Vorlage - MetallRente
Vorlage - MetallRente
Vorlage - MetallRente
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stand 08.2011<br />
Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
Beitrittsunterlagen für Arbeitgeber<br />
Pensionsfonds
Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
Beitrittsunterlagen für Arbeitgeber<br />
Pensionsfonds<br />
1
Inhalt<br />
Durchführungsvertrag 5<br />
Kapitalanlagekonzept 13<br />
Pensionspläne Teil A<br />
PensionsFondsRente E 200 17<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198 31<br />
Ergänzender Pensionsplan: dynamischer Zuwachs E 205 47<br />
Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und<br />
Berufsunfähigkeitsrente E 5 51<br />
Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn E 17 59<br />
Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn E 18 63<br />
Ergänzender Pensionsplan: Waisenrente GV 75 67<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag) 71<br />
Kostenausweis zum Durchführungsvertrag<br />
Kostenausweis für die ab 2011 gültigen Tarife 103<br />
Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen 105<br />
Arbeitgebererklärung 107<br />
Vordruck Arbeitnehmeranmeldung 113<br />
Gesundheitserklärung 117<br />
Arbeitnehmerabmeldung 125<br />
Steuermerkblatt 129<br />
3
Durchführungsvertrag<br />
5
6<br />
Durchführungsvertrag Pensionsfonds<br />
zwischen<br />
der<br />
Altersversorgung Metall und Elektro - <strong>MetallRente</strong> GbR,<br />
Berlin<br />
- nachstehend "<strong>MetallRente</strong>" genannt -<br />
einerseits und<br />
der<br />
Allianz Dresdner Pensionsfonds AG<br />
Stuttgart<br />
- nachstehend „Pensionsfonds“ genannt -<br />
andererseits<br />
Der Vertrag beginnt am 1. Januar 2002.<br />
Seite - 1 -
§ 1<br />
Zweck des Vertrages<br />
Durchführungsvertrag<br />
Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluß von Versorgungsverträgen<br />
zwischen dem Pensionsfonds und denjenigen Arbeitgebern, die zur Versorgung<br />
über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> berechtigt sind und eine Erklärung<br />
zur Durchführung der Versorgung ihrer Arbeitnehmer über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
abgegeben haben.<br />
§ 2<br />
Inhalt und Abschluß der Versorgungsverträge<br />
Der Pensionsfonds gewährt den Versorgungsberechtigten zusätzlich zu den Leistungen<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Versorgungsansprüchen im Rahmen der Pensionspläne für die Altersversorgung,<br />
Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsversorgung nach Maßgabe<br />
des in der Anlage beigefügten Versorgungsvertrages (Pensionsplan Teil B) betriebliche<br />
Versorgungsleistungen, soweit dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />
die vertraglich vereinbarten Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Art der Kapitalanlage zu diesen Versorgungsverträgen richtet sich nach dem in<br />
der Anlage beigefügten Kapitalanlagekonzept.<br />
Die Versorgungsverträge können zwischen den in § 1 bezeichneten Arbeitgebern<br />
und dem Pensionsfonds abgeschlossen werden.<br />
Der Arbeitgeber ist Vertragspartner sämtlicher Versorgungsverhältnisse, die zu Gunsten<br />
der Versorgungsberechtigten mit dem Pensionsfonds im Rahmen des Versorgungsvertrages<br />
vereinbart werden. Art und Umfang der Versorgungsleistungen ergeben<br />
sich aus den Pensionsplänen.<br />
Der Abschluß des Versorgungsvertrages mit dem einzelnen Arbeitgeber erfolgt durch<br />
eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Pensionsfonds.<br />
Die Erklärung ist auf dem in der Anlage beigefügten Formular abzugeben, sofern mit<br />
dem einzelnen Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wird.<br />
§ 16 des Versorgungsvertrages (Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG)<br />
ist unter bestimmten Voraussetzungen optional. Soweit ein Arbeitgeber dem Pensionsfonds<br />
bei Abschluß des Versorgungsvertrages mitteilt, daß er unter den Rege-<br />
Seite - 2 -<br />
7
8<br />
lungsbereich von § 17 Abs. 2 BetrAVG fällt, wird der Versorgungsvertrag ohne § 16<br />
vereinbart. Der Pensionsfonds übernimmt dann keine Finanzierung von Beiträgen<br />
zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG und wird vom Vertragspartner nicht zur Beitragsabführung<br />
bevollmächtigt.<br />
§ 3<br />
Geschäftsverkehr, Willenserklärungen, Bevollmächtigung<br />
1. Der gesamte Geschäftsverkehr zum Durchführungsvertrag wird grundsätzlich<br />
zwischen <strong>MetallRente</strong> bzw. zwischen dem Arbeitgeber -zur einzelnen Versorgung-<br />
einerseits und dem Pensionsfonds als geschäftsführenden Gesellschaft<br />
andererseits geführt.<br />
2. Der Pensionsfonds wird von den einzelnen Arbeitgebern eine Vollmacht zu Gunsten<br />
von <strong>MetallRente</strong> zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang<br />
mit der Änderung dieses Vertrages und zum Abschluß neuer<br />
Durchführungsverträge einholen.<br />
3. <strong>MetallRente</strong> ist nicht berechtigt, Versorgungsleistungen in Empfang zu nehmen<br />
und Willenserklärungen zum Bezugsrecht abzugeben.<br />
§ 4<br />
Veröffentlichungen<br />
Die <strong>MetallRente</strong> wird über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen oder Vervielfältigungen,<br />
die sich auf den Durchführungsvertrag, auf die Tarife oder auf die<br />
Pensionspläne beziehen, vor ihrer Bekanntgabe Einvernehmen mit dem Pensionsfonds<br />
herstellen.<br />
Seite - 3 -
§ 5<br />
Unterrichtung der Versorgungsberechtigten<br />
Der Pensionsfonds stellt dem Vertragspartner alljährlich Mitteilungen über den aktuellen<br />
Stand der Versorgungen zur Weiterleitung an die versorgungsberechtigten Personen<br />
zur Verfügung.<br />
§ 6<br />
Übertragung des Bestandes<br />
Es ist vorgesehen, den auf das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> entfallenden Bestand<br />
einschließlich Deckungsmittel zu gegebener Zeit auf einen eigenständigen Metall-<br />
Rente Pensionsfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu übertragen.<br />
§ 7<br />
Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Durchführungsvertrages<br />
1. Der Vertrag gilt zunächst für die Dauer von drei Jahren. Die Vertragsdauer verlängert<br />
sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht<br />
3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.<br />
2. Durch Kündigung des Vertrages werden die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens<br />
bestehenden Versorgungsverhältnisse nicht berührt. Diese werden bis zu ihrem<br />
natürlichem Ablauf unverändert fortgesetzt, wenn und solange die Beiträge vom<br />
einzelnen Arbeitgeber vertragsgemäß entrichtet werden.<br />
3. Die Vertragspartner sind sich darin einig, bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
sowie bei Änderungen des Tarifvertrages, die Änderungen dieses<br />
Vertrages erforderlich machen, daran mitzuwirken, daß diese Änderungen in<br />
gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden können. Kommt ein Einvernehmen<br />
nicht zustande, so haben die Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag<br />
ohne Einhaltung einer Frist durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.<br />
Durchführungsvertrag<br />
Seite - 4 -<br />
9
10<br />
§ 8<br />
Anzuwendendes Recht<br />
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
§ 9<br />
Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen <strong>MetallRente</strong> und den Gesellschaften<br />
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.<br />
Für Streitigkeiten aus den von den einzelnen Arbeitgebern abgeschlossenen Versorgungsverträgen<br />
gelten die Bestimmungen in den Pensionsplänen Teil A.<br />
Berlin, ______________ ______________________________________<br />
(Altersversorgung Metall und Elektro<br />
- <strong>MetallRente</strong> GbR)<br />
Stuttgart, ____________ ______________________________________<br />
(Allianz Dresdner Pensionsfonds AG)<br />
Seite - 5 -
• Pensionspläne:<br />
Anlagen zum Durchführungsvertrag<br />
Teil A:<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E 200 (PFM)<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente E 198 (PFM)<br />
Ergänzende Pensionspläne zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 17 (PFM)<br />
Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn E 18 (PFM)<br />
Waisenrente E 75 (PFM)<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung E 5 (PFM)<br />
Ergänzender Pensionsplan für die PensionsFondsRente mit dynamischem<br />
Zuwachs E 205 (PFM)<br />
Teil B (Versorgungsvertrag Stand vom 09.02.2006)<br />
mit den Anlagen: - Anmeldevordruck (mit Dienstobliegenheitserklärung) GV M92<br />
- Gesundheitserklärung GV M318<br />
- Merkblatt für die Datenverarbeitung<br />
- Abmeldevordruck GV M87<br />
• Arbeitgebererklärung GVM 200<br />
• Ergänzende Arbeitgebererklärung<br />
• Kapitalanlagekonzept<br />
Durchführungsvertrag<br />
Seite - 6 -<br />
11
Kapitalanlagekonzept<br />
13
14<br />
Kapitalanlagekonzept<br />
Das Anlagekonzept des Pensionsfonds für den Sonderabrechnungsverband der<br />
<strong>MetallRente</strong> sieht für die Anwartschaftsphase eine Abfolge von 3 Anlagestrategien<br />
mit unterschiedlichem Ertrags-/Risikoprofil (Deckungsstockabteilungen) im Sinne<br />
eines Lebenszykluskonzeptes vor. Die funktionale Zuständigkeit für die Kapitalanlagen<br />
liegt bei der Allianz Dresdner Asset Management der Allianz Gruppe.<br />
Anwartschaftsphase Anlagesstrategie „u55“<br />
Die Anlagestrategie „u55“ steht ausschließlich Versorgungsanwärter zur Verfügung,<br />
die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ziel der Anlagestrategie „u55“ ist<br />
es, langfristig überdurchschnittliches Kapitalwachstum zu erzielen und das Kapital<br />
der Beiträge zu erhalten. Dazu kann die Anlagestrategie ohne Begrenzung in internationale<br />
Aktien mit Schwerpunkt der Anlagen in europäischen Aktienwerten und im<br />
übrigen in sichere Anlagen, darunter ein Sicherungsprodukt mit garantierter<br />
Verzinsung (derzeit Kapitalisierungsprodukt der Allianz Lebensversicherungs-AG)<br />
investiert sein. Kurzfristige Marktschwankungen werden bewusst in Kauf genommen,<br />
sofern die Beitragszusage mit Mindestleistung nicht gefährdet ist.<br />
Anwartschaftsphase Anlagesstrategie „55+“<br />
Die Anlagestrategie „55+“ steht ausschließlich Versorgungsanwärtern zur Verfügung,<br />
die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ziel der Anlagestrategie „55+“ ist es, ein<br />
attraktives Kapitalwachstum bei geringen Wertschwankungen zu erzielen sowie das<br />
Kapital der Beiträge zu erhalten. Dazu investiert die Anlagestrategie zu über 50 % in<br />
sichere Anlagen, darunter neben auf Euro lautenden verzinslichen europäischen<br />
Wertpapieren auch ein Sicherungsprodukt mit garantierter Verzinsung (derzeit<br />
Kapitalisierungsprodukt der Allianz Lebensversicherungs-AG), und im übrigen in<br />
internationale Aktien mit Schwerpunkt der Anlagen in europäischen Aktienwerten.<br />
Anwartschaftsphase Anlagesstrategie „58+“<br />
Die Anlagestrategie „58+“ steht ausschließlich Versorgungsanwärtern zur Verfügung,<br />
die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Ziel der Anlagestrategie „58+“ ist es, den<br />
Kapitalerhalt der investierten Mittel zu erreichen. Dazu investiert die Anlagestrategie<br />
zu über 80 % in sichere Anlagen, darunter neben auf Euro lautenden verzinslichen<br />
europäischen Wertpapieren auch ein Sicherungsprodukt mit garantierter Verzinsung<br />
(derzeit Kapitalisierungsprodukt der Allianz Lebensversicherungs-AG), und soweit<br />
dies im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategie geboten erscheint auch in<br />
internationale Aktien mit Schwerpunkt der Anlagen in europäischen Aktienwerten.<br />
Seite - 1 -
Automatischer Wechsel der Deckungsstockabteilungen zum Ende der<br />
Anwartschaftsphase (Ablaufmanagement)<br />
Entsprechend den Bezeichnungen der Anlagestrategien erfolgt individuell für jeden<br />
einzelnen Versorgungsanwärter bei Vollendung des 55. Lebensjahres eine vollständige<br />
Umschichtung des vorhandenen Versorgungskapitals von der Anlagestrategie<br />
„u55“ in die Anlagestrategie „55+. Gleichzeitig fließen ab Vollendung des<br />
55. Lebensjahrs sämtliche Einzahlungen ausschließlich der Anlagestrategie „55+“ zu.<br />
Bei Vollendung des 58. Lebensjahres eines Versorgungsanwärters erfolgt eine<br />
sukzessive Umschichtung in halbjährlichen Schritten von der Anlagestrategie „55+“<br />
in die Anlagestrategie „58+“, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen<br />
ist. Gleichzeitig fließen ab Vollendung des 58. Lebensjahres sämtliche<br />
Einzahlungen ausschließlich der Anlagestrategie „58+“ zu. Bis zum Rentenbeginn<br />
verbleibt das gebildete Kapital dann in diesen weniger schwankungsanfälligen<br />
Anlagen und wird insofern überwiegend in risikoarme, verzinsliche Anlageformen<br />
investiert.<br />
Rentenphase<br />
Zunächst wird ab Rentenbeginn das bis zu diesem Zeitpunkt individuell für die<br />
Rentenzahlung gebildete Kapital in voller Höhe in eine Rückdeckungsversicherung,<br />
(derzeit bei der Allianz Lebensversicherungs-AG), überführt. Hierdurch wird die<br />
Leistung der regelmäßigen Rentenzahlungen sichergestellt.<br />
Kapitalanlagekonzept<br />
Seite - 2 -<br />
15
Pensionspläne Teil A<br />
• PensionsFondsRente E 200<br />
17
18<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung – Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
– PensionsFondsRente E200(PFM)<br />
Allgemeines zur Altersversorgung im Rahmen des<br />
Pensionsfonds:<br />
Der Beitragsbezogene Pensionsplan für die Altersversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions-<br />
FondsRente setzt sich aus 2 Teilen zusammen, Teil A und<br />
Teil B. Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen, Teil B<br />
enthält den Versorgungsvertrag, d. h. den Vertrag zwischen<br />
dem Pensionsfonds und demjenigen, der das Versorgungsverhältnis<br />
zugunsten der Versorgungsberechtigten im<br />
Rahmen des Versorgungsvertrages ursprünglich vereinbart.<br />
Der Versorgungsvertrag enthält individuelle Bestimmungen.<br />
Der gesamte Pensionsplan beinhaltet Regelungen zur<br />
Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung. Diese<br />
Altersversorgung kann auch um weitere Versorgungsbausteine,<br />
zum Beispiel einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
erweitert werden. Für diese weiteren Versorgungsbausteine<br />
gelten dann ergänzende Pensionspläne,<br />
die damit Bestandteil des gesamten Pensionsplanes (Teil<br />
A und B) werden. Im Verhältnis zu diesen weiteren Bausteinen<br />
gilt die in diesem Pensionsplan - Teil A und B -<br />
beschriebene Altersversorgung als Grundbaustein.<br />
Versorgungsberechtigter im Sinne dieses Pensionsplanes<br />
ist derjenige, für den diese Versorgung abgeschlossen<br />
worden ist.<br />
Wird ein Versorgungsberechtigter nach seinem Ausscheiden<br />
selbst Vertragspartner und wird sein einzelnes Versorgungsverhältnis<br />
auf ihn übertragen, finden die Regelungen<br />
des Pensionsplans Teil B ab dem Zeitpunkt der Übertragung<br />
für dieses einzelne Versorgungsverhältnis keine Anwendung<br />
mehr.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />
und Abkürzungen<br />
B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer<br />
Versorgungsberechtigter?<br />
§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds<br />
Versorgungsleistungen?<br />
§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />
Überschüssen beteiligt?<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />
gibt es?<br />
§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />
§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />
§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der<br />
Anwartschaftsphase die Aufteilung der<br />
Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten<br />
umschichten?<br />
§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des<br />
Pensionsfonds?<br />
§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />
§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus<br />
den Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />
bevollmächtigt wurde?<br />
§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge<br />
und Erträge der Kapitalanlage in der<br />
Anwartschaftsphase?<br />
§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die<br />
Altersvorsorgezulagen des<br />
Versorgungsberechtigten?<br />
§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine<br />
Zuzahlung geleistet werden?<br />
§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />
gestellt werden?<br />
§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />
werden?<br />
§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung<br />
die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />
werden?<br />
§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die<br />
Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />
§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />
Elternzeit oder während einer beruflichen<br />
Weiterbildung?<br />
§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und<br />
Verpfändungen der Versorgung möglich?<br />
§ 27 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />
beachten?<br />
§ 28 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />
Vertragspartners, die sich auf das<br />
Versorgungsverhältnis beziehen?<br />
§ 29 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der<br />
Vertragspartner dem Pensionsfonds eine<br />
Änderung seiner Anschrift oder seines Namens<br />
nicht mitgeteilt hat?<br />
§ 30 Worüber informiert der Pensionsfonds den<br />
Versorgungsberechtigten?<br />
§ 31 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 32 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen des<br />
Beitragsbezogenen Pensionsplans für die<br />
Altersversorgung -<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung -<br />
PensionsFondsRente (Teil A)<br />
A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />
und Abkürzungen<br />
Anlagestrategie und Anteileinheiten: Im Rahmen der<br />
Altersversorgung können - falls im Versorgungsvertrag<br />
nichts anderes vereinbart wird - unterschiedliche Anlagestrategien<br />
gewählt werden. Jede Anlagestrategie, die bei<br />
der Altersversorgung im Rahmen des Pensionsfonds vereinbart<br />
werden kann, wird innerhalb einer gesonderten<br />
Abteilung des Sicherungsvermögens des Pensionsfonds<br />
realisiert. Diese Abteilungen werden gesondert vom übri-<br />
E-PFM0200Z0 (09)00.09.10 (BPP September 2010) 1
gen Vermögen geführt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit<br />
Beginn der Rentenzahlung werden den Abteilungen die auf<br />
das Versorgungsverhältnis entfallenden Anteileinheiten<br />
entnommen und in eine separate Abteilung des Sicherungsvermögens<br />
überführt; im Falle der Altersrente werden<br />
mindestens die Summe der gezahlten Beiträge und die<br />
dem Pensionsfonds zugeflossenen Altersvorsorgezulagen,<br />
soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen<br />
Risikoausgleich verbraucht wurden, (Mindestleistung) entnommen.<br />
Der Wert der Anteileinheiten eines Versorgungsverhältnisses<br />
wird dadurch ermittelt, dass für jede der beteiligten<br />
Abteilungen des Sicherungsvermögens die Anzahl der<br />
Anteileinheiten, die auf das Versorgungsverhältnis entfallen,<br />
mit dem zu einem bestimmten Bewertungsstichtag<br />
ermittelten Anteilswert multipliziert werden. Dieser Anteilswert<br />
richtet sich nach der Wertentwicklung der in der jeweiligen<br />
Abteilung des Sicherungsvermögens gehaltenen<br />
Vermögensgegenstände und nach dem Barwert der Mindestleistung.<br />
Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase ist die Zeit<br />
vom vereinbarten Versorgungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieses Pensionsplanes<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und in Luxemburg ist.<br />
Deckungsrückstellung: Der Pensionsfonds ist gesetzlich<br />
verpflichtet, für die Forderungen der Vertragspartner Deckungsrückstellungen<br />
zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereit gestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versorgungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versorgungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Regelungen<br />
der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches und der<br />
Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen des Versorgungsverhältnisses<br />
kommen. Für den geänderten Teil des Versorgungsverhältnisses<br />
gelten die dann jeweils maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen versteht der Pensionsfonds<br />
die biometrischen Ausscheideordnungen, wie<br />
z.B. Sterbetafeln, Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und<br />
Pflegefallwahrscheinlichkeiten und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die der Pensionsfonds beim Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />
angesetzt hat<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die der Pensionsfonds am Änderungs-Termin bei<br />
neu abzuschließenden Versorgungsverhältnissen<br />
ansetzt.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung kann der Pensionsfonds<br />
nur dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin<br />
für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungsverhältnisse<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />
und/oder der offiziellen Stellungnahmen der<br />
Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen<br />
für die Berechnung der Deckungsrückstellung<br />
gelten.<br />
Legt der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen<br />
zugrunde, als er sie bei Vertragsschluss oder bei der<br />
letzten Änderung zugrunde gelegt hat, wird er den Vertragspartner<br />
in der Mitteilung über die Änderung informieren.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der zu versorgenden Person - wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versorgungskapital: Das Versorgungskapital wird nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als<br />
Wert der Anteileinheiten der Altersversorgung errechnet.<br />
Bei der Berechnung wird der Wert der Anteileinheiten zum<br />
jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt.<br />
Abkürzungen:<br />
Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />
Betriebsrentengesetz für das Gesetz zur Verbesserung der<br />
betrieblichen Altersversorgung<br />
BGB für das Bürgerliche Gesetzbuch<br />
EStG für das Einkommenssteuergesetz<br />
LStDV für die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />
VAG für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />
(Versicherungsaufsichtsgesetz)<br />
VVG für das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)<br />
B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />
(1) Vertragspartner ist derjenige, der das Versorgungsverhältnis<br />
zugunsten eines Versorgungsberechtigten mit<br />
dem Pensionsfonds im Rahmen eines Versorgungsvertrages<br />
vereinbart hat.<br />
(2) Versorgungsberechtigte können die in § 17 Abs. 1<br />
Betriebsrentengesetz oder die in § 1 Abs.1 Satz 1 LStDV<br />
genannten Personen sein. Die Versorgungsberechtigten<br />
bestimmen sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen<br />
des zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und<br />
dem Pensionsfonds abgeschlossenen Versorgungsvertrages.<br />
(3) Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die<br />
Versorgungsberechtigten, denen Versorgungsleistungen<br />
nach diesem Pensionsplan gewährt werden, nach Maßgabe<br />
des Versorgungsvertrages zu melden.<br />
Entsprechendes gilt für alle späteren Veränderungen der<br />
persönlichen oder sonstigen Daten, die Einfluss auf die<br />
Beitragszahlung oder Versorgungsanwartschaften und<br />
Versorgungsansprüche haben, insbesondere hinsichtlich<br />
des Eintritts des Versorgungsfalles und des Wegfalls der<br />
Versorgungsberechtigung.<br />
Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />
Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf ihn übertragen,<br />
so wird er für dieses Vertragspartner.<br />
§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Rentenbeginn, zahlt der Pensionsfonds eine ab Renten-<br />
2<br />
19
20<br />
beginn garantierte Rente, solange der Versorgungsberechtigte<br />
lebt. Die Rente wird monatlich, jeweils am<br />
ersten Bankarbeitstag eines Monats gezahlt.<br />
Rentenzahlungen erfolgen keinesfalls, bevor der Versorgungsberechtigte<br />
das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />
(2) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem zum Ende<br />
der Anwartschaftsphase planmäßig zuzurechnenden<br />
Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten<br />
Beiträge, der zugeflossenen Altersvorsorgezulagen und<br />
der daraus erzielten Erträge, ggf. abzüglich der für die<br />
Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung verbrauchten<br />
Beträge (siehe § 17), sowie dem in der Versorgungsbescheinigung<br />
genannten Rentenfaktor. Zu Beginn der<br />
Rentenzahlung stehen jedoch mindestens die bis dahin<br />
gezahlten Beiträge und die dem Pensionsfonds zugeflossenen<br />
Altersvorsorgezulagen für die Bildung der Rente<br />
zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen<br />
biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (Mindestleistung).<br />
Da die Wertentwicklung der Kapitalanlagen nicht vorauszusehen<br />
ist, kann der Pensionsfonds die Höhe des Versorgungskapitals<br />
vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren.<br />
Es besteht die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen<br />
der in den entsprechenden Abteilungen des<br />
Sicherungsvermögens gehaltenen Wertpapiere einen<br />
Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs<br />
aber auch zu einer Wertminderung kommen. Das<br />
bedeutet, dass die Rente je nach Kursentwicklung der<br />
Wertpapiere höher oder niedriger ausfallen wird.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Versorgungskapitals zum<br />
Ende der Anwartschaftsphase ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />
vor Beginn der Rentenphase.<br />
(3) Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Rente gemäß<br />
Rentenzahlungsweise an, die - basierend auf dem Höchstrechnungszins<br />
gemäß der im Zeitpunkt des Beginns des<br />
Versorgungsverhältnisses aktuellen Fassung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung<br />
und den Annahmen<br />
der Lebenserwartung nach der Sterbetafel AZ<br />
2006 R - für je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung<br />
zur Verfügung stehenden Kapitals gezahlt wird.<br />
Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />
nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten<br />
sich so stark erhöht oder die Rendite<br />
der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken<br />
sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen<br />
voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die Rentenzahlungen<br />
des Pensionsfonds auf Dauer zu sichern, ist der<br />
Pensionsfonds berechtigt, die Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
für je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung<br />
zur Verfügung stehenden Kapitals so weit herabzusetzen,<br />
dass der Pensionsfonds die Rentenzahlung bis zum Tode<br />
des Versorgungsberechtigten garantieren kann. Zu diesem<br />
Zweck kann der Pensionsfonds für die Berechnung des<br />
Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />
- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />
die Sterbetafel<br />
- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der<br />
Kapitalanlagen: den Rechnungszins<br />
anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />
Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />
der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV)<br />
als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />
der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen<br />
gelten. Dieses Recht steht dem Pensi-<br />
onsfonds nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; der<br />
Pensionsfonds darf es nur mit Zustimmung eines unabhängigen<br />
Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen<br />
und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und<br />
deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe<br />
des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten<br />
und den Vertragspartner unverzüglich<br />
informieren.<br />
Dem Rentenfaktor liegen auch Annahmen über den Verlauf<br />
der Kosten im Rentenbezug zugrunde. Die Kosten sind mit<br />
angemessener Vorsicht und in Erwartung eines kontinuierlichen<br />
Verlaufs kalkuliert. Trotzdem kann der Pensionsfonds<br />
nicht ausschließen, dass besondere, zur Zeit nicht<br />
absehbare Entwicklungen zu einer von den derzeitigen<br />
Planungen abweichenden Kostensituation führen. In diesem<br />
Fall behält sich der Pensionsfonds das Recht vor, den<br />
Rentenfaktor und damit die Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur<br />
Verfügung stehenden Kapitals an die tatsächlichen Kostenverhältnisse<br />
anzupassen. Dieses Recht steht dem Pensionsfonds<br />
nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu. Über<br />
die Höhe des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds<br />
den Versorgungsberechtigten und den Vertragspartner<br />
3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />
(4) Wenn die ab Rentenbeginn garantierte monatliche<br />
Rente weniger als 50 € beträgt, kann der Pensionsfonds<br />
3 Monatsrenten zu einer Zahlung zusammenfassen.<br />
(5) Stirbt der Versorgungsberechtigte vor Rentenbeginn,<br />
zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />
eine lebenslang garantierte Rente, solange<br />
der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in gültiger Ehe lebende Ehegatte oder der zum Todeszeitpunkt<br />
mit dem Versorgungsberechtigten in einer<br />
bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende<br />
Lebenspartner lebt.<br />
Ist im Todeszeitpunkt des Versorgungsberechtigten ein<br />
Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Satzes 1 nicht<br />
vorhanden, zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen<br />
Versorgungskapital eine Rente. Diese Rente zahlt der<br />
Pensionsfonds für jedes im Todeszeitpunkt bereits geborene<br />
Kind des Versorgungsberechtigten im Sinne des § 32<br />
Abs. 1 Nr. 1EStG (im 1. Grad verwandtes Kind des Versorgungsberechtigten),<br />
soweit es die Anforderungen des § 32<br />
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und auch im<br />
Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />
sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Versorgungsberechtigten<br />
stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder<br />
Pflegekinder im Sine des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur<br />
des Ehegatten, des Partners der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
oder des Lebensgefährten des<br />
Versorgungsberechtigten sind und diese Personen<br />
ebenfalls im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />
leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />
Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />
Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem vorhandenen<br />
Versorgungskapital nach den für die Ermittlungen der Rente<br />
gemäß Abs. 2 maßgebenden Tarifregelungen. Ist eine<br />
3
Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen, wird für jedes<br />
Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente<br />
in gleicher Höhe ermittelt.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente an Witwe, Witwer, Lebenspartner<br />
oder Waisen zu den gleichen Terminen, die für<br />
die Zahlung der Altersrente vereinbart waren, erstmals zu<br />
dem Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />
folgt.<br />
Sind auch keine Kinder vorhanden, für die eine Rente gezahlt<br />
würde, zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen<br />
Versorgungskapital eine Rente nach Maßgabe von § 3.<br />
Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals<br />
werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten<br />
mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />
beim Pensionsfonds herangezogen.<br />
(6) Ist eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart,<br />
zahlt der Pensionsfonds bei Tod des Versorgungsberechtigten<br />
in der Rentenbezugsphase eine Rente aus<br />
dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />
Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn<br />
garantierter Renten an die Hinterbliebenen im Sinne<br />
des § 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung<br />
gelten die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.<br />
§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds<br />
Versorgungsleistungen?<br />
Der Pensionsfonds erbringt die Versorgungsleistungen bei<br />
Eintritt des Versorgungsfalles an den Versorgungsberechtigten.<br />
Werden nach dem Tod des Versorgungsberechtigten Leistungen<br />
fällig, erbringt der Pensionsfonds diese<br />
- an den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder an<br />
den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />
Partner;<br />
- falls nicht vorhanden, an die Kinder des Versorgungsberechtigten<br />
und diesen gem. § 2 Abs. 5 gleich gestellten<br />
Kinder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5;<br />
- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />
Lebensgefährten des Versorgungsberechtigten.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />
mit seinem Lebensgefährten im<br />
Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.<br />
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses<br />
Pensionsplans ist gegeben, wenn zwei miteinander<br />
nicht verheiratete Personen, zwischen denen die<br />
Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt<br />
lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />
leben;<br />
- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung<br />
ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />
mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />
des Versorgungsberechtigten in einer gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartnerschaft lebt.<br />
Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur<br />
dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />
Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />
Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben;<br />
- falls nicht vorhanden, Enkelkinder des Versorgungsberechtigten,<br />
wenn sie auf Dauer im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />
aufgenommen und versorgt<br />
werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3<br />
und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben.<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />
des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds zu<br />
diesem Zeitpunkt die entsprechenden Erklärungen zugegangen<br />
sein.<br />
Die Versorgungsberechtigten bzw. die Anspruchsberechtigten<br />
haben auf die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds<br />
einen Rechtsanspruch, soweit die in den Pensionsplänen<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />
Überschüssen beteiligt?<br />
Entscheidend für den Gesamtertrag des Versorgungsverhältnisses<br />
vor Rentenbeginn ist allein die Wertentwicklung<br />
der Kapitalanlagen. Die Erträge der in den entsprechenden<br />
Abteilungen des Sicherungsvermögens gehaltenen Wertpapiere<br />
führen zur Erhöhung der Anteilswerte.<br />
Während der Anwartschaftsphase erfolgt daher für den<br />
Baustein zur Altersversorgung keine Beteiligung an den<br />
Überschüssen.<br />
Die folgenden Ausführungen gelten demnach nur für die<br />
Phase ab Rentenbeginn.<br />
Der Pensionsfonds beteiligt die Versorgungsverhältnisse<br />
an den Überschüssen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
und jährlich im Rahmen seines Jahresabschlusses<br />
ermittelt werden.<br />
Die Höhe der Beteiligung am Überschuss hängt vor allem<br />
von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf<br />
und den Kosten ab. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Die Höhe der<br />
künftigen Beteiligung am Überschuss kann der Pensionsfonds<br />
daher nicht garantieren.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung am<br />
Überschuss<br />
a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den<br />
Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen<br />
derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 1 der Verordnung<br />
über die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds<br />
für künftige Versorgungsleistungen vorgesehen<br />
sind, erhalten die Versorgungsverhältnisse insgesamt<br />
mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />
Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />
Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die<br />
4<br />
21
22<br />
danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwendet<br />
der Pensionsfonds für die Beteiligung am Überschuss.<br />
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das<br />
Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle)<br />
oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen)<br />
günstiger entwickeln als bei der ursprünglichen<br />
Kalkulation angenommen wurde. Auch von diesen<br />
Überschüssen erhalten die Versorgungsverhältnisse<br />
mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der<br />
Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung genannten<br />
Prozentsatz.<br />
In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde<br />
gekürzt werden (§3 Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung).<br />
b) Die einzelnen Versorgungsverhältnisse tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Der Pensionsfonds hat<br />
deshalb vergleichbare Versorgungsverhältnisse zu Gruppen<br />
zusammengefasst. Überschussgruppen werden<br />
gebildet, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen.<br />
Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten,<br />
z. B. den Rentenbeginn. Der Überschuss für die<br />
Versorgungsverhältnisse wird auf die Gruppen entstehungsgerecht<br />
verteilt.<br />
Den auf die Versorgungsverhältnisse entfallenden Teil<br />
des Überschusses führt der Pensionsfonds der Rückstellung<br />
für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in<br />
Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den<br />
überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen zugeteilt<br />
wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen<br />
im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />
nur für die Überschussbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />
verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />
der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds<br />
ausnahmsweise die Rückstellung in Ausnahmefällen<br />
einsetzen, um im Interesse der Versorgungsberechtigten<br />
einen Notstand abzuwenden.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung des<br />
einzelnen Versorgungsverhältnisses am Überschuss<br />
a) Zu welcher Gruppe ein Versorgungsverhältnis gehört,<br />
kann der jeweiligen Versorgungsbescheinigung entnommen<br />
werden. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligt<br />
der Pensionsfonds das Versorgungsverhältnis an den<br />
erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im<br />
Rentenbezug).<br />
Der Pensionsfonds veröffentlicht die Überschussanteilsätze<br />
im Geschäftsbericht.<br />
b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />
Alter des Versorgungsberechtigten und von der Höhe der<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente ab. Sie werden nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
ermittelt.<br />
c) Der Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />
eine Überschussrente. Sie besteht aus<br />
einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />
sowie einer Erhöhung der bisher erreichten Rente<br />
zur Altersversorgung.<br />
Ist zu Beginn der Altersrente eine Hinterbliebenenrente<br />
gemäß § 8 Abs. 1 eingeschlossen, enthält die Überschussrente<br />
auch eine Hinterbliebenenrente.<br />
Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />
1 Jahr nach Rentenbeginn.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />
Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />
höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />
erfolgen. Der Pensionsfonds informiert den Versorgungsberechtigten<br />
bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder<br />
später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten<br />
zusätzlichen beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />
d) Sofern eine Zusatzrente vereinbart wurde, gilt anstelle<br />
des Unterabsatzes c) Folgendes: Der Pensionsfonds<br />
finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen jährlich<br />
zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />
Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />
Altersversorgung und, falls zu Rentenbeginn ein Baustein<br />
Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />
Die jeweiligen Zusatzleistungen sind wie<br />
die Versorgungsleistung selbst durch beitragsfreie<br />
Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />
e) Sofern Auszahlung der Überschussanteile vereinbart<br />
wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />
Pensionsfonds zahlt die jährlichen Überschussanteile bar<br />
zusammen mit der Rente zur Altersversorgung entsprechend<br />
deren Zahlungsweise aus, erstmals zum ersten<br />
Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />
f) Sofern eine kombinierte Überschussrente vereinbart<br />
wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />
Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />
eine kombinierte Überschussrente. Sie besteht<br />
aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />
sowie einer Erhöhung der bisher erreichten<br />
Rente zur Altersversorgung. Ist zu Rentenbeginn ein<br />
Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen, enthält<br />
die kombinierte Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente.<br />
Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung<br />
erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als<br />
auch eine Kürzung der kombinierten Überschussrente<br />
möglich. Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die<br />
zu Rentenbeginn garantierte Rente erfolgen. Der Pensionsfonds<br />
informiert den Versorgungsberechtigten bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />
gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ein Anspruch auf eine Rente,<br />
kann der bezugsberechtigte Hinterbliebene im Sinne<br />
des § 3 Abs. 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der<br />
Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod des<br />
Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung in Höhe des<br />
für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden Kapitals<br />
wählen. Mit deren Auszahlung erlischt der Anspruch auf<br />
eine Rente. Sind mehrere Kinder im Sinne des § 2 Abs. 5<br />
bzw. Enkelkinder bezugsberechtigte Hinterbliebene im<br />
Sinne des § 3 Abs. 1, steht jedem dieser Kinder bzw. En-<br />
5
kelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />
Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />
Jahre vorgezogen werden.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />
- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />
gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />
zugrunde gelegt.<br />
Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />
- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />
- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />
sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente<br />
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Ein eingeschlossener Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
erlischt zum vorgezogenen Rentenbeginn.<br />
Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />
informieren.<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
Zum vereinbarten Rentenbeginn hat der Vertragspartner<br />
das Recht, die Anwartschaftsphase zu verlängern. Der<br />
Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit vom ursprünglichen<br />
Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen Rentenbeginn,<br />
wird als zusätzliche Anwartschaftsphase bezeichnet.<br />
Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />
- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />
höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />
Jahre erreicht haben.<br />
Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
kann sich dadurch vermindern.<br />
Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />
die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />
erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />
Höhe der Rente.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn<br />
zugrunde gelegt.<br />
Ist ein Versorgungsbaustein zur Berufsunfähigkeits-<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
vorsorge eingeschlossen, so wird dieser nicht aufgeschoben.<br />
Wird das Versorgungsverhältnis in der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
gekündigt, zahlt der Pensionsfonds den<br />
gemäß § 22 berechneten Kündigungswert.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds<br />
dem Vertragspartner die Änderungen mit.<br />
Nach Aufschieben des Rentenbeginns kann der Rentenbeginn<br />
wieder vorgezogen werden. Es gilt Abs. 1 sinngemäß,<br />
die dort genannte Frist von 3 Monaten muss jedoch nicht<br />
eingehalten werden.<br />
§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />
gibt es?<br />
(1) Der Vertragspartner kann zum Rentenbeginn bis zu<br />
30 % des bei Rentenbeginn erreichten Versorgungskapitals<br />
auszahlen lassen.<br />
(2) Der Antrag auf Teilauszahlung muss mindestens<br />
3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt<br />
werden.<br />
(3) Durch die Auszahlung des Teilkapitalbetrags verringert<br />
sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
(4) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />
(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />
verlangen, dass eine Hinterbliebenenversorgung ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente<br />
darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente zur<br />
Altersversorgung nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />
nimmt der Pensionsfonds nicht vor.<br />
Es gelten die für die Rente zur Altersversorgung bzw. die<br />
für die Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt der Änderung<br />
maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn.<br />
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />
sich der Rentenfaktor. Damit verringert sich die Höhe<br />
der Rente zur Altersversorgung.<br />
(2) Falls kein Baustein Hinterbliebenenversorgung ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen ist, kann eine vereinbarte<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn für die Rente zur<br />
Altersversorgung erhöht bzw. vermindert werden. Es gelten<br />
Beschränkungen, die u.a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />
Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds die Beschränkungen<br />
mit.<br />
Bei einer Erhöhung der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
sinkt in der Regel der Rentenfaktor.<br />
Die Änderungen müssen spätestens 3 Monate vor dem<br />
vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung durch<br />
den Vertragspartner beantragt werden.<br />
6<br />
23
24<br />
§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />
(1) Für die Anlage des Versorgungskapitals werden - je<br />
nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner - eine oder<br />
mehrere Anlagestrategien (Abteilungen des Sicherungsvermögens)<br />
angeboten. In jeder Strategie wird ein dynamisches<br />
Risikosteuerungssystem verfolgt, das zur Sicherstellung<br />
des Kapitalerhalts einen Teil der Kapitalanlagen in<br />
eine auf Werterhaltung ausgerichtete Anlage (Sicherungsteil)<br />
und den restlichen Teil in eine breit gestreute, auf<br />
Rendite ausgerichtete Anlage (Ertragsteil) investiert.<br />
(2) Für jede Strategie ist ein vorab definiertes Ablaufmanagement<br />
vorgesehen. Das Ablaufmanagement dient der<br />
Werterhaltung der erreichten Erträge. Der Vertragspartner<br />
kann jedoch, sofern keine anderweitige Festlegung im<br />
Versorgungsvertrag getroffen ist, auf schriftlichen Antrag<br />
vor Beginn des Ablaufmanagements dem geplanten Ablaufmanagement<br />
widersprechen.<br />
(3) In der Rentenphase orientiert sich die Kapitalanlage an<br />
den übernommenen Risiken oder findet im Wege der Rückdeckung<br />
bei einem Lebensversicherungsunternehmen<br />
statt.<br />
(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, das über den Barwert<br />
der Mindestleistung für alle Versorgungsberechtigten<br />
hinausgehende Kapital zur Abwendung eines finanziellen<br />
Notstandes zu entnehmen.<br />
§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der Anwartschaftsphase<br />
die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
ändern oder Anteileinheiten umschichten?<br />
Stehen für ein Versorgungsverhältnis mehrere Anlagestrategien<br />
zur Verfügung, so gilt:<br />
(1) Der Vertragspartner entscheidet sich bei Begründung<br />
des jeweiligen Versorgungsverhältnisses für eine der angebotenen<br />
Anlagestrategien. Er kann die Aufteilung der<br />
zukünftigen Anlagebeträge auf die Anlagestrategien ändern.<br />
Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze<br />
zulässig.<br />
Die Änderung führt der Pensionsfonds spätestens am fünften<br />
Bankarbeitstag durch, der auf den Tag des Eingangs<br />
des schriftlichen Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds<br />
folgt.<br />
(2) Außerdem kann der Vertragspartner einmalig im Jahr<br />
Anteileinheiten neu auf die Anlagestrategien verteilen (Umschichtung).<br />
Für die Ermittlung des Wertes der umzuschichtenden Anteileinheiten<br />
wird spätestens der fünfte Bankarbeitstag<br />
zugrunde gelegt, der auf den Eingang des schriftlichen<br />
Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds folgt.<br />
Wünscht der Vertragspartner die Umschichtung zu einem<br />
bestimmten Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung<br />
spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem gewünschten<br />
Termin beim Pensionsfonds eingehen.<br />
(3) Der Vertragspartner kann die Neuaufteilung der zukünftigen<br />
Anlagebeträge auf die Anlagestrategien nach<br />
Abs. 1 oder die Umschichtung nach Abs. 2 frühestens<br />
1 Jahr nach Begründung des jeweiligen Versorgungsverhältnisses<br />
verlangen.<br />
(4) Nach Beginn des Ablaufmanagements gemäß<br />
§ 9 Abs. 2 ist eine Umschichtung des Versorgungskapitals<br />
oder eine Neuaufteilung zukünftiger Anlagebeträge<br />
gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr möglich.<br />
§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />
Die Leistungspflicht des Pensionsfonds beginnt, wenn der<br />
erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />
der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />
in die Versorgung durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung<br />
bestätigt hat. Vor dem in der Versorgungsbescheinigung<br />
angegebenen Beginn der Versorgung<br />
besteht jedoch noch keine Leistungspflicht.<br />
§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Der Vertragspartner hat für das Versorgungsverhältnis<br />
laufende Beiträge für jede Versorgungsperiode zu entrichten.<br />
Die Versorgungsperiode beträgt entsprechend der<br />
vereinbarten und in der Versorgungsbescheinigung angegebenen<br />
Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein<br />
halbes Jahr oder ein Jahr.<br />
(2) Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis ist<br />
unverzüglich nach Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />
in die Versorgung zu zahlen, nicht jedoch vor dem in der<br />
Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung.<br />
Die Folgebeiträge werden jeweils am Monatsersten<br />
der vereinbarten Versorgungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Vertragspartner<br />
bei Fälligkeit unverzüglich alles tut, damit der Beitrag<br />
beim Pensionsfonds eingeht.<br />
Hat der Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt<br />
(Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,<br />
wenn der Beitrag am Fälligkeitstag vom Pensionsfonds<br />
eingezogen werden kann und der Vertragspartner einer<br />
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Pensionsfonds<br />
den fälligen Beitrag nicht einziehen und hat der<br />
Vertragspartner dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung<br />
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt,<br />
nachdem der Pensionsfonds den Vertragspartner in Textform<br />
zur Zahlung aufgefordert hat.<br />
Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Gefahr und auf<br />
Kosten des Vertragspartners.<br />
§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
(1) Der Beginn der Leistungspflicht ist von der rechtzeitigen<br />
Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig. Zahlt der<br />
Vertragspartner den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />
die Leistungspflicht des Pensionsfonds daher erst ab<br />
dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner den Beitrag<br />
zahlt. Bei Leistungsfällen, die in der Zwischenzeit eintreten,<br />
ist der Pensionsfonds nicht zur Leistung verpflichtet. Die<br />
Leistungspflicht des Pensionsfonds bleibt bestehen, wenn<br />
der Vertragspartner nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
Auf die Leistungsfreiheit kann sich der Pensionsfonds nur<br />
berufen, wenn er den Vertragspartner durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />
in der Versorgungsbescheinigung auf diese Rechtsfolge<br />
der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.<br />
(2) Zahlt der Vertragspartner den ersten Beitrag nicht<br />
rechtzeitig, kann der Pensionsfonds vom Vertrag zurücktreten,<br />
solange der Vertragspartner die Zahlung nicht bewirkt<br />
hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner<br />
nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
7
§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
(1) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig, gerät er ohne weitere Zahlungsaufforderung in<br />
Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund<br />
eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten<br />
hat. Im Verzugsfall ist der Pensionsfonds berechtigt, Ersatz<br />
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />
verlangen.<br />
(2) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig, kann der Pensionsfonds ihm auf seine Kosten<br />
in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />
muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />
(3) Für Leistungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />
eintreten, entfällt oder vermindert sich der Leistungsumfang,<br />
wenn der Vertragspartner sich bei Eintritt des<br />
Leistungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befindet.<br />
Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen hat.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der<br />
Pensionsfonds den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn der Vertragspartner sich noch<br />
immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug<br />
befindet. Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den<br />
Vertragspartner bereits mit der Fristsetzung auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Pensionsfonds kann die<br />
Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird<br />
dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn der<br />
Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der<br />
Zahlung in Verzug ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Der Vertragspartner kann den angeforderten Betrag<br />
auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung durch<br />
den Pensionsfonds wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />
kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />
oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden<br />
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />
erfolgen. Zahlt der Vertragspartner innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />
der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht keine<br />
oder nur eine verminderte Leistungspflicht.<br />
§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
(1) Für den Abschluss des Versorgungsvertrages, die<br />
Begründung der einzelnen Versorgungsverhältnisse, die<br />
Verwaltung sowie die Kapitalanlage entstehen dem Pensionsfonds<br />
Kosten. Diese Kosten sind vom Vertragspartner<br />
zu tragen; sie werden ihm jedoch nicht gesondert in<br />
Rechnung gestellt.<br />
(2) Bis zum Rentenbeginn hängen die dem Vertragspartner<br />
berechneten Kosten von der Höhe des Beitrages<br />
und ggf. den Altersvorsorgezulagen, soweit diese nicht<br />
rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />
verbraucht wurden, sowie von der Höhe des gebildeten<br />
Versorgungskapitals ab.<br />
(3) Mit den Beitragsteilen für den Grundbaustein erwirbt<br />
der Pensionsfonds zunächst Anteileinheiten an den Abteilungen<br />
des Sicherungsvermögens. Jeweils monatlich<br />
werden dann die vorgesehenen Kosten durch den Verkauf<br />
der Anteileinheiten gedeckt. Diese Anteileinheiten an<br />
den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden in<br />
dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der auf eine<br />
Abteilung entfallenden Anteileinheiten am Gesamtwert<br />
der Versorgung entspricht. Maßgeblich für den Verkauf<br />
von Anteileinheiten ist der Anteilswert des ersten Tages<br />
eines Monats, der ein Bankarbeitstag ist.<br />
Die von der Höhe des gebildeten Versorgungskapitals<br />
abhängigen Kosten werden dem Anlagevermögen der<br />
betreffenden Abteilungen des Sicherungsvermögens entnommen.<br />
(4) Ab Rentenbeginn hängen die berechneten Kosten<br />
von der Höhe der Rente ab.<br />
(5) Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und<br />
in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufes kalkuliert.<br />
Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />
dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />
zu einem von den derzeitigen Planungen<br />
abweichenden Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />
sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />
Verhältnisse anzupassen. Über eine solche<br />
Neufestsetzung wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />
§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, vom Vertragspartner veranlassten<br />
Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />
verursacht wird, kann der Pensionsfonds - soweit nichts<br />
anderes vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich<br />
entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />
gesondert in Rechnung stellen.<br />
Dies gilt bei:<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für die Versorgungsbescheinigung<br />
oder von Abschriften der Versorgungsbescheinigung<br />
- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Einholung einer individuellen Erklärung zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht<br />
(2) Falls der Vertragspartner die Beiträge aus einem Ort<br />
oder der Pensionsfonds eine Leistung in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />
übermittelt, ist der Pensionsfonds berechtigt, für jede<br />
Zahlung ein Entgelt von bis zu 10 € in Rechnung zu stellen.<br />
Das Entgelt kann vom Pensionsfonds nach billigem<br />
Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft geändert werden.<br />
§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus<br />
den Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />
bevollmächtigt wurde?<br />
Ist zwischen Vertragspartner (gem. § 1 Abs. 1) und Pensionsfonds<br />
vereinbart, dass der Pensionsfonds die Finanzierung<br />
der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10<br />
Betriebsrentengesetz übernimmt, so gilt:<br />
- In der Anwartschaftsphase werden diese Kosten für<br />
jedes einzelne Versorgungsverhältnis durch den monatlichen<br />
Verkauf von Anteileinheiten gedeckt, soweit<br />
die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 2 nicht berührt ist<br />
und die Beiträge für den biometrischen Risikoausgleich<br />
geleistet werden können. Diese Anteileinheiten<br />
an den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden<br />
in dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der<br />
8<br />
25
26<br />
auf eine Abteilung des Sicherungsvermögens entfallenden<br />
Anteileinheiten am Gesamtwert der Versorgung<br />
entspricht.<br />
Die monatlichen Entnahmen werden vom Pensionsfonds<br />
in angemessener Höhe festgesetzt. Die Höhe<br />
orientiert sich an der Bemessungsgrundlage für die<br />
Insolvenzsicherung, dem letzten bekannten (endgültigen)<br />
Beitragssatz sowie dem zu erwartenden Beitragssatz<br />
des Pensions-Sicherungs-Vereins auf<br />
Gegenseitigkeit (PSVaG).<br />
Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />
Anteilswert des ersten Tages eines Monats, der ein<br />
Bankarbeitstag ist.<br />
- In der Rentenphase wird der Überschuss unter Berücksichtigung<br />
dieser Kosten festgelegt. Die zusätzliche<br />
beitragsfreie Rente vermindert sich dadurch. Sofern<br />
Auszahlung der Überschussanteile gemäß § 4<br />
Abs. 2 (e) vereinbart wurde, vermindert sich die bare<br />
Auszahlung der Überschussanteile. Die Höhe der sich<br />
aus dem bei Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 2 zur Verfügung<br />
stehenden Versorgungskapital ergebenden<br />
Rente bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge<br />
und Erträge der Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase?<br />
(1) Soweit die Beiträge nicht rechnungsmäßig für einen<br />
biometrischen Risikoausgleich verwendet werden, erwirbt<br />
der Pensionsfonds Anteileinheiten an den Abteilungen des<br />
Sicherungsvermögens entsprechend der vom Vertragspartner<br />
gewählten Aufteilung und führt sie dadurch dem<br />
Versorgungsverhältnis zu. Bei der Umrechnung von Beitragsteilen<br />
in Anteileinheiten wird der Anteilswert des ersten,<br />
spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />
gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt; die Umrechnung<br />
erfolgt jedoch nicht vor Fälligkeit der Beiträge.<br />
Die in die Beiträge eingerechneten Kosten werden gemäß<br />
§ 15 Abs. 3 dem Anlagevermögen entnommen.<br />
(2) Erträge auf die in einer Abteilung des Sicherungsvermögens<br />
gehaltenen Kapitalanlagen erhöhen den Anteilswert.<br />
§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />
des Versorgungsberechtigten?<br />
(1) Mit den Altersvorsorgezulagen des Versorgungsberechtigten<br />
erwirbt der Pensionsfonds, soweit sie nicht zur<br />
Deckung von Kosten oder nicht rechnungsmäßig für<br />
einen biometrischen Risikoausgleich verwendet werden,<br />
entsprechend der gewählten Aufteilung Anteileinheiten<br />
an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />
Beim Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />
ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />
gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Altersvorsorgezulage<br />
des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds<br />
folgt.<br />
Die Altersvorsorgezulagen erhöhen die Mindestleistung im<br />
Sinne des § 2 Abs. 2.<br />
(2) Die Altersvorsorgezulagen werden dem Versorgungsverhältnis<br />
nach dem modifizierten Anbieterverfahren (gem.<br />
§§ 89 – 92 EStG) zugeführt.<br />
§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />
geleistet werden?<br />
(1) Der Vertragspartner kann einmalig für das laufende<br />
Kalenderjahr eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf<br />
zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen.<br />
Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die<br />
Zuzahlung beim Pensionsfonds eingeht. Bei dem Erwerb<br />
von Anteileinheiten aus Beitragsteilen wird der Anteilswert<br />
des ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages<br />
zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt.<br />
(2) Der Vertragspartner kann auch einmal jährlich den<br />
vereinbarten Beitrag erhöhen. Die Erhöhung soll zusammen<br />
mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlichen geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen.<br />
(3) Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung<br />
erhöht sich der Betrag, mit dem der Pensionsfonds Anteileinheiten<br />
entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />
Aufteilung erwirbt, soweit der Betrag nicht zur Deckung<br />
der Kosten vorgesehen ist oder rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wird.<br />
Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und damit auf<br />
die Höhe der Rente aus.<br />
Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer<br />
Erhöhung der für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />
stehenden Mindestleistung gemäß § 2 um die Zuzahlung<br />
bzw. die zugeführten Erhöhungsbeiträge, soweit sie nicht<br />
rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />
verbraucht werden.<br />
§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />
gestellt werden?<br />
Der Vertragspartner kann schriftlich verlangen, zum Ende<br />
eines Beitragszahlungsabschnitts von der Beitragszahlungspflicht<br />
befreit zu werden. Die Beitragsfreistellung kann<br />
der Vertragspartner zeitlich bis zu 3 Jahren gemäß § 23<br />
befristen. Der Pensionsfonds informiert den Vertragspartner<br />
rechtzeitig vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über<br />
die Wiederaufnahme der Beitragszahlung und über die<br />
Möglichkeiten zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
(1) Änderungen durch die Beitragsfreistellung<br />
Verlangt der Vertragspartner Beitragsfreistellung, wird<br />
durch die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />
das Versorgungskapital um einen Abzug gemäß<br />
§ 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG für erhöhte<br />
Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 50 EUR<br />
gekürzt. Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen<br />
auf den übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten aus.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />
auch innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Für die Entnahme des Abzugs aus den einzelnen Abteilungen<br />
des Sicherungsvermögens ist deren Verhältnis, wie es<br />
9
dem Wert der auf eine Abteilung entfallenden Anteileinheiten<br />
am gesamten Wert der Anteileinheiten entspricht, maßgebend.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten<br />
ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />
Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung<br />
nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt<br />
die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem Wert, der bei<br />
Eingang des Antrages auf Beitragsfreistellung bekannt ist.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses ist<br />
mit Nachteilen verbunden. Während der Anwartschaftsphase<br />
stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten<br />
Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente<br />
zur Verfügung, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie<br />
Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert<br />
werden müssen. Nähere Informationen zur beitragsfreien<br />
Garantierente können der Versorgungsbescheinigung<br />
entnommen werden.<br />
§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />
werden?<br />
Der Vertragspartner kann das einzelne Versorgungsverhältnis<br />
vor Rentenbeginn jederzeit zum Monatsende<br />
schriftlich kündigen.<br />
(1) Folgen der Kündigung für das Versorgungsverhältnis<br />
a) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />
gilt:<br />
Der Pensionsfonds zahlt zum Kündigungstermin - soweit<br />
vorhanden - den Kündigungswert, sofern einer Auszahlung<br />
nicht die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes entgegenstehen.<br />
Der Kündigungswert wird nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik als Wert der Anteileinheiten<br />
der Versorgung zum Stichtag berechnet. Er hat<br />
mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />
der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />
Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten<br />
auf die ersten fünf Versorgungsjahre, höchstens<br />
jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt. Stichtag für<br />
die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten ist der fünftletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem Termin der Kündigung. Geht<br />
die Kündigung nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei<br />
uns ein, erfolgt die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem<br />
Wert, der bei Eingang der Kündigung bekannt ist.<br />
b) Von dem in Abs. 1 a berechneten Betrag nimmt der<br />
Pensionsfonds einen Abzug gem. §169 Abs. 5 VVG vor.<br />
Der Abzug beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />
Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen<br />
auf den übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten<br />
aus.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der<br />
Abzug innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Der so bestimmte Kündigungswert vermindert sich noch um<br />
rückständige Beiträge.<br />
c) Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />
Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
auf diesen übertragen und kündigt der Versorgungsberechtigte<br />
das Versorgungsverhältnis, so wird<br />
abweichend von Abs. 1 der während des Arbeitsverhältnisses<br />
finanzierte Teil der Versorgung beitragsfrei gestellt. Die<br />
Rechtsfolgen ergeben sich aus § 21. Für den vom Versorgungsberechtigten<br />
nach dem Ausscheiden finanzierten Teil<br />
der Versorgung gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
(2) Nachteile der Kündigung<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
Die Kündigung des Versorgungsverhältnisses ist mit<br />
Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit des Versorgungsverhältnisses<br />
ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten<br />
kein Kündigungswert vorhanden. Der Kündigungswert<br />
kann auch in den Folgejahren unter der<br />
Summe der eingezahlten Beiträge liegen.<br />
§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung<br />
die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />
werden?<br />
(1) Der Vertragspartner kann nach der Beitragsfreistellung<br />
des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung wieder<br />
aufnehmen. Die Garantie gemäß § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Ist ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />
gelten folgende Einschränkungen:<br />
(a) Der Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten<br />
nach der Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />
die Beitragszahlung in alter Höhe ohne Risikoprüfung wieder<br />
aufnehmen.<br />
Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zum<br />
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht<br />
berufsunfähig ist.<br />
(b) Der Vertragspartner kann auch nach Ablauf von 6<br />
Monaten, jedoch nur innerhalb von 2 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />
des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung<br />
in alter Höhe wieder aufnehmen.<br />
Ist das Versorgungsverhältnis wegen einer Elternzeit des<br />
Versorgungsberechtigten beitragsfrei gestellt worden, kann<br />
die Frist zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme<br />
der vor der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung<br />
auch mehr als 2 Jahre betragen; die Wiederaufnahme<br />
muss jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach<br />
Ende der Elternzeit erfolgen.<br />
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
ist, dass die Risikoverhältnisse des Versorgungsberechtigten<br />
zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach<br />
den Annahmegrundsätzen des Pensionsfonds zulassen<br />
würden, ein vergleichbares neues Versorgungsverhältnis<br />
ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />
§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die Versorgung<br />
mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />
Der Pensionsfonds räumt dem Versorgungsberechtigten für<br />
den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit unverfallbaren<br />
Anwartschaften vor dem vereinbarten Beginn<br />
der Rentenzahlung das Recht ein, die Versorgung mit eigenen<br />
Beiträgen über den Vertragspartner fortzuführen,<br />
10<br />
27
28<br />
sofern die Versorgung nicht auf den Versorgungsberechtigten<br />
übertragen wird.<br />
Weiterhin kann dem Versorgungsberechtigten das Recht<br />
eingeräumt werden, bei entgeltlosen Dienstzeiten die Beiträge<br />
zur Versorgung über den Vertragspartner weiterzuzahlen.<br />
Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag<br />
zwischen dem Pensionsfonds und dem Vertragspartner.<br />
§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />
während einer beruflichen Weiterbildung?<br />
(1) Wird das Versorgungsverhältnis vom Versorgungsberechtigten<br />
mit eigenen Beiträgen fortgeführt, gilt: Besteht<br />
das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und wird der<br />
Versorgungsberechtigte arbeitslos, kann er eine zinslose<br />
Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge stundet<br />
der Pensionsfonds, solange der Versorgungsberechtigte<br />
arbeitslos ist, jedoch längstens für ein Jahr. Die Leistungspflicht<br />
des Pensionsfonds bleibt während der Stundung<br />
in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen<br />
in das Sicherungsvermögen erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />
Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stundet<br />
der Pensionsfonds die Beiträge während der gesamten<br />
Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate.<br />
(2) Besteht das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und<br />
befindet sich der Versorgungsberechtigte in Kurzarbeit,<br />
kann der Vertragspartner eine Stundung der Folgebeiträge<br />
verlangen. Die Beiträge stundet der Pensionsfonds, solange<br />
der Versorgungsberechtigte sich in Kurzarbeit befindet,<br />
jedoch längstens für 2 Jahre. Die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />
bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in das Sicherungsvermögen<br />
erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />
Mal gestundet werden.<br />
(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
benötigt der Pensionsfonds einen Bescheid der zuständigen<br />
Agentur für Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit<br />
muss der Versorgungsberechtigte dem Pensionsfonds unverzüglich<br />
anzeigen. Den Wegfall der Kurzarbeit muss der<br />
Vertragspartner dem Pensionsfonds unverzüglich anzeigen.<br />
(4) Die gestundeten Beiträge müssen nach Ablauf des<br />
Stundungszeitraumes in einem Betrag nachentrichtet werden.<br />
Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 18 Absatz<br />
1 entsprechend.<br />
(5) Während der Elternzeit des Versorgungsberechtigten<br />
können die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern für das Versorgungsverhältnis<br />
bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />
gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />
gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch<br />
genommen werden. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />
eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />
Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />
für das Versorgungsverhältnis bereits für mindestens ein<br />
Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal<br />
in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informiert der<br />
Pensionsfonds den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />
der Versorgung möglich?<br />
Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen der Versorgung<br />
sind nicht möglich.<br />
§ 27 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />
beachten?<br />
(1) Werden Leistungen beansprucht, kann der Pensionsfonds<br />
die <strong>Vorlage</strong> eines amtlichen Zeugnisses über den<br />
Tag der Geburt des Versorgungsempfängers verlangen.<br />
(2) Außerdem kann der Pensionsfonds vor jeder Leistung<br />
auf seine Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,<br />
dass der Versorgungsempfänger noch lebt.<br />
(3) Der Tod des Versorgungsberechtigten bzw. des<br />
Versorgungsempfängers ist dem Pensionsfonds unverzüglich<br />
anzuzeigen. Dem Pensionsfonds sind folgende<br />
Unterlagen einzureichen:<br />
- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />
- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über<br />
die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der<br />
Krankheit, die zum Tode des Versorgungsberechtigten<br />
geführt hat.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an den<br />
Pensionsfonds zurückzuzahlen.<br />
(4) Zur Klärung der Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
kann dieser notwendige weitere Nachweise verlangen<br />
und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit<br />
den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der<br />
die Versorgungsleistung beansprucht.<br />
(5) Der Pensionsfonds überweist dem Empfangsberechtigten<br />
seine Leistungen auf dessen Kosten. Bei Überweisungen<br />
in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
trägt der Empfangsberechtigte auch die<br />
damit verbundene Gefahr.<br />
§ 28 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />
Vertragspartners, die sich auf das Versorgungsverhältnis<br />
beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das Versorgungsverhältnis<br />
betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />
Versorgungsvertrag vorgesehen ist.<br />
11
§ 29 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />
dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />
Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt<br />
hat?<br />
(1) Hat der Vertragspartner dem Pensionsfonds eine Änderung<br />
seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt,<br />
genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner<br />
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Pensionsfonds<br />
bekannte Anschrift unter dem letzten dem Pensionsfonds<br />
bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der<br />
Absendung des Briefes als zugegangen.<br />
(2) Wenn der Vertragspartner für ein Versorgungsverhältnis<br />
die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung angegeben<br />
hat, gilt Absatz 1 bei einer Verlegung der gewerblichen<br />
Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn sich der Vertragspartner für längere Zeit außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sollte er dem<br />
Pensionsfonds, auch in seinem Interesse, eine im Inland<br />
ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, Mitteilungen<br />
des Pensionsfonds für den Vertragspartner entgegenzunehmen<br />
(Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 30 Worüber informiert der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten?<br />
Vor Rentenbeginn erhält der Versorgungsberechtigte jährlich<br />
ab dem 2. Jahr der Versorgung eine Mitteilung, der er<br />
den Wert der Versorgung entnehmen kann. Der Pensionsfonds<br />
wird die Versorgungsberechtigten schriftlich<br />
darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und<br />
ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten<br />
Beiträge berücksichtigt.<br />
Im Übrigen beachtet der Pensionsfonds die Vorschriften in<br />
Abschnitt III der Anlage D zum VAG.<br />
§ 31 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für den Pensionsplan gilt deutsches Recht .<br />
§ 32 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Versorgungsvertrag kann der Vertragspartner<br />
bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz<br />
des Pensionsfonds örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung gilt nicht für<br />
juristische Personen.<br />
(2) Der Pensionsfonds kann Klagen gegen den Vertragspartner<br />
ausschließlich bei dem Gericht erheben, in dessen<br />
Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, kann der Pensionsfonds seine Klagen auch dort<br />
erheben.<br />
(3) Sind der Wohnsitz des Vertragspartners oder sein<br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />
für Klagen aus dem Versorgungsverhältnis nach dem Geschäftssitz<br />
des Pensionsfonds. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist und<br />
sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Altersversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung - Pensions-<br />
FondsRente (Teil A)<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
ZR 2 § 2 Abs. 6 wird ersetzt durch:<br />
"(4) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
zahlt der Pensionsfonds aus dem bei Rentenbeginn<br />
vorhandenen Versorgungskapital abzüglich<br />
bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />
der Leistungen aus der Beteiligung am Überschuss)<br />
eine Rente an die Hinterbliebenen im Sinne des<br />
§ 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten<br />
die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.“<br />
§ 8 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />
verlangen, dass die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
gemäß § 2 Abs. 6 ausgeschlossen und stattdessen<br />
eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Abs. 2<br />
oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
vereinbart wird. Die Hinterbliebenenrente darf die<br />
Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht<br />
überschreiten. Eine Risikoprüfung nimmt der Pensionsfonds<br />
nicht vor.<br />
Für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital<br />
zur Bildung einer Rente gemäß Abs. 2 und 3 zu vereinbaren.<br />
Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a.<br />
vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod<br />
nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen<br />
Beitrags notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
(2) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab<br />
Rentenbeginn garantierter Renten.<br />
(3) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
der zuletzt lebenden Person (Versorgungsberechtigter oder<br />
mitzuversorgende Person) eine Rente aus dem für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente für<br />
die Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />
zuletzt lebende Person erlebt hat.<br />
(4) Für Renten gemäß Abs. 2 und 3 gilt:<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen<br />
von § 2 Abs. 5 entsprechend.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />
12<br />
29
30<br />
PensionsFondsRente E 200<br />
des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der zuletzt<br />
lebenden Person für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter des<br />
bzw. der bezugsberechtigten Hinterbliebenen zum Zeitpunkt<br />
des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
13
Pensionspläne Teil A<br />
• PensionsFondsRente mit<br />
Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
31
32<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung – PensionsFondsRente E198(PFM)<br />
Allgemeines zur Altersversorgung im Rahmen des<br />
Pensionsfonds:<br />
Der Beitragsbezogene Pensionsplan für die Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- PensionsFondsRente setzt sich aus 2 Teilen<br />
zusammen, Teil A und Teil B. Teil A enthält die Allgemeinen<br />
Bestimmungen, Teil B enthält den Versorgungsvertrag,<br />
d. h. den Vertrag zwischen dem Pensionsfonds und demjenigen,<br />
der das Versorgungsverhältnis zugunsten der Versorgungsberechtigten<br />
im Rahmen des Versorgungsvertrages<br />
ursprünglich vereinbart. Der Versorgungsvertrag enthält<br />
individuelle Bestimmungen.<br />
Der gesamte Pensionsplan beinhaltet Regelungen zur<br />
Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung. Diese<br />
Alters- und Hinterbliebenenversorgung kann auch um weitere<br />
Versorgungsbausteine, zum Beispiel einen Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsversorgung erweitert werden. Für<br />
diese weiteren Versorgungsbausteine gelten dann ergänzende<br />
Pensionspläne, die damit Bestandteil des gesamten<br />
Pensionsplans (Teil A und B) werden. Im Verhältnis zu<br />
diesen weiteren Bausteinen gilt die in diesem Pensionsplan<br />
- Teil A und B - beschriebene Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
als Grundbaustein.<br />
Bei diesem Grundbaustein ist obligatorisch ein Zusatzbaustein<br />
für eine Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen. Erlischt dieser Zusatzbaustein oder wird er<br />
ausgeschlossen, tritt der Beitragsbezogene Pensionsplan<br />
zur Altersversorgung E 200 (PF) in Kraft.<br />
Versorgungsberechtigter im Sinne dieses Pensionsplanes<br />
ist derjenige, für den diese Versorgung abgeschlossen<br />
worden ist. Mitzuversorgende Person ist diejenige Person,<br />
für die nach dem Tod des Versorgungsberechtigten eine<br />
Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt werden soll.<br />
Wird ein Versorgungsberechtigter nach seinem Ausscheiden<br />
selbst Vertragspartner und wird sein einzelnes Versorgungsverhältnis<br />
auf ihn übertragen, finden die Regelungen<br />
des Pensionsplans Teil B ab dem Zeitpunkt der Übertragung<br />
für dieses einzelne Versorgungsverhältnis keine Anwendung<br />
mehr.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />
und Abkürzungen<br />
B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />
§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?<br />
§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den Überschüssen<br />
beteiligt?<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit gibt<br />
es?<br />
§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des Todes<br />
nach Rentenbeginn geändert werden?<br />
§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />
§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der Anwartschaftsphase<br />
die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
ändern oder Anteileinheiten umschichten?<br />
§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />
§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />
§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus den<br />
Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />
bevollmächtigt wurde?<br />
§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge und<br />
Erträge der Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase?<br />
§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />
des Versorgungsberechtigten?<br />
§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />
geleistet werden?<br />
§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />
gestellt werden?<br />
§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />
werden?<br />
§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung die<br />
Beitragszahlung wieder aufgenommen werden?<br />
§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die<br />
Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />
§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />
während einer beruflichen Weiterbildung?<br />
§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />
der Versorgung möglich?<br />
§ 27 Was gilt, wenn zusätzliche Versorgungsbausteine<br />
eingeschlossen wurden?<br />
§ 28 Bestehen besondere Anzeigepflichten?<br />
§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
§ 30 Was gilt bei Selbsttötung des Versorgungsberechtigten?<br />
§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />
beachten?<br />
§ 32 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />
Vertragspartners, die sich auf das Versorgungsverhältnis<br />
beziehen?<br />
§ 33 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />
dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />
Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt hat?<br />
§ 34 Worüber informiert der Pensionsfonds den<br />
Versorgungsberechtigten?<br />
§ 35 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 36 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung - Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung - PensionsFondsRente (Teil A)<br />
E-PFM0198Z0 (10)00.09.10 (BPP September 2010) 1
A Allgemeine Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds<br />
und Abkürzungen<br />
Anlagestrategie und Anteileinheiten: Im Rahmen der<br />
Altersversorgung können - falls im Versorgungsvertrag<br />
nichts anderes vereinbart wird - unterschiedliche Anlagestrategien<br />
gewählt werden. Jede Anlagestrategie, die bei<br />
der Altersversorgung im Rahmen des Pensionsfonds vereinbart<br />
werden kann, wird innerhalb einer gesonderten<br />
Abteilung des Sicherungsvermögens des Pensionsfonds<br />
realisiert. Diese Abteilungen werden gesondert vom übrigen<br />
Vermögen geführt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit<br />
Beginn der Rentenzahlung werden den Abteilungen die auf<br />
das Versorgungsverhältnis entfallenden Anteileinheiten<br />
entnommen und in eine separate Abteilung des Sicherungsvermögens<br />
überführt; im Falle der Altersrente werden<br />
mindestens die Summe der gezahlten Beiträge und die<br />
dem Pensionsfonds zugeflossenen Altersvorsorgezulagen,<br />
soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen<br />
Risikoausgleich verbraucht wurden, (Mindestleistung) entnommen.<br />
Der Wert der Anteileinheiten eines Versorgungsverhältnisses<br />
wird dadurch ermittelt, dass für jede der beteiligten<br />
Abteilungen des Sicherungsvermögens die Anzahl der<br />
Anteileinheiten, die auf das Versorgungsverhältnis entfallen,<br />
mit dem zu einem bestimmten Bewertungsstichtag<br />
ermittelten Anteilswert multipliziert werden. Dieser Anteilswert<br />
richtet sich nach der Wertentwicklung der in der jeweiligen<br />
Abteilung des Sicherungsvermögens gehaltenen<br />
Vermögensgegenstände und nach dem Barwert der Mindestleistung.<br />
Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase ist die Zeit<br />
vom vereinbarten Versorgungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieses Pensionsplanes<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und in Luxemburg ist.<br />
Deckungsrückstellung: Der Pensionsfonds ist gesetzlich<br />
verpflichtet, für die Forderungen der Vertragspartner Deckungsrückstellungen<br />
zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereit gestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versorgungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versorgungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Regelungen<br />
der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches und der<br />
Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen des Versorgungsverhältnisses<br />
kommen. Für den geänderten Teil des Versorgungsverhältnisses<br />
gelten die dann jeweils maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen versteht der Pensionsfonds<br />
die biometrischen Ausscheideordnungen, wie<br />
z.B. Sterbetafeln, Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und<br />
Pflegefallwahrscheinlichkeiten und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die der Pensionsfonds beim Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />
angesetzt hat<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die der Pensionsfonds am Änderungs-Termin bei<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
neu abzuschließenden Versorgungsverhältnissen<br />
ansetzt.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung kann der Pensionsfonds<br />
nur dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin<br />
für neu abzuschließende vergleichbare Versorgungsverhältnisse<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />
und/oder der offiziellen Stellungnahmen der<br />
Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen<br />
für die Berechnung der Deckungsrückstellung<br />
gelten.<br />
Legt der Pensionsfonds andere Rechnungsgrundlagen<br />
zugrunde, als er sie bei Vertragsschluss oder bei der<br />
