechtigten beitragsfrei gestellt worden, kann<br />

die Frist zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme<br />

der vor der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung<br />

auch mehr als 2 Jahre betragen; die Wiederaufnahme<br />

muss jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Ende der Elternzeit erfolgen.<br />

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

ist, dass die Risikoverhältnisse des Versorgungsberechtigten<br />

zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach<br />

den Annahmegrundsätzen des Pensionsfonds zulassen<br />

würden, ein vergleichbares neues Versorgungsverhältnis<br />

ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />

§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die Versorgung<br />

mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />

Der Pensionsfonds räumt dem Versorgungsberechtigten für<br />

den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit unverfallbaren<br />

Anwartschaften vor dem vereinbarten Beginn<br />

der Rente zur Altersversorgung das Recht ein, die Versorgung<br />

mit eigenen Beiträgen über den Vertragspartner fortzuführen,<br />

sofern die Versorgung nicht auf den Versorgungsberechtigten<br />

übertragen wird.<br />

Weiterhin kann dem Versorgungsberechtigten das Recht<br />

eingeräumt werden, bei entgeltlosen Dienstzeiten die<br />

Beiträge zur Versorgung über den Vertragspartner weiterzuzahlen.<br />

Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag<br />

zwischen dem Pensionsfonds und dem Vertragspartner.<br />

§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />

während einer beruflichen Weiterbildung?<br />

(1) Wird das Versorgungsverhältnis vom Versorgungsberechtigten<br />

mit eigenen Beiträgen fortgeführt, gilt: Besteht<br />

das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und wird der<br />

Versorgungsberechtigte arbeitslos, kann er eine zinslose<br />

Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge stundet<br />

der Pensionsfonds, solange der Versorgungsberechtigte<br />

arbeitslos ist, jedoch längstens für ein Jahr. Die Leistungspflicht<br />

des Pensionsfonds bleibt während der Stundung<br />

in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen<br />

in das Sicherungsvermögen erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />

Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stundet<br />

der Pensionsfonds die Beiträge während der gesamten<br />

Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate.<br />

(2) Besteht das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und<br />

befindet sich der Versorgungsberechtigte in Kurzarbeit,<br />

kann der Vertragspartner eine Stundung der Folgebeiträge<br />

verlangen. Die Beiträge stundet der Pensionsfonds, solange<br />

der Versorgungsberechtigte sich in Kurzarbeit befindet,<br />

jedoch längstens für 2 Jahre. Die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />

bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in das Sicherungsvermögen<br />

erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />

Mal gestundet werden.<br />

(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

benötigt der Pensionsfonds einen Bescheid der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit<br />

muss der Versorgungsberechtigte dem Pensionsfonds un-<br />

11


verzüglich anzeigen. Den Wegfall der Kurzarbeit muss der<br />

Vertragspartner dem Pensionsfonds unverzüglich anzeigen.<br />

(4) Die gestundeten Beiträge müssen nach Ablauf des<br />

Stundungszeitraumes in einem Betrag nachentrichtet werden.<br />

Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 18 Absatz<br />

1 entsprechend.<br />

(5) Während der Elternzeit des Versorgungsberechtigten<br />

können die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern für das Versorgungsverhältnis<br />

bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />

gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />

gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch<br />

genommen werden. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />

eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />

Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />

für das Versorgungsverhältnis bereits für mindestens ein<br />

Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal<br />

in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informiert der<br />

Pensionsfonds den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />

der Versorgung möglich?<br />

Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen der Versorgung<br />

sind nicht möglich.<br />

§ 27 Was gilt, wenn zusätzliche Versorgungsbausteine<br />

eingeschlossen wurden?<br />

Sofern weitere Versorgungsbausteine, z.B. eine Berufsunfähigkeits-<br />

oder Hinterbliebenenversorgung, eingeschlossen<br />

sind, ergeben sich Besonderheiten, wie z.B. besondere<br />

Anzeigepflichten oder mögliche Leistungsbeschränkungen.<br />

Diese sind in den §§ 28 – 30 erläutert. Außerdem gelten für<br />

diese Versorgungsbausteine Ergänzende Pensionspläne,<br />

die zusätzlich ausgehändigt werden.<br />

§ 28 Bestehen besondere Anzeigepflichten?<br />

(1) Der Pensionsfonds sagt die Erbringung von Versorgungsleistungen<br />

im Vertrauen darauf zu, dass der Vertragspartner<br />

alle in Verbindung mit dem Antrag gestellten<br />

Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Das<br />

gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder<br />

früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />

Beschwerden sowie nach der beruflichen Tätigkeit der<br />

Versorgungsberechtigten. Neben dem Vertragspartner ist<br />

auch der Versorgungsberechtigte für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.<br />

(2) Wenn Umstände, die für die Übernahme der Leistungsverpflichtung<br />

im Versorgungsfall Bedeutung haben,<br />

vom Vertragspartner oder vom Versorgungsberechtigten<br />

nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann der<br />

Pensionsfonds binnen 3 Jahren seit Abschluss des jeweiligen<br />

Versorgungsverhältnisses zurücktreten, bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalles während der ersten 3 Jahre auch<br />

noch nach Ablauf dieser Frist. Den Rücktritt kann der<br />

Pensionsfonds aber nur innerhalb eines Monats erklären,<br />

nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis<br />

erhalten hat; die Kenntnis eines Vermittlers steht der<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

Kenntnis des Pensionsfonds nicht gleich.<br />

Wenn dem Pensionsfonds nachgewiesen wird, dass die<br />

falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft<br />

gemacht worden sind, wird der Rücktritt gegenstandslos.<br />

Hat der Pensionsfonds den Rücktritt nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />

erklärt, bleibt seine Leistungspflicht bestehen,<br />

wenn ihm nachgewiesen wird, dass die nicht oder<br />

nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf<br />

den Eintritt des Versorgungsfalles oder den Umfang<br />

seiner Leistung gehabt haben.<br />

(3) Der Pensionsfonds kann den Vertrag in Bezug auf das<br />

betroffene Versorgungsverhältnis auch anfechten, falls<br />

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und<br />

gewollt auf die Annahmeentscheidung Einfluss genommen<br />

worden ist. Handelt es sich um Angaben des Versorgungsberechtigten,<br />

kann der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />

gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn er von der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angaben, die bei<br />

einer die Leistungspflicht des Pensionsfonds erweiternden<br />

Änderung des Vertrages zu machen sind. Die Dreijahres-<br />

Frist nach Abs. 2 Satz 1 beginnt entsprechend mit Änderung<br />

des Vertrages bezüglich des geänderten Teils neu zu<br />

laufen.<br />

(5) Wenn der Vertrag in Bezug auf das betroffene Versorgungsverhältnis<br />

durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben<br />

wird, zahlt der Pensionsfonds den Kündigungswert<br />

gemäß § 22.<br />

Bei Rücktritt oder Anfechtung vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

wird der Wert der Anteileinheiten mit dem am Tag der<br />

Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />

Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />

wird der Wert der Anteileinheiten, die bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalles vorhanden waren, mit dem am<br />

Tag der Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />

§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-<br />

Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

unabhängig davon auf welcher Ursache der Versorgungsfall<br />

beruht. Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen<br />

insbesondere auch dann, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder<br />

bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />

beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

während der Anwartschaftsphase auf die Höhe des<br />

Kündigungswertes, ab Rentenbeginn auf die Leistung bei<br />

Tod nach Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 6. Ein Abzug wird<br />

dabei nicht vorgenommen. Der Kündigungswert wird auf<br />

den nächsten Monatsersten, der auf den Todestag folgt,<br />

berechnet.<br />

Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen<br />

er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv<br />

beteiligt war.<br />

12<br />

43


44<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

(3) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen<br />

Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />

oder vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />

Stoffen beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

während der Anwartschaftsphase auf die Höhe des<br />

Kündigungswertes, ab Rentenbeginn auf die Leistung bei<br />

Tod nach Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 6, sofern der<br />

Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das<br />

Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Ein Abzug<br />

wird dabei nicht vorgenommen. Absatz (2) bleibt davon<br />

unberührt.<br />

Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn es<br />

sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt,<br />

bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar<br />

sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf<br />

Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere<br />

gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die<br />

Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung der<br />

Leistungspflicht sind von einem unabhängigen Gutachter<br />

zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 30 Was gilt bei Selbsttötung des Versorgungsberechtigten?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leistet der Pensionsfonds,<br />

wenn seit Abschluss der Versorgung 3 Jahre vergangen<br />

sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahres-Frist<br />

erbringt der Pensionsfonds die Leistung nur dann,<br />

wenn ihm nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die<br />

freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck<br />

schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />

beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

auf die Leistung, die der Pensionsfonds aus dem<br />

nach den Regelungen für den jeweiligen zusätzlichen Versorgungsbaustein<br />

für den Stichtag berechneten Kündigungswert<br />

(§ 22) erbringen kann. Ein Abzug gemäß § 22<br />

wird dabei nicht vorgenommen. Der Kündigungswert wird<br />

auf den nächsten Monatsersten, der auf den Todestag<br />

folgt, berechnet.<br />

§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />

beachten?<br />

(1) Werden Leistungen beansprucht, kann der Pensionsfonds<br />

die <strong>Vorlage</strong> eines amtlichen Zeugnisses über den<br />

Tag der Geburt des Versorgungsempfängers verlangen.<br />

(2) Außerdem kann der Pensionsfonds vor jeder Leistung<br />

auf seine Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,<br />

dass der Versorgungsempfänger noch lebt.<br />

(3) Der Tod des Versorgungsberechtigten bzw. des<br />

Versorgungsempfängers ist dem Pensionsfonds unverzüglich<br />

anzuzeigen. Dem Pensionsfonds sind folgende<br />

Unterlagen einzureichen:<br />

- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />

- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis<br />

über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf<br />

der Krankheit, die zum Tode des Versorgungsberechtigten<br />

geführt hat.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an den<br />

Pensionsfonds zurückzuzahlen.<br />

(4) Zur Klärung der Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

kann dieser notwendige weitere Nachweise verlangen<br />

und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit<br />

den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der<br />

die Versorgungsleistung beansprucht.<br />

(5) Der Pensionsfonds überweist dem Empfangsberechtigten<br />

seine Leistungen auf dessen Kosten. Bei Überweisungen<br />

in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

trägt der Empfangsberechtigte auch die<br />

damit verbundene Gefahr.<br />

§ 32 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />

Vertragspartners, die sich auf das Versorgungsverhältnis<br />

beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das bestehende Versorgungsverhältnis<br />

betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder<br />

Schriftform erfolgen, wenn eine solche Form weder im<br />

Gesetz noch im Versorgungsvertrag vorgesehen ist.<br />

§ 33 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />

dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />

Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt<br />

hat?<br />

(1) Hat der Vertragspartner dem Pensionsfonds eine Änderung<br />

seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner<br />

gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Pensionsfonds<br />

bekannte Anschrift unter dem letzten dem Pensionsfonds<br />

bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der<br />

Absendung des Briefes als zugegangen.<br />

(2) Wenn der Vertragspartner für ein Versorgungsverhältnis<br />

die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung angegeben<br />

hat, gilt Absatz 1 bei einer Verlegung der gewerblichen<br />

Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn sich der Vertragspartner für längere Zeit außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sollte er dem<br />

Pensionsfonds, auch in seinem Interesse, eine im Inland<br />

ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, Mitteilungen<br />

des Pensionsfonds für den Vertragspartner entgegenzunehmen<br />

(Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 34 Worüber informiert der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten?<br />

Vor Rentenbeginn erhält der Versorgungsberechtigte jährlich<br />

ab dem 2. Jahr der Versorgung eine Mitteilung, der er<br />

den Wert der Versorgung entnehmen kann. Der Pensionsfonds<br />

wird die Versorgungsberechtigten schriftlich<br />

darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und<br />

ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten<br />

Beiträge berücksichtigt.<br />

Im Übrigen beachtet der Pensionsfonds die Vorschriften in<br />

Abschnitt III der Anlage D zum VAG.<br />

§ 35 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für den Pensionsplan gilt deutsches Recht.<br />

§ 36 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Versorgungsvertrag kann der Vertragspartner<br />

bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz<br />

des Pensionsfonds örtlich zuständig ist.<br />

13


Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung gilt nicht für<br />

juristische Personen.<br />

(2) Der Pensionsfonds kann Klagen gegen den Vertragspartner<br />

ausschließlich bei dem Gericht erheben, in dessen<br />

Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, kann der Pensionsfonds seine Klagen auch dort<br />

erheben.<br />

(3) Sind der Wohnsitz des Vertragspartners oder sein<br />

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />

für Klagen aus dem Versorgungsverhältnis nach dem Geschäftssitz<br />

des Pensionsfonds. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist und<br />

sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- PensionsFondsRente (Teil A)<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

ZR 2 § 2 Abs. 6 wird ersetzt durch:<br />

"(4) Ist keine Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

aus dem bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapital<br />

abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge<br />

(einschließlich der Leistungen aus der Beteiligung<br />

am Überschuss) eine Rente an die Hinterbliebenen<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung<br />

gelten die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.“<br />

§ 8 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />

Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />

verlangen, dass die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

gemäß § 2 Abs. 6 ausgeschlossen und stattdessen<br />

eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Abs. 2<br />

oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

vereinbart wird. Die Hinterbliebenenrente darf die<br />

Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht<br />

überschreiten. Eine Risikoprüfung nimmt der Pensionsfonds<br />

nicht vor.<br />

Für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital<br />

zur Bildung einer Rente gemäß Abs. 2 und 3 zu vereinbaren.<br />

Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a.<br />

vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod<br />

nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen<br />

Beitrags notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

(2) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />

des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />

eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab<br />

Rentenbeginn garantierter Renten.<br />

(3) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />

der zuletzt lebenden Person (Versorgungsberechtigter oder<br />

mitzuversorgende Person) eine Rente aus dem für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente für<br />

die Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />

zuletzt lebende Person erlebt hat.<br />

(4) Für Renten gemäß Abs. 2 und 3 gilt:<br />

Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen<br />

von § 2 Abs. 5 entsprechend.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />

des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der zuletzt<br />

lebenden Person für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter des<br />

bzw. der bezugsberechtigten Hinterbliebenen zum Zeitpunkt<br />

des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.“<br />

14<br />

45


Pensionspläne Teil A<br />

• Ergänzender Pensionsplan:<br />

dynamischer Zuwachs E 205<br />

47


48<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Ergänzender Pensionsplan für die PensionsFondsRente mit dynamischem Zuwachs<br />

E205(PFM)<br />

Der nachfolgende Pensionsplan informiert über Regelungen,<br />

die bei der PensionsFondsRente mit dynamischem<br />

Zuwachs gelten. Soweit in diesem ergänzenden Pensionsplan<br />

nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen<br />

des Beitragsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge?<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge?<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für das<br />

Versorgungsverhältnis und für die Erhöhungen?<br />

§ 4 Wann werden Beitragserhöhungen ausgesetzt?<br />

Änderungen und Ergänzungen zum Ergänzenden Pensionsplan<br />

für die PensionsFondsRente mit dynamischen<br />

Zuwachs (Teil A)<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge?<br />

(1) Falls eine Versorgung mit Besteuerung gem. § 3 Nr. 63<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) oder ohne steuerliche<br />

Begünstigung abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für<br />

die Versorgung erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag<br />

für die Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres. Die Erhöhung<br />

dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die<br />

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />

Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde, die durch<br />

steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen zusammen<br />

mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal nach § 3 Nr. 63<br />

EStG steuerlich geförderten Beiträge nicht übersteigen.<br />

(2) Falls eine Versorgung mit staatlicher Förderung gemäß<br />

Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für die Versorgung<br />

erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag für die<br />

Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres zuzüglich der im<br />

Jahr der Erhöhung maßgebenden Grundzulage des Versorgungsberechtigten<br />

gemäß § 84 EStG. Die Erhöhung<br />

dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die Erhöhung<br />

des Höchstbetrages in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West.<br />

Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />

und ggf. Kinderzulagen des Versorgungsberechtigten<br />

darf die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen jeweiligen<br />

Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pensionsfonds<br />

geht bei Anrechnung von Grundzulage und Kinderzulage<br />

des Versorgungsberechtigten von der letzten Information<br />

aus, die er hierzu erhalten hat. Bis zu einer ersten Information<br />

durch den Versorgungsberechtigten wird grundsätzlich<br />

nur die maßgebende Grundzulage angerechnet.<br />

(3) Die Versorgungsleistungen werden nicht im selben<br />

Verhältnis erhöht wie der Beitrag.<br />

Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />

dem der Pensionsfonds, soweit er nicht für die Finanzierung<br />

einer ggf. eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung<br />

oder Berufsunfähigkeitsversorgung oder zur Deckung<br />

der Kosten vorgesehen ist, entsprechend der vom Vertragspartner<br />

gewählten Aufteilung Anteileinheiten erwirbt.<br />

Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und damit auf<br />

die Höhe der Rente zur Altersversorgung und der Todesfallleistung<br />

aus.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung<br />

zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn. Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung<br />

resultierenden Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn ist das Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />

zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />

Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für<br />

einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %,<br />

dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />

zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />

Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />

Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn zur Summe<br />

der für die Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />

vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

höhere Hinterbliebenenrente<br />

als 4 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung<br />

der Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe<br />

der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

- Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung zu<br />

einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Für die<br />

Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Berufsunfähigkeitsrente ist das Verhältnis von<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

maßgebend. Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr<br />

als 20 %, dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />

Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die<br />

Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte<br />

Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

höhere Berufsunfähigkeitsrente als<br />

20 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung der<br />

Berufsunfähigkeitsrente auf 20 % der Summe der<br />

Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

E-PFM0205Z0 (08)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1


§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge?<br />

(1) Die Erhöhungen des Beitrags erfolgen jeweils zum<br />

Jahrestag des Beginns des Versorgungsverhältnisses. Bei<br />

dem Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />

ersten, spätestens des dritten Bankarbeitstages zugrunde<br />

gelegt, der auf den Tag des Geldeingangs folgt.<br />

(2) Der Vertragspartner erhält rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin<br />

eine Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge.<br />

Die Beitragserhöhung wirkt sich bei eingeschlossenen<br />

Versorgungsbausteinen ab dem jeweiligen Jahrestag des<br />

Beginns des Versorgungsverhältnisses aus. Auf das Versorgungskapital<br />

wirkt sich die Beitragserhöhung ab dem<br />

Umrechnungstermin gemäß Abs. 1 aus.<br />

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer.<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für das<br />

Versorgungsverhältnis und für die Erhöhungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Versorgungsverhältnisses getroffenen<br />

Vereinbarungen erstrecken sich ebenfalls auf die<br />

Erhöhung der Versorgungsleistungen.<br />

(2) Die planmäßige Erhöhung der Beiträge für das Versorgungsverhältnis<br />

setzt die im Pensionsplan zum Grundbaustein<br />

hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht sowie<br />

der Selbsttötung genannten Fristen nicht erneut in Lauf.<br />

(3) Nach einer ggf. erfolgten Erhöhung der Versorgungsleistungen<br />

können Rückkaufswert, Stornoabzug, beitragsfreie<br />

Versorgungsleistung und die Gesamtleistung zum<br />

Rentenbeginn nicht mehr der Versorgungsbescheinigung<br />

entnommen werden.<br />

§ 4 Wann werden Beitragserhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Vertragspartner<br />

ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem<br />

Erhöhungstermin widerspricht oder den ersten erhöhten<br />

Beitrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin<br />

zahlt.<br />

(2) Sollte der Vertragspartner von einer Erhöhungsmöglichkeit<br />

keinen Gebrauch machen, so kann der Pensionsfonds<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Hat<br />

der Pensionsfonds das Recht auf weitere Erhöhungen<br />

widerrufen, so kann es nur mit seiner Zustimmung neu<br />

begründet werden.<br />

Unterbliebene Erhöhungen kann der Vertragspartner nur<br />

mit Zustimmung des Pensionsfonds nachholen.<br />

Das Recht auf Erhöhung kann der Pensionsfonds auch<br />

dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />

Höhe entrichtet wird.<br />

(3) Ist in der Versorgung ein Versorgungsbaustein Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

eingeschlossen, so erfolgen keine<br />

Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Beitragszahlungspflicht<br />

ganz oder teilweise entfällt. Nach Eintritt<br />

der Berufsunfähigkeit durchgeführte Erhöhungen werden<br />

rückgängig gemacht. Erhöhungen aufgrund eines<br />

eingeschlossenen Versorgungsbausteins Beitragsbefreiung<br />

mit Dynamik bleiben hiervon jedoch unberührt.<br />

Ergänzender Pensionsplan: dynamischer Zuwachs E 205<br />

Änderungen und Ergänzungen zum Ergänzenden Pensionsplan<br />

für die PensionsFondsRente mit dynamischen<br />

Zuwachs (Teil A)<br />

Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />

falls eine Versorgung abgeschlossen<br />

wurde, die nicht gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a<br />

Einkommensteuergesetz besteuert wird?<br />

PDY 1 Wenn "Beitragserhöhung im selben Verhältnis<br />

wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung mit<br />

Mindestdynamik" vereinbart wurde:<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />

"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />

wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland<br />

West, mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrages.<br />

Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde, die<br />

durch steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen<br />

zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />

Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />

Beiträge nicht übersteigen."<br />

PDY 2 Wenn "Beitragserhöhung um einen festen<br />

Prozentsatz" vereinbart wurde:<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />

"Dieser Beitrag erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin<br />

um einen vereinbarten festen Prozentsatz des Vorjahresbeitrages.<br />

Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde,<br />

die durch steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen<br />

zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr<br />

vereinbarten Beiträgen die Summe der maximal steuerlich<br />

geförderten Beiträge nicht übersteigen."<br />

Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />

falls eine Versorgung mit staatlicher<br />

Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />

abgeschlossen wurde?<br />

PDY 3 Wenn "Beitragserhöhung im selben Verhältnis<br />

wie die Erhöhung des Höchstbetrages in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />

vereinbart wurde:<br />

§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />

"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />

wie die Erhöhung des Höchstbetrages in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />

mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrages."<br />

PDY 4 Wenn "Beitragserhöhung um einen festen<br />

Prozentsatz" vereinbart wurde:<br />

§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden ersetzt durch:<br />

"Der Vorjahresbeitrag zuzüglich der im Jahr der Erhöhung<br />

maßgebenden Grundzulage des Versorgungsberechtigten<br />

gemäß § 84 EStG wird um einen vereinbarten festen Prozentsatz<br />

angepasst."<br />

2<br />

49


Pensionspläne Teil A<br />

• Ergänzender Pensionsplan:<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung – Beitrags-<br />

befreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

51


52<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

E5(PFM)<br />

Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des<br />

Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- bzw. des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die<br />

Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung -<br />

sowie des Leistungsbezogenen Pensionsplanes für die<br />

Altersversorgung und informiert über Regelungen, die bei<br />

der Berufsunfähigkeitsversorgung gelten. Soweit in diesem<br />

Ergänzenden Pensionsplan nichts anderes bestimmt ist,<br />

gelten sinngemäß die Regelungen des Beitragsbezogenen<br />

bzw. Leistungsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

A Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Arten von Versorgungsleistungen gewährt<br />

der Pensionsfonds?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für die<br />

Beteiligung am Überschuss?<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieses<br />

Pensionsplans?<br />

§ 4 Wann kann die Berufsunfähigkeitsrente erhöht<br />

werden?<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versorgungsschutz ausgeschlossen?<br />

