der-Bergische-Unternehmer_0517
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AUS DER PRAXIS RECHT / STEUERN / FINANZEN<br />
Arbeitnehmer jeden Arbeitstag anwesend<br />
war. Mit <strong>der</strong> Einführung des einheitlichen<br />
gesetzlichen Mindestlohns zum<br />
1. Januar 2015 verlangte eine Arbeitnehmerin<br />
eine entsprechende Erhöhung ihres<br />
Stundenlohns. Der Arbeitgeber vertrat<br />
demgegenüber die Auffassung, <strong>der</strong><br />
Mindestlohn sei unter Einberechnung <strong>der</strong><br />
Anwesenheitsprämie erreicht. Das Landesarbeitsgericht<br />
Bremen hat nun entschieden,<br />
dass die Anwesenheitsprämie<br />
auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet<br />
werden kann. Dies wurde damit<br />
begründet, dass die Anwesenheitsprämie<br />
nicht losgelöst von <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong><br />
vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung<br />
erzielt werden kann. Es besteht daher<br />
eine „funktionale Gleichwertigkeit mit <strong>der</strong><br />
eigentlichen Entlohnung <strong>der</strong> Arbeitsleistung“.<br />
(Urteil des LAG Bremen vom 10.<br />
August 2016, 3 Sa 8/16, ArbRB 2016, 361)<br />
Umzugskosten in <strong>der</strong><br />
Steuererklärung angeben<br />
Steuerzahler sollten ihre Umzugskosten<br />
in <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung angeben,<br />
rät <strong>der</strong> Bund <strong>der</strong> Steuerzahler. Ab<br />
Februar 2017 gelten höhere Pauschalen.<br />
Was im Einzelnen abgesetzt werden<br />
kann, hängt davon ab, ob <strong>der</strong> Steuerzahler<br />
aus beruflichen o<strong>der</strong> privaten Gründen<br />
umgezogen ist. Wer beispielsweise<br />
in eine an<strong>der</strong>e Stadt zieht, um eine neue<br />
Arbeit aufzunehmen o<strong>der</strong> sich die Fahrtzeit<br />
zur Arbeit durch den Umzug um<br />
eine Stunde verkürzt, kann gut mit einem<br />
beruflich bedingten Umzug argumentieren.<br />
Die Umzugskosten können<br />
dann als Werbungskosten in <strong>der</strong> Einkommensteuerklärung<br />
angegeben werden.<br />
Dazu zählen etwa die Kosten für<br />
das Umzugsunternehmen, Reisekosten<br />
o<strong>der</strong> Kosten für die Besichtigung <strong>der</strong><br />
neuen Wohnung. Diese Aufwendungen<br />
sind im Einzelnen, beispielsweise durch<br />
Rechnungen, nachzuweisen. Für sonstige<br />
beruflich bedingte Umzugskosten<br />
gibt es Pauschalen, die ohne Einzelnachweis<br />
abzugsfähig sind. Wer aus privaten<br />
Gründen Haus o<strong>der</strong> Wohnung<br />
wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen<br />
o<strong>der</strong> den Handwerker<br />
als haushaltsnahe Dienstleistung bzw.<br />
Handwerkerleistung in <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />
ansetzen. (BMF-Schreiben<br />
vom 18. Oktober 2016).<br />
Zählprotokoll bei offener<br />
Ladenkasse<br />
Der Bundesfinanzhof hat festgestellt,<br />
dass die Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Kassenbuchführung<br />
bei Bareinnahmen, die mittels<br />
einer offenen Ladenkasse erfasst<br />
werden, einen täglichen Kassenbericht<br />
erfor<strong>der</strong>t. Er muss auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />
tatsächlichen Auszählens <strong>der</strong> Bareinnahmen<br />
erstellt worden sein, Ein Zählprotokoll<br />
mit genauer Auflistung <strong>der</strong><br />
Stückzahl <strong>der</strong> vorhandenen Geldscheine<br />
und Münzen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Beschluss<br />
des Bundesfinanzhofes vom 16.<br />
Dezember 2016, Aktenzeichen XB 41/16<br />
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