letzten Änderung zugrunde gelegt hat, wird er den Vertragspartner<br />
in der Mitteilung über die Änderung informieren.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der zu versorgenden Person - wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versorgungskapital: Das Versorgungskapital wird nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als<br />
Wert der Anteileinheiten der Altersversorgung errechnet.<br />
Bei der Berechnung wird der Wert der Anteileinheiten zum<br />
jeweiligen Bewertungsstichtag angesetzt.<br />
Abkürzungen:<br />
Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />
Betriebsrentengesetz für das Gesetz zur Verbesserung der<br />
betrieblichen Altersversorgung<br />
BGB für das Bürgerliche Gesetzbuch<br />
EStG für das Einkommenssteuergesetz<br />
LStDV für die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />
VAG für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />
(Versicherungsaufsichtsgesetz)<br />
VVG für das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)<br />
B Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
§ 1 Wer ist Vertragspartner und wer Versorgungsberechtigter?<br />
(1) Vertragspartner ist derjenige, der das Versorgungsverhältnis<br />
zugunsten eines Versorgungsberechtigten mit<br />
dem Pensionsfonds im Rahmen eines Versorgungsvertrages<br />
vereinbart hat.<br />
(2) Versorgungsberechtigte können die in § 17 Abs. 1<br />
Betriebsrentengesetz oder die in § 1 Abs.1 Satz 1 LStDV<br />
genannten Personen sein. Die Versorgungsberechtigten<br />
bestimmen sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen<br />
des zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und<br />
dem Pensionsfonds abgeschlossenen Versorgungsvertrages.<br />
(3) Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die<br />
Versorgungsberechtigten, denen Versorgungsleistungen<br />
nach diesem Pensionsplan gewährt werden, nach Maßgabe<br />
des Versorgungsvertrages zu melden.<br />
Entsprechendes gilt für alle späteren Veränderungen der<br />
persönlichen oder sonstigen Daten, die Einfluss auf die<br />
Beitragszahlung oder Versorgungsanwartschaften und<br />
Versorgungsansprüche haben, insbesondere hinsichtlich<br />
2<br />
33
34<br />
des Eintritts des Versorgungsfalles und des Wegfalls der<br />
Versorgungsberechtigung.<br />
Soweit die oben genannte Veränderung unmittelbare<br />
Auswirkungen auf den Fortbestand eines eingeschlossenen<br />
Bausteins hat, z.B. weil dieser aufgrund Todes der<br />
mitzuversorgenden Person nach den Bausteinregelungen<br />
erlischt, so treten die Auswirkungen auf den Fortbestand<br />
des Bausteins unabhängig von der Meldung ein. Im Falle<br />
einer verspäteten Meldung besteht kein Anspruch auf<br />
Rückerstattung der geleisteten Beiträge.<br />
Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />
Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf ihn übertragen,<br />
so wird er für dieses Vertragspartner.<br />
§ 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Beginn der Rente zur Altersversorgung, zahlt der Pensionsfonds<br />
eine ab Rentenbeginn garantierte Rente,<br />
solange der Versorgungsberechtigte lebt. Die Rente wird<br />
monatlich, jeweils am ersten Bankarbeitstag eines Monats<br />
gezahlt.<br />
Rentenzahlungen für die Rente zur Altersversorgung<br />
erfolgen keinesfalls, bevor der Versorgungsberechtigte<br />
das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />
(2) Die Höhe der Rente zur Altersversorgung ergibt sich<br />
aus dem zum Ende der Anwartschaftsphase planmäßig<br />
zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage<br />
der gezahlten Beiträge, der zugeflossenen Altersvorsorgezulagen<br />
und der daraus erzielten Erträge, ggf. abzüglich<br />
der für die Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung<br />
verbrauchten Beträge (siehe § 17) sowie dem in der<br />
Versorgungsbescheinigung genannten Rentenfaktor. Zu<br />
Beginn der Rentenzahlung stehen jedoch mindestens die<br />
bis dahin gezahlten Beiträge und die dem Pensionsfonds<br />
zugeflossenen Altersvorsorgezulagen für die Bildung der<br />
Rente zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden<br />
(Mindestleistung).<br />
Da die Wertentwicklung der Kapitalanlagen nicht vorauszusehen<br />
ist, kann der Pensionsfonds die Höhe des Versorgungskapitals<br />
vor Beginn der Rentenzahlung nicht<br />
garantieren. Es besteht die Chance, insbesondere bei<br />
Kurssteigerungen der in den entsprechenden Abteilungen<br />
des Sicherungsvermögens gehaltenen Wertpapiere einen<br />
Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs<br />
aber auch zu einer Wertminderung kommen.<br />
Das bedeutet, dass die Rente je nach Kursentwicklung<br />
der Wertpapiere höher oder niedriger ausfallen wird.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Versorgungskapitals zum<br />
Ende der Anwartschaftsphase ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />
vor Beginn der Rentenphase.<br />
(3) Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Rente zur Altersversorgung,<br />
ggf. unter Berücksichtigung einer eingeschlossenen<br />
Hinterbliebenenversorgung und/oder Waisenrente<br />
ab Rentenbeginn, gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die - basierend auf dem Höchstrechnungszins gemäß<br />
der im Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsverhältnisses<br />
aktuellen Fassung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung<br />
und den Annahmen der Lebenserwartungen<br />
nach der Sterbetafel AZ 2006 R - für je<br />
10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung<br />
stehenden Kapitals gezahlt wird.<br />
Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />
nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartungen<br />
der Versorgungsberechtigten oder die der ggf. mitzuversorgenden<br />
Personen sich so stark erhöhen oder die<br />
Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so<br />
stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen<br />
voraussichtlich nicht mehr ausreichen,<br />
um die Rentenzahlungen des Pensionsfonds auf Dauer<br />
zu sichern, ist der Pensionsfonds berechtigt, die Rente<br />
gemäß Rentenzahlungsweise für je 10.000 € des nach<br />
Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals<br />
so weit herabzusetzen, dass der Pensionsfonds die Rentenzahlung<br />
bis zum Tode des Versorgungsberechtigten<br />
garantieren kann. Zu diesem Zweck kann der Pensionsfonds<br />
für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />
- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />
die Sterbetafel<br />
- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen:<br />
den Rechnungszins<br />
anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />
Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />
der Deutschen Aktuarvereinigung e.V.<br />
(DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />
der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende<br />
Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht<br />
dem Pensionsfonds nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
zu; der Pensionsfonds darf es nur mit Zustimmung<br />
eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen<br />
und sonstigen Voraussetzungen zu<br />
überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat.<br />
Über die Höhe des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds<br />
den Versorgungsberechtigten und den Vertragspartner<br />
unverzüglich informieren.<br />
Dem Rentenfaktor liegen auch Annahmen über den Verlauf<br />
der Kosten im Rentenbezug zugrunde. Die Kosten<br />
sind mit angemessener Vorsicht und in Erwartung eines<br />
kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert. Trotzdem kann der<br />
Pensionsfonds nicht ausschließen, dass besondere, zur<br />
Zeit nicht absehbare Entwicklungen zu einer von den<br />
derzeitigen Planungen abweichenden Kostensituation<br />
führen. In diesem Fall behält sich der Pensionsfonds das<br />
Recht vor, den Rentenfaktor und damit die Rente gemäß<br />
Rentenzahlungsweise je 10.000 € des nach Abs. 2 zur<br />
Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals an die<br />
tatsächlichen Kostenverhältnisse anzupassen. Dieses<br />
Recht steht dem Pensionsfonds nur vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn zu. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors<br />
wird der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten<br />
und den Vertragspartner 3 Monate im Voraus in<br />
Kenntnis setzen.<br />
(4) Wenn die ab Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
garantierte monatliche Rente weniger als 50 € beträgt,<br />
kann der Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Zahlung<br />
zusammenfassen.<br />
(5) Bei gleichzeitigem Tod des Versorgungsberechtigten<br />
und der mitzuversorgenden Person in der Anwartschaftsphase<br />
- wobei als gleichzeitiger Tod auch gilt, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte oder die mitzuversorgende Person<br />
nicht später als 3 Monate nach dem Monatsersten<br />
stirbt, der dem Tod der zuerst sterbenden Person folgt -<br />
zahlt der Pensionsfonds aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />
eine Rente. Diese Rente zahlt der Pensionsfonds<br />
für jedes im Todeszeitpunkt bereits geborene Kind<br />
des Versorgungsberechtigten im Sinne des § 32 Abs. 1<br />
Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandtes Kind des Versorgungsberechtigten),<br />
soweit es die Anforderungen des<br />
3
§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und<br />
auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />
sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Versorgungsberechtigten<br />
stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder<br />
Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />
nur des Ehegatten, des Partners der eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten des<br />
Versorgungsberechtigten sind und diese Personen<br />
ebenfalls im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />
leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />
Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />
Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem vorhandenen<br />
Versorgungskapital nach den für die Ermittlungen der<br />
Rente gemäß Abs. 2 maßgebenden Tarifregelungen. Ist<br />
eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen, wird für<br />
jedes Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />
eine Rente in gleicher Höhe ermittelt.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente an Waisen zu den<br />
gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente zur<br />
Altersversorgung vereinbart waren, erstmals zu dem<br />
Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />
folgt.<br />
Für die Ermittlung des vorhandenen Versorgungskapitals<br />
werden die Anteileinheiten zum Todestag des Versorgungsberechtigten<br />
mit dem Wert zum Eingang der<br />
Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen.<br />
(6) Ist keine Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen und ist eine Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn vereinbart, zahlt der Pensionsfonds bei<br />
Tod des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich bereits<br />
gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die<br />
Hinterbliebenen im Sinne des § 3 Abs. 1. Bezüglich der<br />
Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen von<br />
Abs. 5 entsprechend.<br />
§ 3 An wen erbringt der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?<br />
Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen zur Altersversorgung<br />
bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Versorgungsberechtigten.<br />
Werden nach dem Tod des Versorgungsberechtigten Leistungen<br />
fällig, erbringt der Pensionsfonds diese<br />
- an den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder an<br />
den zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />
Partner;<br />
- falls nicht vorhanden, an die Kinder des Versorgungsberechtigten<br />
und diesen gem. § 2 Abs. 5 gleich gestellten<br />
Kinder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5;<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />
Lebensgefährten des Versorgungsberechtigten.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />
mit seinem Lebensgefährten im<br />
Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.<br />
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses<br />
Pensionsplans ist gegeben, wenn zwei miteinander<br />
nicht verheiratete Personen, zwischen denen die<br />
Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes<br />
Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />
leben;<br />
- falls nicht vorhanden, an den dem Pensionsfonds vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner namentlich benannten<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer<br />
nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung<br />
ist außerdem, dass der Versorgungsberechtigte<br />
mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens des<br />
Versorgungsberechtigten in einer gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartnerschaft lebt.<br />
Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist<br />
nur dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />
Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />
Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben;<br />
- falls nicht vorhanden, Enkelkinder des Versorgungsberechtigten,<br />
wenn sie auf Dauer im Haushalt des Versorgungsberechtigten<br />
aufgenommen und versorgt<br />
werden, soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3<br />
und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben.<br />
Die für den Lebensgefährten / nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor<br />
Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />
zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Erklärungen<br />
zugegangen sein.<br />
Die Versorgungsberechtigten bzw. die Anspruchsberechtigten<br />
haben auf die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds<br />
einen Rechtsanspruch, soweit die in den Pensionsplänen<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
§ 4 Wie wird das Versorgungsverhältnis an den<br />
Überschüssen beteiligt?<br />
Entscheidend für den Gesamtertrag des Versorgungsverhältnisses<br />
vor Beginn der Rente zur Altersversorgung ist<br />
allein die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Die Erträge<br />
der in den entsprechenden Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />
gehaltenen Wertpapiere führen zur Erhöhung<br />
der Anteilswerte.<br />
Während der Anwartschaftsphase erfolgt daher für den<br />
Baustein zur Altersversorgung keine Beteiligung an den<br />
Überschüssen.<br />
Bausteine für die Hinterbliebenenversorgung oder die Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
sind grundsätzlich gesondert<br />
am Überschuss beteiligt. Einzelheiten können den entspre-<br />
4<br />
35
36<br />
chenden Paragraphen der jeweiligen Ergänzenden Pensionspläne<br />
entnommen werden.<br />
Die folgenden Ausführungen gelten demnach nur für die<br />
Phase ab Beginn der Rente zur Altersversorgung.<br />
Der Pensionsfonds beteiligt die Versorgungsverhältnisse<br />
an den Überschüssen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
und jährlich im Rahmen seines Jahresabschlusses<br />
ermittelt werden.<br />
Die Höhe der Beteiligung am Überschuss hängt vor allem<br />
von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf<br />
und den Kosten ab. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Die Höhe der<br />
künftigen Beteiligung am Überschuss kann der Pensionsfonds<br />
daher nicht garantieren.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung am<br />
Überschuss<br />
a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den<br />
Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen<br />
derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 1 der Verordnung<br />
über die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds<br />
für künftige Versorgungsleistungen vorgesehen<br />
sind, erhalten die Versorgungsverhältnisse insgesamt<br />
mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />
Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />
Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die<br />
danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwendet<br />
der Pensionsfonds für die Beteiligung am Überschuss.<br />
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das<br />
Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle)<br />
oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen)<br />
günstiger entwickeln als bei der ursprünglichen<br />
Kalkulation angenommen wurde. Auch von diesen<br />
Überschüssen erhalten die Versorgungsverhältnisse<br />
mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der<br />
Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung genannten<br />
Prozentsatz.<br />
In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde<br />
gekürzt werden (§3 Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung).<br />
b) Die einzelnen Versorgungsverhältnisse tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Der Pensionsfonds hat<br />
deshalb vergleichbare Versorgungsverhältnisse zu Gruppen<br />
zusammengefasst. Überschussgruppen werden<br />
gebildet, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen.<br />
Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten,<br />
z. B. den Rentenbeginn. Der Überschuss für die<br />
Versorgungsverhältnisse wird auf die Gruppen entstehungsgerecht<br />
verteilt.<br />
Den auf die Versorgungsverhältnisse entfallenden Teil<br />
des Überschusses führt der Pensionsfonds der Rückstellung<br />
für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in<br />
Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den<br />
überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen zugeteilt<br />
wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen<br />
im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />
nur für die Überschussbeteiligung der Versorgungsverhältnisse<br />
verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />
der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds<br />
ausnahmsweise die Rückstellung in Ausnahmefällen<br />
einsetzen, um im Interesse der Versorgungsberechtigten<br />
einen Notstand abzuwenden.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Beteiligung des<br />
einzelnen Versorgungsverhältnisses am Überschuss<br />
a) Zu welcher Gruppe ein Versorgungsverhältnis gehört,<br />
kann der jeweiligen Versorgungsbescheinigung entnommen<br />
werden. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligt<br />
der Pensionsfonds das Versorgungsverhältnis an den<br />
erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im<br />
Rentenbezug).<br />
Der Pensionsfonds veröffentlicht die Überschussanteilsätze<br />
im Geschäftsbericht.<br />
b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />
Alter des Versorgungsberechtigten und von der Höhe der<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente ab. Sie werden nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
c) Der Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />
eine Überschussrente. Sie besteht aus<br />
einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />
sowie einer Erhöhung der bisher erreichten Rente<br />
zur Altersversorgung.<br />
Ist zu Beginn der Altersrente eine Hinterbliebenenrente<br />
gemäß § 8 Abs. 1 eingeschlossen, enthält die Überschussrente<br />
auch eine Hinterbliebenenrente.<br />
Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />
1 Jahr nach Rentenbeginn.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />
Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />
höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />
erfolgen. Der Pensionsfonds informiert den Versorgungsberechtigten<br />
bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder<br />
später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten<br />
zusätzlichen beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />
d) Sofern eine Zusatzrente vereinbart wurde, gilt anstelle<br />
des Unterabsatzes c) Folgendes: Der Pensionsfonds<br />
finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen jährlich<br />
zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />
Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />
Altersversorgung und, falls zu Rentenbeginn ein Baustein<br />
Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />
Die jeweiligen Zusatzleistungen sind wie<br />
die Versorgungsleistung selbst durch beitragsfreie<br />
Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />
e) Sofern Auszahlung der Überschussanteile vereinbart<br />
wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />
Pensionsfonds zahlt die jährlichen Überschussanteile bar<br />
zusammen mit der Rente zur Altersversorgung entsprechend<br />
deren Zahlungsweise aus, erstmals zum ersten<br />
Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />
f) Sofern eine kombinierte Überschussrente vereinbart<br />
wurde, gilt anstelle des Unterabsatzes c) Folgendes: Der<br />
Pensionsfonds finanziert mit den jährlichen Überschussanteilen<br />
eine kombinierte Überschussrente. Sie besteht<br />
aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur Altersversorgung<br />
sowie einer Erhöhung der bisher erreichten<br />
Rente zur Altersversorgung. Ist zu Beginn der Rente zur<br />
Altersversorgung ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />
enthält die kombinierte Überschussrente<br />
5
auch eine Hinterbliebenenrente. Die jährliche Erhöhung<br />
der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der<br />
Rentenzahlung.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als<br />
auch eine Kürzung der kombinierten Überschussrente<br />
möglich. Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die<br />
zu Rentenbeginn garantierte Rente erfolgen. Der Pensionsfonds<br />
informiert den Versorgungsberechtigten bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes.<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />
gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ein Anspruch auf eine<br />
Rente, kann der bezugsberechtigte Hinterbliebene im<br />
Sinne des § 3 Abs. 1 vor Auszahlung des ersten Betrages<br />
der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod<br />
des Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung in<br />
Höhe des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden<br />
Kapitals wählen. Mit deren Auszahlung erlischt<br />
der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder im<br />
Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. Enkelkinder bezugsberechtigte<br />
Hinterbliebene im Sinne des § 3 Abs. 1, steht jedem dieser<br />
Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 6 Wie kann der Rentenbeginn flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Der Rentenbeginn kann – soweit nicht Regelungen des<br />
Betriebsrentengesetzes entgegenstehen – um bis zu 7<br />
Jahre vorgezogen werden.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Der Versorgungsberechtigte muss zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn sein 60. Lebensjahr vollendet<br />
haben.<br />
- Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem<br />
gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der achtletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn<br />
zugrunde gelegt.<br />
Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />
- Mit Beginn der Rente endet die Anwartschaftsphase.<br />
- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert<br />
sich der Rentenfaktor und damit auch die Rente zur<br />
Altersversorgung nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
- Eingeschlossene Bausteine Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn und zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen<br />
Rentenbeginns. Wird zu diesem Zeitpunkt eine Be-<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
rufsunfähigkeitsrente gezahlt, bleibt diese jedoch<br />
unberührt.<br />
- Bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn oder Waisenrente ab<br />
Rentenbeginn verringert sich die Rente aus diesem<br />
Baustein so, dass sie im gleichen Verhältnis zur<br />
Rente zur Altersversorgung steht wie vor dem Vorziehen.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner rechtzeitig<br />
informieren.<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
Zum vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
hat der Vertragspartner das Recht, die Anwartschaftsphase<br />
zu verlängern. Der Zeitraum der Verlängerung, also die Zeit<br />
vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />
Rentenbeginn, wird als zusätzliche Anwartschaftsphase<br />
bezeichnet.<br />
Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />
- Der Versorgungsberechtigte darf zum neuen Rentenbeginn<br />
höchstens das rechnungsmäßige Alter 75<br />
Jahre erreicht haben.<br />
Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
kann sich dadurch vermindern.<br />
Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen können<br />
die Beiträge während der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
weiter gezahlt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns<br />
erhöht sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Damit ändert sich die<br />
Höhe der Rente.<br />
In der zusätzlichen Anwartschaftsphase gilt bei Tod des<br />
Versorgungsberechtigten:<br />
- Ist keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, entfällt die Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn und der Pensionsfonds zahlt bei Tod<br />
des Versorgungsberechtigten in der zusätzlichen<br />
Anwartschaftsphase eine Rente aus dem Versorgungskapital.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente,<br />
solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 3 lebt.<br />
Sind versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />
des § 3 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlt der Pensionsfonds<br />
eine Rente in gleicher Höhe an jedes<br />
versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />
die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt<br />
sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Rente monatlich jeweils<br />
am ersten Bankarbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />
Rente weniger als 50 EUR beträgt, kann der<br />
Pensionsfonds 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung<br />
zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des<br />
zur Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags<br />
und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten.<br />
Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
6<br />
37
38<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals wird der<br />
achtletzte Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen<br />
Rentenbeginn zugrunde gelegt.<br />
- Ist eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn eingeschlossen,<br />
wird die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
in veränderter Höhe fortgeführt. Die Beiträge<br />
für die fortgeführte Hinterbliebenenrente werden<br />
monatlich durch den Verkauf von auf die Versorgung<br />
entfallenden Anteileinheiten gedeckt. Die<br />
Höhe der Hinterbliebenenrente sowie der Beiträge<br />
richtet sich nach den dafür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner die Rentenhöhe mit, bevor der Vertragspartner<br />
den Beginn der Rente für die Altersvorsorge<br />
aufschiebt.<br />
Ist ein Versorgungsbaustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
eingeschlossen, so wird dieser nicht aufgeschoben.<br />
Wird das Versorgungsverhältnis in der verlängerten Anwartschaftsphase<br />
gekündigt, zahlt der Pensionsfonds den<br />
gemäß § 22 berechneten Kündigungswert.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds<br />
dem Vertragspartner die Änderungen mit.<br />
Nach Aufschieben des Rentenbeginns kann der Rentenbeginn<br />
wieder vorgezogen werden. Es gilt Abs. 1 sinngemäß,<br />
die dort genannte Frist von 3 Monaten muss jedoch nicht<br />
eingehalten werden.<br />
§ 7 Welche besondere Teilauszahlungsmöglichkeit<br />
gibt es?<br />
(1) Der Vertragspartner kann zum Rentenbeginn bis zu 30<br />
% des bei Rentenbeginn erreichten Versorgungskapitals<br />
auszahlen lassen.<br />
(2) Der Antrag auf Teilauszahlung muss mindestens 3<br />
Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt werden.<br />
(3) Durch die Auszahlung des Teilkapitalbetrags verringert<br />
sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
(4) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 8 Wie können die Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn geändert werden?<br />
(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Beginn der Rente zur Altersversorgung, kann der Vertragspartner<br />
zum Rentenbeginn verlangen, dass eine Hinterbliebenenversorgung<br />
ab Rentenbeginn eingeschlossen oder<br />
eine bereits eingeschlossene erhöht wird. Die Hinterbliebenenrente<br />
darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente zur<br />
Altersversorgung nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />
nimmt der Pensionsfonds nicht vor.<br />
Es gelten die für die Rente zur Altersversorgung bzw. die<br />
für die Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt der Änderung<br />
maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn.<br />
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermin-<br />
dert sich der Rentenfaktor. Damit verringert sich die Höhe<br />
der Rente zur Altersversorgung.<br />
(2) Falls kein Baustein Hinterbliebenenversorgung ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen ist, kann eine vereinbarte<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn für die Rente zur<br />
Altersversorgung erhöht bzw. vermindert werden. Es gelten<br />
Beschränkungen, die u.a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />
Auf Wunsch teilt der Pensionsfonds die Beschränkungen<br />
mit.<br />
Bei einer Erhöhung der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
sinkt in der Regel der Rentenfaktor.<br />
Die Änderungen müssen spätestens 3 Monate vor dem<br />
vereinbarten Beginn der Rente zur Altersversorgung durch<br />
den Vertragspartner beantragt werden.<br />
§ 9 Welche Anlagestrategien gibt es?<br />
(1) Für die Anlage des Versorgungskapitals werden - je<br />
nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner - eine oder<br />
mehrere Anlagestrategien (Abteilungen des Sicherungsvermögens)<br />
angeboten. In jeder Strategie wird ein dynamisches<br />
Risikosteuerungssystem verfolgt, das zur Sicherstellung<br />
des Kapitalerhalts einen Teil der Kapitalanlagen in<br />
eine auf Werterhaltung ausgerichtete Anlage (Sicherungsteil)<br />
und den restlichen Teil in eine breit gestreute, auf<br />
Rendite ausgerichtete Anlage (Ertragsteil) investiert.<br />
(2) Für jede Strategie ist ein vorab definiertes Ablaufmanagement<br />
vorgesehen. Das Ablaufmanagement dient der<br />
Werterhaltung der erreichten Erträge. Der Vertragspartner<br />
kann jedoch, sofern keine anderweitige Festlegung im<br />
Versorgungsvertrag getroffen ist, auf schriftlichen Antrag<br />
vor Beginn des Ablaufmanagements dem geplanten Ablaufmanagement<br />
widersprechen.<br />
(3) In der Rentenphase orientiert sich die Kapitalanlage an<br />
den übernommenen Risiken oder findet im Wege der Rückdeckung<br />
bei einem Lebensversicherungsunternehmen<br />
statt.<br />
(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, das über den Barwert<br />
der Mindestleistung für alle Versorgungsberechtigten<br />
hinausgehende Kapital zur Abwendung eines finanziellen<br />
Notstandes zu entnehmen.<br />
§ 10 Wie kann der Vertragspartner in der Anwartschaftsphase<br />
die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
ändern oder Anteileinheiten umschichten?<br />
Stehen für ein Versorgungsverhältnis mehrere Anlagestrategien<br />
zur Verfügung, so gilt:<br />
(1) Der Vertragspartner entscheidet sich bei Begründung<br />
des jeweiligen Versorgungsverhältnisses für eine der angebotenen<br />
Anlagestrategien. Er kann die Aufteilung der<br />
zukünftigen Anlagebeträge auf die Anlagestrategien ändern.<br />
Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze<br />
zulässig.<br />
Die Änderung führt der Pensionsfonds spätestens am fünften<br />
Bankarbeitstag durch, der auf den Tag des Eingangs<br />
des schriftlichen Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds<br />
folgt.<br />
(2) Außerdem kann der Vertragspartner einmalig im Jahr<br />
Anteileinheiten neu auf die Anlagestrategien verteilen (Umschichtung).<br />
7
Für die Ermittlung des Wertes der umzuschichtenden Anteileinheiten<br />
wird spätestens der fünfte Bankarbeitstag<br />
zugrunde gelegt, der auf den Eingang des schriftlichen<br />
Antrages des Vertragspartners beim Pensionsfonds folgt.<br />
Wünscht der Vertragspartner die Umschichtung zu einem<br />
bestimmten Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung<br />
spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem gewünschten<br />
Termin beim Pensionsfonds eingehen.<br />
(3) Der Vertragspartner kann die Neuaufteilung der zukünftigen<br />
Anlagebeträge auf die Anlagestrategien nach<br />
Abs. 1 oder die Umschichtung nach Abs. 2 frühestens<br />
1 Jahr nach Begründung des jeweiligen Versorgungsverhältnisses<br />
verlangen.<br />
(4) Nach Beginn des Ablaufmanagements gemäß<br />
§ 8 Abs. 2 ist eine Umschichtung des Versorgungskapitals<br />
oder eine Neuaufteilung zukünftiger Anlagebeträge<br />
gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr möglich.<br />
§ 11 Wann beginnt die Leistungspflicht des Pensionsfonds?<br />
Die Leistungspflicht des Pensionsfonds beginnt, wenn der<br />
erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />
der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />
in die Versorgung durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung<br />
bestätigt hat. Vor dem in der Versorgungsbescheinigung<br />
angegebenen Beginn der Versorgung<br />
besteht jedoch noch keine Leistungspflicht.<br />
§ 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Der Vertragspartner hat für das Versorgungsverhältnis<br />
laufende Beiträge für jede Versorgungsperiode zu entrichten.<br />
Die Versorgungsperiode beträgt entsprechend der<br />
vereinbarten und in der Versorgungsbescheinigung angegebenen<br />
Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein<br />
halbes Jahr oder ein Jahr.<br />
(2) Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis ist<br />
unverzüglich nach Aufnahme des Versorgungsberechtigten<br />
in die Versorgung zu zahlen, nicht jedoch vor dem in der<br />
Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung.<br />
Die Folgebeiträge werden jeweils am Monatsersten<br />
der vereinbarten Versorgungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Vertragspartner<br />
bei Fälligkeit unverzüglich alles tut, damit der Beitrag<br />
beim Pensionsfonds eingeht.<br />
Hat der Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt<br />
(Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,<br />
wenn der Beitrag am Fälligkeitstag vom Pensionsfonds<br />
eingezogen werden kann und der Vertragspartner einer<br />
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Pensionsfonds<br />
den fälligen Beitrag nicht einziehen und hat der<br />
Vertragspartner dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung<br />
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt,<br />
nachdem der Pensionsfonds den Vertragspartner in Textform<br />
zur Zahlung aufgefordert hat.<br />
Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Gefahr und auf<br />
Kosten des Vertragspartners.<br />
§ 13 Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
(1) Der Beginn der Leistungspflicht ist von der rechtzeitigen<br />
Zahlung des Einlösungsbeitrags abhängig. Zahlt der<br />
Vertragspartner den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />
die Leistungspflicht des Pensionsfonds daher erst ab<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner den Beitrag<br />
zahlt. Bei Leistungsfällen, die in der Zwischenzeit eintreten,<br />
ist der Pensionsfonds nicht zur Leistung verpflichtet. Die<br />
Leistungspflicht des Pensionsfonds bleibt bestehen, wenn<br />
der Vertragspartner nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
Auf die Leistungsfreiheit kann sich der Pensionsfonds nur<br />
berufen, wenn er den Vertragspartner durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />
in der Versorgungsbescheinigung auf diese Rechtsfolge<br />
der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.<br />
(2) Zahlt der Vertragspartner den ersten Beitrag nicht<br />
rechtzeitig, kann der Pensionsfonds vom Vertrag zurücktreten,<br />
solange der Vertragspartner die Zahlung nicht bewirkt<br />
hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner<br />
nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
§ 14 Was gilt, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wird?<br />
(1) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig, gerät er ohne weitere Zahlungsaufforderung in<br />
Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund<br />
eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten<br />
hat. Im Verzugsfall ist der Pensionsfonds berechtigt, Ersatz<br />
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />
verlangen.<br />
(2) Zahlt der Vertragspartner einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig, kann der Pensionsfonds ihm auf seine Kosten<br />
in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />
muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />
(3) Für Leistungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />
eintreten, entfällt oder vermindert sich der Leistungsumfang,<br />
wenn der Vertragspartner sich bei Eintritt des<br />
Leistungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befindet.<br />
Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen hat.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der<br />
Pensionsfonds den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn der Vertragspartner sich noch<br />
immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug<br />
befindet. Voraussetzung ist, dass der Pensionsfonds den<br />
Vertragspartner bereits mit der Fristsetzung auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Pensionsfonds kann die<br />
Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird<br />
dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn der<br />
Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der<br />
Zahlung in Verzug ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Der Vertragspartner kann den angeforderten Betrag<br />
auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung durch<br />
den Pensionsfonds wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />
kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />
oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden<br />
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />
erfolgen. Zahlt der Vertragspartner innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Leistungsfälle, die zwischen dem Ablauf<br />
der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht keine<br />
oder nur eine verminderte Leistungspflicht.<br />
8<br />
39
40<br />
§ 15 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
(1) Für den Abschluss des Versorgungsvertrages, die<br />
Begründung der einzelnen Versorgungsverhältnisse, die<br />
Verwaltung sowie die Kapitalanlage entstehen dem Pensionsfonds<br />
Kosten. Diese Kosten sind vom Vertragspartner<br />
zu tragen; sie werden ihm jedoch nicht gesondert in<br />
Rechnung gestellt.<br />
(2) Bis zum Rentenbeginn hängen die dem Vertragspartner<br />
berechneten Kosten von der Höhe des Beitrages<br />
und ggf. den Altersvorsorgezulagen, soweit diese nicht<br />
rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />
verbraucht wurden, sowie von der Höhe des gebildeten<br />
Versorgungskapitals ab.<br />
(3) Mit den Beitragsteilen für den Grundbaustein erwirbt<br />
der Pensionsfonds zunächst Anteileinheiten an den Abteilungen<br />
des Sicherungsvermögens. Jeweils monatlich<br />
werden dann die vorgesehenen Kosten durch den Verkauf<br />
der Anteileinheiten gedeckt. Diese Anteileinheiten an<br />
den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden in<br />
dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der auf eine<br />
Abteilung entfallenden Anteileinheiten am Gesamtwert<br />
der Versorgung entspricht. Maßgeblich für den Verkauf<br />
von Anteileinheiten ist der Anteilswert des ersten Tages<br />
eines Monats, der ein Bankarbeitstag ist.<br />
Die von der Höhe des gebildeten Versorgungskapitals<br />
abhängigen Kosten werden dem Anlagevermögen der<br />
betreffenden Abteilungen des Sicherungsvermögens entnommen.<br />
(4) Ab Rentenbeginn hängen die berechneten Kosten<br />
von der Höhe der Rente ab.<br />
(5) Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und<br />
in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufes kalkuliert.<br />
Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />
dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />
zu einem von den derzeitigen Planungen<br />
abweichenden Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />
sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />
Verhältnisse anzupassen. Über eine solche<br />
Neufestsetzung wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />
§ 16 Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, vom Vertragspartner veranlassten<br />
Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />
verursacht wird, kann der Pensionsfonds - soweit nichts<br />
anderes vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich<br />
entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />
gesondert in Rechnung stellen.<br />
Dies gilt bei:<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für die Versorgungsbescheinigung<br />
oder von Abschriften der Versorgungsbescheinigung<br />
- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Einholung einer individuellen Erklärung zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht<br />
(2) Falls der Vertragspartner die Beiträge aus einem Ort<br />
oder der Pensionsfonds eine Leistung in einen Ort außer-<br />
halb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />
übermittelt, ist der Pensionsfonds berechtigt, für jede<br />
Zahlung ein Entgelt von bis zu 10 € in Rechnung zu stellen.<br />
Das Entgelt kann vom Pensionsfonds nach billigem<br />
Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft geändert werden.<br />
§ 17 Wie erfolgt die Entnahme der PSV-Beiträge aus<br />
den Erträgen, wenn der Pensionsfonds hierzu<br />
bevollmächtigt wurde?<br />
Ist zwischen Vertragspartner (gem. § 1 Abs. 1) und Pensionsfonds<br />
vereinbart, dass der Pensionsfonds die Finanzierung<br />
der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10<br />
Betriebsrentengesetz übernimmt, so gilt:<br />
- In der Anwartschaftsphase werden diese Kosten für<br />
jedes einzelne Versorgungsverhältnis durch den monatlichen<br />
Verkauf von Anteileinheiten gedeckt, soweit<br />
die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 2 nicht berührt ist<br />
und die Beiträge für den biometrischen Risikoausgleich<br />
geleistet werden können. Diese Anteileinheiten<br />
an den Abteilungen des Sicherungsvermögens werden<br />
in dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der<br />
auf eine Abteilung des Sicherungsvermögens entfallenden<br />
Anteileinheiten am Gesamtwert der Versorgung<br />
entspricht.<br />
Die monatlichen Entnahmen werden vom Pensionsfonds<br />
in angemessener Höhe festgesetzt. Die Höhe<br />
orientiert sich an der Bemessungsgrundlage für die<br />
Insolvenzsicherung, dem letzten bekannten (endgültigen)<br />
Beitragssatz sowie dem zu erwartenden Beitragssatz<br />
des Pensions-Sicherungs-Vereins auf<br />
Gegenseitigkeit (PSVaG).<br />
Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />
Anteilswert des ersten Tages eines Monats, der ein<br />
Bankarbeitstag ist.<br />
- In der Rentenphase wird der Überschuss unter Berücksichtigung<br />
dieser Kosten festgelegt. Die zusätzliche<br />
beitragsfreie Rente vermindert sich dadurch.<br />
Sofern Auszahlung der Überschussanteile gemäß<br />
§ 4 Abs. 2 (e) vereinbart wurde, vermindert sich die<br />
bare Auszahlung der Überschussanteile. Die Höhe<br />
der sich aus dem bei Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 2<br />
zur Verfügung stehenden Versorgungskapital ergebenden<br />
Rente bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 18 Wie verwendet der Pensionsfonds die Beiträge<br />
und Erträge der Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase?<br />
(1) Soweit die Beiträge nicht rechnungsmäßig für einen<br />
biometrischen Risikoausgleich verwendet werden, erwirbt<br />
der Pensionsfonds Anteileinheiten an den Abteilungen des<br />
Sicherungsvermögens entsprechend der vom Vertragspartner<br />
gewählten Aufteilung und führt sie dadurch dem<br />
Versorgungsverhältnis zu. Bei der Umrechnung von Beitragsteilen<br />
in Anteileinheiten wird der Anteilswert des ersten,<br />
spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />
gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt; die Umrechnung<br />
erfolgt jedoch nicht vor Fälligkeit der Beiträge.<br />
Die in die Beiträge eingerechneten Kosten werden gemäß<br />
§ 15 Abs. 3 dem Anlagevermögen entnommen.<br />
(2) Erträge auf die in einer Abteilung des Sicherungsvermögens<br />
gehaltenen Kapitalanlagen erhöhen den Anteilswert.<br />
9
§ 19 Wie verwendet der Pensionsfonds die Altersvorsorgezulagen<br />
des Versorgungsberechtigten?<br />
(1) Mit den Altersvorsorgezulagen des Versorgungsberechtigten<br />
erwirbt der Pensionsfonds, soweit sie nicht zur<br />
Deckung von Kosten oder nicht rechnungsmäßig für<br />
einen biometrischen Risikoausgleich verwendet werden,<br />
entsprechend der gewählten Aufteilung Anteileinheiten<br />
an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />
Beim Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />
ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages zugrunde<br />
gelegt, der auf den Tag des Eingangs der Altersvorsorgezulage<br />
des Versorgungsberechtigten beim Pensionsfonds<br />
