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der-Bergische-Unternehmer_0517

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AUS DER PRAXIS RECHT / STEUERN / FINANZEN<br />

Arbeitnehmer jeden Arbeitstag anwesend<br />

war. Mit <strong>der</strong> Einführung des einheitlichen<br />

gesetzlichen Mindestlohns zum<br />

1. Januar 2015 verlangte eine Arbeitnehmerin<br />

eine entsprechende Erhöhung ihres<br />

Stundenlohns. Der Arbeitgeber vertrat<br />

demgegenüber die Auffassung, <strong>der</strong><br />

Mindestlohn sei unter Einberechnung <strong>der</strong><br />

Anwesenheitsprämie erreicht. Das Landesarbeitsgericht<br />

Bremen hat nun entschieden,<br />

dass die Anwesenheitsprämie<br />

auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet<br />

werden kann. Dies wurde damit<br />

begründet, dass die Anwesenheitsprämie<br />

nicht losgelöst von <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong><br />

vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung<br />

erzielt werden kann. Es besteht daher<br />

eine „funktionale Gleichwertigkeit mit <strong>der</strong><br />

eigentlichen Entlohnung <strong>der</strong> Arbeitsleistung“.<br />

(Urteil des LAG Bremen vom 10.<br />

August 2016, 3 Sa 8/16, ArbRB 2016, 361)<br />

Umzugskosten in <strong>der</strong><br />

Steuererklärung angeben<br />

Steuerzahler sollten ihre Umzugskosten<br />

in <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung angeben,<br />

rät <strong>der</strong> Bund <strong>der</strong> Steuerzahler. Ab<br />

Februar 2017 gelten höhere Pauschalen.<br />

Was im Einzelnen abgesetzt werden<br />

kann, hängt davon ab, ob <strong>der</strong> Steuerzahler<br />

aus beruflichen o<strong>der</strong> privaten Gründen<br />

umgezogen ist. Wer beispielsweise<br />

in eine an<strong>der</strong>e Stadt zieht, um eine neue<br />

Arbeit aufzunehmen o<strong>der</strong> sich die Fahrtzeit<br />

zur Arbeit durch den Umzug um<br />

eine Stunde verkürzt, kann gut mit einem<br />

beruflich bedingten Umzug argumentieren.<br />

Die Umzugskosten können<br />

dann als Werbungskosten in <strong>der</strong> Einkommensteuerklärung<br />

angegeben werden.<br />

Dazu zählen etwa die Kosten für<br />

das Umzugsunternehmen, Reisekosten<br />

o<strong>der</strong> Kosten für die Besichtigung <strong>der</strong><br />

neuen Wohnung. Diese Aufwendungen<br />

sind im Einzelnen, beispielsweise durch<br />

Rechnungen, nachzuweisen. Für sonstige<br />

beruflich bedingte Umzugskosten<br />

gibt es Pauschalen, die ohne Einzelnachweis<br />

abzugsfähig sind. Wer aus privaten<br />

Gründen Haus o<strong>der</strong> Wohnung<br />

wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen<br />

o<strong>der</strong> den Handwerker<br />

als haushaltsnahe Dienstleistung bzw.<br />

Handwerkerleistung in <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />

ansetzen. (BMF-Schreiben<br />

vom 18. Oktober 2016).<br />

Zählprotokoll bei offener<br />

Ladenkasse<br />

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt,<br />

dass die Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Kassenbuchführung<br />

bei Bareinnahmen, die mittels<br />

einer offenen Ladenkasse erfasst<br />

werden, einen täglichen Kassenbericht<br />

erfor<strong>der</strong>t. Er muss auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />

tatsächlichen Auszählens <strong>der</strong> Bareinnahmen<br />

erstellt worden sein, Ein Zählprotokoll<br />

mit genauer Auflistung <strong>der</strong><br />

Stückzahl <strong>der</strong> vorhandenen Geldscheine<br />

und Münzen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Beschluss<br />

des Bundesfinanzhofes vom 16.<br />

Dezember 2016, Aktenzeichen XB 41/16<br />

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