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NBV-Berichtsheft 2017

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Antrag 5:<br />

Antragsteller: Bezirk Weser-Ems Unterbezirk Osnabrück<br />

Der Verbandstag möge folgende Änderung in § 9 Abs. 2 der Satzung beschließen:<br />

Neue Fassung:<br />

Die Ladungsfrist beträgt acht Wochen, bei außerordentlichen Verbandstagen drei Wochen.<br />

Alte Fassung:<br />

Die Ladungsfrist beträgt sechs Wochen, bei außerordentlichen Verbandstagen drei Wochen.<br />

Begründung:<br />

Die Ladungsfrist muss nach vorne verschoben werden, um zu gewährleisten, dass den Mitgliedern die eingereichten<br />

Anträge drei Wochen vor dem Verbandstag zu Kenntnis gegeben werden können.<br />

s. Antrag zur Geschäftsordnung § 7 Abs. 4)<br />

Antrag 6:<br />

Antragsteller: Bezirk Weser-Ems Unterbezirk Osnabrück<br />

Der Verbandstag möge folgende Änderung in § 11 Abs. 5 der Satzung beschließen:<br />

Neue Fassung:<br />

Die Bezirke haben ihre Delegierten sowie ggf. genügend Ersatzdelegierte spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag<br />

schriftlich der Geschäftsstelle zu benennen. <br />

Ist ein Delegierter verhindert, kann bis vor Beginn der Sitzung hierfür ein nach den Bestimmungen gem. Absatz 1 benannter<br />

Ersatzdelegierter eingesetzt werden.<br />

Alte Fassung:<br />

Die Bezirke haben ihre Delegierten sowie ggf. genügend Ersatzdelegierte spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag<br />

schriftlich der Geschäftsstelle zu benennen.<br />

2. Satz unverändert<br />

Begründung:<br />

Diese Regelung ist notwendig, wenn Anträge den Delegierten drei Wochen vor dem Verbandstag zur Kenntnis gegeben<br />

werden sollen.<br />

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