§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />

wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />

werden?<br />

§ 7 Wann gibt der Pensionsfonds eine Erklärung über<br />

seine Leistungspflicht ab?<br />

§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />

§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />

nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />

§ 13 Wie können die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

ausgeschlossen werden?<br />

§ 14 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />

in Rechnung?<br />

§ 15 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für die<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Versorgungsschutzes<br />

nach einer Beitragsfreistellung?<br />

B Änderungen und Ergänzungen des Ergänzenden<br />

Pensionsplans zur Berufsunfähigkeitsversorgung -<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

(Teil A)<br />

A Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Arten von Versorgungsleistungen gewährt<br />

der Pensionsfonds?<br />

(1) Wird der Versorgungsberechtigte während der Dauer<br />

der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung zu mindestens<br />

50 % berufsunfähig, erbringt der Pensionsfonds<br />

die nachstehend unter (a) und (b) genannten Versorgungsleistungen.<br />

Die Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds,<br />

solange der Versorgungsberechtigte lebt, längstens<br />

jedoch bis zum Ende der vertraglich vereinbarten<br />

Leistungsdauer. Der Pensionsfonds erbringt keine Versorgungsleistung,<br />

wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter<br />

50 % sinkt.<br />

a) Bei Einschluss der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit,<br />

gilt:<br />

Der Pensionsfonds befreit den Vertragspartner von der<br />

Beitragszahlungspflicht für alle Versorgungsbausteine.<br />

Bei Einschluss der Beitragsbefreiung mit Dynamik steigt<br />

der Beitrag für die Altersversorgung und für eine gegebenenfalls<br />

eingeschlossene Hinterbliebenenversorgung. Ausgehend<br />

vom Beitrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit<br />

(aktueller Beitrag) erhöht er sich jährlich um<br />

den vereinbarten Dynamiksatz. Der Pensionsfonds befreit<br />

den Vertragspartner von der Zahlungspflicht auch für diese<br />

Beiträge. Die Beiträge für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

erhöhen sich nicht.<br />

Beim Beitragsbezogenen Pensionsplan wird durch die<br />

Beitragserhöhung der Betrag erhöht, mit dem der Pensionsfonds<br />

Anteileinheiten der Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />

- entsprechend der vom Vertragspartner<br />

gewählten Aufteilung - für die Altersversorgung des Versorgungsberechtigten<br />

erwirbt, soweit die Beiträge nicht<br />

zur Finanzierung einer ggf. eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung<br />

sowie für die Verwaltungskosten vorgesehen<br />

sind. Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und<br />

damit auf die Höhe der Rente zur Altersversorgung - bei<br />

einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn in gleicher Weise auf diese Hinterbliebenenrente<br />

- und der Todesfallleistung aus.<br />

Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung<br />

zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />

Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ist das<br />

Verhältnis von Hinterbliebenenrente zur Summe der für die<br />

Laufzeit vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

maßgebend. Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %,<br />

dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />

zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten Beiträge<br />

zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch bei<br />

den Erhöhungsbeiträgen.<br />

Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn zur Summe der für die Laufzeit<br />

vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

höhere Hinterbliebenenrente als 4 % vereinbart,<br />

bleibt dennoch die Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />

auf 4 % der Summe der Erhöhungsbeiträge<br />

beschränkt.<br />

Beim Leistungsbezogenen Pensionsplan bewirken die<br />

Beitragssteigerungen eine Erhöhung der Versorgungsleistungen<br />

des Grundbausteins. Sie erhöhen sich nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen nach den<br />

dafür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

Die Beiträge für weitere Bausteine erhöhen sich um denselben<br />

Dynamiksatz. Die Beitragssteigerungen bewirken<br />

eine Erhöhung der Versorgungsleistungen (mit Ausnahme<br />

derer zur Berufsunfähigkeitsversorgung). Sie erhöhen sich<br />

E-PFM0005Z0 (09)00.09.10 (EPP September 2010) 1


nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach den<br />

dafür maßgebenden Tarifregelungen. Dabei gelten folgende<br />

Beschränkungen:<br />

- Sind ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

und kein Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen und ist die eingeschlossene<br />

Hinterbliebenenrente höher als die Rente<br />

aus dem Grundbaustein, wird die Hinterbliebenenrente<br />

nur um denselben Betrag wie die Rente aus dem<br />

Grundbaustein erhöht.<br />

- Sind ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

und ein Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen und ist die Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn höher als die Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn, wird die Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn nur um denselben Betrag wie die<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöht.<br />

Die aufgrund dieser Beschränkungen entfallenden Beitragssteigerungen<br />

erhöhen zusätzlich die übrigen Versorgungsleistungen.<br />

b) Bei Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente gilt:<br />

Der Pensionsfonds zahlt die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente<br />

an den für die Altersrente vereinbarten Rentenzahlungsterminen.<br />

Die erste Rente ist ggf. anteilig zu<br />

zahlen.<br />

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf<br />

des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.<br />

Bei Einschluss einer Beitragsbefreiung mit Dynamik, setzen<br />

die Beitragssteigerungen zum ersten Jahrestag der Begründung<br />

des Versorgungsverhältnisses nach Ablauf des<br />

Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ein.<br />

Solange Berufsunfähigkeit vorliegt, werden die Steigerungen<br />

jeweils zum Jahrestag durchgeführt, längstens bis zum<br />

Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.<br />

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht ebenfalls<br />

mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit<br />

eingetreten ist.<br />

Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf<br />

Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des letzten vollen<br />

Monats der vereinbarten Karenzzeit nach Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit im Sinne<br />

dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen bestanden<br />

hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert. Endet die<br />

Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb<br />

von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit aufgrund<br />

derselben medizinischen Ursache ein, so werden<br />

bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.<br />

(3) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,<br />

sind die Beiträge in voller Höhe weiterzuentrichten.<br />

Der Pensionsfonds wird diese jedoch bei Anerkennung der<br />

Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Antrag des Vertragspartners<br />

wird der Pensionsfonds die bis zur endgültigen<br />

Entscheidung über die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

noch fällig werdenden Beiträge zinslos stunden; beim beitragsbezogenen<br />

Pensionsplan erfolgt jedoch kein Erwerb<br />

von Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />

Entscheidet der Pensionsfonds nach Abschluss der Leistungsprüfung,<br />

dass kein Anspruch besteht, sind die gestundeten<br />

Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Auf<br />

Wunsch kann die Rückzahlung der gestundeten Beiträge<br />

auch auf 12 Monate verteilt oder durch Reduktion der ver-<br />

Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

– Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

sicherten Leistung ausgeglichen werden. Auf Wunsch informiert<br />

der Pensionsfonds den Vertragspartner über ggf.<br />

weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs.<br />

(4) Der Versorgungsschutz aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

besteht weltweit.<br />

(5) Der Pensionsfonds beteiligt den Vertragspartner an<br />

den Überschüssen.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Beteiligung am Überschuss?<br />

(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung sind<br />

grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu welcher<br />

Gruppe die Bausteine gehören, kann der Versorgungsbescheinigung<br />

entnommen werden. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung erhalten die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

zu Beginn eines Versorgungsjahres<br />

Überschussanteile. Der Pensionsfonds veröffentlicht die<br />

Überschussanteilsätze im Geschäftsbericht.<br />

(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />

Beitrag. Bei beitragsfreien Versorgungsverhältnissen und<br />

bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten hängen die Bemessungsgrößen,<br />

auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, vor allem vom Alter des Versorgungsberechtigten,<br />

von der Versorgungs- und Rentenzahlungsdauer und<br />

von der Berufsunfähigkeitsrente ab. Sie werden nach versicherungsmathematischen<br />

Regeln ermittelt.<br />

(3) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erwirbt der Pensionsfonds<br />

beim Beitragsbezogenen Pensionsplan mit<br />

den Überschussanteilen eines Versorgungsjahres zu Beginn<br />

des nächsten Versorgungsjahres Anteileinheiten an<br />

den Abteilungen des Sicherungsvermögens entsprechend<br />

der vom Vertragspartner gewählten Aufteilung und führt sie<br />

dadurch dem Versorgungsverhältnis zu. Beim Leistungsbezogenen<br />

Pensionsplan werden die jährlichen Überschussanteile<br />

mit den laufenden Beiträgen entsprechend<br />

deren Zahlungsweise verrechnet bzw. an den Vertragspartner<br />

ausgezahlt.<br />

(4) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanziert der<br />

Pensionsfonds mit den zugeteilten Überschussanteilen<br />

eine zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente. Die<br />

zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente ist selbst<br />

wiederum wie laufende Berufsunfähigkeitsrenten am<br />

Überschuss beteiligt.<br />

(5) Die Leistungserhöhungen aus der Beteiligung am<br />

Überschuss richten sich nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieses<br />

Pensionsplans?<br />

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte infolge Krankheit, Körperverletzung<br />

oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />

die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens<br />

3 Jahre außerstande ist, seinen Beruf auszuüben und er<br />

auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen<br />

Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich<br />

aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung<br />

des Berufs, wobei die andere Tätigkeit nicht der<br />

bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das<br />

Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit<br />

spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten<br />

Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens<br />

und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den<br />

2<br />

53


54<br />

individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung.<br />

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />

Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

ausgestaltet war, maßgebend. Falls der Versorgungsberechtigte<br />

infolge einer fortschreitenden Krankheit<br />

oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls seinen<br />

Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob<br />

Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte<br />

Beruf maßgebend.<br />

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in<br />

Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten<br />

Grad voraussichtlich mindestens 3 Jahre erfüllt sind.<br />

(3) Ist der Versorgungsberechtigte 6 Monate ununterbrochen<br />

infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als<br />

altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />

sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen,<br />

seinen Beruf im Sinne von Abs. 1 auszuüben und hat<br />

er in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die<br />

seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die<br />

Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise<br />

Berufsunfähigkeit.<br />

In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung<br />

und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats. Wird<br />

nach einer Anerkennung der Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

bei der Nachprüfung gemäß § 8 festgestellt, dass<br />

inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich insgesamt<br />

mindestens 3 Jahren im Sinne von Abs. 1 bzw. 2<br />

vorliegt, wird der Pensionsfonds die Versorgungsleistungen<br />

gemäß § 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen.<br />

(4) Ist eine Berufsunfähigkeitsversorgung Plus vereinbart,<br />

muß die vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit<br />

abweichend von den Absätzen 1 und 2 voraussichtlich<br />

mindestens 6 Monate vorliegen. Die Regelung in Abs. 3<br />

entfällt.<br />

(5) Scheidet der Versorgungsberechtigte aus dem Berufsleben<br />

aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit<br />

beantragt, kommt es bei der Anwendung der<br />

Abs. 1 bis 3 darauf an, dass der Versorgungsberechtigte<br />

außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund<br />

seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann<br />

und seiner Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

aus dem Berufsleben entspricht.<br />

Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn<br />

es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der<br />

Berufsausübung von bis zu 3 Jahren handelt (z. B. wegen<br />

Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Ziviloder<br />

Grundwehrdienst); in diesen Fällen ist bei der Prüfung<br />

der Leistungsansprüche i. S. d. Absatzes 1 der vor der<br />

Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene<br />

Lebensstellung maßgeblich.<br />

(6) Ist der Versorgungsberechtigte 6 Monate ununterbrochen<br />

pflegebedürftig im Sinne der Abs. 7 oder 9 gewesen<br />

und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer<br />

dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. In diesem Fall<br />

entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit<br />

Ablauf des 6. Monats.<br />

(7) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr<br />

als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass<br />

er für mindestens drei der in Abs. 8 genannten Verrichtungen<br />

auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel<br />

in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer ande-<br />

ren Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.<br />

(8) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche<br />

Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend:<br />

Der Versorgungsberechtigte benötigt Hilfe beim:<br />

Fortbewegen im Zimmer<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte -<br />

auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls<br />

- die Unterstützung einer anderen Person für die<br />

Fortbewegung benötigt.<br />

Aufstehen und Zubettgehen<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte nur<br />

mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in<br />

das Bett gelangen kann.<br />

An- und Auskleiden<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

- auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich<br />

nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden<br />

kann.<br />

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

- auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und<br />

Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen<br />

und trinken kann.<br />

Waschen, Kämmen oder Rasieren<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte von<br />

einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert<br />

werden muss, da er selbst nicht mehr fähig ist, die dafür<br />

erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.<br />

Verrichten der Notdurft<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte die<br />

Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil er<br />

- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann<br />

- seine Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />

verrichten kann oder weil<br />

- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert<br />

werden kann.<br />

Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase,<br />

die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen<br />

Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der<br />

Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.<br />

(9) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit<br />

gemäß Abs. 8 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte<br />

- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen<br />

Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb<br />

täglicher Beaufsichtigung bedarf oder<br />

- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen<br />

Person aufstehen kann.<br />

§ 4 Wann kann die Berufsunfähigkeitsrente erhöht<br />

werden?<br />

Der Vertragspartner kann verlangen, dass eine einge-<br />

3


schlossene Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der ersten<br />

drei Jahre nach Versorgungsbeginn ohne erneute Risikoprüfung<br />

erhöht wird. Dies gilt nur, sofern der Versorgungsberechtigte<br />

in dem dem Erhöhungstermin vorangegangenen<br />

Jahr nicht länger als 14 Kalendertage durchgehend<br />

außerstande war, seine Berufstätigkeit auszuüben.<br />

Ferner kann der Vertragspartner eine für die versorgungsberechtigte<br />

Person eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente<br />

ohne erneute Risikoprüfung bei folgenden Anlässen<br />

erhöhen, sofern die Erhöhung innerhalb von 6 Monaten seit<br />

Eintritt des Anlasses verlangt wird:<br />

- Geburt eines Kindes des Versorgungsberechtigten<br />

oder die Adoption eines Minderjährigen durch den<br />

Versorgungsberechtigten<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das<br />

Berufsleben des Versorgungsberechtigten<br />

- Aufnahme eines Darlehens des Versorgungsberechtigten<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />

im Wert von mindestens 100.000 EUR<br />

- Heirat des Versorgungsberechtigten<br />

- Erhöhung des Jahreseinkommens des Versorgungsberechtigten<br />

unter folgender Voraussetzung:<br />

Ist der Versorgungsberechtigte Angestellte(r), muss<br />

die Erhöhung des garantierten Jahresgrundlohns mindestens<br />

10 % des garantierten Jahresgrundlohns im<br />

Kalenderjahr zuvor betragen.<br />

Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />

- Der Versorgungsberechtigte hat das rechnungsmäßige<br />

Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Der Versorgungsberechtigte ist nicht berufsunfähig.<br />

Für die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne Risikoprüfung<br />

gelten folgende Grenzen:<br />

- Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

- Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für den Versorgungsberechtigten<br />

bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />

insgesamt 12.000 EUR jährliche Rente nicht<br />

überschreiten<br />

- die gesamten für den Versorgungsberechtigten<br />

bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten müssen in<br />

einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen<br />

des Versorgungsberechtigten stehen und dürfen<br />

70 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen.<br />

Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente richtet<br />

sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

über die Auswirkungen.<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versorgungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />

unabhängig davon, auf welcher Ursache der<br />

Versorgungsfall beruht.<br />

(2) Der Pensionsfonds leistet jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

verursacht ist:<br />

a) durch innere Unruhen, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />

b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Der<br />

Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

– Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

Pensionsfonds wird jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

während eines Aufenthalts des Versorgungsberechtigten<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht wurde und er an den kriegerischen Ereignissen<br />

nicht aktiv beteiligt war;<br />

c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren<br />

Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch den<br />

Versorgungsberechtigten;<br />

d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder<br />

Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte<br />

Selbsttötung. In diesen Fällen besteht der Versorgungsschutz<br />

nur dann, wenn dem Pensionsfonds nachgewiesen<br />

wird, dass die Handlungen in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Störung<br />

der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />

körperlicher Leiden begangen worden sind;<br />

e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der der Vertragspartner<br />

vorsätzlich die Berufsunfähigkeit des Versorgungsberechtigten<br />

herbeigeführt hat;<br />

f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben<br />

oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,<br />

dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde<br />

oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />

g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen<br />

Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />

oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche<br />

Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />

Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen<br />

darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen<br />

zu gefährden.<br />

Die Einschränkung der Leistungspflicht gemäß f) und g)<br />

entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes<br />

Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />

unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar<br />

innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder<br />

dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />

erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall der<br />

Einschränkung der Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />

Gutachter zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />

wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />

werden?<br />

(1) Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist dem Pensionsfonds<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Leistungen<br />

aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

verlangt, so sind dem Pensionsfonds umgehend<br />

folgende Unterlagen einzureichen:<br />

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit;<br />

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versorgungsberechtigten<br />

gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder<br />

untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und<br />

voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über dessen<br />

Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang<br />

der Pflegebedürftigkeit;<br />

c) Unterlagen über den Beruf des Versorgungsberechtigten,<br />

dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts<br />

der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />

d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zu-<br />

4<br />

55


56<br />

sätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung,<br />

die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang<br />

der Pflege.<br />

Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende<br />

zu tragen.<br />

(2) Der Pensionsfonds kann außerdem - dann allerdings<br />

auf seine Kosten - weitere Untersuchungen durch von ihm<br />

beauftragte Ärzte und sonstige Sachverständige sowie<br />

notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere<br />

zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die<br />

des Arbeitgebers über den Beruf im Zeitpunkt der Begründung<br />

des Versorgungsverhältnisses. Der Versorgungsberechtigte<br />

hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten<br />

sowie Pflegeheime, bei denen er in Behandlung<br />

oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige,<br />

Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden<br />

sowie wegen des Berufs auch den Arbeitgeber zu<br />

ermächtigen, dem Pensionsfonds auf Verlangen Auskunft<br />

zu erteilen. Hält sich der Versorgungsberechtigte im Ausland<br />

auf, kann der Pensionsfonds verlangen, dass die erforderlichen<br />

ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik<br />

Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernimmt<br />

der Pensionsfonds die Untersuchungskosten sowie<br />

die vorher mit dem Pensionsfonds abgestimmten Reiseund<br />

Aufenthaltskosten.<br />

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn eine Karenzzeit<br />

vereinbart ist.<br />

§ 7 Wann gibt der Pensionsfonds eine Erklärung<br />

über seine Leistungspflicht ab?<br />

Nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung des<br />

Pensionsfonds erforderlichen Unterlagen erklärt der Pensionsfonds<br />

in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem<br />

Zeitpunkt er eine Leistungspflicht anerkennt. Auf die<br />

Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichtet<br />

der Pensionsfonds ausdrücklich. Während der Leistungsprüfung<br />

informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 4 Wochen<br />

über den Bearbeitungsstand.<br />

§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht<br />

ist der Pensionsfonds berechtigt, das Fortbestehen<br />

der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei<br />

kann der Pensionsfonds erneut prüfen, ob der Versorgungsberechtigte<br />

eine andere Tätigkeit im Sinne von § 3<br />

Abs. 1 ausübt.<br />

(2) Zur Nachprüfung kann der Pensionsfonds auf seine<br />

Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich<br />

umfassende Untersuchungen des Versorgungsberechtigten<br />

durch vom Pensionsfonds zu beauftragende Ärzte<br />

verlangen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit<br />

und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />

beruflichen Tätigkeit muss der Versorgungsberechtigte<br />

dem Pensionsfonds unverzüglich mitteilen.<br />

(4) Stellt der Pensionsfonds fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Verpflichtung zur Leistung im Sinne von § 3 entfallen,<br />

ist er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er<br />

dem Vertragspartner die Veränderung in Textform darlegt.<br />

Die Einstellung der Leistung wird mit dem Ablauf des drit-<br />

ten Monats nach Zugang der Erklärung des Pensionsfonds<br />

beim Vertragspartner wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss<br />

auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.<br />

§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />

nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 6 oder § 8 vom<br />

Vertragspartner oder vom Versorgungsberechtigten vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Pensionsfonds<br />

von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer<br />

grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der<br />

Pensionsfonds berechtigt, seine Leistung in einem der<br />

Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner dem Pensionsfonds<br />

nachweist, dass er die Mitwirkungspflicht nicht<br />

grob fahrlässig verletzt hat. Die Ansprüche aus den Bausteinen<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge bleiben jedoch<br />

insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Pensionsfonds ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später<br />

erfüllt wird, ist der Pensionsfonds ab Beginn des laufenden<br />

Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung<br />

verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit<br />

tritt nur ein, wenn der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen hat.<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung bilden<br />

mit dem Grundbaustein eine Einheit; sie können ohne ihn<br />

nicht fortgesetzt werden. Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

erlöschen spätestens, wenn der Grundbaustein<br />

endet und spätestens mit dem Beginn einer Rentenzahlung<br />

aus dem Grundbaustein.<br />

Sind Bausteine zur Hinterbliebenenversorgung eingeschlossen,<br />

bleibt bei Umstellung des Grundbausteins wegen des<br />

Todes der mitzuversorgenden Person in der Anwartschaftsphase<br />

vor dem Versorgungsberechtigten eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

in unveränderter Höhe eingeschlossen.<br />

(2) Ist die Leistungspflicht des Pensionsfonds aus den<br />

Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung anerkannt<br />

oder festgestellt, so berechnet der Pensionsfonds die Leistungen<br />

aus dem Grundbaustein (Kündigungswert, beitragsfreie<br />

Leistung und Beteiligung am Überschuss), als ob der<br />

Vertragspartner den Beitrag unverändert (bzw. mit den<br />

Beitragssteigerungen gemäß dem vereinbarten Dynamiksatz)<br />

weitergezahlt hätte.<br />

(3) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus den<br />

Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung werden<br />

durch ein Erlöschen des Versorgungsverhältnisses gemäß<br />

Abs. 1 nicht berührt.<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung ?<br />

Stellt der Vertragspartner beim Beitragsbezogenen Pensionsplan<br />

das Versorgungsverhältnis beitragsfrei, erlöschen<br />

die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung, und<br />

mit ihrem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

zum Ende der Versorgungsperiode nach § 12<br />

Abs. 2 errechneten Kündigungswert erwirbt der Pensionsfonds<br />

Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />

entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />

Aufteilung und führt sie dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />

zu.<br />

Wird beim Leistungsbezogenen Pensionsplan das Versorgungsverhältnis<br />

beitragsfrei gestellt, erhält das Versor-<br />

5


gungsverhältnis eine beitragsfreie Leistung, die nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik zum Ende<br />

der Versorgungsperiode unter Zugrundelegung des Kündigungswertes<br />

nach § 12 Abs. 2 a) errechnet wird.<br />

Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus den Bausteinen<br />

zur Berufsunfähigkeitsversorgung werden durch die<br />

Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses nicht<br />

berührt.<br />

§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />

Wird das Versorgungsverhältnis gekündigt, hängt die Wirkung<br />

auf die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

davon ab, ob der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt<br />

der Kündigung berufsunfähig ist:<br />

(1) Ist der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der<br />

Kündigung berufsunfähig, bleiben anerkannte oder festgestellte<br />

Ansprüche aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

davon unberührt. Daher wird bei Kündigung<br />

die laufende Berufsunfähigkeitsrente weitergezahlt.<br />

Ist der Baustein Beitragsbefreiung eingeschlossen, zahlt<br />

der Pensionsfonds - bei Einschluss von Dynamik auch für<br />

den erhöhten Teil - eine Rente. Diese wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet.<br />

(2) Ist der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der<br />

Kündigung nicht berufsunfähig und wird für den Grundbaustein<br />

ein Kündigungswert gezahlt und erlischt das Versorgungsverhältnis,<br />

gilt:.<br />

a) Der Kündigungswert der Gesamtversorgung setzt sich<br />

aus dem Kündigungswert für den Grundbaustein und den<br />

Kündigungswerten für eingeschlossene weitere Bausteine<br />

zusammen.<br />

Der Kündigungswert der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der<br />

Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />

Deckungskapital der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

(§ 169 VVG).<br />

b) Bei der Berechnung des Kündigungswertes der Gesamtversorgung<br />

wird ein Abzug gem. § 169 Abs. 5 VVG<br />

vorgenommen. Der Abzug setzt sich aus dem Abzug für<br />

den Grundbaustein und den Abzügen für eingeschlossene<br />

weitere Bausteinen zusammen.<br />

Der Abzug für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

beträgt 6 % der Summe der bis zum Kündigungstermin<br />

für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge vertraglich<br />

vereinbarten Beiträge. Der Pensionsfonds nimmt diesen<br />

Abzug vor als pauschalen Ausgleich für eine mögliche<br />

Risikogegenauslese im Bestand der verbleibenden Versorgungsverhältnisse.<br />

Dieser Abzug entfällt bei Kündigung im<br />

letzten Drittel der Anwartschaftsphase. Wenn beim Grundbaustein<br />

der Abzug entfällt, nimmt der Pensionsfonds auch<br />

bei den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge keinen<br />

Abzug vor.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

c) Wird für den Grundbaustein kein Kündigungswert<br />

gezahlt, sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt,<br />

wird auch der Baustein Berufsunfähigkeitsrente gemäß<br />

§ 11 beitragsfrei gestellt.<br />

Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

– Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

§ 13 Wie können die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

ausgeschlossen werden?<br />

Werden für das Versorgungsverhältnis laufende Beiträge<br />

gezahlt, nicht aber Beiträge in variabler Höhe, können die<br />

Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung ausgeschlossen<br />

werden. Ein Ausschluss ist in den letzten 5 Versorgungsjahren<br />

sowie zum Ende des sechstletzten Versorgungsjahres<br />

nicht möglich. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />

den Vertragspartner über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 14 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

(1) Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen und<br />

bei Versorgungen gegen Einmalbeitrag hängen die dem<br />

Vertragspartner berechneten Kosten für die Bausteine zur<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung von der Höhe des Beitrags<br />

sowie von der Beitragszahlungsdauer für diese Bausteine<br />

ab. Die Kosten werden direkt dem Beitrag entnommen.<br />

(2) Während der Berufsunfähigkeit des Versorgungsberechtigten<br />

hängen die berechneten Kosten von der Höhe<br />

der Berufsunfähigkeitsrente ab.<br />

(3) Darüber hinaus gilt für den Beitragsbezogenen Pensionsplan:<br />

Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht<br />

und in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert.<br />

Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />

dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare<br />

Entwicklungen zu einem von den derzeitigen Planungen<br />

abweichenden Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />

sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />

Verhältnisse anzupassen. Über eine solche Neufestsetzung<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner 3 Monate<br />

im Voraus in Kenntnis setzen.<br />

§ 15 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Wiederherstellung des ursprünglichen Versorgungsschutzes<br />

nach einer Beitragsfreistellung?<br />

(1) Der Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />

verlangen, dass durch die Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

die Versorgungsleistungen bis zur Höhe des vor<br />

der Beitragsfreistellung geltenden Versorgungsschutzes<br />

ohne Risikoprüfung angehoben werden. Voraussetzung ist,<br />

dass der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung nicht berufsunfähig ist.<br />

(2) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge kann der<br />

Vertragspartner nachentrichten. Stattdessen können auch<br />

die garantierten Versorgungsleistungen herabgesetzt werden,<br />

oder der Vertragspartner kann höhere laufende Beiträge<br />

zahlen. Die höheren laufenden Beiträge bzw. die<br />

niedrigeren Garantieleistungen richten sich nach den bei<br />

Wiederherstellung hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

6<br />

57


58<br />

Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung –<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

B Änderungen und Ergänzungen des Ergänzenden<br />

Pensionsplans zur Berufsunfähigkeitsversorgung -<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (Teil A)<br />

Was gilt bei besonderer Vereinbarung der Überschussanteile<br />

bei laufender (nicht variabler)<br />

Beitragszahlung?<br />

BV 2 § 2 Abs. 3 letzter Satz wird ersetzt durch:<br />

"Beim Leistungsbezogenen Pensionsplan<br />

finanziert der Pensionsfonds vor Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

mit den für die Versorgung festgelegten<br />

Überschussanteilen eines Versorgungsjahres<br />

zu Beginn des nächsten Versorgungsjahres<br />

eine Erhöhung der Überschussbeteiligung<br />

des Grundbausteins."<br />

7


Pensionspläne Teil A<br />

• Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenen-<br />

versorgung vor Rentenbeginn E 17<br />

59


60<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung - Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn E17(PFM)<br />

Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- und informiert über Regelungen, die bei der Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn gelten. Soweit in diesem Ergänzenden<br />

Pensionsplan nichts anderes bestimmt ist,<br />

gelten sinngemäß die Regelungen des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Beteiligung am Überschuss?<br />

§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />

während der Anwartschaftsphase vor dem Versorgungsberechtigten<br />

stirbt oder wenn sie nicht länger<br />

die Voraussetzungen gemäß § 1 (2) erfüllt?<br />

§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

ausschließen?<br />

§ 6 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

§ 7 Was gilt bei Beitragsfreistellung oder Kündigung?<br />

§ 8 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten während der<br />

Anwartschaftsphase zahlt der Pensionsfonds die Hinterbliebenenrente<br />

an die mitzuversorgende Person (siehe (2)).<br />

Die Hinterbliebenenrente zahlt der Pensionsfonds, solange<br />

die mitzuversorgende Person lebt. Der Pensionsfonds zahlt<br />

die Hinterbliebenenrente zu den gleichen Terminen, die für<br />

die Zahlung der Rente aus dem Grundbaustein vereinbart<br />

waren, erstmals zu dem Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />

folgt.<br />

Übersteigt das Versorgungskapital den nach anerkannten<br />

Methoden der Versicherungsmathematik bestimmten Betrag,<br />

der für die Bildung der vereinbarten Hinterbliebenenrente<br />

- und ggf. für die Bildung einer eingeschlossenen<br />

Waisenrente - benötigt wird, zahlt der Pensionsfonds statt<br />

der vereinbarten Hinterbliebenenrente eine garantierte<br />

Hinterbliebenenrente, deren Höhe sich nach den für die<br />

Ermittlung einer Hinterbliebenenrente maßgebenden Tarifregelungen<br />

aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />

ergibt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Für die Ermittlung des Versorgungskapitals werden die<br />

Anteileinheiten zum Todestag mit dem Wert zum Eingang<br />

der Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen.<br />

(2) Als mitzuversorgende Person im Sinne von (1) kommt<br />

in Betracht:<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

lebende Partner;<br />

- der dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund<br />

einer Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />

dem Vertragspartner namentlich benannte Lebensgefährte.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass der<br />

Versorgungsberechtigte mit dem Lebensgefährten im<br />

Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.<br />

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn<br />

zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen<br />

denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein<br />

nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder<br />

- der dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund<br />

einer Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />

dem Vertragspartner namentlich benannte gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist außerdem,<br />

dass der Versorgungsberechtigte mit dem Lebenspartner<br />

im Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnerschaft lebt.<br />

Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur<br />

dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />

die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />

Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />

Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen<br />

Lebenspartner genannten Voraussetzungen müssen<br />

vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />

zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden<br />

Erklärungen zugegangen sein.<br />

(3) Der Pensionsfonds beteiligt das Versorgungsverhältnis<br />

bzw. den Vertragspartner an den Überschüssen.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten<br />

für die Beteiligung am Überschuss?<br />

(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu<br />

welcher Überschussgruppe der Baustein gehört, kann der<br />

Versorgungsbescheinigung entnommen werden.<br />

(2) Vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

werden während der Beitragszahlungsdauer - ausgenommen<br />

der Zeit der zusätzlichen Anwartschaftsphase<br />

gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsplans Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Überschussanteile mit jedem<br />

Beitrag (Sofortüberschussanteile) zugeteilt.<br />

Vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente ist der<br />

Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ferner<br />

zu Beginn eines jeden Monats an weiteren Überschüssen<br />

(monatliche Überschussanteile) beteiligt.<br />

E-PFM0017Z0 (06)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1


(3) Die Sofortüberschussanteile werden in Prozent des<br />

Beitrags für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

festgesetzt. Die Bemessungsgrößen, auf die<br />

sich die Sofortüberschussanteilsätze beziehen, hängen<br />

vom Alter des Versorgungsberechtigten, der Dauer der<br />

Anwartschaftsphase und der Höhe der Garantierente zur<br />

Hinterbliebenenversorgung ab.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />

weiteren Überschussanteile beziehen, hängen<br />

vor allem vom Alter des Versorgungsberechtigten, der<br />

Höhe der Garantierente zur Hinterbliebenenversorgung<br />

und der Höhe des Versorgungskapitals ab.<br />

Die Bemessungsgrößen werden nach anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

(4) Mit den Überschussanteilen erwirbt der Pensionsfonds<br />

Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />

entsprechend der vom Vertragspartner<br />

gewählten Aufteilung (mit den Sofortüberschussanteilen<br />

eines Versorgungsjahres zu Beginn des nächsten Versorgungsjahres)<br />

und führt sie dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />

zu.<br />

(5) Zusätzlich zu den Sofortüberschussanteilen kann das<br />

Versorgungsverhältnis bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer<br />

Schlussüberschussanteile erhalten, die wie die Sofortüberschussanteile<br />

verwendet werden. Die Höhe dieser<br />

Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit von der<br />

jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />

festgelegt.<br />

(6) Nach Beginn einer Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

werden die Überschussanteile wie im Pensionsplan<br />

zum Grundbaustein für den Rentenbezug des Grundbausteins<br />

beschrieben zugeteilt und verwendet.<br />

Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn E 17<br />

§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />

während der Anwartschaftsphase vor dem<br />

Versorgungsberechtigten stirbt oder wenn sie<br />

nicht länger die Voraussetzungen gemäß § 1 (2)<br />

erfüllt?<br />

Stirbt die mitzuversorgende Person während der Anwartschaftsphase<br />

vor dem Versorgungsberechtigten, erlischt<br />

der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />

Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitzuversorgende<br />

Person<br />

- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />

rechtskräftig geschieden wird;<br />

- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig<br />

aufgehoben wird oder<br />

- der namentlich genannte Lebensgefährte oder gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft ist und das Ende der Partnerschaft<br />

dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner angezeigt wird.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen ist insoweit der<br />

Todeszeitpunkt der mitzuversorgenden Person bzw. die<br />

Rechtskraft der Scheidung, die Rechtskraft der Aufhebung<br />

der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Erklärung<br />

zum Ende der Partnerschaft. Eine Leistungspflicht entsteht<br />

bei Erlöschen des Bausteins nicht. Ein ggf. vorhandener<br />

Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erlischt<br />

ebenfalls.<br />

§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />

gemäß § 1 Abs. 1 ein Anspruch auf eine Rente, kann<br />

die mitzuversorgende Person vor Auszahlung des ersten<br />

Betrages der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten<br />

nach Tod des Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung<br />

in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

berechneten Werts der Anteileinheiten<br />

der Versorgung wählen. Mit Auszahlung des Werts der<br />

Anteileinheiten erlischt der Anspruch auf eine Rente.<br />

(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

ausschließen?<br />

Während der Anwartschaftsphase kann der Vertragspartner,<br />

solange der Versorgungsberechtigte lebt, den Baustein<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ausschließen. Eine<br />

Leistungspflicht entsteht in diesem Fall nicht.<br />

Ein ggf. vorhandener Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn erlischt.<br />

§ 6 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn bildet<br />

mit dem Grundbaustein eine Einheit; er kann ohne diesen<br />

nicht fortgesetzt werden.<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

erlischt, wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen<br />

als durch den Tod der Versorgungsberechtigten endet.<br />

§ 7 Was gilt bei Beitragsfreistellung oder Kündigung?<br />

(1) Stellt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis<br />

beitragsfrei, erlischt der Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn. Mit dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung<br />

berechneten Deckungskapital des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn erwirbt der Pensionsfonds<br />

Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />

entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />

Aufteilung und führt es dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />

zu.<br />

(2) a) Wird das Versorgungsverhältnis gekündigt, zahlt der<br />

Pensionsfonds den Kündigungswert des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn. Dieser errechnet sich<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />

zum Kündigungstermin berechneten Deckungskapital<br />

des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

(§ 169 VVG).<br />

b) Von dem in Abs. 2 a berechneten Betrag nehmen wir<br />

einen Abzug gem. §169 Abs. 5 VVG vor.<br />

Als pauschalen Ausgleich für eine mögliche Risikogegenauslese<br />

im verbleibenden Bestand der Versorgungsberechtigten<br />

erhebt der Pensionsfonds einen Abzug, der als Prozentsatz<br />

der Summe der für den Baustein zur Hinterbliebe-<br />

2<br />

61


62 Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn E 17<br />

nenversorgung vor Rentenbeginn bis zum Kündigungstermin<br />

vertraglich vereinbarten Beiträge wie folgt ermittelt<br />

wird: Im ersten Drittel der Aufschubdauer, mindestens aber<br />

5 Jahre, beträgt dieser Prozentsatz 4 %. Diesen Prozentsatz<br />

erhebt der Pensionsfonds längstens bis zum Ende des<br />

zweiten Drittels der Anwartschaftsphase. In den folgenden<br />

Jahren reduziert sich der Prozentsatz linear, bis er spätestens<br />

am Ende des zweiten Drittels der Anwartschaftsphase<br />

Null Prozent beträgt. Bei Kündigung im letzten Drittel der<br />

Anwartschaftsphase entfällt der Abzug. Die beschriebenen<br />

Zeiträume können - abhängig von der Länge der Anwartschaftsphase<br />

und dem Alter des Versorgungsberechtigten<br />

zum Ende der Anwartschaftsphase - kürzer sein als die<br />

rechnerisch ermittelten Drittel oder gegebenenfalls auch<br />

ganz entfallen.<br />

Wenn beim Grundbaustein der Abzug entfällt, nimmt der<br />

Pensionsfonds auch beim Baustein Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn keinen Abzug vor.<br />

Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />

seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />

beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

c) Der Pensionsfonds ist berechtigt, den gemäß Abs. 2 a<br />

und 2 b berechneten Betrag angemessen herabzusetzen,<br />

soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange<br />

der Versorgungsberechtigten, insbesondere durch eine<br />

Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den<br />

Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen,<br />

auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr<br />

befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />

d) Wird für den Grundbaustein kein Kündigungswert gezahlt,<br />

sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt, so<br />

wird auch der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

beitragsfrei gestellt.<br />

§ 8 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

(1) Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen<br />

hängen die dem Vertragspartner berechneten Kosten für<br />

den Baustein zur Hinterbliebenenvrente vor Rentenbeginn<br />

von der Höhe des Beitrags sowie von der Beitragszahlungsdauer<br />

für diesen Baustein ab. Die Kosten werden<br />

direkt dem Beitrag entnommen.<br />

(2) Während der Zahlung einer Hinterbliebenenrente hängen<br />

die berechneten Kosten von der Höhe der Hinterbliebenenrente<br />

ab.<br />

Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und in<br />

Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufes kalkuliert.<br />

Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />

dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />

zu einem von den derzeitigen Planungen abweichenden<br />

Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />

sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />

Verhältnisse anzupassen. Über eine solche Neufestsetzung<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />

3


Pensionspläne Teil A<br />

• Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenen-<br />

versorgung ab Rentenbeginn E 18<br />

63


64<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung - Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn E18(PFM)<br />

Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- sowie des Leistungsbezogenen Pensionsplans für die<br />

Altersversorgung - Leistungszusage - und informiert über<br />

Regelungen, die bei der Hinterbliebenenversorgung ab<br />

Rentenbeginn gelten. Soweit in diesem Ergänzenden Pensionsplan<br />

nichts anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß<br />

die Regelungen des Beitragsbezogenen bzw. Leistungsbezogenen<br />

Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

A Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Beteiligung am Überschuss?<br />

§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />

in der Anwartschaftsphase vor dem Versorgungsberechtigten<br />

stirbt oder wenn sie nicht länger die<br />

Voraussetzungen gemäß § 1 (2) erfüllt?<br />

§ 4 Was geschieht, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

vor dem Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

stirbt?<br />

§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

erhöhen?<br />

§ 6 Wie kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

zum Beginn der Rente zur<br />

Altersversorgung herabsetzen?<br />

§ 7 Wann kann der Vertragspartner die<br />

Hinterbliebenenversorgung ausschließen?<br />

§ 8 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

§ 9 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

§ 10 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />

in Rechnung?<br />

B Änderungen und Ergänzungen des ergänzenden<br />

Pensionsplans zur Hinterbliebenenversorgung -<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

A Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten nach dem<br />

Beginn der Rente zur Altersversorgung zahlt der Pensionsfonds<br />

die Hinterbliebenenrente an die mitzuversorgende<br />

Person (siehe (2)). Die Hinterbliebenenrente zahlt<br />

der Pensionsfonds, solange die mitzuversorgende Person<br />

lebt.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Hinterbliebenenrente zu den<br />

gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente aus dem<br />

Grundbaustein vereinbart waren, erstmals zu dem Termin,<br />

der auf den Tod des Versorgungsberechtigten folgt.<br />

(2) Als mitzuversorgende Person im Sinne von (1) kommt<br />

in Betracht:<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberech-<br />

tigten in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />

in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

lebende Partner;<br />

- der dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund<br />

einer Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />

dem Vertragspartner namentlich benannte<br />

Lebensgefährte. Voraussetzung ist außerdem, dass<br />

der Versorgungsberechtigte mit dem Lebensgefährten<br />

im Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.<br />

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn<br />

zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen<br />

denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein<br />

nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder der<br />

dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund einer<br />

Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />

dem Vertragspartner namentlich benannte<br />

gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist außerdem,<br />

dass der Versorgungsberechtigte mit dem<br />

Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />

in einer gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnerschaft lebt.<br />

Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur<br />

dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />

die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />

Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />

Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen<br />

Lebenspartner genannten Voraussetzungen müssen<br />

vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />

zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden<br />

Erklärungen zugegangen sein.<br />

(3) Der Pensionsfonds beteiligt das Versorgungsverhältnis<br />

bzw. den Vertragspartner an den Überschüssen.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Beteiligung am Überschuss?<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn ist<br />

am Überschuss beteiligt. Ab Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

gehört der Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn einer eigenen Überschussgruppe an, die<br />

der Pensionsfonds dem Vertragspartner vor Beginn der<br />

Rente zur Altersversorgung mitteilt. In Abhängigkeit von<br />

dieser Zuordnung beteiligt der Pensionsfonds den Baustein<br />

jeweils zu Beginn einer Versorgungsperiode an den<br />

erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).<br />

Der Pensionsfonds veröffentlicht die Überschussanteilsätze<br />

in seinem Geschäftsbericht oder teilt sie in anderer<br />

Weise mit.<br />

Ab Beginn der Rente zur Altersversorgung sind für die<br />

Überschussanteilsätze Bemessungsgrößen maßgebend,<br />

die vom Alter des Versorgungsberechtigten, der Höhe der<br />

Garantierente zur Hinterbliebenenversorgung und auch<br />

vom Alter der mitzuversorgenden Person abhängen. Sie<br />

werden nach anerkannten Regeln der Versicherungs-<br />

E-PFM0018Z0 (07)0012.08 (EPP Dezember 2008) 1


mathematik ermittelt.<br />

Die vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

zugeteilten Überschussanteile werden gemeinsam mit<br />

denen des Grundbausteins in der im Pensionsplan zum<br />

Grundbaustein beschriebenen Weise verwendet. Die<br />

nach Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

zugeteilten Überschussanteile werden wie im Pensionsplan<br />

zum Grundbaustein für den Rentenbezug des<br />

Grundbausteins beschrieben verwendet.<br />

Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn E 18<br />

§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />

in der Anwartschaftsphase vor dem Versorgungsberechtigten<br />

stirbt oder wenn sie nicht länger<br />

die Voraussetzungen gemäß § 1 (2) erfüllt?<br />

Stirbt die mitzuversorgende Person vor dem Versorgungsberechtigten,<br />

erlischt der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung<br />

ab Rentenbeginn.<br />

Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitzuversorgende<br />

Person<br />

- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />

rechtskräftig geschieden wird;<br />

- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig<br />

aufgehoben wird oder<br />

- der namentlich genannte Lebensgefährte oder gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft ist und das Ende der Partnerschaft<br />

dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />

aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vertragspartner angezeigt wird.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen ist insoweit der<br />

Todeszeitpunkt der mitzuversorgenden Person bzw. die<br />

Rechtskraft der Scheidung, die Rechtskraft der Aufhebung<br />

der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Erklärung<br />

zum Ende der Partnerschaft. Eine Leistungspflicht entsteht<br />

bei Erlöschen des Bausteins nicht.<br />

§ 4 Was geschieht, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

vor dem Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

stirbt?<br />

Der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

erlischt, wenn der Versorgungsberechtigte vor dem<br />

Beginn der Rente für die Altersversorgung stirbt.<br />

Eine Leistungspflicht entsteht bei Erlöschen des Bausteins<br />

nicht.<br />

§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

erhöhen?<br />

Zum Beginn der Rente zur Altersversorgung kann der Vertragspartner<br />

die Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

ohne erneute Risikoprüfung erhöhen, wenn sie zuvor<br />

niedriger als die Rente zur Altersversorgung war.<br />

Dadurch sinkt die Rente zur Altersversorgung nach den<br />

hierfür maßgebenden Bausteinregelungen. Die Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn darf die Rente zur Altersversorgung<br />

nicht übersteigen.<br />

§ 6 Wie kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

zum Beginn der Rente zur<br />

Altersversorgung herabsetzen?<br />

Zum Beginn der Rente zur Altersversorgung kann der Ver-<br />

tragspartner, solange der Versorgungsberechtigte lebt, die<br />

Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn herabsetzen.<br />

Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

und den Versorgungsberechtigten über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 7 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />

ausschließen?<br />

Den Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

kann der Vertragspartner während der Anwartschaftsphase<br />

oder zum Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

ausschließen.<br />

§ 8 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

Der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

bildet mit dem Grundbaustein eine Einheit, er kann<br />

ohne diesen nicht fortgesetzt werden.<br />

Der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />

erlischt, wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen<br />

als durch den Tod des Versorgungsberechtigten endet.<br />

§ 9 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

Stellt der Vertragspartner beim Beitragsbezogenen Pensionsplan<br />

das Versorgungsverhältnis beitragsfrei, erlischt<br />

der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn.<br />

Wird beim Leistungsbezogenen Pensionsplan das Versorgungsverhältnis<br />

beitragsfrei gestellt, setzt der Pensionsfonds<br />

die Garantierente des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn nach anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik herab. Das Verhältnis zwischen<br />

der Garantierente aus dem Grundbaustein und der Hinterbliebenenrente<br />

bleibt dabei unverändert.<br />

§ 10 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

Während der Zahlung einer Hinterbliebenenrente hängen<br />

die berechneten Kosten von der Höhe der Hinterbliebenenrente<br />

ab.<br />

Darüber hinaus gilt für den Beitragsbezogenen Pensionsplan:<br />

Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht<br />

und in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs<br />

kalkuliert. Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />

dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare<br />

Entwicklungen, zu einem von den derzeitigen<br />

Planungen abweichenden Kostenverlauf führen.<br />

In diesem Fall behält sich der Pensionsfonds vor, die<br />

Kosten an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Über<br />

eine solche Neufestsetzung wird der Pensionsfonds den<br />

Vertragspartner 3 Monate im Voraus in Kenntnis<br />

setzen.<br />

B Änderungen und Ergänzungen des ergänzenden<br />

Pensionsplans zur Hinterbliebenenversorgung<br />

- Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

Was gilt, wenn beim Grundbaustein eine jährlich steigende<br />

Garantierente vereinbart ist?<br />

WRR 1 § 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten nach<br />

dem Beginn der Rente zur Altersversorgung zahlt<br />

2<br />

65


66<br />

Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn E 18<br />

der Pensionsfonds die jährlich steigende Hinterbliebenenrente<br />

an die mitzuversorgende Person<br />

(siehe (2)). Die Hinterbliebenenrente zahlt der<br />

Pensionsfonds, solange die mitzuversorgende<br />

Person lebt.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Hinterbliebenenrente<br />

zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung der<br />

Rente aus dem Grundbaustein vereinbart waren,<br />

erstmals zu dem Termin, der auf den Tod des<br />

Versorgungsberechtigten folgt.<br />

Die Anwartschaft auf Garantierente aus dem Baustein<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöht<br />

sich zu den Zeitpunkten, zu denen die Garantierente<br />

aus dem Grundbaustein erhöht wird.<br />

Die Erhöhung erfolgt um den vereinbarten Prozentsatz<br />

der Garantierente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn.<br />

Die erstmalige Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />

erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rente aus<br />

dem Grundbaustein als nächstes erhöht worden<br />

wäre. Danach folgt eine Erhöhung in jährlichen<br />

Abständen. Die Erhöhung ist in Prozent der im<br />

Vorjahr gezahlten Hinterbliebenenrente festgelegt."<br />

3


Pensionspläne Teil A<br />

• Ergänzender Pensionsplan:<br />

Waisenrente GV 75<br />

67


68<br />

Vertragsgesellschaft:<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung – Waisenrente - GV75(PFM)<br />

Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des<br />

Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- bzw. des beitragsbezogenen Pensionsplans für die<br />

Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung -<br />

und informiert über Regelungen, die bei der Waisenrente<br />

gelten. Soweit in diesem Ergänzenden Pensionsplan nichts<br />

anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß die Regelungen<br />

des Beitragsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />

Teil A<br />

Inhalt:<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Beteiligung am Überschuss?<br />

§ 3 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />

eingeschlossenen Bausteinen zur Hinterbliebenenversorgung?<br />

§ 4 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />

in Rechnung?<br />

Ergänzender Pensionsplan<br />

§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />

Pensionsfonds?<br />

(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten zahlt der Pensionsfonds<br />

für jedes vom Versorgungsberechtigten hinterlassene<br />

eheliche oder dem ehelichen rechtlich gleichgestellten<br />

Kind die Waisenrente (Halbwaisenrente). Wenn der<br />

Versorgungsberechtigte und dessen Ehegatte, dessen<br />

Partner einer eingetragenen Partnerschaft, dessen Lebensgefährte<br />

oder dessen gleichgeschlechtlicher Lebenspartner<br />

(jeweils im Sinne des Paragrafen „An wen erbringt<br />

der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?“ im Pensionsplan<br />

des Grundbausteins) gestorben sind, zahlt der Pensionsfonds<br />

für jedes vom Versorgungsberechtigten hinterlassene<br />

eheliche oder dem ehelichen rechtlich gleichgestellten<br />

Kind eine doppelte Waisenrente (Vollwaisenrente).<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />

sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />

zum Versorgungsberechtigten stehen.<br />

Waisenrente zahlt der Pensionsfonds, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt<br />

sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes.<br />

Der Pensionsfonds zahlt die Waisenrente zu den gleichen<br />

Terminen, die für die Zahlung der Altersrente aus dem<br />

Grundbaustein vereinbart waren, erstmals zu dem Termin,<br />

der auf den Tod des Versorgungsberechtigten folgt.<br />

Ggf. zahlt der Pensionsfonds für die Zeit von dem auf den<br />

Tod folgenden Monatsersten bis zum ersten Fälligkeitstermin<br />

der Waisenrente eine anteilige Waisenrente. Überstei-<br />

gen alle Waisenrenten zusammen den 3fachen Betrag der<br />

vereinbarten Waisenrente, werden sie gleichmäßig gekürzt.<br />

(2) Bei gleichzeitigem Tod des Versorgungsberechtigten<br />

und der mitzuversorgenden Person in der Anwartschaftsphase<br />

- wobei als gleichzeitiger Tod auch gilt, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte oder die mitzuversorgende Person<br />

nicht später als 3 Monate nach dem Monatsersten stirbt,<br />

der dem Tod der zuerst sterbenden Person folgt - gilt Folgendes:<br />

Wenn das Versorgungskapital den zur Bildung der<br />

vereinbarten Waisenrente benötigten Betrag übersteigt,<br />

zahlt der Pensionsfonds statt der vereinbarten Waisenrente<br />

aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente.<br />

Diese Rente zahlt der Pensionsfonds für jedes im Todeszeitpunkt<br />

bereits geborene Kind des Versorgungsberechtigten<br />

im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG (im 1. Grad verwandtes<br />

Kind des Versorgungsberechtigten), soweit es die<br />

Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3<br />

EStG erfüllt und auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3<br />

EStG das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />

sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />

zum Versorgungsberechtigten stehen.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />

Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />

Ist eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen und<br />

übersteigt das Versorgungskapital den zur Bildung der<br />

vereinbarten Waisenrente benötigten Betrag, wird für jedes<br />

Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente<br />

in gleicher Höhe bestimmt.<br />

Diese Regelungen ersetzen § 2 Abs. 5 Sätze 1 bis 7 (Unterabsätze<br />

1 bis 5) des Pensionsplans für die Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung.<br />

(3) Stirbt der Versorgungsberechtigte vor Beginn der Rente<br />

zur Altersversorgung, ist ein Baustein Hinterbliebenenversorgung<br />

vor Rentenbeginn ausgeschlossen oder ein<br />

zuvor eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenversorgung<br />

vor Rentenbeginn erloschen und liegen die Voraussetzungen<br />

von Abs. 2 nicht vor, zahlt der Pensionsfonds<br />

aus dem vorhandenen Versorgungskapital, vermindert um<br />

den für die Bildung der Waisenrente benötigten Betrag,<br />

eine lebenslange garantierte Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

mit dem Versorgungsberechtigten in gültiger<br />

Ehe lebende Ehegatte oder der zum Todeszeitpunkt mit<br />

dem Versorgungsberechtigten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

lebende Partner lebt.<br />

Ist im Todeszeitpunkt des Versorgungsberechtigten weder<br />

ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

im Sinne des Satzes 1 vorhanden und übersteigt<br />

das Versorgungskapital den für die Bildung der vereinbarten<br />

Waisenrente benötigten Betrag, zahlt der Pensionsfonds<br />

aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine<br />

Rente. Diese Rente zahlt der Pensionsfonds für jedes im<br />

Todeszeitpunkt bereits geborene Kind des Versorgungsberechtigten<br />

im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG (im 1. Grad<br />

verwandtes Kind des Versorgungsberechtigten), soweit es<br />

die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und auch im Falle des § 32 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat.<br />

GVPFM0075Z0 (05)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1


Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />

sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />

zum Versorgungsberechtigten stehen.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />

Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />

Ist eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen und<br />

übersteigt das Versorgungskapital den zur Bildung der<br />

vereinbarten Waisenrente benötigten Betrag, wird für jedes<br />

Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente<br />

in gleicher Höhe bestimmt.<br />

Diese Regelungen ersetzen § 2 Abs. 5 Sätze 1 bis 7<br />

(Unterabsätze 1 bis 6) des Pensionsplans für die Altersversorgung.<br />

(4) Das Versorgungsverhältnis wird an den Überschüssen<br />

beteiligt.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Beteiligung am Überschuss?<br />

(1) Der Baustein Waisenrente ist grundsätzlich gesondert<br />

am Überschuss beteiligt. Zu welcher Überschussgruppe<br />

der Baustein gehört, kann der Versorgungsbescheinigung<br />

entnommen werden.<br />

(2) Vor Beginn der Zahlung einer Waisenrente werden<br />

während der Beitragszahlungsdauer - ausgenommen der<br />

Zeit der zusätzlichen Anwartschaftsphase gemäß § 6 Abs.<br />

2 des Pensionsplans zum Grundbaustein - Überschussanteile<br />

mit jedem Beitrag (Sofortüberschussanteile) zugeteilt.<br />

Vor Beginn der Zahlung einer Waisenrente ist der Baustein<br />

Waisenrente ferner zu Beginn eines jeden Monats an weiteren<br />

Überschüssen (monatliche weitere Überschussanteile)<br />

beteiligt.<br />

(3) Die Sofortüberschussanteile werden in Prozent des<br />

Beitrages für den Baustein Waisenrente festgesetzt. Die<br />

Bemessungsgrößen, auf die sich die Sofortüberschussanteilsätze<br />

beziehen, hängen vom Alter des Versorgungsberechtigten,<br />

der Dauer der Anwartschaftsphase und der<br />

Höhe der Waisenrente ab.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />

weiteren Überschussanteile beziehen, hängen vor<br />

allem vom Alter des Versorgungsberechtigten, der Höhe<br />

der Waisenrente und der Höhe des Versorgungskapitals<br />

ab.<br />

Die Bemessungsgrößen werden nach anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

(4) Mit den Überschussanteilen vor Beginn der Zahlung<br />

einer Waisenrente bzw. vor Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

erwirbt der Pensionsfonds Anteileinheiten an<br />

den Abteilungen des Sicherungsvermögens entsprechend<br />

der vom Vertragspartner gewählten Aufteilung (mit den<br />

Sofortüberschussanteilen eines Versorgungsjahres zu<br />

Beginn des nächsten Versorgungsjahres) und führt sie<br />

dadurch dem Versorgungsverhältnis zu.<br />

(5) Nach Beginn einer Zahlung einer Waisenrente bzw. ab<br />

Beginn der Rente zur Altersversorgung aus dem Grundbaustein<br />

werden die Überschussanteile zum Baustein Waisenrente<br />

wie im Pensionsplan zum Grundbaustein für den<br />

Rentenbezug des Grundbausteins beschrieben zugeteilt<br />

und verwendet.<br />

Ergänzender Pensionsplan: Waisenrente GV 75<br />

§ 3 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />

eingeschlossenen Bausteinen zur Hinterbliebenenversorgung?<br />

(1) Der Baustein Waisenrente bildet mit dem Grundbaustein<br />

eine Einheit, er kann ohne diesen nicht fortgesetzt<br />

werden. Der Baustein Waisenrente erlischt, wenn der<br />

Grundbaustein aus anderen Gründen als durch den Tod<br />

des Versorgungsberechtigten endet.<br />

(2) Der Tod der über einen Baustein zur Hinterbliebenenversorgung<br />

mitzuversorgenden Person hat keinen Einfluss<br />

auf das Bestehen des Bausteins Waisenrente. Dies gilt<br />

ebenfalls für den Ausschluss eines Bausteins zur<br />

Hinterbliebenenversorgung. Erlischt ein zuvor eingeschlossener<br />

Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn<br />

oder wird er ausgeschlossen, wird Grundbaustein<br />

der Pensionsplan zur Altersversorgung.<br />

(3) Stellt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis<br />

beitragsfrei, erlischt der Baustein Waisenrente. Mit dem<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berechneten Deckungskapitals<br />

des Bausteins Waisenrente erwirbt der<br />

Pensionsfonds Anteileinheiten an den Abteilungen des<br />

Sicherungsvermögens und führt es dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />

zu.<br />

(4) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />

erlischt der Baustein Waisenrente. Steht dabei aus der<br />

Waisenrente ein Betrag zur Verfügung, erhöht dieser den<br />

Kündigungswert des Grundbausteins.<br />

§ 4 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner in Rechnung?<br />

(1) Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen<br />

hängen die dem Vertragspartner berechneten Kosten für<br />

den Baustein Waisenrente von der Höhe des Beitrages<br />

sowie von der Beitragszahlungsdauer für diesen Baustein<br />

ab. Die Kosten werden direkt dem Beitrag entnommen.<br />

(2) Während der Zahlung einer Waisenrente hängen die<br />

berechneten Kosten des Bausteins Waisenrente von der<br />

Höhe der Waisenrente ab.<br />

(3) Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und in<br />

Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert.<br />

Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />

dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />

zu einem von den derzeitigen Planungen abweichenden<br />

Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />

sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />

Verhältnisse anzupassen. Über eine solche Neufestsetzung<br />

wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />

3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />

2<br />

69


Pensionsplan Teil B<br />

(Versorgungsvertrag)<br />

71


72<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung<br />

– Beitragszusage mit Mindestleistung –<br />

PensionsFondsRente<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

-Beitragszusage mit Mindestleistung-<br />

PensionsFondsRente<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

- Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

- Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn<br />

- Waisenrente<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung:<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

Teil B: Versorgungsvertrag<br />

09.02.2006


Inhaltsverzeichnis<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

Seite<br />

Versorgungsvertrag ........................................................................................................... 3<br />

Präambel ........................................................................................................................... 4<br />

§ 1 Vertragspartner, Versorgungsberechtigte ...............................................................5<br />

§ 2 Leistungsarten, Leistungsumfang ........................................................................... 6<br />

§ 3 Aufnahmeverfahren ................................................................................................ 9<br />

§ 4 Beiträge................................................................................................................. 13<br />

§ 5 Höhe der Leistungen............................................................................................. 16<br />

§ 6 Leistungsvoraussetzungen, Fälligkeit der Versorgungsleistungen........................ 17<br />

§ 7 Beginn der Leistungspflicht ................................................................................... 19<br />

§ 8 Rechtsanspruch, Anspruchsberechtigte................................................................ 20<br />

§ 9 Pensionsplan, Überschussbeteiligung .................................................................. 21<br />

§ 10 Vorzeitiges Ausscheiden und Abmeldung.............................................................22<br />

§ 11 Rückdeckungsversicherung .................................................................................. 24<br />

§ 12 Geschäftsverkehr, Willenserklärungen.................................................................. 25<br />

§ 13 Versorgungsbescheinigung, Unterrichtung der Versorgungsberechtigten ............ 26<br />

§ 14 Datenverarbeitung ................................................................................................ 27<br />

§ 15 Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG ................................................ 28<br />

§ 16 Teilunwirksamkeit ................................................................................................. 29<br />

Anlage zum Versorgungsvertrag ..................................................................................... 30<br />

2<br />

73


74<br />

Versorgungsvertrag<br />

zwischen<br />

dem Vertragspartner<br />

einerseits und der<br />

Allianz Pensionsfonds AG<br />

- nachstehend „Pensionsfonds“ genannt -<br />

andererseits<br />

Vertragsbeginn 01.01.2006<br />

3


Präambel<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

Der Pensionsfonds gewährt den Versorgungsberechtigten zusätzlich zu den Leistungen<br />

aus der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung oder sonstigen gesetzlichen<br />

oder vertraglichen Versorgungsbezügen im Rahmen des "Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung -, PensionsFondsRente"<br />

(Teil A und B) bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters-<br />

und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit Mindestleistung- PensionsFondsRente“<br />

(Teil A und B) sowie den Ergänzende Pensionsplänen zur Hinterbliebenenversorgung<br />

und dem Ergänzenden Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

nach Maßgabe dieses Versorgungsvertrages betriebliche Versorgungsleistungen,<br />

soweit dem Pensionsfonds vom Vertragspartner die hierfür erforderlichen<br />

Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Versorgungsleistungen werden in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung<br />

(Betriebsrentengesetz - BetrAVG) gewährt.<br />

Für den Versorgungsvertrag gelten im einzelnen die folgenden Bestimmungen.<br />

4<br />

75


76<br />

§ 1<br />

Vertragspartner, Versorgungsberechtigte<br />

1. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner sämtlicher Versorgungsverhältnisse, die<br />

zugunsten der Versorgungsberechtigten mit dem Pensionsfonds im Rahmen<br />

dieses Versorgungsvertrages vereinbart werden. Soweit es sich um Beteiligungsunternehmen<br />

handelt, ist jeder Arbeitgeber Vertragspartner der einzelnen<br />

Versorgungsverhältnisse seiner Betriebsangehörigen.<br />

2. Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen an die Versorgungsberechtigten<br />

ist die Vereinbarung eines Versorgungsvertrages zwischen<br />

dem jeweiligen Vertragspartner und dem Pensionsfonds.<br />

3. Versorgungsberechtigt nach den Pensionsplänen sind alle Mitarbeiter, die<br />

zum Aufnahmestichtag in die Versorgung aufgenommen werden.<br />

4. Während der Vertragsdauer werden die Personen versorgt, die zu dem in Ziffer<br />

3 umschriebenen Personenkreis hinzukommen.<br />

5. Die Anmeldung erfolgt jeweils jährlich zum 1.Dezember (Aufnahmestichtag),<br />

sofern mit dem Vertragspartner keine andere Regelung getroffen wird, erstmals<br />

zum 1. Januar 2006. Abweichend hiervon kann die Aufnahme auch jeweils<br />

zum 1. eines Monats (Aufnahmestichtag) erfolgen, erstmals zum 1. Januar<br />

2006. Der Vertragspartner benennt neue zu versorgende Personen mindestens<br />

einen Monat vor dem genannten Anmeldetermin.<br />

5


§ 2<br />

Leistungsarten, Leistungsumfang<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

1. Für die Versorgungsberechtigten werden Versorgungen nach Tarif StRF1/U<br />

(PF-Metall) für staatliche Förderung nach §§ 10 a, 82 ff EStG bzw. nach Tarif<br />

StRF1/J (PF-Metall) für staatliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen.<br />

2. Der Pensionsfonds gewährt Versorgungsleistungen nach folgenden Bausteinen:<br />

Die Bausteine können als feste Kombination oder mit einem obligatorischen<br />

Grundbaustein und frei wählbaren Ergänzenden Bausteinen vorgesehen werden.<br />

2.1 Grundbausteine:<br />

� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- PensionsFondsRente –<br />

� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- PensionsFondsRente –<br />

- Gemäß Teil A § 2 Absatz 6 wird, sofern nichts anderes festgelegt wird,<br />

bei Tod nach Rentenbeginn eine Rente gezahlt. Für die Bildung dieser<br />

Rente wird ein Kapital in Höhe der 5-fachen jährlichen Garantierente ab<br />

Rentenbeginn abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter<br />

Renten vereinbart.<br />

- Gemäß Teil A § 7 Absatz 1 kann ab Rentenbeginn eine Hinterbliebenenrente<br />

vereinbart werden (oder eine bereits eingeschlossene erhöht werden)<br />

maximal in Höhe der garantierten Rente zur Altersversorgung.<br />

- Bei Heirat eines bei Versorgungsbeginn Unverheirateten im Laufe der<br />

Versorgungsdauer hat der Vertragspartner das Recht, eine Umstellung<br />

der Versorgung auf den Beitragsbezogene Pensionsplan für die Alters-<br />

und Hinterbliebenenversorgung -Beitragszusage mit Mindestleistung-<br />

PensionsFondsRente vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, der Wunsch<br />

6<br />

77


78<br />

auf Umstellung geht bei dem Pensionsfonds innerhalb von 12 Monaten,<br />

gerechnet ab dem Datum der Eheschließung, ein.<br />

2.2 Ergänzende Bausteine:<br />

� Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

Baustein WRA:<br />

Bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung<br />

einer Hinterbliebenenrente.<br />

� Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn<br />

Baustein WRR:<br />

Bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung<br />

einer Hinterbliebenenrente.<br />

� Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Waisenrente<br />

Baustein KRA:<br />

Bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung einer<br />

Waisenrente.<br />

Baustein KRR:<br />

Bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung<br />

einer Waisenrente.<br />

� Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung:<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

Es wird grundsätzlich einheitlich die Berufsgruppe G zugrunde gelegt.<br />

Für Vertragspartner, deren Arbeitnehmerschaft eine signifikant andere Zusammensetzung<br />

der Berufe aufweist, als bei dieser Berufsgruppe unterstellt,<br />

wird im Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong> eine eigene Berufsgruppeneinstufung<br />

vorgenommen.<br />

Baustein B:<br />

Bei Berufsunfähigkeit erfolgt eine Beitragsbefreiung.<br />

7


Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

Baustein BR:<br />

Bei Berufsunfähigkeit erfolgt eine Beitragsbefreiung und die Zahlung einer<br />

Berufsunfähigkeitsrente.<br />

2.3 Für die Kombination der Bausteine gilt:<br />

Die Altersrente ist obligatorisch vorgesehen. Dabei gilt der beitragsbezogene<br />

Pensionsplan für die Altersversorgung, wenn keine Hinterbliebenenversorgung<br />

eingeschlossen ist, oder der beitragsbezogene Pensionsplan<br />

für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete), sofern eine<br />

Hinterbliebenenversorgung eingeschlossen ist.<br />

Die Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung können vom Vertragspartner<br />

entweder obligatorisch für alle versorgungsberechtigten Personen<br />

oder beim einzelnen Versorgungsberechtigten abwählbar vorgesehen<br />

werden.<br />

Für die Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung gelten zusätzlich<br />

die entsprechenden ergänzenden Pensionspläne.<br />

Bei Heirat eines bei Versorgungsbeginn Unverheirateten im Laufe der<br />

Versorgungsdauer hat der Vertragspartner das Recht, eine Umstellung<br />

der Versorgung auf den Beitragsbezogene Pensionsplan für die Alters-<br />

und Hinterbliebenenversorgung -Beitragszusage mit Mindestleistung-<br />

PensionsFondsRente vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, der Wunsch<br />

auf Umstellung geht bei dem Pensionsfonds innerhalb von 12 Monaten,<br />

gerechnet ab dem Datum der Eheschließung, ein.<br />

8<br />

79


80<br />

§ 3<br />

Aufnahmeverfahren<br />

1. Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die Versorgungsberechtigten<br />

spätestens 1 Monat vor dem Aufnahmestichtag (s. § 1 des Versorgungsvertrages)<br />

auf einem zwischen Metall Rente und Pensionsfonds abgestimmten<br />

Vordruck / Datenträger zu melden.<br />

2. Das Aufnahmeverfahren ist im einzelnen wie folgt geregelt:<br />

2.1. Baustein für die Aufnahme erforderliche<br />

Unterlagen<br />

a) Altersversorgung (ohne Hinter- listenmäßig<br />

bliebenen- und Berufsunfähigkeits-<br />

versorgung)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1. -<br />

b) Altersversorgung Dienstobliegenheitserklärung<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1. -<br />

sowie obligatorisch<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein B oder BR)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.2 -<br />

und<br />

Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.2.1 und<br />

§ 2 Ziffer 2.3, Absatz 3 -<br />

c) Altersversorgung Dienstobliegenheitserklärung<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />

und wahlweise<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein B)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.2<br />

9


Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

d) Altersversorgung Gesundheitserklärung<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />

sowie wahlweise<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein BR)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.2 -<br />

und/oder<br />

Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />

(sofern die Zusatzbausteine<br />

auch tatsächlich gewählt werden)<br />

e) Altersversorgung Gesundheitserklärung<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />

sowie wahlweise<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein B)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.2 -<br />

und<br />

Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete)<br />

- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />

(sofern die Zusatzbausteine<br />

auch tatsächlich gewählt werden)<br />

In Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der <strong>MetallRente</strong> GbR bei der Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

mit dem Baustein B statt der Dienstobliegenheitserklärung<br />

eine Gesundheitserklärung gefordert werden.<br />

2.2 Dabei bedeuten:<br />

listenmäßig<br />

Es ist keine Risikoprüfung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt auf dem jeweils<br />

gültigen Vordruck bzw. Datenträger.<br />

Dienstobliegenheitserklärung<br />

Der Pensionsfonds verzichtet auf eine Risikoprüfung, sofern die Betriebszugehörigkeit<br />

des Versorgungsberechtigten mindestens 1/2 Jahr<br />

beträgt. Der Beginn des Versorgungsschutzes setzt die Arbeitsfähigkeit<br />

der Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt der Anmeldung voraus.<br />

