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Klima & Energie<br />
Achtung Kaminliebhaber –<br />
alte Öfen müssen raus!<br />
In der kalten Jahreszeit genießen es viele Hausbesitzer, in gemütlicher Atmosphäre<br />
vor dem wärmenden Kachel- oder Kaminofen zu sitzen. Für den ein oder anderen<br />
könnte es Ende des Jahres 2017 heißen: Ofen aus! Besitzt man ein Modell jenseits<br />
der 30 Lebensjahre, so muss dieses entweder mit einem Spezialfilter ausgerüstet oder<br />
unter Umständen auch komplett stillgelegt werden.<br />
©amoklv<br />
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV) schreibt<br />
seit dem Jahr 2010 bestimmte Grenzwerte bezüglich Feinstaub<br />
und Kohlenmonoxid vor, welche Kachel- und Kaminöfen<br />
nicht überschreiten dürfen. Je nach Generation<br />
mussten schon in den vergangenen Jahren Öfen umgerüstet,<br />
außer Betrieb genommen oder ausgetauscht werden.<br />
Die Fristen für die bestimmten Ofen-Generationen<br />
laufen wie folgt ab:<br />
• Zum 31.12.2017: Modelle bis Bj. 1984<br />
• Zum 31.12.2020: Modelle bis Bj. 1985 – 1994<br />
• Zum 31.12.2024: Modelle bis Bj. 1995 – 21.03.2010<br />
Historische Modelle, die vor 1950 hergestellt wurden sowie<br />
offene Kamine und Kochherde sind von diesen Fristen ausgenommen.<br />
Experten sehen in einer Nachrüstung alter<br />
Öfen nur wenig Sinn, da deren Verbrennungstechnik<br />
nicht für die geforderten<br />
Emissionswerte ausgelegt ist. Moderne<br />
Geräte haben einen Emissionsausstoß,<br />
der bis zu 80 Prozent unter dem der alten<br />
Öfen liegt. Schon aus diesem Grund sollte<br />
man sich überlegen, ob sich eine Neuanschaffung<br />
nicht nur ökologisch, sondern<br />
auch ökonomisch lohnt. Die moderne<br />
Technik erzeugt neben einem wesentlich<br />
verbesserten Wirkungsgrad und einem<br />
deutlich geringeren Brennstoffverbrauch<br />
eine höhere Energieeffizienz.<br />
Jeder Kamin- und Ofenbesitzer ist gut beraten,<br />
sich über die eigenen Fristen zu informieren.<br />
Sollte der Bezirksschornsteinfeger<br />
ein altes Gerät vorfinden, welches<br />
nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte<br />
einhält, wird es stillgelegt. Und er ist<br />
verpflichtet, bei der zuständigen Behörde<br />
eine Meldung zu machen. Es können<br />
dann Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig<br />
werden.<br />
Ob der eigene Ofen betroffen ist, kann<br />
schnell durch einen Blick auf das Typenschild<br />
festgestellt werden. Ist ein solches<br />
Schild nicht mehr vorhanden, muss der<br />
Bezirksschornsteinfeger den Schadstoffwert<br />
ermitteln. Weitere Informationen<br />
lassen sich auch über die Datenbank<br />
des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und<br />
Küchentechnik www.cert.hki-<strong>online</strong>.de<br />
einholen.<br />
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09/10 2017<br />
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