NBV-Berichtsheft 2017
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Antrag 5:<br />
Antragsteller: Bezirk Weser-Ems Unterbezirk Osnabrück<br />
Der Verbandstag möge folgende Änderung in § 9 Abs. 2 der Satzung beschließen:<br />
Neue Fassung:<br />
Die Ladungsfrist beträgt acht Wochen, bei außerordentlichen Verbandstagen drei Wochen.<br />
Alte Fassung:<br />
Die Ladungsfrist beträgt sechs Wochen, bei außerordentlichen Verbandstagen drei Wochen.<br />
Begründung:<br />
Die Ladungsfrist muss nach vorne verschoben werden, um zu gewährleisten, dass den Mitgliedern die eingereichten<br />
Anträge drei Wochen vor dem Verbandstag zu Kenntnis gegeben werden können.<br />
s. Antrag zur Geschäftsordnung § 7 Abs. 4)<br />
Antrag 6:<br />
Antragsteller: Bezirk Weser-Ems Unterbezirk Osnabrück<br />
Der Verbandstag möge folgende Änderung in § 11 Abs. 5 der Satzung beschließen:<br />
Neue Fassung:<br />
Die Bezirke haben ihre Delegierten sowie ggf. genügend Ersatzdelegierte spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag<br />
schriftlich der Geschäftsstelle zu benennen. <br />
Ist ein Delegierter verhindert, kann bis vor Beginn der Sitzung hierfür ein nach den Bestimmungen gem. Absatz 1 benannter<br />
Ersatzdelegierter eingesetzt werden.<br />
Alte Fassung:<br />
Die Bezirke haben ihre Delegierten sowie ggf. genügend Ersatzdelegierte spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag<br />
schriftlich der Geschäftsstelle zu benennen.<br />
2. Satz unverändert<br />
Begründung:<br />
Diese Regelung ist notwendig, wenn Anträge den Delegierten drei Wochen vor dem Verbandstag zur Kenntnis gegeben<br />
werden sollen.<br />
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