Die Dienstobliegenheitserklärung ist auf dem jeweils gültigen Vordruck<br />

10<br />

81


82<br />

abzugeben. Kann der Vertragspartner die Dienstobliegenheitserklärung<br />

nicht abgeben, so ist eine Gesundheitserklärung des Versorgungsberechtigten<br />

und ggf. eine ärztliche Untersuchung erforderlich.<br />

Zusätzlich muss die Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Willenserklärung<br />

des Vertragspartners gegenüber dem Pensionsfonds zur<br />

Durchführung seiner betrieblichen Altersversorgung über diesen oder einen<br />

anderen <strong>MetallRente</strong>-Durchführungsvertrag erfolgen. Für Arbeitnehmer, die<br />

zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht in den Diensten<br />

des Vertragspartners gestanden haben, erfolgt die Anmeldung stattdessen innerhalb<br />

eines Jahres nach Diensteintritt.<br />

Eine Dienstobliegenheitserklärung ist auch dann ausreichend, wenn in etwaigen<br />

anderen nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Verträgen zur Durchführung<br />

der betrieblichen Altersversorgung der obligatorische Einschluss dieser<br />

Bausteine jeweils ohne Abwahlmöglichkeit vereinbart ist (bzw. ist nur die Auswahl<br />

zwischen Rentenversicherungen mit garantiertem Rechnungszins mit<br />

Einschluss dieser Bausteine und fondsgebundenen Rentenversicherungen<br />

ohne Einschluss dieser Bausteine vereinbart) und auch diese etwaigen anderen<br />

Verträge sehen die Aufnahme ohne weitere Risikoprüfung vor.<br />

Gesundheitserklärung<br />

Der Pensionsfonds führt eine Risikoprüfung durch. Die Gesundheitserklärung<br />

des Versorgungsberechtigten bzw. das ärztliche Zeugnis ist auf<br />

dem jeweils gültigen Vordruck abzugeben.<br />

2.3. Der Pensionsfonds hat das Recht, Personen nicht in die Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

bzw. Hinterbliebenenversorgung aufzunehmen, bei<br />

denen ein Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungs- bzw. Versorgungsvertrages<br />

aus Risikogründen abgelehnt, zurückgestellt oder<br />

nicht zu normalen Bedingungen angenommen wurde.<br />

Wenn eine Risikoprüfung stattfindet, entscheidet der Pensionsfonds<br />

nach seinen Geschäftsgrundsätzen. Der Pensionsfonds hat das Recht<br />

den Antrag abzulehnen oder nicht zu normalen Bedingungen anzunehmen.<br />

Stellt der Vertragspartner seinen Arbeitnehmern frei, eine Versicherung<br />

bzw. Versorgung durch Gehaltsumwandlung auch außerhalb des Pensionsfonds<br />

bei anderen Lebensversicherungsunternehmen oder Anbie-<br />

11


Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

tern abzuschließen, so ist dies dem Pensionsfonds unverzüglich anzuzeigen.<br />

In diesem Fall kann der Pensionsfonds das Aufnahmeverfahren<br />

neu regeln.<br />

Der Pensionsfonds behält sich vor, in Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong><br />

alljährlich für neu beantragte Versorgungen das Aufnahmeverfahren zu<br />

überprüfen und ggf. zu ändern, ohne dass es dazu einer Kündigung<br />

des Vertrags bedarf.<br />

2.4. Erhöhungen nach § 4 Ziffer 3 zu Versorgungen mit nach §§ 10a, 82 ff EStG<br />

geförderten Beiträgen erfolgen ohne Gesundheitsprüfung, soweit die Erhöhung<br />

des Beitrags im selben Verhältnis wie die Steigerung des Höchstbetrages<br />

für die steuerliche Förderung nach § 10a Abs. 1 EStG von vornherein vereinbart<br />

wird.<br />

2.5. Im übrigen gilt das Aufnahmeverfahren entsprechend für Zuzahlungen<br />

und Beitragserhöhungen nach §18 des „Beitragsbezogenen Pensionsplans<br />

zur Altersversorgung E 200 PFM“ sowie des „Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung E 198 PFM“.<br />

12<br />

83


84<br />

§ 4<br />

Beiträge<br />

1. Für die im Rahmen des Vertrages abgeschlossene Versorgungsverhältnisse<br />

(Anfangsbestand und später hinzukommende Versorgungsverhältnisse) ist<br />

jeweils der Tarifbeitrag maßgebend, der zum Beginntermin des betreffenden<br />

Versorgungsverhältnisses von dem Pensionsfonds für Versorgungsverhältnisse<br />

mit vergleichbarem Leistungsspektrum festgesetzt ist.<br />

2. Die laufenden Beiträge sind jährlich zum 1. Dezember zu entrichten, sofern<br />

mit dem Vertragspartner kein abweichender Versorgungsbeginn vereinbart<br />

wurde. Der Arbeitgeber kann für die fälligen Beiträge auch eine unterjährige<br />

Zahlungsweise, auch zum 1. eines Monats vereinbaren.<br />

Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis wird sofort nach Aufnahme<br />

des Versorgungsberechtigten in die Versorgung fällig, nicht jedoch vor dem in<br />

der Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung. Alle<br />

weiteren Beiträge werden jeweils zu Beginn des vereinbarten Beitragszahlungsabschnitts<br />

fällig.<br />

3. Maßgeblicher Beitrag ist der vom Arbeitgeber in der Anmeldung angegebene<br />

laufende Beitrag.<br />

Bei Versorgungen für Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG ist -sofern mit dem<br />

Vertragspartner nicht anders vereinbart- der Beitrag so festgesetzt, dass sich<br />

ein voller Euro-Betrag ergibt, wobei 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1<br />

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten und der steuerfreie<br />

Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.<br />

Bei Änderungen des Tarifvertrags Entgeltumwandlung vom 4.9.2001, die eine<br />

Erhöhung des tariflichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung bewirken, hat der<br />

Vertragspartner das Recht, den laufenden Beitrag zur jeweiligen Versorgung<br />

für die restliche Versorgungsdauer entsprechend erhöhen zu lassen.<br />

Es kann vereinbart werden, dass für staatliche Förderung nach §§ 10a, 82 ff<br />

EStG der Beitrag so festzusetzen ist, dass die Förderung jeweils ausgeschöpft<br />

wird. In diesem Fall erhöht sich der Beitrag in den Folgejahren, erstmals zum<br />

1. Januar 2004, jeweils im gleichen Verhältnis, wie der Sonderausgaben-<br />

Höchstbetrag gemäß § 10a Abs. 1 EStG steigt.<br />

13


Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

4. Darüber hinaus können Vereinbarungen von Beitragserhöhungen nach den<br />

Maßstäben erfolgen, die im „Ergänzenden Pensionsplan für die Pensions-<br />

FondsRente mit dynamischem Zuwachs E205 (PFM)“ zugelassen sind.<br />

Eine Erhöhung ist grundsätzlich jeweils nur zum Jahrestag des Versorgungsbeginns<br />

der einzelnen Versorgung zulässig.<br />

Nähere Einzelheiten zur Erhöhung und damit auch zur Erhöhung der Versorgungsleistung<br />

regelt der Pensionsplan Teil A und ggf. die vereinbarten ergänzenden<br />

Pensionspläne.<br />

5. Für Dienstzeiten, in denen der Versorgungsberechtigte keinen Anspruch auf<br />

Arbeitsentgelt hat (z.B. bei lang andauernder Krankheit, Elternzeit, unbezahltem<br />

Urlaub) und für die auch nicht Kraft gesetzlicher Vorschrift Beiträge zu<br />

leisten sind (entgeltlose Dienstzeiten), wird kein Beitrag durch den Vertragspartner<br />

gezahlt.<br />

Eine Beitragszahlung kann durch den Versorgungsberechtigten über den Vertragspartner<br />

erfolgen.<br />

6. Die Beiträge werden vom Vertragspartner gezahlt und bei Fälligkeit, sofern mit<br />

ihm keine abweichende Regelung getroffen wird, für alle Versorgungsberechtigten<br />

des Vertragspartners von dem Pensionsfonds durch Lastschrift eingezogen.<br />

7. Die Zulagen werden nach dem modifizierten Anbieterverfahren (derzeit §§ 89<br />

– 92 EStG) der einzelnen Versorgung zugeführt<br />

8. Der Vertragspartner gibt dem Pensionsfonds bei Abweichungen vom fälligen<br />

Beitrag diejenigen Versorgungsberechtigten auf, für die in der Beitragssumme<br />

keine oder abweichende Beiträge enthalten sind. Bei einem Beitragsrückstand<br />

ermöglicht er dem Pensionsfonds den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />

14<br />

85


86<br />

9. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, dann treten die im Pensionsplan Teil A<br />

des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Altersversorgung –Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung- PensionsFondsRente bzw. Teil A des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung – PensionsFondsRente festgelegten Rechtsfolgen ein. Von<br />

einer Mahnung oder einem Rücktritt des Pensionsfonds vom Versorgungsvertrag<br />

wird der Vertragspartner den betroffenen Versorgungsberechtigten unverzüglich<br />

Kenntnis geben.<br />

10. Die weiteren Einzelheiten zur Beitragszahlung ergeben sich aus Teil A des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Altersversorgung – Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung - PensionsFondsRente – bzw. Teil A des Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung.<br />

15


§ 5<br />

Höhe der Leistungen<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

Die Berechnung der Höhe der Altersrente ergibt sich nach dem jeweiligen Pensionsplan<br />

aus dem gezahlten Beitrag.<br />

Für die weiteren Pensionspläne (Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />

gilt:<br />

Die Jahresrenten bei Einschluss von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgungen<br />

werden wie folgt festgelegt:<br />

Eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird in Höhe von 8% der maßgeblichen<br />

Beitragssumme festgesetzt.<br />

Eine vereinbarte Hinterbliebenenrente vor Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

(WRA) wird in Höhe von 6% der maßgeblichen Beitragssumme festgelegt.<br />

Eine vereinbarte Hinterbliebenenrente nach Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />

(WRR) wird in Höhe von 60% der erreichten Altersrente festgelegt.<br />

Eine vereinbarte Waisenrente vor Beginn der Rente zur Altersversorgung (KRA) wird<br />

in Höhe von 2% der maßgeblichen Beitragssumme festgelegt.<br />

Eine vereinbarte Waisenrente nach Beginn der Rente zur Altersversorgung (KRR)<br />

wird in Höhe von 20% der erreichten Altersrente festgelegt.<br />

Dabei ist die maßgebliche Beitragssumme bei Versorgungen ohne Berufsunfähigkeitsversorgung<br />

die Summe aller Beiträge.<br />

Sofern eine Berufsunfähigkeitsversorgung vereinbart ist, ergibt sich die maßgebliche<br />

Beitragssumme aus der Summe aller Beiträge, welche um die Summe der Beiträge<br />

für die Berufsunfähigkeitsvorsorge vermindert wird.<br />

16<br />

87


88<br />

§ 6<br />

Leistungsvoraussetzungen,<br />

Fälligkeit der Versorgungsleistungen<br />

1. Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung - PensionsFondsRente<br />

beziehungsweise<br />

Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung–<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente:<br />

1.1 Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Pensionsplan Teil A.<br />

1.2 Es wird monatliche vorschüssige Rentenzahlungsweise vereinbart.<br />

1.3 Der Beginn der Altersrente wird folgendermaßen festgelegt:<br />

Für staatliche Förderung nach §§ 10 a, 82 ff EStG erfolgt die Rentenzahlung<br />

zum 01.01. des Jahres, das der Vollendung des 65. Lebensjahrs folgt.<br />

Für staatliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt die Rentenzahlung zum<br />

Jahrestag des Versorgungsverhältnisses, der der Vollendung des 65. Lebensjahrs<br />

am nächsten liegt.<br />

1.4 Nimmt der Versorgungsberechtigte die vorgezogene Altersrente aus der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so kann<br />

er gemäß § 6 BetrAVG auch die Versorgungsleistungen aus der Pensionsfondszusage<br />

vorzeitig beanspruchen. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns<br />

vermindert sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Damit ändert sich die Höhe der Rente.<br />

1.5 Der Rentenbeginn kann auch aufgeschoben werden.<br />

1.6 Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Pensionsplan Teil A.<br />

17


2. Ergänzende Pensionspläne zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn<br />

Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />

Waisenrente<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

2.1 Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Ergänzenden Pensionsplänen.<br />

2.2 Es wird monatliche vorschüssige Rentenzahlungsweise vereinbart.<br />

2.3. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Ergänzenden Pensionsplänen.<br />

3. Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung:<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

3.1 Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Ergänzenden Pensionsplan.<br />

3.2 Es wird monatliche vorschüssige Rentenzahlungsweise vereinbart.<br />

3.3 Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Ergänzenden Pensionsplan.<br />

18<br />

89


90<br />

§ 7<br />

Beginn der Leistungspflicht<br />

1. Die Leistungspflicht des Pensionsfonds zum einzelnen Versorgungsverhältnis<br />

beginnt, wenn der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />

der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten in die Versorgung<br />

durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung bestätigt hat.<br />

Vor dem in der Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn besteht jedoch<br />

noch keine Leistungspflicht.<br />

2. Zusätzlich zu den unter 1. genannten Regelungen gilt für Versorgungsberechtigte,<br />

die an dem vertraglich festgelegten Versorgungsbeginn bzw. – wenn die<br />

Anmeldung nach dem Versorgungsbeginn erfolgt - am Tage der Anmeldung<br />

arbeitsunfähig sind, dass diese erst von dem Tage an Versorgungsschutz erhalten,<br />

an dem sie ihre Arbeit wieder aufgenommen haben.<br />

Der Pensionsfonds hat das Recht, sich im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen<br />

nachweisen zu lassen, dass zu den vorgenannten Terminen<br />

die Arbeitsfähigkeit gegeben war.<br />

Soweit eine Risikoprüfung vorgesehen ist, beginnt der Versorgungsschutz mit<br />

der Annahme des einzelnen Antrages durch den Pensionsfonds.<br />

Eine bereits bei Beginn des Versorgungsverhältnisses bestehende Berufsunfähigkeit<br />

begründet keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />

3. Für den Versorgungsschutz, der sich aufgrund einer Erhöhung der einzelnen<br />

Versorgungen ergibt, gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.<br />

19


§ 8<br />

Rechtsanspruch, Anspruchsberechtigte<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

1. An wen der Pensionsfonds Versorgungsleistungen erbringt, ergibt sich aus<br />

dem "Beitragsbezogenen Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung PensionsFondsRente Teil A" bzw. „Beitragsbezogener<br />

Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A“.<br />

2. Der Versorgungsberechtigte bzw. die gemäß dem "Beitragsbezogenen Pensionsplan<br />

für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung PensionsFondsRente"<br />

bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit Mindestleistung- Pensions-<br />

FondsRente) Anspruchsberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf die<br />

Versorgungsleistungen gemäß den nachfolgenden Regelungen, soweit die<br />

Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen<br />

nach dem Pensionsplan erfüllt sind.<br />

3. Der Versorgungsberechtigte ist aus dem einzelnen Versorgungsverhältnis hinsichtlich<br />

sämtlicher Versorgungsansprüche unwiderruflich anspruchsberechtigt.<br />

Werden beim Tod des Versorgungsberechtigten Versorgungsleistungen fällig,<br />

so ist (sind) widerruflich anspruchsberechtigt die im Pensionsplan Teil A genannten<br />

Personen.<br />

20<br />

91


92<br />

§ 9<br />

Pensionsplan, Überschussbeteiligung<br />

1. Für die Versorgungsverhältnisse des Anfangsbestandes gelten die als Anlage<br />

beigefügten Pensionspläne:<br />

� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A<br />

� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

-Beitragszusage mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A<br />

� Ergänzende Pensionspläne (Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung,<br />

Ergänzende Pensionspläne zur Hinterbliebenenversorgung)<br />

2. Für die nach Vertragsabschluß hinzukommenden Versorgungsverhältnisse<br />

gelten die entsprechenden, am Beginntermin des einzelnen Versorgungsverhältnisses<br />

jeweils in Kraft befindlichen Pensionspläne.<br />

3. Alle Versorgungsverhältnisse, die in Versorgungsverträgen unter dem Dach<br />

dieses Vertrages abgeschlossen werden, werden bis zur geplanten Übertragung<br />

auf die Aktiengesellschaft <strong>MetallRente</strong> Pensionsfonds AG innerhalb der<br />

Allianz Pensionsfonds AG in einem besonderen Abrechnungsverband in der<br />

Form geführt, dass ein eigener Deckungsstock gebildet wird und eine eigene<br />

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.<br />

Dabei werden Eigenkapitalkosten in Höhe von 0,2% des mittleren Wertes der<br />

Anteileinheiten, die auf den Bestand von <strong>MetallRente</strong> entfallen, mindestens<br />

aber 10% des von der Allianz Pensionsfonds AG zur Verfügung gestellten Eigenkapitals<br />

anteilig entsprechend des Bestandsvolumens berücksichtigt.<br />

Ein eventuell auftretender Verlust wird von der Aktiengesellschaft <strong>MetallRente</strong><br />

Pensionsfonds AG getragen.<br />

4. Einzelheiten zu den Überschüssen sind in den o.g. Pensionsplänen geregelt.<br />

Hinsichtlich der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn wird eine Zusatzrente<br />

vereinbart.<br />

21


§ 10<br />

Vorzeitiges Ausscheiden und Abmeldung<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

1. Scheidet ein Versorgungsberechtigter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus<br />

dem Arbeitsverhältnis aus, so meldet der Vertragspartner den Versorgungsberechtigten<br />

auf dem als Anlage beigefügten Abmeldevordruck zum Schluss des<br />

Beitragszahlungsabschnitts, in dem der Ausscheidemonat liegt, ab. Eine<br />

rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.<br />

Mit Wirksamwerden der Abmeldung erfolgt die Umwandlung – zumindest vorübergehend<br />

– in ein beitragsfreies Versorgungsverhältnis.<br />

2. Die näheren Einzelheiten zur Beitragsfreistellung ergeben sich aus dem Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung - PensionsFondsRente Teil A. bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A, bei weiteren Bausteinen gelten<br />

ebenso die Regelungen der Ergänzenden Pensionspläne.<br />

3. Bei einer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen<br />

Altersvorsorge (BetrAVG) verfallbaren Anwartschaft entscheidet der Vertragspartner<br />

mit der Abmeldung, ob der Versorgungsberechtigte einen unwiderruflichen<br />

Anspruch, also eine vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft<br />

erhalten soll oder ob das Versorgungsverhältnis gekündigt und der<br />

Kündigungswert an den Vertragspartner ausgezahlt werden soll.<br />

4. Hat oder erhält der Versorgungsberechtigte einen unwiderruflichen Anspruch<br />

auf die Versorgungsleistungen, so kann der Versorgungsberechtigte die Versorgung<br />

innerhalb von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung ohne<br />

Risikoprüfung nach dem dann geltenden Tarif mit eigenen Beiträgen fortführen.<br />

5. Die näheren Einzelheiten zur Kündigung, zum Kündigungswert und zur Fortführung<br />

durch den Versorgungsberechtigten ergeben sich aus dem Beitragsbezogenen<br />

Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

- PensionsFondsRente Teil A, bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan<br />

für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A, bei weiteren Bausteinen gelten<br />

ebenso die Regelungen der Ergänzenden Pensionspläne.<br />

22<br />

93


94<br />

6. Die in Ziffer 1 genannte Folge tritt nicht ein, wenn der Versorgungsberechtigte<br />

die Versorgung bereits vorher fortgeführt oder der neue Vertragspartner die<br />

Versorgung bereits vorher übernommen hat.<br />

7. Für die Versicherungen des Anfangsbestandes gelten die als Anlage(n) beigefügten<br />

Pensionspläne Teil A, bzgl. der Abzüge bei Beitragsfreistellung mit<br />

den in den Ziffern 8 bis 11 geregelten Abweichungen. Für die nach Vertragsabschluss<br />

hinzukommenden Versicherungen gelten die entsprechenden, am<br />

Beginntermin der einzelnen Versicherung jeweils gültigen Pensionspläne Teil<br />

A, ebenfalls mit der vorstehend genannten Ausnahme bzgl. der Bestimmungen<br />

zu den Abzügen.<br />

8. Die fixe Komponente des jeweiligen Abzugs ermäßigt sich auf 30 EUR.<br />

9. Soweit eine Beitragsfreistellung auf dem Wechsel der vorgesehenen staatlichen<br />

Förderart (von § 3 Nr. 63 EStG nach §§ 10a, 82 ff EStG bzw. von §§<br />

10a, 82 ff EStG nach § 3 Nr. 63 EStG) innerhalb desselben Produkts (Versicherungsart/Versicherungstarif)<br />

beruht und sich der Beitrag (Eigenbeitrag)<br />

nicht verringert, werden die in den Bedingungen vorgesehenen Abzüge nicht<br />

angewandt.<br />

10. Auf Abzüge wird ferner verzichtet, wenn die in diesem Vertrag bestehende<br />

Versicherung beitragsfrei gestellt wird, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber<br />

wechselt, der neue Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer bisher genutzten<br />

Durchführungsweg der <strong>MetallRente</strong> nicht anbietet und der Arbeitnehmer deshalb<br />

innerhalb eines anderen Durchführungsvertrags mit <strong>MetallRente</strong> versichert<br />

wird. Voraussetzung ist eine Fortführung der Beitragszahlung (Eigenbeitrag)<br />

in dem anderen Durchführungsvertrag in mindestens der bisherigen Höhe.<br />

11. Die aufgrund einer Beitragsfreistellung vorgenommenen Abzüge werden bei<br />

späterer Wiederaufnahme der Beitragszahlung mit einem Beitrag (Eigenbeitrag)<br />

mindestens in der früheren Höhe der Versicherung wieder gutgeschrieben.<br />

Voraussetzung für die Gutschrift ist, dass die Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

innerhalb des Kalenderjahres der Beitragsfreistellung oder innerhalb<br />

der beiden auf die Beitragsfreistellung folgenden Kalenderjahre erfolgt.<br />

Bei einer Unterbrechung der Beitragszahlung wegen Erziehungsurlaubs<br />

gilt für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine Frist von 6 Monaten ab<br />

Beendigung des Erziehungsurlaubs.<br />

12. Die in den Ziffern 8 bis 11 aufgeführten Regelungen zu den Abzügen gelten<br />

zunächst bis zum 31.12.2008. Anschließend prüfen die Vertragsparteien, ob<br />

es aufgrund der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, eine einmalige<br />

Bearbeitungsgebühr zu erheben.<br />

23


§ 11<br />

Rückdeckungsversicherung<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

Der Pensionsfonds ist berechtigt, zur Absicherung der Leistungen aus dem Pensionsplan<br />

entsprechende Versicherungsverträge (Rückdeckungsversicherungen) mit<br />

einem Versicherungsunternehmen abzuschließen. Sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen<br />

stehen ausschließlich dem Pensionsfonds zu.<br />

Der Vertragspartner verpflichtet die Mitarbeiter, dem Pensionsfonds sämtliche für<br />

den Vertragsabschluß und für die Überprüfung der Leistungspflicht notwendigen Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet er sie dazu, ihre Einwilligung<br />

zum Abschluss der Versicherungsverträge zu erklären. Der Vertragspartner<br />

bestätigt dem Pensionsfonds, dass die zu versichernden Personen ihre schriftliche<br />

