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hinnerk Februar 2018

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LIEBE<br />

Grundsätzlich befindet man sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.<br />

Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Nur bei Auflösung<br />

(durch Tod oder Scheidung) ist der sogenannte Zugewinn (der<br />

Vermögenszuwachs, der während der Ehezeit erwirtschaftet wurde)<br />

auszugleichen. Bei Tod geschieht dies einfach gemäß § 1371 Abs. 1<br />

BGB, indem der Erbteil um ein Viertel erhöht wird.<br />

FOTO: ISTOCKPHOTO.COM/SVETIKD<br />

Bei einer Scheidung muss zunächst das Anfangsvermögen und ein<br />

Endvermögen der Ehepartner ermittelt werden. Die jeweilige Differenz<br />

der Vermögen der Ehepartner wird gegenübergestellt. Der sich hieraus<br />

ergebende Saldo wird zur Hälfte ausgeglichen.<br />

Hier besteht reichlich Konfliktpotenzial für die Eheleute. Daher<br />

werden häufig Eheverträge abgeschlossen. In diesen kann der Ausschluss<br />

des Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften als auch des<br />

nachehelichen Unterhaltes vereinbart werden. Eine beliebte Variation<br />

ist der modifizierte Zugewinnausgleich. Hier wird der Zugewinn nur<br />

im Falle des Todes ausgeglichen.<br />

Aber Vorsicht: Auch wenn Eheverträge notariell beurkundet werden<br />

müssen, unterliegen sie beim Scheidungsverfahren einer Wirksamkeitskontrolle<br />

und alles, was man vereinbart hat, kann ausgehebelt<br />

werden.<br />

Bei der Gütertrennung sind die Vermögenswerte der Eheleute ebenfalls<br />

getrennt, jeder Ehepartner wirtschaftet für sich. Der große Unterschied<br />

besteht zur Zugewinngemeinschaft, dass darin ein Ausgleich<br />

weder bei Tod noch bei Antrag erfolgt.<br />

Durch die Ehe wird der Ehepartner Angehöriger. So erhält der Ehepartner<br />

viele Rechte. Es besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen<br />

Ehenamen anzunehmen (Achtung bei Reisen in Länder, in denen<br />

Homosexualität verboten ist), es besteht ein Auskunftsrecht bei den<br />

Ärzten, Recht der Totensorge, Eintritt in den Mietvertrag, Auskunftsverweigerungsrechte<br />

vor Gericht …<br />

Das wichtigste Recht im Falle des Todes eines Ehepartners ist das eigene<br />

Erbrecht. Aufgrund des Angehörigenstatus hat der überlebende<br />

Ehegatte einen Freibetrag in Höhe von derzeit 500.000 Euro. Bis zu<br />

diesem Betrag sind Erbschaften erbschaftssteuerfrei.<br />

Bei Tod eines Ehepartners bestehen Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung<br />

auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Die Rente wird<br />

erst ab Antragstellung gewährt, also nicht lange warten!<br />

Bei einer Scheidung ist es sinnvoll, sich über die Eckpunkte mit seinem<br />

Partner zu einigen. Das Scheidungsverfahren ist sehr formal und<br />

es kann ausreichen, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt,<br />

der dann die Scheidung vor Gericht beantragt<br />

und sich um alles kümmert. Das spart viel<br />

Geld!<br />

Der Autor Sven-Uwe Blum ist<br />

seit 2001 als Rechtsanwalt<br />

bundesweit tätig und berät<br />

ehrenamtlich seit<br />

Jahren im mhc<br />

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Die 13 Schönsten<br />

Keine Unglückszahl ist die 13 bei unseren<br />

Charts der schönsten Liebeslieder. Möge<br />

unsere Auswahl dich inspirieren, etwas<br />

Liebevolles zu machen ...<br />

1) Simon & Garfunkel „Bridge over<br />

Troubled Water“<br />

2) Diana Ross „In the Ones You Love“<br />

3) Madonna „Ghosttown“<br />

4) Beyoncé „Halo“<br />

5) Pet Shop Boys/Elvis Presley<br />

„Always On My Mind“<br />

6) Roxette „It Just Happens“<br />

7) ABBA „The Day Before You Came“<br />

8) Kylie Minogue „All the Lovers“<br />

9) MIKA „Origin of Love“<br />

10) Jennifer Rush „Sweet Thing“<br />

11) Elton John „Your Song“<br />

12) Donna Summer „I Got Your Love“<br />

13) Céline Dion „Pour que tu m’aimes encore“

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