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Recht & Gesetz<br />

Nutz und Nieß –<br />

ein Überblick<br />

Häufig übertragen Eltern das Eigentum an einer Immobilie auf ihre Kinder, ohne die Folgewirkungen<br />

vollständig abschätzen zu können.<br />

Ulf Schönenberg-Wessel<br />

Rechtsanwalt und Notar<br />

Fachanwalt für Versicherungsrecht<br />

Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Kanzlei im Merkurhaus<br />

Preußerstraße 1 – 9<br />

24105 Kiel<br />

Tel.: 0431 661149–50<br />

www.kanzlei-merkurhaus.de<br />

Brisant wird es, wenn sich die Eltern im Gegenzug<br />

ein lebenslängliches Nießbrauchrecht<br />

vorbehalten. Darunter versteht man das Recht,<br />

die Nutzungen einer Sache bzw. einer Immobilie<br />

zu ziehen. Hierzu gehören neben Mieteinnahmen<br />

häufig auch steuerliche Vorteile<br />

durch Abschreibungen. Darüber hinaus ist die<br />

Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet<br />

ist, nahezu unverkäuflich – ein von den übertragenden<br />

Eltern in der Regel gern genommener<br />

Nebeneffekt. Um den beschenkten Kindern die<br />

Veräußerung zu ermöglichen, verzichten die<br />

Eltern oftmals, zu Gunsten der Kinder unentgeltlich,<br />

auf ihr Nießbrauchrecht. Doch gerade<br />

dieser unentgeltliche Verzicht birgt für die Kinder<br />

erhebliche finanzielle Risiken, da er in der<br />

Regel eine Schenkung darstellt. Als Folge dessen<br />

findet § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

Anwendung, wonach die Eltern vom Kind<br />

die Herausgabe des Geschenkes verlangen<br />

müssen, soweit die Eltern ihren angemessenen<br />

Unterhalt nicht mehr aufbringen können. Es<br />

ist zwar fernliegend, dass die Eltern selbst<br />

die Herausgabe des Geschenkes, namentlich<br />

die Herausgabe des dem vormals bestehenden<br />

Nießbrauchrechts innewohnenden Geldwertes,<br />

verlangen werden. Allerdings sind in<br />

diesem Zusammenhang die Vorschriften des<br />

Sozialrechts zu beachten, die besagen, dass<br />

sämtliche den Eltern zustehenden Ansprüche<br />

auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden<br />

können, sobald diese Sozialhilfe beziehen.<br />

Werden die Eltern auf Kosten der Sozialhilfe in<br />

einem Heim gepflegt, kann der Träger der Sozialhilfe<br />

die Kinder als Beschenkte in Anspruch<br />

nehmen. Aus diesem Grund bewirkt der unentgeltliche<br />

Verzicht auf ein Nießbrauchrecht<br />

unter Umständen eine erhebliche finanzielle<br />

Belastung. Im Vorfeld einer Übertragung von<br />

den Eltern auf deren Kinder sollte daher eine<br />

ausführliche und individuelle Beratung durch<br />

einen Notar stehen.<br />

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