Einwilligung zum Abschluss der Versicherung nach § 159 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) vor der Anmeldung zum Vertrag gegeben haben.<br />

24<br />

95


96<br />

§ 12<br />

Geschäftsverkehr, Willenserklärungen<br />

1. Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen dem Vertragspartner<br />

und dem Pensionsfonds geführt.<br />

2. Der Vertragspartner bestätigt dem Pensionsfonds, dass die Versorgungsberechtigten<br />

ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />

vor der Anmeldung zum Vertrag gegeben haben.<br />

25


§ 13<br />

Versorgungsbescheinigung, Unterrichtung der<br />

Versorgungsberechtigten<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

1. Der Pensionsfonds stellt zu jedem Versorgungsverhältnis eine Versorgungsbescheinigung<br />

aus mit den wesentlichen Bestimmungen des Pensionsplanes.<br />

Der Vertragspartner ist zur Weiterleitung der Versorgungsbescheinigungen an<br />

die einzelnen Versorgungsberechtigten verpflichtet.<br />

2. Der Pensionsfonds wird den einzelnen Versorgungsberechtigten nach Vollendung<br />

des 58. Lebensjahres auf Verlangen Auskunft darüber erteilen, wie hoch<br />

die Mindestleistung ist, wenn die Versorgungsleistungen aufgrund von § 6<br />

BetrAVG vorzeitig in Anspruch genommen werden.<br />

3. Der Vertragspartner wird über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen<br />

oder Vervielfältigungen, die sich auf den Versorgungsvertrag oder auf die<br />

maßgeblichen Bestimmungen der Pensionspläne beziehen, vor ihrer Bekanntgabe<br />

Einvernehmen mit dem Pensionsfonds herstellen.<br />

26<br />

97


98<br />

§ 14<br />

Datenverarbeitung<br />

Die Grundsätze für die Datenverarbeitung sind als Anlage im Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

genannt und Vertragsbestandteil.<br />

27


§ 15<br />

Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

Der Vertragspartner ist gemäß § 10 BetrAVG verpflichtet, an den Pensions-<br />

Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungsverhältnisse<br />

zu entrichten. Die Finanzierung dieser Beiträge wird<br />

vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 vom Pensionsfonds übernommen. Der<br />

Vertragspartner bevollmächtigt den Pensionsfonds, die Beiträge für den Vertragspartner<br />

an den PSVaG zu zahlen. Die näheren Einzelheiten zur Finanzierung<br />

der Insolvenzsicherungsbeiträge ergeben sich aus Teil A des Pensionsplanes.<br />

Soweit die nach Teil A des Pensionsplans zur Finanzierung der Insolvenzsicherungsbeiträge<br />

(§ 14 des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Altersversorgung<br />

–Beitragszusage mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A<br />

bzw. § 14 des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

– Beitragszusage mit Mindestleistung – Pensions-<br />

FondsRente Pensionsplan Teil A) vorgesehenen Werte nicht ausreichen, ist<br />

der Vertragspartner verpflichtet, dem Pensionsfonds den Differenzbetrag zur<br />

Weiterleitung an den PSVaG zu zahlen. Der Pensionsfonds tritt insoweit für<br />

die Verpflichtung des Vertragspartners nicht in <strong>Vorlage</strong>.<br />

Nähere Einzelheiten, auch zur Abwicklung zwischen PSVaG, Vertragspartner<br />

und Pensionsfonds werden in einer gesonderten Vereinbarung getroffen, die<br />

sich auch an den noch zu entwickelnden Maßgaben des PSVaG orientiert.<br />

In Fällen der Finanzierung der Versorgung durch Entgeltumwandlung bestätigt<br />

der Vertragspartner dem Pensionsfonds, dass die Versorgungsberechtigten ihre<br />

schriftliche Einwilligung zur Übernahme der PSV-Beiträge vor der Anmeldung<br />

zum Vertrag gegeben haben.<br />

28<br />

99


100<br />

§ 16<br />

Teilunwirksamkeit<br />

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt<br />

werden.<br />

An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder<br />

zu Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im<br />

Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am<br />

nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten,<br />

wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.<br />

29


Anlage zum Versorgungsvertrag<br />

Anmeldevordruck (mit Dienstobliegenheitserklärung) GV M92<br />

Gesundheitserklärung GV M318<br />

Merkblatt für die Datenverarbeitung<br />

Abmeldevordruck GV M87<br />

Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />

30<br />

101


102


Kostenausweis zum<br />

Durchführungsvertrag<br />

• Kostenausweis für die ab 2011 gültigen Tarife<br />

103


104 Kostenausweis für die ab 2011 gültigen Tarife<br />

Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Pensionsfonds<br />

für die ab 2011 gültigen Tarife<br />

In den jeweiligen Beitrag der aktuell für den Neuzugang geöffneten Tarife sind die folgenden Kosten<br />

einkalkuliert und werden nicht gesondert erhoben. Sie beziehen sich bei aufgeschobenen Tarifen auf<br />

ganzzahlige Aufschubdauern und bei laufender Beitragszahlung auf jährliche Beitragszahlung.<br />

Tarif StRF1(PF)<br />

Abschluss- und<br />

Vertriebskosten<br />

zu gleichen<br />

Teilen verteilt auf ab dem 6.<br />

die ersten 5 Versorgungsjahr<br />

Versorgungsjahre<br />

2,30 EUR<br />

je 100 EUR<br />

Beitragssumme<br />

0,00 EUR<br />

laufende Kosten<br />

in der Anwartschaftsphase<br />

für jedes Versorgungsjahr<br />

� 2,50 EUR bei Förderung<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

� 3,50 EUR bei Förderung<br />

nach § 10a, 82 ff. EStG<br />

je 100 EUR Beitrag für die<br />

Altersrente<br />

zzgl. 0,70 EUR je<br />

100 EUR<br />

Anlagevermögen<br />

laufende Kosten<br />

im Rentenbezug<br />

für jedes Jahr des<br />

Rentenbezugs<br />

1,75 EUR<br />

je 100 EUR<br />

gezahlte Rente<br />

Zusätzliche Verwaltungskosten für evtl. eingeschlossene Zusatzversicherungen fallen nicht an.<br />

Auch die Kosten Ihrer Anlagestrategie (Kapitalanlagekosten, Fondsverwaltung) sind in diesen Kosten<br />

enthalten.<br />

Bei besonderen Anlässen können sonstige nicht in den Beitrag einkalkulierte Kosten entstehen (z.B.<br />

Rückläufer im Lastschriftverfahren). Informationen zu diesen Kosten entnehmen Sie bitte der beigefügten<br />

„Kostenübersicht“.<br />

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Pensionsplänen in den Abschnitten „Allgemeine<br />

Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds und Abkürzungen“, „Welche Kosten stellt der Pensionsfonds<br />

dem Vertragspartner in Rechnung?“ und „Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />

Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?“.<br />

Ein Kostenausweis in Euro und eine Gesamtkostenquote (Auswirkung der gesamten Kosten auf die<br />

Wertentwicklung der jeweiligen Altersvorsorge) ist von den individuellen Daten des einzelnen<br />

Versorgungsberechtigten abhängig. In den Angeboten und Versorgungsbescheinigungen werden wir<br />

die Kosten und deren Auswirkung auf die Wertentwicklung individuell ausweisen.<br />

Bei Einführung neuer Tarife für künftige Neuzugänge teilt Ihnen Ihr Vermittler die sich dann ergebenden<br />

Kosten im Rahmen der nächsten Anmeldung zum Gruppenvertrag auf Wunsch gerne mit.


Kostenausweis zum<br />

Durchführungsvertrag<br />

• Übersicht über zusätzliche Kosten bei<br />

besonderen Anlässen<br />

105


106 Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen<br />

Übersicht über die zusätzlichen Kosten bei besonderen Anlässen<br />

gemäß § „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“ der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

Stand 01. Juli 2008<br />

Kostenart bzw. Kostenanlass Höhe der Kosten<br />

1. Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

2. Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von<br />

Folgebeiträgen<br />

3. Verzug mit Beiträgen (Abgeltungsbetrag für Verwaltungsaufwand)<br />

derzeit kostenfrei<br />

derzeit kostenfrei<br />

derzeit kostenfrei<br />

4. Rückläufer im Lastschriftverfahren derzeit 3 €<br />

5. Durchführung von Vertragsänderungen derzeit kostenfrei<br />

6. Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von<br />

der Schweigepflicht<br />

derzeit 15 €<br />

7. Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen derzeit kostenfrei<br />

8. Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />

derzeit kostenfrei


Arbeitgebererklärung<br />

107


108<br />

Arbeitgebererklärung<br />

zu den Durchführungsverträgen<br />

Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds<br />

des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />

1. Arbeitgeber<br />

Zuname, Vorname<br />

bei Einzelkaufleuten<br />

Straße/Hausnummer<br />

Postleitzahl/Ort<br />

Straßen-, Ortszusatz<br />

bearbeitende Stelle<br />

(z. B. Personalabteilung)<br />

Telefon<br />

Firma<br />

Herr<br />

Branche<br />

Anzahl der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer:<br />

Frau Anredezusätze<br />

Abschlussvermittler/Konsorten-Nr.<br />

Name und Nr./<br />

Stempel<br />

Handelsregister Nr. Registergericht<br />

Fax E-Mail<br />

2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />

2.1 Vertragsgestaltung<br />

Hiermit erklären wir, dass wir im Rahmen des Angebots des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> für Arbeitnehmer,<br />

Interne<br />

Vermittler-Nr:<br />

(B.-Nr. b)<br />

MetallDirektversicherung<br />

als Versicherungsnehmer Direktversicherungen bei einem Konsortium* aus führenden Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe des für das Versorgungswerk<br />

<strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />

MetallPensionskasse<br />

als Versicherungsnehmer Versicherungen bei einem Konsortium** aus führenden Pensionskassen nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden<br />

Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />

MetallPensionsfonds<br />

als Vertragspartner Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG*** nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden<br />

Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />

Sofern die folgenden Bausteine zum vom Arbeitnehmer gewählten Baustein Altersvorsorge möglich sind, wird folgendes festgelegt:<br />

Bei der Berufsunfähigkeitsvorsorge ist entweder<br />

die Mitversicherung der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

obligatorisch 1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />

abwählbar 2 für den einzelnen Arbeitnehmer<br />

oder die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente (inkl. Beitragsbefreiung)<br />

obligatorisch 1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />

abwählbar 2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />

Die Mitversicherung der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) ist<br />

obligatorisch 1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />

abwählbar 2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />

* Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG,<br />

R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, Generali Lebensversicherung AG und PBV Lebensversicherung AG.<br />

** Das Konsortium besteht aus den Pensionskassen Allianz Pensionskasse AG (Federführer), R+V Pensionskasse AG, VICTORIA Pensionskasse AG, Swiss Life<br />

Pensionskasse AG, Volksfürsorge Pensionskasse AG und PB Pensionskasse AG.<br />

*** Hierfür wird ein gesonderter Deckungsstock bei der Allianz Pensionsfonds AG gebildet. Sobald die Anzahl der Versorgungsverhältnisse einen eigenen<br />

MetallPensionsfonds wirtschaftlich rechtfertigt, werden die Bestände zeitnah auf jenen übertragen.<br />

1 Zusatzversicherung(en) wird/werden einheitlich für alle folgenden Anmeldungen automatisch mitversichert.<br />

Vorteil: Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) nur mit<br />

Dienstobliegenheitserklärung (DO), sofern diese abgegeben werden kann. Wird die Beitragsbefreiung als einziger Baustein eingeschlossen, entfällt auch die DO.<br />

2 Zusatzversicherung(en) wird/werden pro Anmeldung mitversichert.<br />

Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsoge (für Verheiratete) immer mit<br />

Gesundheitserklärung.<br />

1<br />

GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10


Arbeitgebererklärung<br />

Diese Erklärung gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Erklärung nicht drei<br />

Monate vor Ablauf widerrufen wird.<br />

Für die mit dieser Arbeitgebererklärung beantragten Versorgungen im Rahmen des Angebotes des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> gelten die den einzelnen<br />

Durchführungswegen zugrunde liegenden Durchführungsverträge in ihrer jeweiligen Fassung.<br />

Wir bevollmächtigen die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der bestehenden bzw. dem<br />

Abschluss neuer Durchführungsverträge sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang bzw. als Ergänzung der bestehenden<br />

Durchführungsverträge gegenüber Dritten erforderlich sind.<br />

Die Anspruchsbegrenzung wird, soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG möglich ist, von uns hiermit gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG bzw. der<br />

Allianz Pensionskasse AG erklärt.<br />

Falls im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> im Durchführungsweg Pensionsfonds Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG abgeschlossen<br />

werden, wird für die Beitragsabführung an den Pensionssicherungsverein VVaG (PSVaG) die Betriebsnummer des Arbeitgebers benötigt.<br />

Diese lautet:<br />

2.2 Finanzierungsart<br />

Mit den Arbeitnehmern wurde<br />

eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen<br />

und/oder<br />

ein Arbeitgeberbeitrag ohne Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten oder<br />

mit Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten vereinbart.<br />

2.3 Technische Daten der Versicherungen bzw. der Versorgungsverhältnisse<br />

Die Anmeldung neu zu versichernder Personen bzw. neuer Versorgungsberechtigter (Neuzugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />

1. Dezember.<br />

Abweichend hierzu kann die Aufnahme auch zum 1. eines Kalenderjahres erfolgen bzw. – bei monatlicher Zahlungsweise – zum 1. eines Monats.<br />

Für alle Versicherungen im Rahmen der MetallDirektversicherung oder MetallPensionskasse ohne Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge gilt grundsätzlich<br />

eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn als vereinbart. Sie umfasst eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt ein Kapital in Höhe der 5-fachen jährlichen<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente als vereinbart.<br />

Bei Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge und bei Versorgungsverhältnissen im Rahmen des MetallPensionsfonds wird keine Todesfallleistung ab<br />

Rentenbeginn vereinbart.<br />

2.4 Inkasso<br />

Die Beitragszahlung für alle Versicherungen/Versorgungsverhältnisse eines Durchführungsweges erfolgt einheitlich durch den Arbeitgeber als Beitragsschuldner und<br />

zwar laufend jährlich* zum Jahrestag des Versicherungsbeginns von dem Konto des Arbeitgebers innerhalb der EU.<br />

Bankverbindung:<br />

Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name des Geldinstituts<br />

Die Beiträge werden<br />

einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers entrichtet.<br />

einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem** per Überweisung unter Angabe der <strong>MetallRente</strong>-Ordnungsnummer und dem Namen der versicherten<br />

Person/des Versorgungsberechtigten gezahlt.<br />

* Abweichend hiervon wird folgende Beitragszahlungsweise vereinbart:<br />

** Abweichend hiervon ist für Arbeitgeber mit mehr als 100 versicherten Personen/Versorgungsberechtigten auch eine Überweisung in einem Betrag möglich.<br />

Ergänzend teilt der Arbeitgeber der verwaltenden Stelle mittels Datenträger mit, wie der überwiesene Betrag auf die einzelnen versicherten Personen/Versorgungsberechtigten<br />

aufzuschlüsseln ist.<br />

Einzugsermächtigung (im Falle der Beitragszahlung per Lastschrift)<br />

Die Beiträge werden bis auf Widerruf bei Fälligkeit von dem angegebenen Konto eingezogen.<br />

2.5 Erklärung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Geschäft im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> erfolgt, soweit ein ohne Vorbehalte unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, wirtschaftlich auf Veranlassung des<br />

unwiderruflich Bezugsberechtigten, im Übrigen wirtschaftlich auf Veranlassung des Arbeitgebers (=Versicherungsnehmer).<br />

und<br />

Die Beiträge werden per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers innerhalb der EU eingezogen<br />

oder<br />

Die Beiträge werden von einem Konto des Versicherungsnehmers überwiesen<br />

Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name und Anschrift des Geldinstitutes<br />

Die Identifizierung des Versicherungsnehmers gilt damit als erfüllt.<br />

Hinweis für ungebundene Vermittler: Es gelten weiterführende Pflichten (s. Merkblatt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“).<br />

In allen anderen Fällen oder wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt (siehe Erläuterungen zum EV---0783Z0), ist die Erklärung EV---0783Z0 beizufügen.<br />

Kein Identifizierungserfordernis für die Versorgungsempfänger von Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen (z.B. APM, IPV U-Kasse) sowie für den Arbeitgeber, der<br />

die Versorgung durch diese veranlasst.<br />

2<br />

GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10<br />

109


110<br />

2.6 Aufnahmeverfahren<br />

Nachfolgende Regelung gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mitversicherung/den Einschluss der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) und<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließlich obligatorisch für alle zu versichernden Arbeitnehmer/Versorgungsberechtigten anbietet:<br />

Für die Beurteilung der Risikosituation beim einzelnen Arbeitgeber ist es von Bedeutung, wenn er auch bei einem anderen Anbieter der betrieblichen Altersversorgung<br />

die Möglichkeit einräumt, Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse durch Entgeltumwandlung abzuschließen. Dieser Umstand ist ggf. vom Arbeitgeber dem von<br />

der <strong>MetallRente</strong> GmbH jeweils mit der Durchführung betrauten Vertragspartner (der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />

Pensionsfonds AG) gesondert mitzuteilen. Der Vertragspartner behält sich in diesen Fällen das Recht vor, das Aufnahmeverfahren zu überprüfen.<br />

3. Unterschriften<br />

Bevor Sie diese Arbeitgebererklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Wichtigen Hinweise und die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Durch<br />

Ihre Unterschrift machen Sie die Hinweise und die Belehrung zum Inhalt dieser Arbeit gebererklärung. Für Sie als Arbeitgeber entstehen durch diese Erklärung dauerhaft<br />

keine Kosten.<br />

Eine Durchschrift dieser Arbeitgebererklärung sowie den/die zugrundeliegenden Durchführungsvertrag/Durchführungsverträge inklusive aller Anlagen und<br />

die geltenden Versicherungsbedingungen bzw. Pensionspläne haben wir erhalten.<br />

Ort/Datum<br />

Arbeitgeber mit Firmenstempel Abschlussvermittler<br />

Wichtige Hinweise<br />

In den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung steht Ihnen in Ergänzung zu den bestehenden Angeboten auch der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif (Tarif StR1/StR2) zur<br />

Verfügung. Damit bieten sich Ihnen im Garantieprodukt zwei Tarifvarianten: Flexi-Tarif (Tarif StRS1) und <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif (Tarif StR1/StR2).<br />

Dieser <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif ist als besonders renditeorientierte Variante mit überdurchschnittlicher Ablaufleistung konzipiert. Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif ergänzt damit die bestehenden<br />

Produkte der <strong>MetallRente</strong> Pensionskasse und <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung, die sich durch die zusätzliche Möglichkeit der Förderung nach § 10a EStG und höhere<br />

Leistungen im Todesfall auszeichnen.<br />

Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif eignet sich ausschließlich für die Förderung nach § 3.63 EStG und damit in erster Linie für Arbeitnehmer<br />

➡ mit mittleren bis höheren Einkommen<br />

➡ denen eine hohe Ablaufleistung besonders wichtig ist und<br />

➡ die dauerhaft die Förderung nach § 3.63 EStG in Anspruch nehmen möchten und für die die tarifvertragliche Option eines Wechsels zur Förderung<br />

nach § 10a EStG (Riester-Förderung) keine Rolle spielt.<br />

Bitte beachten Sie, dass nur der bestehende Flexi-Tarif die Anforderungen des Tarifvertrags im Hinblick auf die 10a-Förderung abdeckt. Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif eignet sich hervorragend<br />

als Ergänzung der <strong>MetallRente</strong> Pensionskasse beziehungsweise der <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung, genügt aber als alleiniges Angebot für die Erfüllung des<br />

Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung nicht.<br />

Neu beantragte Versicherungen bzw. Versorgungsverhältnisse im Rahmen der betrieblichen Altersver sorgung des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> meldet der Arbeitgeber min des -<br />

tens einen Monat vor dem vorgesehenen Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn an die Allianz Lebensversicherungs-AG, an die Allianz Pensionskasse AG bzw. an die Allianz Pen -<br />

sionsfonds AG. Die Anmeldung erfolgt auf einem zwischen der <strong>MetallRente</strong> GmbH und der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensions -<br />

fonds AG abgestimmten Vordruck/Datenträger. Auf dieser Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />

Pen sionsfonds AG, dass die zu versichernden Personen bzw. Versorgungsberechtigten jeweils vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Beantragung des Versorgungs ver hältnisses<br />

ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss der Versicherung bzw. zur Beantragung des Versorgungsverhältnisses gemäß Versicherungs vertragsgesetz abgegeben haben.<br />

Der Arbeitgeber erhält zu jeder Versicherung bzw. zu jedem Versorgungsverhältnis der betrieblichen Altersversorgung von der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pen -<br />

sionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG eine Bescheinigung sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bzw. die Pensionspläne, die er an jede einzelne<br />

versicherte Person bzw. an jeden einzelnen Versorgungsbe rechtigten weiterleitet.<br />

Maßgebend sind die jeweils bei Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn geltenden Versicherungsbe dingungen bzw. Pensionspläne sowie die nach den Durchführungsverträgen<br />

jeweils geltenden Tarife.<br />

Der Arbeitgeber gibt der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG bei Abweichungen vom fälligen Beitrag diejenigen<br />

Versicherungen/Versorgungsver hältnisse auf, für die in der Beitragssumme keine oder abweichende Beiträge enthalten sind. Bei einem Beitragsrückstand führt er das Nach -<br />

inkasso kostenfrei durch bzw. ermöglicht, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt, der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />

Pensionsfonds AG den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem/den zugrundeliegenden Durchführungsvertrag/Durchführungsverträgen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen bzw.<br />

Pensionsplänen.<br />

Beschwerden können an uns sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, gerichtet werden.<br />

Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Allianz verpflichtet, bei der Begründung der Kundenbeziehung die Identität ihres Vertragspartners festzustellen. Darüber hinaus hat<br />

die Allianz den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der<br />

Vertragspartner letztlich steht. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.<br />

3<br />

GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10


Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(Mitteilung nach § 19 Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Arbeitgebererklärung<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig<br />

beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. Aus diesem Grund<br />

sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und<br />

vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur<br />

Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />

Fragen verantwortlich.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?<br />

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch<br />

zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei einer<br />

Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufwertes.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Unser Kündigungsschutz ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />

hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend<br />

Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich<br />

durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu<br />

dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.<br />

Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt,<br />

zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum<br />

Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist<br />

eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.<br />

5. Anfechtung<br />

Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der<br />

Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />

darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last fällt.<br />

4<br />

GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10<br />

111


112


Vordruck Arbeitnehmeranmeldung<br />

113


114<br />

Reset<br />

Abschlussvermittler:<br />

Name und Nr./<br />

Stempel Interne Vermittler-Nr.<br />

Anmeldung von Arbeitnehmern im Durchführungsweg<br />

Direktversicherung<br />

Pensionskasse<br />

Pensionsfonds<br />

des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> mit<br />

obligatorischem Einschluss<br />

abwählbarem Einschluss<br />

der Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

Arbeitgebererklärung liegt bei<br />

Geschlecht<br />

1<br />

männl.<br />

weibl.<br />

2<br />

männl.<br />

weibl.<br />

3<br />

männl.<br />

weibl.<br />

Arbeitgebererklärung liegt vor: Vertrags-Nr. 6 /<br />

Zu- und Vorname (2) Geburtsdatum Personalnummer Tarif (3)<br />

Bitte die Bearbeitungshinweise auf der Rückseite beachten.<br />

Die Anmeldung des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt<br />

� mit Dienstobliegenheitserklärung (auf der Rückseite ab-<br />

zugeben), falls die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

obligatorisch eingeschlossen und zum<br />

gewählten Produkt möglich sind.<br />

� mit Gesundheitserklärung auf dem Formular GV--M0318Z0,<br />

sofern bei abwählbarem Einschluss der Bausteine Hinter-<br />

bliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht beide Bausteine<br />

gleichzeitig abgewählt werden (4) .<br />

Anschrift: PLZ, Wohnort, Straße Firmeneintrittsdatum Steuerliche Berücksichtigung/Förderung (5)<br />