folgt.<br />
Die Altersvorsorgezulagen erhöhen die Mindestleistung im<br />
Sinne des § 2 Abs. 2.<br />
(2) Die Altersvorsorgezulagen werden dem Versorgungsverhältnis<br />
nach dem modifizierten Anbieterverfahren (gem.<br />
§§ 89 – 92 EStG) zugeführt.<br />
§ 20 Wie können die Beiträge erhöht und eine Zuzahlung<br />
geleistet werden?<br />
(1) Der Vertragspartner kann einmalig für das laufende<br />
Kalenderjahr eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf<br />
zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen.<br />
Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die<br />
Zuzahlung beim Pensionsfonds eingeht. Bei dem Erwerb<br />
von Anteileinheiten aus Beitragsteilen wird der Anteilswert<br />
des ersten, spätestens des fünften Bankarbeitstages<br />
zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeinganges folgt.<br />
(2) Der Vertragspartner kann auch einmal jährlich den<br />
vereinbarten Beitrag erhöhen. Die Erhöhung soll zusammen<br />
mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlichen geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen.<br />
(3) Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung<br />
erhöht sich der Betrag, mit dem der Pensionsfonds Anteileinheiten<br />
entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />
Aufteilung erwirbt, soweit der Betrag nicht zur<br />
Deckung der Kosten vorgesehen ist oder rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />
wird. Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und<br />
damit auf die Höhe der Rente aus.<br />
Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer<br />
Erhöhung der für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />
stehenden Mindestleistung gemäß § 2 um die Zuzahlung<br />
bzw. die zugeführten Erhöhungsbeiträge, soweit sie nicht<br />
rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich<br />
verbraucht werden.<br />
§ 21 Wie kann das Versorgungsverhältnis beitragsfrei<br />
gestellt werden?<br />
Der Vertragspartner kann schriftlich verlangen, zum Ende<br />
einer Versorgungsperiode von der Beitragszahlungspflicht<br />
befreit zu werden. Die Beitragsfreistellung kann der Vertragspartner<br />
zeitlich bis zu 3 Jahren gemäß § 23 befristen.<br />
Der Pensionsfonds informiert den Vertragspartner rechtzeitig<br />
vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />
zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
(1) Änderungen durch die Beitragsfreistellung<br />
Verlangt der Vertragspartner Beitragsfreistellung, wird<br />
durch die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />
das Versorgungskapital um einen Abzug gemäß § 165<br />
Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG für erhöhte<br />
Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 50 EUR gekürzt.<br />
Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen auf den<br />
übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten aus. Der<br />
Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />
auch innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Für die Entnahme des Abzugs aus den einzelnen Abteilungen<br />
des Sicherungsvermögens ist deren Verhältnis, wie es<br />
dem Wert der auf eine Abteilung entfallenden Anteileinheiten<br />
am gesamten Wert der Anteileinheiten entspricht, maßgebend.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten<br />
ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />
Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung<br />
nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt<br />
die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem Wert, der bei<br />
Eingang des Antrages auf Beitragsfreistellung bekannt ist.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses ist<br />
mit Nachteilen verbunden. Während der Anwartschaftsphase<br />
stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten<br />
Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente<br />
zur Verfügung, da Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung<br />
finanziert werden müssen. Nähere Informationen<br />
zur beitragsfreien Garantierente können der Versorgungsbescheinigung<br />
entnommen werden.<br />
§ 22 Wann kann das Versorgungsverhältnis gekündigt<br />
werden?<br />
Der Vertragspartner kann das einzelne Versorgungsverhältnis<br />
vor Rentenbeginn jederzeit zum Monatsende<br />
schriftlich kündigen.<br />
(1) Folgen der Kündigung für das Versorgungsverhältnis<br />
a) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />
gilt:<br />
Der Pensionsfonds zahlt zum Kündigungstermin - soweit<br />
vorhanden - den Kündigungswert, sofern einer Auszahlung<br />
nicht die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes entgegenstehen.<br />
Der Kündigungswert wird nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik als Wert der Anteileinheiten<br />
der Versorgung zum Stichtag berechnet. Er hat<br />
mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />
der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />
Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten<br />
auf die ersten fünf Versorgungsjahre, höchstens<br />
jedoch auf die Beitragszahlungsdauer ergibt. Stichtag für<br />
die Ermittlung des Wertes der Anteileinheiten ist der fünftletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem Termin der Kündigung. Geht<br />
10<br />
41
42<br />
die Kündigung nach dem fünftletzten Bankarbeitstag bei<br />
uns ein, erfolgt die Abrechnung der Anteileinheiten mit dem<br />
Wert, der bei Eingang der Kündigung bekannt ist.<br />
b) Von dem in Abs. 1 a berechneten Betrag nimmt der<br />
Pensionsfonds einen Abzug gem. §169 Abs. 5 VVG vor.<br />
Der Abzug beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />
Damit gleicht der Pensionsfonds die Auswirkungen<br />
auf den übrigen Bestand an Versorgungsberechtigten<br />
aus.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern das rechnungsmäßige Alter des Versorgungsberechtigten<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug<br />
innerhalb der letzten 7 Jahre der Anwartschaftsphase.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Der so bestimmte Kündigungswert vermindert sich noch um<br />
rückständige Beiträge.<br />
c) Wird ein einzelnes Versorgungsverhältnis nach dem<br />
Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
auf diesen übertragen und kündigt der Versorgungsberechtigte<br />
das Versorgungsverhältnis, so wird<br />
abweichend von Abs. 1 der während des Arbeitsverhältnisses<br />
finanzierte Teil der Versorgung beitragsfrei gestellt. Die<br />
Rechtsfolgen ergeben sich aus § 21. Für den vom Versorgungsberechtigten<br />
nach dem Ausscheiden finanzierten Teil<br />
der Versorgung gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
(2) Nachteile der Kündigung<br />
Die Kündigung des Versorgungsverhältnisses ist mit<br />
Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit des Versorgungsverhältnisses<br />
ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten<br />
kein Kündigungswert vorhanden. Der Kündigungswert<br />
kann auch in den Folgejahren unter der<br />
Summe der eingezahlten Beiträge liegen.<br />
§ 23 Wie lange kann nach einer Beitragsfreistellung<br />
die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />
werden?<br />
(1) Der Vertragspartner kann nach der Beitragsfreistellung<br />
des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung wieder<br />
aufnehmen. Die Garantie gemäß § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Ist ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />
gelten folgende Einschränkungen:<br />
(a) Der Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten<br />
nach der Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />
die Beitragszahlung in alter Höhe ohne Risikoprüfung wieder<br />
aufnehmen.<br />
Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zum<br />
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht<br />
berufsunfähig ist.<br />
(b) Der Vertragspartner kann auch nach Ablauf von 6<br />
Monaten, jedoch nur innerhalb von 2 Jahren nach der<br />
Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses die Beitragszahlung<br />
in alter Höhe wieder aufnehmen.<br />
Ist das Versorgungsverhältnis wegen einer Elternzeit des<br />
Versorgungsberechtigten beitragsfrei gestellt worden, kann<br />
die Frist zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme<br />
der vor der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung<br />
auch mehr als 2 Jahre betragen; die Wiederaufnahme<br />
muss jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach<br />
Ende der Elternzeit erfolgen.<br />
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
ist, dass die Risikoverhältnisse des Versorgungsberechtigten<br />
zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach<br />
den Annahmegrundsätzen des Pensionsfonds zulassen<br />
würden, ein vergleichbares neues Versorgungsverhältnis<br />
ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />
§ 24 Wann kann der Versorgungsberechtigte die Versorgung<br />
mit eigenen Beiträgen fortführen?<br />
Der Pensionsfonds räumt dem Versorgungsberechtigten für<br />
den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit unverfallbaren<br />
Anwartschaften vor dem vereinbarten Beginn<br />
der Rente zur Altersversorgung das Recht ein, die Versorgung<br />
mit eigenen Beiträgen über den Vertragspartner fortzuführen,<br />
sofern die Versorgung nicht auf den Versorgungsberechtigten<br />
übertragen wird.<br />
Weiterhin kann dem Versorgungsberechtigten das Recht<br />
eingeräumt werden, bei entgeltlosen Dienstzeiten die<br />
Beiträge zur Versorgung über den Vertragspartner weiterzuzahlen.<br />
Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag<br />
zwischen dem Pensionsfonds und dem Vertragspartner.<br />
§ 25 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />
während einer beruflichen Weiterbildung?<br />
(1) Wird das Versorgungsverhältnis vom Versorgungsberechtigten<br />
mit eigenen Beiträgen fortgeführt, gilt: Besteht<br />
das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und wird der<br />
Versorgungsberechtigte arbeitslos, kann er eine zinslose<br />
Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge stundet<br />
der Pensionsfonds, solange der Versorgungsberechtigte<br />
arbeitslos ist, jedoch längstens für ein Jahr. Die Leistungspflicht<br />
des Pensionsfonds bleibt während der Stundung<br />
in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen<br />
in das Sicherungsvermögen erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />
Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stundet<br />
der Pensionsfonds die Beiträge während der gesamten<br />
Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate.<br />
(2) Besteht das Versorgungsverhältnis bereits 3 Jahre und<br />
befindet sich der Versorgungsberechtigte in Kurzarbeit,<br />
kann der Vertragspartner eine Stundung der Folgebeiträge<br />
verlangen. Die Beiträge stundet der Pensionsfonds, solange<br />
der Versorgungsberechtigte sich in Kurzarbeit befindet,<br />
jedoch längstens für 2 Jahre. Die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />
bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in das Sicherungsvermögen<br />
erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />
Mal gestundet werden.<br />
(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
benötigt der Pensionsfonds einen Bescheid der zuständigen<br />
Agentur für Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit<br />
muss der Versorgungsberechtigte dem Pensionsfonds un-<br />
11
verzüglich anzeigen. Den Wegfall der Kurzarbeit muss der<br />
Vertragspartner dem Pensionsfonds unverzüglich anzeigen.<br />
(4) Die gestundeten Beiträge müssen nach Ablauf des<br />
Stundungszeitraumes in einem Betrag nachentrichtet werden.<br />
Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 18 Absatz<br />
1 entsprechend.<br />
(5) Während der Elternzeit des Versorgungsberechtigten<br />
können die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern für das Versorgungsverhältnis<br />
bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />
gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />
gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch<br />
genommen werden. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />
eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />
Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />
für das Versorgungsverhältnis bereits für mindestens ein<br />
Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal<br />
in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informiert der<br />
Pensionsfonds den Vertragspartner über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 26 Sind Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen<br />
der Versorgung möglich?<br />
Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen der Versorgung<br />
sind nicht möglich.<br />
§ 27 Was gilt, wenn zusätzliche Versorgungsbausteine<br />
eingeschlossen wurden?<br />
Sofern weitere Versorgungsbausteine, z.B. eine Berufsunfähigkeits-<br />
oder Hinterbliebenenversorgung, eingeschlossen<br />
sind, ergeben sich Besonderheiten, wie z.B. besondere<br />
Anzeigepflichten oder mögliche Leistungsbeschränkungen.<br />
Diese sind in den §§ 28 – 30 erläutert. Außerdem gelten für<br />
diese Versorgungsbausteine Ergänzende Pensionspläne,<br />
die zusätzlich ausgehändigt werden.<br />
§ 28 Bestehen besondere Anzeigepflichten?<br />
(1) Der Pensionsfonds sagt die Erbringung von Versorgungsleistungen<br />
im Vertrauen darauf zu, dass der Vertragspartner<br />
alle in Verbindung mit dem Antrag gestellten<br />
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Das<br />
gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder<br />
früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />
Beschwerden sowie nach der beruflichen Tätigkeit der<br />
Versorgungsberechtigten. Neben dem Vertragspartner ist<br />
auch der Versorgungsberechtigte für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.<br />
(2) Wenn Umstände, die für die Übernahme der Leistungsverpflichtung<br />
im Versorgungsfall Bedeutung haben,<br />
vom Vertragspartner oder vom Versorgungsberechtigten<br />
nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann der<br />
Pensionsfonds binnen 3 Jahren seit Abschluss des jeweiligen<br />
Versorgungsverhältnisses zurücktreten, bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalles während der ersten 3 Jahre auch<br />
noch nach Ablauf dieser Frist. Den Rücktritt kann der<br />
Pensionsfonds aber nur innerhalb eines Monats erklären,<br />
nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis<br />
erhalten hat; die Kenntnis eines Vermittlers steht der<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
Kenntnis des Pensionsfonds nicht gleich.<br />
Wenn dem Pensionsfonds nachgewiesen wird, dass die<br />
falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft<br />
gemacht worden sind, wird der Rücktritt gegenstandslos.<br />
Hat der Pensionsfonds den Rücktritt nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />
erklärt, bleibt seine Leistungspflicht bestehen,<br />
wenn ihm nachgewiesen wird, dass die nicht oder<br />
nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf<br />
den Eintritt des Versorgungsfalles oder den Umfang<br />
seiner Leistung gehabt haben.<br />
(3) Der Pensionsfonds kann den Vertrag in Bezug auf das<br />
betroffene Versorgungsverhältnis auch anfechten, falls<br />
durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und<br />
gewollt auf die Annahmeentscheidung Einfluss genommen<br />
worden ist. Handelt es sich um Angaben des Versorgungsberechtigten,<br />
kann der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />
gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn er von der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angaben, die bei<br />
einer die Leistungspflicht des Pensionsfonds erweiternden<br />
Änderung des Vertrages zu machen sind. Die Dreijahres-<br />
Frist nach Abs. 2 Satz 1 beginnt entsprechend mit Änderung<br />
des Vertrages bezüglich des geänderten Teils neu zu<br />
laufen.<br />
(5) Wenn der Vertrag in Bezug auf das betroffene Versorgungsverhältnis<br />
durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben<br />
wird, zahlt der Pensionsfonds den Kündigungswert<br />
gemäß § 22.<br />
Bei Rücktritt oder Anfechtung vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />
wird der Wert der Anteileinheiten mit dem am Tag der<br />
Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />
Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Eintritt des Versorgungsfalles<br />
wird der Wert der Anteileinheiten, die bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalles vorhanden waren, mit dem am<br />
Tag der Rücktrittserklärung bekannten Wert ermittelt.<br />
§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-<br />
Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
unabhängig davon auf welcher Ursache der Versorgungsfall<br />
beruht. Der Pensionsfonds erbringt die Leistungen<br />
insbesondere auch dann, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder<br />
bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in unmittelbarem<br />
oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />
beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
während der Anwartschaftsphase auf die Höhe des<br />
Kündigungswertes, ab Rentenbeginn auf die Leistung bei<br />
Tod nach Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 6. Ein Abzug wird<br />
dabei nicht vorgenommen. Der Kündigungswert wird auf<br />
den nächsten Monatsersten, der auf den Todestag folgt,<br />
berechnet.<br />
Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen<br />
er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv<br />
beteiligt war.<br />
12<br />
43
44<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
(3) Bei Tod des Versorgungsberechtigten in unmittelbarem<br />
oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen<br />
Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />
oder vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />
Stoffen beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
während der Anwartschaftsphase auf die Höhe des<br />
Kündigungswertes, ab Rentenbeginn auf die Leistung bei<br />
Tod nach Rentenbeginn gemäß § 2 Abs. 6, sofern der<br />
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das<br />
Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Ein Abzug<br />
wird dabei nicht vorgenommen. Absatz (2) bleibt davon<br />
unberührt.<br />
Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn es<br />
sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt,<br />
bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar<br />
sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf<br />
Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere<br />
gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die<br />
Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung der<br />
Leistungspflicht sind von einem unabhängigen Gutachter<br />
zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 30 Was gilt bei Selbsttötung des Versorgungsberechtigten?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leistet der Pensionsfonds,<br />
wenn seit Abschluss der Versorgung 3 Jahre vergangen<br />
sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahres-Frist<br />
erbringt der Pensionsfonds die Leistung nur dann,<br />
wenn ihm nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die<br />
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck<br />
schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />
beschränkt sich die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
auf die Leistung, die der Pensionsfonds aus dem<br />
nach den Regelungen für den jeweiligen zusätzlichen Versorgungsbaustein<br />
für den Stichtag berechneten Kündigungswert<br />
(§ 22) erbringen kann. Ein Abzug gemäß § 22<br />
wird dabei nicht vorgenommen. Der Kündigungswert wird<br />
auf den nächsten Monatsersten, der auf den Todestag<br />
folgt, berechnet.<br />
§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versorgungsleistung zu<br />
beachten?<br />
(1) Werden Leistungen beansprucht, kann der Pensionsfonds<br />
die <strong>Vorlage</strong> eines amtlichen Zeugnisses über den<br />
Tag der Geburt des Versorgungsempfängers verlangen.<br />
(2) Außerdem kann der Pensionsfonds vor jeder Leistung<br />
auf seine Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,<br />
dass der Versorgungsempfänger noch lebt.<br />
(3) Der Tod des Versorgungsberechtigten bzw. des<br />
Versorgungsempfängers ist dem Pensionsfonds unverzüglich<br />
anzuzeigen. Dem Pensionsfonds sind folgende<br />
Unterlagen einzureichen:<br />
- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />
- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis<br />
über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf<br />
der Krankheit, die zum Tode des Versorgungsberechtigten<br />
geführt hat.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an den<br />
Pensionsfonds zurückzuzahlen.<br />
(4) Zur Klärung der Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
kann dieser notwendige weitere Nachweise verlangen<br />
und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit<br />
den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der<br />
die Versorgungsleistung beansprucht.<br />
(5) Der Pensionsfonds überweist dem Empfangsberechtigten<br />
seine Leistungen auf dessen Kosten. Bei Überweisungen<br />
in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
trägt der Empfangsberechtigte auch die<br />
damit verbundene Gefahr.<br />
§ 32 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen des<br />
Vertragspartners, die sich auf das Versorgungsverhältnis<br />
beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das bestehende Versorgungsverhältnis<br />
betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder<br />
Schriftform erfolgen, wenn eine solche Form weder im<br />
Gesetz noch im Versorgungsvertrag vorgesehen ist.<br />
§ 33 Was gilt nach dem Gesetz, wenn der Vertragspartner<br />
dem Pensionsfonds eine Änderung seiner<br />
Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt<br />
hat?<br />
(1) Hat der Vertragspartner dem Pensionsfonds eine Änderung<br />
seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt,<br />
genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner<br />
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Pensionsfonds<br />
bekannte Anschrift unter dem letzten dem Pensionsfonds<br />
bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der<br />
Absendung des Briefes als zugegangen.<br />
(2) Wenn der Vertragspartner für ein Versorgungsverhältnis<br />
die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung angegeben<br />
hat, gilt Absatz 1 bei einer Verlegung der gewerblichen<br />
Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn sich der Vertragspartner für längere Zeit außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sollte er dem<br />
Pensionsfonds, auch in seinem Interesse, eine im Inland<br />
ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, Mitteilungen<br />
des Pensionsfonds für den Vertragspartner entgegenzunehmen<br />
(Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 34 Worüber informiert der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten?<br />
Vor Rentenbeginn erhält der Versorgungsberechtigte jährlich<br />
ab dem 2. Jahr der Versorgung eine Mitteilung, der er<br />
den Wert der Versorgung entnehmen kann. Der Pensionsfonds<br />
wird die Versorgungsberechtigten schriftlich<br />
darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und<br />
ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten<br />
Beiträge berücksichtigt.<br />
Im Übrigen beachtet der Pensionsfonds die Vorschriften in<br />
Abschnitt III der Anlage D zum VAG.<br />
§ 35 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für den Pensionsplan gilt deutsches Recht.<br />
§ 36 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Versorgungsvertrag kann der Vertragspartner<br />
bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz<br />
des Pensionsfonds örtlich zuständig ist.<br />
13
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung gilt nicht für<br />
juristische Personen.<br />
(2) Der Pensionsfonds kann Klagen gegen den Vertragspartner<br />
ausschließlich bei dem Gericht erheben, in dessen<br />
Bezirk der Vertragspartner zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, kann der Pensionsfonds seine Klagen auch dort<br />
erheben.<br />
(3) Sind der Wohnsitz des Vertragspartners oder sein<br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />
für Klagen aus dem Versorgungsverhältnis nach dem Geschäftssitz<br />
des Pensionsfonds. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist und<br />
sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
C Änderungen und Ergänzungen des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- PensionsFondsRente (Teil A)<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
ZR 2 § 2 Abs. 6 wird ersetzt durch:<br />
"(4) Ist keine Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
aus dem bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapital<br />
abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge<br />
(einschließlich der Leistungen aus der Beteiligung<br />
am Überschuss) eine Rente an die Hinterbliebenen<br />
im Sinne des § 3 Abs. 1. Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung<br />
gelten die Regelungen von Abs. 5 entsprechend.“<br />
§ 8 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Erlebt der Versorgungsberechtigte den vereinbarten<br />
Rentenbeginn, kann der Vertragspartner zum Rentenbeginn<br />
verlangen, dass die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
gemäß § 2 Abs. 6 ausgeschlossen und stattdessen<br />
eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Abs. 2<br />
oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
vereinbart wird. Die Hinterbliebenenrente darf die<br />
Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht<br />
überschreiten. Eine Risikoprüfung nimmt der Pensionsfonds<br />
nicht vor.<br />
Für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital<br />
zur Bildung einer Rente gemäß Abs. 2 und 3 zu vereinbaren.<br />
Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a.<br />
vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod<br />
nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen<br />
Beitrags notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
(2) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
PensionsFondsRente mit Hinterbliebenenversorgung E 198<br />
des Versorgungsberechtigten in der Rentenbezugsphase<br />
eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab<br />
Rentenbeginn garantierter Renten.<br />
(3) Wurde die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlt der Pensionsfonds bei Tod<br />
der zuletzt lebenden Person (Versorgungsberechtigter oder<br />
mitzuversorgende Person) eine Rente aus dem für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente für<br />
die Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />
zuletzt lebende Person erlebt hat.<br />
(4) Für Renten gemäß Abs. 2 und 3 gilt:<br />
Bezüglich der Dauer der Rentenzahlung gelten die Regelungen<br />
von § 2 Abs. 5 entsprechend.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />
des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der zuletzt<br />
lebenden Person für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter des<br />
bzw. der bezugsberechtigten Hinterbliebenen zum Zeitpunkt<br />
des Todes des Versorgungsberechtigten bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.“<br />
14<br />
45
Pensionspläne Teil A<br />
• Ergänzender Pensionsplan:<br />
dynamischer Zuwachs E 205<br />
47
48<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Ergänzender Pensionsplan für die PensionsFondsRente mit dynamischem Zuwachs<br />
E205(PFM)<br />
Der nachfolgende Pensionsplan informiert über Regelungen,<br />
die bei der PensionsFondsRente mit dynamischem<br />
Zuwachs gelten. Soweit in diesem ergänzenden Pensionsplan<br />
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen<br />
des Beitragsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge?<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge?<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für das<br />
Versorgungsverhältnis und für die Erhöhungen?<br />
§ 4 Wann werden Beitragserhöhungen ausgesetzt?<br />
Änderungen und Ergänzungen zum Ergänzenden Pensionsplan<br />
für die PensionsFondsRente mit dynamischen<br />
Zuwachs (Teil A)<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge?<br />
(1) Falls eine Versorgung mit Besteuerung gem. § 3 Nr. 63<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) oder ohne steuerliche<br />
Begünstigung abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für<br />
die Versorgung erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag<br />
für die Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres. Die Erhöhung<br />
dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die<br />
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />
Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde, die durch<br />
steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen zusammen<br />
mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal nach § 3 Nr. 63<br />
EStG steuerlich geförderten Beiträge nicht übersteigen.<br />
(2) Falls eine Versorgung mit staatlicher Förderung gemäß<br />
Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) abgeschlossen wurde, gilt: Der Beitrag für die Versorgung<br />
erhöht sich jährlich. Maßgeblicher Betrag für die<br />
Erhöhung ist der Beitrag des Vorjahres zuzüglich der im<br />
Jahr der Erhöhung maßgebenden Grundzulage des Versorgungsberechtigten<br />
gemäß § 84 EStG. Die Erhöhung<br />
dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis wie die Erhöhung<br />
des Höchstbetrages in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West.<br />
Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />
und ggf. Kinderzulagen des Versorgungsberechtigten<br />
darf die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen jeweiligen<br />
Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pensionsfonds<br />
geht bei Anrechnung von Grundzulage und Kinderzulage<br />
des Versorgungsberechtigten von der letzten Information<br />
aus, die er hierzu erhalten hat. Bis zu einer ersten Information<br />
durch den Versorgungsberechtigten wird grundsätzlich<br />
nur die maßgebende Grundzulage angerechnet.<br />
(3) Die Versorgungsleistungen werden nicht im selben<br />
Verhältnis erhöht wie der Beitrag.<br />
Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />
dem der Pensionsfonds, soweit er nicht für die Finanzierung<br />
einer ggf. eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung<br />
oder Berufsunfähigkeitsversorgung oder zur Deckung<br />
der Kosten vorgesehen ist, entsprechend der vom Vertragspartner<br />
gewählten Aufteilung Anteileinheiten erwirbt.<br />
Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und damit auf<br />
die Höhe der Rente zur Altersversorgung und der Todesfallleistung<br />
aus.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung<br />
zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn. Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung<br />
resultierenden Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn ist das Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />
zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />
Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für<br />
einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %,<br />
dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />
zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten<br />
Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />
Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn zur Summe<br />
der für die Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />
vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
höhere Hinterbliebenenrente<br />
als 4 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung<br />
der Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe<br />
der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
- Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung zu<br />
einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Für die<br />
Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Berufsunfähigkeitsrente ist das Verhältnis von<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
maßgebend. Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr<br />
als 20 %, dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die Laufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />
Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Summe der für die<br />
Laufzeit vereinbarten Beiträge (ohne vereinbarte<br />
Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
höhere Berufsunfähigkeitsrente als<br />
20 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung der<br />
Berufsunfähigkeitsrente auf 20 % der Summe der<br />
Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
E-PFM0205Z0 (08)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge?<br />
(1) Die Erhöhungen des Beitrags erfolgen jeweils zum<br />
Jahrestag des Beginns des Versorgungsverhältnisses. Bei<br />
dem Erwerb von Anteileinheiten wird der Anteilswert des<br />
ersten, spätestens des dritten Bankarbeitstages zugrunde<br />
gelegt, der auf den Tag des Geldeingangs folgt.<br />
(2) Der Vertragspartner erhält rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin<br />
eine Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge.<br />
Die Beitragserhöhung wirkt sich bei eingeschlossenen<br />
Versorgungsbausteinen ab dem jeweiligen Jahrestag des<br />
Beginns des Versorgungsverhältnisses aus. Auf das Versorgungskapital<br />
wirkt sich die Beitragserhöhung ab dem<br />
Umrechnungstermin gemäß Abs. 1 aus.<br />
(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer.<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für das<br />
Versorgungsverhältnis und für die Erhöhungen?<br />
(1) Alle im Rahmen des Versorgungsverhältnisses getroffenen<br />
Vereinbarungen erstrecken sich ebenfalls auf die<br />
Erhöhung der Versorgungsleistungen.<br />
(2) Die planmäßige Erhöhung der Beiträge für das Versorgungsverhältnis<br />
setzt die im Pensionsplan zum Grundbaustein<br />
hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht sowie<br />
der Selbsttötung genannten Fristen nicht erneut in Lauf.<br />
(3) Nach einer ggf. erfolgten Erhöhung der Versorgungsleistungen<br />
können Rückkaufswert, Stornoabzug, beitragsfreie<br />
Versorgungsleistung und die Gesamtleistung zum<br />
Rentenbeginn nicht mehr der Versorgungsbescheinigung<br />
entnommen werden.<br />
§ 4 Wann werden Beitragserhöhungen ausgesetzt?<br />
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Vertragspartner<br />
ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem<br />
Erhöhungstermin widerspricht oder den ersten erhöhten<br />
Beitrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin<br />
zahlt.<br />
(2) Sollte der Vertragspartner von einer Erhöhungsmöglichkeit<br />
keinen Gebrauch machen, so kann der Pensionsfonds<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Hat<br />
der Pensionsfonds das Recht auf weitere Erhöhungen<br />
widerrufen, so kann es nur mit seiner Zustimmung neu<br />
begründet werden.<br />
Unterbliebene Erhöhungen kann der Vertragspartner nur<br />
mit Zustimmung des Pensionsfonds nachholen.<br />
Das Recht auf Erhöhung kann der Pensionsfonds auch<br />
dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />
Höhe entrichtet wird.<br />
(3) Ist in der Versorgung ein Versorgungsbaustein Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
eingeschlossen, so erfolgen keine<br />
Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Beitragszahlungspflicht<br />
ganz oder teilweise entfällt. Nach Eintritt<br />
der Berufsunfähigkeit durchgeführte Erhöhungen werden<br />
rückgängig gemacht. Erhöhungen aufgrund eines<br />
eingeschlossenen Versorgungsbausteins Beitragsbefreiung<br />
mit Dynamik bleiben hiervon jedoch unberührt.<br />
Ergänzender Pensionsplan: dynamischer Zuwachs E 205<br />
Änderungen und Ergänzungen zum Ergänzenden Pensionsplan<br />
für die PensionsFondsRente mit dynamischen<br />
Zuwachs (Teil A)<br />
Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />
falls eine Versorgung abgeschlossen<br />
wurde, die nicht gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a<br />
Einkommensteuergesetz besteuert wird?<br />
PDY 1 Wenn "Beitragserhöhung im selben Verhältnis<br />
wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung mit<br />
Mindestdynamik" vereinbart wurde:<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />
"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />
wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland<br />
West, mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrages.<br />
Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde, die<br />
durch steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen<br />
zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten<br />
Beiträgen die Summe der maximal steuerlich geförderten<br />
Beiträge nicht übersteigen."<br />
PDY 2 Wenn "Beitragserhöhung um einen festen<br />
Prozentsatz" vereinbart wurde:<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />
"Dieser Beitrag erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin<br />
um einen vereinbarten festen Prozentsatz des Vorjahresbeitrages.<br />
Sofern eine Versorgung abgeschlossen wurde,<br />
die durch steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) finanziert wird, sollen die Erhöhungen<br />
zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr<br />
vereinbarten Beiträgen die Summe der maximal steuerlich<br />
geförderten Beiträge nicht übersteigen."<br />
Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />
falls eine Versorgung mit staatlicher<br />
Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />
abgeschlossen wurde?<br />
PDY 3 Wenn "Beitragserhöhung im selben Verhältnis<br />
wie die Erhöhung des Höchstbetrages in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />
vereinbart wurde:<br />
§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />
"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />
wie die Erhöhung des Höchstbetrages in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />
mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrages."<br />
PDY 4 Wenn "Beitragserhöhung um einen festen<br />
Prozentsatz" vereinbart wurde:<br />
§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden ersetzt durch:<br />
"Der Vorjahresbeitrag zuzüglich der im Jahr der Erhöhung<br />
maßgebenden Grundzulage des Versorgungsberechtigten<br />
gemäß § 84 EStG wird um einen vereinbarten festen Prozentsatz<br />
angepasst."<br />
2<br />
49
Pensionspläne Teil A<br />
• Ergänzender Pensionsplan:<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung – Beitrags-<br />
befreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
51
52<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
E5(PFM)<br />
Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des<br />
Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- bzw. des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die<br />
Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung -<br />
sowie des Leistungsbezogenen Pensionsplanes für die<br />
Altersversorgung und informiert über Regelungen, die bei<br />
der Berufsunfähigkeitsversorgung gelten. Soweit in diesem<br />
Ergänzenden Pensionsplan nichts anderes bestimmt ist,<br />
gelten sinngemäß die Regelungen des Beitragsbezogenen<br />
bzw. Leistungsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
A Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Arten von Versorgungsleistungen gewährt<br />
der Pensionsfonds?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für die<br />
Beteiligung am Überschuss?<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieses<br />
Pensionsplans?<br />
§ 4 Wann kann die Berufsunfähigkeitsrente erhöht<br />
werden?<br />
§ 5 In welchen Fällen ist der Versorgungsschutz ausgeschlossen?<br />
§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />
werden?<br />
§ 7 Wann gibt der Pensionsfonds eine Erklärung über<br />
seine Leistungspflicht ab?<br />
§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />
§ 13 Wie können die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
ausgeschlossen werden?<br />
§ 14 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />
in Rechnung?<br />
§ 15 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für die<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Versorgungsschutzes<br />
nach einer Beitragsfreistellung?<br />
B Änderungen und Ergänzungen des Ergänzenden<br />
Pensionsplans zur Berufsunfähigkeitsversorgung -<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
(Teil A)<br />
A Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Arten von Versorgungsleistungen gewährt<br />
der Pensionsfonds?<br />
(1) Wird der Versorgungsberechtigte während der Dauer<br />
der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung zu mindestens<br />
50 % berufsunfähig, erbringt der Pensionsfonds<br />
die nachstehend unter (a) und (b) genannten Versorgungsleistungen.<br />
Die Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds,<br />
solange der Versorgungsberechtigte lebt, längstens<br />
jedoch bis zum Ende der vertraglich vereinbarten<br />
Leistungsdauer. Der Pensionsfonds erbringt keine Versorgungsleistung,<br />
wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter<br />
50 % sinkt.<br />
a) Bei Einschluss der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit,<br />
gilt:<br />
Der Pensionsfonds befreit den Vertragspartner von der<br />
Beitragszahlungspflicht für alle Versorgungsbausteine.<br />
Bei Einschluss der Beitragsbefreiung mit Dynamik steigt<br />
der Beitrag für die Altersversorgung und für eine gegebenenfalls<br />
eingeschlossene Hinterbliebenenversorgung. Ausgehend<br />
vom Beitrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit<br />
(aktueller Beitrag) erhöht er sich jährlich um<br />
den vereinbarten Dynamiksatz. Der Pensionsfonds befreit<br />
den Vertragspartner von der Zahlungspflicht auch für diese<br />
Beiträge. Die Beiträge für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
erhöhen sich nicht.<br />
Beim Beitragsbezogenen Pensionsplan wird durch die<br />
Beitragserhöhung der Betrag erhöht, mit dem der Pensionsfonds<br />
Anteileinheiten der Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />
- entsprechend der vom Vertragspartner<br />
gewählten Aufteilung - für die Altersversorgung des Versorgungsberechtigten<br />
erwirbt, soweit die Beiträge nicht<br />
zur Finanzierung einer ggf. eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung<br />
sowie für die Verwaltungskosten vorgesehen<br />
sind. Dies wirkt sich auf das Versorgungskapital und<br />
damit auf die Höhe der Rente zur Altersversorgung - bei<br />
einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn in gleicher Weise auf diese Hinterbliebenenrente<br />
- und der Todesfallleistung aus.<br />
Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, so führt die Beitragserhöhung<br />
zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />
Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ist das<br />
Verhältnis von Hinterbliebenenrente zur Summe der für die<br />
Laufzeit vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
maßgebend. Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %,<br />
dann gilt das jeweils gleiche Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />
zur Summe der für die Laufzeit vereinbarten Beiträge<br />
zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch bei<br />
den Erhöhungsbeiträgen.<br />
Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn zur Summe der für die Laufzeit<br />
vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
höhere Hinterbliebenenrente als 4 % vereinbart,<br />
bleibt dennoch die Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />
auf 4 % der Summe der Erhöhungsbeiträge<br />
beschränkt.<br />
Beim Leistungsbezogenen Pensionsplan bewirken die<br />
Beitragssteigerungen eine Erhöhung der Versorgungsleistungen<br />
des Grundbausteins. Sie erhöhen sich nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen nach den<br />
dafür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
Die Beiträge für weitere Bausteine erhöhen sich um denselben<br />
Dynamiksatz. Die Beitragssteigerungen bewirken<br />
eine Erhöhung der Versorgungsleistungen (mit Ausnahme<br />
derer zur Berufsunfähigkeitsversorgung). Sie erhöhen sich<br />
E-PFM0005Z0 (09)00.09.10 (EPP September 2010) 1
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach den<br />
dafür maßgebenden Tarifregelungen. Dabei gelten folgende<br />
Beschränkungen:<br />
- Sind ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
und kein Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen und ist die eingeschlossene<br />
Hinterbliebenenrente höher als die Rente<br />
aus dem Grundbaustein, wird die Hinterbliebenenrente<br />
nur um denselben Betrag wie die Rente aus dem<br />
Grundbaustein erhöht.<br />
- Sind ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
und ein Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen und ist die Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn höher als die Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn, wird die Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn nur um denselben Betrag wie die<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöht.<br />
Die aufgrund dieser Beschränkungen entfallenden Beitragssteigerungen<br />
erhöhen zusätzlich die übrigen Versorgungsleistungen.<br />
b) Bei Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente gilt:<br />
Der Pensionsfonds zahlt die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente<br />
an den für die Altersrente vereinbarten Rentenzahlungsterminen.<br />
Die erste Rente ist ggf. anteilig zu<br />
zahlen.<br />
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf<br />
des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.<br />
Bei Einschluss einer Beitragsbefreiung mit Dynamik, setzen<br />
die Beitragssteigerungen zum ersten Jahrestag der Begründung<br />
des Versorgungsverhältnisses nach Ablauf des<br />
Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ein.<br />
Solange Berufsunfähigkeit vorliegt, werden die Steigerungen<br />
jeweils zum Jahrestag durchgeführt, längstens bis zum<br />
Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.<br />
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht ebenfalls<br />
mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit<br />
eingetreten ist.<br />
Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf<br />
Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des letzten vollen<br />
Monats der vereinbarten Karenzzeit nach Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit im Sinne<br />
dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen bestanden<br />
hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert. Endet die<br />
Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb<br />
von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit aufgrund<br />
derselben medizinischen Ursache ein, so werden<br />
bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.<br />
(3) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,<br />
sind die Beiträge in voller Höhe weiterzuentrichten.<br />
Der Pensionsfonds wird diese jedoch bei Anerkennung der<br />
Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Antrag des Vertragspartners<br />
wird der Pensionsfonds die bis zur endgültigen<br />
Entscheidung über die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
noch fällig werdenden Beiträge zinslos stunden; beim beitragsbezogenen<br />
Pensionsplan erfolgt jedoch kein Erwerb<br />
von Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens.<br />
Entscheidet der Pensionsfonds nach Abschluss der Leistungsprüfung,<br />
dass kein Anspruch besteht, sind die gestundeten<br />
Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Auf<br />
Wunsch kann die Rückzahlung der gestundeten Beiträge<br />
auch auf 12 Monate verteilt oder durch Reduktion der ver-<br />
Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
– Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
sicherten Leistung ausgeglichen werden. Auf Wunsch informiert<br />
der Pensionsfonds den Vertragspartner über ggf.<br />
weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs.<br />
(4) Der Versorgungsschutz aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
besteht weltweit.<br />
(5) Der Pensionsfonds beteiligt den Vertragspartner an<br />
den Überschüssen.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Beteiligung am Überschuss?<br />
(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung sind<br />
grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu welcher<br />
Gruppe die Bausteine gehören, kann der Versorgungsbescheinigung<br />
entnommen werden. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung erhalten die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
zu Beginn eines Versorgungsjahres<br />
Überschussanteile. Der Pensionsfonds veröffentlicht die<br />
Überschussanteilsätze im Geschäftsbericht.<br />
(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />
Beitrag. Bei beitragsfreien Versorgungsverhältnissen und<br />
bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten hängen die Bemessungsgrößen,<br />
auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, vor allem vom Alter des Versorgungsberechtigten,<br />
von der Versorgungs- und Rentenzahlungsdauer und<br />
von der Berufsunfähigkeitsrente ab. Sie werden nach versicherungsmathematischen<br />
Regeln ermittelt.<br />
(3) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erwirbt der Pensionsfonds<br />
beim Beitragsbezogenen Pensionsplan mit<br />
den Überschussanteilen eines Versorgungsjahres zu Beginn<br />
des nächsten Versorgungsjahres Anteileinheiten an<br />
den Abteilungen des Sicherungsvermögens entsprechend<br />
der vom Vertragspartner gewählten Aufteilung und führt sie<br />
dadurch dem Versorgungsverhältnis zu. Beim Leistungsbezogenen<br />
Pensionsplan werden die jährlichen Überschussanteile<br />
mit den laufenden Beiträgen entsprechend<br />
deren Zahlungsweise verrechnet bzw. an den Vertragspartner<br />
ausgezahlt.<br />
(4) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanziert der<br />
Pensionsfonds mit den zugeteilten Überschussanteilen<br />
eine zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente. Die<br />
zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente ist selbst<br />
wiederum wie laufende Berufsunfähigkeitsrenten am<br />
Überschuss beteiligt.<br />
(5) Die Leistungserhöhungen aus der Beteiligung am<br />
Überschuss richten sich nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieses<br />
Pensionsplans?<br />
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte infolge Krankheit, Körperverletzung<br />
oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens<br />
3 Jahre außerstande ist, seinen Beruf auszuüben und er<br />
auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen<br />
Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich<br />
aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung<br />
des Berufs, wobei die andere Tätigkeit nicht der<br />
bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das<br />
Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit<br />
spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten<br />
Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens<br />
und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den<br />
2<br />
53
54<br />
individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung.<br />
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />
ausgestaltet war, maßgebend. Falls der Versorgungsberechtigte<br />
infolge einer fortschreitenden Krankheit<br />
oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls seinen<br />
Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob<br />
Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte<br />
Beruf maßgebend.<br />
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in<br />
Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten<br />
Grad voraussichtlich mindestens 3 Jahre erfüllt sind.<br />
(3) Ist der Versorgungsberechtigte 6 Monate ununterbrochen<br />
infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als<br />
altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />
sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen,<br />
seinen Beruf im Sinne von Abs. 1 auszuüben und hat<br />
er in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die<br />
seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die<br />
Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise<br />
Berufsunfähigkeit.<br />
In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung<br />
und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats. Wird<br />
nach einer Anerkennung der Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
bei der Nachprüfung gemäß § 8 festgestellt, dass<br />
inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich insgesamt<br />
mindestens 3 Jahren im Sinne von Abs. 1 bzw. 2<br />
vorliegt, wird der Pensionsfonds die Versorgungsleistungen<br />
gemäß § 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen.<br />
(4) Ist eine Berufsunfähigkeitsversorgung Plus vereinbart,<br />
muß die vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit<br />
abweichend von den Absätzen 1 und 2 voraussichtlich<br />
mindestens 6 Monate vorliegen. Die Regelung in Abs. 3<br />
entfällt.<br />
(5) Scheidet der Versorgungsberechtigte aus dem Berufsleben<br />
aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit<br />
beantragt, kommt es bei der Anwendung der<br />
Abs. 1 bis 3 darauf an, dass der Versorgungsberechtigte<br />
außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund<br />
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann<br />
und seiner Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
aus dem Berufsleben entspricht.<br />
Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn<br />
es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der<br />
Berufsausübung von bis zu 3 Jahren handelt (z. B. wegen<br />
Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Ziviloder<br />
Grundwehrdienst); in diesen Fällen ist bei der Prüfung<br />
der Leistungsansprüche i. S. d. Absatzes 1 der vor der<br />
Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene<br />
Lebensstellung maßgeblich.<br />
(6) Ist der Versorgungsberechtigte 6 Monate ununterbrochen<br />
pflegebedürftig im Sinne der Abs. 7 oder 9 gewesen<br />
und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer<br />
dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. In diesem Fall<br />
entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit<br />
Ablauf des 6. Monats.<br />
(7) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr<br />
als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass<br />
er für mindestens drei der in Abs. 8 genannten Verrichtungen<br />
auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel<br />
in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer ande-<br />
ren Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.<br />
(8) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche<br />
Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend:<br />
Der Versorgungsberechtigte benötigt Hilfe beim:<br />
Fortbewegen im Zimmer<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte -<br />
auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls<br />
- die Unterstützung einer anderen Person für die<br />
Fortbewegung benötigt.<br />
Aufstehen und Zubettgehen<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte nur<br />
mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in<br />
das Bett gelangen kann.<br />
An- und Auskleiden<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
- auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich<br />
nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden<br />
kann.<br />
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
- auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und<br />
Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen<br />
und trinken kann.<br />
Waschen, Kämmen oder Rasieren<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte von<br />
einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert<br />
werden muss, da er selbst nicht mehr fähig ist, die dafür<br />
erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.<br />
Verrichten der Notdurft<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte die<br />
Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil er<br />
- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann<br />
- seine Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />
verrichten kann oder weil<br />
- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert<br />
werden kann.<br />
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase,<br />
die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen<br />
Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der<br />
Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.<br />
(9) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit<br />
gemäß Abs. 8 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte<br />
- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen<br />
Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb<br />
täglicher Beaufsichtigung bedarf oder<br />
- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen<br />
Person aufstehen kann.<br />
§ 4 Wann kann die Berufsunfähigkeitsrente erhöht<br />
werden?<br />
Der Vertragspartner kann verlangen, dass eine einge-<br />
3
schlossene Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der ersten<br />
drei Jahre nach Versorgungsbeginn ohne erneute Risikoprüfung<br />
erhöht wird. Dies gilt nur, sofern der Versorgungsberechtigte<br />
in dem dem Erhöhungstermin vorangegangenen<br />
Jahr nicht länger als 14 Kalendertage durchgehend<br />
außerstande war, seine Berufstätigkeit auszuüben.<br />
Ferner kann der Vertragspartner eine für die versorgungsberechtigte<br />
Person eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente<br />
ohne erneute Risikoprüfung bei folgenden Anlässen<br />
erhöhen, sofern die Erhöhung innerhalb von 6 Monaten seit<br />
Eintritt des Anlasses verlangt wird:<br />
- Geburt eines Kindes des Versorgungsberechtigten<br />
oder die Adoption eines Minderjährigen durch den<br />
Versorgungsberechtigten<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das<br />
Berufsleben des Versorgungsberechtigten<br />
- Aufnahme eines Darlehens des Versorgungsberechtigten<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />
im Wert von mindestens 100.000 EUR<br />
- Heirat des Versorgungsberechtigten<br />
- Erhöhung des Jahreseinkommens des Versorgungsberechtigten<br />
unter folgender Voraussetzung:<br />
Ist der Versorgungsberechtigte Angestellte(r), muss<br />
die Erhöhung des garantierten Jahresgrundlohns mindestens<br />
10 % des garantierten Jahresgrundlohns im<br />
Kalenderjahr zuvor betragen.<br />
Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />
- Der Versorgungsberechtigte hat das rechnungsmäßige<br />
Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Der Versorgungsberechtigte ist nicht berufsunfähig.<br />
Für die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne Risikoprüfung<br />
gelten folgende Grenzen:<br />
- Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
- Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für den Versorgungsberechtigten<br />
bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />
insgesamt 12.000 EUR jährliche Rente nicht<br />
überschreiten<br />
- die gesamten für den Versorgungsberechtigten<br />
bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten müssen in<br />
einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen<br />
des Versorgungsberechtigten stehen und dürfen<br />
70 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen.<br />
Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente richtet<br />
sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
über die Auswirkungen.<br />
§ 5 In welchen Fällen ist der Versorgungsschutz<br />
ausgeschlossen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Pensionsfonds<br />
unabhängig davon, auf welcher Ursache der<br />
Versorgungsfall beruht.<br />
(2) Der Pensionsfonds leistet jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
verursacht ist:<br />
a) durch innere Unruhen, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />
b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Der<br />
Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
– Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
Pensionsfonds wird jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
während eines Aufenthalts des Versorgungsberechtigten<br />
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
verursacht wurde und er an den kriegerischen Ereignissen<br />
nicht aktiv beteiligt war;<br />
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren<br />
Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch den<br />
Versorgungsberechtigten;<br />
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder<br />
Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte<br />
Selbsttötung. In diesen Fällen besteht der Versorgungsschutz<br />
nur dann, wenn dem Pensionsfonds nachgewiesen<br />
wird, dass die Handlungen in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter Störung<br />
der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />
körperlicher Leiden begangen worden sind;<br />
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der der Vertragspartner<br />
vorsätzlich die Berufsunfähigkeit des Versorgungsberechtigten<br />
herbeigeführt hat;<br />
f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben<br />
oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,<br />
dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde<br />
oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />
g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen<br />
Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />
oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche<br />
Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />
Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen<br />
darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen<br />
zu gefährden.<br />
Die Einschränkung der Leistungspflicht gemäß f) und g)<br />
entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes<br />
Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />
unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar<br />
innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder<br />
dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />
erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall der<br />
Einschränkung der Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />
Gutachter zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />
werden?<br />
(1) Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist dem Pensionsfonds<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Leistungen<br />
aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
verlangt, so sind dem Pensionsfonds umgehend<br />
folgende Unterlagen einzureichen:<br />
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit;<br />
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versorgungsberechtigten<br />
gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder<br />
untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und<br />
voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über dessen<br />
Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang<br />
der Pflegebedürftigkeit;<br />
c) Unterlagen über den Beruf des Versorgungsberechtigten,<br />
dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts<br />
der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />
d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zu-<br />
4<br />
55
56<br />
sätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung,<br />
die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang<br />
der Pflege.<br />
Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende<br />
zu tragen.<br />
(2) Der Pensionsfonds kann außerdem - dann allerdings<br />
auf seine Kosten - weitere Untersuchungen durch von ihm<br />
beauftragte Ärzte und sonstige Sachverständige sowie<br />
notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere<br />
zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die<br />
des Arbeitgebers über den Beruf im Zeitpunkt der Begründung<br />
des Versorgungsverhältnisses. Der Versorgungsberechtigte<br />
hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten<br />
sowie Pflegeheime, bei denen er in Behandlung<br />
oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige,<br />
Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden<br />
sowie wegen des Berufs auch den Arbeitgeber zu<br />
ermächtigen, dem Pensionsfonds auf Verlangen Auskunft<br />
zu erteilen. Hält sich der Versorgungsberechtigte im Ausland<br />
auf, kann der Pensionsfonds verlangen, dass die erforderlichen<br />
ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernimmt<br />
der Pensionsfonds die Untersuchungskosten sowie<br />
die vorher mit dem Pensionsfonds abgestimmten Reiseund<br />
Aufenthaltskosten.<br />
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn eine Karenzzeit<br />
vereinbart ist.<br />
§ 7 Wann gibt der Pensionsfonds eine Erklärung<br />
über seine Leistungspflicht ab?<br />
Nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung des<br />
Pensionsfonds erforderlichen Unterlagen erklärt der Pensionsfonds<br />
in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem<br />
Zeitpunkt er eine Leistungspflicht anerkennt. Auf die<br />
Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichtet<br />
der Pensionsfonds ausdrücklich. Während der Leistungsprüfung<br />
informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 4 Wochen<br />
über den Bearbeitungsstand.<br />
§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht<br />
ist der Pensionsfonds berechtigt, das Fortbestehen<br />
der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei<br />
kann der Pensionsfonds erneut prüfen, ob der Versorgungsberechtigte<br />
eine andere Tätigkeit im Sinne von § 3<br />
Abs. 1 ausübt.<br />
(2) Zur Nachprüfung kann der Pensionsfonds auf seine<br />
Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich<br />
umfassende Untersuchungen des Versorgungsberechtigten<br />
durch vom Pensionsfonds zu beauftragende Ärzte<br />
verlangen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit<br />
und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />
beruflichen Tätigkeit muss der Versorgungsberechtigte<br />
dem Pensionsfonds unverzüglich mitteilen.<br />
(4) Stellt der Pensionsfonds fest, dass die Voraussetzungen<br />
der Verpflichtung zur Leistung im Sinne von § 3 entfallen,<br />
ist er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er<br />
dem Vertragspartner die Veränderung in Textform darlegt.<br />
Die Einstellung der Leistung wird mit dem Ablauf des drit-<br />
ten Monats nach Zugang der Erklärung des Pensionsfonds<br />
beim Vertragspartner wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss<br />
auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.<br />
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 6 oder § 8 vom<br />
Vertragspartner oder vom Versorgungsberechtigten vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Pensionsfonds<br />
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer<br />
grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der<br />
Pensionsfonds berechtigt, seine Leistung in einem der<br />
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner dem Pensionsfonds<br />
nachweist, dass er die Mitwirkungspflicht nicht<br />
grob fahrlässig verletzt hat. Die Ansprüche aus den Bausteinen<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge bleiben jedoch<br />
insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die<br />
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />
Pensionsfonds ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später<br />
erfüllt wird, ist der Pensionsfonds ab Beginn des laufenden<br />
Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung<br />
verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit<br />
tritt nur ein, wenn der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen hat.<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung bilden<br />
mit dem Grundbaustein eine Einheit; sie können ohne ihn<br />
nicht fortgesetzt werden. Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
erlöschen spätestens, wenn der Grundbaustein<br />
endet und spätestens mit dem Beginn einer Rentenzahlung<br />
aus dem Grundbaustein.<br />
Sind Bausteine zur Hinterbliebenenversorgung eingeschlossen,<br />
bleibt bei Umstellung des Grundbausteins wegen des<br />
Todes der mitzuversorgenden Person in der Anwartschaftsphase<br />
vor dem Versorgungsberechtigten eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
in unveränderter Höhe eingeschlossen.<br />
(2) Ist die Leistungspflicht des Pensionsfonds aus den<br />
Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung anerkannt<br />
oder festgestellt, so berechnet der Pensionsfonds die Leistungen<br />
aus dem Grundbaustein (Kündigungswert, beitragsfreie<br />
Leistung und Beteiligung am Überschuss), als ob der<br />
Vertragspartner den Beitrag unverändert (bzw. mit den<br />
Beitragssteigerungen gemäß dem vereinbarten Dynamiksatz)<br />
weitergezahlt hätte.<br />
(3) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus den<br />
Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung werden<br />
durch ein Erlöschen des Versorgungsverhältnisses gemäß<br />
Abs. 1 nicht berührt.<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung ?<br />
Stellt der Vertragspartner beim Beitragsbezogenen Pensionsplan<br />
das Versorgungsverhältnis beitragsfrei, erlöschen<br />
die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung, und<br />
mit ihrem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
zum Ende der Versorgungsperiode nach § 12<br />
Abs. 2 errechneten Kündigungswert erwirbt der Pensionsfonds<br />
Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />
entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />
Aufteilung und führt sie dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />
zu.<br />
Wird beim Leistungsbezogenen Pensionsplan das Versorgungsverhältnis<br />
beitragsfrei gestellt, erhält das Versor-<br />
5
gungsverhältnis eine beitragsfreie Leistung, die nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik zum Ende<br />
der Versorgungsperiode unter Zugrundelegung des Kündigungswertes<br />
nach § 12 Abs. 2 a) errechnet wird.<br />
Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus den Bausteinen<br />
zur Berufsunfähigkeitsversorgung werden durch die<br />
Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses nicht<br />
berührt.<br />
§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />
Wird das Versorgungsverhältnis gekündigt, hängt die Wirkung<br />
auf die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
davon ab, ob der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt<br />
der Kündigung berufsunfähig ist:<br />
(1) Ist der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der<br />
Kündigung berufsunfähig, bleiben anerkannte oder festgestellte<br />
Ansprüche aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
davon unberührt. Daher wird bei Kündigung<br />
die laufende Berufsunfähigkeitsrente weitergezahlt.<br />
Ist der Baustein Beitragsbefreiung eingeschlossen, zahlt<br />
der Pensionsfonds - bei Einschluss von Dynamik auch für<br />
den erhöhten Teil - eine Rente. Diese wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet.<br />
(2) Ist der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der<br />
Kündigung nicht berufsunfähig und wird für den Grundbaustein<br />
ein Kündigungswert gezahlt und erlischt das Versorgungsverhältnis,<br />
gilt:.<br />
a) Der Kündigungswert der Gesamtversorgung setzt sich<br />
aus dem Kündigungswert für den Grundbaustein und den<br />
Kündigungswerten für eingeschlossene weitere Bausteine<br />
zusammen.<br />
Der Kündigungswert der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der<br />
Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />
Deckungskapital der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
(§ 169 VVG).<br />
b) Bei der Berechnung des Kündigungswertes der Gesamtversorgung<br />
wird ein Abzug gem. § 169 Abs. 5 VVG<br />
vorgenommen. Der Abzug setzt sich aus dem Abzug für<br />
den Grundbaustein und den Abzügen für eingeschlossene<br />
weitere Bausteinen zusammen.<br />
Der Abzug für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
beträgt 6 % der Summe der bis zum Kündigungstermin<br />
für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge vertraglich<br />
vereinbarten Beiträge. Der Pensionsfonds nimmt diesen<br />
Abzug vor als pauschalen Ausgleich für eine mögliche<br />
Risikogegenauslese im Bestand der verbleibenden Versorgungsverhältnisse.<br />
Dieser Abzug entfällt bei Kündigung im<br />
letzten Drittel der Anwartschaftsphase. Wenn beim Grundbaustein<br />
der Abzug entfällt, nimmt der Pensionsfonds auch<br />
bei den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge keinen<br />
Abzug vor.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
c) Wird für den Grundbaustein kein Kündigungswert<br />
gezahlt, sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt,<br />
wird auch der Baustein Berufsunfähigkeitsrente gemäß<br />
§ 11 beitragsfrei gestellt.<br />
Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
– Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
§ 13 Wie können die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
ausgeschlossen werden?<br />
Werden für das Versorgungsverhältnis laufende Beiträge<br />
gezahlt, nicht aber Beiträge in variabler Höhe, können die<br />
Bausteine zur Berufsunfähigkeitsversorgung ausgeschlossen<br />
werden. Ein Ausschluss ist in den letzten 5 Versorgungsjahren<br />
sowie zum Ende des sechstletzten Versorgungsjahres<br />
nicht möglich. Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds<br />
den Vertragspartner über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 14 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
(1) Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen und<br />
bei Versorgungen gegen Einmalbeitrag hängen die dem<br />
Vertragspartner berechneten Kosten für die Bausteine zur<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung von der Höhe des Beitrags<br />
sowie von der Beitragszahlungsdauer für diese Bausteine<br />
ab. Die Kosten werden direkt dem Beitrag entnommen.<br />
(2) Während der Berufsunfähigkeit des Versorgungsberechtigten<br />
hängen die berechneten Kosten von der Höhe<br />
der Berufsunfähigkeitsrente ab.<br />
(3) Darüber hinaus gilt für den Beitragsbezogenen Pensionsplan:<br />
Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht<br />
und in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert.<br />
Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />
dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare<br />
Entwicklungen zu einem von den derzeitigen Planungen<br />
abweichenden Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />
sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />
Verhältnisse anzupassen. Über eine solche Neufestsetzung<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner 3 Monate<br />
im Voraus in Kenntnis setzen.<br />
§ 15 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Wiederherstellung des ursprünglichen Versorgungsschutzes<br />
nach einer Beitragsfreistellung?<br />
(1) Der Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten<br />
nach Beitragsfreistellung des Versorgungsverhältnisses<br />
verlangen, dass durch die Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
die Versorgungsleistungen bis zur Höhe des vor<br />
der Beitragsfreistellung geltenden Versorgungsschutzes<br />
ohne Risikoprüfung angehoben werden. Voraussetzung ist,<br />
dass der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung nicht berufsunfähig ist.<br />
(2) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge kann der<br />
Vertragspartner nachentrichten. Stattdessen können auch<br />
die garantierten Versorgungsleistungen herabgesetzt werden,<br />
oder der Vertragspartner kann höhere laufende Beiträge<br />
zahlen. Die höheren laufenden Beiträge bzw. die<br />
niedrigeren Garantieleistungen richten sich nach den bei<br />
Wiederherstellung hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
6<br />
57
58<br />
Ergänzender Pensionsplan: Berufsunfähigkeitsversorgung –<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
B Änderungen und Ergänzungen des Ergänzenden<br />
Pensionsplans zur Berufsunfähigkeitsversorgung -<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (Teil A)<br />
Was gilt bei besonderer Vereinbarung der Überschussanteile<br />
bei laufender (nicht variabler)<br />
Beitragszahlung?<br />
BV 2 § 2 Abs. 3 letzter Satz wird ersetzt durch:<br />
"Beim Leistungsbezogenen Pensionsplan<br />
finanziert der Pensionsfonds vor Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />
mit den für die Versorgung festgelegten<br />
Überschussanteilen eines Versorgungsjahres<br />
zu Beginn des nächsten Versorgungsjahres<br />
eine Erhöhung der Überschussbeteiligung<br />
des Grundbausteins."<br />
7
Pensionspläne Teil A<br />
• Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenen-<br />
versorgung vor Rentenbeginn E 17<br />
59
60<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung - Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn E17(PFM)<br />
Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- und informiert über Regelungen, die bei der Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn gelten. Soweit in diesem Ergänzenden<br />
Pensionsplan nichts anderes bestimmt ist,<br />
gelten sinngemäß die Regelungen des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Beteiligung am Überschuss?<br />
§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />
während der Anwartschaftsphase vor dem Versorgungsberechtigten<br />
stirbt oder wenn sie nicht länger<br />
die Voraussetzungen gemäß § 1 (2) erfüllt?<br />
§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
ausschließen?<br />
§ 6 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
§ 7 Was gilt bei Beitragsfreistellung oder Kündigung?<br />
§ 8 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten während der<br />
Anwartschaftsphase zahlt der Pensionsfonds die Hinterbliebenenrente<br />
an die mitzuversorgende Person (siehe (2)).<br />
Die Hinterbliebenenrente zahlt der Pensionsfonds, solange<br />
die mitzuversorgende Person lebt. Der Pensionsfonds zahlt<br />
die Hinterbliebenenrente zu den gleichen Terminen, die für<br />
die Zahlung der Rente aus dem Grundbaustein vereinbart<br />
waren, erstmals zu dem Termin, der auf den Tod des Versorgungsberechtigten<br />
folgt.<br />
Übersteigt das Versorgungskapital den nach anerkannten<br />
Methoden der Versicherungsmathematik bestimmten Betrag,<br />
der für die Bildung der vereinbarten Hinterbliebenenrente<br />
- und ggf. für die Bildung einer eingeschlossenen<br />
Waisenrente - benötigt wird, zahlt der Pensionsfonds statt<br />
der vereinbarten Hinterbliebenenrente eine garantierte<br />
Hinterbliebenenrente, deren Höhe sich nach den für die<br />
Ermittlung einer Hinterbliebenenrente maßgebenden Tarifregelungen<br />
aus dem vorhandenen Versorgungskapital<br />
ergibt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Für die Ermittlung des Versorgungskapitals werden die<br />
Anteileinheiten zum Todestag mit dem Wert zum Eingang<br />
der Todesfallmeldung beim Pensionsfonds herangezogen.<br />
(2) Als mitzuversorgende Person im Sinne von (1) kommt<br />
in Betracht:<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
lebende Partner;<br />
- der dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund<br />
einer Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />
dem Vertragspartner namentlich benannte Lebensgefährte.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass der<br />
Versorgungsberechtigte mit dem Lebensgefährten im<br />
Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.<br />
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn<br />
zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen<br />
denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein<br />
nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder<br />
- der dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund<br />
einer Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />
dem Vertragspartner namentlich benannte gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist außerdem,<br />
dass der Versorgungsberechtigte mit dem Lebenspartner<br />
im Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartnerschaft lebt.<br />
Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur<br />
dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />
Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />
Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen<br />
Lebenspartner genannten Voraussetzungen müssen<br />
vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />
zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden<br />
Erklärungen zugegangen sein.<br />
(3) Der Pensionsfonds beteiligt das Versorgungsverhältnis<br />
bzw. den Vertragspartner an den Überschüssen.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten<br />
für die Beteiligung am Überschuss?<br />
(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu<br />
welcher Überschussgruppe der Baustein gehört, kann der<br />
Versorgungsbescheinigung entnommen werden.<br />
(2) Vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
werden während der Beitragszahlungsdauer - ausgenommen<br />
der Zeit der zusätzlichen Anwartschaftsphase<br />
gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsplans Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Überschussanteile mit jedem<br />
Beitrag (Sofortüberschussanteile) zugeteilt.<br />
Vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente ist der<br />
Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ferner<br />
zu Beginn eines jeden Monats an weiteren Überschüssen<br />
(monatliche Überschussanteile) beteiligt.<br />
E-PFM0017Z0 (06)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1
(3) Die Sofortüberschussanteile werden in Prozent des<br />
Beitrags für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
festgesetzt. Die Bemessungsgrößen, auf die<br />
sich die Sofortüberschussanteilsätze beziehen, hängen<br />
vom Alter des Versorgungsberechtigten, der Dauer der<br />
Anwartschaftsphase und der Höhe der Garantierente zur<br />
Hinterbliebenenversorgung ab.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />
weiteren Überschussanteile beziehen, hängen<br />
vor allem vom Alter des Versorgungsberechtigten, der<br />
Höhe der Garantierente zur Hinterbliebenenversorgung<br />
und der Höhe des Versorgungskapitals ab.<br />
Die Bemessungsgrößen werden nach anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
(4) Mit den Überschussanteilen erwirbt der Pensionsfonds<br />
Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />
entsprechend der vom Vertragspartner<br />
gewählten Aufteilung (mit den Sofortüberschussanteilen<br />
eines Versorgungsjahres zu Beginn des nächsten Versorgungsjahres)<br />
und führt sie dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />
zu.<br />
(5) Zusätzlich zu den Sofortüberschussanteilen kann das<br />
Versorgungsverhältnis bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer<br />
Schlussüberschussanteile erhalten, die wie die Sofortüberschussanteile<br />
verwendet werden. Die Höhe dieser<br />
Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit von der<br />
jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />
festgelegt.<br />
(6) Nach Beginn einer Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
werden die Überschussanteile wie im Pensionsplan<br />
zum Grundbaustein für den Rentenbezug des Grundbausteins<br />
beschrieben zugeteilt und verwendet.<br />
Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn E 17<br />
§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />
während der Anwartschaftsphase vor dem<br />
Versorgungsberechtigten stirbt oder wenn sie<br />
nicht länger die Voraussetzungen gemäß § 1 (2)<br />
erfüllt?<br />
Stirbt die mitzuversorgende Person während der Anwartschaftsphase<br />
vor dem Versorgungsberechtigten, erlischt<br />
der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />
Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitzuversorgende<br />
Person<br />
- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />
rechtskräftig geschieden wird;<br />
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig<br />
aufgehoben wird oder<br />
- der namentlich genannte Lebensgefährte oder gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft ist und das Ende der Partnerschaft<br />
dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner angezeigt wird.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen ist insoweit der<br />
Todeszeitpunkt der mitzuversorgenden Person bzw. die<br />
Rechtskraft der Scheidung, die Rechtskraft der Aufhebung<br />
der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Erklärung<br />
zum Ende der Partnerschaft. Eine Leistungspflicht entsteht<br />
bei Erlöschen des Bausteins nicht. Ein ggf. vorhandener<br />
Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erlischt<br />
ebenfalls.<br />
§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
(1) Stirbt der Versorgungsberechtigte und entsteht dadurch<br />
gemäß § 1 Abs. 1 ein Anspruch auf eine Rente, kann<br />
die mitzuversorgende Person vor Auszahlung des ersten<br />
Betrages der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten<br />
nach Tod des Versorgungsberechtigten eine Kapitalzahlung<br />
in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
berechneten Werts der Anteileinheiten<br />
der Versorgung wählen. Mit Auszahlung des Werts der<br />
Anteileinheiten erlischt der Anspruch auf eine Rente.<br />
(2) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
ausschließen?<br />
Während der Anwartschaftsphase kann der Vertragspartner,<br />
solange der Versorgungsberechtigte lebt, den Baustein<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ausschließen. Eine<br />
Leistungspflicht entsteht in diesem Fall nicht.<br />
Ein ggf. vorhandener Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn erlischt.<br />
§ 6 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn bildet<br />
mit dem Grundbaustein eine Einheit; er kann ohne diesen<br />
nicht fortgesetzt werden.<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
erlischt, wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen<br />
als durch den Tod der Versorgungsberechtigten endet.<br />
§ 7 Was gilt bei Beitragsfreistellung oder Kündigung?<br />
(1) Stellt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis<br />
beitragsfrei, erlischt der Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn. Mit dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung<br />
berechneten Deckungskapital des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn erwirbt der Pensionsfonds<br />
Anteileinheiten an den Abteilungen des Sicherungsvermögens<br />
entsprechend der vom Vertragspartner gewählten<br />
Aufteilung und führt es dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />
zu.<br />
(2) a) Wird das Versorgungsverhältnis gekündigt, zahlt der<br />
Pensionsfonds den Kündigungswert des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn. Dieser errechnet sich<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />
zum Kündigungstermin berechneten Deckungskapital<br />
des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
(§ 169 VVG).<br />
b) Von dem in Abs. 2 a berechneten Betrag nehmen wir<br />
einen Abzug gem. §169 Abs. 5 VVG vor.<br />
Als pauschalen Ausgleich für eine mögliche Risikogegenauslese<br />
im verbleibenden Bestand der Versorgungsberechtigten<br />
erhebt der Pensionsfonds einen Abzug, der als Prozentsatz<br />
der Summe der für den Baustein zur Hinterbliebe-<br />
2<br />
61
62 Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn E 17<br />
nenversorgung vor Rentenbeginn bis zum Kündigungstermin<br />
vertraglich vereinbarten Beiträge wie folgt ermittelt<br />
wird: Im ersten Drittel der Aufschubdauer, mindestens aber<br />
5 Jahre, beträgt dieser Prozentsatz 4 %. Diesen Prozentsatz<br />
erhebt der Pensionsfonds längstens bis zum Ende des<br />
zweiten Drittels der Anwartschaftsphase. In den folgenden<br />
Jahren reduziert sich der Prozentsatz linear, bis er spätestens<br />
am Ende des zweiten Drittels der Anwartschaftsphase<br />
Null Prozent beträgt. Bei Kündigung im letzten Drittel der<br />
Anwartschaftsphase entfällt der Abzug. Die beschriebenen<br />
Zeiträume können - abhängig von der Länge der Anwartschaftsphase<br />
und dem Alter des Versorgungsberechtigten<br />
zum Ende der Anwartschaftsphase - kürzer sein als die<br />
rechnerisch ermittelten Drittel oder gegebenenfalls auch<br />
ganz entfallen.<br />
Wenn beim Grundbaustein der Abzug entfällt, nimmt der<br />
Pensionsfonds auch beim Baustein Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn keinen Abzug vor.<br />
Sofern der Vertragspartner dem Pensionsfonds nachweist,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in<br />
seinem Fall nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu<br />
beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
c) Der Pensionsfonds ist berechtigt, den gemäß Abs. 2 a<br />
und 2 b berechneten Betrag angemessen herabzusetzen,<br />
soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange<br />
der Versorgungsberechtigten, insbesondere durch eine<br />
Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den<br />
Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen,<br />
auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr<br />
befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />
d) Wird für den Grundbaustein kein Kündigungswert gezahlt,<br />
sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt, so<br />
wird auch der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
beitragsfrei gestellt.<br />
§ 8 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
(1) Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen<br />
hängen die dem Vertragspartner berechneten Kosten für<br />
den Baustein zur Hinterbliebenenvrente vor Rentenbeginn<br />
von der Höhe des Beitrags sowie von der Beitragszahlungsdauer<br />
für diesen Baustein ab. Die Kosten werden<br />
direkt dem Beitrag entnommen.<br />
(2) Während der Zahlung einer Hinterbliebenenrente hängen<br />
die berechneten Kosten von der Höhe der Hinterbliebenenrente<br />
ab.<br />
Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und in<br />
Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufes kalkuliert.<br />
Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />
dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />
zu einem von den derzeitigen Planungen abweichenden<br />
Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />
sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />
Verhältnisse anzupassen. Über eine solche Neufestsetzung<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />
3
Pensionspläne Teil A<br />
• Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenen-<br />
versorgung ab Rentenbeginn E 18<br />
63
64<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung - Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn E18(PFM)<br />
Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- sowie des Leistungsbezogenen Pensionsplans für die<br />
Altersversorgung - Leistungszusage - und informiert über<br />
Regelungen, die bei der Hinterbliebenenversorgung ab<br />
Rentenbeginn gelten. Soweit in diesem Ergänzenden Pensionsplan<br />
nichts anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß<br />
die Regelungen des Beitragsbezogenen bzw. Leistungsbezogenen<br />
Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
A Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Beteiligung am Überschuss?<br />
§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />
in der Anwartschaftsphase vor dem Versorgungsberechtigten<br />
stirbt oder wenn sie nicht länger die<br />
