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Recht & Gesetz<br />
Nutz und Nieß –<br />
ein Überblick<br />
Häufig übertragen Eltern das Eigentum an einer Immobilie auf ihre Kinder, ohne die Folgewirkungen<br />
vollständig abschätzen zu können.<br />
Ulf Schönenberg-Wessel<br />
Rechtsanwalt und Notar<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht<br />
Fachanwalt für Sozialrecht<br />
Kanzlei im Merkurhaus<br />
Preußerstraße 1 – 9<br />
24105 Kiel<br />
Tel.: 0431 661149–50<br />
www.kanzlei-merkurhaus.de<br />
Brisant wird es, wenn sich die Eltern im Gegenzug<br />
ein lebenslängliches Nießbrauchrecht<br />
vorbehalten. Darunter versteht man das Recht,<br />
die Nutzungen einer Sache bzw. einer Immobilie<br />
zu ziehen. Hierzu gehören neben Mieteinnahmen<br />
häufig auch steuerliche Vorteile<br />
durch Abschreibungen. Darüber hinaus ist die<br />
Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet<br />
ist, nahezu unverkäuflich – ein von den übertragenden<br />
Eltern in der Regel gern genommener<br />
Nebeneffekt. Um den beschenkten Kindern die<br />
Veräußerung zu ermöglichen, verzichten die<br />
Eltern oftmals, zu Gunsten der Kinder unentgeltlich,<br />
auf ihr Nießbrauchrecht. Doch gerade<br />
dieser unentgeltliche Verzicht birgt für die Kinder<br />
erhebliche finanzielle Risiken, da er in der<br />
Regel eine Schenkung darstellt. Als Folge dessen<br />
findet § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
Anwendung, wonach die Eltern vom Kind<br />
die Herausgabe des Geschenkes verlangen<br />
müssen, soweit die Eltern ihren angemessenen<br />
Unterhalt nicht mehr aufbringen können. Es<br />
ist zwar fernliegend, dass die Eltern selbst<br />
die Herausgabe des Geschenkes, namentlich<br />
die Herausgabe des dem vormals bestehenden<br />
Nießbrauchrechts innewohnenden Geldwertes,<br />
verlangen werden. Allerdings sind in<br />
diesem Zusammenhang die Vorschriften des<br />
Sozialrechts zu beachten, die besagen, dass<br />
sämtliche den Eltern zustehenden Ansprüche<br />
auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden<br />
können, sobald diese Sozialhilfe beziehen.<br />
Werden die Eltern auf Kosten der Sozialhilfe in<br />
einem Heim gepflegt, kann der Träger der Sozialhilfe<br />
die Kinder als Beschenkte in Anspruch<br />
nehmen. Aus diesem Grund bewirkt der unentgeltliche<br />
Verzicht auf ein Nießbrauchrecht<br />
unter Umständen eine erhebliche finanzielle<br />
Belastung. Im Vorfeld einer Übertragung von<br />
den Eltern auf deren Kinder sollte daher eine<br />
ausführliche und individuelle Beratung durch<br />
einen Notar stehen.<br />
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