<strong>Vorlage</strong><br />

Zu- und Vorname des Ehepartners (6) Geburtsdatum<br />

Ehepartner (6)<br />

Versiche- Dauer der<br />

rungsbeginnTodesfallleistung Sonstige Angaben (13) Rentenbeginn (12) Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten (10)<br />

Gewünschte Bausteine (4)<br />

– falls nicht obligatorisch – (9)<br />

Art der Finanzierung<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit BR-Plus mit B-Plus<br />

Hinterbliebenenvorsorge<br />

Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten: nein ja<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit BR-Plus mit B-Plus<br />

Hinterbliebenenvorsorge<br />

Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten: nein ja<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit BR-Plus mit B-Plus<br />

Hinterbliebenenvorsorge<br />

Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten: nein ja<br />

Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Beitragszahlungs-<br />

weise (7)<br />

Bezugsrechtsverfügung<br />

für Zusageermittlung (11)<br />

(1)<br />

Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise<br />

(8)<br />

Flexi-Tarif<br />

Plus-Tarif<br />

Chanceprodukt<br />

VarEB-Tarif<br />

§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />

Beitragsdynamik von %<br />

§ 10 a EStG Beitragsdynamik von %<br />

arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />

teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />

monatlich<br />

jährlich<br />

¼-jährlich<br />

½-jährlich<br />

€<br />

unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />

unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />

Flexi-Tarif<br />

Plus-Tarif<br />

Chanceprodukt<br />

VarEB-Tarif<br />

§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />

§ 10 a EStG<br />

Beitragsdynamik von %<br />

Beitragsdynamik von %<br />

arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />

teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />

monatlich<br />

jährlich<br />

¼-jährlich<br />

½-jährlich<br />

€<br />

unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />

unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />

Flexi-Tarif<br />

Plus-Tarif<br />

Chanceprodukt<br />

VarEB-Tarif<br />

§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />

§ 10 a EStG<br />

Beitragsdynamik von %<br />

Beitragsdynamik von %<br />

arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />

teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />

monatlich<br />

jährlich<br />

¼-jährlich<br />

½-jährlich<br />

€<br />

unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />

unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />

1<br />

GV--M0092Z0 (05V) 0.04.11


Bearbeitungshinweise<br />

Vordruck Arbeitnehmeranmeldung<br />

(1) Zutreffendes bitte ankreuzen und – falls die Arbeitgebererklärung für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> bereits vorliegt – bitte hier Ihre Vertragsnummer<br />

eintragen.<br />

(2) Zu- und Vorname des Arbeitnehmers: Bitte auf höchstens 20 Stellen abkürzen.<br />

(3) Tarif: Zutreffendes bitte ankreuzen. In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Förderung nach § 3.63 EStG ist das<br />

Garantieprodukt als Flexi-Tarif oder als Plus-Tarif wählbar. Bei Direktversicherungen nach § 3.63 EStG ist auch der variable EB-Tarif möglich. Im Durchführungsweg<br />

Pensionsfonds wird das Chanceprodukt angeboten.<br />

(4) Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge: Bitte nur ausfüllen, sofern die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeits vorsorge<br />

nicht obligatorisch eingeschlossen sind. Beim Chanceprodukt und beim variablen EB-Tarif werden diese Zusatzbausteine nicht angeboten. Bitte wählen<br />

Sie aus den Bausteinen Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge die von Ihnen gewünschte Zusatzvorsorge.<br />

• Bei dem Baustein Hinterbliebenenvorsorge handelt es sich um eine individuelle Witwen(r)rente mit kollektiver Waisenrente.<br />

• Bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge können Sie aus den Varianten Beitragsbefreiung (B-Plus) oder Beitragsbefreiung mit Berufsunfähigkeitsrente<br />

(BR-Plus) wählen.<br />

Wird nichts angekreuzt, so wird weder der Baustein Hinterbliebenenvorsorge noch der Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen, d. h., es<br />

handelt sich um eine reine Altersrente. In diesem Fall ist keine Gesundheitserklärung des Arbeitnehmers über das Formular GV--M0318Z0 erforderlich.<br />

(5) Steuerliche Berücksichtigung/Förderung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />

Bei allen Durchführungswegen ist die steuerliche Berücksichtigung/Förderung nach § 3.63 EStG oder § 10 a EStG möglich.<br />

Falls die Förderung gemäß § 3.63 EStG erfolgt, kann die BBG-Dynamik mit vereinbart werden. Die Anpassung des Beitrags erfolgt dann jährlich im selben<br />

Verhältnis wie die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Westdeutschland.<br />

Ergänzend ist zu beachten, ob der Arbeitnehmer die Förderhöchstgrenze des § 3.63 EStG einschließlich der Erhöhung um 1.800 Euro in Anspruch nehmen<br />

kann.<br />

Alternativ ist auch eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich (u. d. B. der BBG-Grenze).<br />

Die Förderung gemäß § 10 a EStG ist in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse beim Garantieprodukt möglich, im Durchführungsweg<br />

Pensionsfonds beim Chanceprodukt. Auch hier ist eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich.<br />

(6) Zu- und Vorname/Geburtsdatum des Ehepartners: Bitte – falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge obligatorisch eingeschlossen und ein Ehepartner<br />

vorhanden ist bzw. falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen werden soll – eintragen und Zu- und Vorname auf höchstens 20 Stellen<br />

abkürzen.<br />

(7) Beitragszahlungsweise: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />

(8) Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise: Bitte den Betrag entsprechend der Zahlungsweise eintragen. Bei §10 a EStG ist hier der Eigenbeitrag<br />

einzutragen.<br />

(9) Art der Finanzierung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />

(10) Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten: Zutreffendes bitte ankreuzen (wird für die Zusageermittlung bei Arbeitgeberfinanzierung benötigt)<br />

(11) Bezugsrechtsverfügung für Zusageermittlung: Unwiderrufliches Bezugsrecht „mit Vorbehalt“ (Standard bei Arbeitgeberfinanzierung) oder „ohne<br />

Vorbehalt“ (Standard bei Entgeltumwandlung) oder „mit und ohne Vorbehalt“ (Standard bei Mischfinanzierung) ist möglich.<br />

(12) Rentenbeginn: Bitte tragen Sie hier den Rentenbeginn ein, entweder mit Datumsangabe 01.MM.JJJJ oder das Alter bei Rentenbeginn in Jahren.<br />

(13) Sonstige Angaben: Feld für sonstige Angaben (z. B. „Überschussverwendung, Nebenabreden“).<br />

Hinweis für den Arbeitgeber<br />

Bitte stellen Sie in geeigneter Weise sicher, dass jede zu diesem Vertrag angemeldete Person Kenntnis davon erhält, dass Daten der zu versichernden Person/<br />

des Versorgungsberechtigten bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle und ggf. bei dem Konsortenversicherer<br />

sowie dem betreuenden Vermittler gespeichert werden.<br />

Dienstobliegenheitserklärung<br />

nur auszufüllen bei Berufsunfähigkeitsvorsorge oder bei obligatorischem Einschluss der Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

• in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Wahl des Garantieproduktes sowie<br />

• im Durchführungsweg Pensionsfonds<br />

und zur Anmeldung von Personen mit mindestens einem halben Dienstjahr (für kürzer Beschäftigte ist eine Gesundheitserklärung – Zurzeit Formular<br />

GV--M0318Z0 – erforderlich):<br />

Hiermit erklären wir für die vorseitig aufgeführten Personen, für die obige Voraussetzungen gelten, dass uns keine Kenntnisse über etwaige Krankheiten<br />

und Behinderungen vorliegen, dass sie in den letzten zwei Jahren (erfolgte der Diensteintritt innerhalb der letzten zwei Jahre: seit Diensteintritt, wobei dieser<br />

mindestens ein halbes Jahr zurückliegen muss) nicht länger als vier Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig waren und dass sie derzeit arbeits fähig sind.<br />

Für folgende der umseitig genannten Personen kann diese Erklärung nicht abgegeben werden (für diese Personen ist eine Gesundheitserklärung<br />

GV --M0318Z0 abzugeben):<br />

Name Vorname Geburtsdatum<br />

Name Vorname Geburtsdatum<br />

Name Vorname Geburtsdatum<br />

Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Hinweis für die verwaltende Stelle<br />

Wir benötigen Vordrucke für die Anmeldung Abmeldeformulare FID/P-Kasse<br />

Gesundheitserklärungen Abmeldeformulare P-Fonds<br />

2<br />

GV--M0092Z0 (05V) 0.04.11<br />

115


116


Gesundheitserklärung<br />

117


118<br />

Betriebliche Altersversorgung.<br />

<strong>MetallRente</strong>.<br />

Gesundheitserklärung<br />

der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung


Bitte diese Seite vor dem Ausfüllen dem Kunden aushändigen!<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in<br />

Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das<br />

Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen<br />

Höhe zu ermitteln.<br />

Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />

Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor<br />

Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind<br />

Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände<br />

anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

verletzt wird?<br />

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />

noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />

wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />

Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht<br />

richtig angegebene Umstand<br />

– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht enfällt jedoch, wenn Sie die<br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />

Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf<br />

die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />

können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um,<br />

sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch<br />

bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch<br />

bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen<br />

auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />

verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen<br />

Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder<br />

schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />

aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.<br />

Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />

nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der<br />

Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,<br />

Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die<br />

Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung<br />

können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese<br />

die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />

Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung<br />

erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />

für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />

beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt haben.<br />

5. Anfechtung<br />

Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten,<br />

so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />

der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer<br />

Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre<br />

eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,<br />

dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />

worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Gesundheitserklärung<br />

2<br />

GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10<br />

119


120<br />

Gesundheitserklärung<br />

der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />

Vertrags-Nr.<br />

Name des Arbeitgebers<br />

/<br />

Risiko-Nr. (*)<br />

Vermittler Nr.<br />

(*) wird durch die verwaltende Stelle ausgefüllt<br />

Zu versichernde Person/<br />

Versorgungsberechtigter<br />

Zuname, Vorname<br />

Herr Frau Anredezusätze<br />

Geburtsdatum Geburtsort<br />

Geburtsname Staatsangehörigkeit<br />

Gesundheitserklärung der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

Wichtige Hinweise<br />

1) Grundlage für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind Ihre Angaben zu den nachfolgend gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen. Sie sind<br />

verpflichtet, die Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese Pflicht besteht auch für<br />

die zu versichernde Person/den Versorgungsberechtigten.<br />

Die Angaben können Sie gegenüber dem Versicherungsvermittler machen, der sie uns dann übermitteln wird. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Vermittler<br />

machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG<br />

schriftlich nachzuholen.<br />

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Ausführliche Hinweise zu den<br />

Anzeigepflichten und zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung finden Sie in der Ihnen ausgehändigten „Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“.<br />

2) Die Allianz Lebensversicherungs-AG, die Allianz Pensionskasse AG bzw. die Allianz Pensionsfonds AG weisen darauf hin, dass der Vertragsabschluss nicht von der<br />

Durchführung genetischer Untersuchungen oder Analysen abhängig gemacht wird und solche Untersuchungen oder Analysen weder verlangt noch deren Ergebnisse<br />

oder Daten verwendet werden. Bitte senden Sie uns keine Ergebnisse oder Daten genetischer Untersuchungen oder Analysen zu!<br />

Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. einer Pensionsfondsversorgung mit einer Jahresrente von mehr als 30.000 Euro. In<br />

diesen Fällen müssen Sie uns auch die Ergebnisse oder Daten bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen mitteilen, selbst wenn diese allein<br />

darauf abzielen, eine erst zukünftig auftretende Erkrankung oder künftig mögliche gesundheitliche Störung abzuklären.<br />

Unabhängig davon bleiben Sie jedoch in jedem Fall verpflichtet, uns bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen anzuzeigen. Dabei ist<br />

unerheblich, durch welche Untersuchungsmethoden Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.<br />

Bitte machen Sie immer Angaben zu den für den jeweiligen Tarif relevanten Fragen, wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge mit Risikoprüfung<br />

neu beantragt ist oder nachträglich eingeschlossen bzw. erhöht werden soll. Zur Erleichterung der Beantwortung der einzelnen Fragen haben wir Ihnen vielfach in<br />

Klammern auch Beispiele für Krankheiten etc. genannt. Es handelt sich hierbei nicht um abschließende Aufzählungen.<br />

Angaben der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

A Allgemeine Fragen<br />

1. Zur beruflichen Tätigkeit<br />

Die vollständigen Angaben zur beruflichen Tätigkeit können dem beigefügten persönlichen Vorschlag/Antrag entnommen werden.<br />

Welche Tätigkeit üben Sie derzeit aus (bitte genaue Bezeichnung)?<br />

Sind Sie bei Ausübung Ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren (z.B. Sprengstoff, Strahlen, gefährliche Stoffe) ausgesetzt?<br />

In welcher Branche sind Sie tätig?<br />

Weitere Angaben: teilzeit beschäftigt, Std. pro Woche<br />

Sind Sie Berufsanfänger? ja nein (Berufsanfänger sind Personen, die in den letzten 3 Jahren nicht mindestens 24 Monate in ihrem aktuell<br />

ausgeübten Beruf tätig waren.)<br />

Bei handwerklichen Berufen: Anteil der körperlichen Tätigkeit in %<br />

Sind Sie aufsichtsführend/geschäftsführend tätig?<br />

Bei kaufmännischen Berufen:<br />

ja nein Wenn ja: Wieviele Personen beaufsichtigen Sie? Personen.<br />

Verfügen Sie über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung? ja nein Anteil der Bürotätigkeit in %<br />

Bei technischen Berufen: Anteil der Bürotätigkeit in %<br />

Höchster Abschluss: Schule Berufsausbildung Studium (Uni, FH, BA)<br />

Bei Studenten:<br />

2. Zu Auslandsaufenthalten<br />

Studienfach<br />

Beabsichtigen Sie in den nächsten 12 Monaten einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten anzutreten? ja nein<br />

Falls ja: Wohin? Wann? Wie lange?<br />

3. Zu Sport, Hobby und Freizeit<br />

Sind Sie besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Klettern, Drachenfliegen, Gerätetauchen, Wettfahrten)? ja nein<br />

4.<br />

Falls ja: Welchen?<br />

Zu den Körpermaßen<br />

Wie sind Ihre Körpergröße und Ihr Körpergewicht? cm kg<br />

5. Zum am besten informierten Arzt<br />

Welcher Arzt, Heilpraktiker oder sonstiger Therapeut ist am besten über Ihre Gesundheitsverhältnisse orientiert?<br />

Name/Fachrichtung:<br />

Anschrift:<br />

6. Zur telefonischen Erreichbarkeit<br />

Wann und wie sind Sie am besten für Rückfragen unserer Antragsprüfer zu erreichen?<br />

Tag: Uhrzeit: Telefon: Telefax:<br />

3<br />

GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10


B Gesundheitsfragen bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />

1. Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen mehr als 14 Kalendertage durchgehend nicht in der Lage, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben? ja nein<br />

2. Waren Sie wegen Beschwerden oder Krankheiten des Rückens, des Bewegungsapparates, der Psyche, des Herzens oder des Kreislaufs in Beratung,<br />

Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten, Psychologen oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten? ja nein<br />

Hinweis: Haben Sie eine Frage mit ja beantwortet oder ist der Jahreszahlbeitrag für die gesamte beantragte Versicherung höher als 3.000 EUR, beantworten Sie bitte<br />

die gesamten Fragenblöcke C und D.<br />

C Gesundheitsfragen bei Einschluss von Todesfallschutz, Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

mit Jahreszahlbeitrag größer 3.000 EUR<br />

Evtl. durchgeführte Gentests müssen hier nicht angegeben werden (siehe Wichtige Hinweise, Ziffer 2).<br />

01. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalte oder ambulante Operationen (z. B. Laserung der Augen,<br />

Arthroskopie) stattgefunden oder sind solche für die nächsten 12 Monate ärztlich empfohlen oder beabsichtigt? ja nein<br />

02. Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel? ja nein<br />

Werden oder wurden Sie in den letzten 10 Jahren wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt? ja nein<br />

03. Wurde bei Ihnen jemals eine HIV-Infektion festgestellt (z. B. durch einen HIV-Test)? ja nein<br />

04. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten<br />

in Beratung, in Behandlung oder zur Untersuchung wegen Krankheiten oder Beschwerden in folgenden Bereichen:<br />

a) Herz, Kreislauf (z. B. Erkrankung der Herzkranzgefäße, ärztl. diagnostizierter Bluthochdruck, Schlaganfall, Venenentzündung)? ja nein<br />

b) Atmungsorgane (z. B. Lungenentzündung, chronische Bronchitis, Asthma)*)? ja nein<br />

c) Verdauungsorgane (z. B. Magen, Darm, Galle, Bauchspeicheldrüse, Leber)? ja nein<br />

d) Harn-, Geschlechtsorgane (z. B. Nieren, Blase, Unterleib, Brust)? ja nein<br />

e) Stoffwechsel (z. B. Diabetes*), erhöhtes Cholesterin von mehr als 250 mg/dl bzw. 6,47 mmol/l, Schilddrüsenerkrankungen)? ja nein<br />

f) Blut, Tumorerkrankungen (z. B. Krebs)? ja nein<br />

g)Psyche, Gehirn, Nervensystem (z. B. Depressionen, Bulimie, Suizidversuch, Multiple Sklerose)? ja nein<br />

h)Entzündliche Gelenks-, Bindegewebserkrankungen (z.B. Gelenkrheumatismus, chronische Arthritis, Bechterew)? ja nein<br />

i) Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten, Tropenkrankheiten (z. B. Tuberkulose, Malaria)? ja nein<br />

05. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 4 a) – i) genannten Bereiche? ja nein<br />

06. Werden Ihnen derzeit regelmäßig wegen der unter Nr. 4 und 5 genannten Erkrankungen oder Beschwerden Medikamente verordnet? ja nein<br />

Falls ja: Welche?<br />

*) Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten.<br />

Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />

D Zusätzliche Fragen bei Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Jahreszahlbeitrag größer 3.000 EUR<br />

Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />

07. Sind oder waren Sie in psychotherapeutischer Behandlung? ja nein<br />

08. Sind oder waren Sie wegen Rückenbeschwerden (z. B. Hexenschuss, Bandscheibenvorfall) in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung? *)<br />

9. Sind oder waren Sie in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder sonstigen nichtärztlichen<br />

Therapeuten wegen Krankheiten oder Beschwerden der Kniegelenke (z. B. Meniskus, Bänderverletzung), Hüftgelenke, Schultern oder anderer<br />

ja nein<br />

Stellen im Bewegungsapparat? ja nein<br />

10. Haben oder hatten Sie Unfälle, Knochenbrüche oder Vergiftungen? *) ja nein<br />

11. Leiden oder litten Sie an einer Allergie (z. B. Heuschnupfen)? *)<br />

Falls ja: Wogegen sind Sie allergisch?<br />

ja nein<br />

Leiden oder litten Sie an Neurodermitis oder sonstigen Hauterkrankungen?<br />

12. Besteht eine Fehlsichtigkeit von 8 Dioptrien und mehr; haben oder hatten Sie eine sonstige Sehstörung oder Erkrankung der Augen<br />

ja nein<br />

(z. B. grauer oder grüner Star)? *) ja nein<br />

13. Haben oder hatten Sie eine Hörstörung oder Ohrensausen (Tinnitus)? *) ja nein<br />

14. Besteht ein körperliches Gebrechen (z. B. Amputation), ein Organfehler oder eine angeborene Erkrankung? ja nein<br />

15. Beziehen, bezogen oder beantragten Sie eine Rente oder Pension wegen Unfall oder aus gesundheitlichen Gründen? **)<br />

16. Besteht eine Schwerbehinderung (GdB), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder ist ein Grad der Schädigungsfolgen<br />

ja nein<br />

(GdS ehemals MdE) festgestellt?<br />

Bitte geben Sie den Grad bzw. Prozentsatz an:<br />

ja nein<br />

17. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 7–16 genannten Bereiche? ja nein<br />

*) Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten. **) Bitte Bescheid/Rentenbescheid zur Einsichtnahme beifügen!<br />

Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />

Gesundheitserklärung<br />

4<br />

GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10<br />

121


122<br />

E Ergänzende Gesundheitsangaben<br />

Wenn Sie eine oder mehrere Fragen der Fragenblöcke C oder D bejaht haben, benötigen wir folgende Angaben (ggf. gesondertes Blatt verwenden).<br />

Art, Verlauf, Folgen (z. B. Krankheit, Wann? Wie oft? Behandelnde Ärzte, Heilpraktiker, nichtärztliche Therapeuten, Krankenhäuser,<br />

Verletzung)? Ergebnis der Untersuchung? Wie lange? Heilstätten, Kuranstalten mit Anschrift<br />

Folgen noch weitere Gesundheitsangaben (bitte immer ankreuzen)? nein ja, liegen bei ja, werden nachgereicht<br />

Den Erklärungen zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten und zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von Gesundheitsdaten<br />

auf der Rückseite stimme ich zu. Durch meine Unterschrift mache ich sie zum Inhalt dieser Gesundheitserklärung.<br />

Unterschriften (Bitte mit Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsnamen)<br />

Ort/Datum Zu versichernde Person/Versorgungsberechtigter<br />

Gesetzlicher Vertreter Vermittler<br />

5<br />

GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10


Erklärungen<br />

Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstraße 19, D-70178 Stuttgart.<br />

I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer (der Versicherer),<br />

insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch,<br />

zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und<br />

Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />

Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung),<br />

wenn dies ein Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener eingewilligt<br />

haben. Um Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren,<br />

bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II. auch auf<br />

allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz eine Einwilligung<br />

des Betroffenen nicht zwingend verlangt (wie z. B. Name oder Adresse).<br />

Einen weitergehenden Schutz genießen besondere personenbezogene Daten<br />

(wie z. B. Ihre Gesundheitsangaben). Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden,<br />

soweit Sie eingewilligt haben (Ziffer III.). Mit den in Ziffer II. und III. enthaltenen<br />

Erklärungen erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten, die<br />

dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Strafgesetzbuch unterliegen.<br />

Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken<br />

unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht<br />

Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise<br />

zu widerrufen.<br />

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />

Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten<br />

unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung<br />

verwendet werden:<br />

1. Zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht durch<br />

den Versicherer.<br />

2. Zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei<br />

Antragstellung genannt habe.<br />

3. Zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten<br />

deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im Rahmen der<br />

Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig<br />

bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen).<br />

Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,<br />

Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden<br />

Verträge, sonstige Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz<br />

und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit<br />

folgende ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen:<br />

Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz Global Investors<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Pension<br />

Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG, Allianz Pensionskasse AG, Allianz Private<br />

Krankenversicherungs-AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensversicherungs-<br />