Voraussetzungen gemäß § 1 (2) erfüllt?<br />
§ 4 Was geschieht, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
vor dem Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
stirbt?<br />
§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
erhöhen?<br />
§ 6 Wie kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
zum Beginn der Rente zur<br />
Altersversorgung herabsetzen?<br />
§ 7 Wann kann der Vertragspartner die<br />
Hinterbliebenenversorgung ausschließen?<br />
§ 8 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
§ 9 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
§ 10 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />
in Rechnung?<br />
B Änderungen und Ergänzungen des ergänzenden<br />
Pensionsplans zur Hinterbliebenenversorgung -<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
A Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten nach dem<br />
Beginn der Rente zur Altersversorgung zahlt der Pensionsfonds<br />
die Hinterbliebenenrente an die mitzuversorgende<br />
Person (siehe (2)). Die Hinterbliebenenrente zahlt<br />
der Pensionsfonds, solange die mitzuversorgende Person<br />
lebt.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Hinterbliebenenrente zu den<br />
gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente aus dem<br />
Grundbaustein vereinbart waren, erstmals zu dem Termin,<br />
der auf den Tod des Versorgungsberechtigten folgt.<br />
(2) Als mitzuversorgende Person im Sinne von (1) kommt<br />
in Betracht:<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberech-<br />
tigten in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit dem Versorgungsberechtigten<br />
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
lebende Partner;<br />
- der dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund<br />
einer Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />
dem Vertragspartner namentlich benannte<br />
Lebensgefährte. Voraussetzung ist außerdem, dass<br />
der Versorgungsberechtigte mit dem Lebensgefährten<br />
im Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.<br />
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn<br />
zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen<br />
denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein<br />
nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder der<br />
dem Pensionsfonds vom Vertragspartner aufgrund einer<br />
Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber<br />
dem Vertragspartner namentlich benannte<br />
gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist außerdem,<br />
dass der Versorgungsberechtigte mit dem<br />
Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsberechtigten<br />
in einer gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartnerschaft lebt.<br />
Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur<br />
dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />
Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />
Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen<br />
Lebenspartner genannten Voraussetzungen müssen<br />
vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt und dem Pensionsfonds<br />
zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden<br />
Erklärungen zugegangen sein.<br />
(3) Der Pensionsfonds beteiligt das Versorgungsverhältnis<br />
bzw. den Vertragspartner an den Überschüssen.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Beteiligung am Überschuss?<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn ist<br />
am Überschuss beteiligt. Ab Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
gehört der Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn einer eigenen Überschussgruppe an, die<br />
der Pensionsfonds dem Vertragspartner vor Beginn der<br />
Rente zur Altersversorgung mitteilt. In Abhängigkeit von<br />
dieser Zuordnung beteiligt der Pensionsfonds den Baustein<br />
jeweils zu Beginn einer Versorgungsperiode an den<br />
erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).<br />
Der Pensionsfonds veröffentlicht die Überschussanteilsätze<br />
in seinem Geschäftsbericht oder teilt sie in anderer<br />
Weise mit.<br />
Ab Beginn der Rente zur Altersversorgung sind für die<br />
Überschussanteilsätze Bemessungsgrößen maßgebend,<br />
die vom Alter des Versorgungsberechtigten, der Höhe der<br />
Garantierente zur Hinterbliebenenversorgung und auch<br />
vom Alter der mitzuversorgenden Person abhängen. Sie<br />
werden nach anerkannten Regeln der Versicherungs-<br />
E-PFM0018Z0 (07)0012.08 (EPP Dezember 2008) 1
mathematik ermittelt.<br />
Die vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
zugeteilten Überschussanteile werden gemeinsam mit<br />
denen des Grundbausteins in der im Pensionsplan zum<br />
Grundbaustein beschriebenen Weise verwendet. Die<br />
nach Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
zugeteilten Überschussanteile werden wie im Pensionsplan<br />
zum Grundbaustein für den Rentenbezug des<br />
Grundbausteins beschrieben verwendet.<br />
Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn E 18<br />
§ 3 Was geschieht, wenn die mitzuversorgende Person<br />
in der Anwartschaftsphase vor dem Versorgungsberechtigten<br />
stirbt oder wenn sie nicht länger<br />
die Voraussetzungen gemäß § 1 (2) erfüllt?<br />
Stirbt die mitzuversorgende Person vor dem Versorgungsberechtigten,<br />
erlischt der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung<br />
ab Rentenbeginn.<br />
Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitzuversorgende<br />
Person<br />
- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />
rechtskräftig geschieden wird;<br />
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig<br />
aufgehoben wird oder<br />
- der namentlich genannte Lebensgefährte oder gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft ist und das Ende der Partnerschaft<br />
dem Pensionsfonds vom Vertragspartner<br />
aufgrund einer Erklärung des Versorgungsberechtigten<br />
gegenüber dem Vertragspartner angezeigt wird.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen ist insoweit der<br />
Todeszeitpunkt der mitzuversorgenden Person bzw. die<br />
Rechtskraft der Scheidung, die Rechtskraft der Aufhebung<br />
der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Erklärung<br />
zum Ende der Partnerschaft. Eine Leistungspflicht entsteht<br />
bei Erlöschen des Bausteins nicht.<br />
§ 4 Was geschieht, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
vor dem Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
stirbt?<br />
Der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
erlischt, wenn der Versorgungsberechtigte vor dem<br />
Beginn der Rente für die Altersversorgung stirbt.<br />
Eine Leistungspflicht entsteht bei Erlöschen des Bausteins<br />
nicht.<br />
§ 5 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
erhöhen?<br />
Zum Beginn der Rente zur Altersversorgung kann der Vertragspartner<br />
die Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
ohne erneute Risikoprüfung erhöhen, wenn sie zuvor<br />
niedriger als die Rente zur Altersversorgung war.<br />
Dadurch sinkt die Rente zur Altersversorgung nach den<br />
hierfür maßgebenden Bausteinregelungen. Die Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn darf die Rente zur Altersversorgung<br />
nicht übersteigen.<br />
§ 6 Wie kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
zum Beginn der Rente zur<br />
Altersversorgung herabsetzen?<br />
Zum Beginn der Rente zur Altersversorgung kann der Ver-<br />
tragspartner, solange der Versorgungsberechtigte lebt, die<br />
Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn herabsetzen.<br />
Auf Wunsch informiert der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
und den Versorgungsberechtigten über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 7 Wann kann der Vertragspartner die Hinterbliebenenversorgung<br />
ausschließen?<br />
Den Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
kann der Vertragspartner während der Anwartschaftsphase<br />
oder zum Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
ausschließen.<br />
§ 8 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
Der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
bildet mit dem Grundbaustein eine Einheit, er kann<br />
ohne diesen nicht fortgesetzt werden.<br />
Der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn<br />
erlischt, wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen<br />
als durch den Tod des Versorgungsberechtigten endet.<br />
§ 9 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
Stellt der Vertragspartner beim Beitragsbezogenen Pensionsplan<br />
das Versorgungsverhältnis beitragsfrei, erlischt<br />
der Baustein zur Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn.<br />
Wird beim Leistungsbezogenen Pensionsplan das Versorgungsverhältnis<br />
beitragsfrei gestellt, setzt der Pensionsfonds<br />
die Garantierente des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn nach anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik herab. Das Verhältnis zwischen<br />
der Garantierente aus dem Grundbaustein und der Hinterbliebenenrente<br />
bleibt dabei unverändert.<br />
§ 10 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
Während der Zahlung einer Hinterbliebenenrente hängen<br />
die berechneten Kosten von der Höhe der Hinterbliebenenrente<br />
ab.<br />
Darüber hinaus gilt für den Beitragsbezogenen Pensionsplan:<br />
Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht<br />
und in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs<br />
kalkuliert. Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />
dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare<br />
Entwicklungen, zu einem von den derzeitigen<br />
Planungen abweichenden Kostenverlauf führen.<br />
In diesem Fall behält sich der Pensionsfonds vor, die<br />
Kosten an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Über<br />
eine solche Neufestsetzung wird der Pensionsfonds den<br />
Vertragspartner 3 Monate im Voraus in Kenntnis<br />
setzen.<br />
B Änderungen und Ergänzungen des ergänzenden<br />
Pensionsplans zur Hinterbliebenenversorgung<br />
- Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
Was gilt, wenn beim Grundbaustein eine jährlich steigende<br />
Garantierente vereinbart ist?<br />
WRR 1 § 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten nach<br />
dem Beginn der Rente zur Altersversorgung zahlt<br />
2<br />
65
66<br />
Ergänzender Pensionsplan: Hinterbliebenenversorgung ab Rentenbeginn E 18<br />
der Pensionsfonds die jährlich steigende Hinterbliebenenrente<br />
an die mitzuversorgende Person<br />
(siehe (2)). Die Hinterbliebenenrente zahlt der<br />
Pensionsfonds, solange die mitzuversorgende<br />
Person lebt.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Hinterbliebenenrente<br />
zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung der<br />
Rente aus dem Grundbaustein vereinbart waren,<br />
erstmals zu dem Termin, der auf den Tod des<br />
Versorgungsberechtigten folgt.<br />
Die Anwartschaft auf Garantierente aus dem Baustein<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöht<br />
sich zu den Zeitpunkten, zu denen die Garantierente<br />
aus dem Grundbaustein erhöht wird.<br />
Die Erhöhung erfolgt um den vereinbarten Prozentsatz<br />
der Garantierente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn.<br />
Die erstmalige Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />
erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rente aus<br />
dem Grundbaustein als nächstes erhöht worden<br />
wäre. Danach folgt eine Erhöhung in jährlichen<br />
Abständen. Die Erhöhung ist in Prozent der im<br />
Vorjahr gezahlten Hinterbliebenenrente festgelegt."<br />
3
Pensionspläne Teil A<br />
• Ergänzender Pensionsplan:<br />
Waisenrente GV 75<br />
67
68<br />
Vertragsgesellschaft:<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung – Waisenrente - GV75(PFM)<br />
Der nachfolgende Pensionsplan ist Bestandteil des<br />
Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
- Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- bzw. des beitragsbezogenen Pensionsplans für die<br />
Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung -<br />
und informiert über Regelungen, die bei der Waisenrente<br />
gelten. Soweit in diesem Ergänzenden Pensionsplan nichts<br />
anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß die Regelungen<br />
des Beitragsbezogenen Pensionsplans zum Grundbaustein.<br />
Teil A<br />
Inhalt:<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Beteiligung am Überschuss?<br />
§ 3 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />
eingeschlossenen Bausteinen zur Hinterbliebenenversorgung?<br />
§ 4 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem Vertragspartner<br />
in Rechnung?<br />
Ergänzender Pensionsplan<br />
§ 1 Welche Versorgungsleistungen erbringt der<br />
Pensionsfonds?<br />
(1) Bei Tod des Versorgungsberechtigten zahlt der Pensionsfonds<br />
für jedes vom Versorgungsberechtigten hinterlassene<br />
eheliche oder dem ehelichen rechtlich gleichgestellten<br />
Kind die Waisenrente (Halbwaisenrente). Wenn der<br />
Versorgungsberechtigte und dessen Ehegatte, dessen<br />
Partner einer eingetragenen Partnerschaft, dessen Lebensgefährte<br />
oder dessen gleichgeschlechtlicher Lebenspartner<br />
(jeweils im Sinne des Paragrafen „An wen erbringt<br />
der Pensionsfonds Versorgungsleistungen?“ im Pensionsplan<br />
des Grundbausteins) gestorben sind, zahlt der Pensionsfonds<br />
für jedes vom Versorgungsberechtigten hinterlassene<br />
eheliche oder dem ehelichen rechtlich gleichgestellten<br />
Kind eine doppelte Waisenrente (Vollwaisenrente).<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />
sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />
zum Versorgungsberechtigten stehen.<br />
Waisenrente zahlt der Pensionsfonds, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt<br />
sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes.<br />
Der Pensionsfonds zahlt die Waisenrente zu den gleichen<br />
Terminen, die für die Zahlung der Altersrente aus dem<br />
Grundbaustein vereinbart waren, erstmals zu dem Termin,<br />
der auf den Tod des Versorgungsberechtigten folgt.<br />
Ggf. zahlt der Pensionsfonds für die Zeit von dem auf den<br />
Tod folgenden Monatsersten bis zum ersten Fälligkeitstermin<br />
der Waisenrente eine anteilige Waisenrente. Überstei-<br />
gen alle Waisenrenten zusammen den 3fachen Betrag der<br />
vereinbarten Waisenrente, werden sie gleichmäßig gekürzt.<br />
(2) Bei gleichzeitigem Tod des Versorgungsberechtigten<br />
und der mitzuversorgenden Person in der Anwartschaftsphase<br />
- wobei als gleichzeitiger Tod auch gilt, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte oder die mitzuversorgende Person<br />
nicht später als 3 Monate nach dem Monatsersten stirbt,<br />
der dem Tod der zuerst sterbenden Person folgt - gilt Folgendes:<br />
Wenn das Versorgungskapital den zur Bildung der<br />
vereinbarten Waisenrente benötigten Betrag übersteigt,<br />
zahlt der Pensionsfonds statt der vereinbarten Waisenrente<br />
aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente.<br />
Diese Rente zahlt der Pensionsfonds für jedes im Todeszeitpunkt<br />
bereits geborene Kind des Versorgungsberechtigten<br />
im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG (im 1. Grad verwandtes<br />
Kind des Versorgungsberechtigten), soweit es die<br />
Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3<br />
EStG erfüllt und auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3<br />
EStG das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />
sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />
zum Versorgungsberechtigten stehen.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />
Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />
Ist eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen und<br />
übersteigt das Versorgungskapital den zur Bildung der<br />
vereinbarten Waisenrente benötigten Betrag, wird für jedes<br />
Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente<br />
in gleicher Höhe bestimmt.<br />
Diese Regelungen ersetzen § 2 Abs. 5 Sätze 1 bis 7 (Unterabsätze<br />
1 bis 5) des Pensionsplans für die Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung.<br />
(3) Stirbt der Versorgungsberechtigte vor Beginn der Rente<br />
zur Altersversorgung, ist ein Baustein Hinterbliebenenversorgung<br />
vor Rentenbeginn ausgeschlossen oder ein<br />
zuvor eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenversorgung<br />
vor Rentenbeginn erloschen und liegen die Voraussetzungen<br />
von Abs. 2 nicht vor, zahlt der Pensionsfonds<br />
aus dem vorhandenen Versorgungskapital, vermindert um<br />
den für die Bildung der Waisenrente benötigten Betrag,<br />
eine lebenslange garantierte Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
mit dem Versorgungsberechtigten in gültiger<br />
Ehe lebende Ehegatte oder der zum Todeszeitpunkt mit<br />
dem Versorgungsberechtigten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
lebende Partner lebt.<br />
Ist im Todeszeitpunkt des Versorgungsberechtigten weder<br />
ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
im Sinne des Satzes 1 vorhanden und übersteigt<br />
das Versorgungskapital den für die Bildung der vereinbarten<br />
Waisenrente benötigten Betrag, zahlt der Pensionsfonds<br />
aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine<br />
Rente. Diese Rente zahlt der Pensionsfonds für jedes im<br />
Todeszeitpunkt bereits geborene Kind des Versorgungsberechtigten<br />
im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG (im 1. Grad<br />
verwandtes Kind des Versorgungsberechtigten), soweit es<br />
die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 1 – 3 EStG erfüllt und auch im Falle des § 32 Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat.<br />
GVPFM0075Z0 (05)00.12.08 (EPP Dezember 2008) 1
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt des Versorgungsberechtigten aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung genannt<br />
sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />
zum Versorgungsberechtigten stehen.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandten<br />
Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder.<br />
Ist eine Rente für zwei oder mehr Kinder zu zahlen und<br />
übersteigt das Versorgungskapital den zur Bildung der<br />
vereinbarten Waisenrente benötigten Betrag, wird für jedes<br />
Kind aus dem vorhandenen Versorgungskapital eine Rente<br />
in gleicher Höhe bestimmt.<br />
Diese Regelungen ersetzen § 2 Abs. 5 Sätze 1 bis 7<br />
(Unterabsätze 1 bis 6) des Pensionsplans für die Altersversorgung.<br />
(4) Das Versorgungsverhältnis wird an den Überschüssen<br />
beteiligt.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Beteiligung am Überschuss?<br />
(1) Der Baustein Waisenrente ist grundsätzlich gesondert<br />
am Überschuss beteiligt. Zu welcher Überschussgruppe<br />
der Baustein gehört, kann der Versorgungsbescheinigung<br />
entnommen werden.<br />
(2) Vor Beginn der Zahlung einer Waisenrente werden<br />
während der Beitragszahlungsdauer - ausgenommen der<br />
Zeit der zusätzlichen Anwartschaftsphase gemäß § 6 Abs.<br />
2 des Pensionsplans zum Grundbaustein - Überschussanteile<br />
mit jedem Beitrag (Sofortüberschussanteile) zugeteilt.<br />
Vor Beginn der Zahlung einer Waisenrente ist der Baustein<br />
Waisenrente ferner zu Beginn eines jeden Monats an weiteren<br />
Überschüssen (monatliche weitere Überschussanteile)<br />
beteiligt.<br />
(3) Die Sofortüberschussanteile werden in Prozent des<br />
Beitrages für den Baustein Waisenrente festgesetzt. Die<br />
Bemessungsgrößen, auf die sich die Sofortüberschussanteilsätze<br />
beziehen, hängen vom Alter des Versorgungsberechtigten,<br />
der Dauer der Anwartschaftsphase und der<br />
Höhe der Waisenrente ab.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />
weiteren Überschussanteile beziehen, hängen vor<br />
allem vom Alter des Versorgungsberechtigten, der Höhe<br />
der Waisenrente und der Höhe des Versorgungskapitals<br />
ab.<br />
Die Bemessungsgrößen werden nach anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
(4) Mit den Überschussanteilen vor Beginn der Zahlung<br />
einer Waisenrente bzw. vor Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
erwirbt der Pensionsfonds Anteileinheiten an<br />
den Abteilungen des Sicherungsvermögens entsprechend<br />
der vom Vertragspartner gewählten Aufteilung (mit den<br />
Sofortüberschussanteilen eines Versorgungsjahres zu<br />
Beginn des nächsten Versorgungsjahres) und führt sie<br />
dadurch dem Versorgungsverhältnis zu.<br />
(5) Nach Beginn einer Zahlung einer Waisenrente bzw. ab<br />
Beginn der Rente zur Altersversorgung aus dem Grundbaustein<br />
werden die Überschussanteile zum Baustein Waisenrente<br />
wie im Pensionsplan zum Grundbaustein für den<br />
Rentenbezug des Grundbausteins beschrieben zugeteilt<br />
und verwendet.<br />
Ergänzender Pensionsplan: Waisenrente GV 75<br />
§ 3 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />
eingeschlossenen Bausteinen zur Hinterbliebenenversorgung?<br />
(1) Der Baustein Waisenrente bildet mit dem Grundbaustein<br />
eine Einheit, er kann ohne diesen nicht fortgesetzt<br />
werden. Der Baustein Waisenrente erlischt, wenn der<br />
Grundbaustein aus anderen Gründen als durch den Tod<br />
des Versorgungsberechtigten endet.<br />
(2) Der Tod der über einen Baustein zur Hinterbliebenenversorgung<br />
mitzuversorgenden Person hat keinen Einfluss<br />
auf das Bestehen des Bausteins Waisenrente. Dies gilt<br />
ebenfalls für den Ausschluss eines Bausteins zur<br />
Hinterbliebenenversorgung. Erlischt ein zuvor eingeschlossener<br />
Baustein zur Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn<br />
oder wird er ausgeschlossen, wird Grundbaustein<br />
der Pensionsplan zur Altersversorgung.<br />
(3) Stellt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis<br />
beitragsfrei, erlischt der Baustein Waisenrente. Mit dem<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berechneten Deckungskapitals<br />
des Bausteins Waisenrente erwirbt der<br />
Pensionsfonds Anteileinheiten an den Abteilungen des<br />
Sicherungsvermögens und führt es dadurch dem Versorgungsverhältnis<br />
zu.<br />
(4) Kündigt der Vertragspartner das Versorgungsverhältnis,<br />
erlischt der Baustein Waisenrente. Steht dabei aus der<br />
Waisenrente ein Betrag zur Verfügung, erhöht dieser den<br />
Kündigungswert des Grundbausteins.<br />
§ 4 Welche Kosten stellt der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner in Rechnung?<br />
(1) Bei beitragspflichtigen Versorgungsverhältnissen<br />
hängen die dem Vertragspartner berechneten Kosten für<br />
den Baustein Waisenrente von der Höhe des Beitrages<br />
sowie von der Beitragszahlungsdauer für diesen Baustein<br />
ab. Die Kosten werden direkt dem Beitrag entnommen.<br />
(2) Während der Zahlung einer Waisenrente hängen die<br />
berechneten Kosten des Bausteins Waisenrente von der<br />
Höhe der Waisenrente ab.<br />
(3) Die Kosten sind mit der angemessenen Vorsicht und in<br />
Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert.<br />
Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen,<br />
dass besondere, allerdings zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen,<br />
zu einem von den derzeitigen Planungen abweichenden<br />
Kostenverlauf führen. In diesem Fall behält<br />
sich der Pensionsfonds vor, die Kosten an die tatsächlichen<br />
Verhältnisse anzupassen. Über eine solche Neufestsetzung<br />
wird der Pensionsfonds den Vertragspartner<br />
3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen.<br />
2<br />
69
Pensionsplan Teil B<br />
(Versorgungsvertrag)<br />
71
72<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung<br />
– Beitragszusage mit Mindestleistung –<br />
PensionsFondsRente<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
-Beitragszusage mit Mindestleistung-<br />
PensionsFondsRente<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
- Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
- Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn<br />
- Waisenrente<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung:<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
Teil B: Versorgungsvertrag<br />
09.02.2006
Inhaltsverzeichnis<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
Seite<br />
Versorgungsvertrag ........................................................................................................... 3<br />
Präambel ........................................................................................................................... 4<br />
§ 1 Vertragspartner, Versorgungsberechtigte ...............................................................5<br />
§ 2 Leistungsarten, Leistungsumfang ........................................................................... 6<br />
§ 3 Aufnahmeverfahren ................................................................................................ 9<br />
§ 4 Beiträge................................................................................................................. 13<br />
§ 5 Höhe der Leistungen............................................................................................. 16<br />
§ 6 Leistungsvoraussetzungen, Fälligkeit der Versorgungsleistungen........................ 17<br />
§ 7 Beginn der Leistungspflicht ................................................................................... 19<br />
§ 8 Rechtsanspruch, Anspruchsberechtigte................................................................ 20<br />
§ 9 Pensionsplan, Überschussbeteiligung .................................................................. 21<br />
§ 10 Vorzeitiges Ausscheiden und Abmeldung.............................................................22<br />
§ 11 Rückdeckungsversicherung .................................................................................. 24<br />
§ 12 Geschäftsverkehr, Willenserklärungen.................................................................. 25<br />
§ 13 Versorgungsbescheinigung, Unterrichtung der Versorgungsberechtigten ............ 26<br />
§ 14 Datenverarbeitung ................................................................................................ 27<br />
§ 15 Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG ................................................ 28<br />
§ 16 Teilunwirksamkeit ................................................................................................. 29<br />
Anlage zum Versorgungsvertrag ..................................................................................... 30<br />
2<br />
73
74<br />
Versorgungsvertrag<br />
zwischen<br />
dem Vertragspartner<br />
einerseits und der<br />
Allianz Pensionsfonds AG<br />
- nachstehend „Pensionsfonds“ genannt -<br />
andererseits<br />
Vertragsbeginn 01.01.2006<br />
3
Präambel<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
Der Pensionsfonds gewährt den Versorgungsberechtigten zusätzlich zu den Leistungen<br />
aus der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung oder sonstigen gesetzlichen<br />
oder vertraglichen Versorgungsbezügen im Rahmen des "Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung -, PensionsFondsRente"<br />
(Teil A und B) bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters-<br />
und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit Mindestleistung- PensionsFondsRente“<br />
(Teil A und B) sowie den Ergänzende Pensionsplänen zur Hinterbliebenenversorgung<br />
und dem Ergänzenden Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
nach Maßgabe dieses Versorgungsvertrages betriebliche Versorgungsleistungen,<br />
soweit dem Pensionsfonds vom Vertragspartner die hierfür erforderlichen<br />
Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Versorgungsleistungen werden in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung<br />
(Betriebsrentengesetz - BetrAVG) gewährt.<br />
Für den Versorgungsvertrag gelten im einzelnen die folgenden Bestimmungen.<br />
4<br />
75
76<br />
§ 1<br />
Vertragspartner, Versorgungsberechtigte<br />
1. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner sämtlicher Versorgungsverhältnisse, die<br />
zugunsten der Versorgungsberechtigten mit dem Pensionsfonds im Rahmen<br />
dieses Versorgungsvertrages vereinbart werden. Soweit es sich um Beteiligungsunternehmen<br />
handelt, ist jeder Arbeitgeber Vertragspartner der einzelnen<br />
Versorgungsverhältnisse seiner Betriebsangehörigen.<br />
2. Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen an die Versorgungsberechtigten<br />
ist die Vereinbarung eines Versorgungsvertrages zwischen<br />
dem jeweiligen Vertragspartner und dem Pensionsfonds.<br />
3. Versorgungsberechtigt nach den Pensionsplänen sind alle Mitarbeiter, die<br />
zum Aufnahmestichtag in die Versorgung aufgenommen werden.<br />
4. Während der Vertragsdauer werden die Personen versorgt, die zu dem in Ziffer<br />
3 umschriebenen Personenkreis hinzukommen.<br />
5. Die Anmeldung erfolgt jeweils jährlich zum 1.Dezember (Aufnahmestichtag),<br />
sofern mit dem Vertragspartner keine andere Regelung getroffen wird, erstmals<br />
zum 1. Januar 2006. Abweichend hiervon kann die Aufnahme auch jeweils<br />
zum 1. eines Monats (Aufnahmestichtag) erfolgen, erstmals zum 1. Januar<br />
2006. Der Vertragspartner benennt neue zu versorgende Personen mindestens<br />
einen Monat vor dem genannten Anmeldetermin.<br />
5
§ 2<br />
Leistungsarten, Leistungsumfang<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
1. Für die Versorgungsberechtigten werden Versorgungen nach Tarif StRF1/U<br />
(PF-Metall) für staatliche Förderung nach §§ 10 a, 82 ff EStG bzw. nach Tarif<br />
StRF1/J (PF-Metall) für staatliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen.<br />
2. Der Pensionsfonds gewährt Versorgungsleistungen nach folgenden Bausteinen:<br />
Die Bausteine können als feste Kombination oder mit einem obligatorischen<br />
Grundbaustein und frei wählbaren Ergänzenden Bausteinen vorgesehen werden.<br />
2.1 Grundbausteine:<br />
� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- PensionsFondsRente –<br />
� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- PensionsFondsRente –<br />
- Gemäß Teil A § 2 Absatz 6 wird, sofern nichts anderes festgelegt wird,<br />
bei Tod nach Rentenbeginn eine Rente gezahlt. Für die Bildung dieser<br />
Rente wird ein Kapital in Höhe der 5-fachen jährlichen Garantierente ab<br />
Rentenbeginn abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter<br />
Renten vereinbart.<br />
- Gemäß Teil A § 7 Absatz 1 kann ab Rentenbeginn eine Hinterbliebenenrente<br />
vereinbart werden (oder eine bereits eingeschlossene erhöht werden)<br />
maximal in Höhe der garantierten Rente zur Altersversorgung.<br />
- Bei Heirat eines bei Versorgungsbeginn Unverheirateten im Laufe der<br />
Versorgungsdauer hat der Vertragspartner das Recht, eine Umstellung<br />
der Versorgung auf den Beitragsbezogene Pensionsplan für die Alters-<br />
und Hinterbliebenenversorgung -Beitragszusage mit Mindestleistung-<br />
PensionsFondsRente vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, der Wunsch<br />
6<br />
77
78<br />
auf Umstellung geht bei dem Pensionsfonds innerhalb von 12 Monaten,<br />
gerechnet ab dem Datum der Eheschließung, ein.<br />
2.2 Ergänzende Bausteine:<br />
� Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
Baustein WRA:<br />
Bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung<br />
einer Hinterbliebenenrente.<br />
� Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn<br />
Baustein WRR:<br />
Bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung<br />
einer Hinterbliebenenrente.<br />
� Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Waisenrente<br />
Baustein KRA:<br />
Bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung einer<br />
Waisenrente.<br />
Baustein KRR:<br />
Bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersversorgung erfolgt die Zahlung<br />
einer Waisenrente.<br />
� Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung:<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
Es wird grundsätzlich einheitlich die Berufsgruppe G zugrunde gelegt.<br />
Für Vertragspartner, deren Arbeitnehmerschaft eine signifikant andere Zusammensetzung<br />
der Berufe aufweist, als bei dieser Berufsgruppe unterstellt,<br />
wird im Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong> eine eigene Berufsgruppeneinstufung<br />
vorgenommen.<br />
Baustein B:<br />
Bei Berufsunfähigkeit erfolgt eine Beitragsbefreiung.<br />
7
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
Baustein BR:<br />
Bei Berufsunfähigkeit erfolgt eine Beitragsbefreiung und die Zahlung einer<br />
Berufsunfähigkeitsrente.<br />
2.3 Für die Kombination der Bausteine gilt:<br />
Die Altersrente ist obligatorisch vorgesehen. Dabei gilt der beitragsbezogene<br />
Pensionsplan für die Altersversorgung, wenn keine Hinterbliebenenversorgung<br />
eingeschlossen ist, oder der beitragsbezogene Pensionsplan<br />
für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete), sofern eine<br />
Hinterbliebenenversorgung eingeschlossen ist.<br />
Die Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung können vom Vertragspartner<br />
entweder obligatorisch für alle versorgungsberechtigten Personen<br />
oder beim einzelnen Versorgungsberechtigten abwählbar vorgesehen<br />
werden.<br />
Für die Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung gelten zusätzlich<br />
die entsprechenden ergänzenden Pensionspläne.<br />
Bei Heirat eines bei Versorgungsbeginn Unverheirateten im Laufe der<br />
Versorgungsdauer hat der Vertragspartner das Recht, eine Umstellung<br />
der Versorgung auf den Beitragsbezogene Pensionsplan für die Alters-<br />
und Hinterbliebenenversorgung -Beitragszusage mit Mindestleistung-<br />
PensionsFondsRente vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, der Wunsch<br />
auf Umstellung geht bei dem Pensionsfonds innerhalb von 12 Monaten,<br />
gerechnet ab dem Datum der Eheschließung, ein.<br />
8<br />
79
80<br />
§ 3<br />
Aufnahmeverfahren<br />
1. Der Vertragspartner hat dem Pensionsfonds die Versorgungsberechtigten<br />
spätestens 1 Monat vor dem Aufnahmestichtag (s. § 1 des Versorgungsvertrages)<br />
auf einem zwischen Metall Rente und Pensionsfonds abgestimmten<br />
Vordruck / Datenträger zu melden.<br />
2. Das Aufnahmeverfahren ist im einzelnen wie folgt geregelt:<br />
2.1. Baustein für die Aufnahme erforderliche<br />
Unterlagen<br />
a) Altersversorgung (ohne Hinter- listenmäßig<br />
bliebenen- und Berufsunfähigkeits-<br />
versorgung)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1. -<br />
b) Altersversorgung Dienstobliegenheitserklärung<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1. -<br />
sowie obligatorisch<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein B oder BR)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.2 -<br />
und<br />
Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.2.1 und<br />
§ 2 Ziffer 2.3, Absatz 3 -<br />
c) Altersversorgung Dienstobliegenheitserklärung<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />
und wahlweise<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein B)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.2<br />
9
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
d) Altersversorgung Gesundheitserklärung<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />
sowie wahlweise<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein BR)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.2 -<br />
und/oder<br />
Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />
(sofern die Zusatzbausteine<br />
auch tatsächlich gewählt werden)<br />
e) Altersversorgung Gesundheitserklärung<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />
sowie wahlweise<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung (Baustein B)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.2 -<br />
und<br />
Hinterbliebenenversorgung (für Verheiratete)<br />
- siehe § 2 Ziffer 2.1 -<br />
(sofern die Zusatzbausteine<br />
auch tatsächlich gewählt werden)<br />
In Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der <strong>MetallRente</strong> GbR bei der Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
mit dem Baustein B statt der Dienstobliegenheitserklärung<br />
eine Gesundheitserklärung gefordert werden.<br />
2.2 Dabei bedeuten:<br />
listenmäßig<br />
Es ist keine Risikoprüfung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt auf dem jeweils<br />
gültigen Vordruck bzw. Datenträger.<br />
Dienstobliegenheitserklärung<br />
Der Pensionsfonds verzichtet auf eine Risikoprüfung, sofern die Betriebszugehörigkeit<br />
des Versorgungsberechtigten mindestens 1/2 Jahr<br />
beträgt. Der Beginn des Versorgungsschutzes setzt die Arbeitsfähigkeit<br />
der Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt der Anmeldung voraus.<br />
Die Dienstobliegenheitserklärung ist auf dem jeweils gültigen Vordruck<br />
10<br />
81
82<br />
abzugeben. Kann der Vertragspartner die Dienstobliegenheitserklärung<br />
nicht abgeben, so ist eine Gesundheitserklärung des Versorgungsberechtigten<br />
und ggf. eine ärztliche Untersuchung erforderlich.<br />
Zusätzlich muss die Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Willenserklärung<br />
des Vertragspartners gegenüber dem Pensionsfonds zur<br />
Durchführung seiner betrieblichen Altersversorgung über diesen oder einen<br />
anderen <strong>MetallRente</strong>-Durchführungsvertrag erfolgen. Für Arbeitnehmer, die<br />
zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht in den Diensten<br />
des Vertragspartners gestanden haben, erfolgt die Anmeldung stattdessen innerhalb<br />
eines Jahres nach Diensteintritt.<br />
Eine Dienstobliegenheitserklärung ist auch dann ausreichend, wenn in etwaigen<br />
anderen nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Verträgen zur Durchführung<br />
der betrieblichen Altersversorgung der obligatorische Einschluss dieser<br />
Bausteine jeweils ohne Abwahlmöglichkeit vereinbart ist (bzw. ist nur die Auswahl<br />
zwischen Rentenversicherungen mit garantiertem Rechnungszins mit<br />
Einschluss dieser Bausteine und fondsgebundenen Rentenversicherungen<br />
ohne Einschluss dieser Bausteine vereinbart) und auch diese etwaigen anderen<br />
Verträge sehen die Aufnahme ohne weitere Risikoprüfung vor.<br />
Gesundheitserklärung<br />
Der Pensionsfonds führt eine Risikoprüfung durch. Die Gesundheitserklärung<br />
des Versorgungsberechtigten bzw. das ärztliche Zeugnis ist auf<br />
dem jeweils gültigen Vordruck abzugeben.<br />
2.3. Der Pensionsfonds hat das Recht, Personen nicht in die Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
bzw. Hinterbliebenenversorgung aufzunehmen, bei<br />
denen ein Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungs- bzw. Versorgungsvertrages<br />
aus Risikogründen abgelehnt, zurückgestellt oder<br />
nicht zu normalen Bedingungen angenommen wurde.<br />
Wenn eine Risikoprüfung stattfindet, entscheidet der Pensionsfonds<br />
nach seinen Geschäftsgrundsätzen. Der Pensionsfonds hat das Recht<br />
den Antrag abzulehnen oder nicht zu normalen Bedingungen anzunehmen.<br />
Stellt der Vertragspartner seinen Arbeitnehmern frei, eine Versicherung<br />
bzw. Versorgung durch Gehaltsumwandlung auch außerhalb des Pensionsfonds<br />
bei anderen Lebensversicherungsunternehmen oder Anbie-<br />
11
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
tern abzuschließen, so ist dies dem Pensionsfonds unverzüglich anzuzeigen.<br />
In diesem Fall kann der Pensionsfonds das Aufnahmeverfahren<br />
neu regeln.<br />
Der Pensionsfonds behält sich vor, in Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong><br />
alljährlich für neu beantragte Versorgungen das Aufnahmeverfahren zu<br />
überprüfen und ggf. zu ändern, ohne dass es dazu einer Kündigung<br />
des Vertrags bedarf.<br />
2.4. Erhöhungen nach § 4 Ziffer 3 zu Versorgungen mit nach §§ 10a, 82 ff EStG<br />
geförderten Beiträgen erfolgen ohne Gesundheitsprüfung, soweit die Erhöhung<br />
des Beitrags im selben Verhältnis wie die Steigerung des Höchstbetrages<br />
für die steuerliche Förderung nach § 10a Abs. 1 EStG von vornherein vereinbart<br />
wird.<br />
2.5. Im übrigen gilt das Aufnahmeverfahren entsprechend für Zuzahlungen<br />
und Beitragserhöhungen nach §18 des „Beitragsbezogenen Pensionsplans<br />
zur Altersversorgung E 200 PFM“ sowie des „Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung E 198 PFM“.<br />
12<br />
83
84<br />
§ 4<br />
Beiträge<br />
1. Für die im Rahmen des Vertrages abgeschlossene Versorgungsverhältnisse<br />
(Anfangsbestand und später hinzukommende Versorgungsverhältnisse) ist<br />
jeweils der Tarifbeitrag maßgebend, der zum Beginntermin des betreffenden<br />
Versorgungsverhältnisses von dem Pensionsfonds für Versorgungsverhältnisse<br />
mit vergleichbarem Leistungsspektrum festgesetzt ist.<br />
2. Die laufenden Beiträge sind jährlich zum 1. Dezember zu entrichten, sofern<br />
mit dem Vertragspartner kein abweichender Versorgungsbeginn vereinbart<br />
wurde. Der Arbeitgeber kann für die fälligen Beiträge auch eine unterjährige<br />
Zahlungsweise, auch zum 1. eines Monats vereinbaren.<br />
Der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis wird sofort nach Aufnahme<br />
des Versorgungsberechtigten in die Versorgung fällig, nicht jedoch vor dem in<br />
der Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn der Versorgung. Alle<br />
weiteren Beiträge werden jeweils zu Beginn des vereinbarten Beitragszahlungsabschnitts<br />
fällig.<br />
3. Maßgeblicher Beitrag ist der vom Arbeitgeber in der Anmeldung angegebene<br />
laufende Beitrag.<br />
Bei Versorgungen für Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG ist -sofern mit dem<br />
Vertragspartner nicht anders vereinbart- der Beitrag so festgesetzt, dass sich<br />
ein voller Euro-Betrag ergibt, wobei 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1<br />
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten und der steuerfreie<br />
Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.<br />
Bei Änderungen des Tarifvertrags Entgeltumwandlung vom 4.9.2001, die eine<br />
Erhöhung des tariflichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung bewirken, hat der<br />
Vertragspartner das Recht, den laufenden Beitrag zur jeweiligen Versorgung<br />
für die restliche Versorgungsdauer entsprechend erhöhen zu lassen.<br />
Es kann vereinbart werden, dass für staatliche Förderung nach §§ 10a, 82 ff<br />
EStG der Beitrag so festzusetzen ist, dass die Förderung jeweils ausgeschöpft<br />
wird. In diesem Fall erhöht sich der Beitrag in den Folgejahren, erstmals zum<br />
1. Januar 2004, jeweils im gleichen Verhältnis, wie der Sonderausgaben-<br />
Höchstbetrag gemäß § 10a Abs. 1 EStG steigt.<br />
13
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
4. Darüber hinaus können Vereinbarungen von Beitragserhöhungen nach den<br />
Maßstäben erfolgen, die im „Ergänzenden Pensionsplan für die Pensions-<br />
FondsRente mit dynamischem Zuwachs E205 (PFM)“ zugelassen sind.<br />
Eine Erhöhung ist grundsätzlich jeweils nur zum Jahrestag des Versorgungsbeginns<br />
der einzelnen Versorgung zulässig.<br />
Nähere Einzelheiten zur Erhöhung und damit auch zur Erhöhung der Versorgungsleistung<br />
regelt der Pensionsplan Teil A und ggf. die vereinbarten ergänzenden<br />
Pensionspläne.<br />
5. Für Dienstzeiten, in denen der Versorgungsberechtigte keinen Anspruch auf<br />
Arbeitsentgelt hat (z.B. bei lang andauernder Krankheit, Elternzeit, unbezahltem<br />
Urlaub) und für die auch nicht Kraft gesetzlicher Vorschrift Beiträge zu<br />
leisten sind (entgeltlose Dienstzeiten), wird kein Beitrag durch den Vertragspartner<br />
gezahlt.<br />
Eine Beitragszahlung kann durch den Versorgungsberechtigten über den Vertragspartner<br />
erfolgen.<br />
6. Die Beiträge werden vom Vertragspartner gezahlt und bei Fälligkeit, sofern mit<br />
ihm keine abweichende Regelung getroffen wird, für alle Versorgungsberechtigten<br />
des Vertragspartners von dem Pensionsfonds durch Lastschrift eingezogen.<br />
7. Die Zulagen werden nach dem modifizierten Anbieterverfahren (derzeit §§ 89<br />
– 92 EStG) der einzelnen Versorgung zugeführt<br />
8. Der Vertragspartner gibt dem Pensionsfonds bei Abweichungen vom fälligen<br />
Beitrag diejenigen Versorgungsberechtigten auf, für die in der Beitragssumme<br />
keine oder abweichende Beiträge enthalten sind. Bei einem Beitragsrückstand<br />
ermöglicht er dem Pensionsfonds den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />
14<br />
85
86<br />
9. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, dann treten die im Pensionsplan Teil A<br />
des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Altersversorgung –Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung- PensionsFondsRente bzw. Teil A des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung – PensionsFondsRente festgelegten Rechtsfolgen ein. Von<br />
einer Mahnung oder einem Rücktritt des Pensionsfonds vom Versorgungsvertrag<br />
wird der Vertragspartner den betroffenen Versorgungsberechtigten unverzüglich<br />
Kenntnis geben.<br />
10. Die weiteren Einzelheiten zur Beitragszahlung ergeben sich aus Teil A des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Altersversorgung – Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung - PensionsFondsRente – bzw. Teil A des Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung.<br />
15
§ 5<br />
Höhe der Leistungen<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
Die Berechnung der Höhe der Altersrente ergibt sich nach dem jeweiligen Pensionsplan<br />
aus dem gezahlten Beitrag.<br />
Für die weiteren Pensionspläne (Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung)<br />
gilt:<br />
Die Jahresrenten bei Einschluss von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgungen<br />
werden wie folgt festgelegt:<br />
Eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird in Höhe von 8% der maßgeblichen<br />
Beitragssumme festgesetzt.<br />
Eine vereinbarte Hinterbliebenenrente vor Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
(WRA) wird in Höhe von 6% der maßgeblichen Beitragssumme festgelegt.<br />
Eine vereinbarte Hinterbliebenenrente nach Beginn der Rente zur Altersversorgung<br />
(WRR) wird in Höhe von 60% der erreichten Altersrente festgelegt.<br />
