ig_2-2017
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Als Anwälte und Fachanwälte verschiedener Spezialisierungen<br />
bieten wir Ihnen kompetente Rechtsberatung rund um Bauen<br />
& Wohnen, Verkehr, Steuern & Wirtschaft, Verwaltungsrecht &<br />
Raum mit einer Badewanne oder Dusche und die Küche<br />
zusätzlich rollstuhlgerecht sein.<br />
Aus alledem ergibt sich jedoch nicht die Pflicht eines jeden<br />
Bauherren, in Zukunft die vorbezeichneten Anforderungen<br />
für jedes Bauvorhaben zu berücksicht<strong>ig</strong>en. Von den genannten<br />
Vorgaben kann, z. B. wegen schwier<strong>ig</strong>er Geländeverhältnisse<br />
oder wegen eines unverhältnismäß<strong>ig</strong>en Mehraufwandes<br />
bei bereits vorhandenen Gebäuden, abgewichen werden.<br />
Daher obliegt es jedem Einzelnen selbst, beim Bau eines Einfamilienhauses<br />
oder beim Erwerb einer E<strong>ig</strong>entumswohnung<br />
zu klären, ob das künft<strong>ig</strong>e Zuhause barrierefrei sein soll.<br />
Es empfiehlt sich, bereits von Anfang an darauf zu achten,<br />
dass die Wohnung wirklich barrierefrei errichtet wird oder<br />
entsprechend nachgerüstet werden kann. Insbesondere bei<br />
Wohnungse<strong>ig</strong>entümergemeinschaften kann sich die nachträgliche<br />
Schaffung der Barrierefreiheit problematisch gestalten.<br />
Es steht dem einzelnen Wohnungse<strong>ig</strong>entümer zwar<br />
grundsätzlich zu, eine Rampe oder einen Treppenlift zur e<strong>ig</strong>enen<br />
Wohnung zu errichten. Sofern man jedoch beispielsweise<br />
nachträglich einen Aufzug anbauen möchte, bedarf<br />
es – wegen der gravierenden baulichen Einwirkung – der<br />
Zustimmung aller anderen Wohnungse<strong>ig</strong>entümer. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn der Fahrstuhl auf e<strong>ig</strong>ene Kosten errichtet<br />
werden soll.<br />
Beim Wohnungserwerb sollte daher frühzeit<strong>ig</strong> an die Hürden<br />
von morgen gedacht und dies bei der Suche berücksicht<strong>ig</strong>t<br />
werden.<br />
Man sollte sich aber nicht von jeglichen Zusagen locken lassen,<br />
die der Verkäufer „garantiert“. Es sollte darauf geachtet<br />
werden, dass die begehrte Wohnung in den Werbeprospekten<br />
oder Bauverträgen explizit als „barrierefrei“ ausgeschrieben<br />
wird. Sobald Synonyme wie z. B. „seniorengerecht“ verwendet<br />
werden, ist ein barrierefreies Wohnen nicht zweifelsfrei<br />
zugesagt. Im Streitfall müssen ungenaue E<strong>ig</strong>enschaftszusagen<br />
ausgelegt werden. Aus dem Begriff „seniorengerecht“<br />
lässt sich beispielsweise – zumindest nach aktueller Rechtsprechung<br />
– keine Barrierefreiheit ableiten.<br />
Doch die Barrierefreiheit betrifft nicht nur den E<strong>ig</strong>entümer,<br />
sondern auch den Mieter. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch<br />
gegen den Vermieter, baulichen Veränderungen zuzustimmen,<br />
sofern hierdurch eine behindertengerechte Nutzung<br />
der Mietsache geschaffen wird. Voraussetzung ist, dass der<br />
Mieter ein berecht<strong>ig</strong>tes Interesse hieran hat. Die Kosten hierfür<br />
hat allerdings der Mieter zu tragen.<br />
Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass es – trotz der<br />
gesetzlichen Vorgaben – doch jedem Einzelnen obliegt, auf<br />
die Barrierefreiheit seiner Wohnung zu achten. Dies ist vor<br />
allem durch frühzeit<strong>ig</strong>e und richt<strong>ig</strong>e Ausgestaltung der Kaufoder<br />
Bauverträge möglich. Sofern es dabei zu Schwier<strong>ig</strong>keiten<br />
kommt, sollte man sich zeitnah an den Rechtsanwalt seines<br />
Vertrauens wenden.<br />
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