AG, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank AG, AllSecur<br />

Deutschland AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG.<br />

4. Zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch<br />

Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen<br />

mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung<br />

bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />

übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer.<br />

In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie –<br />

sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln.<br />

5. Durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb der Allianz<br />

Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt.<br />

Die Unternehmen/Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-,<br />

Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu<br />

gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit<br />

nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen/Personen sind im Rahmen<br />

ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen,<br />

einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den<br />

Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.<br />

6. Zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und<br />

bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung<br />

eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten,<br />

die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im<br />

Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieser Systeme kann es zu einem<br />

auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen<br />

dem anfragenden und dem angefragten Versicherer kommen.<br />

7. Zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen<br />

durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche Gesellschaften der<br />

Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen Vermittler.<br />

III. Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von Gesundheitsdaten<br />

1. Verwendung von Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung<br />

a) Schweigepflichtentbindung zur Risikobeurteilung bei Vertragsschluss.<br />

Ihre vor Vertragsschluss gemachten Angaben über Ihren Gesundheitszustand<br />

werden überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden Risikos<br />

erforderlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten.<br />

Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich zum Zweck der<br />

Risikobeurteilung Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusern,<br />

sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen<br />

Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden, soweit ich dort<br />

in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt<br />

worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt habe.<br />

Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte<br />

dafür, dass vor Vertragsschluss unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht<br />

wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gilt die vorstehende<br />

Schweigepflichtentbindung entsprechend – und zwar 10 Jahre vor Abgabe dieser<br />

Erklärung. Der Versicherer wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden<br />

Absätzen unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen<br />

kann. Diese Erklärung gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />

Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche, dass mich<br />

der Versicherer informiert, von welchen Personen und Einrichtungen eine Auskunft<br />

benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich die genannten<br />

Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die<br />

Entscheidung für diese Alternative kann den Abschluss des von mir gewünschten<br />

Versicherungsvertrages zumindest verzögern, wenn sich aufgrund der verbleibenden<br />

Informationsquellen eine Risikoprüfung nicht durchführen lässt.<br />

b) Schweigepflichtentbindung zur Prüfung der Leistungspflicht.<br />

Zur Bewertung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir die Angaben<br />

prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder die sich aus eingereichten<br />

Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen<br />

beispielsweise eines Krankenhauses oder Arztes ergeben. Diese Überprüfung<br />

unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass<br />

besteht (z. B. Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation).<br />

Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich zum Zweck der<br />

Prüfung der Leistungspflicht Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusern,<br />

sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen<br />

Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden, die in den<br />

vorgelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren.<br />

Der Versicherer wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen<br />

unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen kann.<br />

Diese Erklärung zur Prüfung der Leistungspflicht gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />

Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche, dass mich<br />

der Versicherer in jedem Leistungsfall informiert, von welchen Personen und<br />

Einrichtungen eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden,<br />

ob ich die genannten Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht<br />

schriftlich entbinde. Die Entscheidung für diese Alternative kann zur Verzögerung<br />

der Leistungsprüfung, Leistungskürzung oder gar zur Leistungsfreiheit des<br />

Versicherers führen, wenn sich aufgrund der verbleibenden Informationsquellen<br />

die Leistungspflicht nicht oder nur teilweise begründen lässt.<br />

c) Datenverwendung zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung.<br />

Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />

erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten Gesundheitsdaten<br />

zur Risikobeurteilung und zur Leistungsprüfung durch den Versicherer verwendet<br />

werden.<br />

2. Verwendung von Gesundheitsdaten für weitere Zwecke<br />

Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />

gemäß Ziffer III. Nr. 1 erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten<br />

Gesundheitsdaten im Sinne der Ziffer II. Nr. 1 (hinsichtlich der Vertragsabwicklung),<br />

Nr. 2 (Datenaustausch mit dem Vorversicherer), Nr. 4 (Rückversicherung), Nr. 5<br />

(Outsourcing), Nr. 6 (Missbrauchsbekämpfung) und Nr. 7 (Beratung und Information)<br />

verwendet werden. An den PKV-Verband werden im Rahmen der Ziffer II. Nr. 6 keine<br />

Gesundheitsdaten weitergegeben. Im Rahmen der Beratung und Information (Ziffer<br />

II. Nr. 7) dürfen Gesundheitsdaten nur an meinen Vermittler und den ihn unterstützenden<br />

Spezialisten im Außendienst der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG weitergegeben<br />

werden, sofern hierzu im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Kranken-,<br />

Lebens- oder Unfallversicherung ein konkreter Anlass besteht.<br />

Ich entbinde den Versicherer sowie weitere Geheimnisverpflichtete von ihrer<br />

Schweigepflicht, soweit die Weitergabe meiner Gesundheitsdaten im Rahmen der<br />

genannten Verwendungszwecke erforderlich ist.<br />

Gesundheitserklärung<br />

6<br />

GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10<br />

123


124


Arbeitnehmerabmeldung<br />

125


126<br />

GV-MF0087Z0 (02V) 08.09 Um Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen zu<br />

vermeiden, prüfen Sie bitte, ob alle Fragen vollständig durch<br />

Ankreuzen bzw. Ausfüllen beantwortet sind.<br />

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.<br />

Abmeldeformular zum<br />

Pensionsfonds<br />

Abmeldung zum Vertrag lfd. Nr.(n).:<br />

Name, Vorname:<br />

Hinweise zum Thema „Abmeldungen“<br />

entnehmen Sie bitte dem Versorgungsvertrag<br />

(Pensionsplan Teil B)<br />

Bitte schicken Sie uns<br />

Anmeldeformulare<br />

Abmeldeformulare<br />

Gesundheitserklärungen<br />

Dienstobliegenheitserklärungen<br />

Ausscheidetermin: wegen: Kündigung des Arbeitsvertrags<br />

Bezug von Altersruhegeld<br />

Bezug von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente<br />

Anschrift des Versorgungsberechtigten:<br />

Der Versorgungsberechtigte führt das/die Versorgungsverhältnis(se) mit eigenen Beiträgen fort.<br />

Auf die über den Ausscheidetermin hinaus gezahlten Beiträge erheben wir keine Ansprüche.<br />

Die Versorgungsbeiträge werden/wurden am einbehalten und einschl. des<br />

Beitrags für den/die Monat(e) an den Vertragspartner Allianz<br />

Pensionsfonds überwiesen.<br />

Bescheinigung(en) sind beigefügt.<br />

Der Versorgungsberechtigte befindet sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Ruhestand<br />

und nimmt die Versorgungsleistung unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Altersrente in Anspruch.<br />

Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Bitte lassen Sie die Rückseite von dem Versorgungsberechtigten ausfüllen!<br />

Bitte wenden


GV-MF0087Z0 (02V) 08.09<br />

Erklärung des umseitig abgemeldeten Versorgungsberechtigten:<br />

Mein neuer Arbeitgeber übernimmt die Versorgung beim <strong>MetallRente</strong> Pensionsfonds:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Ich führe die Versorgung wie folgt fort:<br />

Beitragspflichtig<br />

Die Beiträge zahle ich durch Lastschrift:<br />

Kto.-Nr.: BLZ:<br />

Bankinstitut:<br />

Beitragsfrei<br />

Mit Einstellung einer Beitragszahlung verringert sich die Versorgungsleistung auf die garantierte<br />

Leistung nach Beitragsfreistellung.<br />

Erklärung zur Datenverarbeitung<br />

Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstr.19, 70178, Stuttgart<br />

I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer (der Versicherer), insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch,<br />

zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />

Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener<br />

eingewilligt haben. Um Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren, bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II.<br />

auch auf allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz eine Einwilligung des Betroffenen nicht zwingend verlangt (wie z. B. Name<br />

oder Adresse).<br />

Mit den in Ziffer II. enthaltenen Erklärungen erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten, die dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203<br />

Strafgesetzbuch unterliegen. Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag<br />

zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.<br />

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />

Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung<br />

verwendet werden:<br />

1. zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht durch den Versicherer,<br />

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe,<br />

3. zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im Rahmen der Antrags-,<br />

Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese<br />

Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden<br />

Verträge, sonstige Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit<br />

folgende ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen: Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz Global Investors<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Pension Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG, Allianz Pensionskasse AG, Allianz<br />

Private Krankenversicherungs-AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensversicherungs-AG, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank<br />

AG, Vereinte Spezial Versicherung AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG,<br />

4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen<br />

mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />

übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />

denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln,<br />

5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Allianz Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt.<br />

Die Unternehmen / Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu<br />

gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen / Personen sind im Rahmen<br />

ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang<br />

mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten,<br />

6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung<br />

eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im<br />

Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung können zu den vorgenannten Zwecken Anfragen über den<br />

Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) an andere private Krankenversicherungsunternehmen gerichtet werden. Auf Basis dieser Systeme<br />

kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versicherer<br />

kommen,<br />

7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche Gesellschaften der<br />

Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen Vermittler.<br />

Raum für sonstige Mitteilungen:<br />

Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Arbeitnehmers<br />

Hinweis:<br />

Von der zuständigen Stelle erhalten Sie ein Fortführungsschreiben, aus dem Sie die neue Versicherungsnummer<br />

sowie weitere Einzelheiten entnehmen können.<br />

Arbeitnehmerabmeldung<br />

127


128


Steuermerkblatt<br />

129


130<br />

GV-MF0153Z0 (00)0.11.05<br />

Allgemeine Steuerregelungen für Versorgungsverhältnisse mit<br />

Pensionsfonds<br />

Einkommensteuer<br />

Beiträge für Pensionsfonds<br />

Beiträge an einen Pensionsfonds auf Grund eines Versorgungsverhältnisses<br />

sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

Die Beiträge sind ausnahmsweise jedoch nicht abziehbar,<br />

soweit die damit finanzierten Leistungen des<br />

Pensionsfonds, würden sie vom Arbeitgeber selbst<br />

erbracht, bei diesem keine Betriebsausgaben wären.<br />

Beiträge an einen Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer<br />

steuerfrei, wenn die nachfolgend beschriebenen<br />

Anforderungen des § 3 Nr. 63 EStG eingehalten sind.<br />

Erfüllt das Versorgungsverhältnis die Anforderungen<br />

des § 3 Nr. 63 EStG nicht, unterliegen die Beiträge der<br />

Lohnsteuer.<br />

Lohnversteuerte Beiträge können mit Altersvorsorgezulage<br />

und ergänzender Steuerersparnis gefördert<br />

oder ggf. im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />

als Sonderausgaben berücksichtigt<br />

werden.<br />

Steuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG<br />

Beiträge des Arbeitgebers aus einem ersten Dienstverhältnis<br />

(LSt-Klasse I bis V) an einen Pensionsfonds<br />

zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen<br />

Altersversorgung sind einkommensteuerfrei, wenn<br />

eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditätsoder<br />

Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form<br />

einer lebenslang zu zahlenden Rente oder eines bis<br />

Alter 85 laufenden Auszahlungsplans mit Anschlussrente<br />

nach Maßgabe der Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes<br />

(AltZertG) vorgesehen<br />

ist. Es ist jedoch auch möglich, ein Wahlrecht<br />

zugunsten einer 30%igen Teil-Kapitalauszahlung des<br />

zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden<br />

Vorsorgekapitals und/oder ein Wahlrecht zu<br />

vereinbaren, nach dessen Ausübung das Vorsorgekapital<br />

in einem Kapitalbetrag und nicht als Rente ausgezahlt<br />

wird.<br />

Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung,<br />

an eine Pensionskasse und an einen Pensionsfonds<br />

sind insgesamt jährlich<br />

- bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

Allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Westdeutschland (BBG/GRV-West)<br />

und zusätzlich<br />

- bis zu 1.800 EUR<br />

einkommensteuerfrei. Der Aufstockungsbetrag von<br />

1.800 EUR kann allerdings nur ausgeschöpft werden,<br />

wenn die Beiträge auf einer nach 2004 erteilten Ver-<br />

sorgungszusage beruhen und im gleichen Jahr keine<br />

Beiträge gem. § 40b EStG pauschal lohnversteuert<br />

werden.<br />

Zusätzlich können Beiträge, die aus Anlass der Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses gezahlt werden nach<br />

einer Vervielfachungsregelung steuerfrei belassen<br />

werden. Danach bleibt ein Betrag von 1.800 EUR, multipliziert<br />

mit der Anzahl der Jahre steuerfrei, in denen<br />

das Dienstverhältnis ab 2005 bestand. Dieser Höchstbetrag<br />

ist um die Summe der Beiträge zu kürzen, die<br />

in dem aktuellen Kalenderjahr und in den sechs vorangegangenen<br />

Kalenderjahren geleistet worden sind;<br />

Beiträge, die vor 2005 gezahlt wurden, sind dabei<br />

nicht zu berücksichtigen. Diese Vervielfachungsregelung<br />

des § 3 Nr. 63 EStG scheidet allerdings aus,<br />

wenn die Vervielfachungsregelung des § 40 b EStG<br />

für Beiträge an Pensionskassen oder für Direktversicherungen<br />

anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

angewendet wird.<br />

Förderung von Beiträgen an Pensionsfonds mit<br />

Altersvorsorgezulage und ergänzender Steuerersparnis<br />

(§ 10a und Abschn. XI EStG)<br />

Arbeitnehmer, die zum begünstigten Personenkreis<br />

gehören (Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

u.a.), können für individuell versteuerte<br />

Beiträge an einen Pensionsfonds die Altersversorgungszulage<br />

und eine ggf. ergänzende Steuerersparnis<br />

aus dem Sonderausgaben-Abzug der Beiträge erhalten.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen steht aus der<br />

Beitragszahlung für die Versorgung des Arbeitnehmers<br />

auch einem mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten<br />

die Altersvorsorgezulage zu.<br />

Beiträge an einen Pensionsfonds sind z.B. individuell<br />

zu versteuern, soweit<br />

- die Beiträge die Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG<br />

überschreiten<br />

oder soweit<br />

- der Arbeitnehmer für die Beiträge, die auf einer Entgeltumwandlungsvereinbarung<br />

beruhen, die Steuerfreiheit<br />

der Beiträge, ggf. im Einvernehmen mit<br />

seinem Arbeitgeber, abgewählt hat.<br />

Diese Abwahl des § 3 Nr. 63 EStG führt zu einer Kürzung<br />

des steuerfreien Höchstbetrags.<br />

- Förderfähige Beiträge (Altesvorsorgebeiträge)<br />

Beiträge an einen Pensionsfonds, die aus dem individuell<br />

versteuerten Arbeitslohn gezahlt werden,<br />

gehören zu den förderfähigen Beiträgen, wenn eine<br />

lebenslange Altersversorgung des Arbeitnehmers in<br />

Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit<br />

Anschlussrente nach Maßgabe der Regelungen des<br />

AltZertG vorgesehen ist.


Eine lebenslange Altersversorgung des Arbeitnehmers<br />

ist danach auch dann vorgesehen, wenn eine<br />

bis zu 30%ige Teil-Kapitalauszahlung des zu Beginn<br />

der Auszahlung zur Verfügung stehenden Vorsorgekapitals<br />

und/oder ein Wahlrecht vereinbart ist, nach<br />

dessen Ausübung das Vorsorgekapital in einem<br />

Kapitalbetrag und nicht als Rente ausgezahlt wird.<br />

Förderfähig sind außerdem Beitragsanteile für die<br />

Absicherung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />

oder für die Sicherung von Hinterbliebenen, wenn<br />

die versicherten Leistungen als Renten erbracht<br />

werden.<br />

- Förderung durch Altersvorsorgezulage<br />

Jedem Begünstigten steht die Grundzulage zu,<br />

wenn Altersvorsorgebeiträge für seine Versorgung<br />

an einen Pensionsfonds gezahlt werden. In diesen<br />

Fällen kann auch der zusammenveranlagte Ehegatte,<br />

der nicht selbst Begünstigter ist, die Grundzulage<br />

erhalten. Zusätzlich erhält ein Begünstigter oder<br />

sein zulageberechtigter Ehegatte außer der Grundzulage<br />

für jedes Kind, für das ihm Kindergeld<br />

gezahlt wird, eine Kinderzulage.<br />

- Förderung durch Sonderausgaben-Abzug<br />

Falls es für den Arbeitnehmer günstiger als der<br />

Anspruch auf Zulage ist, können Altersvorsorgebeiträge<br />

bis zu den besonderen Höchstbeträgen für<br />

die zusätzliche Altersvorsorge - unabhängig vom<br />

individuellen Einkommen - als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden.Dadurch kann sich eine ergänzende<br />

Steuerersparnis ergeben.<br />

Beim Sonderausgaben-Abzug ist die Grund- und<br />

ggf. Kinderzulage den Altersvorsorgebeiträgen<br />

gleichgestellt.<br />

- Rückzahlung der steuerlichen Förderung bei<br />

schädlicher Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens<br />

Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen eines<br />

Pensionsfonds nicht als lebenslange Altersversorgung<br />

i.S.d. AltZertG (= monatlich zahlbare lebenslange<br />

Leibrente oder Auszahlungsplan mit<br />

Anschlussrente) an den begünstigten Arbeitnehmer<br />

ausgezahlt ("schädliche Verwendung"), ist die steuerliche<br />

Förderung zurückzuzahlen.<br />

Die steuerliche Förderung ist auch dann zurückzuzahlen,<br />

wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht<br />

endet.<br />

Die steuerliche Förderung ist nicht zurückzuzahlen,<br />

soweit das geförderte Altersvorsorgevermögen bei<br />

Tod des Arbeitnehmers auf einen bestehenden oder<br />

neu abzuschließenden Altersvorsorgevertrag des<br />

mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten übertragen<br />

wird. Es ist ebenfalls förderunschädlich, wenn<br />

- das geförderte Altersvorsorgevermögen nach<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine<br />

Direktversicherung, eine Pensionskasse oder<br />

einen anderen Pensionsfonds zugunsten von<br />

lebenslangen Versorgungsleistungen i.S. des Alt-<br />

ZertG oder<br />

- gefördertes Altersvorsorgevermögen als Folge<br />

Steuermerkblatt<br />

einer Ehescheidung auf einen Altersvorsorgevertrag<br />

u.a. des geschiedenen Ehegatten übertragen<br />

wird oder<br />

- aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen<br />

bei Tod des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenrente<br />

zugunsten des Ehegatten und/oder der<br />

Waisen gezahlt wird.<br />

Sonderausgaben-Abzug für Beiträge an Pensionsfonds<br />

im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige<br />

Vorsorgeaufwendungen<br />

Beiträge zu Versorgungsverhältnissen mit einem Pensionsfonds<br />

können nicht als sonstige Vorsorgeaufwendungen<br />

abgezogen werden.<br />

Leistungen von Pensionsfonds<br />

- Leistungen von Pensionsfonds, die auf steuerfreien<br />

oder geförderten Beiträgen beruhen<br />

Leistungen von Pensionsfonds sind in vollem<br />

Umfang als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit<br />

sie<br />

- auf steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG<br />

- auf Altersvorsorgebeiträgen, die mit Altersvorsorgezulage<br />

und ergänzendem Sonderausgaben-<br />

Abzug gefördert wurden,<br />

oder<br />

- auf Altersvorsorgezulagen beruhen.<br />

Diese Form der Leistungsbesteuerung gilt unabhängig<br />

vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

oder vom Beginn des Versorgungsverhältnisses<br />

oder vom Zeitpunkt der Erteilung der Versicherungszusage.<br />

Soweit solche Leistungen in den Fällen einer<br />

„schädlichen Verwendung" oder nach der Beendigung<br />

der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht<br />

in Deutschland gezahlt werden, verringern sich die<br />

zu versteuernden Einnahmen um die Altersvorsorgebeiträge<br />

des Vorsorgenden und um die Zulagen,<br />

die der Versorgung bei dem Pensionsfonds gutgeschrieben<br />

wurden.<br />

- Leistungen von Pensionsfonds, die auf individuell<br />

versteuerten, nicht geförderten Beiträgen beruhen<br />

Leistungen, die in Form von lebenslangen Leibrenten<br />

eines Pensionsfonds gezahlt werden (Renten für<br />

die Versorgung im Alter oder des Ehegatten), sind<br />

mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.<br />

a Doppelbuchst. bb EStG als sonstige Einkünfte zu<br />

versteuern, soweit sie auf individuell versteuerten<br />

Beiträgen beruhen, für die keine Altersvorsorgezulage<br />

gewährt oder die nicht als Sonderausgaben<br />

gem. § 10a EStG abgezogen wurden.<br />

Renten, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer<br />

gezahlt werden (Renten bei Berufsunfähigkeit<br />

oder an Waisen), sind als zeitlich begrenzte<br />

Leibrenten mit dem Ertragsanteil aus § 55<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu<br />

131


132<br />

Steuermerkblatt<br />

versteuern. Die Ertragsanteile gehören zu den sonstigen<br />

Einkünften (§ 22 Einkommensteuergesetz).<br />

Bei Kapitalzahlungen aus Pensionsfonds, die auf<br />

individuell versteuerten Beiträgen beruhen, für die<br />

keine Altersvorsorgezulage gewährt oder die nicht<br />

als Sonderausgaben gem. § 10a EStG abgezogen<br />

wurden, ist der in der Leistung enthaltene Ertrag<br />

entsprechend den für Lebensversicherungen geltenden<br />

Regelungen zu versteuern. Kapitalzahlungen,<br />

die an Stelle der Rente aus Rentenversicherungen<br />

mit Kapitalwahlrecht oder die aus<br />

Kapitalversicherungen mit Sparanteil gezahlt werden,<br />

sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf des<br />

Vertrags in Höhe des Ertrags zu versteuern.<br />

Wird die Leistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf<br />

- n a c h Vollendung des 60. Lebensjahrs des<br />

Steuerpflichtigen und n a c h Ablauf von 12<br />

Jahren seit dem Vertragsabschluss gezahlt, gilt<br />

nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

der Leistung und der für sie gezahlten Beitragssumme<br />

als Ertrag<br />

- v o r Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen<br />

oder v o r Ablauf von 12 Jahren<br />

seit dem Vertragsabschluss gezahlt, gilt der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und<br />

der für sie gezahlten Beitragssumme als Ertrag.<br />

Kapitalleistungen, die bei Tod fällig werden, sind<br />

stets einkommensteuerfrei.<br />

- Soweit die Leistungen auf steuerfreien oder geförderten<br />

u n d auf lohnversteuerten Beiträgen beruhen,<br />

sind sie aufzuteilen.<br />

Erbschaftsteuer<br />

Leistungen von Pensionsfonds an den Arbeitnehmer<br />

unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.<br />

Erhalten Witwen/Witwer oder Waisen des Arbeitnehmers<br />

über ein Bezugsrecht Leistungen des Pensionsfonds,<br />

unterliegen diese ebenfalls nicht der Erbschaftsteuer,<br />

soweit sie angemessen sind.<br />

Leistungen von Pensionsfonds unterliegen der Erbschaftsteuer,<br />

wenn sie an andere Bezugsberechtigte<br />

gezahlt oder wenn sie als Teil des Nachlasses des<br />

Arbeitnehmers erworben werden.<br />

Leistungen, die an Hinterbliebene von beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft<br />

gezahlt werden, sind - unabhängig vom<br />

Rechtsgrund des Erwerbs - stets erbschaftsteuerpflichtig.<br />

Umsatzsteuer<br />

Beiträge an Pensionsfonds und Leistungen von Pensionsfonds,<br />

die ein Arbeitgeber zu Gunsten seiner<br />

Arbeitnehmer abgeschlossen hat, sind umsatzsteuerfrei.


<strong>MetallRente</strong> GmbH<br />

MR---8503.08.2011

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