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ig_2-2017

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Als Anwälte und Fachanwälte verschiedener Spezialisierungen<br />

bieten wir Ihnen kompetente Rechtsberatung rund um Bauen<br />

& Wohnen, Verkehr, Steuern & Wirtschaft, Verwaltungsrecht &<br />

Raum mit einer Badewanne oder Dusche und die Küche<br />

zusätzlich rollstuhlgerecht sein.<br />

Aus alledem ergibt sich jedoch nicht die Pflicht eines jeden<br />

Bauherren, in Zukunft die vorbezeichneten Anforderungen<br />

für jedes Bauvorhaben zu berücksicht<strong>ig</strong>en. Von den genannten<br />

Vorgaben kann, z. B. wegen schwier<strong>ig</strong>er Geländeverhältnisse<br />

oder wegen eines unverhältnismäß<strong>ig</strong>en Mehraufwandes<br />

bei bereits vorhandenen Gebäuden, abgewichen werden.<br />

Daher obliegt es jedem Einzelnen selbst, beim Bau eines Einfamilienhauses<br />

oder beim Erwerb einer E<strong>ig</strong>entumswohnung<br />

zu klären, ob das künft<strong>ig</strong>e Zuhause barrierefrei sein soll.<br />

Es empfiehlt sich, bereits von Anfang an darauf zu achten,<br />

dass die Wohnung wirklich barrierefrei errichtet wird oder<br />

entsprechend nachgerüstet werden kann. Insbesondere bei<br />

Wohnungse<strong>ig</strong>entümergemeinschaften kann sich die nachträgliche<br />

Schaffung der Barrierefreiheit problematisch gestalten.<br />

Es steht dem einzelnen Wohnungse<strong>ig</strong>entümer zwar<br />

grundsätzlich zu, eine Rampe oder einen Treppenlift zur e<strong>ig</strong>enen<br />

Wohnung zu errichten. Sofern man jedoch beispielsweise<br />

nachträglich einen Aufzug anbauen möchte, bedarf<br />

es – wegen der gravierenden baulichen Einwirkung – der<br />

Zustimmung aller anderen Wohnungse<strong>ig</strong>entümer. Dies gilt<br />

selbst dann, wenn der Fahrstuhl auf e<strong>ig</strong>ene Kosten errichtet<br />

werden soll.<br />

Beim Wohnungserwerb sollte daher frühzeit<strong>ig</strong> an die Hürden<br />

von morgen gedacht und dies bei der Suche berücksicht<strong>ig</strong>t<br />

werden.<br />

Man sollte sich aber nicht von jeglichen Zusagen locken lassen,<br />

die der Verkäufer „garantiert“. Es sollte darauf geachtet<br />

werden, dass die begehrte Wohnung in den Werbeprospekten<br />

oder Bauverträgen explizit als „barrierefrei“ ausgeschrieben<br />

wird. Sobald Synonyme wie z. B. „seniorengerecht“ verwendet<br />

werden, ist ein barrierefreies Wohnen nicht zweifelsfrei<br />

zugesagt. Im Streitfall müssen ungenaue E<strong>ig</strong>enschaftszusagen<br />

ausgelegt werden. Aus dem Begriff „seniorengerecht“<br />

lässt sich beispielsweise – zumindest nach aktueller Rechtsprechung<br />

– keine Barrierefreiheit ableiten.<br />

Doch die Barrierefreiheit betrifft nicht nur den E<strong>ig</strong>entümer,<br />

sondern auch den Mieter. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch<br />

gegen den Vermieter, baulichen Veränderungen zuzustimmen,<br />

sofern hierdurch eine behindertengerechte Nutzung<br />

der Mietsache geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass der<br />

Mieter ein berecht<strong>ig</strong>tes Interesse hieran hat. Die Kosten hierfür<br />

hat allerdings der Mieter zu tragen.<br />

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass es – trotz der<br />

gesetzlichen Vorgaben – doch jedem Einzelnen obliegt, auf<br />

die Barrierefreiheit seiner Wohnung zu achten. Dies ist vor<br />

allem durch frühzeit<strong>ig</strong>e und richt<strong>ig</strong>e Ausgestaltung der Kaufoder<br />

Bauverträge möglich. Sofern es dabei zu Schwier<strong>ig</strong>keiten<br />

kommt, sollte man sich zeitnah an den Rechtsanwalt seines<br />

Vertrauens wenden.<br />

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