Eine vereinbarte Waisenrente vor Beginn der Rente zur Altersversorgung (KRA) wird<br />
in Höhe von 2% der maßgeblichen Beitragssumme festgelegt.<br />
Eine vereinbarte Waisenrente nach Beginn der Rente zur Altersversorgung (KRR)<br />
wird in Höhe von 20% der erreichten Altersrente festgelegt.<br />
Dabei ist die maßgebliche Beitragssumme bei Versorgungen ohne Berufsunfähigkeitsversorgung<br />
die Summe aller Beiträge.<br />
Sofern eine Berufsunfähigkeitsversorgung vereinbart ist, ergibt sich die maßgebliche<br />
Beitragssumme aus der Summe aller Beiträge, welche um die Summe der Beiträge<br />
für die Berufsunfähigkeitsvorsorge vermindert wird.<br />
16<br />
87
88<br />
§ 6<br />
Leistungsvoraussetzungen,<br />
Fälligkeit der Versorgungsleistungen<br />
1. Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung - PensionsFondsRente<br />
beziehungsweise<br />
Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung–<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung - PensionsFondsRente:<br />
1.1 Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Pensionsplan Teil A.<br />
1.2 Es wird monatliche vorschüssige Rentenzahlungsweise vereinbart.<br />
1.3 Der Beginn der Altersrente wird folgendermaßen festgelegt:<br />
Für staatliche Förderung nach §§ 10 a, 82 ff EStG erfolgt die Rentenzahlung<br />
zum 01.01. des Jahres, das der Vollendung des 65. Lebensjahrs folgt.<br />
Für staatliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt die Rentenzahlung zum<br />
Jahrestag des Versorgungsverhältnisses, der der Vollendung des 65. Lebensjahrs<br />
am nächsten liegt.<br />
1.4 Nimmt der Versorgungsberechtigte die vorgezogene Altersrente aus der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so kann<br />
er gemäß § 6 BetrAVG auch die Versorgungsleistungen aus der Pensionsfondszusage<br />
vorzeitig beanspruchen. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns<br />
vermindert sich der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Damit ändert sich die Höhe der Rente.<br />
1.5 Der Rentenbeginn kann auch aufgeschoben werden.<br />
1.6 Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Pensionsplan Teil A.<br />
17
2. Ergänzende Pensionspläne zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Hinterbliebenenrente nach Rentenbeginn<br />
Ergänzender Pensionsplan zur Hinterbliebenenversorgung:<br />
Waisenrente<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
2.1 Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Ergänzenden Pensionsplänen.<br />
2.2 Es wird monatliche vorschüssige Rentenzahlungsweise vereinbart.<br />
2.3. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Ergänzenden Pensionsplänen.<br />
3. Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung:<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
3.1 Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Ergänzenden Pensionsplan.<br />
3.2 Es wird monatliche vorschüssige Rentenzahlungsweise vereinbart.<br />
3.3 Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Ergänzenden Pensionsplan.<br />
18<br />
89
90<br />
§ 7<br />
Beginn der Leistungspflicht<br />
1. Die Leistungspflicht des Pensionsfonds zum einzelnen Versorgungsverhältnis<br />
beginnt, wenn der erste Beitrag für das Versorgungsverhältnis gezahlt ist und<br />
der Pensionsfonds die Aufnahme des Versorgungsberechtigten in die Versorgung<br />
durch Übersendung der Versorgungsbescheinigung bestätigt hat.<br />
Vor dem in der Versorgungsbescheinigung angegebenen Beginn besteht jedoch<br />
noch keine Leistungspflicht.<br />
2. Zusätzlich zu den unter 1. genannten Regelungen gilt für Versorgungsberechtigte,<br />
die an dem vertraglich festgelegten Versorgungsbeginn bzw. – wenn die<br />
Anmeldung nach dem Versorgungsbeginn erfolgt - am Tage der Anmeldung<br />
arbeitsunfähig sind, dass diese erst von dem Tage an Versorgungsschutz erhalten,<br />
an dem sie ihre Arbeit wieder aufgenommen haben.<br />
Der Pensionsfonds hat das Recht, sich im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen<br />
nachweisen zu lassen, dass zu den vorgenannten Terminen<br />
die Arbeitsfähigkeit gegeben war.<br />
Soweit eine Risikoprüfung vorgesehen ist, beginnt der Versorgungsschutz mit<br />
der Annahme des einzelnen Antrages durch den Pensionsfonds.<br />
Eine bereits bei Beginn des Versorgungsverhältnisses bestehende Berufsunfähigkeit<br />
begründet keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />
3. Für den Versorgungsschutz, der sich aufgrund einer Erhöhung der einzelnen<br />
Versorgungen ergibt, gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.<br />
19
§ 8<br />
Rechtsanspruch, Anspruchsberechtigte<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
1. An wen der Pensionsfonds Versorgungsleistungen erbringt, ergibt sich aus<br />
dem "Beitragsbezogenen Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung PensionsFondsRente Teil A" bzw. „Beitragsbezogener<br />
Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A“.<br />
2. Der Versorgungsberechtigte bzw. die gemäß dem "Beitragsbezogenen Pensionsplan<br />
für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung PensionsFondsRente"<br />
bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit Mindestleistung- Pensions-<br />
FondsRente) Anspruchsberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf die<br />
Versorgungsleistungen gemäß den nachfolgenden Regelungen, soweit die<br />
Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen<br />
nach dem Pensionsplan erfüllt sind.<br />
3. Der Versorgungsberechtigte ist aus dem einzelnen Versorgungsverhältnis hinsichtlich<br />
sämtlicher Versorgungsansprüche unwiderruflich anspruchsberechtigt.<br />
Werden beim Tod des Versorgungsberechtigten Versorgungsleistungen fällig,<br />
so ist (sind) widerruflich anspruchsberechtigt die im Pensionsplan Teil A genannten<br />
Personen.<br />
20<br />
91
92<br />
§ 9<br />
Pensionsplan, Überschussbeteiligung<br />
1. Für die Versorgungsverhältnisse des Anfangsbestandes gelten die als Anlage<br />
beigefügten Pensionspläne:<br />
� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A<br />
� Beitragsbezogener Pensionsplan für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
-Beitragszusage mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A<br />
� Ergänzende Pensionspläne (Ergänzender Pensionsplan zur Berufsunfähigkeitsversorgung,<br />
Ergänzende Pensionspläne zur Hinterbliebenenversorgung)<br />
2. Für die nach Vertragsabschluß hinzukommenden Versorgungsverhältnisse<br />
gelten die entsprechenden, am Beginntermin des einzelnen Versorgungsverhältnisses<br />
jeweils in Kraft befindlichen Pensionspläne.<br />
3. Alle Versorgungsverhältnisse, die in Versorgungsverträgen unter dem Dach<br />
dieses Vertrages abgeschlossen werden, werden bis zur geplanten Übertragung<br />
auf die Aktiengesellschaft <strong>MetallRente</strong> Pensionsfonds AG innerhalb der<br />
Allianz Pensionsfonds AG in einem besonderen Abrechnungsverband in der<br />
Form geführt, dass ein eigener Deckungsstock gebildet wird und eine eigene<br />
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.<br />
Dabei werden Eigenkapitalkosten in Höhe von 0,2% des mittleren Wertes der<br />
Anteileinheiten, die auf den Bestand von <strong>MetallRente</strong> entfallen, mindestens<br />
aber 10% des von der Allianz Pensionsfonds AG zur Verfügung gestellten Eigenkapitals<br />
anteilig entsprechend des Bestandsvolumens berücksichtigt.<br />
Ein eventuell auftretender Verlust wird von der Aktiengesellschaft <strong>MetallRente</strong><br />
Pensionsfonds AG getragen.<br />
4. Einzelheiten zu den Überschüssen sind in den o.g. Pensionsplänen geregelt.<br />
Hinsichtlich der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn wird eine Zusatzrente<br />
vereinbart.<br />
21
§ 10<br />
Vorzeitiges Ausscheiden und Abmeldung<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
1. Scheidet ein Versorgungsberechtigter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus<br />
dem Arbeitsverhältnis aus, so meldet der Vertragspartner den Versorgungsberechtigten<br />
auf dem als Anlage beigefügten Abmeldevordruck zum Schluss des<br />
Beitragszahlungsabschnitts, in dem der Ausscheidemonat liegt, ab. Eine<br />
rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.<br />
Mit Wirksamwerden der Abmeldung erfolgt die Umwandlung – zumindest vorübergehend<br />
– in ein beitragsfreies Versorgungsverhältnis.<br />
2. Die näheren Einzelheiten zur Beitragsfreistellung ergeben sich aus dem Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung - PensionsFondsRente Teil A. bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A, bei weiteren Bausteinen gelten<br />
ebenso die Regelungen der Ergänzenden Pensionspläne.<br />
3. Bei einer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen<br />
Altersvorsorge (BetrAVG) verfallbaren Anwartschaft entscheidet der Vertragspartner<br />
mit der Abmeldung, ob der Versorgungsberechtigte einen unwiderruflichen<br />
Anspruch, also eine vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft<br />
erhalten soll oder ob das Versorgungsverhältnis gekündigt und der<br />
Kündigungswert an den Vertragspartner ausgezahlt werden soll.<br />
4. Hat oder erhält der Versorgungsberechtigte einen unwiderruflichen Anspruch<br />
auf die Versorgungsleistungen, so kann der Versorgungsberechtigte die Versorgung<br />
innerhalb von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung ohne<br />
Risikoprüfung nach dem dann geltenden Tarif mit eigenen Beiträgen fortführen.<br />
5. Die näheren Einzelheiten zur Kündigung, zum Kündigungswert und zur Fortführung<br />
durch den Versorgungsberechtigten ergeben sich aus dem Beitragsbezogenen<br />
Pensionsplan für die Altersversorgung - Beitragszusage mit Mindestleistung<br />
- PensionsFondsRente Teil A, bzw. „Beitragsbezogener Pensionsplan<br />
für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A, bei weiteren Bausteinen gelten<br />
ebenso die Regelungen der Ergänzenden Pensionspläne.<br />
22<br />
93
94<br />
6. Die in Ziffer 1 genannte Folge tritt nicht ein, wenn der Versorgungsberechtigte<br />
die Versorgung bereits vorher fortgeführt oder der neue Vertragspartner die<br />
Versorgung bereits vorher übernommen hat.<br />
7. Für die Versicherungen des Anfangsbestandes gelten die als Anlage(n) beigefügten<br />
Pensionspläne Teil A, bzgl. der Abzüge bei Beitragsfreistellung mit<br />
den in den Ziffern 8 bis 11 geregelten Abweichungen. Für die nach Vertragsabschluss<br />
hinzukommenden Versicherungen gelten die entsprechenden, am<br />
Beginntermin der einzelnen Versicherung jeweils gültigen Pensionspläne Teil<br />
A, ebenfalls mit der vorstehend genannten Ausnahme bzgl. der Bestimmungen<br />
zu den Abzügen.<br />
8. Die fixe Komponente des jeweiligen Abzugs ermäßigt sich auf 30 EUR.<br />
9. Soweit eine Beitragsfreistellung auf dem Wechsel der vorgesehenen staatlichen<br />
Förderart (von § 3 Nr. 63 EStG nach §§ 10a, 82 ff EStG bzw. von §§<br />
10a, 82 ff EStG nach § 3 Nr. 63 EStG) innerhalb desselben Produkts (Versicherungsart/Versicherungstarif)<br />
beruht und sich der Beitrag (Eigenbeitrag)<br />
nicht verringert, werden die in den Bedingungen vorgesehenen Abzüge nicht<br />
angewandt.<br />
10. Auf Abzüge wird ferner verzichtet, wenn die in diesem Vertrag bestehende<br />
Versicherung beitragsfrei gestellt wird, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber<br />
wechselt, der neue Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer bisher genutzten<br />
Durchführungsweg der <strong>MetallRente</strong> nicht anbietet und der Arbeitnehmer deshalb<br />
innerhalb eines anderen Durchführungsvertrags mit <strong>MetallRente</strong> versichert<br />
wird. Voraussetzung ist eine Fortführung der Beitragszahlung (Eigenbeitrag)<br />
in dem anderen Durchführungsvertrag in mindestens der bisherigen Höhe.<br />
11. Die aufgrund einer Beitragsfreistellung vorgenommenen Abzüge werden bei<br />
späterer Wiederaufnahme der Beitragszahlung mit einem Beitrag (Eigenbeitrag)<br />
mindestens in der früheren Höhe der Versicherung wieder gutgeschrieben.<br />
Voraussetzung für die Gutschrift ist, dass die Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
innerhalb des Kalenderjahres der Beitragsfreistellung oder innerhalb<br />
der beiden auf die Beitragsfreistellung folgenden Kalenderjahre erfolgt.<br />
Bei einer Unterbrechung der Beitragszahlung wegen Erziehungsurlaubs<br />
gilt für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine Frist von 6 Monaten ab<br />
Beendigung des Erziehungsurlaubs.<br />
12. Die in den Ziffern 8 bis 11 aufgeführten Regelungen zu den Abzügen gelten<br />
zunächst bis zum 31.12.2008. Anschließend prüfen die Vertragsparteien, ob<br />
es aufgrund der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, eine einmalige<br />
Bearbeitungsgebühr zu erheben.<br />
23
§ 11<br />
Rückdeckungsversicherung<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
Der Pensionsfonds ist berechtigt, zur Absicherung der Leistungen aus dem Pensionsplan<br />
entsprechende Versicherungsverträge (Rückdeckungsversicherungen) mit<br />
einem Versicherungsunternehmen abzuschließen. Sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen<br />
stehen ausschließlich dem Pensionsfonds zu.<br />
Der Vertragspartner verpflichtet die Mitarbeiter, dem Pensionsfonds sämtliche für<br />
den Vertragsabschluß und für die Überprüfung der Leistungspflicht notwendigen Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet er sie dazu, ihre Einwilligung<br />
zum Abschluss der Versicherungsverträge zu erklären. Der Vertragspartner<br />
bestätigt dem Pensionsfonds, dass die zu versichernden Personen ihre schriftliche<br />
Einwilligung zum Abschluss der Versicherung nach § 159 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) vor der Anmeldung zum Vertrag gegeben haben.<br />
24<br />
95
96<br />
§ 12<br />
Geschäftsverkehr, Willenserklärungen<br />
1. Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen dem Vertragspartner<br />
und dem Pensionsfonds geführt.<br />
2. Der Vertragspartner bestätigt dem Pensionsfonds, dass die Versorgungsberechtigten<br />
ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss des Versorgungsverhältnisses<br />
vor der Anmeldung zum Vertrag gegeben haben.<br />
25
§ 13<br />
Versorgungsbescheinigung, Unterrichtung der<br />
Versorgungsberechtigten<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
1. Der Pensionsfonds stellt zu jedem Versorgungsverhältnis eine Versorgungsbescheinigung<br />
aus mit den wesentlichen Bestimmungen des Pensionsplanes.<br />
Der Vertragspartner ist zur Weiterleitung der Versorgungsbescheinigungen an<br />
die einzelnen Versorgungsberechtigten verpflichtet.<br />
2. Der Pensionsfonds wird den einzelnen Versorgungsberechtigten nach Vollendung<br />
des 58. Lebensjahres auf Verlangen Auskunft darüber erteilen, wie hoch<br />
die Mindestleistung ist, wenn die Versorgungsleistungen aufgrund von § 6<br />
BetrAVG vorzeitig in Anspruch genommen werden.<br />
3. Der Vertragspartner wird über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen<br />
oder Vervielfältigungen, die sich auf den Versorgungsvertrag oder auf die<br />
maßgeblichen Bestimmungen der Pensionspläne beziehen, vor ihrer Bekanntgabe<br />
Einvernehmen mit dem Pensionsfonds herstellen.<br />
26<br />
97
98<br />
§ 14<br />
Datenverarbeitung<br />
Die Grundsätze für die Datenverarbeitung sind als Anlage im Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />
genannt und Vertragsbestandteil.<br />
27
§ 15<br />
Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein VVaG<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
Der Vertragspartner ist gemäß § 10 BetrAVG verpflichtet, an den Pensions-<br />
Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungsverhältnisse<br />
zu entrichten. Die Finanzierung dieser Beiträge wird<br />
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 vom Pensionsfonds übernommen. Der<br />
Vertragspartner bevollmächtigt den Pensionsfonds, die Beiträge für den Vertragspartner<br />
an den PSVaG zu zahlen. Die näheren Einzelheiten zur Finanzierung<br />
der Insolvenzsicherungsbeiträge ergeben sich aus Teil A des Pensionsplanes.<br />
Soweit die nach Teil A des Pensionsplans zur Finanzierung der Insolvenzsicherungsbeiträge<br />
(§ 14 des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Altersversorgung<br />
–Beitragszusage mit Mindestleistung- PensionsFondsRente Teil A<br />
bzw. § 14 des Beitragsbezogenen Pensionsplans für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
– Beitragszusage mit Mindestleistung – Pensions-<br />
FondsRente Pensionsplan Teil A) vorgesehenen Werte nicht ausreichen, ist<br />
der Vertragspartner verpflichtet, dem Pensionsfonds den Differenzbetrag zur<br />
Weiterleitung an den PSVaG zu zahlen. Der Pensionsfonds tritt insoweit für<br />
die Verpflichtung des Vertragspartners nicht in <strong>Vorlage</strong>.<br />
Nähere Einzelheiten, auch zur Abwicklung zwischen PSVaG, Vertragspartner<br />
und Pensionsfonds werden in einer gesonderten Vereinbarung getroffen, die<br />
sich auch an den noch zu entwickelnden Maßgaben des PSVaG orientiert.<br />
In Fällen der Finanzierung der Versorgung durch Entgeltumwandlung bestätigt<br />
der Vertragspartner dem Pensionsfonds, dass die Versorgungsberechtigten ihre<br />
schriftliche Einwilligung zur Übernahme der PSV-Beiträge vor der Anmeldung<br />
zum Vertrag gegeben haben.<br />
28<br />
99
100<br />
§ 16<br />
Teilunwirksamkeit<br />
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt<br />
werden.<br />
An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder<br />
zu Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im<br />
Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am<br />
nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten,<br />
wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.<br />
29
Anlage zum Versorgungsvertrag<br />
Anmeldevordruck (mit Dienstobliegenheitserklärung) GV M92<br />
Gesundheitserklärung GV M318<br />
Merkblatt für die Datenverarbeitung<br />
Abmeldevordruck GV M87<br />
Pensionsplan Teil B (Versorgungsvertrag)<br />
30<br />
101
102
Kostenausweis zum<br />
Durchführungsvertrag<br />
• Kostenausweis für die ab 2011 gültigen Tarife<br />
103
104 Kostenausweis für die ab 2011 gültigen Tarife<br />
Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Pensionsfonds<br />
für die ab 2011 gültigen Tarife<br />
In den jeweiligen Beitrag der aktuell für den Neuzugang geöffneten Tarife sind die folgenden Kosten<br />
einkalkuliert und werden nicht gesondert erhoben. Sie beziehen sich bei aufgeschobenen Tarifen auf<br />
ganzzahlige Aufschubdauern und bei laufender Beitragszahlung auf jährliche Beitragszahlung.<br />
Tarif StRF1(PF)<br />
Abschluss- und<br />
Vertriebskosten<br />
zu gleichen<br />
Teilen verteilt auf ab dem 6.<br />
die ersten 5 Versorgungsjahr<br />
Versorgungsjahre<br />
2,30 EUR<br />
je 100 EUR<br />
Beitragssumme<br />
0,00 EUR<br />
laufende Kosten<br />
in der Anwartschaftsphase<br />
für jedes Versorgungsjahr<br />
� 2,50 EUR bei Förderung<br />
nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
� 3,50 EUR bei Förderung<br />
nach § 10a, 82 ff. EStG<br />
je 100 EUR Beitrag für die<br />
Altersrente<br />
zzgl. 0,70 EUR je<br />
100 EUR<br />
Anlagevermögen<br />
laufende Kosten<br />
im Rentenbezug<br />
für jedes Jahr des<br />
Rentenbezugs<br />
1,75 EUR<br />
je 100 EUR<br />
gezahlte Rente<br />
Zusätzliche Verwaltungskosten für evtl. eingeschlossene Zusatzversicherungen fallen nicht an.<br />
Auch die Kosten Ihrer Anlagestrategie (Kapitalanlagekosten, Fondsverwaltung) sind in diesen Kosten<br />
enthalten.<br />
Bei besonderen Anlässen können sonstige nicht in den Beitrag einkalkulierte Kosten entstehen (z.B.<br />
Rückläufer im Lastschriftverfahren). Informationen zu diesen Kosten entnehmen Sie bitte der beigefügten<br />
„Kostenübersicht“.<br />
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Pensionsplänen in den Abschnitten „Allgemeine<br />
Begriffe im Rahmen des Pensionsfonds und Abkürzungen“, „Welche Kosten stellt der Pensionsfonds<br />
dem Vertragspartner in Rechnung?“ und „Welche Kosten kann der Pensionsfonds dem<br />
Vertragspartner gesondert in Rechnung stellen?“.<br />
Ein Kostenausweis in Euro und eine Gesamtkostenquote (Auswirkung der gesamten Kosten auf die<br />
Wertentwicklung der jeweiligen Altersvorsorge) ist von den individuellen Daten des einzelnen<br />
Versorgungsberechtigten abhängig. In den Angeboten und Versorgungsbescheinigungen werden wir<br />
die Kosten und deren Auswirkung auf die Wertentwicklung individuell ausweisen.<br />
Bei Einführung neuer Tarife für künftige Neuzugänge teilt Ihnen Ihr Vermittler die sich dann ergebenden<br />
Kosten im Rahmen der nächsten Anmeldung zum Gruppenvertrag auf Wunsch gerne mit.
Kostenausweis zum<br />
Durchführungsvertrag<br />
• Übersicht über zusätzliche Kosten bei<br />
besonderen Anlässen<br />
105
106 Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen<br />
Übersicht über die zusätzlichen Kosten bei besonderen Anlässen<br />
gemäß § „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“ der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Stand 01. Juli 2008<br />
Kostenart bzw. Kostenanlass Höhe der Kosten<br />
1. Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
2. Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von<br />
Folgebeiträgen<br />
3. Verzug mit Beiträgen (Abgeltungsbetrag für Verwaltungsaufwand)<br />
derzeit kostenfrei<br />
derzeit kostenfrei<br />
derzeit kostenfrei<br />
4. Rückläufer im Lastschriftverfahren derzeit 3 €<br />
5. Durchführung von Vertragsänderungen derzeit kostenfrei<br />
6. Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von<br />
der Schweigepflicht<br />
derzeit 15 €<br />
7. Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen derzeit kostenfrei<br />
8. Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />
derzeit kostenfrei
Arbeitgebererklärung<br />
107
108<br />
Arbeitgebererklärung<br />
zu den Durchführungsverträgen<br />
Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds<br />
des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />
1. Arbeitgeber<br />
Zuname, Vorname<br />
bei Einzelkaufleuten<br />
Straße/Hausnummer<br />
Postleitzahl/Ort<br />
Straßen-, Ortszusatz<br />
bearbeitende Stelle<br />
(z. B. Personalabteilung)<br />
Telefon<br />
Firma<br />
Herr<br />
Branche<br />
Anzahl der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer:<br />
Frau Anredezusätze<br />
Abschlussvermittler/Konsorten-Nr.<br />
Name und Nr./<br />
Stempel<br />
Handelsregister Nr. Registergericht<br />
Fax E-Mail<br />
2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />
2.1 Vertragsgestaltung<br />
Hiermit erklären wir, dass wir im Rahmen des Angebots des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> für Arbeitnehmer,<br />
Interne<br />
Vermittler-Nr:<br />
(B.-Nr. b)<br />
MetallDirektversicherung<br />
als Versicherungsnehmer Direktversicherungen bei einem Konsortium* aus führenden Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe des für das Versorgungswerk<br />
<strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />
MetallPensionskasse<br />
als Versicherungsnehmer Versicherungen bei einem Konsortium** aus führenden Pensionskassen nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden<br />
Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />
MetallPensionsfonds<br />
als Vertragspartner Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG*** nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden<br />
Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />
Sofern die folgenden Bausteine zum vom Arbeitnehmer gewählten Baustein Altersvorsorge möglich sind, wird folgendes festgelegt:<br />
Bei der Berufsunfähigkeitsvorsorge ist entweder<br />
die Mitversicherung der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
obligatorisch 1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />
abwählbar 2 für den einzelnen Arbeitnehmer<br />
oder die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente (inkl. Beitragsbefreiung)<br />
obligatorisch 1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />
abwählbar 2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />
Die Mitversicherung der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) ist<br />
obligatorisch 1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />
abwählbar 2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />
* Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG,<br />
R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, Generali Lebensversicherung AG und PBV Lebensversicherung AG.<br />
** Das Konsortium besteht aus den Pensionskassen Allianz Pensionskasse AG (Federführer), R+V Pensionskasse AG, VICTORIA Pensionskasse AG, Swiss Life<br />
Pensionskasse AG, Volksfürsorge Pensionskasse AG und PB Pensionskasse AG.<br />
*** Hierfür wird ein gesonderter Deckungsstock bei der Allianz Pensionsfonds AG gebildet. Sobald die Anzahl der Versorgungsverhältnisse einen eigenen<br />
MetallPensionsfonds wirtschaftlich rechtfertigt, werden die Bestände zeitnah auf jenen übertragen.<br />
1 Zusatzversicherung(en) wird/werden einheitlich für alle folgenden Anmeldungen automatisch mitversichert.<br />
Vorteil: Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) nur mit<br />
Dienstobliegenheitserklärung (DO), sofern diese abgegeben werden kann. Wird die Beitragsbefreiung als einziger Baustein eingeschlossen, entfällt auch die DO.<br />
2 Zusatzversicherung(en) wird/werden pro Anmeldung mitversichert.<br />
Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsoge (für Verheiratete) immer mit<br />
Gesundheitserklärung.<br />
1<br />
GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10
Arbeitgebererklärung<br />
Diese Erklärung gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Erklärung nicht drei<br />
Monate vor Ablauf widerrufen wird.<br />
Für die mit dieser Arbeitgebererklärung beantragten Versorgungen im Rahmen des Angebotes des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> gelten die den einzelnen<br />
Durchführungswegen zugrunde liegenden Durchführungsverträge in ihrer jeweiligen Fassung.<br />
Wir bevollmächtigen die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der bestehenden bzw. dem<br />
Abschluss neuer Durchführungsverträge sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang bzw. als Ergänzung der bestehenden<br />
Durchführungsverträge gegenüber Dritten erforderlich sind.<br />
Die Anspruchsbegrenzung wird, soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG möglich ist, von uns hiermit gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG bzw. der<br />
Allianz Pensionskasse AG erklärt.<br />
Falls im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> im Durchführungsweg Pensionsfonds Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG abgeschlossen<br />
werden, wird für die Beitragsabführung an den Pensionssicherungsverein VVaG (PSVaG) die Betriebsnummer des Arbeitgebers benötigt.<br />
Diese lautet:<br />
2.2 Finanzierungsart<br />
Mit den Arbeitnehmern wurde<br />
eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen<br />
und/oder<br />
ein Arbeitgeberbeitrag ohne Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten oder<br />
mit Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten vereinbart.<br />
2.3 Technische Daten der Versicherungen bzw. der Versorgungsverhältnisse<br />
Die Anmeldung neu zu versichernder Personen bzw. neuer Versorgungsberechtigter (Neuzugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />
1. Dezember.<br />
Abweichend hierzu kann die Aufnahme auch zum 1. eines Kalenderjahres erfolgen bzw. – bei monatlicher Zahlungsweise – zum 1. eines Monats.<br />
Für alle Versicherungen im Rahmen der MetallDirektversicherung oder MetallPensionskasse ohne Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge gilt grundsätzlich<br />
eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn als vereinbart. Sie umfasst eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt ein Kapital in Höhe der 5-fachen jährlichen<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente als vereinbart.<br />
Bei Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge und bei Versorgungsverhältnissen im Rahmen des MetallPensionsfonds wird keine Todesfallleistung ab<br />
Rentenbeginn vereinbart.<br />
2.4 Inkasso<br />
Die Beitragszahlung für alle Versicherungen/Versorgungsverhältnisse eines Durchführungsweges erfolgt einheitlich durch den Arbeitgeber als Beitragsschuldner und<br />
zwar laufend jährlich* zum Jahrestag des Versicherungsbeginns von dem Konto des Arbeitgebers innerhalb der EU.<br />
Bankverbindung:<br />
Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name des Geldinstituts<br />
Die Beiträge werden<br />
einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers entrichtet.<br />
einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem** per Überweisung unter Angabe der <strong>MetallRente</strong>-Ordnungsnummer und dem Namen der versicherten<br />
Person/des Versorgungsberechtigten gezahlt.<br />
* Abweichend hiervon wird folgende Beitragszahlungsweise vereinbart:<br />
** Abweichend hiervon ist für Arbeitgeber mit mehr als 100 versicherten Personen/Versorgungsberechtigten auch eine Überweisung in einem Betrag möglich.<br />
Ergänzend teilt der Arbeitgeber der verwaltenden Stelle mittels Datenträger mit, wie der überwiesene Betrag auf die einzelnen versicherten Personen/Versorgungsberechtigten<br />
aufzuschlüsseln ist.<br />
Einzugsermächtigung (im Falle der Beitragszahlung per Lastschrift)<br />
Die Beiträge werden bis auf Widerruf bei Fälligkeit von dem angegebenen Konto eingezogen.<br />
2.5 Erklärung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Geschäft im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> erfolgt, soweit ein ohne Vorbehalte unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, wirtschaftlich auf Veranlassung des<br />
unwiderruflich Bezugsberechtigten, im Übrigen wirtschaftlich auf Veranlassung des Arbeitgebers (=Versicherungsnehmer).<br />
und<br />
Die Beiträge werden per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers innerhalb der EU eingezogen<br />
oder<br />
Die Beiträge werden von einem Konto des Versicherungsnehmers überwiesen<br />
Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name und Anschrift des Geldinstitutes<br />
Die Identifizierung des Versicherungsnehmers gilt damit als erfüllt.<br />
Hinweis für ungebundene Vermittler: Es gelten weiterführende Pflichten (s. Merkblatt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“).<br />
In allen anderen Fällen oder wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt (siehe Erläuterungen zum EV---0783Z0), ist die Erklärung EV---0783Z0 beizufügen.<br />
Kein Identifizierungserfordernis für die Versorgungsempfänger von Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen (z.B. APM, IPV U-Kasse) sowie für den Arbeitgeber, der<br />
die Versorgung durch diese veranlasst.<br />
2<br />
GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10<br />
109
110<br />
2.6 Aufnahmeverfahren<br />
Nachfolgende Regelung gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mitversicherung/den Einschluss der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) und<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließlich obligatorisch für alle zu versichernden Arbeitnehmer/Versorgungsberechtigten anbietet:<br />
Für die Beurteilung der Risikosituation beim einzelnen Arbeitgeber ist es von Bedeutung, wenn er auch bei einem anderen Anbieter der betrieblichen Altersversorgung<br />
die Möglichkeit einräumt, Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse durch Entgeltumwandlung abzuschließen. Dieser Umstand ist ggf. vom Arbeitgeber dem von<br />
der <strong>MetallRente</strong> GmbH jeweils mit der Durchführung betrauten Vertragspartner (der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />
Pensionsfonds AG) gesondert mitzuteilen. Der Vertragspartner behält sich in diesen Fällen das Recht vor, das Aufnahmeverfahren zu überprüfen.<br />
3. Unterschriften<br />
Bevor Sie diese Arbeitgebererklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Wichtigen Hinweise und die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Durch<br />
Ihre Unterschrift machen Sie die Hinweise und die Belehrung zum Inhalt dieser Arbeit gebererklärung. Für Sie als Arbeitgeber entstehen durch diese Erklärung dauerhaft<br />
keine Kosten.<br />
Eine Durchschrift dieser Arbeitgebererklärung sowie den/die zugrundeliegenden Durchführungsvertrag/Durchführungsverträge inklusive aller Anlagen und<br />
die geltenden Versicherungsbedingungen bzw. Pensionspläne haben wir erhalten.<br />
Ort/Datum<br />
Arbeitgeber mit Firmenstempel Abschlussvermittler<br />
Wichtige Hinweise<br />
In den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung steht Ihnen in Ergänzung zu den bestehenden Angeboten auch der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif (Tarif StR1/StR2) zur<br />
Verfügung. Damit bieten sich Ihnen im Garantieprodukt zwei Tarifvarianten: Flexi-Tarif (Tarif StRS1) und <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif (Tarif StR1/StR2).<br />
Dieser <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif ist als besonders renditeorientierte Variante mit überdurchschnittlicher Ablaufleistung konzipiert. Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif ergänzt damit die bestehenden<br />
Produkte der <strong>MetallRente</strong> Pensionskasse und <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung, die sich durch die zusätzliche Möglichkeit der Förderung nach § 10a EStG und höhere<br />
Leistungen im Todesfall auszeichnen.<br />
Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif eignet sich ausschließlich für die Förderung nach § 3.63 EStG und damit in erster Linie für Arbeitnehmer<br />
➡ mit mittleren bis höheren Einkommen<br />
➡ denen eine hohe Ablaufleistung besonders wichtig ist und<br />
➡ die dauerhaft die Förderung nach § 3.63 EStG in Anspruch nehmen möchten und für die die tarifvertragliche Option eines Wechsels zur Förderung<br />
nach § 10a EStG (Riester-Förderung) keine Rolle spielt.<br />
Bitte beachten Sie, dass nur der bestehende Flexi-Tarif die Anforderungen des Tarifvertrags im Hinblick auf die 10a-Förderung abdeckt. Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif eignet sich hervorragend<br />
als Ergänzung der <strong>MetallRente</strong> Pensionskasse beziehungsweise der <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung, genügt aber als alleiniges Angebot für die Erfüllung des<br />
Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung nicht.<br />
Neu beantragte Versicherungen bzw. Versorgungsverhältnisse im Rahmen der betrieblichen Altersver sorgung des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> meldet der Arbeitgeber min des -<br />
tens einen Monat vor dem vorgesehenen Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn an die Allianz Lebensversicherungs-AG, an die Allianz Pensionskasse AG bzw. an die Allianz Pen -<br />
sionsfonds AG. Die Anmeldung erfolgt auf einem zwischen der <strong>MetallRente</strong> GmbH und der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensions -<br />
fonds AG abgestimmten Vordruck/Datenträger. Auf dieser Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />
Pen sionsfonds AG, dass die zu versichernden Personen bzw. Versorgungsberechtigten jeweils vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Beantragung des Versorgungs ver hältnisses<br />
ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss der Versicherung bzw. zur Beantragung des Versorgungsverhältnisses gemäß Versicherungs vertragsgesetz abgegeben haben.<br />
Der Arbeitgeber erhält zu jeder Versicherung bzw. zu jedem Versorgungsverhältnis der betrieblichen Altersversorgung von der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pen -<br />
sionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG eine Bescheinigung sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bzw. die Pensionspläne, die er an jede einzelne<br />
versicherte Person bzw. an jeden einzelnen Versorgungsbe rechtigten weiterleitet.<br />
Maßgebend sind die jeweils bei Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn geltenden Versicherungsbe dingungen bzw. Pensionspläne sowie die nach den Durchführungsverträgen<br />
jeweils geltenden Tarife.<br />
Der Arbeitgeber gibt der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG bei Abweichungen vom fälligen Beitrag diejenigen<br />
Versicherungen/Versorgungsver hältnisse auf, für die in der Beitragssumme keine oder abweichende Beiträge enthalten sind. Bei einem Beitragsrückstand führt er das Nach -<br />
inkasso kostenfrei durch bzw. ermöglicht, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt, der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />
Pensionsfonds AG den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem/den zugrundeliegenden Durchführungsvertrag/Durchführungsverträgen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen bzw.<br />
Pensionsplänen.<br />
Beschwerden können an uns sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, gerichtet werden.<br />
Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Allianz verpflichtet, bei der Begründung der Kundenbeziehung die Identität ihres Vertragspartners festzustellen. Darüber hinaus hat<br />
die Allianz den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der<br />
Vertragspartner letztlich steht. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.<br />
3<br />
GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(Mitteilung nach § 19 Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Arbeitgebererklärung<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig<br />
beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. Aus diesem Grund<br />
sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und<br />
vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur<br />
Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />
Fragen verantwortlich.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu<br />
anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch<br />
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei einer<br />
Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufwertes.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter<br />
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Unser Kündigungsschutz ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />
hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend<br />
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich<br />
durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den<br />
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu<br />
dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.<br />
Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt,<br />
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum<br />
Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist<br />
eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.<br />
5. Anfechtung<br />
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der<br />
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last fällt.<br />
4<br />
GV--M0200Z0 (08V) 0.12.10<br />
111
112
Vordruck Arbeitnehmeranmeldung<br />
113
114<br />
Reset<br />
Abschlussvermittler:<br />
Name und Nr./<br />
Stempel Interne Vermittler-Nr.<br />
Anmeldung von Arbeitnehmern im Durchführungsweg<br />
Direktversicherung<br />
Pensionskasse<br />
Pensionsfonds<br />
des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> mit<br />
obligatorischem Einschluss<br />
abwählbarem Einschluss<br />
der Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
Arbeitgebererklärung liegt bei<br />
Geschlecht<br />
1<br />
männl.<br />
weibl.<br />
2<br />
männl.<br />
weibl.<br />
3<br />
männl.<br />
weibl.<br />
Arbeitgebererklärung liegt vor: Vertrags-Nr. 6 /<br />
Zu- und Vorname (2) Geburtsdatum Personalnummer Tarif (3)<br />
Bitte die Bearbeitungshinweise auf der Rückseite beachten.<br />
Die Anmeldung des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt<br />
� mit Dienstobliegenheitserklärung (auf der Rückseite ab-<br />
zugeben), falls die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
obligatorisch eingeschlossen und zum<br />
gewählten Produkt möglich sind.<br />
� mit Gesundheitserklärung auf dem Formular GV--M0318Z0,<br />
sofern bei abwählbarem Einschluss der Bausteine Hinter-<br />
bliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht beide Bausteine<br />
gleichzeitig abgewählt werden (4) .<br />
Anschrift: PLZ, Wohnort, Straße Firmeneintrittsdatum Steuerliche Berücksichtigung/Förderung (5)<br />
<strong>Vorlage</strong><br />
Zu- und Vorname des Ehepartners (6) Geburtsdatum<br />
Ehepartner (6)<br />
Versiche- Dauer der<br />
rungsbeginnTodesfallleistung Sonstige Angaben (13) Rentenbeginn (12) Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten (10)<br />
Gewünschte Bausteine (4)<br />
– falls nicht obligatorisch – (9)<br />
Art der Finanzierung<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit BR-Plus mit B-Plus<br />
Hinterbliebenenvorsorge<br />
Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten: nein ja<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit BR-Plus mit B-Plus<br />
Hinterbliebenenvorsorge<br />
Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten: nein ja<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit BR-Plus mit B-Plus<br />
Hinterbliebenenvorsorge<br />
Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten: nein ja<br />
Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Beitragszahlungs-<br />
weise (7)<br />
Bezugsrechtsverfügung<br />
für Zusageermittlung (11)<br />
(1)<br />
Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise<br />
(8)<br />
Flexi-Tarif<br />
Plus-Tarif<br />
Chanceprodukt<br />
VarEB-Tarif<br />
§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />
Beitragsdynamik von %<br />
§ 10 a EStG Beitragsdynamik von %<br />
arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />
teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />
monatlich<br />
jährlich<br />
¼-jährlich<br />
½-jährlich<br />
€<br />
unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />
unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />
Flexi-Tarif<br />
Plus-Tarif<br />
Chanceprodukt<br />
VarEB-Tarif<br />
§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />
§ 10 a EStG<br />
Beitragsdynamik von %<br />
Beitragsdynamik von %<br />
arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />
teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />
monatlich<br />
jährlich<br />
¼-jährlich<br />
½-jährlich<br />
€<br />
unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />
unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />
Flexi-Tarif<br />
Plus-Tarif<br />
Chanceprodukt<br />
VarEB-Tarif<br />
§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />
§ 10 a EStG<br />
Beitragsdynamik von %<br />
Beitragsdynamik von %<br />
arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />
teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />
monatlich<br />
jährlich<br />
¼-jährlich<br />
½-jährlich<br />
€<br />
unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />
unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />
1<br />
GV--M0092Z0 (05V) 0.04.11
Bearbeitungshinweise<br />
Vordruck Arbeitnehmeranmeldung<br />
(1) Zutreffendes bitte ankreuzen und – falls die Arbeitgebererklärung für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> bereits vorliegt – bitte hier Ihre Vertragsnummer<br />
eintragen.<br />
(2) Zu- und Vorname des Arbeitnehmers: Bitte auf höchstens 20 Stellen abkürzen.<br />
(3) Tarif: Zutreffendes bitte ankreuzen. In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Förderung nach § 3.63 EStG ist das<br />
Garantieprodukt als Flexi-Tarif oder als Plus-Tarif wählbar. Bei Direktversicherungen nach § 3.63 EStG ist auch der variable EB-Tarif möglich. Im Durchführungsweg<br />
Pensionsfonds wird das Chanceprodukt angeboten.<br />
(4) Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge: Bitte nur ausfüllen, sofern die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeits vorsorge<br />
nicht obligatorisch eingeschlossen sind. Beim Chanceprodukt und beim variablen EB-Tarif werden diese Zusatzbausteine nicht angeboten. Bitte wählen<br />
Sie aus den Bausteinen Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge die von Ihnen gewünschte Zusatzvorsorge.<br />
• Bei dem Baustein Hinterbliebenenvorsorge handelt es sich um eine individuelle Witwen(r)rente mit kollektiver Waisenrente.<br />
• Bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge können Sie aus den Varianten Beitragsbefreiung (B-Plus) oder Beitragsbefreiung mit Berufsunfähigkeitsrente<br />
(BR-Plus) wählen.<br />
Wird nichts angekreuzt, so wird weder der Baustein Hinterbliebenenvorsorge noch der Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen, d. h., es<br />
handelt sich um eine reine Altersrente. In diesem Fall ist keine Gesundheitserklärung des Arbeitnehmers über das Formular GV--M0318Z0 erforderlich.<br />
(5) Steuerliche Berücksichtigung/Förderung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />
Bei allen Durchführungswegen ist die steuerliche Berücksichtigung/Förderung nach § 3.63 EStG oder § 10 a EStG möglich.<br />
Falls die Förderung gemäß § 3.63 EStG erfolgt, kann die BBG-Dynamik mit vereinbart werden. Die Anpassung des Beitrags erfolgt dann jährlich im selben<br />
Verhältnis wie die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Westdeutschland.<br />
Ergänzend ist zu beachten, ob der Arbeitnehmer die Förderhöchstgrenze des § 3.63 EStG einschließlich der Erhöhung um 1.800 Euro in Anspruch nehmen<br />
kann.<br />
Alternativ ist auch eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich (u. d. B. der BBG-Grenze).<br />
Die Förderung gemäß § 10 a EStG ist in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse beim Garantieprodukt möglich, im Durchführungsweg<br />
Pensionsfonds beim Chanceprodukt. Auch hier ist eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich.<br />
(6) Zu- und Vorname/Geburtsdatum des Ehepartners: Bitte – falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge obligatorisch eingeschlossen und ein Ehepartner<br />
vorhanden ist bzw. falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen werden soll – eintragen und Zu- und Vorname auf höchstens 20 Stellen<br />
abkürzen.<br />
(7) Beitragszahlungsweise: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />
(8) Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise: Bitte den Betrag entsprechend der Zahlungsweise eintragen. Bei §10 a EStG ist hier der Eigenbeitrag<br />
einzutragen.<br />
(9) Art der Finanzierung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />
(10) Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten: Zutreffendes bitte ankreuzen (wird für die Zusageermittlung bei Arbeitgeberfinanzierung benötigt)<br />
(11) Bezugsrechtsverfügung für Zusageermittlung: Unwiderrufliches Bezugsrecht „mit Vorbehalt“ (Standard bei Arbeitgeberfinanzierung) oder „ohne<br />
Vorbehalt“ (Standard bei Entgeltumwandlung) oder „mit und ohne Vorbehalt“ (Standard bei Mischfinanzierung) ist möglich.<br />
(12) Rentenbeginn: Bitte tragen Sie hier den Rentenbeginn ein, entweder mit Datumsangabe 01.MM.JJJJ oder das Alter bei Rentenbeginn in Jahren.<br />
(13) Sonstige Angaben: Feld für sonstige Angaben (z. B. „Überschussverwendung, Nebenabreden“).<br />
Hinweis für den Arbeitgeber<br />
Bitte stellen Sie in geeigneter Weise sicher, dass jede zu diesem Vertrag angemeldete Person Kenntnis davon erhält, dass Daten der zu versichernden Person/<br />
des Versorgungsberechtigten bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle und ggf. bei dem Konsortenversicherer<br />
sowie dem betreuenden Vermittler gespeichert werden.<br />
Dienstobliegenheitserklärung<br />
nur auszufüllen bei Berufsunfähigkeitsvorsorge oder bei obligatorischem Einschluss der Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
• in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Wahl des Garantieproduktes sowie<br />
• im Durchführungsweg Pensionsfonds<br />
und zur Anmeldung von Personen mit mindestens einem halben Dienstjahr (für kürzer Beschäftigte ist eine Gesundheitserklärung – Zurzeit Formular<br />
GV--M0318Z0 – erforderlich):<br />
Hiermit erklären wir für die vorseitig aufgeführten Personen, für die obige Voraussetzungen gelten, dass uns keine Kenntnisse über etwaige Krankheiten<br />
und Behinderungen vorliegen, dass sie in den letzten zwei Jahren (erfolgte der Diensteintritt innerhalb der letzten zwei Jahre: seit Diensteintritt, wobei dieser<br />
mindestens ein halbes Jahr zurückliegen muss) nicht länger als vier Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig waren und dass sie derzeit arbeits fähig sind.<br />
Für folgende der umseitig genannten Personen kann diese Erklärung nicht abgegeben werden (für diese Personen ist eine Gesundheitserklärung<br />
GV --M0318Z0 abzugeben):<br />
Name Vorname Geburtsdatum<br />
Name Vorname Geburtsdatum<br />
Name Vorname Geburtsdatum<br />
Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Hinweis für die verwaltende Stelle<br />
Wir benötigen Vordrucke für die Anmeldung Abmeldeformulare FID/P-Kasse<br />
Gesundheitserklärungen Abmeldeformulare P-Fonds<br />
2<br />
GV--M0092Z0 (05V) 0.04.11<br />
115
116
Gesundheitserklärung<br />
117
118<br />
Betriebliche Altersversorgung.<br />
<strong>MetallRente</strong>.<br />
Gesundheitserklärung<br />
der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung
Bitte diese Seite vor dem Ausfüllen dem Kunden aushändigen!<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in<br />
Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />
und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das<br />
Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen<br />
Höhe zu ermitteln.<br />
Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor<br />
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind<br />
Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände<br />
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
verletzt wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />
noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht<br />
richtig angegebene Umstand<br />
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht enfällt jedoch, wenn Sie die<br />
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf<br />
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />
im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um,<br />
sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch<br />
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch<br />
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen<br />
auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen<br />
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder<br />
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />
aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.<br />
Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der<br />
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,<br />
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die<br />
Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung<br />
können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese<br />
die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />
Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung<br />
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt haben.<br />
5. Anfechtung<br />
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten,<br />
so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer<br />
Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre<br />
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,<br />
dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
Gesundheitserklärung<br />
2<br />
GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10<br />
119
120<br />
Gesundheitserklärung<br />
der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />
Vertrags-Nr.<br />
Name des Arbeitgebers<br />
/<br />
Risiko-Nr. (*)<br />
Vermittler Nr.<br />
(*) wird durch die verwaltende Stelle ausgefüllt<br />
Zu versichernde Person/<br />
Versorgungsberechtigter<br />
Zuname, Vorname<br />
Herr Frau Anredezusätze<br />
Geburtsdatum Geburtsort<br />
Geburtsname Staatsangehörigkeit<br />
Gesundheitserklärung der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
Wichtige Hinweise<br />
1) Grundlage für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind Ihre Angaben zu den nachfolgend gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen. Sie sind<br />
verpflichtet, die Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese Pflicht besteht auch für<br />
die zu versichernde Person/den Versorgungsberechtigten.<br />
Die Angaben können Sie gegenüber dem Versicherungsvermittler machen, der sie uns dann übermitteln wird. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Vermittler<br />
machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG<br />
schriftlich nachzuholen.<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Ausführliche Hinweise zu den<br />
Anzeigepflichten und zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung finden Sie in der Ihnen ausgehändigten „Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“.<br />
2) Die Allianz Lebensversicherungs-AG, die Allianz Pensionskasse AG bzw. die Allianz Pensionsfonds AG weisen darauf hin, dass der Vertragsabschluss nicht von der<br />
Durchführung genetischer Untersuchungen oder Analysen abhängig gemacht wird und solche Untersuchungen oder Analysen weder verlangt noch deren Ergebnisse<br />
oder Daten verwendet werden. Bitte senden Sie uns keine Ergebnisse oder Daten genetischer Untersuchungen oder Analysen zu!<br />
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. einer Pensionsfondsversorgung mit einer Jahresrente von mehr als 30.000 Euro. In<br />
diesen Fällen müssen Sie uns auch die Ergebnisse oder Daten bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen mitteilen, selbst wenn diese allein<br />
darauf abzielen, eine erst zukünftig auftretende Erkrankung oder künftig mögliche gesundheitliche Störung abzuklären.<br />
Unabhängig davon bleiben Sie jedoch in jedem Fall verpflichtet, uns bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen anzuzeigen. Dabei ist<br />
unerheblich, durch welche Untersuchungsmethoden Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.<br />
Bitte machen Sie immer Angaben zu den für den jeweiligen Tarif relevanten Fragen, wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge mit Risikoprüfung<br />
neu beantragt ist oder nachträglich eingeschlossen bzw. erhöht werden soll. Zur Erleichterung der Beantwortung der einzelnen Fragen haben wir Ihnen vielfach in<br />
Klammern auch Beispiele für Krankheiten etc. genannt. Es handelt sich hierbei nicht um abschließende Aufzählungen.<br />
Angaben der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
A Allgemeine Fragen<br />
1. Zur beruflichen Tätigkeit<br />
Die vollständigen Angaben zur beruflichen Tätigkeit können dem beigefügten persönlichen Vorschlag/Antrag entnommen werden.<br />
Welche Tätigkeit üben Sie derzeit aus (bitte genaue Bezeichnung)?<br />
Sind Sie bei Ausübung Ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren (z.B. Sprengstoff, Strahlen, gefährliche Stoffe) ausgesetzt?<br />
In welcher Branche sind Sie tätig?<br />
Weitere Angaben: teilzeit beschäftigt, Std. pro Woche<br />
Sind Sie Berufsanfänger? ja nein (Berufsanfänger sind Personen, die in den letzten 3 Jahren nicht mindestens 24 Monate in ihrem aktuell<br />
ausgeübten Beruf tätig waren.)<br />
Bei handwerklichen Berufen: Anteil der körperlichen Tätigkeit in %<br />
Sind Sie aufsichtsführend/geschäftsführend tätig?<br />
Bei kaufmännischen Berufen:<br />
ja nein Wenn ja: Wieviele Personen beaufsichtigen Sie? Personen.<br />
Verfügen Sie über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung? ja nein Anteil der Bürotätigkeit in %<br />
Bei technischen Berufen: Anteil der Bürotätigkeit in %<br />
Höchster Abschluss: Schule Berufsausbildung Studium (Uni, FH, BA)<br />
Bei Studenten:<br />
2. Zu Auslandsaufenthalten<br />
Studienfach<br />
Beabsichtigen Sie in den nächsten 12 Monaten einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten anzutreten? ja nein<br />
Falls ja: Wohin? Wann? Wie lange?<br />
3. Zu Sport, Hobby und Freizeit<br />
Sind Sie besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Klettern, Drachenfliegen, Gerätetauchen, Wettfahrten)? ja nein<br />
4.<br />
Falls ja: Welchen?<br />
Zu den Körpermaßen<br />
Wie sind Ihre Körpergröße und Ihr Körpergewicht? cm kg<br />
5. Zum am besten informierten Arzt<br />
Welcher Arzt, Heilpraktiker oder sonstiger Therapeut ist am besten über Ihre Gesundheitsverhältnisse orientiert?<br />
Name/Fachrichtung:<br />
Anschrift:<br />
6. Zur telefonischen Erreichbarkeit<br />
Wann und wie sind Sie am besten für Rückfragen unserer Antragsprüfer zu erreichen?<br />
Tag: Uhrzeit: Telefon: Telefax:<br />
3<br />
GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10
B Gesundheitsfragen bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />
1. Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen mehr als 14 Kalendertage durchgehend nicht in der Lage, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben? ja nein<br />
2. Waren Sie wegen Beschwerden oder Krankheiten des Rückens, des Bewegungsapparates, der Psyche, des Herzens oder des Kreislaufs in Beratung,<br />
Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten, Psychologen oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten? ja nein<br />
Hinweis: Haben Sie eine Frage mit ja beantwortet oder ist der Jahreszahlbeitrag für die gesamte beantragte Versicherung höher als 3.000 EUR, beantworten Sie bitte<br />
die gesamten Fragenblöcke C und D.<br />
C Gesundheitsfragen bei Einschluss von Todesfallschutz, Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
mit Jahreszahlbeitrag größer 3.000 EUR<br />
Evtl. durchgeführte Gentests müssen hier nicht angegeben werden (siehe Wichtige Hinweise, Ziffer 2).<br />
01. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalte oder ambulante Operationen (z. B. Laserung der Augen,<br />
Arthroskopie) stattgefunden oder sind solche für die nächsten 12 Monate ärztlich empfohlen oder beabsichtigt? ja nein<br />
02. Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel? ja nein<br />
Werden oder wurden Sie in den letzten 10 Jahren wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt? ja nein<br />
03. Wurde bei Ihnen jemals eine HIV-Infektion festgestellt (z. B. durch einen HIV-Test)? ja nein<br />
04. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten<br />
in Beratung, in Behandlung oder zur Untersuchung wegen Krankheiten oder Beschwerden in folgenden Bereichen:<br />
a) Herz, Kreislauf (z. B. Erkrankung der Herzkranzgefäße, ärztl. diagnostizierter Bluthochdruck, Schlaganfall, Venenentzündung)? ja nein<br />
b) Atmungsorgane (z. B. Lungenentzündung, chronische Bronchitis, Asthma)*)? ja nein<br />
c) Verdauungsorgane (z. B. Magen, Darm, Galle, Bauchspeicheldrüse, Leber)? ja nein<br />
d) Harn-, Geschlechtsorgane (z. B. Nieren, Blase, Unterleib, Brust)? ja nein<br />
e) Stoffwechsel (z. B. Diabetes*), erhöhtes Cholesterin von mehr als 250 mg/dl bzw. 6,47 mmol/l, Schilddrüsenerkrankungen)? ja nein<br />
f) Blut, Tumorerkrankungen (z. B. Krebs)? ja nein<br />
g)Psyche, Gehirn, Nervensystem (z. B. Depressionen, Bulimie, Suizidversuch, Multiple Sklerose)? ja nein<br />
h)Entzündliche Gelenks-, Bindegewebserkrankungen (z.B. Gelenkrheumatismus, chronische Arthritis, Bechterew)? ja nein<br />
i) Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten, Tropenkrankheiten (z. B. Tuberkulose, Malaria)? ja nein<br />
05. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 4 a) – i) genannten Bereiche? ja nein<br />
06. Werden Ihnen derzeit regelmäßig wegen der unter Nr. 4 und 5 genannten Erkrankungen oder Beschwerden Medikamente verordnet? ja nein<br />
Falls ja: Welche?<br />
*) Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten.<br />
Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />
D Zusätzliche Fragen bei Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Jahreszahlbeitrag größer 3.000 EUR<br />
Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />
07. Sind oder waren Sie in psychotherapeutischer Behandlung? ja nein<br />
08. Sind oder waren Sie wegen Rückenbeschwerden (z. B. Hexenschuss, Bandscheibenvorfall) in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung? *)<br />
9. Sind oder waren Sie in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder sonstigen nichtärztlichen<br />
Therapeuten wegen Krankheiten oder Beschwerden der Kniegelenke (z. B. Meniskus, Bänderverletzung), Hüftgelenke, Schultern oder anderer<br />
ja nein<br />
Stellen im Bewegungsapparat? ja nein<br />
10. Haben oder hatten Sie Unfälle, Knochenbrüche oder Vergiftungen? *) ja nein<br />
11. Leiden oder litten Sie an einer Allergie (z. B. Heuschnupfen)? *)<br />
Falls ja: Wogegen sind Sie allergisch?<br />
ja nein<br />
Leiden oder litten Sie an Neurodermitis oder sonstigen Hauterkrankungen?<br />
12. Besteht eine Fehlsichtigkeit von 8 Dioptrien und mehr; haben oder hatten Sie eine sonstige Sehstörung oder Erkrankung der Augen<br />
ja nein<br />
(z. B. grauer oder grüner Star)? *) ja nein<br />
13. Haben oder hatten Sie eine Hörstörung oder Ohrensausen (Tinnitus)? *) ja nein<br />
14. Besteht ein körperliches Gebrechen (z. B. Amputation), ein Organfehler oder eine angeborene Erkrankung? ja nein<br />
15. Beziehen, bezogen oder beantragten Sie eine Rente oder Pension wegen Unfall oder aus gesundheitlichen Gründen? **)<br />
16. Besteht eine Schwerbehinderung (GdB), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder ist ein Grad der Schädigungsfolgen<br />
ja nein<br />
(GdS ehemals MdE) festgestellt?<br />
Bitte geben Sie den Grad bzw. Prozentsatz an:<br />
ja nein<br />
17. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 7–16 genannten Bereiche? ja nein<br />
*) Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten. **) Bitte Bescheid/Rentenbescheid zur Einsichtnahme beifügen!<br />
Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />
Gesundheitserklärung<br />
4<br />
GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10<br />
121
122<br />
E Ergänzende Gesundheitsangaben<br />
Wenn Sie eine oder mehrere Fragen der Fragenblöcke C oder D bejaht haben, benötigen wir folgende Angaben (ggf. gesondertes Blatt verwenden).<br />
Art, Verlauf, Folgen (z. B. Krankheit, Wann? Wie oft? Behandelnde Ärzte, Heilpraktiker, nichtärztliche Therapeuten, Krankenhäuser,<br />
Verletzung)? Ergebnis der Untersuchung? Wie lange? Heilstätten, Kuranstalten mit Anschrift<br />
Folgen noch weitere Gesundheitsangaben (bitte immer ankreuzen)? nein ja, liegen bei ja, werden nachgereicht<br />
Den Erklärungen zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten und zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von Gesundheitsdaten<br />
auf der Rückseite stimme ich zu. Durch meine Unterschrift mache ich sie zum Inhalt dieser Gesundheitserklärung.<br />
Unterschriften (Bitte mit Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsnamen)<br />
Ort/Datum Zu versichernde Person/Versorgungsberechtigter<br />
Gesetzlicher Vertreter Vermittler<br />
5<br />
GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10
Erklärungen<br />
Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstraße 19, D-70178 Stuttgart.<br />
I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer (der Versicherer),<br />
insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch,<br />
zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und<br />
Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />
Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung),<br />
wenn dies ein Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener eingewilligt<br />
haben. Um Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren,<br />
bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II. auch auf<br />
allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz eine Einwilligung<br />
des Betroffenen nicht zwingend verlangt (wie z. B. Name oder Adresse).<br />
Einen weitergehenden Schutz genießen besondere personenbezogene Daten<br />
(wie z. B. Ihre Gesundheitsangaben). Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden,<br />
soweit Sie eingewilligt haben (Ziffer III.). Mit den in Ziffer II. und III. enthaltenen<br />
Erklärungen erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten, die<br />
dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Strafgesetzbuch unterliegen.<br />
Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken<br />
unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht<br />
Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise<br />
zu widerrufen.<br />
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />
Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten<br />
unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung<br />
verwendet werden:<br />
1. Zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht durch<br />
den Versicherer.<br />
2. Zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei<br />
Antragstellung genannt habe.<br />
3. Zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten<br />
deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im Rahmen der<br />
Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig<br />
bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen).<br />
Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,<br />
Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden<br />
Verträge, sonstige Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz<br />
und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit<br />
folgende ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen:<br />
Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz Global Investors<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Pension<br />
Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG, Allianz Pensionskasse AG, Allianz Private<br />
Krankenversicherungs-AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensversicherungs-<br />
AG, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank AG, AllSecur<br />
Deutschland AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG.<br />
4. Zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch<br />
Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen<br />
mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung<br />
bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />
übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer.<br />
In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie –<br />
sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln.<br />
5. Durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb der Allianz<br />
Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt.<br />
Die Unternehmen/Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-,<br />
Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu<br />
gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit<br />
nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen/Personen sind im Rahmen<br />
ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen,<br />
einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den<br />
Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.<br />
6. Zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und<br />
bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung<br />
eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten,<br />
die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im<br />
Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieser Systeme kann es zu einem<br />
auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen<br />
dem anfragenden und dem angefragten Versicherer kommen.<br />
7. Zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen<br />
durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche Gesellschaften der<br />
Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen Vermittler.<br />
III. Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von Gesundheitsdaten<br />
1. Verwendung von Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung<br />
a) Schweigepflichtentbindung zur Risikobeurteilung bei Vertragsschluss.<br />
Ihre vor Vertragsschluss gemachten Angaben über Ihren Gesundheitszustand<br />
werden überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden Risikos<br />
erforderlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten.<br />
Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich zum Zweck der<br />
Risikobeurteilung Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusern,<br />
sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen<br />
Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden, soweit ich dort<br />
in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt<br />
worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt habe.<br />
Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte<br />
dafür, dass vor Vertragsschluss unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht<br />
wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gilt die vorstehende<br />
Schweigepflichtentbindung entsprechend – und zwar 10 Jahre vor Abgabe dieser<br />
Erklärung. Der Versicherer wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden<br />
Absätzen unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen<br />
kann. Diese Erklärung gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />
Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche, dass mich<br />
der Versicherer informiert, von welchen Personen und Einrichtungen eine Auskunft<br />
benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich die genannten<br />
Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die<br />
Entscheidung für diese Alternative kann den Abschluss des von mir gewünschten<br />
Versicherungsvertrages zumindest verzögern, wenn sich aufgrund der verbleibenden<br />
Informationsquellen eine Risikoprüfung nicht durchführen lässt.<br />
b) Schweigepflichtentbindung zur Prüfung der Leistungspflicht.<br />
Zur Bewertung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir die Angaben<br />
prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder die sich aus eingereichten<br />
Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen<br />
beispielsweise eines Krankenhauses oder Arztes ergeben. Diese Überprüfung<br />
unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass<br />
besteht (z. B. Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation).<br />
Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich zum Zweck der<br />
Prüfung der Leistungspflicht Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusern,<br />
sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen<br />
Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden, die in den<br />
vorgelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren.<br />
Der Versicherer wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen<br />
unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen kann.<br />
Diese Erklärung zur Prüfung der Leistungspflicht gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />
Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche, dass mich<br />
der Versicherer in jedem Leistungsfall informiert, von welchen Personen und<br />
Einrichtungen eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden,<br />
ob ich die genannten Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht<br />
schriftlich entbinde. Die Entscheidung für diese Alternative kann zur Verzögerung<br />
der Leistungsprüfung, Leistungskürzung oder gar zur Leistungsfreiheit des<br />
Versicherers führen, wenn sich aufgrund der verbleibenden Informationsquellen<br />
die Leistungspflicht nicht oder nur teilweise begründen lässt.<br />
c) Datenverwendung zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung.<br />
Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />
erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten Gesundheitsdaten<br />
zur Risikobeurteilung und zur Leistungsprüfung durch den Versicherer verwendet<br />
werden.<br />
2. Verwendung von Gesundheitsdaten für weitere Zwecke<br />
Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />
gemäß Ziffer III. Nr. 1 erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten<br />
Gesundheitsdaten im Sinne der Ziffer II. Nr. 1 (hinsichtlich der Vertragsabwicklung),<br />
Nr. 2 (Datenaustausch mit dem Vorversicherer), Nr. 4 (Rückversicherung), Nr. 5<br />
(Outsourcing), Nr. 6 (Missbrauchsbekämpfung) und Nr. 7 (Beratung und Information)<br />
verwendet werden. An den PKV-Verband werden im Rahmen der Ziffer II. Nr. 6 keine<br />
Gesundheitsdaten weitergegeben. Im Rahmen der Beratung und Information (Ziffer<br />
II. Nr. 7) dürfen Gesundheitsdaten nur an meinen Vermittler und den ihn unterstützenden<br />
Spezialisten im Außendienst der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG weitergegeben<br />
werden, sofern hierzu im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Kranken-,<br />
Lebens- oder Unfallversicherung ein konkreter Anlass besteht.<br />
Ich entbinde den Versicherer sowie weitere Geheimnisverpflichtete von ihrer<br />
Schweigepflicht, soweit die Weitergabe meiner Gesundheitsdaten im Rahmen der<br />
genannten Verwendungszwecke erforderlich ist.<br />
Gesundheitserklärung<br />
6<br />
GV--M0318Z0 (13V) 0.12.10<br />
123
124
Arbeitnehmerabmeldung<br />
125
126<br />
GV-MF0087Z0 (02V) 08.09 Um Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen zu<br />
vermeiden, prüfen Sie bitte, ob alle Fragen vollständig durch<br />
Ankreuzen bzw. Ausfüllen beantwortet sind.<br />
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.<br />
Abmeldeformular zum<br />
Pensionsfonds<br />
Abmeldung zum Vertrag lfd. Nr.(n).:<br />
Name, Vorname:<br />
Hinweise zum Thema „Abmeldungen“<br />
entnehmen Sie bitte dem Versorgungsvertrag<br />
(Pensionsplan Teil B)<br />
Bitte schicken Sie uns<br />
Anmeldeformulare<br />
Abmeldeformulare<br />
Gesundheitserklärungen<br />
Dienstobliegenheitserklärungen<br />
Ausscheidetermin: wegen: Kündigung des Arbeitsvertrags<br />
Bezug von Altersruhegeld<br />
Bezug von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente<br />
Anschrift des Versorgungsberechtigten:<br />
Der Versorgungsberechtigte führt das/die Versorgungsverhältnis(se) mit eigenen Beiträgen fort.<br />
Auf die über den Ausscheidetermin hinaus gezahlten Beiträge erheben wir keine Ansprüche.<br />
Die Versorgungsbeiträge werden/wurden am einbehalten und einschl. des<br />
Beitrags für den/die Monat(e) an den Vertragspartner Allianz<br />
Pensionsfonds überwiesen.<br />
Bescheinigung(en) sind beigefügt.<br />
Der Versorgungsberechtigte befindet sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Ruhestand<br />
und nimmt die Versorgungsleistung unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Altersrente in Anspruch.<br />
Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Bitte lassen Sie die Rückseite von dem Versorgungsberechtigten ausfüllen!<br />
Bitte wenden
GV-MF0087Z0 (02V) 08.09<br />
Erklärung des umseitig abgemeldeten Versorgungsberechtigten:<br />
Mein neuer Arbeitgeber übernimmt die Versorgung beim <strong>MetallRente</strong> Pensionsfonds:<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Ich führe die Versorgung wie folgt fort:<br />
Beitragspflichtig<br />
Die Beiträge zahle ich durch Lastschrift:<br />
Kto.-Nr.: BLZ:<br />
Bankinstitut:<br />
Beitragsfrei<br />
Mit Einstellung einer Beitragszahlung verringert sich die Versorgungsleistung auf die garantierte<br />
Leistung nach Beitragsfreistellung.<br />
Erklärung zur Datenverarbeitung<br />
Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstr.19, 70178, Stuttgart<br />
I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer (der Versicherer), insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch,<br />
zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />
Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener<br />
eingewilligt haben. Um Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren, bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II.<br />
auch auf allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz eine Einwilligung des Betroffenen nicht zwingend verlangt (wie z. B. Name<br />
oder Adresse).<br />
Mit den in Ziffer II. enthaltenen Erklärungen erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten, die dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203<br />
Strafgesetzbuch unterliegen. Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag<br />
zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.<br />
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />
Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung<br />
verwendet werden:<br />
1. zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht durch den Versicherer,<br />
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe,<br />
3. zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im Rahmen der Antrags-,<br />
Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese<br />
Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden<br />
Verträge, sonstige Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit<br />
folgende ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen: Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz Global Investors<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Pension Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG, Allianz Pensionskasse AG, Allianz<br />
Private Krankenversicherungs-AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensversicherungs-AG, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank<br />
AG, Vereinte Spezial Versicherung AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG,<br />
4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen<br />
mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />
übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />
denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln,<br />
5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Allianz Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt.<br />
Die Unternehmen / Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu<br />
gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen / Personen sind im Rahmen<br />
ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang<br />
mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten,<br />
6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung<br />
eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im<br />
Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung können zu den vorgenannten Zwecken Anfragen über den<br />
Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) an andere private Krankenversicherungsunternehmen gerichtet werden. Auf Basis dieser Systeme<br />
kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versicherer<br />
kommen,<br />
7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche Gesellschaften der<br />
Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen Vermittler.<br />
Raum für sonstige Mitteilungen:<br />
Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Arbeitnehmers<br />
Hinweis:<br />
Von der zuständigen Stelle erhalten Sie ein Fortführungsschreiben, aus dem Sie die neue Versicherungsnummer<br />
sowie weitere Einzelheiten entnehmen können.<br />
Arbeitnehmerabmeldung<br />
127
128
Steuermerkblatt<br />
129
130<br />
GV-MF0153Z0 (00)0.11.05<br />
Allgemeine Steuerregelungen für Versorgungsverhältnisse mit<br />
Pensionsfonds<br />
Einkommensteuer<br />
Beiträge für Pensionsfonds<br />
Beiträge an einen Pensionsfonds auf Grund eines Versorgungsverhältnisses<br />
sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig.<br />
Die Beiträge sind ausnahmsweise jedoch nicht abziehbar,<br />
soweit die damit finanzierten Leistungen des<br />
Pensionsfonds, würden sie vom Arbeitgeber selbst<br />
erbracht, bei diesem keine Betriebsausgaben wären.<br />
Beiträge an einen Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer<br />
steuerfrei, wenn die nachfolgend beschriebenen<br />
Anforderungen des § 3 Nr. 63 EStG eingehalten sind.<br />
Erfüllt das Versorgungsverhältnis die Anforderungen<br />
des § 3 Nr. 63 EStG nicht, unterliegen die Beiträge der<br />
Lohnsteuer.<br />
Lohnversteuerte Beiträge können mit Altersvorsorgezulage<br />
und ergänzender Steuerersparnis gefördert<br />
oder ggf. im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />
als Sonderausgaben berücksichtigt<br />
werden.<br />
Steuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG<br />
Beiträge des Arbeitgebers aus einem ersten Dienstverhältnis<br />
(LSt-Klasse I bis V) an einen Pensionsfonds<br />
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen<br />
Altersversorgung sind einkommensteuerfrei, wenn<br />
eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditätsoder<br />
Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form<br />
einer lebenslang zu zahlenden Rente oder eines bis<br />
Alter 85 laufenden Auszahlungsplans mit Anschlussrente<br />
nach Maßgabe der Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes<br />
(AltZertG) vorgesehen<br />
ist. Es ist jedoch auch möglich, ein Wahlrecht<br />
zugunsten einer 30%igen Teil-Kapitalauszahlung des<br />
zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden<br />
Vorsorgekapitals und/oder ein Wahlrecht zu<br />
vereinbaren, nach dessen Ausübung das Vorsorgekapital<br />
in einem Kapitalbetrag und nicht als Rente ausgezahlt<br />
wird.<br />
Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung,<br />
an eine Pensionskasse und an einen Pensionsfonds<br />
sind insgesamt jährlich<br />
- bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
Allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Westdeutschland (BBG/GRV-West)<br />
und zusätzlich<br />
- bis zu 1.800 EUR<br />
einkommensteuerfrei. Der Aufstockungsbetrag von<br />
1.800 EUR kann allerdings nur ausgeschöpft werden,<br />
wenn die Beiträge auf einer nach 2004 erteilten Ver-<br />
sorgungszusage beruhen und im gleichen Jahr keine<br />
Beiträge gem. § 40b EStG pauschal lohnversteuert<br />
werden.<br />
Zusätzlich können Beiträge, die aus Anlass der Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses gezahlt werden nach<br />
einer Vervielfachungsregelung steuerfrei belassen<br />
werden. Danach bleibt ein Betrag von 1.800 EUR, multipliziert<br />
mit der Anzahl der Jahre steuerfrei, in denen<br />
das Dienstverhältnis ab 2005 bestand. Dieser Höchstbetrag<br />
ist um die Summe der Beiträge zu kürzen, die<br />
in dem aktuellen Kalenderjahr und in den sechs vorangegangenen<br />
Kalenderjahren geleistet worden sind;<br />
Beiträge, die vor 2005 gezahlt wurden, sind dabei<br />
nicht zu berücksichtigen. Diese Vervielfachungsregelung<br />
des § 3 Nr. 63 EStG scheidet allerdings aus,<br />
wenn die Vervielfachungsregelung des § 40 b EStG<br />
für Beiträge an Pensionskassen oder für Direktversicherungen<br />
anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
angewendet wird.<br />
Förderung von Beiträgen an Pensionsfonds mit<br />
Altersvorsorgezulage und ergänzender Steuerersparnis<br />
(§ 10a und Abschn. XI EStG)<br />
Arbeitnehmer, die zum begünstigten Personenkreis<br />
gehören (Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
u.a.), können für individuell versteuerte<br />
Beiträge an einen Pensionsfonds die Altersversorgungszulage<br />
und eine ggf. ergänzende Steuerersparnis<br />
aus dem Sonderausgaben-Abzug der Beiträge erhalten.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen steht aus der<br />
Beitragszahlung für die Versorgung des Arbeitnehmers<br />
auch einem mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten<br />
die Altersvorsorgezulage zu.<br />
Beiträge an einen Pensionsfonds sind z.B. individuell<br />
zu versteuern, soweit<br />
- die Beiträge die Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG<br />
überschreiten<br />
oder soweit<br />
- der Arbeitnehmer für die Beiträge, die auf einer Entgeltumwandlungsvereinbarung<br />
beruhen, die Steuerfreiheit<br />
der Beiträge, ggf. im Einvernehmen mit<br />
seinem Arbeitgeber, abgewählt hat.<br />
Diese Abwahl des § 3 Nr. 63 EStG führt zu einer Kürzung<br />
des steuerfreien Höchstbetrags.<br />
- Förderfähige Beiträge (Altesvorsorgebeiträge)<br />
Beiträge an einen Pensionsfonds, die aus dem individuell<br />
versteuerten Arbeitslohn gezahlt werden,<br />
gehören zu den förderfähigen Beiträgen, wenn eine<br />
lebenslange Altersversorgung des Arbeitnehmers in<br />
Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit<br />
Anschlussrente nach Maßgabe der Regelungen des<br />
AltZertG vorgesehen ist.
Eine lebenslange Altersversorgung des Arbeitnehmers<br />
ist danach auch dann vorgesehen, wenn eine<br />
bis zu 30%ige Teil-Kapitalauszahlung des zu Beginn<br />
der Auszahlung zur Verfügung stehenden Vorsorgekapitals<br />
und/oder ein Wahlrecht vereinbart ist, nach<br />
dessen Ausübung das Vorsorgekapital in einem<br />
Kapitalbetrag und nicht als Rente ausgezahlt wird.<br />
Förderfähig sind außerdem Beitragsanteile für die<br />
Absicherung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />
oder für die Sicherung von Hinterbliebenen, wenn<br />
die versicherten Leistungen als Renten erbracht<br />
werden.<br />
- Förderung durch Altersvorsorgezulage<br />
Jedem Begünstigten steht die Grundzulage zu,<br />
wenn Altersvorsorgebeiträge für seine Versorgung<br />
an einen Pensionsfonds gezahlt werden. In diesen<br />
Fällen kann auch der zusammenveranlagte Ehegatte,<br />
der nicht selbst Begünstigter ist, die Grundzulage<br />
erhalten. Zusätzlich erhält ein Begünstigter oder<br />
sein zulageberechtigter Ehegatte außer der Grundzulage<br />
für jedes Kind, für das ihm Kindergeld<br />
gezahlt wird, eine Kinderzulage.<br />
- Förderung durch Sonderausgaben-Abzug<br />
Falls es für den Arbeitnehmer günstiger als der<br />
Anspruch auf Zulage ist, können Altersvorsorgebeiträge<br />
bis zu den besonderen Höchstbeträgen für<br />
die zusätzliche Altersvorsorge - unabhängig vom<br />
individuellen Einkommen - als Sonderausgaben<br />
abgezogen werden.Dadurch kann sich eine ergänzende<br />
Steuerersparnis ergeben.<br />
Beim Sonderausgaben-Abzug ist die Grund- und<br />
ggf. Kinderzulage den Altersvorsorgebeiträgen<br />
gleichgestellt.<br />
- Rückzahlung der steuerlichen Förderung bei<br />
schädlicher Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens<br />
Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen eines<br />
Pensionsfonds nicht als lebenslange Altersversorgung<br />
i.S.d. AltZertG (= monatlich zahlbare lebenslange<br />
Leibrente oder Auszahlungsplan mit<br />
Anschlussrente) an den begünstigten Arbeitnehmer<br />
ausgezahlt ("schädliche Verwendung"), ist die steuerliche<br />
Förderung zurückzuzahlen.<br />
Die steuerliche Förderung ist auch dann zurückzuzahlen,<br />
wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht<br />
endet.<br />
Die steuerliche Förderung ist nicht zurückzuzahlen,<br />
soweit das geförderte Altersvorsorgevermögen bei<br />
Tod des Arbeitnehmers auf einen bestehenden oder<br />
neu abzuschließenden Altersvorsorgevertrag des<br />
mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten übertragen<br />
wird. Es ist ebenfalls förderunschädlich, wenn<br />
- das geförderte Altersvorsorgevermögen nach<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine<br />
Direktversicherung, eine Pensionskasse oder<br />
einen anderen Pensionsfonds zugunsten von<br />
lebenslangen Versorgungsleistungen i.S. des Alt-<br />
ZertG oder<br />
- gefördertes Altersvorsorgevermögen als Folge<br />
Steuermerkblatt<br />
einer Ehescheidung auf einen Altersvorsorgevertrag<br />
u.a. des geschiedenen Ehegatten übertragen<br />
wird oder<br />
- aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen<br />
bei Tod des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenrente<br />
zugunsten des Ehegatten und/oder der<br />
Waisen gezahlt wird.<br />
Sonderausgaben-Abzug für Beiträge an Pensionsfonds<br />
im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige<br />
Vorsorgeaufwendungen<br />
Beiträge zu Versorgungsverhältnissen mit einem Pensionsfonds<br />
können nicht als sonstige Vorsorgeaufwendungen<br />
abgezogen werden.<br />
Leistungen von Pensionsfonds<br />
- Leistungen von Pensionsfonds, die auf steuerfreien<br />
oder geförderten Beiträgen beruhen<br />
Leistungen von Pensionsfonds sind in vollem<br />
Umfang als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit<br />
sie<br />
- auf steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG<br />
- auf Altersvorsorgebeiträgen, die mit Altersvorsorgezulage<br />
und ergänzendem Sonderausgaben-<br />
Abzug gefördert wurden,<br />
oder<br />
- auf Altersvorsorgezulagen beruhen.<br />
Diese Form der Leistungsbesteuerung gilt unabhängig<br />
vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
oder vom Beginn des Versorgungsverhältnisses<br />
oder vom Zeitpunkt der Erteilung der Versicherungszusage.<br />
Soweit solche Leistungen in den Fällen einer<br />
„schädlichen Verwendung" oder nach der Beendigung<br />
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht<br />
in Deutschland gezahlt werden, verringern sich die<br />
zu versteuernden Einnahmen um die Altersvorsorgebeiträge<br />
des Vorsorgenden und um die Zulagen,<br />
die der Versorgung bei dem Pensionsfonds gutgeschrieben<br />
wurden.<br />
- Leistungen von Pensionsfonds, die auf individuell<br />
versteuerten, nicht geförderten Beiträgen beruhen<br />
Leistungen, die in Form von lebenslangen Leibrenten<br />
eines Pensionsfonds gezahlt werden (Renten für<br />
die Versorgung im Alter oder des Ehegatten), sind<br />
mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.<br />
a Doppelbuchst. bb EStG als sonstige Einkünfte zu<br />
versteuern, soweit sie auf individuell versteuerten<br />
Beiträgen beruhen, für die keine Altersvorsorgezulage<br />
gewährt oder die nicht als Sonderausgaben<br />
gem. § 10a EStG abgezogen wurden.<br />
Renten, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer<br />
gezahlt werden (Renten bei Berufsunfähigkeit<br />
oder an Waisen), sind als zeitlich begrenzte<br />
Leibrenten mit dem Ertragsanteil aus § 55<br />
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu<br />
131
132<br />
Steuermerkblatt<br />
versteuern. Die Ertragsanteile gehören zu den sonstigen<br />
Einkünften (§ 22 Einkommensteuergesetz).<br />
Bei Kapitalzahlungen aus Pensionsfonds, die auf<br />
individuell versteuerten Beiträgen beruhen, für die<br />
keine Altersvorsorgezulage gewährt oder die nicht<br />
als Sonderausgaben gem. § 10a EStG abgezogen<br />
wurden, ist der in der Leistung enthaltene Ertrag<br />
entsprechend den für Lebensversicherungen geltenden<br />
Regelungen zu versteuern. Kapitalzahlungen,<br />
die an Stelle der Rente aus Rentenversicherungen<br />
mit Kapitalwahlrecht oder die aus<br />
Kapitalversicherungen mit Sparanteil gezahlt werden,<br />
sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf des<br />
Vertrags in Höhe des Ertrags zu versteuern.<br />
Wird die Leistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf<br />
- n a c h Vollendung des 60. Lebensjahrs des<br />
Steuerpflichtigen und n a c h Ablauf von 12<br />
Jahren seit dem Vertragsabschluss gezahlt, gilt<br />
nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
der Leistung und der für sie gezahlten Beitragssumme<br />
als Ertrag<br />
- v o r Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen<br />
oder v o r Ablauf von 12 Jahren<br />
seit dem Vertragsabschluss gezahlt, gilt der<br />
Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und<br />
der für sie gezahlten Beitragssumme als Ertrag.<br />
Kapitalleistungen, die bei Tod fällig werden, sind<br />
stets einkommensteuerfrei.<br />
- Soweit die Leistungen auf steuerfreien oder geförderten<br />
u n d auf lohnversteuerten Beiträgen beruhen,<br />
sind sie aufzuteilen.<br />
Erbschaftsteuer<br />
Leistungen von Pensionsfonds an den Arbeitnehmer<br />
unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.<br />
Erhalten Witwen/Witwer oder Waisen des Arbeitnehmers<br />
über ein Bezugsrecht Leistungen des Pensionsfonds,<br />
unterliegen diese ebenfalls nicht der Erbschaftsteuer,<br />
soweit sie angemessen sind.<br />
Leistungen von Pensionsfonds unterliegen der Erbschaftsteuer,<br />
wenn sie an andere Bezugsberechtigte<br />
gezahlt oder wenn sie als Teil des Nachlasses des<br />
Arbeitnehmers erworben werden.<br />
Leistungen, die an Hinterbliebene von beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft<br />
gezahlt werden, sind - unabhängig vom<br />
Rechtsgrund des Erwerbs - stets erbschaftsteuerpflichtig.<br />
Umsatzsteuer<br />
Beiträge an Pensionsfonds und Leistungen von Pensionsfonds,<br />
die ein Arbeitgeber zu Gunsten seiner<br />
Arbeitnehmer abgeschlossen hat, sind umsatzsteuerfrei.
<strong>MetallRente</strong> GmbH<br />
MR---8503.08.2011